← Österreich

{'item': 'LVwG 30.14-1410/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum27.07.2016 GeschäftszahlLVwG 30.14-1410/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde des Herrn Mag. B E, vertreten durch Dr. C C Rechtsanwalt GmbH, H, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.04.2016, GZ: A 17-SST-149224/2015/0001, nachstehendenDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde des Herrn Mag. B E, vertreten durch Dr. C C Rechtsanwalt GmbH, H, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.04.2016, , GZ: A 17-SST-149224/2015/0001, nachstehenden B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 50 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n , der bekämpfte Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.der bekämpfte Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt , Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit der Strafverfügung vom 22.08.2013, zu GZ: A 17-042199/2013/0004, wurde dem Herrn Mag. B E als handelsrechtlichen Geschäftsführer der „M I GmbH“ und somit als zur Vertretung nach außen berufenen Person, zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass die genannte GmbH in der Zeit vom 01.07.2013 bis 02.08.2013 auf der Liegenschaft in G., Pgasse, Gst. Nr. x, x und x, EZ x, KG J folgende bauliche Maßnahmen ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommen habe:römisch eins. Mit der Strafverfügung vom 22.08.2013, zu GZ: A 17-042199/2013/0004, wurde dem Herrn Mag. B E als handelsrechtlichen Geschäftsführer der „M römisch eins GmbH“ und somit als zur Vertretung nach außen berufenen Person, zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass die genannte GmbH in der Zeit vom 01.07.2013 bis 02.08.2013 auf der Liegenschaft in G., Pgasse, Gst. Nr. x, x und x, EZ x, KG J folgende bauliche Maßnahmen ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommen habe: Die Geschossdecke des 1. OG sei zur Gänze abgetragen worden, es seien neue Aufleger betoniert worden, darauf sei eine neue Holzdecke mittels Trämen zur Gänze geschlossen verlegt und die einzelnen Träme (Stärke ca. 14

  1. cm)miteinander verschraubt worden. Der gesamte Dachstuhl – Pultdach samt 3 Dachgaupen – sei abgetragen und damit begonnen worden, die Roste für die Befestigung der Mauerbänke und Pfetten zu betonieren. Der Rost im Bereich der Mauerbank sei bereits hergestellt worden. Im Firstbereich seien die Roste für die Auflage der Säulen und Pfetten eingeschalt bzw. teilweise bereits betoniert gewesen. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften der § 118 Abs 2 Z 2 iVm § 19 Z 1 Stmk. Baugesetz 1995, LGBl Nr. 1995/59, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 28/2012, und § 9 Abs 1 VStG wurde über Herrn Mag. B E eine Geldstrafe von € 360,00, im Uneinbringlichkeitsfall gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, verhängt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften der Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Ziffer eins, , Stmk. Baugesetz 1995, LGBl Nr. 1995/59, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2012,, und Paragraph 9, Absatz eins, VStG wurde über Herrn Mag. B E eine Geldstrafe von € 360,00, im Uneinbringlichkeitsfall gemäß Paragraph 16, VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von , 3 Tagen, verhängt. II. Gegen die Strafverfügung erhob Herr Mag. B E Einspruch, verbunden mit dem Antrag auf Verfahrenseinstellung, in eventu auf Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 VStG.römisch zwei. Gegen die Strafverfügung erhob Herr Mag. B E Einspruch, verbunden mit dem Antrag auf Verfahrenseinstellung, in eventu auf Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 21, VStG. Der Antrag auf Verfahrenseinstellung wurde nach Darlegung der näheren Umstände, wie es zur Ausführung der gegenständlichen Arbeiten gekommen sei, und unter Verweis auf zitierte Judikatur des VwGH zur anzuwendenden Rechtslage damit begründet, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde weder ein bewilligungspflichtiger Umbau noch Neubau im Sinne des § 19 Z 1 Stmk. BauG vorliege. Die in Rede stehenden Arbeiten, bei denen es sich lediglich um notwendige Instandsetzungsarbeiten zur Behebung von Baugebrechen und Arbeiten zur Wiederherstellung des zuvor bestandenen Zustandes des Gebäudes laut Baukonsens handle, und die auch zu keiner Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes geführt hätten, seien bestenfalls unter einen bewilligungsfreien Umbau im Sinne des § 21 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG zu subsummieren. Der Antrag auf Verfahrenseinstellung wurde nach Darlegung der näheren Umstände, wie es zur Ausführung der gegenständlichen Arbeiten gekommen sei, und unter Verweis auf zitierte Judikatur des VwGH zur anzuwendenden Rechtslage damit begründet, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde weder ein bewilligungspflichtiger Umbau noch Neubau im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG vorliege. Die in Rede stehenden Arbeiten, bei denen es sich lediglich um notwendige Instandsetzungsarbeiten zur Behebung von Baugebrechen und Arbeiten zur Wiederherstellung des zuvor bestandenen Zustandes des Gebäudes laut Baukonsens handle, und die auch zu keiner Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes geführt hätten, seien bestenfalls unter einen bewilligungsfreien Umbau im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG zu subsummieren. Dem Einspruch wurden Unterlagen beigefügt, aus denen sich ergibt, dass die M I GmbH am 05.08.2011 beim Amt für Wohnungsangelegenheiten, Schlichtungsstelle, einen Antrag gemäß § 37 Abs 1 Z 10 MRG auf Erhöhung des Hauptmietzinses (§§ 18,19 MRG) betreffend die Häuser Pgasse x und x in G (Hauptgebäude und hofseitiges Nebengebäude) zur Durchführung von notwendigen Erhaltungsarbeiten gestellt hat, dem auf Basis der vorgelegten Kostenvoranschläge nach Einholung einer Stellungnahme der technisch wirtschaftlichen Prüfstelle vom 19.04.2012 und nach Korrektur einzelner Anbotspositionen mit der Entscheidung der Gemeinde gemäß § 39 Abs 3 MRG vom 20.07.2012 entsprochen worden ist.Dem Einspruch wurden Unterlagen beigefügt, aus denen sich ergibt, dass die M römisch eins GmbH am 05.08.2011 beim Amt für Wohnungsangelegenheiten, Schlichtungsstelle, einen Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG auf Erhöhung des Hauptmietzinses (Paragraphen 18,,19 MRG) betreffend die Häuser Pgasse x und x in G (Hauptgebäude und hofseitiges Nebengebäude) zur Durchführung von notwendigen Erhaltungsarbeiten gestellt hat, dem auf Basis der vorgelegten Kostenvoranschläge nach Einholung einer Stellungnahme der technisch wirtschaftlichen Prüfstelle vom 19.04.2012 und nach Korrektur einzelner Anbotspositionen mit der Entscheidung der Gemeinde gemäß Paragraph 39, Absatz 3, MRG vom 20.07.2012 entsprochen worden ist. III. Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 04.04.2016 wurde der Tatvorwurf und der Strafausspruch laut Strafverfügung vom 22.08.2013 wiederholt und darauf verwiesen, dass der im Spruch genannte Sachverhalt aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung eines besonders geschulten Organes der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, als erwiesen anzunehmen sei. Dem wiedergegebenen Einspruchsinhalt wurde lediglich entgegengehalten, dass dem Erhebungsbericht vom 02.08.2013 samt Fotobeilage zu entnehmen sei, dass es sich im Gegenstandsfalle um einen nach § 19 Z 1 Stmk. BauG bewilligungspflichtigen Umbau im Sinne des § 4 Z 58 Stmk. BauG (Neuerrichtung diverser Bauteile) handle, womit der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 118 Abs 2 Z 2 iVm § 19 Z 1 Stmk. BauG als verwirklicht anzusehen sei. römisch drei. Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 04.04.2016 wurde der Tatvorwurf und der Strafausspruch laut Strafverfügung vom 22.08.2013 wiederholt und darauf verwiesen, dass der im Spruch genannte Sachverhalt aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung eines besonders geschulten Organes der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, als erwiesen anzunehmen sei. Dem wiedergegebenen Einspruchsinhalt wurde lediglich entgegengehalten, dass dem Erhebungsbericht vom 02.08.2013 samt Fotobeilage zu entnehmen sei, dass es sich im Gegenstandsfalle um einen nach Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG bewilligungspflichtigen Umbau im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 58, Stmk. BauG (Neuerrichtung diverser Bauteile) handle, womit der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Ziffer eins, , Stmk. BauG als verwirklicht anzusehen sei. IV. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft Herr Mag. B E (im folgenden Beschwerdeführer) das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. römisch vier. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft Herr Mag. B E (im folgenden Beschwerdeführer) das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerdebegründung wird das Vorbringen im Einspruch vom 12.09.2013 wiederholt und zusammengefasst folgendes ausgeführt: Die M I GmbH habe mit Kaufvertrag vom 10.02.2010 Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft erworben, auf der sich zwei Gebäude (Haupt- und Nebengebäude) befänden, die eine wirtschaftliche Einheit bilden würden. Die M römisch eins GmbH habe mit Kaufvertrag vom 10.02.2010 Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft erworben, auf der sich zwei Gebäude (Haupt- und Nebengebäude) befänden, die eine wirtschaftliche Einheit bilden würden. Da für diese Liegenschaft die unmittelbar heranstehenden und unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten weder durch die Hauptmietzinsreserve noch durch die in den Folgejahren zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen gedeckt werden habe können, sei mit Antrag vom 05.08.2011 beim Amt für Wohnungsangelegenheiten des Mag. Graz ein sogenanntes „§ 18 MRG-Verfahren“ eingeleitet worden. Zeitgleich seien von der M I GmbH auch Verbesserungsmaßnahmen in Form eines Einbaus von zwei Balkonen beim Nebengebäude Pgasse x sowie der Einbau von zwei Fenstern an der Ostfassade und eines Fensters an der Westfassade beantragt worden. Für diese Umbaumaßnahmen sei die M I GmbH auch um die erforderliche Baubewilligung eingekommen, die ihr mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 12.03.2013 zu GZ: A17-003719/2013/0002 auch rechtskräftig erteilt worden sei. Da für diese Liegenschaft die unmittelbar heranstehenden und unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten weder durch die Hauptmietzinsreserve noch durch die in den Folgejahren zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen gedeckt werden habe können, sei mit Antrag vom 05.08.2011 beim Amt für Wohnungsangelegenheiten des Mag. Graz ein sogenanntes „§ 18 MRG-Verfahren“ eingeleitet worden. Zeitgleich seien von der M römisch eins GmbH auch Verbesserungsmaßnahmen in Form eines Einbaus von zwei Balkonen beim Nebengebäude Pgasse x sowie der Einbau von zwei Fenstern an der Ostfassade und eines Fensters an der Westfassade beantragt worden. Für diese Umbaumaßnahmen sei die M römisch eins GmbH auch um die erforderliche Baubewilligung eingekommen, die ihr mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 12.03.2013 zu GZ: A17-003719/2013/0002 auch rechtskräftig erteilt worden sei. Erst im Zuge der in die Erhaltungspflicht des Eigentümers fallenden Instandsetzungsmaßnahmen habe sich herausgestellt, dass einige Balken an der Dippeltramdecke zwischen dem 1. und 2. OG morsch gewesen seien, daraufhin sei der mit der Instandsetzung befasste Zimmerer beauftragt worden, die morschen Teile auszutauschen. Während des Austausches habe sich herausgestellt, dass der Bestand soweit geschädigt sei, dass die gesamten Holzbalken durch neue ersetzt hätten werden müssen. Diese Notwendigkeit habe sich auch im Nachhinein anlässlich der Sanierung im Bereich des Dachstuhls gezeigt. Hier sei ebenfalls ursprünglich nur das Austauschen von einzelnen, vermorschten und alten Brettern und Balken geplant gewesen. Aufgrund des vermorschten und wenig tragfähigen Zustandes des Bestandes sei jedoch in der Folge der Ersatz der bestehenden Holzkonstruktion unbedingt erforderlich gewesen und seien diese erforderlichen Instandsetzungsarbeiten auch durchgeführt worden. Aus Anlass der für die M I GmbH überraschend erfolgten Baueinstellungsverfügung (Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 02.08.2013, GZ: A17-041923/2013/0002) – die bescheiderlassende Behörde sei rechtsirriger Weise von einer erforderlichen, jedoch nicht vorliegenden Baubewilligung ausgegangen – sei die M I GmbH aus Zweckmäßigkeitsgründen, ohne die Rechtsansicht der Baubehörde zu teilen, um die Erteilung einer „nachträglichen“ Baubewilligung eingekommen, welche schließlich auch mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 07.10.2013, GZ: A17-044875/2013/0002, erteilt worden sei. Aus Anlass der für die M römisch eins GmbH überraschend erfolgten Baueinstellungsverfügung (Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 02.08.2013, GZ: A17-041923/2013/0002) – die bescheiderlassende Behörde sei rechtsirriger Weise von einer erforderlichen, jedoch nicht vorliegenden Baubewilligung ausgegangen – sei die M römisch eins GmbH aus Zweckmäßigkeitsgründen, ohne die Rechtsansicht der Baubehörde zu teilen, um die Erteilung einer „nachträglichen“ Baubewilligung eingekommen, welche schließlich auch mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 07.10.2013, GZ: A17-044875/2013/0002, erteilt worden sei. Bei den sich aus der Instandhaltungspflicht des Eigentümers gemäß § 39 Abs 1 Stmk. BauG ergebenden Instandsetzungsarbeiten handle es sich keineswegs um einen bewilligungspflichtigen Umbau im Sinne des § 19 Z 1 Stmk. BauG, schon gar nicht – wie von der Behörde durch „Neuerrichtung diverser Bauteile“ zum Ausdruck gebracht – um einen Neubau. Die vorgenommenen Instandhaltungsmaßnahmen hätten lediglich der Behebung eines Baugebrechens im Sinne des § 4 Z 9 Stmk. BauG gedient, und sei mit den Instandsetzungsarbeiten auch nur der früher schon bestandene, baubehördlich genehmigte Bauzustand (beruhe dieser auf einer Baubewilligung oder auf der Genehmigungsfiktion eines rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Abs 1 Stmk. BauG) wieder hergestellt worden. Der Baukonsens sei auch nicht durch das Abtragen von Teilen der Geschoßdecke sowie des Dachstuhles untergegangen, weil diese Arbeiten keinen solchen weitgehenden Abbruch eines bestehenden Gebäudes bzw. eine Abtragung des Gebäudes im Sinne des § 4 Z 48 Stmk. BauG bedeutet hätten. Bei den sich aus der Instandhaltungspflicht des Eigentümers gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Stmk. BauG ergebenden Instandsetzungsarbeiten handle es sich keineswegs um einen bewilligungspflichtigen Umbau im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG, schon gar nicht – wie von der Behörde durch „Neuerrichtung diverser Bauteile“ zum Ausdruck gebracht – um einen Neubau. Die vorgenommenen Instandhaltungsmaßnahmen hätten lediglich der Behebung eines Baugebrechens im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 9, Stmk. BauG gedient, und sei mit den Instandsetzungsarbeiten auch nur der früher schon bestandene, baubehördlich genehmigte Bauzustand (beruhe dieser auf einer Baubewilligung oder auf der Genehmigungsfiktion eines rechtmäßigen Bestandes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG) wieder hergestellt worden. Der Baukonsens sei auch nicht durch das Abtragen von Teilen der Geschoßdecke sowie des Dachstuhles untergegangen, weil diese Arbeiten keinen solchen weitgehenden Abbruch eines bestehenden Gebäudes bzw. eine Abtragung des Gebäudes im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 48, Stmk. BauG bedeutet hätten. Die von der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis angeführten Arbeiten am Nebengebäude Pgasse x (Ersatz von morschen Holzbalken durch neue Balken, damit notwendigerweise verbunden das Öffnen des ersten Obergeschosses und des Daches) seien daher bestenfalls als bewilligungsfreie Umbauten nach § 21 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG einzustufen, weil diese Arbeiten zu keinen Veränderungen der äußeren Gestaltung des Nebengebäudes Pgasse x geführt hätten. Für die über die unbedingt erforderlichen Instandsetzungsarbeiten hinausgehenden Baumaßnahmen, die auch eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Bauwerkes bewirkt hätten (Verbesserungen in Form der Errichtung zweier Balkone im Obergeschoß sowie des Einbaus von zwei Fenstern an der Ostfassade und eines Fensters an der Westfassade) habe eine entsprechende Baubewilligung vorgelegen. Die vorübergehende Änderung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlage (Abtragung und Wiedererrichtung von Gebäudeteilen) stehe der Anwendung des § 21 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG nicht entgegen, weil die Bautätigkeit als solche nicht Regelungsgegenstand dieser Bestimmung sei. Die von der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis angeführten Arbeiten am Nebengebäude Pgasse x (Ersatz von morschen Holzbalken durch neue Balken, damit notwendigerweise verbunden das Öffnen des ersten Obergeschosses und des Daches) seien daher bestenfalls als bewilligungsfreie Umbauten nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG einzustufen, weil diese Arbeiten zu keinen Veränderungen der äußeren Gestaltung des Nebengebäudes Pgasse x geführt hätten. Für die über die unbedingt erforderlichen Instandsetzungsarbeiten hinausgehenden Baumaßnahmen, die auch eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Bauwerkes bewirkt hätten (Verbesserungen in Form der Errichtung zweier Balkone im Obergeschoß sowie des Einbaus von zwei Fenstern an der Ostfassade und eines Fensters an der Westfassade) habe eine entsprechende Baubewilligung vorgelegen. Die vorübergehende Änderung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlage (Abtragung und Wiedererrichtung von Gebäudeteilen) stehe der Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG nicht entgegen, weil die Bautätigkeit als solche nicht Regelungsgegenstand dieser Bestimmung sei. Mangels Bestehen einer Baubewilligungspflicht liege bereits die objektive Tatseite der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht vor. Es folgen Eventualausführungen zur subjektiven Tatseite, zur Möglichkeit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 VStG, und zur Strafbemessung. Es folgen Eventualausführungen zur subjektiven Tatseite, zur Möglichkeit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG, und zur Strafbemessung. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; in eventu nach Maßgabe des § 45 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen; in eventu die Höhe der verhängten Strafe herabsetzen.Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; in eventu nach Maßgabe des Paragraph 45, VStG von der Verhängung einer Strafe absehen; in eventu die Höhe der verhängten Strafe herabsetzen. V. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: römisch fünf. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß § 50 VwGVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. 1930/1 (im Folgenden B-VG) mit hier nicht relevanten Ausnahmen in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis – die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens hat mit Beschluss (§ 31 Abs 1 VwGVG) zu erfolgen – zu erledigen. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in der Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. 1930/1 (im Folgenden B-VG) mit hier nicht relevanten Ausnahmen in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis – die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens hat mit Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) zu erfolgen – zu erledigen. Die Entscheidung kann im vorliegenden Fall gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und Z 3 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil im Ergebnis nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Die Entscheidung kann im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil im Ergebnis nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „M I GmbH“ und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich.Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „M römisch eins GmbH“ und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich. Die M I GmbH hat als Eigentümerin in der Zeit vom 01.07.2013 bis 02.08.2013 auf der Liegenschaft in G, am Nebengebäude Pgasse x, Gst. Nr. x, x und x, EZ x, KG J, im Zuge der Durchführung von notwendigen Erhaltungsarbeiten und des mit Bescheid vom 12.03.2013, GZ: 003719/2013 bewilligten Umbaus (Einbau von zwei Balkonen sowie Einbau von zwei Fenstern an der Ostfassade und eines Fensters an der Westfassade) auch die Geschoßdecke des 1. Obergeschoßes und den Dachstuhl – Pultdach samt 3 Dachgaupen – abgetragen, weil die tragenden Holzkonstruktionen (Holzbalken) vermorscht gewesen seien. Es bestand die Absicht, die abgetragenen Bauteile im ursprünglichen Ausmaß wieder zu errichten. Die M römisch eins GmbH hat als Eigentümerin in der Zeit vom 01.07.2013 bis 02.08.2013 auf der Liegenschaft in G, am Nebengebäude Pgasse x, Gst. Nr. x, x und x, EZ x, KG J, im Zuge der Durchführung von notwendigen Erhaltungsarbeiten und des mit Bescheid vom 12.03.2013, GZ: 003719 aus 2013, bewilligten Umbaus (Einbau von zwei Balkonen sowie Einbau von zwei Fenstern an der Ostfassade und eines Fensters an der Westfassade) auch die Geschoßdecke des 1. Obergeschoßes und den Dachstuhl – Pultdach samt 3 Dachgaupen – abgetragen, weil die tragenden Holzkonstruktionen (Holzbalken) vermorscht gewesen seien. Es bestand die Absicht, die abgetragenen Bauteile im ursprünglichen Ausmaß wieder zu errichten. Bei einer baupolizeilichen Erhebung am 01.08.2013 konnte das Organ der Bau- und Anlagenbehörde feststellen, dass neue Aufleger betoniert wurden, eine neue Holzdecke mittels Trämen zur Gänze geschlossen verlegt und die einzelnen Träme (Stärke ca. 14
  2. cm)miteinander verschraubt worden sind. Es wurde damit begonnen, die Roste für die Befestigung der Mauerbänke und Pfetten zu betonieren. Der Rost im Bereich der Mauerbank war bereits hergestellt. Im Firstbereich wurden die Roste für die Auflage der Säulen und Pfetten eingeschalt bzw. waren sie teilweise bereits betoniert. Die Baustelle wurde vom Kontrollorgan mündlich eingestellt, weil von einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben im Sinne des § 19 Z 1 Stmk.BauG ausgegangen worden ist (Amtsbericht vom 02.08.2013).Bei einer baupolizeilichen Erhebung am 01.08.2013 konnte das Organ der Bau- und Anlagenbehörde feststellen, dass neue Aufleger betoniert wurden, eine neue Holzdecke mittels Trämen zur Gänze geschlossen verlegt und die einzelnen Träme (Stärke ca. 14
  3. cm)miteinander verschraubt worden sind. Es wurde damit begonnen, die Roste für die Befestigung der Mauerbänke und Pfetten zu betonieren. Der Rost im Bereich der Mauerbank war bereits hergestellt. Im Firstbereich wurden die Roste für die Auflage der Säulen und Pfetten eingeschalt bzw. waren sie teilweise bereits betoniert. Die Baustelle wurde vom Kontrollorgan mündlich eingestellt, weil von einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk.BauG ausgegangen worden ist (Amtsbericht vom 02.08.2013). VI. Rechtliche Beurteilung römisch sechs. Rechtliche Beurteilung Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer unter Verweis auf seine strafrechtliche Verantwortung aus § 9 Abs 1 VStG eine Verwaltungsübertretung gemäß § 118 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG vorgehalten, die – soweit hier maßgeblich – derjenige begeht, der Vorhaben gemäß § 19 und § 20 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer unter Verweis auf seine strafrechtliche Verantwortung aus Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk. BauG vorgehalten, die – soweit hier maßgeblich – derjenige begeht, der Vorhaben gemäß Paragraph 19 und Paragraph 20, ohne die erforderliche Genehmigung ausführt. § 19 Z 1 Stmk. BauG bestimmt: Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a) sind bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt. Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG bestimmt: Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) sind bewilligungspflichtig, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt. Die belangte Behörde qualifiziert die im Spruch des Straferkenntnisses beschriebenen Arbeiten am Gebäude Pgasse x als einen Umbau im Sinne der Begriffsbestimmung in § 4 Z 58 Stmk. BauG, die wie folgt lautet: Die belangte Behörde qualifiziert die im Spruch des Straferkenntnisses beschriebenen Arbeiten am Gebäude Pgasse x als einen Umbau im Sinne der Begriffsbestimmung in Paragraph 4, Ziffer 58, Stmk. BauG, die wie folgt lautet: „Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z.B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;“„Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren , (z.B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;“ Aufgrund der Neuerrichtung diverser Bauteile geht die belangte Behörde von einem bewilligungspflichtigen Umbau gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG aus. Aufgrund der Neuerrichtung diverser Bauteile geht die belangte Behörde von einem bewilligungspflichtigen Umbau gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG aus. Der Beschwerdeführer verwehrt sich grundsätzlich nicht gegen die Annahme der belangen Behörde, es liege ein Umbau vor, er beruft sich jedoch auf § 21 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG, der bestimmt, dass der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, baubewilligungsfrei ist. Der Beschwerdeführer verwehrt sich grundsätzlich nicht gegen die Annahme der belangen Behörde, es liege ein Umbau vor, er beruft sich jedoch auf Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG, der bestimmt, dass der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, baubewilligungsfrei ist. Mit der Frage, ob im vorliegenden Fall der Ausnahmetatbestand in § 21 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG zum Tragen kommt, hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.Mit der Frage, ob im vorliegenden Fall der Ausnahmetatbestand in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG zum Tragen kommt, hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Dies wäre jedoch im Lichte der einschlägigen Judikatur des VwGH, auf die der Beschwerdeführer bereits im Einpruch gegen die Strafverführung hingewiesen hat, erforderlich gewesen, weil nicht jede „Neuerrichtung diverser Bauteile“ ein nach § 19 Z 1 Stmk. BauG bewilligungspflichtiger Umbau ist. Dies wäre jedoch im Lichte der einschlägigen Judikatur des VwGH, auf die der Beschwerdeführer bereits im Einpruch gegen die Strafverführung hingewiesen hat, erforderlich gewesen, weil nicht jede „Neuerrichtung diverser Bauteile“ ein nach Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG bewilligungspflichtiger Umbau ist. So hat der VwGH etwa in seiner Entscheidung vom 30.05.2066, GZ: 2004/06/0194 zum Steiermärkischen Baugesetz mwN), die den Abbruch einer sich als brüchig erwiesenen Giebelwand eines Gebäudes zum Gegenstand hatte, ausgesprochen, dass o im Rahmen des Stmk BauG 1995 davon auszugehen ist, dass sich die Bewilligungspflicht von - auch an sich bewilligungsfreien - Sanierungsarbeiten aus der Regelung betreffend die Bewilligungspflicht von Umbauten (unter Beachtung der Ausnahme gemäß § 21 Abs 2 Z 1 Stmk BauG 1995) ergibt (Hinweis E 28. 6. 1990, 90/06/0045 zur Stmk BauO 1968);im Rahmen des Stmk BauG 1995 davon auszugehen ist, dass sich die Bewilligungspflicht von - auch an sich bewilligungsfreien - Sanierungsarbeiten aus der Regelung betreffend die Bewilligungspflicht von Umbauten (unter Beachtung der Ausnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk BauG 1995) ergibt (Hinweis E 28. 6. 1990, 90/06/0045 zur Stmk BauO 1968); o sich die Behörden zunächst mit der entscheidenden Frage auseinanderzusetzen haben, ob die bauliche Maßnahme der Wiederrichtung des Gebäudes als ein bewilligungsfreier Umbau im Sinne des § 21 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG zu qualifizieren ist;sich die Behörden zunächst mit der entscheidenden Frage auseinanderzusetzen haben, ob die bauliche Maßnahme der Wiederrichtung des Gebäudes als ein bewilligungsfreier Umbau im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG zu qualifizieren ist; o in diesem Zusammenhang die Frage maßgeblich ist, ob die baulichen Maßnahmen zur Wiedererrichtung eine Veränderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes bewirkt haben, wobei auf den bestehenden Baukonsens für das Gebäude abzustellen ist; o aus der Begriffsbestimmung des § 4 Z 44 Stmk. BauG (nunmehr unverändert Z 48: Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;) abzuleiten ist, dass (erst) nach einem erfolgten weitgehenden Abbruch des bestehenden Gebäudes der Konsens für dieses untergeht; aus der Begriffsbestimmung des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG (nunmehr unverändert Ziffer 48 :, Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;) abzuleiten ist, dass (erst) nach einem erfolgten weitgehenden Abbruch des bestehenden Gebäudes der Konsens für dieses untergeht; o eine Veränderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes nicht schon durch den Abbruch und der Wiedererrichtung von Gebäudeteilen (an derselben Stelle mit den bisherigen äußeren Abmessungen und bei sonstiger überwiegender Erhaltung der Bausubstanz des Gebäudes) bewirkt wird, weil die Bautätigkeit (Abbruch und Wiedererrichtung) nicht Gegenstand der Regelung des § 21 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG ist;eine Veränderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes nicht schon durch den Abbruch und der Wiedererrichtung von Gebäudeteilen (an derselben Stelle mit den bisherigen äußeren Abmessungen und bei sonstiger überwiegender Erhaltung der Bausubstanz des Gebäudes) bewirkt wird, weil die Bautätigkeit (Abbruch und Wiedererrichtung) nicht Gegenstand der Regelung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG ist; o es auch zulässig wäre, im Zuge der Wiedererrichtung von Gebäudeteilen eines bewilligten Gebäudes auch eine weitere, bereits rechtskräftig bewilligte Abänderung zu realisieren, ohne dass dies für das Kriterium der Nichtveränderung der äußeren Gestaltung im Sinne des § 21 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG von Bedeutung wäre.es auch zulässig wäre, im Zuge der Wiedererrichtung von Gebäudeteilen eines bewilligten Gebäudes auch eine weitere, bereits rechtskräftig bewilligte Abänderung zu realisieren, ohne dass dies für das Kriterium der Nichtveränderung der äußeren Gestaltung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, , Stmk. BauG von Bedeutung wäre. Unter Zugrundelegung der referierten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre daher von der belangten Behörde im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausnahmetatbestand in § 21 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG zunächst zu prüfen gewesen, ob für das Nebengebäude Pgasse x ein Baukonsens besteht, nachdem mit den gegenständlichen Baumaßnahmen (Abtragen der Geschoßdecke des 1. Obergeschoßes und des Dachstuhles und teilweise Wiedererrichtung) kein Abbruch des bestehenden Gebäudes vorgenommen worden ist, der zum Untergang eines allenfalls bestehenden Baukonsenses für das Gebäude (einschließlich der einen untrennbaren Teil bildenden Gebäudeteile) geführt haben kann. Unter Zugrundelegung der referierten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre daher von der belangten Behörde im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausnahmetatbestand in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG zunächst zu prüfen gewesen, ob für das Nebengebäude Pgasse x ein Baukonsens besteht, nachdem mit den gegenständlichen Baumaßnahmen (Abtragen der Geschoßdecke des 1. Obergeschoßes und des Dachstuhles und teilweise Wiedererrichtung) kein Abbruch des bestehenden Gebäudes vorgenommen worden ist, der zum Untergang eines allenfalls bestehenden Baukonsenses für das Gebäude (einschließlich der einen untrennbaren Teil bildenden Gebäudeteile) geführt haben kann. Bei Vorliegen eines Baukonsenses wäre in weiterer Folge die Frage zu klären gewesen, ob die Wiedererrichtung der Geschoßdecke im 1. Obergeschoß und die Arbeiten zur Wiedererrichtung des Dachstuhles eine Veränderung der äußeren Gestaltung des Nebengebäudes gegenüber dem bestehenden Baukonsens bewirkt haben oder nicht. Die von der belangten Behörde unterlassene Prüfung kann im Beschwerdeverfahren innerhalb der bereits aufgrund der langen Verfahrensdauer (Tatzeitraum 01.07.2013 bis 02.08.2013, Straferkenntnis vom 04.04.2016) mit 02.08.2016 eintretenden Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs 2 VStG nicht mehr nachgeholt werden. Die von der belangten Behörde unterlassene Prüfung kann im Beschwerdeverfahren innerhalb der bereits aufgrund der langen Verfahrensdauer (Tatzeitraum 01.07.2013 bis 02.08.2013, Straferkenntnis vom 04.04.2016) mit 02.08.2016 eintretenden Strafbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht mehr nachgeholt werden. Es war daher aufgrund des für sich nicht unglaubwürdigen Beschwerdevorbringens, dem auch die Aktenlage nicht entgegensteht, zumindest davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung, die als objektives Tatbestandsmerkmal einen bewilligungspflichtigen Umbau voraussetzt, nicht erwiesen ist. Es war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher aufgrund des für sich nicht unglaubwürdigen Beschwerdevorbringens, dem auch die Aktenlage nicht entgegensteht, zumindest davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung, die als objektives Tatbestandsmerkmal einen bewilligungspflichtigen Umbau voraussetzt, nicht erwiesen ist. Es war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.14.1410.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.