GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 07.06.2016, GZ: BHLI-11441/2016-4, wurde der Antrag des Herrn Ing. P H, Hstraße, L, vertreten durch S & H Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, G, auf Ausnahmegenehmigung für zwei Abzugseisen (befristet auf 3 Jahre)
G wegen entschiedener Sache
Abs 1 AVG zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 07.06.2016, , GZ: BHLI-11441/2016-4, wurde der Antrag des Herrn Ing. P H, Hstraße, L, vertreten durch S & H Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, G, auf Ausnahmegenehmigung für zwei Abzugseisen (befristet auf 3 Jahre)
Paragraph 58, Absatz 3, Stmk. JagdG wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der verfahrensgegenständliche Antrag vom 22.04.2016 vollkommen ident sei mit jenem vom 16.11.2011, über welchen das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 10.03.2015, GZ: LVwG 94.27-2215/2014-33 und LVwG 52.27-709/2015-2, entschieden habe. Bereits im Antrag vom 16.11.2011 sei um jagdrechtliche Genehmigung der Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abzugseisen (2 Stück – Registriernummer 17) für das Revier „Ga“ der L Realgemeinschaft für die beeideten Jagdschutzorgane Herrn Ing. P H und Herrn A F angesucht worden. Dieser Antrag sei vom Landesverwaltungsgericht Steiermark abgewiesen worden und könne mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht mehr bekämpft werden. Demnach sei die Erlassung eines Bescheides für dieselben Jagdschutzorgane, dieselbe Anzahl an Abzugseisen, dasselbe Revier sowie denselben Zeitraum beantragt worden. Da der Antrag vom 22.04.2016 keine neuen Tatsachen vorbringe, die tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen gleichgeblieben seien, sei von der Gleichheit der Rechtssache auszugehen und liege eine „entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor.Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der verfahrensgegenständliche Antrag vom 22.04.2016 vollkommen ident sei mit jenem vom 16.11.2011, über welchen das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 10.03.2015, GZ: LVwG 94.27-2215/2014-33 und , LVwG 52.27-709/2015-2, entschieden habe. Bereits im Antrag vom 16.11.2011 sei um jagdrechtliche Genehmigung der Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abzugseisen (2 Stück – Registriernummer 17) für das Revier „Ga“ der L Realgemeinschaft für die beeideten Jagdschutzorgane Herrn Ing. P H und Herrn A F angesucht worden. Dieser Antrag sei vom Landesverwaltungsgericht Steiermark abgewiesen worden und könne mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht mehr bekämpft werden. Demnach sei die Erlassung eines Bescheides für dieselben Jagdschutzorgane, dieselbe Anzahl an Abzugseisen, dasselbe Revier sowie denselben Zeitraum beantragt worden. Da der Antrag vom 22.04.2016 keine neuen Tatsachen vorbringe, die tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen gleichgeblieben seien, sei von der Gleichheit der Rechtssache auszugehen und liege eine „entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies unter anderem darauf, dass es richtig sei, dass betreffend des Antrages vom 16.11.2011 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark am 10.03.2015 ein antragabweisendes Erkenntnis erlassen worden sei. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 18.04.2016 (Faxsendeprotokoll vom 22.04.2016) werde aber keinesfalls versucht dieses ursprüngliche zwischen dem 22.11.2011 und dem 10.03.2015 anhängige Verwaltungsverfahren neu aufzurollen. Vielmehr sei es so, dass nun – aufgrund der derzeit gegebenen Situation – ein neuer Antrag auf Gewährung einer Ausnahme für das Verbot der Verwendung von Abzugeisen gestellt worden sei. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag werde auf den derzeitigen Ist-Zustand abgestellt, der Antrag sei „in die Zukunft gerichtet“. Auch wenn im Antrag vom 18.04.2016 auf die Vorgeschichte Bezug genommen werde, so sei dem Antrag doch klar und eindeutig zu entnehmen, dass zurzeit „Gefahr in Verzug“ für die Raufußhühnerpopulation bestehe. Dies sei aus folgenden Formulierungen (des Antrages) klar ableitbar: „Die Raufußhühnerpopulation im Revier Ga ist durch massive Prädatoreneingriffe erheblich gefährdet. Die Situation hat sich dramatisch verschärft, weil die BH Liezen über den Antrag vom 21.11.2011 solange nicht entschieden hat. Die Raufußhühnerpopulation – insbesondere der Birkwildbestand – ist aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2011 (korrekt Frühjahr 2012) die Abzugseisen nicht mehr verwenden kann (und die Fressfeinde zugenommen haben), stark zurückgegangen. Der Antragsteller hat heuer auf den Abschuss eines Birkhahnes verzichtet. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch im Vorjahr auf den Abschuss eines kleinen Hahnes verzichtet wurde. Der Antragsteller hat in der ersten Aprilwoche (logisch gemeint: dieses Jahres) am Hahnenplatz auf ca. 1.700 m nur mehr zwei Hähne ausmachen können. In den vergangenen Jahren waren an diesem Hahnenplatz bis zu 15 balzende Birkhähne zu zählen. Im Vorjahr hat ein Kontrollorgan des Bezirksjägermeisters, Herr R H, nur mehr sieben Hähne gezählt.“ Im Weiteren wurde Herr Dr. C B als Zeuge genannt, zumal dieser im Jahr 2016 eine Birkhahnzählung durchgeführt habe. Ebenso wurde auf eine Urkunde über die Birkhahnzählung am 05.04., 17.04., 21.04. und 19.05.2016 verwiesen. Um Missverständnisse aufzuklären, wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht für die Steiermark hat erwogen: Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann von der Durchführung einer Verhandlung trotz Parteienantrag abgesehen werden, wenn die Akten nicht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer Verhandlung trotz Parteienantrag abgesehen werden, wenn die Akten nicht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Mit Schreiben vom 18.04.2016 (gesendet am 22.04.2016) stellte Herr Ing. P H den Antrag auf Erlassung eines Bescheides mit dem
Jagdgesetzes den beeideten Jagdschutzorganen Herrn Ing. P H und Herrn A F eine Ausnahme für das Verbot der Verwendung von Abzugseisen (zwei Stück – Registernummer 17) für das Revier Ga der L Realgemeinschaft für den Zeitraum von drei Jahren ab Rechtskraft der Bescheiderlassung (gegebenenfalls unter Bedachtnahme behördlich festzulegender Auflagen) gewährt wird.Mit Schreiben vom 18.04.2016 (gesendet am 22.04.2016) stellte Herr Ing. P H den Antrag auf Erlassung eines Bescheides mit dem
Paragraph 58, Absatz 3, des Stmk. Jagdgesetzes den beeideten Jagdschutzorganen Herrn Ing. P H und Herrn A F eine Ausnahme für das Verbot der Verwendung von Abzugseisen (zwei Stück – Registernummer 17) für das Revier Ga der L Realgemeinschaft für den Zeitraum von drei Jahren ab Rechtskraft der Bescheiderlassung (gegebenenfalls unter Bedachtnahme behördlich festzulegender Auflagen) gewährt wird. Der Antrag wurde wie folgt begründet: „Die Raufußhühnerpopulation im Revier Ga – und dies war schon immer die Begründung von Gefahr in Verzug nach § 58 Abs 3 Stmk. JagdG – ist durch massiven Prädatoreneingriff erheblich gefährdet. Die Situation hat sich dramatisch verschärft, weil die BH Liezen über den Antrag vom 21.11.2011 solange nicht entschieden hat. „Die Raufußhühnerpopulation im Revier Ga – und dies war schon immer die Begründung von Gefahr in Verzug nach Paragraph 58, Absatz 3, Stmk. JagdG – ist durch massiven Prädatoreneingriff erheblich gefährdet. Die Situation hat sich dramatisch verschärft, weil die BH Liezen über den Antrag vom 21.11.2011 solange nicht entschieden hat. Im Revier Ga ist die Bejagung von Prädatoren durch Abzugseisen insbesondere in den Wintermonaten dringend notwendig, weil andere Bejagungsmethoden (in höheren Lagen) nicht möglich bzw. nicht erfolgversprechend sind. Es darf nicht übersehen werden, dass aufgrund der hohen Schneelage die Einstandsgebiete der Raufußhühner und somit auch der Prädatoren (Füchse, Dachse, Mader etc.) kaum erreichbar sind. Dazu kommt, dass sich ein genehmigtes Hochwildwintergatter im Revier befinde; dort muss während des Gatterbetriebes absolute Ruhe herrschen. In Gatternähe darf daher mit der Büchse nicht gejagt werden. Die Raufußhühnerpopulation – insbesondere der Birkwildbestand – ist aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2011 (korrekt Frühjahr 2012) die Abzugseisen nicht mehr verwenden kann (und die Fressfeinde zugenommen haben), stark zurückgegangen. Der Antragsteller hat heuer auf den Abschuss eines Birkhahnes verzichtet. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch im Vorjahr auf den Abschuss eines kleinen Hahnes verzichtet wurde. Der Berufsjäger des Antragstellers hat in der ersten Aprilwoche am Hahnplatz auf ca. 1.700 Meter Seehöhe nur mehr zwei Hahnen ausmachen können; diese haben nicht gebalzt. Einige 100 Meter entfernt im Bereich der Wegscheide angrenzend zum Revier Stift A wurde ein weiterer Hahn gesichtet. In den vergangenen Jahren waren an diesem Hahnplatz bis zu 15 balzende Birkhähne zu zählen. Im Vorjahr hat ein Kontrollorgan des Bezirksjägermeisters, Herr R H, nur mehr sieben Hähne gezählt. Es liegt also klar auf der Hand, dass die Birkhahnpopulation in ihrem Bestand (mangels effektiver Regulierungs- und Bejagungsmöglichkeit) stark gefährdet ist. Nur durch eine Regulierung von Fressfeinden mit Abzugseisen kann die Birkhahnpopulation geschützt werden. Es besteht Gefahr in Verzug!“ In weiterer Folge gab der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben an die belangte Behörde vom 09.05.2016 bekannt, dass der beeidete Aufsichtsjäger im Revier, Herr A F, mit Herrn Dr. B bereits telefonisch Kontakt hatte. Es war vereinbart, in der nächsten Woche eine Zählung am sogenannten „Hahnenplatz“ des Reviers durchzuführen. Es erfolgte die Anregung, die belangte Behörde wolle mit Herrn Dr. B direkt Kontakt herstellen und von Dr. B einen Bericht über das Ergebnis der Zählung einfordern. All dies zum Beweise dafür, dass sich die Birkhahnpopulation in den letzten Jahren erheblich reduziert hat, weil die Bejagung von Prädatoren mittels Abzugseisen nicht möglich war. Aufgrund des Populationsrückgangs bestehe „Gefahr in Verzug“
G. In weiterer Folge gab der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben an die belangte Behörde vom 09.05.2016 bekannt, dass der beeidete Aufsichtsjäger im Revier, Herr A F, mit Herrn Dr. B bereits telefonisch Kontakt hatte. Es war vereinbart, in der nächsten Woche eine Zählung am sogenannten „Hahnenplatz“ des Reviers durchzuführen. Es erfolgte die Anregung, die belangte Behörde wolle mit Herrn Dr. B direkt Kontakt herstellen und von Dr. B einen Bericht über das Ergebnis der Zählung einfordern. All dies zum Beweise dafür, dass sich die Birkhahnpopulation in den letzten Jahren erheblich reduziert hat, weil die Bejagung von Prädatoren mittels Abzugseisen nicht möglich war. Aufgrund des Populationsrückgangs bestehe „Gefahr in Verzug“
Paragraph 58, Absatz 3, Stmk. JagdG. In weiterer Folge wurde der Antrag des Ing. P H auf Ausnahmegenehmigung für zwei Abzugseisen (befristet auf drei Jahre)
G von der belangten Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.06.2015
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.In weiterer Folge wurde der Antrag des Ing. P H auf Ausnahmegenehmigung für zwei Abzugseisen (befristet auf drei Jahre)
Paragraph 58, Absatz 3, Stmk. JagdG von der belangten Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.06.2015
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Betreffend des Inhalts der Beschwerde wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die bereits zitierte Beschwerde verwiesen. Betreffend der vom Beschwerdeführer genannten Urkunde über die Birkhahnzählung am 05.04., 17.04., 21.04. und 19.05.2016 ist darauf zu verweisen, dass laut dieser Urkunde am 05.04.2016 am Balzplatz Nr. 1 drei balzende Hahnen; am 17.04.2016 am Balzplatz Nr. 1 kein balzender Hahn; am 21.04.2016 am Balzplatz Nr. 1 vier balzende Hahnen und ein Einjähriger (Schneider) und am 19.05.2016 am Balzplatz Nr. 1 zwei balzende Hahnen und ein Einjähriger (Schneider) beobachtet wurden. Im Weiteren ist auf die sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.03.2015, GZ: LVwG 94.27-2215/2014-33 und LVwG 52.27-709/2015-2, zu verweisen. Mit dieser Entscheidung wurde der Antrag des Ing. P H (Beschwerdeführer) vom 16.11.2011 auf eine Ausnahmegenehmigung für zwei Abzugseisen (befristet auf drei Jahre)
G abgewiesen.Im Weiteren ist auf die sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.03.2015, GZ: LVwG 94.27-2215/2014-33 und LVwG 52.27-709/2015-2, zu verweisen. Mit dieser Entscheidung wurde der Antrag des Ing. P H (Beschwerdeführer) vom 16.11.2011 auf eine Ausnahmegenehmigung für zwei Abzugseisen (befristet auf drei Jahre)
Paragraph 58, Absatz 3, Stmk. JagdG abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist hiebei von folgenden Überlegungen ausgegangen: „In der Sache selbst wurde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, in welchem auch eine Verhandlung an Ort und Stelle abgeführt, sowie mehrere gutachtliche Stellungnahmen abgegeben wurden. Insbesondere wurde vom Landesverwaltungsgericht ein Amtssachverständiger mit langjähriger Berufserfahren auf dem Fachgebiet der Jagd und Wildökologie mit einer Gutachtenserstellung beauftragt und wurde von diesem ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten erstellt, dem der Antragsteller trotz der eingeräumten Möglichkeit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Um die Methode eines Sachverständigen, und zwar die Art der Befundaufnahme, zu erschüttern, ist es Sache der Partei, der Methodenwahl auf durch Vorlage eines Privatgutachtens, das sich konkret gegen die Auswahl der fachlichen Methode bei der Befundaufnahme wendet, entgegenzutreten (vgl. VwGH Erkenntnis 05/11/2009, 2009/16/0169).Um die Methode eines Sachverständigen, und zwar die Art der Befundaufnahme, zu erschüttern, ist es Sache der Partei, der Methodenwahl auf durch Vorlage eines Privatgutachtens, das sich konkret gegen die Auswahl der fachlichen Methode bei der Befundaufnahme wendet, entgegenzutreten vergleiche VwGH Erkenntnis 05/11/2009, 2009/16/0169). In vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten wurden auch die gutachtlichen Stellungnahmen des Bezirksjägermeisters, des Naturschutzbeauftragten, des jagdlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Liezen sowie die Stellungnahme von DI G S als Sachverständiger des Antragstellers berücksichtigt. Dem Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass hinsichtlich der Vermehrung von Prädatoren im gegenständlichen Bereich insbesondere des Rotfuchses kein zusätzliches Handeln erforderlich ist, welches eine Ausnahme vom im § 58 Abs 1 JagdG normierten Verbotes von Abzugseisen rechtfertigen würde. Dem Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass hinsichtlich der Vermehrung von Prädatoren im gegenständlichen Bereich insbesondere des Rotfuchses kein zusätzliches Handeln erforderlich ist, welches eine Ausnahme vom im Paragraph 58, Absatz eins, JagdG normierten Verbotes von Abzugseisen rechtfertigen würde. Der Sachverständige hat dargelegt, dass den Fuchs betreffend weder eine Seuchengefahr grassiert, noch eine übermäßige Vermehrung festzustellen ist und auch andere Bejagungsarten zur Verfügung stehen, die ausreichend sind, um den Fuchsbestand unter den gegebenen Bedingungen zu regulieren. Darüber hinaus deckt sich das Gutachten auch mit der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 05.09.2013, in welcher auch dargelegt wird, dass keine Gefahr in Verzug in der gegenständlichen Angelegenheit vorliegt. Auch wird hier auf die Möglichkeit zur Verwendung von Fanggeräten für den unversehrten Lebendfang hingewiesen und der Antrag gestellt und die Verwendung von Abzugseisen nicht zu genehmigen. Vom Leiter der BFI Liezen wurde in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass aus jagdfachlicher Sicht aufgrund der Bestandzeilen der Bestandentwicklung und der Möglichkeit im Revier alljährlich einen Birkhahn zu erlegen eindeutig keine Gefahr in Verzug vorliegt, zumal eine Abschussgenehmigung nur für Reviere erteilt wird, in denen ein ausreichender Bestand vorhanden ist. Wenn nun der Antragsteller in seiner Stellungnahme vermeint, einzelnen Argumente im Gutachten gehen ihm am musculus cluteus maximus vorbei, so sei dazu ausgeführt, dass die Frage ob im gegenständlichen Revier Gefahr im Verzug vorliegt, die die Ausnahme von Verbot von Verwendung von Fangeisen rechtfertigen würde, von mehreren Gutachtern eindeutig und schlüssig verneint wurde. Weder konnten eine übermäßig hohe Anzahl von Prädatoren, noch ein gefährlicher Rückgang des Bestandes an Raufußhühnern im gegenständlichen Revier festgestellt werden und wurde dies vom Antragsteller nicht einmal behauptet. Dies wäre aber eine Voraussetzung für die Annahme von „Gefahr in Verzug“ gewesen. Zu den Argumenten des Antragstellers, dass das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar sei, wird nochmal darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dem Gutachten nicht auf gleicher fachlich Ebene entgegengetreten ist. Im vorliegenden Gutachten wurde ausführlich die Räuber-Beute-Beziehung dargelegt und davon ausgehend für das Landesverwaltungsgericht vollkommen nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beutegreifer keine Gefahr für den Bestand der Raufußhühner im gegenständlichen Revier darstellen. Völlig zu Recht führt daher auch die Umweltanwältin in ihrer Stellungnahme zum Gutachten aus, dass das jagdfachliche Gutachten schlüssig und umfangreich nachgewiesen hat, dass eine unmittelbare Gefahr für das Raufußhuhn durch Beutegreifer (insbesondere den Fuchs) im Revier der Eigenjagd Ga der L Realgemeinschaft nicht besteht. Im Bereich der Eigenjagd Ga (Kernlebensraum Triebener Tauern-Seckauer Alpen) liegen vergleichsweise gute Birk- und Auerwildbestände vor, diese Bestände sind als stabil zu bezeichnen und das Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass kein signifikanter Einfluss der Gesamtentnahme (Fallen und Waffen) von Prädatoren auf die Bestände von Auer- und Birkhahn abgeleiteten werden kann. Es liegt daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch kein erheblicher Beutegreiferdruck vor, der die Annahme von „Gefahr in Verzug“ im gegenständlichen Revier rechtfertigen würde. Daraus ergibt sich aber, dass – wie in den Nachbarrevieren - mit den anderen Bejagungsarten das Auslangen gefunden werden kann und daher für den Raufußhühnerbestand im gegenständlichen Revier keine „Gefahr in Verzug“ vorliegt. Mit dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten „S“ wird „Gefahr in Verzug“ quasi als Instrument einer vorausschauenden und nachhaltigen Planung angesehen. Diese Meinung teilt das Verwaltungsgericht nicht. Diesbezüglich wird im Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass als Instrument einer vorausschauenden und nachhaltigen Planung nicht die Verwendung von Abzugseisen notwendig ist, sondern vielmehr die Bewahrung der wesentlichen Eigenschaften, der Stabilität und der natürlichen Regenerationsfähigkeit des jeweiligen Systems in Vordergrund stehen sollte. Zu so einem „intakten Lebensraum“ zählen aber schon seit je her Prädatoren wie z.B. Füchse, Mader und Iltis. Nicht nur aus dem Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen sondern auch aus dem Gutachten des Naturschutzbeauftragten und des jagdlichen ASV der Bezirkshauptmannschaft Liezen, geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass von den Prädatoren derzeit keine derartige Gefahr für den Bestand der Raufußhühner ausgeht, welche es rechtfertigen würde, dass im gegenständlichen Verfahren aufgrund von „Gefahr in Verzug“ eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abzugseisen zu bewilligen wäre. Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.“ Der Beschwerdeführer stellt nicht weiter in Abrede, dass das oben zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015 in Rechtskraft erwachsen ist. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, der Entscheidung des LVwG vom 10.03.2015, GZ: LVwG 94.27-2215/2014-33 und LVwG 52.27-709/2015-2, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden.Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, der Entscheidung des LVwG vom 10.03.2015, , GZ: LVwG 94.27-2215/2014-33 und LVwG 52.27-709/2015-2, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: § 68 Abs 1 AVG bestimmt:Paragraph 68, Absatz eins, AVG bestimmt: Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 58 Abs 3 Stmk. JagdG bestimmt:Paragraph 58, Absatz 3, Stmk. JagdG bestimmt: Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksnaturschutzbeauftragten und des Bezirksjägermeisters dem beeideten Jagdschutzpersonal Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Abzugeisen und des Verbotes des Abs2 Z.5, 7, 10, 11 und 16 zu genehmigen. Genehmigungen sind im Interesse der Sicherheit und des Tierschutzes an Auflagen (z. B. Nachweis spezieller Kenntnisse des Jagdschutzpersonals, Kennzeichnung, technische Spezifikation der Falle, Kontrolle und Verblenden der Fangvorrichtungen) und Befristungen zu binden.Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksnaturschutzbeauftragten und des Bezirksjägermeisters dem beeideten Jagdschutzpersonal Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Abzugeisen und des Verbotes des Abs2 Ziffer 5, 7, 10, 11 und 16 zu genehmigen. Genehmigungen sind im Interesse der Sicherheit und des Tierschutzes an Auflagen (z. B. Nachweis spezieller Kenntnisse des Jagdschutzpersonals, Kennzeichnung, technische Spezifikation der Falle, Kontrolle und Verblenden der Fangvorrichtungen) und Befristungen zu binden. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 10.03.2015, GZ: LVwG 94.27-2215/2014-33 und LVwG 52.27-709/2015-2, der Antrag des Ing. P H vom 16.11.2011 auf eine Ausnahmegenehmigung für zwei Abzugseisen (befristet auf drei Jahre)
G abgewiesen wurde. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 10.03.2015, , GZ: LVwG 94.27-2215/2014-33 und LVwG 52.27-709/2015-2, der Antrag des , Ing. P H vom 16.11.2011 auf eine Ausnahmegenehmigung für zwei Abzugseisen (befristet auf drei Jahre)
Paragraph 58, Absatz 3, Stmk. JagdG abgewiesen wurde. Mit Antrag vom 18.04.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 22.04.2016) stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den Antrag auf Erlassung eines Bescheides mit dem
G den beeideten Jagdschutzorganen Herrn Ing. P H und Herrn A F eine Ausnahme für das Verbot der Verwendung von Abzugseisen (zwei Stück – Registernummer 17) für das Revier Ga der L Realgemeinschaft für den Zeitraum von drei Jahren ab Rechtskraft der Bescheiderlassung (gegebenenfalls unter Bedachtnahme behördlich festzulegender Auflagen) gewährt wird. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Raufußhühnerpopulation im Revier-Ga durch massiven Prädatoreneingriff erheblich gefährdet sei. Die Raufußhühnerpopulation sei aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2011 die Abzugseisen nicht mehr verwenden dürfe, stark zurückgegangen. Nur durch eine Regulierung von Fressfeinden mit Abzugseisen könne die Birkhahnpopulation geschützt werden.Mit Antrag vom 18.04.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 22.04.2016) stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den Antrag auf Erlassung eines Bescheides mit dem
Paragraph 58, Absatz 3, Stmk. JagdG den beeideten Jagdschutzorganen Herrn Ing. P H und Herrn A F eine Ausnahme für das Verbot der Verwendung von Abzugseisen (zwei Stück – Registernummer 17) für das Revier Ga der L Realgemeinschaft für den Zeitraum von drei Jahren ab Rechtskraft der Bescheiderlassung (gegebenenfalls unter Bedachtnahme behördlich festzulegender Auflagen) gewährt wird. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Raufußhühnerpopulation im Revier-Ga durch massiven Prädatoreneingriff erheblich gefährdet sei. Die Raufußhühnerpopulation sei aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2011 die Abzugseisen nicht mehr verwenden dürfe, stark zurückgegangen. Nur durch eine Regulierung von Fressfeinden mit Abzugseisen könne die Birkhahnpopulation geschützt werden. Obiger Antrag des Ing. P H auf Ausnahmegenehmigung für zwei Abzugseisen (befristet auf drei Jahre)
G wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.06.2016
P H auf Ausnahmegenehmigung für zwei Abzugseisen (befristet auf drei Jahre)
Paragraph 58, Absatz 3, Stmk. JagdG wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.06.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde verwies diesbezüglich darauf, dass bereits im Antrag vom 16.11.2011 um jagdrechtliche Genehmigung der Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abzugseisen für das Revier Ga angesucht wurde. Dieser Antrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 10.03.2015 abgewiesen und kann mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht mehr bekämpft werden. Da der Antrag vom 22.04.2016 (bei der Behörde eingelangt) keine neuen Tatsachen vorbringe, die tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen gleich geblieben seien, sei von der Gleichheit der Rechtssache auszugehen und liegt eine „entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor.Die belangte Behörde verwies diesbezüglich darauf, dass bereits im Antrag vom 16.11.2011 um jagdrechtliche Genehmigung der Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abzugseisen für das Revier Ga angesucht wurde. Dieser Antrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 10.03.2015 abgewiesen und kann mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht mehr bekämpft werden. Da der Antrag vom 22.04.2016 (bei der Behörde eingelangt) keine neuen Tatsachen vorbringe, die tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen gleich geblieben seien, sei von der Gleichheit der Rechtssache auszugehen und liegt eine „entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor. Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, dass die Zurückweisung eines Anbringens
Abs 1 AVG zweierlei voraussetzt: Zum einen muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. beispielsweise VwGH 27.05.2004, 2003/07/0100). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (vgl. beispielsweise VwGH 24.03.2004, 99/12/0114). Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, dass die Zurückweisung eines Anbringens
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zweierlei voraussetzt: Zum einen muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche beispielsweise VwGH 27.05.2004, 2003/07/0100). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben vergleiche beispielsweise VwGH 24.03.2004, 99/12/0114). Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden. Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung in einer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Angelegenheit herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache
GH 27.06.2001, 98/18/0297). In der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 04.06.1991, 90/11/0229). Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden. Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung in einer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Angelegenheit herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche beispielsweise VwGH 27.06.2001, 98/18/0297). In der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 04.06.1991, 90/11/0229). Ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, ist für die Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache ohne Bedeutung (vgl. VwGH 24.04.2002, 2002/18/0039). Voraussetzung ist nur die Identität der Sache. Ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, ist für die Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache ohne Bedeutung vergleiche VwGH 24.04.2002, 2002/18/0039). Voraussetzung ist nur die Identität der Sache. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach aus dem Antrag vom 18.04.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 22.04.2016) doch klar und eindeutig zu entnehmen sei, dass zurzeit „Gefahr in Verzug“ für die Raufußhühnerpopulation bestehe, ist entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Abnahme der Raufußhühnerpopulation (insbesondere Birkhühner) keine wesentliche Änderung der Sachlage darstellt. So kann der Mangel der Verwendung von zwei Abzugseisen nicht als alleinig ausschlaggebender Grund für die behauptete Verminderung der Birkhahnpopulation angesehen werden. Auch wenn es zu Schwankungen der Birkhahnpopulation kommt, so rechtfertigt dies nicht den lokalen Einsatz von zwei Abzugseisen. Erst wenn alle anderen Maßnahmen erfolglos bleiben und die Auswirkungen durch Prädatoren auf die Raufußhühnerpopulation erheblich sind – also eine übermäßig hohe Anzahl an Prädatoren und ein gefährlicher Rückgang des Bestandes an Rauhühnern im gegenständlichen Revier festgestellt wird, ist von Gefahr in Verzug im Sinne des § 58 Abs 3 Stmk. JagdG auszugehen. Nur in diesem Fall wäre von einer wesentlichen Änderung der Sachlage auszugehen. Beweise für diese Annahme konnten jedoch nicht erhoben werden.Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach aus dem Antrag vom 18.04.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 22.04.2016) doch klar und eindeutig zu entnehmen sei, dass zurzeit „Gefahr in Verzug“ für die Raufußhühnerpopulation bestehe, ist entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Abnahme der Raufußhühnerpopulation (insbesondere Birkhühner) keine wesentliche Änderung der Sachlage darstellt. So kann der Mangel der Verwendung von zwei Abzugseisen nicht als alleinig ausschlaggebender Grund für die behauptete Verminderung der Birkhahnpopulation angesehen werden. Auch wenn es zu Schwankungen der Birkhahnpopulation kommt, so rechtfertigt dies nicht den lokalen Einsatz von zwei Abzugseisen. Erst wenn alle anderen Maßnahmen erfolglos bleiben und die Auswirkungen durch Prädatoren auf die Raufußhühnerpopulation erheblich sind – also eine übermäßig hohe Anzahl an Prädatoren und ein gefährlicher Rückgang des Bestandes an Rauhühnern im gegenständlichen Revier festgestellt wird, ist von Gefahr in Verzug im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, Stmk. JagdG auszugehen. Nur in diesem Fall wäre von einer wesentlichen Änderung der Sachlage auszugehen. Beweise für diese Annahme konnten jedoch nicht erhoben werden. So ist auf die zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.03.2015 zu verweisen, wonach als Instrument einer vorausschauenden und nachhaltigen Planung nicht die Verwendung von Abzugseisen notwendig ist, sondern vielmehr die Bewahrung der wesentlichen Eigenschaften, der Stabilität und der natürlichen Regenerationsfähigkeit des jeweiligen Systems im Vordergrund stehen sollte. Dass Tierseuchen in der Fuchspopulation grassieren oder eine übermäßige Vermehrung an Prädatoren (insbesondere Füchsen) festzustellen sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und gibt es hiefür auch kein Beweisergebnis. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Bejagung von Prädatoren durch Abzugseisen, insbesondere in den Wintermonaten dringend notwendig sei, weil andere Bejagungsmethoden (in höheren Lagen) nicht möglich bzw. nicht erfolgsversprechend seien, ist entgegenzuhalten, dass Abzugseisen unabhängig von der Jahreszeit ihrer Verwendung ein- bis zweimal täglich (in der Früh und am Abend) zu kontrollieren sind. Diese müssen also auch im Winter bei Schneelage kontrolliert und das Revier – wie im Zuge einer Bejagung - begangen werden. Im Weiteren ist eine verstärkte Bejagung im Sommer bzw. im Herbst durchaus möglich, wobei der Erfolg dieser Bejagung durch das Anlegen von Luderplätzen, Kunstbauen oder Kastenfallen optimiert werden kann. Im Weiteren wurde vom landesverwaltungsgerichtlichen Sachverständigen im Verfahren GZ: LVwG 94.27-2215/14 und GZ: LVwG 52.27-709/2015 darauf verwiesen, dass es in den Raufußhühner-Hauptvertretungsgebieten zu Lebensraumverlust und Bestandsrückgängen, beispielsweise durch die Erschließung alpiner Räume generell, jedoch ebenso durch Aufschließung und intensive forstliche Bewirtschaftung kommt. Dem kann durch lebensraumverbessernde Maßnahmen entgegengewirkt werden. Dass der Beschwerdeführer solche lebensraum-verbessernde Maßnahmen konkret getroffen hat, wurde von diesem nicht behauptet. Betreffend der vom Beschwerdeführer angeführten Birkhahnzählungen im April bzw. Mai 2016 ist festzuhalten, dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass es im Revier des Beschwerdeführers nach wie vor eine existierende Birkhahnpopulation gibt. Eine massive Änderung der Sachlage, welche nur durch den Einsatz von zwei Abzugseisen entgegengewirkt werden kann, ist für das Landesverwaltungsgericht allerdings nicht erkennbar. Als Instrument einer vorausschauenden und nachhaltigen Planung ist die Verwendung von zwei Abzugseisen nicht notwendig, sondern die Bewahrung der wesentlichen Eigenschaften, der Stabilität und der natürlichen Regenerationsfähigkeit des jeweiligen Systems in den Vordergrund zu stellen. Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass auch aus dem vom Beschwerdeführer genannten Gutachten Mag. Dr. H S vom 30.07.2015 nicht hervorgeht, dass eine Reduktion der Prädatoren nur durch den Einsatz von zwei Fangeisen erreicht werden kann. Zusammenfassend ging die belangte Behörde somit zu Recht davon aus, dass keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Der Antrag vom 18.04.2016 (gesendet am 22.04.2016) war somit von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache
Zusammenfassend ging die belangte Behörde somit zu Recht davon aus, dass keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Der Antrag vom 18.04.2016 (gesendet am 22.04.2016) war somit von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.52.6.1761.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.