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{'item': 'LVwG 533.28-1130/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.08.2016 GeschäftszahlLVwG 533.28-1130/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Senat unter dem Vorsitz von Richter Mag. Höcher in Anwesenheit der stimmführenden Laienrichter Oberbaurat Dipl.-Ing. Franz Reiterer (Agrartechnik) Hofrat Dipl.-Ing. Michael Luidold (Forstwirtschaft) Ökonomierat Friedrich Gruber (Landwirtschaft) über die Beschwerden von

  1. J E, Tstraße, L und
  2. G S, E, St.M, beide vertreten durch Dr. F V, Rechtsanwalt, Mplatz, G, gegen den „Teilungsplan der Agrargemeinschaft Salpe, EZ x, KG N“, erlassen durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme gemäß § 7 Abs 2 Agrarverfahrensgesetz von der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, zu GZ: 2St010/219-2016 in den Amtsräumen in Stainach von Montag 15.02.2016 bis einschließlich Montag 29.02.2016,beide vertreten durch Dr. F römisch fünf, Rechtsanwalt, Mplatz, G, gegen den „Teilungsplan der Agrargemeinschaft Salpe, EZ x, KG N“, erlassen durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz von der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, zu GZ: 2St010/219-2016 in den Amtsräumen in Stainach von Montag 15.02.2016 bis einschließlich Montag 29.02.2016, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82 (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2015/82 (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Der angefochtene Bescheid enthält die Liste der Parteien, wo dem Beschwerdeführer Herrn G S mit der berechtigten Liegenschaft EZ x, KG D 222/10000 Anteile, dem Beschwerdeführer J E mit der berechtigten Liegenschaft EZ x, KG N 6426/10000 Anteile und Herrn J S, F, S/E, mit der berechtigten Liegenschaft EZ x, KG N 3352/10000 Anteile zugeordnet sind. Weiters sind die servitutsberechtigten Liegenschaften EZ x, KG N und EZ x, KG N und deren Eigentümer genannt sowie der Inhalt der Dienstbarkeit dargestellt. Der Bewertung wurde die Waldfläche im Ausmaß von 119,25 ha, die Almfläche im Ausmaß von 83,14 ha, die Wegflächen im Ausmaß von 1,22 ha, die „Hüttflächen“ im Ausmaß von 0,3 ha und das Ödland im Ausmaß von 348,71 ha, damit eine Gesamtfläche von 552,62 ha unterzogen und ein Bewertungsergebnis in Höhe von € 1.170.025,89 ermittelt. Die als gemeinsame Anlage angesprochene Straße von der Außengrenze der Agrargemeinschaft zum Hüttendorf wurde von der Teilungsfläche abgezogen. Die Erhaltungskosten am Hüttenweg wurden zu einem Drittel dem Teilungswerber Herrn S und zu zwei Dritteln der verbleibenden Besitzgemeinschaft zugeteilt. Als weitere gemeinsame Anlage wurde ein Rotwildwintergatter definiert, das nicht auf der Abfindungsfläche des Teilungswerbers, Herrn S situiert ist. Dies trifft auch auf die in unmittelbarer Nähe zum Almzentrum befindliche Jagdhütte auf Grundstück Nr. 1113/1 zu. Für die gemeinsame Anlage der Quellfassung zur Wasserversorgung der Almhütten wurden die Erhaltungskosten so geregelt, dass sie nach der Anzahl der Hütten zu erfolgen hat. Eine Hütte wird vom Teilungswerber, eine Hütte vom Beschwerdeführer G S, zwei Hütten vom Beschwerdeführer E und eine Jagdhütte von der verbleibenden Besitzgemeinschaft E/G S beansprucht, sodass die Erhaltungskosten in Fünftelanteilen geregelt wurden. Zur Ermittlung des Abfindungsanspruches wurde der Schätzwert durch die ideellen Anteile der Agrargemeinschaftsmitglieder gebrochen. Die Abfindungsfläche wurde getrennt nach Nutzungsart entsprechend dem errechneten Anteil des Teilungswerbers ermittelt, wobei die Wertausgleichsberechnung einen Betrag von € 3.704,69 ergab, den die verbleibende Gemeinschaft an den Teilungswerber zu leisten habe. Die Abfindungsfläche im Ausmaß von 185,2013 ha sowie die verbleibende Fläche der Gemeinschaft im Ausmaß von 368,7052 ha wurden vermessen und vermarkt. Die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes ist dem Bescheid angeschlossen. In der „Haupturkunde“ wurde über die Dienstbarkeiten, die die Agrargemeinschaft belasten, abgesprochen, festgehalten, dass diese in der Bewertung eingeflossen sind und, da sie auf der Grundfläche der verbleibenden Besitzgemeinschaft ausgeübt werden, auch dieser zugeordnet. Hinsichtlich der Auswirkungen der Teilung auf die Jagd ist ausgeführt, dass ein jagdfachliches Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Liezen in schlüssiger und objektiv nachvollziehbarer Weise ergeben habe, dass durch die Teilung es zu keinen verhältnismäßig großen Benachteiligungen für die jeweilige Ausübung der Jagdbewirtschaftung in den beiden neu entstehenden Eigenjagden kommt. Zur Vorgeschichte dieses Singularteilungsverfahrens wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.10.2014, GZ: LVwG 533.28-3290/2014-18, verwiesen. Gegen den Bescheid erhoben Herr J E und Herr G S, beide rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die belangte Behörde Äußerungen und Gutachten des Beschwerdeführers J E, der selbst allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger für Land- und Forstwirtschaft ist, als auch ein Vorgutachten von Herrn Dipl.-Ing. Le völlig außer Betracht lasse. Auch diese Gutachten seien in die Beweiswürdigung einzubeziehen, weil sie in der Regel die einzige Möglichkeit einer Verfahrenspartei sind, die Ausführungen eines Amtssachverständigen in Frage zu stellen. In der Begründung des Bescheides sei darzulegen, warum die Behörde das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Eine Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten von (Dipl.-Ing.) R sei im bekämpften Bescheid nicht erkennbar. Demgegenüber habe sie das Gutachten von (Dipl.-Ing.) T als Bewertungsgrundlage herangezogen. Insofern sei der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Bei „ordnungsgemäßer Auseinandersetzung“ mit den Gutachten R und Le hätte die Behörde zur Kenntnis gelangen müssen, dass die beantragte Teilung aus wirtschaftlichen Überlegungen und nach den Anforderungen des StAgrGG unzulässig sei. Der Gesetzgeber habe in § 11 StAgrGG zum Ausdruck gebracht, dass im Teilungsverfahren eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzusetzen sei. Die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe dürften durch die Teilung nicht nachhaltig geschädigt oder benachteiligt werden. Alle Maßnahmen auf dem Gebiete der Bodenreform hätten der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft zu dienen. Wesentliches Ziel der Bodenreform und der Landeskultur sei die Erhaltung und Schaffung möglichst homogener Bewirtschaftungsflächen, wobei es bei der den Beschwerdeführern verbleibenden Fläche zu einer massiven Zersplitterung kommt. Der im Plan mit „2b“ bezeichnete Teil sei zukünftig weder almwirtschaftlich noch jagdlich nutzbar. Unverständlich sei, dass die Teilfläche 2b nicht dem Teilungswerber zugeordnet wurde wenn diese bereits durch eine 5 ha große Fläche im Alleineigentum des Teilungswerbers mit seiner Abfindungsfläche 1a verbunden wird. So wird eine ungünstige Flächenform für den den Beschwerdeführern verbleibenden Teil geschaffen. Dadurch wird die Agrarstruktur ungünstiger, sodass die Teilung in der vorliegenden Form rechtswidrig und unzulässig sei. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei im Hinblick auf das Prinzip der Nachhaltigkeit und das Prinzip des Wohl-Bestehen-Könnens wesentliche Teilungsvoraussetzung. Durch diese Teilung komme es zu einer erheblichen Verschlechterung der Ertragslage bei den einzelnen Betrieben, sodass die Teilung gemäß § 11 StAgrGG unzulässig sei. Die Einkünfte würden sich aus Fördereinnahmen der Agrarmarkt Austria, der Weidebewirtschaftung und Einnahmen der Jagd zusammensetzen. Voraussetzung für die Fördereinnahmen sei die Einzäunung der Weideflächen, wobei die Erhaltung der Einzäunung wesentliche Kosten auslöse, die sich „sehr negativ“ auf die Ertragslage aus der Almbewirtschaftung auswirken. Ein Förderverlust drohe auch, da in schlechten Jahren die Mindestbeweidung aufgrund der Höhenlage der Almflächen nicht mehr gewährleistet werden könne. Aufgrund der ungünstigen Verteilung der Weideflächen werde bewirkt, dass die möglichen Weidetage insgesamt eingeschränkt würden, was auch zu einem Einnahmenverlust aus der Weidebewirtschaftung führen werde. Die Almfläche sei nicht korrekt nach den Richtlinien der Agrarmarkt Austria bewertet worden. Deswegen könne es zu einer erheblichen Schieflage bei der Verteilung der Förderungen kommen. In einer Stellungnahme vom 28.01.2015 hätten sie anschaulich dargestellt, dass ein Ertragsverlust von € 4.449,00, das sei mehr als 75 % der bisherigen Erträge aus den AMA Förderungen und den Weidezins durch die Teilung entstehe. Der Schutzwald außer Ertrag sei wesentlich zu hoch mit € 0,291 bewertet worden, obwohl er keinerlei Erträge bringe. Die Weideflächen, die neben der Jagd die Haupteinnahmequelle darstellen, seien wesentlich geringer bewertet worden. Durch Gutachten hätten sie nachgewiesen, dass der Schutzwald außer Ertrag mit € 0,1 bis € 0,2 zu bewerten gewesen wäre. Das Landesverwaltungsgericht habe in seiner Vorentscheidung festgestellt, dass die Auswirkungen der Teilung des Jagdreviers sehr wohl zu beurteilen seien. Die Jagdeinnahmen sind also für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und für den Bewirtschaftungserfolg insgesamt von wesentlicher Bedeutung. Die Einschränkung der Jagderträge bedeute eine Verschlechterung der Agrarstruktur. Nicht nachvollziehbar sei die rechtliche Einschätzung, dass ein Vergleich der Ertragslage vor der Teilung mit der Ertragslage nach der Teilung nicht zulässig oder nicht notwendig sei. Die Jagd bedürfe daher ebenso wie die Almwirtschaft und die Forstwirtschaft einer monetären Beurteilung. Das eingeholte Gutachten von Dipl.-Ing. J B von der Bezirkshauptmannschaft Liezen enthalte nur allgemeine Feststellungen. Insbesondere sei offensichtlich keine Begehung durchgeführt und auch sonst keine Feldforschung betrieben worden. Demgegenüber habe sich Dipl.-Ing. R in seinem Gutachten mit den natürlichen Gegebenheiten vor Ort detailliert auseinander gesetzt und Umstände wie Sonneneinstrahlung, Hangneigung, Lawinengefahr bei der Bewertung der jagdlichen Folgen der Teilung berücksichtigt. Aufgezeigt habe er, dass sich durch die an und für sich gut arrondierte Teilfläche des Teilungswerbers eine wesentliche Jagderleichterung ergebe, während große Flächen der Abfindung der Beschwerdeführer nicht mehr jagdlich genutzt werden können. Die Teilfläche des Teilungswerbers sei eine wesentlich günstigere Wildeinstandsfläche, welche auch einen nachhaltigen Jagderfolg garantiere. Das restliche Jagdgebiet befinde sich auch überwiegend auf der Schattseite und weise eine Hangneigung von mehr als 70 % auf. Viele Lawinenstreifen würden sich darin befinden, was die Jagd insgesamt erheblich erschwere. Der jährliche Jagderlös der Gemeinschaft habe € 9.972,00 betragen, was einem Ertragswert von € 249.300,00 entspreche, das seien 17,5 % des Gesamtwertes der Agrargemeinschaft. Bisher konnte ein Nettojagdpachterlös von € 18,00/ha Jagdfläche erzielt werden, aufgrund der ungünstigen Lage der verbleibenden Gemeinschaft nur mehr ein solcher von € 9,
  3. Damit würde ein Vermögensnachteil von € 201.000,00 entstehen. Dies widerspreche den Teilungsvoraussetzungen in § 11 StAgrGG und zeige auch, dass die Teilung dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsprinzip und dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Eigentums widerspreche. Kritisiert wurde weiters, dass wesentliche Bewirtschaftungsvoraussetzung für die Teilungsgebiet ungeregelt geblieben seien. So befinde sich die Abwasserentsorgungsanlage zur Gänze auf der Teilfläche des Teilungswerbers. Unbeachtet sei geblieben, dass der Almweg zum Großteil über Privateigentum der Verfahrensbeteiligten E führt. Schließlich wären die Dienstbarkeiten und der Betrieb des Wintergatters zu bewerten gewesen, um die damit verbundenen Vermögensnachteile beurteilen zu können. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufzuheben. Gegen den Bescheid erhoben Herr J E und Herr G S, beide rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die belangte Behörde Äußerungen und Gutachten des Beschwerdeführers J E, der selbst allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger für Land- und Forstwirtschaft ist, als auch ein Vorgutachten von Herrn Dipl.-Ing. Le völlig außer Betracht lasse. Auch diese Gutachten seien in die Beweiswürdigung einzubeziehen, weil sie in der Regel die einzige Möglichkeit einer Verfahrenspartei sind, die Ausführungen eines Amtssachverständigen in Frage zu stellen. In der Begründung des Bescheides sei darzulegen, warum die Behörde das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Eine Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten von (Dipl.-Ing.) R sei im bekämpften Bescheid nicht erkennbar. Demgegenüber habe sie das Gutachten von (Dipl.-Ing.) T als Bewertungsgrundlage herangezogen. Insofern sei der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Bei „ordnungsgemäßer Auseinandersetzung“ mit den Gutachten R und Le hätte die Behörde zur Kenntnis gelangen müssen, dass die beantragte Teilung aus wirtschaftlichen Überlegungen und nach den Anforderungen des StAgrGG unzulässig sei. Der Gesetzgeber habe in Paragraph 11, StAgrGG zum Ausdruck gebracht, dass im Teilungsverfahren eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzusetzen sei. Die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe dürften durch die Teilung nicht nachhaltig geschädigt oder benachteiligt werden. Alle Maßnahmen auf dem Gebiete der Bodenreform hätten der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft zu dienen. Wesentliches Ziel der Bodenreform und der Landeskultur sei die Erhaltung und Schaffung möglichst homogener Bewirtschaftungsflächen, wobei es bei der den Beschwerdeführern verbleibenden Fläche zu einer massiven Zersplitterung kommt. Der im Plan mit „2b“ bezeichnete Teil sei zukünftig weder almwirtschaftlich noch jagdlich nutzbar. Unverständlich sei, dass die Teilfläche 2b nicht dem Teilungswerber zugeordnet wurde wenn diese bereits durch eine 5 ha große Fläche im Alleineigentum des Teilungswerbers mit seiner Abfindungsfläche 1a verbunden wird. So wird eine ungünstige Flächenform für den den Beschwerdeführern verbleibenden Teil geschaffen. Dadurch wird die Agrarstruktur ungünstiger, sodass die Teilung in der vorliegenden Form rechtswidrig und unzulässig sei. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei im Hinblick auf das Prinzip der Nachhaltigkeit und das Prinzip des Wohl-Bestehen-Könnens wesentliche Teilungsvoraussetzung. Durch diese Teilung komme es zu einer erheblichen Verschlechterung der Ertragslage bei den einzelnen Betrieben, sodass die Teilung gemäß Paragraph 11, StAgrGG unzulässig sei. Die Einkünfte würden sich aus Fördereinnahmen der Agrarmarkt Austria, der Weidebewirtschaftung und Einnahmen der Jagd zusammensetzen. Voraussetzung für die Fördereinnahmen sei die Einzäunung der Weideflächen, wobei die Erhaltung der Einzäunung wesentliche Kosten auslöse, die sich „sehr negativ“ auf die Ertragslage aus der Almbewirtschaftung auswirken. Ein Förderverlust drohe auch, da in schlechten Jahren die Mindestbeweidung aufgrund der Höhenlage der Almflächen nicht mehr gewährleistet werden könne. Aufgrund der ungünstigen Verteilung der Weideflächen werde bewirkt, dass die möglichen Weidetage insgesamt eingeschränkt würden, was auch zu einem Einnahmenverlust aus der Weidebewirtschaftung führen werde. Die Almfläche sei nicht korrekt nach den Richtlinien der Agrarmarkt Austria bewertet worden. Deswegen könne es zu einer erheblichen Schieflage bei der Verteilung der Förderungen kommen. In einer Stellungnahme vom 28.01.2015 hätten sie anschaulich dargestellt, dass ein Ertragsverlust von € 4.449,00, das sei mehr als 75 % der bisherigen Erträge aus den AMA Förderungen und den Weidezins durch die Teilung entstehe. Der Schutzwald außer Ertrag sei wesentlich zu hoch mit € 0,291 bewertet worden, obwohl er keinerlei Erträge bringe. Die Weideflächen, die neben der Jagd die Haupteinnahmequelle darstellen, seien wesentlich geringer bewertet worden. Durch Gutachten hätten sie nachgewiesen, dass der Schutzwald außer Ertrag mit € 0,1 bis € 0,2 zu bewerten gewesen wäre. Das Landesverwaltungsgericht habe in seiner Vorentscheidung festgestellt, dass die Auswirkungen der Teilung des Jagdreviers sehr wohl zu beurteilen seien. Die Jagdeinnahmen sind also für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und für den Bewirtschaftungserfolg insgesamt von wesentlicher Bedeutung. Die Einschränkung der Jagderträge bedeute eine Verschlechterung der Agrarstruktur. Nicht nachvollziehbar sei die rechtliche Einschätzung, dass ein Vergleich der Ertragslage vor der Teilung mit der Ertragslage nach der Teilung nicht zulässig oder nicht notwendig sei. Die Jagd bedürfe daher ebenso wie die Almwirtschaft und die Forstwirtschaft einer monetären Beurteilung. Das eingeholte Gutachten von Dipl.-Ing. J B von der Bezirkshauptmannschaft Liezen enthalte nur allgemeine Feststellungen. Insbesondere sei offensichtlich keine Begehung durchgeführt und auch sonst keine Feldforschung betrieben worden. Demgegenüber habe sich Dipl.-Ing. R in seinem Gutachten mit den natürlichen Gegebenheiten vor Ort detailliert auseinander gesetzt und Umstände wie Sonneneinstrahlung, Hangneigung, Lawinengefahr bei der Bewertung der jagdlichen Folgen der Teilung berücksichtigt. Aufgezeigt habe er, dass sich durch die an und für sich gut arrondierte Teilfläche des Teilungswerbers eine wesentliche Jagderleichterung ergebe, während große Flächen der Abfindung der Beschwerdeführer nicht mehr jagdlich genutzt werden können. Die Teilfläche des Teilungswerbers sei eine wesentlich günstigere Wildeinstandsfläche, welche auch einen nachhaltigen Jagderfolg garantiere. Das restliche Jagdgebiet befinde sich auch überwiegend auf der Schattseite und weise eine Hangneigung von mehr als 70 % auf. Viele Lawinenstreifen würden sich darin befinden, was die Jagd insgesamt erheblich erschwere. Der jährliche Jagderlös der Gemeinschaft habe € 9.972,00 betragen, was einem Ertragswert von € 249.300,00 entspreche, das seien 17,5 % des Gesamtwertes der Agrargemeinschaft. Bisher konnte ein Nettojagdpachterlös von € 18,00/ha Jagdfläche erzielt werden, aufgrund der ungünstigen Lage der verbleibenden Gemeinschaft nur mehr ein solcher von € 9,
  4. Damit würde ein Vermögensnachteil von € 201.000,00 entstehen. Dies widerspreche den Teilungsvoraussetzungen in Paragraph 11, StAgrGG und zeige auch, dass die Teilung dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsprinzip und dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Eigentums widerspreche. Kritisiert wurde weiters, dass wesentliche Bewirtschaftungsvoraussetzung für die Teilungsgebiet ungeregelt geblieben seien. So befinde sich die Abwasserentsorgungsanlage zur Gänze auf der Teilfläche des Teilungswerbers. Unbeachtet sei geblieben, dass der Almweg zum Großteil über Privateigentum der Verfahrensbeteiligten E führt. Schließlich wären die Dienstbarkeiten und der Betrieb des Wintergatters zu bewerten gewesen, um die damit verbundenen Vermögensnachteile beurteilen zu können. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufzuheben. Nach Mitteilung der Beschwerde an den Teilungswerber hat dieser im Wege seiner Rechtsvertretung eine auf die Beschwerde replizierende Stellungnahme eingebracht. In der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung betonten die Beschwerdeführer, dass aufgrund der Topographie der Agrargemeinschaft als Talkessel bisher für die Weide kein Zaun erforderlich war. Die Weidezeit werde um ca. einen Monat verkürzt, weil nur mehr die höher und auf der Schattseite gelegenen Flächen verbleiben. Folge ist ein wesentlicher Einnahmenverlust beim Weidezins. Der Ertrag würde sich unter Berücksichtigung der AMA-Förderungen, der Behirtung und der Zaunerhaltung von € 5.100.—auf € 700.—reduzieren; unter Berücksichtigung der Erhaltungsarbeiten sei die Weide nicht mehr rentabel. Die Sturmschäden am Wald fänden hauptsächlich auf der windgefährdeten Talseite, die den Beschwerdeführern zufallen soll, statt. Die Aufforstungen würden sich aufgrund der Steilheit des Geländes schwierig gestalten und Pflanzen wegen der Lawinen und Geländeform häufig ausfallen. Der nordwestliche Teil der Abfindungsfläche im Ausmaß von ca. 50 Hektar sei aufgrund seiner Ausformung nicht jagdlich nutzbar. Vom Kamm herunter sei das Gelände so steil und mit Felsen durchzogen, dass die Jagdausübung gefährlich ist. Die Wildeinstandsflächen würden sich auf der Abfindungsfläche der mitbeteiligten Partei befinden, wo auch die Jagdeinrichtungen (Hochstände, Schlafkanzeln) konzentriert seien. Der Betrieb des Wintergatters sei enorm aufwändig und mit Kosten verbunden, die hauptsächlich der Abfindungsfläche S zu Gute kommen. Den gesamten Aufwand für diese Fütterung habe allerdings die Besitzgemeinschaft zu tragen. Die jagdliche Aufwertung durch den Rotwildbestand erfahre hauptsächlich die Teilungsfläche der mitbeteiligten Partei. Den Ertragsausfall sei mit zumindest € 4.000,00 aus der Jagd zu beziffern. Der Ertragsausfall aus Almwirtschaft und Jagd beträgt zusammen rund € 9.000,00 pro Jahr. Dem Teilungsplan könne nicht entnommen werden, welche Verbesserungen der Agrarstruktur mit seiner Erlassung verbunden sind. Synergien könnten nicht mehr genutzt werden und werde die Agrarstruktur durch das Erfordernis der Zäunung verschlechtert. Bisher habe nur ein „Querzaun“ zur Einteilung der Weide in zwei Koppeln bestanden und ein Zaun als Abschluss zum Talausgang hin. Die Zäune würden erhalten und nicht über Winter abgebaut. Der Strickerbach sei ein Wildbach, wo dauerhafte Einrichtungen nicht erhalten werden könnten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer begründete seine Ansicht der Befangenheit des Senates des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der Tätigkeit als Mitglieder des vormaligen Landesagrarsenates. Dieser habe den Einleitungsbescheid bestätigt und damit die Angelegenheit ins Teilungsverfahren geführt. Dazu kommt, dass Querverbindungen der Laienrichter zu den Sachverständigen bestehen und diesen hierarchisch übergeordnet sind. Der Grund für dieses Teilungsverfahren liege in persönlichen Differenzen zwischen Herrn E und Herrn S M und nicht wegen wirtschaftlicher Notwendigkeit. Die Probleme würden auch durch die Teilung nicht beseitigt, weil es weiterhin gemeinsame Anlagen, Fahrtrechte über Privatgrund und Besitzgrenzen gebe. Über die Abwasserentsorgung und Zufahrtswege sei nicht abgesprochen worden. Ein großzügiger Grundtausch auf der anderen Talseite sowie eine Abschlagszahlung sei angeboten worden. Dies würde auf einer Annahme durch die mitbeteiligte Partei basieren. Der Teilungswerber gab an, dass die Bezahlung des Jagdpachtzinses (Jagdverwalter) aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und dem Jagdverwalter erfolge. Es wäre möglich, auf der Gemeinschaftsweide 110 Tiere zu treiben, aufgrund fehlender Bewerbung konnten in den letzten beiden Jahren nur 90 Tiere aufgetrieben werden. Die Waldbewirtschaftung sei völlig untergeordnet, eine betriebswirtschaftliche Nutzung wegen Schutzwald nicht möglich. Die angeführten Zahlen seien nicht nachvollziehbar, die Gutachten der Behörde ergeben, dass mit der Teilung keine Schädigung verbunden ist. Das Jagdgebiet der gesamten Gemeinschaft sei als sehr schwierig einzustufen. Das Angebot bezüglich Grundtausch, auch wenn es näher konkretisiert würde, käme für ihn nicht in Frage, weil die in Aussicht genommenen Flächen nicht dem entsprechen, was er sich vorstelle. Für Wasser und Abwasser wären einfache Servitutsrechte einzuräumen, gegen die er sich nicht verwehre. Die Zäunung entlang der Besitzgrenze entspreche einer „normalen“ Zäunung eines Eigenbesitzes. Es könnte sein, dass aufgrund der Lawinengefährdung der Zaun im Herbst abzubauen ist oder aber eventuell die Zaunstipfel stehen bleiben können. Er verwehre sich nicht gegen eine Fortsetzung der Gemeinschaftsweide für das Zinsvieh, um die Zäunung nicht aufwändig zu machen. II.römisch zwei. Rechtslage: Gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Agrarrechtssache mit Erkenntnis. Gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Agrarrechtssache mit Erkenntnis. § 33 Abs 2 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz, LGBl 1986/1 idF LGBl 2013/139 (StAgrGG) bestimmt für die Ausscheidung einzelner Mitglieder aus der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien, dass dann, wenn ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande kommt, das Verfahren nach den Bestimmungen über das Teilungsverfahren sinngemäß durchzuführen ist. Der Ausscheidungsbescheid hat nach Abs 3 insbesondere die Anführung der ausscheidenden Mitglieder und der auf sie entfallenen Abfindungsgrundstücke zu enthalten; dem Bescheid ist eine planliche Darstellung der neuen Eigentumsverhältnisse beizugeben.Paragraph 33, Absatz 2, Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz, LGBl 1986/1 in der Fassung LGBl 2013/139 (StAgrGG) bestimmt für die Ausscheidung einzelner Mitglieder aus der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien, dass dann, wenn ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande kommt, das Verfahren nach den Bestimmungen über das Teilungsverfahren sinngemäß durchzuführen ist. Der Ausscheidungsbescheid hat nach Absatz 3, insbesondere die Anführung der ausscheidenden Mitglieder und der auf sie entfallenen Abfindungsgrundstücke zu enthalten; dem Bescheid ist eine planliche Darstellung der neuen Eigentumsverhältnisse beizugeben. III.römisch drei. Erwägungen: Die Beschwerdevorbringen sind nicht berechtigt. Im vorliegenden Agrarverfahren scheidet ein Mitglied einer aus drei Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaft aus dieser aus, sodass (bei Durchführung der Teilung) ex lege (§ 2 Abs 2 leg cit) die verbleibende Gemeinschaft keine Agrargemeinschaft im Sinne des Gesetzes mehr ist. In keiner Phase des Verfahrens kam ein Übereinkommen über die Ausscheidung gemäß § 33 Abs 1 StAgrGG zustande. Die Ausscheidung des Teilungswerbers, wenn sich nicht im Zuge des Verfahrens Gründe für eine Abweisung des Begehrens ergeben, war daher durch einen gegenüber einen Teilungsplan nach § 29 StAgrGG vereinfachten Bescheid entsprechend § 33 Abs 3 leg cit auszusprechen. Dass die Agrarbezirksbehörde den angefochtenen Bescheid allerdings in Form eines Teilungsplans gemäß § 29 leg cit erlassen hat, schadet nicht, da im Ergebnis die Agrargemeinschaft insgesamt aufgelöst wurde. Die Beschwerdevorbringen sind nicht berechtigt. Im vorliegenden Agrarverfahren scheidet ein Mitglied einer aus drei Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaft aus dieser aus, sodass (bei Durchführung der Teilung) ex lege (Paragraph 2, Absatz 2, leg cit) die verbleibende Gemeinschaft keine Agrargemeinschaft im Sinne des Gesetzes mehr ist. In keiner Phase des Verfahrens kam ein Übereinkommen über die Ausscheidung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, StAgrGG zustande. Die Ausscheidung des Teilungswerbers, wenn sich nicht im Zuge des Verfahrens Gründe für eine Abweisung des Begehrens ergeben, war daher durch einen gegenüber einen Teilungsplan nach Paragraph 29, StAgrGG vereinfachten Bescheid entsprechend Paragraph 33, Absatz 3, leg cit auszusprechen. Dass die Agrarbezirksbehörde den angefochtenen Bescheid allerdings in Form eines Teilungsplans gemäß Paragraph 29, leg cit erlassen hat, schadet nicht, da im Ergebnis die Agrargemeinschaft insgesamt aufgelöst wurde. Das Teilungsverfahren bringt die Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung in ein (privatrechtliches) Eigentum mit sich (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/07/0036). Die in § 11 Abs 3 StAgrGG für alle Formen der Teilung statuierten Bedingungen der rechtlichen Zulässigkeit, die kumulativ vorliegen müssen, lassen erkennen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, dem die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Bodenreform insgesamt dient, das entscheidende Kriterium auch für die Beantwortung der Frage darstellt, ob die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke – mit oder ohne gleichzeitiger Auflösung der Agrargemeinschaft – geschehen oder unterbleiben soll (vgl. VwGH 27.05.2003, 98/07/0134). Die Beschwerdeführer untermauern ihren Standpunkt, dass die Teilung unzulässig sei, damit, dass vermeintliche Ziele der Bodenreform nämlich die Erhaltung und Schaffung möglichst homogener Bewirtschaftungsflächen nicht erreicht werde. Sie übersehen dabei, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit seiner Entscheidung vom 13.10.2014, GZ: LVwG 533.28-3290/2014-18, bereits rechtskräftig und die Verfahrensparteien wie auch die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Steiermark selbst bindend ausgesprochen hat, das Teilungshindernisse gemäß § 11 Abs 3 StAgrGG nicht vorliegen. Die Aufhebung der Gemeinschaft verstößt nach dieser Entscheidung also nicht gegen allgemein volkswirtschaftliche Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur und können auch die einzelnen Teile pfleglich behandelt und zweckmäßig bewirtschaftet werden. Die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde erfolgte deswegen, weil die Bestimmung des § 52 StAgrGG nicht beachtet wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat gleichzeitig auch erläutert, dass im Verfahren keine Gutachten als Beweismittel, sondern von der Agrarbezirksbehörde selbst nach Einholung der Abfindungswünsche der Parteien (§ 20 Abs 2 StAgrGG iVm § 19 StZLG) ein technisches Projekt (Operat) zu erstellen oder gemäß § 30 StAgrGG zu übernehmen ist, gegen das die Parteien zur Untermauerung ihres Standpunktes der Rechtswidrigkeit des Projektes Gutachten beibringen können. Das Teilungsverfahren bringt die Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung in ein (privatrechtliches) Eigentum mit sich vergleiche VwGH 22.12.2011, 2009/07/0036). Die in Paragraph 11, Absatz 3, StAgrGG für alle Formen der Teilung statuierten Bedingungen der rechtlichen Zulässigkeit, die kumulativ vorliegen müssen, lassen erkennen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, dem die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Bodenreform insgesamt dient, das entscheidende Kriterium auch für die Beantwortung der Frage darstellt, ob die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke – mit oder ohne gleichzeitiger Auflösung der Agrargemeinschaft – geschehen oder unterbleiben soll vergleiche VwGH 27.05.2003, 98/07/0134). Die Beschwerdeführer untermauern ihren Standpunkt, dass die Teilung unzulässig sei, damit, dass vermeintliche Ziele der Bodenreform nämlich die Erhaltung und Schaffung möglichst homogener Bewirtschaftungsflächen nicht erreicht werde. Sie übersehen dabei, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit seiner Entscheidung vom 13.10.2014, GZ: LVwG 533.28-3290/2014-18, bereits rechtskräftig und die Verfahrensparteien wie auch die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Steiermark selbst bindend ausgesprochen hat, das Teilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz 3, StAgrGG nicht vorliegen. Die Aufhebung der Gemeinschaft verstößt nach dieser Entscheidung also nicht gegen allgemein volkswirtschaftliche Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur und können auch die einzelnen Teile pfleglich behandelt und zweckmäßig bewirtschaftet werden. Die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde erfolgte deswegen, weil die Bestimmung des Paragraph 52, StAgrGG nicht beachtet wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat gleichzeitig auch erläutert, dass im Verfahren keine Gutachten als Beweismittel, sondern von der Agrarbezirksbehörde selbst nach Einholung der Abfindungswünsche der Parteien (Paragraph 20, Absatz 2, StAgrGG in Verbindung mit Paragraph 19, StZLG) ein technisches Projekt (Operat) zu erstellen oder gemäß Paragraph 30, StAgrGG zu übernehmen ist, gegen das die Parteien zur Untermauerung ihres Standpunktes der Rechtswidrigkeit des Projektes Gutachten beibringen können. Die Beschwerdeführer unterliegen einem Irrtum, wenn sie meinen, dass der von der belangten Behörde in Euro ausgedrückte Wert der einzelnen Teilflächen dem Vergleich zu üblicherweise für solche Flächen zu erzielende Preise (Verkehrswert) unterliegt. Die Bewertung der Grundstücke und Anteilsrechte hat nach § 20 Abs 2 StAgrGG entsprechend des § 17 ua. StZLG zu erfolgen, wo die Vergleichswerte in ganzen Zahlen (Punkten) auszudrücken sind, die (nur für das zu beurteilende Gebiet) im selben Verhältnis stehen, wie die Ertragswerte. Insofern entsteht durch die Bewertung der Grundstücke innerhalb des Teilungsgebietes keine Vergleichbarkeit mit Grundstücken außerhalb des Teilungsgebietes, auch wenn die belangte Behörde mit den in Euro ausgedrückten Werten solches vermittelt. Die Beschwerdeführer unterliegen einem Irrtum, wenn sie meinen, dass der von der belangten Behörde in Euro ausgedrückte Wert der einzelnen Teilflächen dem Vergleich zu üblicherweise für solche Flächen zu erzielende Preise (Verkehrswert) unterliegt. Die Bewertung der Grundstücke und Anteilsrechte hat nach Paragraph 20, Absatz 2, StAgrGG entsprechend des Paragraph 17, ua. StZLG zu erfolgen, wo die Vergleichswerte in ganzen Zahlen (Punkten) auszudrücken sind, die (nur für das zu beurteilende Gebiet) im selben Verhältnis stehen, wie die Ertragswerte. Insofern entsteht durch die Bewertung der Grundstücke innerhalb des Teilungsgebietes keine Vergleichbarkeit mit Grundstücken außerhalb des Teilungsgebietes, auch wenn die belangte Behörde mit den in Euro ausgedrückten Werten solches vermittelt. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass sie mit der ihnen zugewiesenen Abfindungsfläche im Verhältnis mit dem ihnen zustehenden Anteil an Nutzungen an der Gesamtliegenschaft wirtschaftlich benachteiligt werden. Bei Betrachtung der Abfindungsflächen nach den Kulturarten bzw. den Waldeigenschaften fällt auf, dass sich auf dem Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer überproportional Schutzwald außer Ertrag befindet. Der Anteil der Kategorie Schutzwald außer Ertrag beträgt an der Abfindungsfläche der Beschwerdeführer rund 10,84 %, an der Abfindung des Teilungswerbers nur 2,71 %. Nicht dargelegt haben die Beschwerdeführer aber, ob durch diesen Unterschied ihr Abfindungsanspruch nicht gedeckt wird. Der Jagdwert ist nicht zu schätzen, sondern sind die Auswirkungen der Teilung auf das Jagdrevier zu beurteilen (VwGH 10.6.1999, 95/07/0038). Wesentliche Auswirkung auf die Jagd hat eine Teilung jedenfalls dann, wenn anstatt eines Eigenjagdgebietes hinkünftig eine Abfindungsfläche Teil der Gemeindejagd werden würde, da dort der Jagdpachterlös vom gesamten Gemeindejagdgebiet und dessen Ausstattung abhängt und somit in der Regel wesentlich niedriger ist, als bei Verpachtung eines Eigenjagdgebietes. Dies ist hier nicht der Fall, sondern entsteht jeweils ein Eigenjagdgebiet. Nicht glaubwürdig sind die Zahlenangaben der Beschwerdeführer zu den Auswirkungen der Teilung auf die Jagd. Bedeutende Jagdeinrichtungen, wie die Jagdhütte und das Rotwildgatter sind auf der Abfindungsfläche der Beschwerdeführer situiert. Nach diesen Angaben wäre auf dem dem Teilungswerber zugeordneten Abfindungsgrundstück ohne die genannten jagdlichen Einrichtungen ein doppelt so hoher Pachtschilling zu erzielen, als bisher für das Eigenjagdgebiet der Agrargemeinschaft mit den jagdlichen Einrichtungen. Dass die Schattseite eines größeren Teils der Abfindungsfläche und auch die Hangneigungsverhältnisse auf einem größeren Teil der Abfindungsfläche der Beschwerdeführer das verbleibende Eigenjagdgebiet von dem des Teilungswerbers unterscheidet, führt nach den Ausführungen in der jagdfachlichen Stellungnahme der belangten Behörde zu keiner verhältnismäßig großen Benachteiligung für die jeweilige Ausübung der Jagd. Trotz der dargestellten Unterschiede der beiden entstehenden Eigenjagdgebiete wird mit der verbleibenden Gemeinschaftsfläche der Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer gewahrt. Die Ausführungen hinsichtlich der Höhenlage der Almflächen auf dem Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer können ebenfalls nicht überzeugen, da es für die Almwirtschaft geradezu typisch ist, das Vieh ihm Frühjahr bzw. Frühsommer auf niedrig gelegenen Weiden, im Hochsommer auf den höherliegenden und im Frühherbst bzw. Herbst wieder auf den niedriger gelegenen Weiden zu halten, damit die eben beweidete Fläche sich wieder regenerieren kann und im Verlauf der Weideperiode ausreichend frisches Futter zur Verfügung steht. Gerade eine solche Verteilung der Weideflächen findet sich auf der Abfindungsfläche der Beschwerdeführer. Das Argument der Weidezeitverkürzung ist daher nicht nachvollziehbar. Der sogenannte Querzaun und auch der Zaun zum Abschluss gegen den Talausgang kreuzen den Strickerbach und liegen daher in dessen Gefährdungsbereich. Dass sich aufgrund der Teilung einer bisherigen Gemeinschaftsweide der für die Beweidung erforderliche Zaun verlängert macht die Teilung nicht unzulässig, weil die Teilflächen den jeweiligen Abfindungsanspruch nach § 16 Abs 1 StAgrGG decken. Für die „unerheblichen Verschiedenheiten“ im Sinne des § 16 Abs 3 leg cit hat die belangte Behörde einen Wertausgleich berechnet. Die Ausführungen hinsichtlich der Höhenlage der Almflächen auf dem Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer können ebenfalls nicht überzeugen, da es für die Almwirtschaft geradezu typisch ist, das Vieh ihm Frühjahr bzw. Frühsommer auf niedrig gelegenen Weiden, im Hochsommer auf den höherliegenden und im Frühherbst bzw. Herbst wieder auf den niedriger gelegenen Weiden zu halten, damit die eben beweidete Fläche sich wieder regenerieren kann und im Verlauf der Weideperiode ausreichend frisches Futter zur Verfügung steht. Gerade eine solche Verteilung der Weideflächen findet sich auf der Abfindungsfläche der Beschwerdeführer. Das Argument der Weidezeitverkürzung ist daher nicht nachvollziehbar. Der sogenannte Querzaun und auch der Zaun zum Abschluss gegen den Talausgang kreuzen den Strickerbach und liegen daher in dessen Gefährdungsbereich. Dass sich aufgrund der Teilung einer bisherigen Gemeinschaftsweide der für die Beweidung erforderliche Zaun verlängert macht die Teilung nicht unzulässig, weil die Teilflächen den jeweiligen Abfindungsanspruch nach Paragraph 16, Absatz eins, StAgrGG decken. Für die „unerheblichen Verschiedenheiten“ im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, leg cit hat die belangte Behörde einen Wertausgleich berechnet. Darüber, dass die Agrarbehörde nicht über die Zufahrt außerhalb des Gemeinschaftsgebietes im Teilungsverfahren Regelungen treffen kann, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark bereits im zurückverweisenden Erkenntnis dargelegt. Die belangte Behörde war gefordert über die Wasserversorgung der Almhütten abzusprechen, weil die Wasserversorgung von Wasservorkommen auf den Abfindungsflächen abhängig ist, wogegen sie nicht gefordert war über die Abwasserentsorgung abzusprechen, weil diese von den Eigentümern der Hütte unabhängig von deren Lage bewerkstelligt werden kann bzw. bewerkstelligt werden muss. Die Beschwerden sind demnach als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.533.28.1130.2016

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