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{'item': 'LVwG 30.28-1613/2016'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25a§§ 31§ 45§ 36§ 3§ 16§ 47§ 174§ 17§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.08.2016 GeschäftszahlLVwG 30.28-1613/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richt

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Bestrafung wegen unzulässiger Waldsperre (3. Übertretung) als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Bestrafung wegen unzulässiger Waldsperre (3. Übertretung) als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn J H, geb. xx, vertreten durch S E Rechtsanwälte OG, Pgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.05.2016, GZ: BHGU-15.1-22388/2015, den B E S C H L U S S gefasst: I.

§§ 31Abs 1 und 50 Vw

GVG wird der Beschwerde gegen die Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Rodungsverbot (

  1. Übertretung) und wegen Waldverwüstung (
  2. Übertretung) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G (2. Übertretung) bzw.

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G (1. Übertretung) eingestellt.römisch eins.

Paragraphen 31, Absatz eins und 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Rodungsverbot (

  1. Übertretung) und wegen Waldverwüstung (
  2. Übertretung) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG (2. Übertretung) bzw.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG (1. Übertretung) eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Betreiber einer Paintball-Anlage vorgeworfen, durch die Anlage auf näher genanntem Grundstück im Wald eine unzulässige Rodung durchgeführt, eine Waldverwüstung begangen und eine widerrechtliche Waldsperre errichtet zu haben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Sachverhalt aufgrund einer Erhebung des Forstaufsichtsdienstes zum Tatzeitpunkt am 28.05.2015 um 16.00 Uhr festgestellt wurde. Die Rechtfertigung des Beschuldigten im behördlichen Verfahren, wonach kein Wald vorliege, der Wald als Erholungswald bestimmungsgemäß genutzt werde und innerhalb des umzäunten Freizeitzentrums liege, für dessen Betreten Entgelt zu entrichten wäre, vermöge ihn nicht zu entlasten. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als erschwerend oder mildernd nichts gewertet wurde und die Vermögensverhältnisse mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von € 1.000,00 geschätzt wurden. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass zur Frage der Waldeigenschaft der betroffenen Fläche zwingend ein Gutachten einzuholen gewesen wäre. Ein Rodungsantrag sei bereits eingebracht, eine Waldverwüstung habe nicht stattgefunden, weil die Produktionskraft des Waldbodens nicht wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wurde und befinde sich die mit Netzen umzäunte Fläche innerhalb eines zur Gänze bereits umzäunten größeren Gebietes, das daher nicht frei zugänglich sei. Zur Bemessung der Strafhöhe wurde ausgeführt, dass aufgrund des geringen Verschuldens, wenn man die vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestände als verwirklicht ansehen will, eine bescheidmäßige Ermahnung indiziert werde. Subsidiär sei die Anwendung des § 20 VStG indiziert. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Beigelegt war ein „Konvolut von Lichtbilder zeigend die Waldpflege“. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass zur Frage der Waldeigenschaft der betroffenen Fläche zwingend ein Gutachten einzuholen gewesen wäre. Ein Rodungsantrag sei bereits eingebracht, eine Waldverwüstung habe nicht stattgefunden, weil die Produktionskraft des Waldbodens nicht wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wurde und befinde sich die mit Netzen umzäunte Fläche innerhalb eines zur Gänze bereits umzäunten größeren Gebietes, das daher nicht frei zugänglich sei. Zur Bemessung der Strafhöhe wurde ausgeführt, dass aufgrund des geringen Verschuldens, wenn man die vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestände als verwirklicht ansehen will, eine bescheidmäßige Ermahnung indiziert werde. Subsidiär sei die Anwendung des Paragraph 20, VStG indiziert. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Beigelegt war ein „Konvolut von Lichtbilder zeigend die Waldpflege“. In der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bringt der Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass die Paintball-Anlage zuvor in einer Halle betrieben wurde und ca. Mitte des Jahres 2015 auf den angegebenen Ort verlegt wurde. Nach Einsichtnahme in den Bescheid zur Erklärung des Erholungswaldes sei ihm unklar, ob die betroffene Fläche im Erholungswald liegt. Er könnte nicht angeben, wann der Rodungsantrag bei der Forstbehörde eingebracht wurde. Dem Betrieb der beanstandeten Paintball-Anlage habe sowohl der Grundeigentümer als auch der Generalpächter, Herr L zugestimmt. Ein Waldfeststellungsverfahren sei nicht beantragt worden. Der Vorwurf, dass sein Mandant sämtlichen Unterbewuchs entfernt und Wurzelstöcke ausgegraben habe, erhärte sich bei Betrachtung der Lichtbilder, die er als Beilage ./B in Farbe dem Verwaltungsgericht vorlegte, nicht, da auch der Waldboden begrünt erkennbar sei. In Wirklichkeit werde bloß eine Fläche von ca. 6.000 m² und nicht wie behauptet 11.000 m² für die Paintball-Anlage genutzt. Sollte eine Entfernung des Unterbewuchses stattgefunden haben, wäre dies entsprechend der Beilage ./A zur Walderhaltung geschehen und nicht eine Waldverwüstung. Dies betreffe eine Fläche von insgesamt ca. 2,5 ha. Die auf der Beilage ./A ersichtlichen Maßnahmen seien entweder vom Grundeigentümer oder vom Generalpächter, nicht aber von seinem Mandanten durchgeführt worden. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde sei das gesamte Areal des Freizeitzentrums umzäunt, sodass man nicht in das Areal gelangen könne. Es ist auch Richtung Westen versperrt. Die Fotos betreffend die Umzäunung des Freizeitareals seien der belangten Behörde mit Eingabe vom 15.03.2016 übermittelt und dort als Beilage ./4 bezeichnet worden. Die Netze bei der Paintball-Anlage dienen der Außenumzäunung, damit andere Besucher nicht beeinträchtigt werden. Dazu verweise er auf § 34 Abs 3 lit b ForstG, das Waldsperren für besondere Erholungseinrichtungen zulässig seien. Die von der Behörde erwähnten „Kugerl“ würden aufgrund ihrer Zusammensetzung keinen Schaden an den forstlichen Gewächsen anrichten. Er gehe davon aus, dass für den Fall, dass die Rodungsbewilligung erteilt wird, auch die vorgeworfenen Straftatbestände nicht verwirklicht wurden und daher die Bestrafung seines Mandanten entfallen muss. Er beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Aussetzung des Verfahrens, um das Ergebnis des laufenden Rodungsverfahrens abzuwarten. In der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bringt der Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass die Paintball-Anlage zuvor in einer Halle betrieben wurde und ca. Mitte des Jahres 2015 auf den angegebenen Ort verlegt wurde. Nach Einsichtnahme in den Bescheid zur Erklärung des Erholungswaldes sei ihm unklar, ob die betroffene Fläche im Erholungswald liegt. Er könnte nicht angeben, wann der Rodungsantrag bei der Forstbehörde eingebracht wurde. Dem Betrieb der beanstandeten Paintball-Anlage habe sowohl der Grundeigentümer als auch der Generalpächter, Herr L zugestimmt. Ein Waldfeststellungsverfahren sei nicht beantragt worden. Der Vorwurf, dass sein Mandant sämtlichen Unterbewuchs entfernt und Wurzelstöcke ausgegraben habe, erhärte sich bei Betrachtung der Lichtbilder, die er als Beilage ./B in Farbe dem Verwaltungsgericht vorlegte, nicht, da auch der Waldboden begrünt erkennbar sei. In Wirklichkeit werde bloß eine Fläche von ca. 6.000 m² und nicht wie behauptet 11.000 m² für die Paintball-Anlage genutzt. Sollte eine Entfernung des Unterbewuchses stattgefunden haben, wäre dies entsprechend der Beilage ./A zur Walderhaltung geschehen und nicht eine Waldverwüstung. Dies betreffe eine Fläche von insgesamt ca. 2,5 ha. Die auf der Beilage ./A ersichtlichen Maßnahmen seien entweder vom Grundeigentümer oder vom Generalpächter, nicht aber von seinem Mandanten durchgeführt worden. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde sei das gesamte Areal des Freizeitzentrums umzäunt, sodass man nicht in das Areal gelangen könne. Es ist auch Richtung Westen versperrt. Die Fotos betreffend die Umzäunung des Freizeitareals seien der belangten Behörde mit Eingabe vom 15.03.2016 übermittelt und dort als Beilage ./4 bezeichnet worden. Die Netze bei der Paintball-Anlage dienen der Außenumzäunung, damit andere Besucher nicht beeinträchtigt werden. Dazu verweise er auf Paragraph 34, Absatz 3, Litera b, ForstG, das Waldsperren für besondere Erholungseinrichtungen zulässig seien. Die von der Behörde erwähnten „Kugerl“ würden aufgrund ihrer Zusammensetzung keinen Schaden an den forstlichen Gewächsen anrichten. Er gehe davon aus, dass für den Fall, dass die Rodungsbewilligung erteilt wird, auch die vorgeworfenen Straftatbestände nicht verwirklicht wurden und daher die Bestrafung seines Mandanten entfallen muss. Er beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Aussetzung des Verfahrens, um das Ergebnis des laufenden Rodungsverfahrens abzuwarten. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.11.1999, GZ: 8.1 Sch 20/1998, wurde auch die betroffene Waldfläche als Erholungswald

§ 36Forst

G erklärt. In der Begründung dieses Bescheides erfolgte eine Aufzählung der damals bestandenen Erholungseinrichtungen, in der ein „Sportplatz für Paintball“ fehlt. Weiters ist darin die Feststellung enthalten, dass die Schutzwirkung im gegenständlichen Bereich aufgrund der topographischen Verhältnisse (weitgehendes ebenes Gelände) keine Bedeutung hat. Weiters ist erwähnt, dass die Erholungseinrichtungen von der Bevölkerung ganzjährig von früh bis spät genutzt werden, da die Zufahrt zum S Freizeitzentrum erst um Mitternacht gesperrt und schon um 05.00 Uhr früh geöffnet wird. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.11.1999, GZ: 8.1 Sch 20 aus 1998,, wurde auch die betroffene Waldfläche als Erholungswald

Paragraph 36, ForstG erklärt. In der Begründung dieses Bescheides erfolgte eine Aufzählung der damals bestandenen Erholungseinrichtungen, in der ein „Sportplatz für Paintball“ fehlt. Weiters ist darin die Feststellung enthalten, dass die Schutzwirkung im gegenständlichen Bereich aufgrund der topographischen Verhältnisse (weitgehendes ebenes Gelände) keine Bedeutung hat. Weiters ist erwähnt, dass die Erholungseinrichtungen von der Bevölkerung ganzjährig von früh bis spät genutzt werden, da die Zufahrt zum S Freizeitzentrum erst um Mitternacht gesperrt und schon um 05.00 Uhr früh geöffnet wird. Am 11.05.2015 wurde festgestellt, dass auf dem betroffenen Grundstück zwischen der Straße und dem Netz jedenfalls alte Militärfahrzeuge und Hindernisse (z.B. Fässer) aufgestellt wurden und dieser Bereich für „Lasergames“ verwendet wird. Dahinter liegt eine Fläche von ca. 7.000 m² die durch Netze gesperrt ist. Dort sind jedenfalls Hindernisse wie Kanister, Sandsäcke, Absperrgitter und Holzplanken vorhanden. Diese Fläche wird als Paintball-Fläche genutzt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Angabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung, wonach bloß eine Fläche von ca. 6.000 m² für die Paintball-Anlage genutzt werde, basiert auf einer Schätzung und weicht nur unerheblich vom von der belangten Behörde geschätzten Ausmaß von ca. 7.000 m² ab. Die Differenz zur anders als Wald genutzten Fläche im Ausmaß von ca. 11.000 m² wird durch die für „Lasergames“ verwendete Fläche im Ausmaß von ca. 4.000 m² gebildet. Aus der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ergibt sich auch unzweifelhaft, dass auf dem bezeichneten Grundstück die Paintballanlage betrieben wird. Betrieb und Einrichtung haben sowohl der Grundeigentümer als auch der Generalpächter Herr L zugestimmt. Unklar bleibt, ob Unterbewuchs entfernt und Wurzelstöcke ausgegraben wurden. Die in der Beilage ./A beschriebene Maßnahme zur Entfernung des Unterbewuchses ist keinem Grundstück zugeordnet. Dass das Freizeitareal umzäunt ist und der Zutritt auch zum Erholungswald beschränkt wird, ist bereits dem Bescheid zur Erklärung des Erholungswaldes zu entnehmen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache

§ 3i

Vm § 50 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG mit Erkenntnis.

§ 16Abs 1 Forstgesetz, BGBl 1975/440 id

F BGBl I 2013/189 (ForstG) ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird, der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt, die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommene solche

§ 47

ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird (Abs 2). Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten (§ 17 Abs 1 leg cit). Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die unter anderem besonderen Erholungseinrichtungen gewidmet sind (§ 34 Abs 3 lit b zweiter Fall leg cit).

Paragraph 16, Absatz eins, Forstgesetz, BGBl 1975/440 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/189 (ForstG) ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird, der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt, die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommene solche

Paragraph 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird (Absatz 2,). Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten (Paragraph 17, Absatz eins, leg cit). Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die unter anderem besonderen Erholungseinrichtungen gewidmet sind (Paragraph 34, Absatz 3, Litera b, zweiter Fall leg cit). Wer

§ 174

Abs 1 lit a Z 3 das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs 1 nicht befolgt, nach Z 6 das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen ist, wer nach § 174 Abs 1 lit b Z 5 entgegen § 34 Abs 2 bis 4 Sperren durchführt, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,00 oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Wer

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, das Waldverwüstungsverbot des Paragraph 16, Absatz eins, nicht befolgt, nach Ziffer 6, das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen ist, wer nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, entgegen Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 Sperren durchführt, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,00 oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird nicht mehr bestritten, dass der Tatort Wald im Sinne des Forstgesetzes ist; auf den bereits eingebrachten Rodungsantrag wurde verwiesen; die betroffene Waldfläche ist zum Erholungswald erklärt. Die Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, dass eine Rodungsbewilligung für den Betrieb der Anlage (auf Waldgrund) erteilt werden kann, wurde beantragt. Diesem Antrag ist jedoch nicht nachzukommen, denn er basiert auf einer unrichtigen Rechtsauffassung. Ebenso unrichtig ist die Rechtsauffassung, dass das laufende Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen wäre, um das Ergebnis des Rodungsverfahrens abzuwarten, da mit der Bewilligung der Rodung die vorgeworfene Straftatbestände „nicht verwirklicht“ worden seien. Bei der Verwendung von Waldboden entgegen dem Rodungsverbot des § 17 Abs 1 handelt es sich um ein Dauerdelikt. Der Straftatbestand wird so lange verwirklicht, so lange die eigenmächtige Verwendung des Waldbodens andauert. Wird eine unbefugte Rodung nachträglich bewilligt, endet das deliktische Verhalten mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides (vgl. VwGH 25.10.1978, 0075/78). Die Verwendung einer Waldfläche für Lasergames und Paintball-Aktivitäten unter Aufstellung von alten Fahrzeugen und Hindernissen sowie die Absperrung von Teilbereichen dieser Fläche mit Netzen bedeutet jedenfalls die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (vgl. VwGH 28.02.1992, 90/10/0052). Zum Tatzeitpunkt war diese Verwendung des Waldbodens nicht

§ 17Forst

G bewilligt, womit das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt wurde. Für die bewilligungslose Verwendung eines Waldgrundstückes ist im Fall der unerlaubten Rodung der Eigentümer verantwortlich und ist eine Überwälzung dieser Verantwortung durch vertragliche Vereinbarung nicht möglich. Der Eigentümer hat nach Aussage des Vertreters des Beschwerdeführers dieser Verwendung zugestimmt (vgl. VwGH 06.07.1978, 1579/77). Das Verbot des § 17 Abs 1 ForstG umfasst das Gebot an den Waldeigentümer soweit möglich und zumutbar jeden mit dem Rodungsverbot unvereinbaren Eingriff zu verhindern. Er verstößt gegen das Verbot, wenn er schuldhaft die Verwendung seines Waldbodens zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur durch dritten Personen abzuwehren unterlässt (vgl. VwGH 25.10.1978, 0075/78). Der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer des Waldgrundstückes. Er ist demnach nicht für die vorgenommene Rodung verantwortlich; das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 174Abs 1 lit a Z 6 Forst

G ist somit

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G einzustellen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird nicht mehr bestritten, dass der Tatort Wald im Sinne des Forstgesetzes ist; auf den bereits eingebrachten Rodungsantrag wurde verwiesen; die betroffene Waldfläche ist zum Erholungswald erklärt. Die Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, dass eine Rodungsbewilligung für den Betrieb der Anlage (auf Waldgrund) erteilt werden kann, wurde beantragt. Diesem Antrag ist jedoch nicht nachzukommen, denn er basiert auf einer unrichtigen Rechtsauffassung. Ebenso unrichtig ist die Rechtsauffassung, dass das laufende Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen wäre, um das Ergebnis des Rodungsverfahrens abzuwarten, da mit der Bewilligung der Rodung die vorgeworfene Straftatbestände „nicht verwirklicht“ worden seien. Bei der Verwendung von Waldboden entgegen dem Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, handelt es sich um ein Dauerdelikt. Der Straftatbestand wird so lange verwirklicht, so lange die eigenmächtige Verwendung des Waldbodens andauert. Wird eine unbefugte Rodung nachträglich bewilligt, endet das deliktische Verhalten mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides vergleiche VwGH 25.10.1978, 0075/78). Die Verwendung einer Waldfläche für Lasergames und Paintball-Aktivitäten unter Aufstellung von alten Fahrzeugen und Hindernissen sowie die Absperrung von Teilbereichen dieser Fläche mit Netzen bedeutet jedenfalls die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur vergleiche VwGH 28.02.1992, 90/10/0052). Zum Tatzeitpunkt war diese Verwendung des Waldbodens nicht

Paragraph 17, ForstG bewilligt, womit das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt wurde. Für die bewilligungslose Verwendung eines Waldgrundstückes ist im Fall der unerlaubten Rodung der Eigentümer verantwortlich und ist eine Überwälzung dieser Verantwortung durch vertragliche Vereinbarung nicht möglich. Der Eigentümer hat nach Aussage des Vertreters des Beschwerdeführers dieser Verwendung zugestimmt vergleiche VwGH 06.07.1978, 1579/77). Das Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG umfasst das Gebot an den Waldeigentümer soweit möglich und zumutbar jeden mit dem Rodungsverbot unvereinbaren Eingriff zu verhindern. Er verstößt gegen das Verbot, wenn er schuldhaft die Verwendung seines Waldbodens zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur durch dritten Personen abzuwehren unterlässt vergleiche VwGH 25.10.1978, 0075/78). Der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer des Waldgrundstückes. Er ist demnach nicht für die vorgenommene Rodung verantwortlich; das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, ForstG ist somit

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Anders verhält es sich mit dem Tatvorwurf der Waldverwüstung. Was eine Waldverwüstung ist, ergibt sich aus § 16 Abs 2 leg cit. Das Verbot der Waldverwüstung richtet sich nach Abs 1 gegen jedermann. Für das Vorliegen einer Übertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 3 ForstG ist die Verwirklichung zumindest eines der Tatbestände des § 16 Abs 2 leg cit unabdingbares Erfordernis. Der Spruch des Straferkenntnisses hat eine entsprechende Umschreibung der Straftat zu enthalten, die eine eindeutige Zuordnung des zur Last gelegten Verhaltens zu den Tatbestandsalternativen des § 16 Abs 2 ermöglicht (vgl. VwGH 30.03.1992, 91/10/0091). Der Tatvorwurf der belangten Behörde wurde mit Trittschäden am Waldboden durch einen Paintballanlage, Entfernung jeglichen Bewuchses, Ausgraben von Wurzelstöcken (im Flächenausmaß von 11.000 m²) umschrieben und auf die Schwächung und gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens bezogen. Verknüpft wurden diese zum Tatzeitpunkt festgestellten Tathandlungen mit dem Ergebnis einer Begehung vom 11.05.2015 aufgrund derer festgestellt werden konnte, dass jeglicher Unterwuchs entfernt wurde, alte Militärfahrzeuge und Hindernisse (z.B. Fässer) aufgestellt und dieser Bereich im geschätzten Ausmaß von 4.000 m² für „Lasergames“ verwendet wurde. Dem Tatvorwurf kann jedoch nicht entnommen werden, mit welcher der aufgezählten Handlungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird. Sie beschreiben weder einen Eintrag in noch eine Auflage auf Waldboden, die auf die Produktionskraft Auswirkungen haben könnte. Auch das Abtragen von Waldboden wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Die vorgeworfenen Tathandlungen könnten allenfalls in ihren Wirkungen darin gesehen werden, dass sie eine rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich machen, indem Waldboden vertreten wird und durch die aufgestellten Objekte Waldvegetation nicht aufkommen kann. Das Erfordernis einer Wiederbewaldung haben

§ 13Abs 1 Forst

G Kahlflächen und Reumden. Das solche Kahlflächen und Reumden vorliegen würden, hat sich im Laufe des Verfahrens nicht herausgestellt. Die Flächen sind nach der Äußerung des Forstfachreferates der belangten Behörde vom 12.06.2015, GZ: 19.0 H 23-2015, zu 30 % bzw. 70 % überschirmt. Eine Waldverwüstung nach einer der in § 16 Abs 2 leg cit dargestellten vier Alternativen hat durch den Beschwerdeführer zurechenbare Handlungen oder Unterlassungen daher nicht stattgefunden. Aufgrund der Beschwerde ist daher das Verwaltungsstrafverfahren zum Vorwurf der Waldverwüstung einzustellen. Anders verhält es sich mit dem Tatvorwurf der Waldverwüstung. Was eine Waldverwüstung ist, ergibt sich aus Paragraph 16, Absatz 2, leg cit. Das Verbot der Waldverwüstung richtet sich nach Absatz eins, gegen jedermann. Für das Vorliegen einer Übertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, ForstG ist die Verwirklichung zumindest eines der Tatbestände des Paragraph 16, Absatz 2, leg cit unabdingbares Erfordernis. Der Spruch des Straferkenntnisses hat eine entsprechende Umschreibung der Straftat zu enthalten, die eine eindeutige Zuordnung des zur Last gelegten Verhaltens zu den Tatbestandsalternativen des Paragraph 16, Absatz 2, ermöglicht vergleiche VwGH 30.03.1992, 91/10/0091). Der Tatvorwurf der belangten Behörde wurde mit Trittschäden am Waldboden durch einen Paintballanlage, Entfernung jeglichen Bewuchses, Ausgraben von Wurzelstöcken (im Flächenausmaß von 11.000 m²) umschrieben und auf die Schwächung und gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens bezogen. Verknüpft wurden diese zum Tatzeitpunkt festgestellten Tathandlungen mit dem Ergebnis einer Begehung vom 11.05.2015 aufgrund derer festgestellt werden konnte, dass jeglicher Unterwuchs entfernt wurde, alte Militärfahrzeuge und Hindernisse (z.B. Fässer) aufgestellt und dieser Bereich im geschätzten Ausmaß von 4.000 m² für „Lasergames“ verwendet wurde. Dem Tatvorwurf kann jedoch nicht entnommen werden, mit welcher der aufgezählten Handlungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird. Sie beschreiben weder einen Eintrag in noch eine Auflage auf Waldboden, die auf die Produktionskraft Auswirkungen haben könnte. Auch das Abtragen von Waldboden wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Die vorgeworfenen Tathandlungen könnten allenfalls in ihren Wirkungen darin gesehen werden, dass sie eine rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich machen, indem Waldboden vertreten wird und durch die aufgestellten Objekte Waldvegetation nicht aufkommen kann. Das Erfordernis einer Wiederbewaldung haben

Paragraph 13, Absatz eins, ForstG Kahlflächen und Reumden. Das solche Kahlflächen und Reumden vorliegen würden, hat sich im Laufe des Verfahrens nicht herausgestellt. Die Flächen sind nach der Äußerung des Forstfachreferates der belangten Behörde vom 12.06.2015, GZ: 19.0 H 23-2015, zu 30 % bzw. 70 % überschirmt. Eine Waldverwüstung nach einer der in Paragraph 16, Absatz 2, leg cit dargestellten vier Alternativen hat durch den Beschwerdeführer zurechenbare Handlungen oder Unterlassungen daher nicht stattgefunden. Aufgrund der Beschwerde ist daher das Verwaltungsstrafverfahren zum Vorwurf der Waldverwüstung einzustellen. Der Beschwerdeführer hat zur (nicht bewilligten) anderweitigen Nutzung von Waldboden für Zwecke des Paintball eine Waldfläche im Ausmaß von ca. 7.000 m² mit Netzen gesperrt. Diese Flächenangabe des Tatortes ist geschätzt und steht daher nicht im Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers, wonach die von ihm ebenfalls bloß geschätzte Fläche 6.000 m² umfasse. Der Flächenunterschied ist für das zu führende Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant, weil auch offene Sperren und Sperren mit Durchlässen zu ihrem rechtmäßigen Bestand zulässig sein müssen. Der Beschwerdeführer verantwortet die Errichtung der Netze im Wald damit, dass sie zur Abgrenzung einer besonderen Erholungseinrichtung im Sinne des § 34 Abs 3 lit b zweite Alternative ForstG dient, insbesondere dem Schutz der anderen Waldbesucher. Die Sperre wird also einzig mit der unzulässigen Nutzung der Waldfläche für andere Zwecke als der Waldkultur verknüpft, sodass auch sie nicht zulässig ist. Auch die Rechtfertigung, dass der Zutritt (für die Öffentlichkeit) zu diesem Waldteil nur dadurch möglich ist, dass in dem größeren umzäunten Bereich Eintrittsgeld zu leisten ist, vermag die vom Beschwerdeführer vorgenommene Sperre nicht zu rechtfertigen. Auch nach Leistung einer Eintrittsgebühr darf jedermann entsprechend § 33 Abs 1 ForstG den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Die mit Netzen vorgenommene Sperre ist daher rechtswidrig vom Beschwerdeführer als Betreiber der waldfremden Nutzung, deren Zwecken sie dient, zu verantworten. Die von der belangten Behörde bemessene Strafe entspricht einem Zehntel der Strafdrohung, wie sie in § 174 Abs 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,00 oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestimmt ist. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung als mildernd oder erschwerend nichts gewertet. Strafmilderungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenso wie Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen. Die vorgenommene Strafbemessung ist daher nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat zur (nicht bewilligten) anderweitigen Nutzung von Waldboden für Zwecke des Paintball eine Waldfläche im Ausmaß von ca. 7.000 m² mit Netzen gesperrt. Diese Flächenangabe des Tatortes ist geschätzt und steht daher nicht im Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers, wonach die von ihm ebenfalls bloß geschätzte Fläche 6.000 m² umfasse. Der Flächenunterschied ist für das zu führende Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant, weil auch offene Sperren und Sperren mit Durchlässen zu ihrem rechtmäßigen Bestand zulässig sein müssen. Der Beschwerdeführer verantwortet die Errichtung der Netze im Wald damit, dass sie zur Abgrenzung einer besonderen Erholungseinrichtung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, Litera b, zweite Alternative ForstG dient, insbesondere dem Schutz der anderen Waldbesucher. Die Sperre wird also einzig mit der unzulässigen Nutzung der Waldfläche für andere Zwecke als der Waldkultur verknüpft, sodass auch sie nicht zulässig ist. Auch die Rechtfertigung, dass der Zutritt (für die Öffentlichkeit) zu diesem Waldteil nur dadurch möglich ist, dass in dem größeren umzäunten Bereich Eintrittsgeld zu leisten ist, vermag die vom Beschwerdeführer vorgenommene Sperre nicht zu rechtfertigen. Auch nach Leistung einer Eintrittsgebühr darf jedermann entsprechend Paragraph 33, Absatz eins, ForstG den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Die mit Netzen vorgenommene Sperre ist daher rechtswidrig vom Beschwerdeführer als Betreiber der waldfremden Nutzung, deren Zwecken sie dient, zu verantworten. Die von der belangten Behörde bemessene Strafe entspricht einem Zehntel der Strafdrohung, wie sie in Paragraph 174, Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,00 oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestimmt ist. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung als mildernd oder erschwerend nichts gewertet. Strafmilderungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenso wie Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen. Die vorgenommene Strafbemessung ist daher nicht zu beanstanden. In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist

§ 52Abs 2 Vw

GVG für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, hier also mit € 73,00, zu bemessen. In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, hier also mit € 73,00, zu bemessen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.28.1613.2016

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