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LVwG 41.30-1882/2016

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 24§ 6b§ 6a§ 6c§ 14Art. 130§ 15§ 27§ 58

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.08.2016 GeschäftszahlLVwG 41.30-1882/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerdevorentscheidung römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Beschwerdevorentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.05.2016, GZ: ABT04-245408/2015-9, wurde die Beschwerde der Gemeinderatspartei „G“ vom 04.04.2016 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2016, GZ: ABT04-245408/2015-6, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2016 festgestellt worden sei, dass für die Gemeinderatspartei „G“, K, aufgrund mangelnder Antragstellung kein Anspruch auf Parteienförderung auf Gemeindeebene aus Mitteln der Gemeinden für das Jahr 2016 bestehe. Die Gemeinderatspartei „G“ habe am 19.05.2015 einen Antrag auf Parteienförderung auf Gemeindeebene aus Gemeindemitteln für 2015 für das Wahljahr eingebracht, woraufhin die Förderung für das Förderjahr 2015 bescheidmäßig zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 23.02.2016 sei vom Zustellbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf den Antrag vom 19.05.2015 verwiesen worden, mit dem Hinweis, dass dieser Antrag fristgerecht ebenso für das Wahljahr als auch für das Folgejahr übermittelt worden sei, weshalb um Gewährung der Parteienförderung für das Jahr 2016 ersucht werde. Aus dem Gesetz sei eindeutig ableitbar, dass ein Antrag auf Parteienförderung auf Gemeindeebene sich immer nur auf ein Förderjahr beziehe. § 6b Abs 1 StPFöLVG normiere eine Antragstellungsfrist für ein Normaljahr und eine für ein Wahljahr, woraus sich in Verbindung mit § 6a Abs 1 StPFöLVG die Notwendigkeit ergebe, für jedes Jahr einen eigenen Antrag auf Förderung zu stellen, weshalb in einem Wahljahr zwei Anträge zu stellen seien, und zwar ein Antrag für das Wahljahr und ein Antrag für das folgende Normaljahr. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Zustellbevollmächtigten am 11.05.2016 zugestellt.Aus dem Gesetz sei eindeutig ableitbar, dass ein Antrag auf Parteienförderung auf Gemeindeebene sich immer nur auf ein Förderjahr beziehe. Paragraph 6 b, Absatz eins, StPFöLVG normiere eine Antragstellungsfrist für ein Normaljahr und eine für ein Wahljahr, woraus sich in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, StPFöLVG die Notwendigkeit ergebe, für jedes Jahr einen eigenen Antrag auf Förderung zu stellen, weshalb in einem Wahljahr zwei Anträge zu stellen seien, und zwar ein Antrag für das Wahljahr und ein Antrag für das folgende Normaljahr. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Zustellbevollmächtigten am 11.05.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 23.05.2016 beantragte die Gemeinderatspartei „G“, vertreten durch den Zustellbevollmächtigten K S, die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Inhaltlich wurde im Vorlageantrag vorgebracht, dass nicht nur einmal § 6a Abs 1 StPFöLVG falsch angeführt worden sei, sondern dieser in der Begründung der Ablehnung des Antrages wiederholt zitiert und daraus auch Fristen abgeleitet worden seien. Dem StPFöLVG sei nicht zu entnehmen, dass jährlich ein Antrag zu stellen sei. Dem StPFöLVG sei nur zu entnehmen, dass fristgerecht ein Antrag um Förderung zu stellen sei. Vielmehr sei in § 6a Abs 1 StPFöLVG angeführt, dass bei Antrag (unabhängig eines jährlichen – aber doch fristgerechten – Antrages) jährlich Fördermitteln zuzuwenden sei. Es wurde daher beantragt, zu prüfen, ob der Antrag fristgerecht sei. Inhaltlich wurde im Vorlageantrag vorgebracht, dass nicht nur einmal , Paragraph 6 a, Absatz eins, StPFöLVG falsch angeführt worden sei, sondern dieser in der Begründung der Ablehnung des Antrages wiederholt zitiert und daraus auch Fristen abgeleitet worden seien. Dem StPFöLVG sei nicht zu entnehmen, dass jährlich ein Antrag zu stellen sei. Dem StPFöLVG sei nur zu entnehmen, dass fristgerecht ein Antrag um Förderung zu stellen sei. Vielmehr sei in Paragraph 6 a, Absatz eins, StPFöLVG angeführt, dass bei Antrag (unabhängig eines jährlichen – aber doch fristgerechten – Antrages) jährlich Fördermitteln zuzuwenden sei. Es wurde daher beantragt, zu prüfen, ob der Antrag fristgerecht sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG absehen, da eine solche nicht beantragt worden war und lediglich eine falsche rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG absehen, da eine solche nicht beantragt worden war und lediglich eine falsche rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt. Am 19.05.2015 stellte die Gemeinderatspartei „G“, vertreten durch ihren Zustellbevollmächtigten K S, per E-Mail folgenden Antrag: „Bezugnehmend auf das Parteienförderungs-Verfassungsgesetz stelle ich, K S, Beamter, xx geb., K wohnhaft, für die Liste x „G“, die bei der Gemeinderatswahl 2015 in der Marktgemeinde K in der Steiermark kandidiert hat und dabei 349 Stimmen bzw. drei Mandate erreicht hat, als Zustellbevollmächtigter den Antrag auf Gewährung der Parteienförderung.“ Mit rechtskräftigem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.06.2015, GZ: ABT04-245408/2015-3, wurde die Höhe der Förderung für die bezirks- und gemeindepolitische Arbeit der Gemeinderatspartei „G“, vormals „Vereinigte Namensliste Gemeinde K“, auf Gemeindeebene

dem Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetz für das Jahr 2015 mit € 2.473,78 festgesetzt. Maßgeblich für diese Festsetzung seien die §§ 6a Abs 1, 6b Abs 1, 6c und 17 Abs 7 des Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetz. Bemessungsgrundlage seien der Jahresbeitrag für 2015 und der Prozentsatz, der dem Verhältnis der auf die gegenständliche Gemeinderatspartei anlässlich der Gemeinderatswahl 2010/2015 entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen in den Gemeinderäten vertretenen Parteien entspreche. Mit rechtskräftigem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.06.2015, GZ: ABT04-245408/2015-3, wurde die Höhe der Förderung für die bezirks- und gemeindepolitische Arbeit der Gemeinderatspartei „G“, vormals „Vereinigte Namensliste Gemeinde K“, auf Gemeindeebene

dem Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetz für das Jahr 2015 mit € 2.473,78 festgesetzt. Maßgeblich für diese Festsetzung seien die Paragraphen 6 a, Absatz eins, 6 b, Absatz eins, 6 c und 17 Absatz 7, des Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetz. Bemessungsgrundlage seien der Jahresbeitrag für 2015 und der Prozentsatz, der dem Verhältnis der auf die gegenständliche Gemeinderatspartei anlässlich der Gemeinderatswahl 2010 aus 2015, entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen in den Gemeinderäten vertretenen Parteien entspreche. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Gemeinderatspartei „G“

§ 6bAbs 1 letzter Satz St

PFöLVG einen Antrag auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit auf Gemeindeebene für 2015 gestellt habe. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Gemeinderatspartei „G“

Paragraph 6 b, Absatz eins, letzter Satz StPFöLVG einen Antrag auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit auf Gemeindeebene für 2015 gestellt habe. Am 23.02.2016 richtete der Zustellbevollmächtigte K S an den Bearbeiter in der Abteilung 4 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Mag. T, folgendes E-Mail: „Aufgrund meines Antrages um Gewährung nach dem Parteienförderungs-Verfassungsgesetz, der mit 19.05.2015 und somit fristgerecht vor 31.

  1. für das Folgejahr als auch fristgerecht für das Wahljahr, per E-Mail der Landesregierung übermittelt wurde, ersuche ich um Gewährung der Parteienförderung nach dem Parteienförderungs-Verfassungsgesetz!“ Dem E-Mail war das oben angeführte E-Mail vom 19.05.2015 angeschlossen. Am 15.03.2016 übermittelte die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 4, der Gemeinderatspartei „G“, zu Handen des Zustellbevollmächtigten, folgende Erledigung: „Sehr geehrter Herr S! Es wird Bezug auf das Schreiben vom 23.02.2016 genommen, in dem auf den beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingebrachten Antrag auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit aus Mitteln der Gemeinden vom
  2. Mai 2015 verwiesen wird und um Gewährung der Parteienförderung auf Gemeindeebene für das Jahr 2016 ersucht wird. Festzuhalten ist, dass der gegenständliche Antrag kein explizites Förderjahr, auf das sich der Antrag auf Förderung bezieht, enthält.

§ 6bAbs.

1 zweiter Satz ist in Jahren, in denen eine allgemeine Gemeinderatswahl stattfindet, der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.

Paragraph 6 b, Absatz eins, zweiter Satz ist in Jahren, in denen eine allgemeine Gemeinderatswahl stattfindet, der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen. Da am

  1. März 2015 die allgemeine Gemeinderatswahl stattfand, wurde der obige Antrag vom 19.05.2015 fristgemäß bei der Landesregierung eingebracht, woraufhin die Förderung für das Förderjahr 2015 bescheidmäßig zuerkannt wurde. Das Ersuchen im Schreiben vom 23.02.2016 wird damit begründet, dass der seinerzeitige Antrag vom 19.05.2015 zusätzlich zur Antragsfrist des § 6b Abs. 1 zweiter Satz, nämlich binnen drei Monaten ab dem Wahltag, auch jene nach § 6b Abs. 1 erster Satz StPFöLVG erfülle, weil dieser Antrag bis zum
  2. Dezember 2015, nämlich am 19.05.2015, bei der Landesregierung gestellt worden sei.Das Ersuchen im Schreiben vom 23.02.2016 wird damit begründet, dass der seinerzeitige Antrag vom 19.05.2015 zusätzlich zur Antragsfrist des Paragraph 6 b, Absatz eins, zweiter Satz, nämlich binnen drei Monaten ab dem Wahltag, auch jene nach , Paragraph 6 b, Absatz eins, erster Satz StPFöLVG erfülle, weil dieser Antrag bis zum
  3. Dezember 2015, nämlich am 19.05.2015, bei der Landesregierung gestellt worden sei. Dazu wird Folgendes mitgeteilt: Der § 6a Abs. 1 StPFöLVG über die Fristen für die Antragstellung betreffend die Gemeindeförderung besteht aus zwei Bestimmungen:Der Paragraph 6 a, Absatz eins, StPFöLVG über die Fristen für die Antragstellung betreffend die Gemeindeförderung besteht aus zwei Bestimmungen: Der erste Satz bestimmt die Frist für die Antragstellung für ein Förderjahr, in dem keine allgemeine Gemeinderatswahl stattfindet, und zwar ist der Antrag auf Förderung bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum
  4. Dezember für das Folgejahr zu stellen. Der Antrag ist also bereits im Vorjahr für das Folgejahr zu stellen. Der zweite Satz normiert die Antragsstellungsfrist für ein Förderjahr, in dem eine allgemeine Gemeinderatswahl stattfindet. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen. Dies findet seinen Grund darin, dass erst nach dem Wahlergebnis beurteilt werden kann, ob man als Antragsteller die Antragsvoraussetzung

§ 6aAbs.

1 erfüllt, nämlich, eine in einem Gemeinderat in der Steiermark vertretene Partei zu sein. Daher ist es sinnvoll, einen Antrag auf Förderung erst nach stattgefundener Wahl zu stellen, und zwar im Wahljahr für das Wahljahr.Dies findet seinen Grund darin, dass erst nach dem Wahlergebnis beurteilt werden kann, ob man als Antragsteller die Antragsvoraussetzung

Paragraph 6 a, Absatz eins, erfüllt, nämlich, eine in einem Gemeinderat in der Steiermark vertretene Partei zu sein. Daher ist es sinnvoll, einen Antrag auf Förderung erst nach stattgefundener Wahl zu stellen, und zwar im Wahljahr für das Wahljahr. Aus dem Umstand, dass in § 6b Abs. 1 für ein „normales“ Jahr und für ein Wahljahr jeweils eine eigene Frist für die Antragstellung normiert ist, ergibt sich der eindeutige Normzweck, dass für jedes Förderjahr ein eigener Antrag zu stellen ist und dass mit einem Antrag nicht eine Förderung für zwei Förderjahre beantragt werden kann. Es wird somit festgestellt, dass für das Förderjahr 2016 kein Antrag gestellt wurde, weshalb der Gemeinderatspartei „G“ im Jahr 2016 kein Anspruch auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit aus Gemeindemitteln zusteht.Aus dem Umstand, dass in Paragraph 6 b, Absatz eins, für ein „normales“ Jahr und für ein Wahljahr jeweils eine eigene Frist für die Antragstellung normiert ist, ergibt sich der eindeutige Normzweck, dass für jedes Förderjahr ein eigener Antrag zu stellen ist und dass mit einem Antrag nicht eine Förderung für zwei Förderjahre beantragt werden kann. Es wird somit festgestellt, dass für das Förderjahr 2016 kein Antrag gestellt wurde, weshalb der Gemeinderatspartei „G“ im Jahr 2016 kein Anspruch auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit aus Gemeindemitteln zusteht. Mit freundlichen Grüßen Für die Steiermärkische Landesregierung Der Abteilungsleiter i.V. Mag. M P“ Mit Schreiben vom 21.03.2016 an die Marktgemeinde K-Z wurde der Marktgemeinde mitgeteilt, dass die Gemeinderatspartei „G“ für das Jahr 2016 keinen Antrag auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit nach dem Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetz gestellt habe, weshalb

§ 6cAbs 3 letzter Satz St

PFöLVG der Förderbetrag in der Höhe von € 2.139,00 an die Marktgemeinde K-Z zurück zu überweisen sei. Die Auszahlung sei bereits veranlasst worden.Mit Schreiben vom 21.03.2016 an die Marktgemeinde K-Z wurde der Marktgemeinde mitgeteilt, dass die Gemeinderatspartei „G“ für das Jahr 2016 keinen Antrag auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit nach dem Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetz gestellt habe, weshalb

Paragraph 6 c, Absatz 3, letzter Satz StPFöLVG der Förderbetrag in der Höhe von € 2.139,00 an die Marktgemeinde K-Z zurück zu überweisen sei. Die Auszahlung sei bereits veranlasst worden. Am 04.04.2016 übermittelte die Gemeinderatspartei „G“ durch ihren Zustellbevollmächtigten eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.03.2016, GZ: ABT04-245408/2015-6, an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Diese Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständigkeitshalber am gleichen Tag an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 4, übermittelt. Die rechtzeitige und formal zulässige Beschwerde mit dem Antrag, festzustellen, dass der Antrag vom 19.05.2015 fristgerecht erfolgt und daraufhin die Parteienförderung zu gewähren sei, wurde damit begründet, dass dem StPFöLVG nicht zu entnehmen sei, dass im Wahljahr und im Folgejahr getrennt Anträge auf Parteienförderung zu stellen seien. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass mit Schreiben vom 19.05.2015 schriftlich ein Antrag um Gewährung der Parteienförderung nach dem StPFöLVG gestellt worden sei. Da Anfang Februar 2016 keine Parteienförderung zur Auszahlung gelangt sei, sei am 23.02.2016 schriftlich urgiert worden. Mit Bescheid vom 14.03.2016, GZ: ABT04-245408/2015-6, sei entschieden worden, dass kein Antrag für das Jahr 2016 gestellt worden sei. Nach § 5 StPFöLVG seien Anträge fristgerecht zu stellen, und zwar vor dem 31.

  1. für das Folgejahr und im Wahljahr binnen drei Monaten ab dem Wahltag. Nach Paragraph 5, StPFöLVG seien Anträge fristgerecht zu stellen, und zwar vor dem 31.
  2. für das Folgejahr und im Wahljahr binnen drei Monaten ab dem Wahltag. Sein Antrag um Gewährung der Parteienförderung sei am 19.05.2015 gestellt worden, das heißt, vor dem 31.
  3. fristgerecht für das Folgejahr und, weil ein Wahljahr war, auch innerhalb der drei Monate ab dem Wahltag. Den gesetzlichen Bestimmungen sei nicht zu entnehmen, dass für das Wahljahr und das Folgejahr getrennt Anträge zu stellen seien. In den §§ 5 und 6b Abs 1 StPFöLVG sei nur angeführt, dass fristgerecht ein Antrag zu stellen sei. Sein Antrag sei fristgerecht gestellt worden. Im StPFöLVG sei nicht gefordert, dass sich ein Antrag auf ein bestimmtes Jahr zu beziehen habe oder ein bestimmtes Jahr im Antrag angeführt sein müsse. Sein Antrag um Gewährung der Parteienförderung sei am 19.05.2015 gestellt worden, das heißt, vor dem 31.
  4. fristgerecht für das Folgejahr und, weil ein Wahljahr war, auch innerhalb der drei Monate ab dem Wahltag. Den gesetzlichen Bestimmungen sei nicht zu entnehmen, dass für das Wahljahr und das Folgejahr getrennt Anträge zu stellen seien. In den Paragraphen 5 und 6 b Absatz eins, StPFöLVG sei nur angeführt, dass fristgerecht ein Antrag zu stellen sei. Sein Antrag sei fristgerecht gestellt worden. Im StPFöLVG sei nicht gefordert, dass sich ein Antrag auf ein bestimmtes Jahr zu beziehen habe oder ein bestimmtes Jahr im Antrag angeführt sein müsse. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.05.2016, GZ: ABT04-245408/2015-9, wurde die Beschwerde der Gemeinderatspartei „G“ vom 04.04.2016 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2016, GZ: ABT04-245408/2015-6, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid stützt sich auf die §§ 6a Abs 1 und 6b Abs 1 Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.05.2016, , GZ: ABT04-245408/2015-9, wurde die Beschwerde der Gemeinderatspartei „G“ vom 04.04.2016 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2016, GZ: ABT04-245408/2015-6, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid stützt sich auf die Paragraphen 6 a, Absatz eins und 6 b Absatz eins, Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass nach Ansicht der belangten Behörde sich der Antrag vom 19.05.2015 auf Parteienförderung auf Gemeindeebene auf das Jahr 2015 beziehe, weshalb die Förderung für das Förderjahr 2015 bescheidmäßig zuerkannt worden sei. Aus § 6a Abs 1 StPFöLVG ergebe sich, dass ein Antrag auf Parteienförderung auf Gemeindeebene sich immer nur auf ein Förderjahr beziehe. Deshalb seien in einem Wahljahr zwei Anträge zu stellen, und zwar ein Antrag für das Wahljahr und ein Antrag für das folgende Normaljahr. Da am 19.05.2015 nur ein Antrag gestellt worden sei, für das Jahr 2015, sei daher bescheidgemäß zu entscheiden gewesen.Begründet wurde die Entscheidung damit, dass nach Ansicht der belangten Behörde sich der Antrag vom 19.05.2015 auf Parteienförderung auf Gemeindeebene auf das Jahr 2015 beziehe, weshalb die Förderung für das Förderjahr 2015 bescheidmäßig zuerkannt worden sei. Aus Paragraph 6 a, Absatz eins, StPFöLVG ergebe sich, dass ein Antrag auf Parteienförderung auf Gemeindeebene sich immer nur auf ein Förderjahr beziehe. Deshalb seien in einem Wahljahr zwei Anträge zu stellen, und zwar ein Antrag für das Wahljahr und ein Antrag für das folgende Normaljahr. Da am 19.05.2015 nur ein Antrag gestellt worden sei, für das Jahr 2015, sei daher bescheidgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerechte Vorlageantrag. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt konnte dem unbedenklichen Akteninhalt entnommen werden. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG entscheiden, soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde frei in Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei in Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Jede Partei kann

§ 15Abs. 1 Vw

GVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Jede Partei kann

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde

§ 27Vw

GVG zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde

Paragraph 27, VwGVG zu überprüfen. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 4 des Landesverfassungsgesetzes vom 11.12.2012 über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz – StPFöLVG), LGBl. Nr. 6/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 105/2014:Paragraph 4, des Landesverfassungsgesetzes vom 11.12.2012 über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz – StPFöLVG), Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2013,, in der Fassung , LGBl. Nr. 105/2014: „Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes sowie die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären sind über Antrag der jeweiligen Landtagspartei entweder der Landtagspartei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Landtagspartei, die im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.“ § 6 StPFöLVG:Paragraph 6, StPFöLVG: „

(1)Der Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei den letzten Gemeinderatswahlen in jeder Steirischen Gemeinde Wahlberechtigten mit dem Betrag von 5,55 Euro multipliziert wird.
(2)Jede Landtagspartei ist für den Anteil des Jahresbetrages antragsberechtigt, der dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen entspricht.
(3)Im Jahr einer Gemeinderatswahl ist der Halbjahresbetrag (§ 12 Abs. 1) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag.
(3)Im Jahr einer Gemeinderatswahl ist der Halbjahresbetrag (Paragraph 12, Absatz eins,) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag.
(4)Nach einer Landtagswahl neu hinzu kommende Landtagsparteien haben erst ab dem nächstfolgenden Halbjahr Anspruch auf Förderung.
(5)Nach einer Landtagswahl wegfallenden Landtagsparteien steht die Förderung bis Ende des Halbjahres zu, in das die Landtagswahl fällt.“ § 6a StPFöLVG:Paragraph 6 a, StPFöLVG: „Förderung
(1)Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene – insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes, die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären – sind über Antrag der in einem Gemeinderat in der Steiermark vertretenen Parteien entweder dieser Partei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Partei, die im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel der Gemeinden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.
(2)Die Förderungsmittel sind von der Landtags-/Gemeinderatspartei zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben an Organisationseinheiten der Partei auf Bezirks- oder Gemeindeebene weiter zu leiten.
(2)Die Förderungsmittel sind von der Landtags-/Gemeinderatspartei zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben an Organisationseinheiten der Partei auf Bezirks- oder Gemeindeebene weiter zu leiten.
(3)Die Organisationseinheiten der (politischen) Partei auf Bezirks- oder Gemeindeebene haben die auf Grund eines Ansuchens

§ 6bAbs. 3 erhaltenen Mittel entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 zu verwenden.“

(3)Die Organisationseinheiten der (politischen) Partei auf Bezirks- oder Gemeindeebene haben die auf Grund eines Ansuchens

Paragraph 6 b, Absatz 3, erhaltenen Mittel entsprechend den Vorgaben des Absatz eins, zu verwenden.“ § 6b StPFöLVG:Paragraph 6 b, StPFöLVG: „Anträge auf Förderung und Ansuchen auf Einzelförderung

(1)Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Landesregierung zu stellen. In Jahren, in denen eine allgemeine landesweite Gemeinderatswahl stattfindet, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
(2)Die antragstellende Landtags-/Gemeinderatspartei ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel im Sinn der Vorgaben dieses Gesetzes zu verwenden.
(3)Ansuchen auf Einzelförderung können von den jeweiligen Organisationseinheiten auf Bezirks- oder Gemeindeebene bei ihrer Landtags/Gemeinderatspartei gestellt werden. Die Landtags/Gemeinderatspartei hat einen Förderplan zu erstellen, der darlegt, welcher Förderbedarf auf Bezirks- oder Gemeindeebene besteht. Die Entscheidung über die Ansuchen erfolgt auf Grundlage des Förderplans. Die Organisationseinheiten auf Bezirks- und Gemeindeebene haben weder Anspruch auf Förderung nach diesen Bestimmungen noch auf Förderung in der angesuchten Höhe.“ § 6c StPFöLVG:Paragraph 6 c, StPFöLVG: „Höhe der Förderung
(1)Jede Gemeinde hat zur Finanzierung der Förderung nach diesem Abschnitt 5,00 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in ihrem Gemeindegebiet wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen. Sie hat den sich aus der Berechnung ergebenden Betrag bis zum 15. Jänner an die Landesregierung zu überweisen. Die Summe aller Überweisungen ergibt den Jahresbetrag.
(2)Die Landesregierung hat jenen Gemeinden, die ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, die Leistung dieses Betrages durch Bescheid vorzuschreiben. Die auf diesem Weg einlangenden Beträge sind zu veranlagen und schließlich dem Jahresbetrag des Folgejahres zuzurechnen.
(3)Die Landesregierung hat den Jahresbetrag

Abs. 1 in dem Verhältnis auf alle in den Gemeinderäten vertretenen Landtags-/Gemeinderatsparteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahlen entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen in den Gemeinderäten vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Partei bis spätestens 31. Jänner zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag

§ 6bAbs. 1 gestellt hat, sind die entsprechenden Mittel an die jeweilige Gemeinde zurück zu überweisen.

(3)Die Landesregierung hat den Jahresbetrag

Absatz eins, in dem Verhältnis auf alle in den Gemeinderäten vertretenen Landtags-/Gemeinderatsparteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahlen entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen in den Gemeinderäten vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Partei bis spätestens 31. Jänner zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag

Paragraph 6 b, Absatz eins, gestellt hat, sind die entsprechenden Mittel an die jeweilige Gemeinde zurück zu überweisen.

(4)Außerordentliche Gemeinderatswahlen sind bei Berechnungen nach Abs. 1 und 3 jeweils erst am Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.
(4)Außerordentliche Gemeinderatswahlen sind bei Berechnungen nach Absatz eins und 3 jeweils erst am Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.
(5)Im Jahr einer allgemeinen Gemeinderatswahl ist der Betrag

Abs. 1 aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag. Die Überweisung an die Landesregierung (Abs. 1) hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen. Die Landesregierung hat die Überweisung

Abs. 3 binnen sechs Wochen nach der Wahl durchzuführen.“

(5)Im Jahr einer allgemeinen Gemeinderatswahl ist der Betrag

Absatz eins, aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag. Die Überweisung an die Landesregierung (Absatz eins,) hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen. Die Landesregierung hat die Überweisung

Absatz 3, binnen sechs Wochen nach der Wahl durchzuführen.“ § 6g StPFöLVG:Paragraph 6 g, StPFöLVG: „Eigener Wirkungsbereich der GemeindenDie in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“ § 8 StPFöLVG:Paragraph 8, StPFöLVG: „Exklusivität der FörderungenEine über die nach diesem Gesetz geregelten Förderungen hinaus gehende Förderung politischer Parteien durch das Land und die Gemeinden ist unzulässig.“ § 9 StPFöLVG:Paragraph 9, StPFöLVG: „Entscheidung über die FörderungenÜber Anträge auf Förderung nach §§ 2, 5 und 6b entscheidet die Landesregierung und nach § 6e die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.“Über Anträge auf Förderung nach Paragraphen 2, 5 und 6 b entscheidet die Landesregierung und nach Paragraph 6 e, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.“ § 12 StPFöLVG:Paragraph 12, StPFöLVG: „Fälligkeit

(1)Die Förderung ist in Halbjahresbeträgen jeweils zum
  1. Jänner und
  2. Juli fällig. Dabei kommt im Jänner jeweils die Hälfte des Jahresbetrages des Vorjahres zur Auszahlung. Anlässlich der Auszahlung im Juli ist die Wertsicherung für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen. Gibt es keinen Vorjahresbetrag

diesem Gesetz, ist der Halbjahresbetrag nach den Vorgaben dieses Gesetzes zu errechnen. Dieser Absatz 1 ist auf den 2. Abschnitt des 2. Teiles nicht anzuwenden.

(2)Die Förderung ist auf ein im Antrag bzw. Ansuchen angeführtes Konto zu leisten.“ Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2016 bezieht sich auf die von der belangten Behörde als Bescheid bezeichnete Erledigung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2016.

§ 58

AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat zumindest einen Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Parteien abgesprochen wird.

Paragraph 58, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat zumindest einen Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Parteien abgesprochen wird. Die Erledigung vom 14.03.2016 der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 4, über die Gemeinderatspartei „G“ wird weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, noch ist ein als solcher bezeichneter Spruch enthalten. Die Erledigung enthält überdies auch keine Rechtsmittelbelehrung. Unter einem Bescheid im Sinne von Art. 131 Abs 1 B-VG kann nur eine solche Erledigung verstanden werden, die in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über ein konkretes Rechtsverhältnis abspricht, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet werden soll. Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Sache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Nur dann, wenn sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann eindeutig ergibt, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen.Unter einem Bescheid im Sinne von Artikel 131, Absatz eins, B-VG kann nur eine solche Erledigung verstanden werden, die in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über ein konkretes Rechtsverhältnis abspricht, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet werden soll. Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Sache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Nur dann, wenn sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann eindeutig ergibt, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bei Zweifeln über den Inhalt einer behördlichen Erledigung kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidenden Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsklausel, hier „Sehr geehrter Herr S!“ oder der Verwendung „dazu wird Folgendes mitgeteilt:“. Aus dieser Form einer Erledigung wäre eher zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (VwGH 22.01.1986, Zl. 84/11/0115). Diesbezüglich wäre demgemäß die Erledigung vom 14.03.2016, die nicht als Bescheid gekennzeichnet ist, auch aufgrund der Anrede „Sehr geehrter Herr S!“ lediglich als Mitteilung einer Rechtsansicht anzusehen. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit entschieden hat (statt vieler VwGH 06.10.1994, Zl. 94/16/0195). Ebendies hat die belangte Behörde mit dem letzten Satz „Es wird somit festgestellt, dass für das Förderjahr 2016 kein Antrag gestellt wurde, weshalb der Gemeinderatspartei „G“ im Jahr 2016 kein Anspruch auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit aus Gemeindemitteln zusteht“ getan. Die belangte Behörde hat normativ ausgesprochen, dass kein Anspruch auf Förderung für das Jahr 2016 besteht. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde gehen ohne nähere Begründung offenbar ganz selbstverständlich davon aus, dass es sich bei der Erledigung vom 14.03.2016 um einen Bescheid handelt, der einer Beschwerde zugänglich ist. Es ist daher unter Zugrundelegung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zusammengefasst aus Rechtsschutzüberlegungen die Erledigung vom 14.03.2016 als Bescheid anzusehen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Antrag vom 19.05.2015 als unbefristeter Antrag auf mehrere Jahre oder als Antrag auf Gewährung der Parteienförderung für das Jahr 2015 anzusehen ist. Aus dem Wortlaut des genannten Antrages selbst ist nicht zu schließen, ob es sich um einen Antrag auf Gewährung der Parteienförderung für das Jahr 2015 oder um einen allgemeinen Antrag auf Gewährung der Parteienförderung auch für die Folgejahre handelt. Im Antrag wird jedoch der Bezug zum Parteienförderungs-Verfassungsgesetz hergestellt. Im zweiten Abschnitt des Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetzes, der mit „Gemeindeförderung“ überschrieben ist, ergibt sich, dass

§ 6aAbs 1 St

PFöLVG über Antrag der in einem Gemeinderat in der Steiermark vertretenen Partei entweder dieser Partei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Partei, die im Rahmen der kommunalen Interessensvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel der Gemeinden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden sind. Die Gemeinderatspartei „G“ ist eine auf Gemeinde- und nicht auch auf Landesebene tätige Partei.Im zweiten Abschnitt des Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetzes, der mit „Gemeindeförderung“ überschrieben ist, ergibt sich, dass

Paragraph 6 a, Absatz eins, StPFöLVG über Antrag der in einem Gemeinderat in der Steiermark vertretenen Partei entweder dieser Partei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Partei, die im Rahmen der kommunalen Interessensvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel der Gemeinden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden sind. Die Gemeinderatspartei „G“ ist eine auf Gemeinde- und nicht auch auf Landesebene tätige Partei. Daraus folgt weiters, dass der vom Beschwerdeführer herangezogene § 5 StPFöLVG, der sich im zweiten Teil, erster Abschnitt leg cit befindet, welcher mit „Landesförderung“ überschrieben ist, hier nicht einschlägig ist. Daraus folgt weiters, dass der vom Beschwerdeführer herangezogene , Paragraph 5, StPFöLVG, der sich im zweiten Teil, erster Abschnitt leg cit befindet, welcher mit „Landesförderung“ überschrieben ist, hier nicht einschlägig ist.

§ 6bAbs 1 St

PFöLVG ist der Antrag auf Förderung bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31.

  1. für das Folgejahr bei der Landesregierung zu stellen. In den Jahren, in denen eine allgemeine landesweite Gemeinderatswahl stattfindet, wie im Jahr 2015 in der Steiermark, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag für das laufende Jahr zu stellen. Daraus folgt, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, dass die Anträge grundsätzlich jährlich zu stellen sind (Argument „für das Folgejahr“ im ersten Satz § 6b Abs 1 StPFöLVG und „bis zum 31.
  2. für das Folgejahr“). Dies ergibt sich auch in Zusammenschau mit § 6a Abs 1 letzter Halbsatz StPFöLVG.

Paragraph 6 b, Absatz eins, StPFöLVG ist der Antrag auf Förderung bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31.

  1. für das Folgejahr bei der Landesregierung zu stellen. In den Jahren, in denen eine allgemeine landesweite Gemeinderatswahl stattfindet, wie im Jahr 2015 in der Steiermark, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag für das laufende Jahr zu stellen. Daraus folgt, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, dass die Anträge grundsätzlich jährlich zu stellen sind (Argument „für das Folgejahr“ im ersten Satz Paragraph 6 b, Absatz eins, StPFöLVG und „bis zum 31.
  2. für das Folgejahr“). Dies ergibt sich auch in Zusammenschau mit Paragraph 6 a, Absatz eins, letzter Halbsatz StPFöLVG. Der Antrag vom 19.05.2015 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.06.2015 für das Jahr 2015 als fristgerecht eingebracht beurteilt und der entsprechende Jahresbeitrag der Förderung

§§ 6aAbs 1, 6b Abs 1, 6c und 17 Abs 7 St

PFöLVG festgesetzt. Der Antrag vom 19.05.2015 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.06.2015 für das Jahr 2015 als fristgerecht eingebracht beurteilt und der entsprechende Jahresbeitrag der Förderung

Paragraphen 6 a, Absatz eins, 6 b, Absatz eins, 6 c und 17 Absatz 7, StPFöLVG festgesetzt. Ein weiterer Antrag für das Förderungsjahr 2016 wurde innerhalb der von der in § 6a StPFöLVG normierten Frist nicht gestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Ein weiterer Antrag für das Förderungsjahr 2016 wurde innerhalb der von der in , Paragraph 6 a, StPFöLVG normierten Frist nicht gestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Das E-Mail vom 23.02.2016 langte in Bezug auf das Förderungsjahr 2016 nach Ablauf der in § 6b Abs 1 StPFöLVG normierten Frist ein, weshalb auch in Bezug auf dieses Email ein Anspruchsverlust für das Förderungsjahr 2016 eingetreten ist.Das E-Mail vom 23.02.2016 langte in Bezug auf das Förderungsjahr 2016 nach Ablauf der in Paragraph 6 b, Absatz eins, StPFöLVG normierten Frist ein, weshalb auch in Bezug auf dieses Email ein Anspruchsverlust für das Förderungsjahr 2016 eingetreten ist. Die belangte Behörde hat daher im Bescheid vom 14.03.2016 zutreffend festgestellt, dass für das Förderjahr 2016 innerhalb der normierten Frist kein Antrag gestellt wurde, weshalb der Gemeinderatspartei „G –“ im Förderjahr 2016 kein Anspruch auf Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit aus Gemeindemitteln zusteht. Die Entscheidung der belangten Behörde begegnet sohin keinen Bedenken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.30.1882.2016

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