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{'item': 'LVwG 61.26-403/2016'}

Obsah (10)§ 279§ 204§ 25a§ 1§ 2Art. 130Art. 131§ 2a§ 243§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.08.2016 GeschäftszahlLVwG 61.26-403/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 279Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 id

F BGBl Nr. 163/2015 (im Folgenden BAO) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Versteigerungsabgabe nunmehr mit € 57.684,30 neu festgesetzt wird. römisch eins.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 2015, (im Folgenden BAO) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Versteigerungsabgabe nunmehr mit € 57.684,30 neu festgesetzt wird. Der Abgabenbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Gesamtzuschlagspreis bei der Versteigerung am 12./13.10.2013 € 2,746.871,04 abzgl. 30 % an Internet- und Telefonorder € 824,061,31 ergibt eine Bemessungsgrundlage € 1,922.809,73 davon 3 % Versteigerungsabgabe € 57.684,29 gerundet

§ 204

BAO € 57.684,30gerundet

Paragraph 204, BAO € 57.684,30 Der Abgabenbetrag war bereits fällig. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14.11.2014, GZ.: A8/2-U-110/2013-01, wurde Herrn AB C

der §§ 1 und 2 des Steiermärkischen Versteigerungsabgabegesetzes vom 23.12.1927, LGBl Nr. 10/1928 iVm §§ 14 Z 11 und 15 Abs 3 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 die Versteigerungsabgabe für die Versteigerung der „XX“ am

  1. und 13.10.2013 mit € 183.371,34 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, Herr AB C hätte über das britische Auktionshaus H, XY am
  2. und 13.10.2013 in der Stadthalle in G Fahrzeuge und Sammlerstücke der Kategorie Automobilia versteigert. Dabei wären laut den Aufzeichnungen des britischen Auktionshauses Bruttoerlöse in der Höhe von € 6,112.378,00 erzielt worden.

§ 1

des Steiermärkischen Versteigerungsabgabegesetzes wären für die Vornahme jeder freiwilligen öffentlichen Versteigerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen eine in den Ortsarmenfonds der Gemeinde fließende Abgabe in der Höhe von 3 % des Bruttoerlöses der Versteigerung zu entrichten und zwar Feilbietungen beweglicher Sachen in jener Gemeinde, in deren Gebiet die Feilbietung vorgenommen worden wäre. Nach § 2 leg cit wäre der Verkäufer zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hätte die entstandene Abgabenschuld selbst zu berechnen und an die Stadt Graz zu überweisen. Da AB C trotz mehrmaliger Aufforderungen und Fristerstreckungen keine Aufstellung der erzielten Versteigerungsablöse bekannt gegeben hätte und die Abgabe noch nicht entrichtet worden wäre, wäre die Versteigerungsabgabe auf Grund der vom Auktionshaus geführten Versteigerungsliste berechnet und festgesetzt worden. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14.11.2014, GZ.: A8/2-U-110/2013-01, wurde Herrn Ausschussbericht C

der Paragraphen eins und 2 des Steiermärkischen Versteigerungsabgabegesetzes vom 23.12.1927, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1928, in Verbindung mit Paragraphen 14, Ziffer 11 und 15 Absatz 3, Ziffer 3, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 die Versteigerungsabgabe für die Versteigerung der „XX“ am

  1. und 13.10.2013 mit € 183.371,34 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, Herr Ausschussbericht C hätte über das britische Auktionshaus H, XY am
  2. und 13.10.2013 in der Stadthalle in G Fahrzeuge und Sammlerstücke der Kategorie Automobilia versteigert. Dabei wären laut den Aufzeichnungen des britischen Auktionshauses Bruttoerlöse in der Höhe von € 6,112.378,00 erzielt worden.

Paragraph eins, des Steiermärkischen Versteigerungsabgabegesetzes wären für die Vornahme jeder freiwilligen öffentlichen Versteigerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen eine in den Ortsarmenfonds der Gemeinde fließende Abgabe in der Höhe von 3 % des Bruttoerlöses der Versteigerung zu entrichten und zwar Feilbietungen beweglicher Sachen in jener Gemeinde, in deren Gebiet die Feilbietung vorgenommen worden wäre. Nach Paragraph 2, leg cit wäre der Verkäufer zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hätte die entstandene Abgabenschuld selbst zu berechnen und an die Stadt Graz zu überweisen. Da Ausschussbericht C trotz mehrmaliger Aufforderungen und Fristerstreckungen keine Aufstellung der erzielten Versteigerungsablöse bekannt gegeben hätte und die Abgabe noch nicht entrichtet worden wäre, wäre die Versteigerungsabgabe auf Grund der vom Auktionshaus geführten Versteigerungsliste berechnet und festgesetzt worden. Gegen diesen Bescheid hat Herr AB C durch seinen bevollmächtigten Vertreter nach mehrmaligen Fristverlängerungsanträgen rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Es wurde eine entsprechende Berichtigung bzw. ersatzlose Aufhebung des Bescheides sowie die Aussetzung des strittigen Betrages beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzung „freiwillige Versteigerung“ nicht erfüllt wäre. Die Versteigerung wäre auf Grund der wirtschaftlichen Notsituation des Bescheidempfängers erfolgt. Ein Verkauf der Objekte wäre bereits seit 2008 erfolglos angestrebt worden. Aus einem der Beschwerde beiliegenden Dokument würde hervorgehen, dass die Versteigerung auf Grund der Fälligstellung von Krediten und einer drohenden gerichtlichen Zwangsversteigerung erfolgt wäre. Somit wäre das Kriterium der Freiwilligkeit im Sinne des § 1 des Versteigerungsabgabegesetzes in keiner Weise gegeben. Dem Gesetz würde eine sozial ausgleichende Absicht zu Grunde liegen. Der Intention des Gesetzes nach solle der übermäßig bei freiwilligen Versteigerungen erzielte wirtschaftliche Nutzen von Einzelpersonen einer Abgabe unterzogen werden, welche den Ortsarmen ausgleichend zu Gute kommen solle. Somit würde der historische Gesetzgeber sicherlich nicht die Versteigerungen auf Grund der wirtschaftlichen Notsituation einzelner Personen dieser Abgabe unterziehen, da dies ganz wesentlich dem ausgleichenden Grundgedanken zuwiderlaufen würde. Der erweiternde Umkehrschluss der Behörde, wonach alle nicht gerichtlichen Zwangsversteigerungen freiwillige Versteigerungen im Sinne des Gesetzes zur Einhebung einer Versteigerungsabgabe zugunsten des Ortsarmenfonds wären, könne auf Grund der Intention des Gesetzgebers nicht abgeleitet werden. Da das Gesetz auf Grund des regional eingeschränkten Gültigkeitsbereiches (Steiermark) unzweifelhaft eine starke geografische Bezogenheit aufweisen würde, würde der Auswahl des Ortes, an welchem die Versteigerung stattfinden würde, eine grundlegend alles entscheidende Bedeutung zukommen. Dies wäre aus der Aufteilung der Abgabe entsprechend § 1 abzuleiten. Daher würde es der Gesetzeslogik entsprechen, dass nicht der Verkäufer für die Abgabe heranzuziehen wäre, sondern ausschließlich der Auktionator, welcher vor Ort greifbar wäre, für die Auswahl des Versteigerungsortes verantwortlich wäre und somit die abgabenrechtlichen Folgen alleine beeinflussen könnte. Abweichend davon könnten nach § 1 Versteigerungsabgabegesetz durch die Verlegung des Versteigerungsortes bei der Versteigerung von unbeweglichen Vermögen die Abgabefolgen nicht beeinflusst werden. Bei unbeweglichen Vermögen wäre alleine auf Grund der Lage diese erforderliche geografische Gebundenheit herzustellen. Daher würde es letztendlich nur konsequent erscheinen, dass die Haftung betreffend beweglichen Vermögens und unbeweglichen Vermögens unterschiedlich behandelt werden würde. AB C hätte lediglich seine Objekte zur Versteigerung zur Verfügung gestellt. Es wäre kein Versteigerungsort vereinbart worden. Dies würde sich auch dahingehend zeigen, dass nicht gültig versteigerte Objekte in den Folgemonaten europaweit durch den Auktionator weiter verwertet worden wären. Die Auswahl des Versteigerungsortes hätte der Auktionator alleine bestimmt und hätte dieser sämtliche organisatorische Maßnahmen wie Transport, Bewerbung und Anmietung der Stadthalle getroffen und die hiefür anfallenden Kosten übernommen. Abgabenschuldner wäre zwar

§ 2

der Verkäufer, allerdings wäre nach § 3 Abs 2 zur Einhebung und Abfuhr der Abgabe ausschließlich der Auktionator und nicht der Verkäufer verpflichtet. Eine Haftung und somit direkte Abfuhr vom Abgabenpflichtigen könne somit nur über einen Haftungsbescheid im Sinne des § 4 Abs 2 erfolgen. Da § 4 Versteigerungsgesetz allerdings ausschließlich die Versteigerung an unbeweglichen Sachen behandeln würde und es sich im hier gegenständlichen Verfahren um bewegliche Sachen handeln würde, könne diesbezüglich keine Haftung für den Verkäufer bestehen und wäre somit ausschließlich der Auktionator zur Abfuhr verpflichtet. Weiters werde ausgeführt, dass die dem Bescheid zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde, da in diese Bemessungsgrundlage sämtliche Erlöse der Versteigerung einbezogen worden wären. Bei dieser Auktion wären nicht nur Objekte des Herrn AB C, sondern eine Vielzahl von Objekten von zahlreichen anderen Eigentümern versteigert worden. AB C hätte einen Gesamtzuschlagpreis von € 2,746.871,04 erlangt. Von dieser Bemessungsgrundlage wären die Zuschläge per Internet- und Telefonorder auszuscheiden. Diese könnten mit 30 % angenommen werden und würde sich somit eine Bemessungsgrundlage von € 1,922.809,73 ergeben. Der Beschwerde wurde eine Auflistung der in G versteigerten Objekte samt Bruttoerlösen sowie ein Schreiben der Raiffeisenbank Lieboch-Stainz vom 11.10.2013 beigelegt. Aus diesem geht hervor, dass AB C einen offenen Kredit in der Höhe von € 1,621.000 zu bedienen hat und zur Besicherung dieses Kredites diverse Fahrzeuge seiner Oldtimer-Sammlung dienen. Die Laufzeit des Kredites wurde mit 30.11.2013 befristet und wurde eine Verlängerung des Kredites verweigert. Gegen diesen Bescheid hat Herr Ausschussbericht C durch seinen bevollmächtigten Vertreter nach mehrmaligen Fristverlängerungsanträgen rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Es wurde eine entsprechende Berichtigung bzw. ersatzlose Aufhebung des Bescheides sowie die Aussetzung des strittigen Betrages beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzung „freiwillige Versteigerung“ nicht erfüllt wäre. Die Versteigerung wäre auf Grund der wirtschaftlichen Notsituation des Bescheidempfängers erfolgt. Ein Verkauf der Objekte wäre bereits seit 2008 erfolglos angestrebt worden. Aus einem der Beschwerde beiliegenden Dokument würde hervorgehen, dass die Versteigerung auf Grund der Fälligstellung von Krediten und einer drohenden gerichtlichen Zwangsversteigerung erfolgt wäre. Somit wäre das Kriterium der Freiwilligkeit im Sinne des Paragraph eins, des Versteigerungsabgabegesetzes in keiner Weise gegeben. Dem Gesetz würde eine sozial ausgleichende Absicht zu Grunde liegen. Der Intention des Gesetzes nach solle der übermäßig bei freiwilligen Versteigerungen erzielte wirtschaftliche Nutzen von Einzelpersonen einer Abgabe unterzogen werden, welche den Ortsarmen ausgleichend zu Gute kommen solle. Somit würde der historische Gesetzgeber sicherlich nicht die Versteigerungen auf Grund der wirtschaftlichen Notsituation einzelner Personen dieser Abgabe unterziehen, da dies ganz wesentlich dem ausgleichenden Grundgedanken zuwiderlaufen würde. Der erweiternde Umkehrschluss der Behörde, wonach alle nicht gerichtlichen Zwangsversteigerungen freiwillige Versteigerungen im Sinne des Gesetzes zur Einhebung einer Versteigerungsabgabe zugunsten des Ortsarmenfonds wären, könne auf Grund der Intention des Gesetzgebers nicht abgeleitet werden. Da das Gesetz auf Grund des regional eingeschränkten Gültigkeitsbereiches (Steiermark) unzweifelhaft eine starke geografische Bezogenheit aufweisen würde, würde der Auswahl des Ortes, an welchem die Versteigerung stattfinden würde, eine grundlegend alles entscheidende Bedeutung zukommen. Dies wäre aus der Aufteilung der Abgabe entsprechend Paragraph eins, abzuleiten. Daher würde es der Gesetzeslogik entsprechen, dass nicht der Verkäufer für die Abgabe heranzuziehen wäre, sondern ausschließlich der Auktionator, welcher vor Ort greifbar wäre, für die Auswahl des Versteigerungsortes verantwortlich wäre und somit die abgabenrechtlichen Folgen alleine beeinflussen könnte. Abweichend davon könnten nach Paragraph eins, Versteigerungsabgabegesetz durch die Verlegung des Versteigerungsortes bei der Versteigerung von unbeweglichen Vermögen die Abgabefolgen nicht beeinflusst werden. Bei unbeweglichen Vermögen wäre alleine auf Grund der Lage diese erforderliche geografische Gebundenheit herzustellen. Daher würde es letztendlich nur konsequent erscheinen, dass die Haftung betreffend beweglichen Vermögens und unbeweglichen Vermögens unterschiedlich behandelt werden würde. Ausschussbericht C hätte lediglich seine Objekte zur Versteigerung zur Verfügung gestellt. Es wäre kein Versteigerungsort vereinbart worden. Dies würde sich auch dahingehend zeigen, dass nicht gültig versteigerte Objekte in den Folgemonaten europaweit durch den Auktionator weiter verwertet worden wären. Die Auswahl des Versteigerungsortes hätte der Auktionator alleine bestimmt und hätte dieser sämtliche organisatorische Maßnahmen wie Transport, Bewerbung und Anmietung der Stadthalle getroffen und die hiefür anfallenden Kosten übernommen. Abgabenschuldner wäre zwar

Paragraph 2, der Verkäufer, allerdings wäre nach Paragraph 3, Absatz 2, zur Einhebung und Abfuhr der Abgabe ausschließlich der Auktionator und nicht der Verkäufer verpflichtet. Eine Haftung und somit direkte Abfuhr vom Abgabenpflichtigen könne somit nur über einen Haftungsbescheid im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erfolgen. Da Paragraph 4, Versteigerungsgesetz allerdings ausschließlich die Versteigerung an unbeweglichen Sachen behandeln würde und es sich im hier gegenständlichen Verfahren um bewegliche Sachen handeln würde, könne diesbezüglich keine Haftung für den Verkäufer bestehen und wäre somit ausschließlich der Auktionator zur Abfuhr verpflichtet. Weiters werde ausgeführt, dass die dem Bescheid zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde, da in diese Bemessungsgrundlage sämtliche Erlöse der Versteigerung einbezogen worden wären. Bei dieser Auktion wären nicht nur Objekte des Herrn Ausschussbericht C, sondern eine Vielzahl von Objekten von zahlreichen anderen Eigentümern versteigert worden. Ausschussbericht C hätte einen Gesamtzuschlagpreis von € 2,746.871,04 erlangt. Von dieser Bemessungsgrundlage wären die Zuschläge per Internet- und Telefonorder auszuscheiden. Diese könnten mit 30 % angenommen werden und würde sich somit eine Bemessungsgrundlage von € 1,922.809,73 ergeben. Der Beschwerde wurde eine Auflistung der in G versteigerten Objekte samt Bruttoerlösen sowie ein Schreiben der Raiffeisenbank Lieboch-Stainz vom 11.10.2013 beigelegt. Aus diesem geht hervor, dass Ausschussbericht C einen offenen Kredit in der Höhe von € 1,621.000 zu bedienen hat und zur Besicherung dieses Kredites diverse Fahrzeuge seiner Oldtimer-Sammlung dienen. Die Laufzeit des Kredites wurde mit 30.11.2013 befristet und wurde eine Verlängerung des Kredites verweigert. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 06.11.2015, GZ.: A8/2-U-110/2013-01-2015, wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Versteigerungsabgabe nunmehr mit € 57.684,29 neu festgesetzt wurde. Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass die Bemessungsgrundlage auf Grund der vorgelegten Unterlagen des nunmehrigen Beschwerdeführers anzupassen war. Zum Vorliegen einer freiwilligen Versteigerung wurde ausgeführt, dass als freiwillige Versteigerungen jene zu sehen wären, die vom Eigentümer veranlasst oder in dessen Auftrag durchgeführt worden wären. Bei einer freiwilligen Versteigerung würde der Eigentümer das/die Vertragsobjekte dem Auktionator zur Verfügung stellen, während es sich bei einer „nicht freiwilligen“ Versteigerung um eine Zwangsversteigerung handeln würde, bei der die Versteigerung durch das Gericht erfolgen würde. Das Tatbestandsmerkmal der „Freiwilligkeit“ wäre im hier gegenständlichen Fall gegeben, da der Beschwerdeführer als Eigentümer, die Versteigerung über das Auktionshaus H veranlasst und durchführen hätte lassen. Welche privaten oder steuerrechtlichen Aspekte dieser Entscheidung zugrunde gelegen wären, würden für den gegenständlichen Sachverhalt keine Rolle spielen. Auch wenn die versteigerten Gegenstände teilweise nicht den gewünschten Gewinn erzielt hätten, würde dies nichts an der „freiwillig“ initiierten Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Auktionshaus ändern. Die Wahl des Auktionshauses stand im freien Ermessen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wäre Eigentümer der dargebotenen beweglichen Gegenstände gewesen und das Auktionshaus hätte im Auftrag des Verkäufers und Eigentümers der zur Versteigerung angebotenen beweglichen Sachen gehandelt. Der Begriff der freiwilligen Feilbietung wäre auf Grund einer VwGH-Entscheidung auf § 9 Abs 1 Z 12 des Finanzausgleichsgesetzes 1948 zurückzuführen. In Ermangelung eines erkennbaren gegenteiligen gesetzgeberischen Willens wäre davon auszugehen, dass auch der in § 15 Abs 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 umschriebene Abgabentypus jenem entsprechen würde, den der Gesetzgeber des Finanzausgleichsgesetzes 1948 in dessen § 9 Abs 1 Z 12 erfassen hätte wollen. Der durch die Finanzausgleichsgesetzgebung 1948 übernommene Begriff der freiwilligen Feilbietung wäre nach Rechtsansicht des VwGH nicht etwa in seinem umgangssprachlichen Sinne auszulegen, sondern in der spezifischen Ausprägung, den dieser Begriff schon zu diesem Zeitpunkt durch die österreichische Rechtsordnung erfahren hätte. § 2 der Versteigerungsabgabe würde besagen, dass der Verkäufer zur Entrichtung der Versteigerungsabgabe verpflichtet wäre. Nach Ansicht der Behörde hätte der Beschwerdeführer seine Objekte zur Versteigerung nicht nur zur Verfügung gestellt, sondern wäre, als Eigentümer der zu versteigernden Objekte, Auftraggeber des Auktionshauses. Dieses hätte im Auftrag des Beschwerdeführers die Versteigerung durchgeführt. § 3 leg cit würde aussagen, dass der Bürgermeister bzw. Stellvertreter jener Gemeinde, in deren Gebiet die Feilbietung stattgefunden hätte, die nach § 1 anfallende Abgabe zu bemessen und einzuheben hätte. Somit wäre der Beschwerdeführer als Verkäufer zur Entrichtung der Abgabe, und die Behörde zur Festsetzung und Einhebung der Abgabe verpflichtet. Die Versteigerungsabgabe für die Versteigerung am

  1. und 13.10.2013 wäre zum Zeitpunkt des Zuschlages an die Käufer entstanden. Zu diesem Zeitpunkt wäre das Steiermärkische Versteigerungsabgabegesetz noch in Kraft gewesen und hätte die Abgabenbehörde daher die Rechtsvorschriften richtig angewandt. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 06.11.2015, GZ.: A8/2-U-110/2013-01-2015, wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Versteigerungsabgabe nunmehr mit € 57.684,29 neu festgesetzt wurde. Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass die Bemessungsgrundlage auf Grund der vorgelegten Unterlagen des nunmehrigen Beschwerdeführers anzupassen war. Zum Vorliegen einer freiwilligen Versteigerung wurde ausgeführt, dass als freiwillige Versteigerungen jene zu sehen wären, die vom Eigentümer veranlasst oder in dessen Auftrag durchgeführt worden wären. Bei einer freiwilligen Versteigerung würde der Eigentümer das/die Vertragsobjekte dem Auktionator zur Verfügung stellen, während es sich bei einer „nicht freiwilligen“ Versteigerung um eine Zwangsversteigerung handeln würde, bei der die Versteigerung durch das Gericht erfolgen würde. Das Tatbestandsmerkmal der „Freiwilligkeit“ wäre im hier gegenständlichen Fall gegeben, da der Beschwerdeführer als Eigentümer, die Versteigerung über das Auktionshaus H veranlasst und durchführen hätte lassen. Welche privaten oder steuerrechtlichen Aspekte dieser Entscheidung zugrunde gelegen wären, würden für den gegenständlichen Sachverhalt keine Rolle spielen. Auch wenn die versteigerten Gegenstände teilweise nicht den gewünschten Gewinn erzielt hätten, würde dies nichts an der „freiwillig“ initiierten Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Auktionshaus ändern. Die Wahl des Auktionshauses stand im freien Ermessen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wäre Eigentümer der dargebotenen beweglichen Gegenstände gewesen und das Auktionshaus hätte im Auftrag des Verkäufers und Eigentümers der zur Versteigerung angebotenen beweglichen Sachen gehandelt. Der Begriff der freiwilligen Feilbietung wäre auf Grund einer VwGH-Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 12, des Finanzausgleichsgesetzes 1948 zurückzuführen. In Ermangelung eines erkennbaren gegenteiligen gesetzgeberischen Willens wäre davon auszugehen, dass auch der in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 1997 umschriebene Abgabentypus jenem entsprechen würde, den der Gesetzgeber des Finanzausgleichsgesetzes 1948 in dessen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 12, erfassen hätte wollen. Der durch die Finanzausgleichsgesetzgebung 1948 übernommene Begriff der freiwilligen Feilbietung wäre nach Rechtsansicht des VwGH nicht etwa in seinem umgangssprachlichen Sinne auszulegen, sondern in der spezifischen Ausprägung, den dieser Begriff schon zu diesem Zeitpunkt durch die österreichische Rechtsordnung erfahren hätte. Paragraph 2, der Versteigerungsabgabe würde besagen, dass der Verkäufer zur Entrichtung der Versteigerungsabgabe verpflichtet wäre. Nach Ansicht der Behörde hätte der Beschwerdeführer seine Objekte zur Versteigerung nicht nur zur Verfügung gestellt, sondern wäre, als Eigentümer der zu versteigernden Objekte, Auftraggeber des Auktionshauses. Dieses hätte im Auftrag des Beschwerdeführers die Versteigerung durchgeführt. Paragraph 3, leg cit würde aussagen, dass der Bürgermeister bzw. Stellvertreter jener Gemeinde, in deren Gebiet die Feilbietung stattgefunden hätte, die nach Paragraph eins, anfallende Abgabe zu bemessen und einzuheben hätte. Somit wäre der Beschwerdeführer als Verkäufer zur Entrichtung der Abgabe, und die Behörde zur Festsetzung und Einhebung der Abgabe verpflichtet. Die Versteigerungsabgabe für die Versteigerung am
  2. und 13.10.2013 wäre zum Zeitpunkt des Zuschlages an die Käufer entstanden. Zu diesem Zeitpunkt wäre das Steiermärkische Versteigerungsabgabegesetz noch in Kraft gewesen und hätte die Abgabenbehörde daher die Rechtsvorschriften richtig angewandt. Mit Schriftsatz vom 04.12.2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter in Wiederholung des Beschwerdevorbringens fristgerecht die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Einlangend per 16.02.2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt Aktenverzeichnis und diesbezüglichem Abgabenakt und Vorlagebericht zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde weder in der Bescheidbeschwerde beantragt noch war diese erforderlich, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der vorgelegten Akten und im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Sachverhalt: Am
  3. und 13.10.2013 fand eine Versteigerung von Oldtimern und Sammlerstücken der Kategorie Automobilia in der Stadthalle G durch das Auktionshaus H, XY (im Folgenden: G) statt. Im Rahmen dieser Versteigerungen wurden unter anderem bewegliche Objekte des Herrn AB C versteigert und erzielten dabei ein Gesamtzuschlagsergebnis in der Höhe von € 2.746.871,
  4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind von dieser Bemessungsgrundlage die Zuschläge per Internet- als auch Telefonorder auszuscheiden. Diese wurden seitens des Beschwerdeführers mit 30 % bekannt gegeben und wird dies auch seitens der Abgabenbehörde nicht bestritten. Die Bemessungsgrundlage beträgt somit € 1.922.809,
  5. AB C war zum Versteigerungszeitpunkt Eigentümer dieser Objekte. Am
  6. und 13.10.2013 fand eine Versteigerung von Oldtimern und Sammlerstücken der Kategorie Automobilia in der Stadthalle G durch das Auktionshaus H, XY (im Folgenden: G) statt. Im Rahmen dieser Versteigerungen wurden unter anderem bewegliche Objekte des Herrn Ausschussbericht C versteigert und erzielten dabei ein Gesamtzuschlagsergebnis in der Höhe von € 2.746.871,
  7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind von dieser Bemessungsgrundlage die Zuschläge per Internet- als auch Telefonorder auszuscheiden. Diese wurden seitens des Beschwerdeführers mit 30 % bekannt gegeben und wird dies auch seitens der Abgabenbehörde nicht bestritten. Die Bemessungsgrundlage beträgt somit € 1.922.809,
  8. Ausschussbericht C war zum Versteigerungszeitpunkt Eigentümer dieser Objekte. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, aus der Beschwerdeschrift vom 30.06.2015, dem Vorlageantrag vom 04.12.2015 sowie dem Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 12.02.
  9. Dieser Vorlagebericht wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Unbestritten ist, dass diverse bewegliche Objekte aus der Kategorie Automobila in der Stadthalle G am
  10. und 13.10.2013 durch das Auktionshaus H zur Versteigerung angeboten wurden. Diese Objekte standen zum Versteigerungszeitpunkt im Eigentum des Beschwerdeführers und erzielten nach Abzug der Internet- und Telefonorder ein Gesamtbruttoergebnis in der Höhe von € 1.922.809,
  11. Dies wird im Wesentlichen auch nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung: § 1 des Gesetzes vom 23.12.1927 betreffend die Einhebung einer Versteigerungsabgabe zugunsten der Ortsarmenfonds, LGBl Nr. 10/1928 (im Folgenden: Stmk. VersteigerungsabgabeG)Paragraph eins, des Gesetzes vom 23.12.1927 betreffend die Einhebung einer Versteigerungsabgabe zugunsten der Ortsarmenfonds, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1928, (im Folgenden: Stmk. VersteigerungsabgabeG) „Für die Vornahme jeder freiwilligen öffentlichen Versteigerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen ist eine in den Ortsarmenfonds der Gemeinde fließende Abgabe in der Höhe von 3 Prozent des Bruttoerlöses der Versteigerung zu entrichten, und zwar hinsichtlich Feilbietungen beweglicher Sachen jener Gemeinde, in deren Gebiet die Feilbietung vorgenommen wird, hinsichtlich Feilbietungen unbeweglicher Sachen, in welcher die Realität gelegen ist. Liegt die versteigerte Realität in zwei oder mehreren Gemeinden, so ist die entfallende Abgabe unter die Ortsarmenfonds dieser Gemeinden nach dem Verhältnisse des in den einzelnen Gemeinden gelegenen Gebietsanteiles aufzuteilen.“ § 2 Stmk. VersteigerungsabgabeG:Paragraph 2, Stmk. VersteigerungsabgabeG: „Zur Entrichtung der Abgabe ist der Verkäufer verpflichtet.“ § 3 Stmk. VersteigerungsabgabeG:Paragraph 3, Stmk. VersteigerungsabgabeG: „

(1)Insofern freiwillige Feilbietungen (§ 1) beweglicher Sachen durch Gerichte erfolgen, hat der Bürgermeister beziehungsweise Stellvertreter jener Gemeinde, in deren Gebiet die Feilbietung stattfindet, über die vom Gerichte erhaltene Anzeige bei der Feilbietung in der Art mitzuwirken, daß durch ihn nach Abschluß der Feilbietung die nach § 1 entfallende Abgabe bemessen, aus dem Erlös eingehoben und an den Ortsarmenfonds abgeführt wird.„
(1)Insofern freiwillige Feilbietungen (Paragraph eins,) beweglicher Sachen durch Gerichte erfolgen, hat der Bürgermeister beziehungsweise Stellvertreter jener Gemeinde, in deren Gebiet die Feilbietung stattfindet, über die vom Gerichte erhaltene Anzeige bei der Feilbietung in der Art mitzuwirken, daß durch ihn nach Abschluß der Feilbietung die nach Paragraph eins, entfallende Abgabe bemessen, aus dem Erlös eingehoben und an den Ortsarmenfonds abgeführt wird.
(2)In allen übrigen Fällen freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen obliegt die Einhebung und Abfuhr der Abgabe der mit der Vornahme derselben betrauten Amtsperson, beziehungsweise falls eine Feilbietung nicht unter der Leitung einer Amtsperson vorgenommen wurde, demjenigen, der dieselbe vorgenommen hat.“ § 4 Stmk. VersteigerungsabgabeG:Paragraph 4, Stmk. VersteigerungsabgabeG: „
(1)Bei Feilbietungen (§ 1) unbeweglicher Sachen haben die Gerichte die vorgenommene Versteigerung nach endgültiger Genehmigung derselben den in Betracht kommenden Gemeinden unter Angabe des Kaufschillings und unter Bezeichnung der nach den Feilbietungsbedingnissen zur Entrichtung der Abgabe verpflichteten Personen und, sofern die Realität auf dem Gebiete mehrerer Gemeinden liegt, der Größe des Gebietsanteiles bekanntzugeben.„
(1)Bei Feilbietungen (Paragraph eins,) unbeweglicher Sachen haben die Gerichte die vorgenommene Versteigerung nach endgültiger Genehmigung derselben den in Betracht kommenden Gemeinden unter Angabe des Kaufschillings und unter Bezeichnung der nach den Feilbietungsbedingnissen zur Entrichtung der Abgabe verpflichteten Personen und, sofern die Realität auf dem Gebiete mehrerer Gemeinden liegt, der Größe des Gebietsanteiles bekanntzugeben.
(2)Übrigens haften für die Einbringung der Abgabe unter allen Umständen Käufer und Verkäufer, der Käufer unbeschadet des Rechtes zum Rückgriffe gegen den Verkäufer, zur ungeteilten Hand.“

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art.

130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Art. 131

Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Art. 131

Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Abs 3.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Absatz 3,

§ 2a

BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 243

BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 279Abs.

1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist gegenständlichenfalls die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 14.11.2014, insbesondere ob die Vorschreibung der Versteigerungsabgabe für die durchgeführte Versteigerung am 12. und 13.10.2013 in der Stadthalle G gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Das hier anzuwendende Steiermärkische Versteigerungsabgabegesetz enthält keine Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4Abs.

1 BAO entsteht sohin der Abgabenanspruch nach dem Steiermärkischen Versteigerungsabgabegesetzes sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 1Verst

AbgabeG ist für die Vornahme jeder freiwilligen öffentlichen Versteigerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen eine in den Ortsarmenfonds der Gemeinde fließende Abgabe in der Höhe von 3 % des Bruttoerlöses der Versteigerung zu entrichten, und zwar hinsichtlich Feilbietungen beweglicher Sachen jener Gemeinde, in deren Gebiet die Feilbietung vorgenommen wird. Das hier anzuwendende Steiermärkische Versteigerungsabgabegesetz enthält keine Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches.

Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht sohin der Abgabenanspruch nach dem Steiermärkischen Versteigerungsabgabegesetzes sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Paragraph eins, VerstAbgabeG ist für die Vornahme jeder freiwilligen öffentlichen Versteigerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen eine in den Ortsarmenfonds der Gemeinde fließende Abgabe in der Höhe von 3 % des Bruttoerlöses der Versteigerung zu entrichten, und zwar hinsichtlich Feilbietungen beweglicher Sachen jener Gemeinde, in deren Gebiet die Feilbietung vorgenommen wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für den zeitlichen Anwendungsbereich von Abgabengesetzen die Zeitbezogenheit der Abgabengesetze zu beachten ist. Diesem im Abgabenverfahren geltenden Grundsatz zufolge, ist sohin jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bestanden hat. Gegenständlichenfalls wird gegenüber dem Beschwerdeführer die Versteigerungsabgabe für eine Versteigerung am

  1. und 13.10.2013 vorgeschrieben. Maßgeblich ist sohin für den vorliegend zu beurteilenden Abgabenanspruch jene Sach- und Rechtslage, welche im Zeitraum
  2. und 13.10.2013 gegeben war. Sohin ist das Steiermärkische Versteigerungsabgabegesetz LGBl Nr. 10/1928 anzuwenden.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für den zeitlichen Anwendungsbereich von Abgabengesetzen die Zeitbezogenheit der Abgabengesetze zu beachten ist. Diesem im Abgabenverfahren geltenden Grundsatz zufolge, ist sohin jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bestanden hat. Gegenständlichenfalls wird gegenüber dem Beschwerdeführer die Versteigerungsabgabe für eine Versteigerung am
  3. und 13.10.2013 vorgeschrieben. Maßgeblich ist sohin für den vorliegend zu beurteilenden Abgabenanspruch jene Sach- und Rechtslage, welche im Zeitraum
  4. und 13.10.2013 gegeben war. Sohin ist das Steiermärkische Versteigerungsabgabegesetz Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1928, anzuwenden. Zum Beschwerdevorbringen, es handle sich um keine freiwillige Versteigerung: In gegenständlicher Rechtsangelegenheit hat der Beschwerdeführer vor der Versteigerung der Objekte einen Verkauf erfolglos angestrebt und drohte laut Aussagen des Beschwerdeführers anhand der Fälligstellung der Kredite eine gerichtliche Zwangsversteigerung. Es fand jedoch keine Zwangsversteigerung statt, sondern veranlasste der Beschwerdeführer als Eigentümer, eine freiwillige Versteigerung beim Auktionator, dem Auktionshaus H, welche die Versteigerung in seinem Auftrag durchführte. Die Versteigerung fand daher nicht unter „Zwang“ statt, sondern aufgrund des ausdrücklichen Willens des Beschwerdeführers, auch wenn ein finanzieller Druck dahinter stand. Es handelt sich somit bei der durchgeführten Versteigerung durch das Auktionshaus H eindeutig um eine freiwillige Versteigerung. Zum Beschwerdevorbringen, dass nicht der Verkäufer für die Abfuhr der Abgabe heranzuziehen sei, sondern ausschließlich der Auktionator:

§ 2

des Versteigerungsabgabegesetzes ist zur Entrichtung der Abgabe der Verkäufer verpflichtet.

Paragraph 2, des Versteigerungsabgabegesetzes ist zur Entrichtung der Abgabe der Verkäufer verpflichtet. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der freiwilligen Versteigerung Eigentümer der zu versteigernden Objekte und hatte er einen Auftrag an das britische Auktionshaus H erteilt, die Versteigerung der „XX“ durchzuführen. Verkäufer der spruchgegenständlichen versteigerten Objekte war daher nach wie vor der Beschwerdeführer und war er

§ 2die zur Abgabe der Versteigerungsabgabe verpflichtete Person.

Dem widerspricht auch nicht § 3 Abs 2 Versteigerungsabgabegesetz, wonach zur Einhebung und Abfuhr der Abgabe derjenigen Person obliegt, die dieselbe vorgenommen hat, zumal der Beschwerdeführer als Eigentümer und Verkäufer

§ 2

des Versteigerungsabgabegesetzes zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist.Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der freiwilligen Versteigerung Eigentümer der zu versteigernden Objekte und hatte er einen Auftrag an das britische Auktionshaus H erteilt, die Versteigerung der „XX“ durchzuführen. Verkäufer der spruchgegenständlichen versteigerten Objekte war daher nach wie vor der Beschwerdeführer und war er

Paragraph 2, die zur Abgabe der Versteigerungsabgabe verpflichtete Person. Dem widerspricht auch nicht Paragraph 3, Absatz 2, Versteigerungsabgabegesetz, wonach zur Einhebung und Abfuhr der Abgabe derjenigen Person obliegt, die dieselbe vorgenommen hat, zumal der Beschwerdeführer als Eigentümer und Verkäufer

Paragraph 2, des Versteigerungsabgabegesetzes zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist. § 4 Abs 2 Versteigerungsabgabegesetz regelt zwar die Haftung für die Einbringung der Abgabe von Käufer und Verkäufer zur ungeteilten Hand, jedoch hat im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer die Feilbietung seiner versteigerten Objekte über das Auktionshaus H beauftragt sowie blieben diese im Eigentum des Beschwerdeführers bis zur Ersteigerung durch einen Käufer, sodass er, wie bereits oben angeführt,

§ 2zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist.

Paragraph 4, Absatz 2, Versteigerungsabgabegesetz regelt zwar die Haftung für die Einbringung der Abgabe von Käufer und Verkäufer zur ungeteilten Hand, jedoch hat im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer die Feilbietung seiner versteigerten Objekte über das Auktionshaus H beauftragt sowie blieben diese im Eigentum des Beschwerdeführers bis zur Ersteigerung durch einen Käufer, sodass er, wie bereits oben angeführt,

Paragraph 2, zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist. Zur Bemessung der Versteigerungsabgabe:

§ 1

des Versteigerungsabgabegesetzes beträgt die Höhe der Versteigerungsabgabe 3% des Bruttoerlöses der Versteigerung.

Paragraph eins, des Versteigerungsabgabegesetzes beträgt die Höhe der Versteigerungsabgabe 3% des Bruttoerlöses der Versteigerung. Der Abgabenbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Gesamtzuschlagspreis bei der Versteigerung am 12./13.10.2013 € 2,746.871,04 abzgl. 30 % an Internet- und Telefonorder € 824,061,31 ergibt eine Bemessungsgrundlage € 1,922.809,73 davon 3 % Versteigerungsabgabe € 57.684,29 gerundet

§ 204

BAO € 57.684,30gerundet

Paragraph 204, BAO € 57.684,30 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.26.403.2016

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