GVG) wird die Beschwerdevorentscheidung römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Beschwerdevorentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.05.2016, GZ: ABT04-245408/2015-9, wurde die Beschwerde der Gemeinderatspartei „G“ vom 04.04.2016 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2016, GZ: ABT04-245408/2015-6, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2016 festgestellt worden sei, dass für die Gemeinderatspartei „G“, K, aufgrund mangelnder Antragstellung kein Anspruch auf Parteienförderung auf Gemeindeebene aus Mitteln der Gemeinden für das Jahr 2016 bestehe. Die Gemeinderatspartei „G“ habe am 19.05.2015 einen Antrag auf Parteienförderung auf Gemeindeebene aus Gemeindemitteln für 2015 für das Wahljahr eingebracht, woraufhin die Förderung für das Förderjahr 2015 bescheidmäßig zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 23.02.2016 sei vom Zustellbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf den Antrag vom 19.05.2015 verwiesen worden, mit dem Hinweis, dass dieser Antrag fristgerecht ebenso für das Wahljahr als auch für das Folgejahr übermittelt worden sei, weshalb um Gewährung der Parteienförderung für das Jahr 2016 ersucht werde. Aus dem Gesetz sei eindeutig ableitbar, dass ein Antrag auf Parteienförderung auf Gemeindeebene sich immer nur auf ein Förderjahr beziehe. § 6b Abs 1 StPFöLVG normiere eine Antragstellungsfrist für ein Normaljahr und eine für ein Wahljahr, woraus sich in Verbindung mit § 6a Abs 1 StPFöLVG die Notwendigkeit ergebe, für jedes Jahr einen eigenen Antrag auf Förderung zu stellen, weshalb in einem Wahljahr zwei Anträge zu stellen seien, und zwar ein Antrag für das Wahljahr und ein Antrag für das folgende Normaljahr. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Zustellbevollmächtigten am 11.05.2016 zugestellt.Aus dem Gesetz sei eindeutig ableitbar, dass ein Antrag auf Parteienförderung auf Gemeindeebene sich immer nur auf ein Förderjahr beziehe. Paragraph 6 b, Absatz eins, StPFöLVG normiere eine Antragstellungsfrist für ein Normaljahr und eine für ein Wahljahr, woraus sich in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, StPFöLVG die Notwendigkeit ergebe, für jedes Jahr einen eigenen Antrag auf Förderung zu stellen, weshalb in einem Wahljahr zwei Anträge zu stellen seien, und zwar ein Antrag für das Wahljahr und ein Antrag für das folgende Normaljahr. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Zustellbevollmächtigten am 11.05.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 23.05.2016 beantragte die Gemeinderatspartei „G“, vertreten durch den Zustellbevollmächtigten K S, die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Inhaltlich wurde im Vorlageantrag vorgebracht, dass nicht nur einmal § 6a Abs 1 StPFöLVG falsch angeführt worden sei, sondern dieser in der Begründung der Ablehnung des Antrages wiederholt zitiert und daraus auch Fristen abgeleitet worden seien. Dem StPFöLVG sei nicht zu entnehmen, dass jährlich ein Antrag zu stellen sei. Dem StPFöLVG sei nur zu entnehmen, dass fristgerecht ein Antrag um Förderung zu stellen sei. Vielmehr sei in § 6a Abs 1 StPFöLVG angeführt, dass bei Antrag (unabhängig eines jährlichen – aber doch fristgerechten – Antrages) jährlich Fördermitteln zuzuwenden sei. Es wurde daher beantragt, zu prüfen, ob der Antrag fristgerecht sei. Inhaltlich wurde im Vorlageantrag vorgebracht, dass nicht nur einmal , Paragraph 6 a, Absatz eins, StPFöLVG falsch angeführt worden sei, sondern dieser in der Begründung der Ablehnung des Antrages wiederholt zitiert und daraus auch Fristen abgeleitet worden seien. Dem StPFöLVG sei nicht zu entnehmen, dass jährlich ein Antrag zu stellen sei. Dem StPFöLVG sei nur zu entnehmen, dass fristgerecht ein Antrag um Förderung zu stellen sei. Vielmehr sei in Paragraph 6 a, Absatz eins, StPFöLVG angeführt, dass bei Antrag (unabhängig eines jährlichen – aber doch fristgerechten – Antrages) jährlich Fördermitteln zuzuwenden sei. Es wurde daher beantragt, zu prüfen, ob der Antrag fristgerecht sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
GVG absehen, da eine solche nicht beantragt worden war und lediglich eine falsche rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG absehen, da eine solche nicht beantragt worden war und lediglich eine falsche rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt. Am 19.05.2015 stellte die Gemeinderatspartei „G“, vertreten durch ihren Zustellbevollmächtigten K S, per E-Mail folgenden Antrag: „Bezugnehmend auf das Parteienförderungs-Verfassungsgesetz stelle ich, K S, Beamter, xx geb., K wohnhaft, für die Liste x „G“, die bei der Gemeinderatswahl 2015 in der Marktgemeinde K in der Steiermark kandidiert hat und dabei 349 Stimmen bzw. drei Mandate erreicht hat, als Zustellbevollmächtigter den Antrag auf Gewährung der Parteienförderung.“ Mit rechtskräftigem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.06.2015, GZ: ABT04-245408/2015-3, wurde die Höhe der Förderung für die bezirks- und gemeindepolitische Arbeit der Gemeinderatspartei „G“, vormals „Vereinigte Namensliste Gemeinde K“, auf Gemeindeebene
dem Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetz für das Jahr 2015 mit € 2.473,78 festgesetzt. Maßgeblich für diese Festsetzung seien die §§ 6a Abs 1, 6b Abs 1, 6c und 17 Abs 7 des Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetz. Bemessungsgrundlage seien der Jahresbeitrag für 2015 und der Prozentsatz, der dem Verhältnis der auf die gegenständliche Gemeinderatspartei anlässlich der Gemeinderatswahl 2010/2015 entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen in den Gemeinderäten vertretenen Parteien entspreche. Mit rechtskräftigem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.06.2015, GZ: ABT04-245408/2015-3, wurde die Höhe der Förderung für die bezirks- und gemeindepolitische Arbeit der Gemeinderatspartei „G“, vormals „Vereinigte Namensliste Gemeinde K“, auf Gemeindeebene
dem Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetz für das Jahr 2015 mit € 2.473,78 festgesetzt. Maßgeblich für diese Festsetzung seien die Paragraphen 6 a, Absatz eins, 6 b, Absatz eins, 6 c und 17 Absatz 7, des Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetz. Bemessungsgrundlage seien der Jahresbeitrag für 2015 und der Prozentsatz, der dem Verhältnis der auf die gegenständliche Gemeinderatspartei anlässlich der Gemeinderatswahl 2010 aus 2015, entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen in den Gemeinderäten vertretenen Parteien entspreche. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Gemeinderatspartei „G“
PFöLVG einen Antrag auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit auf Gemeindeebene für 2015 gestellt habe. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Gemeinderatspartei „G“
Paragraph 6 b, Absatz eins, letzter Satz StPFöLVG einen Antrag auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit auf Gemeindeebene für 2015 gestellt habe. Am 23.02.2016 richtete der Zustellbevollmächtigte K S an den Bearbeiter in der Abteilung 4 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Mag. T, folgendes E-Mail: „Aufgrund meines Antrages um Gewährung nach dem Parteienförderungs-Verfassungsgesetz, der mit 19.05.2015 und somit fristgerecht vor 31.
1 zweiter Satz ist in Jahren, in denen eine allgemeine Gemeinderatswahl stattfindet, der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
Paragraph 6 b, Absatz eins, zweiter Satz ist in Jahren, in denen eine allgemeine Gemeinderatswahl stattfindet, der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen. Da am
1 erfüllt, nämlich, eine in einem Gemeinderat in der Steiermark vertretene Partei zu sein. Daher ist es sinnvoll, einen Antrag auf Förderung erst nach stattgefundener Wahl zu stellen, und zwar im Wahljahr für das Wahljahr.Dies findet seinen Grund darin, dass erst nach dem Wahlergebnis beurteilt werden kann, ob man als Antragsteller die Antragsvoraussetzung
Paragraph 6 a, Absatz eins, erfüllt, nämlich, eine in einem Gemeinderat in der Steiermark vertretene Partei zu sein. Daher ist es sinnvoll, einen Antrag auf Förderung erst nach stattgefundener Wahl zu stellen, und zwar im Wahljahr für das Wahljahr. Aus dem Umstand, dass in § 6b Abs. 1 für ein „normales“ Jahr und für ein Wahljahr jeweils eine eigene Frist für die Antragstellung normiert ist, ergibt sich der eindeutige Normzweck, dass für jedes Förderjahr ein eigener Antrag zu stellen ist und dass mit einem Antrag nicht eine Förderung für zwei Förderjahre beantragt werden kann. Es wird somit festgestellt, dass für das Förderjahr 2016 kein Antrag gestellt wurde, weshalb der Gemeinderatspartei „G“ im Jahr 2016 kein Anspruch auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit aus Gemeindemitteln zusteht.Aus dem Umstand, dass in Paragraph 6 b, Absatz eins, für ein „normales“ Jahr und für ein Wahljahr jeweils eine eigene Frist für die Antragstellung normiert ist, ergibt sich der eindeutige Normzweck, dass für jedes Förderjahr ein eigener Antrag zu stellen ist und dass mit einem Antrag nicht eine Förderung für zwei Förderjahre beantragt werden kann. Es wird somit festgestellt, dass für das Förderjahr 2016 kein Antrag gestellt wurde, weshalb der Gemeinderatspartei „G“ im Jahr 2016 kein Anspruch auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit aus Gemeindemitteln zusteht. Mit freundlichen Grüßen Für die Steiermärkische Landesregierung Der Abteilungsleiter i.V. Mag. M P“ Mit Schreiben vom 21.03.2016 an die Marktgemeinde K-Z wurde der Marktgemeinde mitgeteilt, dass die Gemeinderatspartei „G“ für das Jahr 2016 keinen Antrag auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit nach dem Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetz gestellt habe, weshalb
PFöLVG der Förderbetrag in der Höhe von € 2.139,00 an die Marktgemeinde K-Z zurück zu überweisen sei. Die Auszahlung sei bereits veranlasst worden.Mit Schreiben vom 21.03.2016 an die Marktgemeinde K-Z wurde der Marktgemeinde mitgeteilt, dass die Gemeinderatspartei „G“ für das Jahr 2016 keinen Antrag auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit nach dem Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetz gestellt habe, weshalb
Paragraph 6 c, Absatz 3, letzter Satz StPFöLVG der Förderbetrag in der Höhe von € 2.139,00 an die Marktgemeinde K-Z zurück zu überweisen sei. Die Auszahlung sei bereits veranlasst worden. Am 04.04.2016 übermittelte die Gemeinderatspartei „G“ durch ihren Zustellbevollmächtigten eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.03.2016, GZ: ABT04-245408/2015-6, an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Diese Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständigkeitshalber am gleichen Tag an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 4, übermittelt. Die rechtzeitige und formal zulässige Beschwerde mit dem Antrag, festzustellen, dass der Antrag vom 19.05.2015 fristgerecht erfolgt und daraufhin die Parteienförderung zu gewähren sei, wurde damit begründet, dass dem StPFöLVG nicht zu entnehmen sei, dass im Wahljahr und im Folgejahr getrennt Anträge auf Parteienförderung zu stellen seien. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass mit Schreiben vom 19.05.2015 schriftlich ein Antrag um Gewährung der Parteienförderung nach dem StPFöLVG gestellt worden sei. Da Anfang Februar 2016 keine Parteienförderung zur Auszahlung gelangt sei, sei am 23.02.2016 schriftlich urgiert worden. Mit Bescheid vom 14.03.2016, GZ: ABT04-245408/2015-6, sei entschieden worden, dass kein Antrag für das Jahr 2016 gestellt worden sei. Nach § 5 StPFöLVG seien Anträge fristgerecht zu stellen, und zwar vor dem 31.
GVG steht es der Behörde frei in Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei in Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Jede Partei kann
GVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Jede Partei kann
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde
GVG zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde
Paragraph 27, VwGVG zu überprüfen. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 4 des Landesverfassungsgesetzes vom 11.12.2012 über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz – StPFöLVG), LGBl. Nr. 6/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 105/2014:Paragraph 4, des Landesverfassungsgesetzes vom 11.12.2012 über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz – StPFöLVG), Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2013,, in der Fassung , LGBl. Nr. 105/2014: „Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes sowie die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären sind über Antrag der jeweiligen Landtagspartei entweder der Landtagspartei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Landtagspartei, die im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.“ § 6 StPFöLVG:Paragraph 6, StPFöLVG: „
Paragraph 6 b, Absatz 3, erhaltenen Mittel entsprechend den Vorgaben des Absatz eins, zu verwenden.“ § 6b StPFöLVG:Paragraph 6 b, StPFöLVG: „Anträge auf Förderung und Ansuchen auf Einzelförderung
Abs. 1 in dem Verhältnis auf alle in den Gemeinderäten vertretenen Landtags-/Gemeinderatsparteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahlen entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen in den Gemeinderäten vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Partei bis spätestens 31. Jänner zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag
Absatz eins, in dem Verhältnis auf alle in den Gemeinderäten vertretenen Landtags-/Gemeinderatsparteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahlen entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen in den Gemeinderäten vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Partei bis spätestens 31. Jänner zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag
Paragraph 6 b, Absatz eins, gestellt hat, sind die entsprechenden Mittel an die jeweilige Gemeinde zurück zu überweisen.
Abs. 1 aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag. Die Überweisung an die Landesregierung (Abs. 1) hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen. Die Landesregierung hat die Überweisung
Abs. 3 binnen sechs Wochen nach der Wahl durchzuführen.“
Absatz eins, aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag. Die Überweisung an die Landesregierung (Absatz eins,) hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen. Die Landesregierung hat die Überweisung
Absatz 3, binnen sechs Wochen nach der Wahl durchzuführen.“ § 6g StPFöLVG:Paragraph 6 g, StPFöLVG: „Eigener Wirkungsbereich der GemeindenDie in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“ § 8 StPFöLVG:Paragraph 8, StPFöLVG: „Exklusivität der FörderungenEine über die nach diesem Gesetz geregelten Förderungen hinaus gehende Förderung politischer Parteien durch das Land und die Gemeinden ist unzulässig.“ § 9 StPFöLVG:Paragraph 9, StPFöLVG: „Entscheidung über die FörderungenÜber Anträge auf Förderung nach §§ 2, 5 und 6b entscheidet die Landesregierung und nach § 6e die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.“Über Anträge auf Förderung nach Paragraphen 2, 5 und 6 b entscheidet die Landesregierung und nach Paragraph 6 e, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.“ § 12 StPFöLVG:Paragraph 12, StPFöLVG: „Fälligkeit
diesem Gesetz, ist der Halbjahresbetrag nach den Vorgaben dieses Gesetzes zu errechnen. Dieser Absatz 1 ist auf den 2. Abschnitt des 2. Teiles nicht anzuwenden.
AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat zumindest einen Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Parteien abgesprochen wird.
Paragraph 58, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat zumindest einen Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Parteien abgesprochen wird. Die Erledigung vom 14.03.2016 der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 4, über die Gemeinderatspartei „G“ wird weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, noch ist ein als solcher bezeichneter Spruch enthalten. Die Erledigung enthält überdies auch keine Rechtsmittelbelehrung. Unter einem Bescheid im Sinne von Art. 131 Abs 1 B-VG kann nur eine solche Erledigung verstanden werden, die in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über ein konkretes Rechtsverhältnis abspricht, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet werden soll. Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Sache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Nur dann, wenn sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann eindeutig ergibt, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen.Unter einem Bescheid im Sinne von Artikel 131, Absatz eins, B-VG kann nur eine solche Erledigung verstanden werden, die in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über ein konkretes Rechtsverhältnis abspricht, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet werden soll. Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Sache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Nur dann, wenn sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann eindeutig ergibt, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bei Zweifeln über den Inhalt einer behördlichen Erledigung kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidenden Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsklausel, hier „Sehr geehrter Herr S!“ oder der Verwendung „dazu wird Folgendes mitgeteilt:“. Aus dieser Form einer Erledigung wäre eher zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (VwGH 22.01.1986, Zl. 84/11/0115). Diesbezüglich wäre demgemäß die Erledigung vom 14.03.2016, die nicht als Bescheid gekennzeichnet ist, auch aufgrund der Anrede „Sehr geehrter Herr S!“ lediglich als Mitteilung einer Rechtsansicht anzusehen. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit entschieden hat (statt vieler VwGH 06.10.1994, Zl. 94/16/0195). Ebendies hat die belangte Behörde mit dem letzten Satz „Es wird somit festgestellt, dass für das Förderjahr 2016 kein Antrag gestellt wurde, weshalb der Gemeinderatspartei „G“ im Jahr 2016 kein Anspruch auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit aus Gemeindemitteln zusteht“ getan. Die belangte Behörde hat normativ ausgesprochen, dass kein Anspruch auf Förderung für das Jahr 2016 besteht. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde gehen ohne nähere Begründung offenbar ganz selbstverständlich davon aus, dass es sich bei der Erledigung vom 14.03.2016 um einen Bescheid handelt, der einer Beschwerde zugänglich ist. Es ist daher unter Zugrundelegung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zusammengefasst aus Rechtsschutzüberlegungen die Erledigung vom 14.03.2016 als Bescheid anzusehen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Antrag vom 19.05.2015 als unbefristeter Antrag auf mehrere Jahre oder als Antrag auf Gewährung der Parteienförderung für das Jahr 2015 anzusehen ist. Aus dem Wortlaut des genannten Antrages selbst ist nicht zu schließen, ob es sich um einen Antrag auf Gewährung der Parteienförderung für das Jahr 2015 oder um einen allgemeinen Antrag auf Gewährung der Parteienförderung auch für die Folgejahre handelt. Im Antrag wird jedoch der Bezug zum Parteienförderungs-Verfassungsgesetz hergestellt. Im zweiten Abschnitt des Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetzes, der mit „Gemeindeförderung“ überschrieben ist, ergibt sich, dass
PFöLVG über Antrag der in einem Gemeinderat in der Steiermark vertretenen Partei entweder dieser Partei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Partei, die im Rahmen der kommunalen Interessensvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel der Gemeinden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden sind. Die Gemeinderatspartei „G“ ist eine auf Gemeinde- und nicht auch auf Landesebene tätige Partei.Im zweiten Abschnitt des Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetzes, der mit „Gemeindeförderung“ überschrieben ist, ergibt sich, dass
Paragraph 6 a, Absatz eins, StPFöLVG über Antrag der in einem Gemeinderat in der Steiermark vertretenen Partei entweder dieser Partei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Partei, die im Rahmen der kommunalen Interessensvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel der Gemeinden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden sind. Die Gemeinderatspartei „G“ ist eine auf Gemeinde- und nicht auch auf Landesebene tätige Partei. Daraus folgt weiters, dass der vom Beschwerdeführer herangezogene § 5 StPFöLVG, der sich im zweiten Teil, erster Abschnitt leg cit befindet, welcher mit „Landesförderung“ überschrieben ist, hier nicht einschlägig ist. Daraus folgt weiters, dass der vom Beschwerdeführer herangezogene , Paragraph 5, StPFöLVG, der sich im zweiten Teil, erster Abschnitt leg cit befindet, welcher mit „Landesförderung“ überschrieben ist, hier nicht einschlägig ist.
PFöLVG ist der Antrag auf Förderung bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31.
Paragraph 6 b, Absatz eins, StPFöLVG ist der Antrag auf Förderung bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31.
PFöLVG festgesetzt. Der Antrag vom 19.05.2015 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.06.2015 für das Jahr 2015 als fristgerecht eingebracht beurteilt und der entsprechende Jahresbeitrag der Förderung
Paragraphen 6 a, Absatz eins, 6 b, Absatz eins, 6 c und 17 Absatz 7, StPFöLVG festgesetzt. Ein weiterer Antrag für das Förderungsjahr 2016 wurde innerhalb der von der in § 6a StPFöLVG normierten Frist nicht gestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Ein weiterer Antrag für das Förderungsjahr 2016 wurde innerhalb der von der in , Paragraph 6 a, StPFöLVG normierten Frist nicht gestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Das E-Mail vom 23.02.2016 langte in Bezug auf das Förderungsjahr 2016 nach Ablauf der in § 6b Abs 1 StPFöLVG normierten Frist ein, weshalb auch in Bezug auf dieses Email ein Anspruchsverlust für das Förderungsjahr 2016 eingetreten ist.Das E-Mail vom 23.02.2016 langte in Bezug auf das Förderungsjahr 2016 nach Ablauf der in Paragraph 6 b, Absatz eins, StPFöLVG normierten Frist ein, weshalb auch in Bezug auf dieses Email ein Anspruchsverlust für das Förderungsjahr 2016 eingetreten ist. Die belangte Behörde hat daher im Bescheid vom 14.03.2016 zutreffend festgestellt, dass für das Förderjahr 2016 innerhalb der normierten Frist kein Antrag gestellt wurde, weshalb der Gemeinderatspartei „G –“ im Förderjahr 2016 kein Anspruch auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit aus Gemeindemitteln zusteht. Die Entscheidung der belangten Behörde begegnet sohin keinen Bedenken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.30.1882.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.