Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und § 366 Abs 1 Z 2 wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) dem Grunde nach mit der Maßgabe römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) dem Grunde nach mit der Maßgabe a b g e w i e s e n , dass 1) das Ende der Tatzeit konkretisiert wird mit „bis 02.06.2015“, 2) folgender Satzteil „da diese durch die Betriebsweise (Lagerung von LKW, LKW-Teilen zum Teil mit Betriebsflüssigkeiten, Motoren, Ölgebinde ohne Überdachung/Witterungsschutz auf wasserundurchlässigem bloßem Untergrund) geeignet ist, durch Einsickern wassergefährdender Stoffe in das Erdreich das Grundwasser zu beeinträchtigen; sowie“ und 3) bei den verletzten Rechtsvorschriften § 74 Abs 2 „Z 5“ GewO zu entfallen haben.3) bei den verletzten Rechtsvorschriften Paragraph 74, Absatz 2, „Z 5“ GewO zu entfallen haben. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde in diesem Spruchpunkt insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe
G iVm § 38 VwGVG auf € 1.500,00,
G im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde in diesem Spruchpunkt insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe
Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG auf € 1.500,00,
Paragraph 16, VStG im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 150,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. II.
Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und § 79 Abs 1 Z 1 AWG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2.) dem Grunde nach mit der Maßgabe römisch zwei.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2.) dem Grunde nach mit der Maßgabe a b g e w i e s e n , dass die unter 1., 2., 4., 8., 9., 11., 12., 15., 17., 20., 24., 26., 31., 34. bis 38., 41., 48., 56., 57. und 59. angeführten Abfälle zu entfallen haben. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde in diesem Spruchpunkt insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe
G iVm § 38 VwGVG auf € 4.200,00,
G im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde in diesem Spruchpunkt insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe
Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG auf € 4.200,00,
Paragraph 16, VStG im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 420,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. III.
Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und § 79 Abs 1 Z 7 AWG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3.) dem Grunde mit der Maßgabe römisch drei.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3.) dem Grunde mit der Maßgabe a b g e w i e s e n , dass die unter 1., 2., 4., 8., 9., 11., 15., 17., 20., 24., 26., 31., 34. bis 38., 41., 48., 56., 57. und 59. zu entfallen haben. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde in diesem Spruchpunkt insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe
G iVm § 38 VwGVG auf € 5.500,00,
G im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde in diesem Spruchpunkt insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe
Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG auf € 5.500,00,
Paragraph 16, VStG im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 550,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Spruchpunkt 1.) des bekämpften Straferkenntnisses wird Herr F K als Inhaber der Gewerbeberechtigungen „Handelsgewerbe eingeschränkt auf Kraftfahrzeuge und Zubehör“ und „Durchführung von Erdarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ auf dem Standort Gu, eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 2 GewO in Verbindung mit § 74 Abs 1 und 2 Z 2 und 5 GewO schuldig erkannt.
O wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Herrn K wurde zur Last gelegt, am 10.06.2014 bis laufend in P, Gu, auf den Grundstücken Nr. x, x und x R durch das Abstellen bzw. Lagern von LKW und LKW-Teilen eine genehmigungspflichtige jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage an diesem Standort zu betreiben. Die Genehmigungspflicht sei dadurch gegeben, dass durch die Betriebsweise der Anlage (Lagerung von LKW, LKW-Teilen zum Teil mit Betriebsflüssigkeiten, Motoren, Ölgebinde ohne Überdachung/Witterungsschutz auf wasserundurchlässigem bloßen Untergrund) geeignet sei, durch Einsickern wassergefährdender Stoffe in das Erdreich, das Grundwasser zu beeinträchtigen sowie die Nachbarn (Anwesen Km Gu Nr. x) deren Wohnhaus nur ca. 30 m vom Lagerplatz entfernt ist, auf Grund der Betriebsweise (Starten von Motoren, Zerlegen von LKW, Transportbewegungen mit LKW, Hubstapler) durch Lärm und Geruch zu belästigen. Mit Spruchpunkt 1.) des bekämpften Straferkenntnisses wird Herr F K als Inhaber der Gewerbeberechtigungen „Handelsgewerbe eingeschränkt auf Kraftfahrzeuge und Zubehör“ und „Durchführung von Erdarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ auf dem Standort Gu, eine Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins und 2 Ziffer 2 und 5 GewO schuldig erkannt.
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Einleitungssatz GewO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Herrn K wurde zur Last gelegt, am 10.06.2014 bis laufend in P, Gu, auf den Grundstücken Nr. x, x und x R durch das Abstellen bzw. Lagern von LKW und LKW-Teilen eine genehmigungspflichtige jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage an diesem Standort zu betreiben. Die Genehmigungspflicht sei dadurch gegeben, dass durch die Betriebsweise der Anlage (Lagerung von LKW, LKW-Teilen zum Teil mit Betriebsflüssigkeiten, Motoren, Ölgebinde ohne Überdachung/Witterungsschutz auf wasserundurchlässigem bloßen Untergrund) geeignet sei, durch Einsickern wassergefährdender Stoffe in das Erdreich, das Grundwasser zu beeinträchtigen sowie die Nachbarn (Anwesen Km Gu Nr. x) deren Wohnhaus nur ca. 30 m vom Lagerplatz entfernt ist, auf Grund der Betriebsweise (Starten von Motoren, Zerlegen von LKW, Transportbewegungen mit LKW, Hubstapler) durch Lärm und Geruch zu belästigen. Mit Spruchpunkt 2.) wurde Herrn K zur Last gelegt, als im Bereich der Abfallwirtschaft tätiger Gewerbetreibender (Standortregister EDM unter GLN xx registriert), dass er seit 10.06.2014 auf dem Standort Gu Grundstück Nr. x, x und x je KG R im Freien auf bloßem „wasserundurchlässigem“ Untergrund nachstehend näher angeführte gefährliche Abfälle (Altfahrzeuge – LKW teilweise mit Motor- und Betriebsflüssigkeiten als Ersatzteilspender genutzt mit starken Rostschäden, Bauteile größtenteils bereits von Alt-LKW demontiert) zu lagern und zu sammeln, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. „
Abs 1 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 verletzt und wurde über ihn
Paragraph 79, Absatz eins, AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Mit Übertretung 3.) wurde Herrn K zur Last gelegt, am Standort P, Gu, seit 10.06.2014 die gewerbsmäßige Tätigkeit des Sammelns und Verwertens von gefährlichem Abfall (Alt-LKW werden als Ersatzteilspender genutzt, Alt-LKW größtenteils Bauteile demontiert), ohne dass er im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis vom Landeshauptmann
Abs 1 AWG 2002 sei, obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedürfe. Hinsichtlich der Auflistung des gefährlichen Abfalls wurde auf Spruchpunkt 2.) verwiesen und ausgeführt, dass er die Rechtsvorschrift des § 79 Abs 1 Z 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit § 24a Abs 1 AWG 2002 verletzt habe und wurde über ihn
Abs 1 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Übertretung 3.) wurde Herrn K zur Last gelegt, am Standort P, Gu, seit 10.06.2014 die gewerbsmäßige Tätigkeit des Sammelns und Verwertens von gefährlichem Abfall (Alt-LKW werden als Ersatzteilspender genutzt, Alt-LKW größtenteils Bauteile demontiert), ohne dass er im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis vom Landeshauptmann
Paragraph 24, Absatz eins, AWG 2002 sei, obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedürfe. Hinsichtlich der Auflistung des gefährlichen Abfalls wurde auf Spruchpunkt 2.) verwiesen und ausgeführt, dass er die Rechtsvorschrift des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 verletzt habe und wurde über ihn
Paragraph 79, Absatz eins, AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde den in der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark, Gewerbereferat, vom 05.02.2015 und den im Akt einliegenden Unterlagen (Befund und Gutachten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15, Abfall- und Abwassertechnik vom 25.06.2014 und Abteilung 14, Abfallwirtschaft und Nachhaltigkeit vom 19.08.2014) festgestellten Sachverhalt als erwiesen annehme. Am 10.06.2014 und 29.04.2014 hätten Kontrollen am Betriebsanlagenstandort stattgefunden. Befund und Gutachten des Sachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 14 vom 19.08.2014 wurden wiedergegeben und würdigend weiter ausgeführt, dass im vorliegenden Fall dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer bekannt sei, dass eine gewerbliche Betriebsanlage ohne Genehmigung betrieben werde, zumal er selbst den Antrag bei der Behörde um Genehmigung dieser angesucht habe. Bei den örtlichen Erhebungen am 10.06.2014 sei festgestellt und durch Lichtbilder festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer auf dem genannten Standort gemeinsam mit Frau L T für sein Handelsgewerbe werbe, was als Nachweis zu sehen, dass der Beschwerdeführer diese nicht genehmigte Betriebsanlage gemeinsam mit der vorgenannten Person betreibe. Beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage handle es sich um ein Dauerdelikt bzw. fortgesetztes Delikt, sodass keine punktuellen Tatzeitpunkte anzugeben seien. Aus der Tätigkeit des Startens und Laufenlassens von Motoren, Fahrbewegungen auf dem Betriebsgrund, die Be- und Entladetätigkeiten sei auf die konkrete Umgebungssituation bezogen, jedenfalls von einer Eignung, die Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen, auszugehen. Die gewerbliche Betriebsanlage sei schon aus dem Grund des § 74 Abs 2 Z 2 GewO genehmigungspflichtig und sei durch die örtliche Begutachtung des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 25.06.2014 schlüssig die Gefahr einer Gewässerbeeinträchtigung durch die gegenständliche Betriebsanlage bzw. durch das Bodengutachten das Einsickern von Motor- und Getriebeöl in das Erdreich nachgewiesen worden, weshalb es keiner weiteren Ausführungen, ob weitere Eignungskriterien vorlägen, bedürfe. Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde den in der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark, Gewerbereferat, vom 05.02.2015 und den im Akt einliegenden Unterlagen (Befund und Gutachten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15, Abfall- und Abwassertechnik vom 25.06.2014 und Abteilung 14, Abfallwirtschaft und Nachhaltigkeit vom 19.08.2014) festgestellten Sachverhalt als erwiesen annehme. Am 10.06.2014 und 29.04.2014 hätten Kontrollen am Betriebsanlagenstandort stattgefunden. Befund und Gutachten des Sachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 14 vom 19.08.2014 wurden wiedergegeben und würdigend weiter ausgeführt, dass im vorliegenden Fall dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer bekannt sei, dass eine gewerbliche Betriebsanlage ohne Genehmigung betrieben werde, zumal er selbst den Antrag bei der Behörde um Genehmigung dieser angesucht habe. Bei den örtlichen Erhebungen am 10.06.2014 sei festgestellt und durch Lichtbilder festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer auf dem genannten Standort gemeinsam mit Frau L T für sein Handelsgewerbe werbe, was als Nachweis zu sehen, dass der Beschwerdeführer diese nicht genehmigte Betriebsanlage gemeinsam mit der vorgenannten Person betreibe. Beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage handle es sich um ein Dauerdelikt bzw. fortgesetztes Delikt, sodass keine punktuellen Tatzeitpunkte anzugeben seien. Aus der Tätigkeit des Startens und Laufenlassens von Motoren, Fahrbewegungen auf dem Betriebsgrund, die Be- und Entladetätigkeiten sei auf die konkrete Umgebungssituation bezogen, jedenfalls von einer Eignung, die Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen, auszugehen. Die gewerbliche Betriebsanlage sei schon aus dem Grund des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO genehmigungspflichtig und sei durch die örtliche Begutachtung des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 25.06.2014 schlüssig die Gefahr einer Gewässerbeeinträchtigung durch die gegenständliche Betriebsanlage bzw. durch das Bodengutachten das Einsickern von Motor- und Getriebeöl in das Erdreich nachgewiesen worden, weshalb es keiner weiteren Ausführungen, ob weitere Eignungskriterien vorlägen, bedürfe. Durch die örtliche Erhebung am 10.06.2014 sei auch objektiv der Straftatbestand der Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz nachgewiesen – Ablagerung von gefährlichen Abfällen und der Umstand, dass keine Bewilligung nach § 24a AWG vorliege. In der Strafbemessung wird Bezug genommen auf die Schutzzwecke der verletzten Vorschriften und ausgeführt, dass von der Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit auszugehen sei. Die rechtskräftigen Vorstrafen nach der GewO und nach dem AWG (
GB zur Last gelegt worden. Im gerichtlichen Verfahren sei ein unabhängiger Sachverständiger bestellt worden, welcher einen Lokalaugenschein durchgeführt und umfangreiche Probenentnahmen vorgenommen und chemische Untersuchungen durchgeführt habe. Der Gutachter sei dabei in Beantwortung der aufgeworfenen Fragen zu dem Schluss gelangt, dass auf Grund der gegenwärtigen Situation weder mit einer Verschlechterung des Grundwassers noch einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bodens zu rechnen sei. Auf Grund dieses Gutachtens sowie auf Grund der Begründung des Gerichtes, dass der subjektive Abfallbegriff im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei, habe das Landesgericht für Strafsachen nach der Hauptverhandlung am 12.11.2015 zu Zl: 172/Hv 25/15 den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf freigesprochen. Nach Darlegung von Rechtsnormen und umfassenden Ausführungen zur „Problematik des § 4 7. Zusatzprotokoll MRK“ wurde weiters ausgeführt, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde in jedem Fall bezüglich der Übertretung nach dem AWG 2002 auf das gerichtliche Strafverfahren hätte Bezug nehmen müssen, zumal auch das Strafgericht den Abfallbegriff verneint habe. Rechtzeitig hat Herr K rechtsfreundlich vertreten gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben und das Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten. Inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften wurden geltend gemacht. Im einleitenden Sachverhalt wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Strafantrag vom 01.07.2015 zur Last gelegt worden sei, er hätte im Zeitraum 19.04.2013 bis 30.06.2015 in P im gemeinsamen Zusammenwirken im Rahmen eines Kraftfahrzeugverwertungs- bzw. Ablagerungsbetriebes ohne entsprechende dafür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung entgegen Rechtsvorschriften bzw. behördliche Anordnungen Abfälle, nämlich nicht zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile, Bleiakkumulatoren, Altöle, Kühlgeräte sowie ölkontaminiertes bzw. verunreinigtes Erdreich so gesammelt, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeit betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers bzw. des Bodens entstehen könne. Dem Beschwerdeführer sei dabei das Vergehen des vorsätzlich umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen
Paragraph 181 b, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zur Last gelegt worden. Im gerichtlichen Verfahren sei ein unabhängiger Sachverständiger bestellt worden, welcher einen Lokalaugenschein durchgeführt und umfangreiche Probenentnahmen vorgenommen und chemische Untersuchungen durchgeführt habe. Der Gutachter sei dabei in Beantwortung der aufgeworfenen Fragen zu dem Schluss gelangt, dass auf Grund der gegenwärtigen Situation weder mit einer Verschlechterung des Grundwassers noch einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bodens zu rechnen sei. Auf Grund dieses Gutachtens sowie auf Grund der Begründung des Gerichtes, dass der subjektive Abfallbegriff im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei, habe das Landesgericht für Strafsachen nach der Hauptverhandlung am 12.11.2015 zu Zl: 172/Hv 25/15 den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf freigesprochen. Nach Darlegung von Rechtsnormen und umfassenden Ausführungen zur „Problematik des Paragraph 4, 7. Zusatzprotokoll MRK“ wurde weiters ausgeführt, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde in jedem Fall bezüglich der Übertretung nach dem AWG 2002 auf das gerichtliche Strafverfahren hätte Bezug nehmen müssen, zumal auch das Strafgericht den Abfallbegriff verneint habe. Zu Spruchpunkt 1.) wurde im Einzelnen weiter ausgeführt, dass richtig sei, dass die weitere Beschwerdeführerin L T das Handelsgewerbe und die Gewerbeberechtigung für die Handelsagenten auf dem Standort Gu betreibe. Unrichtig sei, dass dies auch der Beschwerdeführer F K tue. F K sei grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft Gu, was jedoch keinen verwaltungsrechtlichen Tatbestand nach der Gewerbeordnung begründe. Eine Vermietung der maßgeblichen Flächen habe an die Beschwerdeführerin L T stattgefunden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ließe sich nicht plausibel ableiten, welche verwaltungsstrafrechtlich relevanten Handlungen die Beschwerdeführer K und T gesetzt hätten. Zu den Spruchpunkt 2.) und 3.) wurde weiters im Einzelnen vorgebracht, dass es zwar richtig sei, dass auf dem maßgeblichen Gelände des Beschwerdeführers zahlreiche Gebrauchtfahrzeuge gelagert seien bzw. gewesen seien. Es sei jedoch in subjektiver Hinsicht keinesfalls von einer Abfalleigenschaft auszugehen. Die betreffenden Fahrzeuge würden keinesfalls als Abfall vom Beschwerdeführer gelagert sondern seien zur Veräußerung bestimmt. Selbst aber, wenn ein objektiver Abfallbegriff erfüllt werde, könne insgesamt von keinem Abfall ausgegangen werden, da der „gemeinschaftliche Abfallbegriff“ das subjektive und objektive Kriterium als kumulativ erfüllt verlange, während der österreichische Abfallbegriff bloß alternatives Vorliegen eines der beiden Kriterien voraussetze. Bei Umsetzung der Abfallrichtlinie sei bei der Interpretation sämtlicher Bestimmungen des AWG vom gemeinschaftlichen Abfallbegriff auszugehen. Dabei sei die Judikatur des EuGH zu berücksichtigen. Mangels Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffs sei daher bereits der Tatbestand nicht erfüllt. Es stehe unstrittig fest, dass die bezeichneten Fahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr eine neue Sache im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002 seien, zumal es sich nicht um eine Sache handle, die erst ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung harre. Von einer Fahrtüchtigkeit könne zweifellos keine Rede sein. Entscheidend für die Bestrafung nach § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 sei jedoch, ob die betreffenden Maschinen als gefährlicher Abfall eingestuft werden könnten. Der heranzuziehende Abfallkatalog der ÖNORM „S2001“ nenne unter der Schlüsselnummer 35203 als gefährlich einzustufende Abfälle Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen“. Solche umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen ließen sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Wenn teilweise Betriebsflüssigkeiten und Ölspuren angeführt seien, so müsse dazu ausgeführt werden, dass eine Objektivierung dieser Flüssigkeiten zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei und daher nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit von derartigen Stoffen ausgegangen werden könne. Aus dem Vorhandensein von Feuchtigkeitsflecken auf dem Boden ohne Probeentnahmen auf die Art der Flüssigkeit zu schließen, sei jenseits jeglicher Beweisaufnahme. Reine Spekulationen der Behörde könnten daher nicht zur Annahme von gefährlichen Abfällen führen. Diesbezüglich werde auf die mit der Beschwerde vorgelegte Befundung des Ing. C G verwiesen. Es ergebe sich sowohl in Bezugnahme auf Übertretung 2.) und 3.), dass ein gefährlicher Abfall nicht vorhanden sei und somit aus dieser Sicht – abgesehen von den oben dargestellten Überlegungen zum subjektiven Abfallbegriff – die Tatbestandsmäßigkeit nicht vorliege.Zu den Spruchpunkt 2.) und 3.) wurde weiters im Einzelnen vorgebracht, dass es zwar richtig sei, dass auf dem maßgeblichen Gelände des Beschwerdeführers zahlreiche Gebrauchtfahrzeuge gelagert seien bzw. gewesen seien. Es sei jedoch in subjektiver Hinsicht keinesfalls von einer Abfalleigenschaft auszugehen. Die betreffenden Fahrzeuge würden keinesfalls als Abfall vom Beschwerdeführer gelagert sondern seien zur Veräußerung bestimmt. Selbst aber, wenn ein objektiver Abfallbegriff erfüllt werde, könne insgesamt von keinem Abfall ausgegangen werden, da der „gemeinschaftliche Abfallbegriff“ das subjektive und objektive Kriterium als kumulativ erfüllt verlange, während der österreichische Abfallbegriff bloß alternatives Vorliegen eines der beiden Kriterien voraussetze. Bei Umsetzung der Abfallrichtlinie sei bei der Interpretation sämtlicher Bestimmungen des AWG vom gemeinschaftlichen Abfallbegriff auszugehen. Dabei sei die Judikatur des EuGH zu berücksichtigen. Mangels Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffs sei daher bereits der Tatbestand nicht erfüllt. Es stehe unstrittig fest, dass die bezeichneten Fahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr eine neue Sache im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 seien, zumal es sich nicht um eine Sache handle, die erst ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung harre. Von einer Fahrtüchtigkeit könne zweifellos keine Rede sein. Entscheidend für die Bestrafung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 sei jedoch, ob die betreffenden Maschinen als gefährlicher Abfall eingestuft werden könnten. Der heranzuziehende Abfallkatalog der ÖNORM „S2001“ nenne unter der Schlüsselnummer 35203 als gefährlich einzustufende Abfälle Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen“. Solche umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen ließen sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Wenn teilweise Betriebsflüssigkeiten und Ölspuren angeführt seien, so müsse dazu ausgeführt werden, dass eine Objektivierung dieser Flüssigkeiten zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei und daher nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit von derartigen Stoffen ausgegangen werden könne. Aus dem Vorhandensein von Feuchtigkeitsflecken auf dem Boden ohne Probeentnahmen auf die Art der Flüssigkeit zu schließen, sei jenseits jeglicher Beweisaufnahme. Reine Spekulationen der Behörde könnten daher nicht zur Annahme von gefährlichen Abfällen führen. Diesbezüglich werde auf die mit der Beschwerde vorgelegte Befundung des Ing. C G verwiesen. Es ergebe sich sowohl in Bezugnahme auf Übertretung 2.) und 3.), dass ein gefährlicher Abfall nicht vorhanden sei und somit aus dieser Sicht – abgesehen von den oben dargestellten Überlegungen zum subjektiven Abfallbegriff – die Tatbestandsmäßigkeit nicht vorliege. Zum Tatzeitraum wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass die festgestellten LKW und sonstigen Maschinen und PKW „seit 10.06.2014 bis laufend“ sich an dem betreffenden Platz befunden hätten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass nach der Besichtigung der Liegenschaft diese Fahrzeuge noch tatsächlich „laufend“ bis zum heutigen Tag auf der Liegenschaft gewesen seien. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, so hätte sie erkannt, dass die im Straferkenntnis genannten Verhältnisse nicht mehr gegeben gewesen seien. Diesbezüglich wurde auf den Bericht des Ing. C G am 20.12.2015 verwiesen, aus welchem sich ergebe, dass der Großteil der vorhandenen Fahrzeuge nicht mehr vorhanden bzw. nicht mehr existent seien. Die örtlichen Verhältnisse hätten sich daher geändert und somit auch der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand und habe die belangte Behörde diesem Umstand nicht Rechnung getragen. Dass eine solche Reaktion erfolgt sei, ergebe sich auch aus dem unter einem vorgelegten umwelttechnischen Bodenbeweissicherungsbericht am Betriebsareal vom 19.05.2014, von Ing. C G. Gerügt wurde auch die Strafhöhe. Betreffend Übertretung 2.) und 3.) wurde auf das Gutachten und das gerichtliche Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz, Zl: 172 Hv 25/15v, verwiesen, wonach eine Gefährdung von Schutzgütern und somit eine Gefährlichkeit im konkreten Fall nicht vorgelegen sei. Die zu Spruchpunkt 1.) (GewO) verhängte Strafe sei im obersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt, als mildernd sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer sich bemüht habe eine entsprechende Genehmigung nach der Gewerbeordnung zu erhalten und der Umstand, dass die entsprechenden Anträge bereits vor geraumer Zeit gestellt worden seien. Zu Spruchpunkt 2.) sei als mildernd zu berücksichtigen, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden eingetreten sei und sich der Beschwerdeführer seit der Beanstandung im Jahr 2014 redlich bemüht habe, nicht nur nachteilige Folgen zu verhindern, sondern einen ordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Ein längerer Deliktszeitraum sei deswegen nicht als besonders erschwerend heranzuziehen, zumal die Behörde eine Gewerbsmäßigkeit angenommen habe, diese zu einem Mindeststrafrahmen führe und jeder Gewerbstätigkeit immanent ein auf längere Dauer gerichteter Sachverhalt anzunehmen sei. Auch die Strafhöhe hinsichtlich Spruchpunkt 3.) werde dem tatsächlichen Unrechtsgehalt nicht gerecht. Tatsächlich hätte auch hier selbst bei Bejahung sämtlicher verwaltungsstrafrechtlicher Vorwürfe, eine geringere Strafe verhängt werden müssen. Es wurde beantragt, das Verwaltungsgericht möge die Einvernahme des Beschwerdeführers, die Einvernahme des Ing. C G und die Beischaffung des Aktes zu Zl: 172 Hv 25/15v des Landesgerichtes für Strafsachen samt dem darin befindlichen Gutachten des DI Dr. M G vom Oktober 2015 als Beweise aufnehmen und wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das Straferkenntnis im bekämpften Umfang aufzuheben und einzustellen, allenfalls die Straferkenntnisse aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in jedem Fall eine geringere Strafe zu verhängen. Am 27.07.2016 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese wurde verbunden mit dem Verfahren zu GZ: LVwG 30.19-57/2016 (Beschwerde L T gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 23.11.2015, wegen derselben Übertretungen). Der Beschwerdeführer und L T, diese unter Beiziehung eines Dolmetschers für rumänische Sprache, wurden in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters befragt und als Zeugen wurden Dr. Pu, F Z und Ing. C G einvernommen. Von nachstehendem Sachverhalt ist unter Bedachtnahme auf jene Unterlagen und Dokumente, auf die in der Verhandlung Bezug genommen wurde, auszugehen: Der Beschwerdeführer war von 10.07.1992 bis 19.05.1999 auf dem Standort in Gu, P, Inhaber des Gewerbes „Kraftfahrzeugverwertung – Ausschrottung“. Am selben Standort war er von 07.07.2005 bis 02.06.2015 Inhaber des Gewerbes „Handelsgewerbe, eingeschränkt auf Kraftfahrzeuge und Zubehör“ und von 09.06.2009 bis 02.06.2015 Inhaber des Gewerbes „Durchführung von Erdarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“. Die beiden letztgenannten Gewerbeberechtigungen wurden entzogen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, L T, ist auf demselben Standort seit 14.03.2007 Inhaberin des Gewerbes „Handelsgewerbe und Handelsagenten“. Herr K ist im Stammdatenregister des EDM unter der Personen GLN xx registriert. Der Standortadresse nach GewO zugeordnet sind die Grundstücke Nr. x und x der KG P mit den darauf befindlichen Gebäuden (Wohnobjekt und Wirtschaftsgebäude) und das Grundstück Nr. x, ebenfalls KG P; diese Grundstücke und Gebäude stehen im Eigentum des Beschwerdeführers. Auf den benachbarten Grundstücken in nördlicher Richtung, x, x und x befinden sich Wohngebäude. Ein weiteres Wohngebäude befindet sich südlich der Betriebsanlage auf Grundstück Nr. x in einer Entfernung von etwa 30 m zum Grundstück Nr. x. Dieses wird von der Familie Km bewohnt. Im Zufahrtsbereich der Wirtschaftsgebäude war am 10.06.2014 eine Firmentafel mit folgendem Wortlaut aufgestellt: „Handelsagent F K +43
Ö-Norm S2088-1 liegen und eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwassers nicht vorliegt. Es wurde jedoch ausgeführt, dass sich bei der Begehung zeigte, dass das Areal sehr dicht mit Altfahrzeugen zugestellt ist und erging die Empfehlung, dass die Dichte der abgestellten Fahrzeuge deutlich zu reduzieren ist, auch im Sinne einer ordentlichen Betriebsführung. Die Firma T Nutzfahrzeuge beauftragte im April 2014 das technische Büro G, Büro für technischen Umweltschutz in G, Projektbearbeiter ist , Ing. C G, mit der Durchführung von Bodenbeprobungen zur umwelttechnischen Beweissicherung und Beratung der Firma T Nutzfahrzeuge. In Entsprechung dieses Auftrages hat das technische Büro G am 01.05.2014 den Betriebsstandort begangen und im Rahmen der Begehung zwei Beweissicherungsbodenproben (Schürfungen) in jenen Bereichen, die von der Behörde beprobt worden waren und wo augenscheinlich oberflächliche Verunreinigungen vorhanden waren, nachdem vor der Entnahme der Bodenprobe diese Bereiche von Verunreinigungen befreit wurden, entnommen. Aus diesen Bereichen wurde je eine Bodenprobe als Mischprobe aus 0,5 m² in 5 cm Tiefe entnommen. DI G kam in seinem Bericht vom 19.05.2014 auf Basis der Bewertungsgrundlage der Orientierungswerte der Ö-Norm S2088-1 für das Schutzgut Grundwasser zu dem Ergebnis, dass die Untersuchungsbefunde der Bodenproben zeigten, dass diese deutlich unter dem Prüfwert
Ö-Norm S2088-1 liegen und eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwassers nicht vorliegt. Es wurde jedoch ausgeführt, dass sich bei der Begehung zeigte, dass das Areal sehr dicht mit Altfahrzeugen zugestellt ist und erging die Empfehlung, dass die Dichte der abgestellten Fahrzeuge deutlich zu reduzieren ist, auch im Sinne einer ordentlichen Betriebsführung. Am 10.06.2014 fand am Betriebsstandort eine Kontrolle durch Vertreter der belangten Behörde, des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in Kooperation mit dem BMLFUW sowie der Landespolizeidirektion statt. Anlässlich dieser Kontrolle wurden die an diesem Betriebsstandort gelagerten Sachen, jedoch ohne die augenscheinlich fahrbereiten Fahrzeuge und einsatzbereiten Gerätschaften, aufgelistet und bildlich dokumentiert. Die Positionen
GB begangen. Im Rahmen des vom Landesgericht für Strafsachen in Graz zu GZ: 172 Hv 25/15v geführten Strafverfahrens erstattete der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Zivilingenieur für technische Chemie, DI Dr. techn. M G im Oktober 2015 zu den Fragen des Landesgerichtes für Strafsachen, ob es durch die, den beiden Angeklagten vorgeworfenen inkriminierenden Handlungen zu einer andauernden Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers oder des Bodens kommen könne, und ob es bereits durch die den beiden Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu einer andauernden Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers bzw. des Bodens gekommen ist, folgendes Gutachten: Die Staatsanwaltschaft Graz legte mit Strafantrag vom 01.07.2015 dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin zur Last, im Zeitraum von 19.01.2013 bis 30.06.2015 in P im gemeinsamen Zusammenwirken im Rahmen eines Kraftfahrzeugverwertungs- bzw. Ablagerungsbetriebes ohne entsprechende erforderliche Betriebsanlagengenehmigungen gegen Rechtsvorschriften bzw. behördliche Anordnungen Abfälle, nämlich nicht mehr zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile, Bleiakkumulatoren, Altöle, Kühlgeräte sowie ölkontaminiertes bzw. verunreinigtes Erdreich so gesammelt, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert zu haben, dass dadurch eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers bzw. des Bodens entstehen könne. Der Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin hätten dadurch das Vergehen des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen
Paragraph 181 b, Absatz eins, Ziffer 3, StGB begangen. Im Rahmen des vom Landesgericht für Strafsachen in Graz zu GZ: 172 Hv 25/15v geführten Strafverfahrens erstattete der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Zivilingenieur für technische Chemie, DI Dr. techn. M G im Oktober 2015 zu den Fragen des Landesgerichtes für Strafsachen, ob es durch die, den beiden Angeklagten vorgeworfenen inkriminierenden Handlungen zu einer andauernden Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers oder des Bodens kommen könne, und ob es bereits durch die den beiden Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu einer andauernden Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers bzw. des Bodens gekommen ist, folgendes Gutachten: „Ein überwiegender Teil der gegenständlichen Liegenschaft war zum Zeitpunkt der Begehung am 17.9.2015 sowie der Durchführung der Untergrunderkundung am 6.10.2015 mit zahlreichen alten Kraftfahrzeugen, Altmetall, Altreifen u.dgl. verstellt. Kraftfahrzeuge, die augenscheinlich Betriebsflüssigkeiten verlieren, konnten nicht festgestellt werden. Um Untergrund wurden bereichsweise feuchte Stellen/Flecken vorgefunden. Organoleptisch konnte nicht festgestellt werden, ob diese durch Verunreinigungen oder durch die letzten Niederschläge verursacht wurden. Zur Klärung der Frage, ob es zu einer Verunreinigung des Grundwassers bzw. des Untergrundes gekommen ist, wurden 4 Rammkernsondierungen bis in eine Tiefe von 2 m unter der Geländeoberkante durchgeführt. Oberflächennahe wurden durchlässige, sandig, kiesige und anschließend bindige, schluffig, tonige Bodenschichten angetroffen. Die entnommenen Proben wurden unter Berücksichtigung der potentiellen Kontaminanten auf einen ausgewählten Parameterumfang untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass an 3 Proben aus dem oberflächennahen Bodenhorizont (bis max. 0,9 m unter der Geländeoberkante) Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffprodukte im Gesamtgehalt vorliegen. Diese überschreiten Prüfwerte der ÖNORM S2088-1 (Altlasten – Gefährdungsabschätzung für das Schutzgut Grundwasser). Erhöhte lösliche Anteile von Kohlenwasserstoffen und organischem Kohlenstoff wurden nicht festgestellt. Die Maßnahmenschwellenwerte werden eingehalten. Da sich die Behörde hinsichtlich der Festlegung weiterer zu setzender Maßnahmen in der Regel an den Maßnahmenschwellenwerten orientiert, ist auf Basis dieser Analysenergebnisse erfahrungsgemäß keine Sanierungsnotwendigkeit, ebenso wie keine Gefährdung des Schutzguts Grundwasser, ableitbar. Des Weiteren zeigen die nachgeschalteten Untersuchungen von Proben aus tieferen, bindigen Bodenschichten, dass keine Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffprodukten nachweisbar ist. Somit ist auch davon auszugehen, dass tiefere Bodenschichten oder das Grundwasser von den Verunreinigungen nicht erreicht werden konnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es auf der gegenständlichen Liegenschaft zu punktuellen Verunreinigungen mit Kohlenwasserstoffen gekommen ist. Diese sind in den oberflächennahen Bodenhorizonten situiert und waren ab einer Tiefe von 0,6 bis 1,4 m unter der Geländeoberkante nicht mehr nachweisbar. Die Maßnahmenschwellenwerte der für die Gefährdungsabschätzung für das Schutzgut Grundwasser heranzuziehende ÖNORM 2088-1 werden von allen untersuchten Proben hinsichtlich der untersuchten Parameter eingehalten. 5. Beantwortung der Fragen des Landesgerichts für Strafsachen Graz A. Kann es durch die den beiden Angeklagten vorgeworfenen inkriminierenden Handlungen zu einer andauernden Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers oder des Bodens kommen? Grundsätzlich ist beim unsachgemäßen Hantieren mit umweltgefährdenden Substanzen eine Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers oder des Bodens zu befürchten. Das Ausschlachten und Lagern von Altfahrzeugen, im speziellen mit verbliebenen Betriebsflüssigkeiten, auf einer Fläche ohne Oberflächenversiegelung und ohne den entsprechenden Entwässerungsanlagen und Ölabscheidern ist aus Sachverständigensicht jedenfalls unsachgemäß. Aufgrund des bindigen und dichten Bodens, der in einer Tiefe von 0,3 bis 1,0 m unter der Geländeoberkante beginnt, eine entsprechende Schichtenstärke aufweist und dadurch die Funktion eines Stauers einnimmt, ist die Verschlechterung des Grundwassers bei Eintritt eines hier zu vermutenden Kontaminanten über den Bodenhorizont sehr unwahrscheinlich. B. Nur für den Fall der Bejahung der Frage A.: Ist es bereits durch die den beiden Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu einer andauernden Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers bzw. des Bodens gekommen? Es ist davon auszugehen, dass es aufgrund der Handlungen auf der gegenständlichen Liegenschaft bereichsweise zu einer Verschlechterung des Zustandes in den obersten Bodenschichten gekommen ist. Diese ist jedoch, vor allem im Vergleich zu anderen Kontaminationsfällen mit Kohlenwasserstoffprodukten, als gering einzustufen. Des Weiteren ist die Verunreinigung lediglich im obersten Bodenhorizont bis max. 1,0 m unter der Geländeoberkante situiert. Hinsichtlich der Dauer der Verschlechterung ist anzuführen, dass Kohlenwasserstoffprodukte im Boden eine relativ hohe Persistenz besitzen und ein natürlicher Abbau nur sehr langsam erfolgt. Eine Mobilisierung ist aufgrund der Art der Verunreinigung nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit einer Sanierung, etwa über den Bodenabtrag, ist aufgrund der erhaltenen Analysenergebnisse aus Sicht des Sachverständigen nicht ableitbar. Eine Verschlechterung des Grundwassers ist mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen.“ Mit Urteil vom 20.11.2015 (gekürzte Urteilsausfertigung) wurden F K und L T
PO von der Anklage frei gesprochen.Mit Urteil vom 20.11.2015 (gekürzte Urteilsausfertigung) wurden F K und L T
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der Anklage frei gesprochen. Am 19.
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register
Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen. § 79 Abs 1 Z 1 und Z 7 AWG: Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 7, AWG: Wer
Abs 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25 Abs 7 oder § 26 Abs 5 die Tätigkeit nicht einstellt,7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der
Paragraph 25, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25, Absatz 7, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt, Rechtliche Erwägungen:
Abs 3 AWG beeinträchtigt werden, wobei festzuhalten ist, dass die Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG nicht tatsächlich gefährdet bzw. beeinträchtigt werden müssen, es genügt deren mögliche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung. Eine konkrete Gefahrensituation muss nicht nachweisbar sein. Das Betriebsareal, auf dem sich die Abfälle befinden, ist frei zugänglich und kann daher eine Gefährdung von Menschen nicht ausgeschlossen werden (VwGH 23.02.2012, Zl. 2011/07/0233 u.a.). Es liegt daher im Gegenstande eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der Z 1 des § 1 Abs 3 leg. cit. vor. Auch eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Z 4), kann eintreten, da Betriebsmittel bei Regenereignissen gelöst werden können und über die unbefestigten Lagerflächen in das Erdreich gelangen kann. Auch das Ortsbild und Landschaftsbild (Z 9) kann durch die große und unsystematische Lagermenge erheblich beeinträchtigt werden. Es ergibt sich daher, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Areal Abfälle gelagert wurden. Nicht „trockengelegte“ Autowracks, das heißt, jene, in denen sich noch Betriebsmittel befinden, stellen jedenfalls einen gefährlichen Abfall dar (VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0032). Ein tatsächlicher Austritt von Betriebsmitteln ist dabei nicht erforderlich. Nur ein sachgemäß „trockengelegtes Altfahrzeug“ stellt keinen gefährlichen Abfall dar. Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwertung der Materialien an. Eine Sache ist nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 17.12.2015, Zl. 2012/07/0194 uva.). Unbestritten ist, dass es sich bei den im Spruch angeführten Fahrzeugen und Geräten nicht mehr um neue Sachen handelt, da es sich nicht um Sachen handelt, die erst ihre bestimmungsgemäße Verwendung harren. Die Fahrzeuge waren zweifellos nicht mehr fahrtauglich bzw. fahrbereit. Bei vielen der gelagerten Fahrzeuge waren bereits Bauteile demontiert, die Fahrzeuge waren zur Ausschlachtung vorgesehen. Es ist folglich von einem Entledigungswillen zumindest der Verkäufer bzw. Vorbesitzer dieser Fahrzeuge und Geräte auszugehen. Ob für die verfahrensgegenständlichen Materialien, Fahrzeuge und Fahrzeugteile ein Entgelt erzielt werden kann, ist für die Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft ebenfalls nicht entscheidend (VwGH 26.01.2012, Zl. 2010/07/0065). Auch der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, da öffentliche Interessen
Paragraph eins, Absatz 3, AWG beeinträchtigt werden, wobei festzuhalten ist, dass die Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG nicht tatsächlich gefährdet bzw. beeinträchtigt werden müssen, es genügt deren mögliche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung. Eine konkrete Gefahrensituation muss nicht nachweisbar sein. Das Betriebsareal, auf dem sich die Abfälle befinden, ist frei zugänglich und kann daher eine Gefährdung von Menschen nicht ausgeschlossen werden (VwGH 23.02.2012, Zl. 2011/07/0233 u.a.). Es liegt daher im Gegenstande eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. vor. Auch eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Ziffer 4,), kann eintreten, da Betriebsmittel bei Regenereignissen gelöst werden können und über die unbefestigten Lagerflächen in das Erdreich gelangen kann. Auch das Ortsbild und Landschaftsbild (Ziffer 9,) kann durch die große und unsystematische Lagermenge erheblich beeinträchtigt werden. Es ergibt sich daher, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Areal Abfälle gelagert wurden. Nicht „trockengelegte“ Autowracks, das heißt, jene, in denen sich noch Betriebsmittel befinden, stellen jedenfalls einen gefährlichen Abfall dar (VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0032). Ein tatsächlicher Austritt von Betriebsmitteln ist dabei nicht erforderlich. Nur ein sachgemäß „trockengelegtes Altfahrzeug“ stellt keinen gefährlichen Abfall dar. Sowohl für Übertretung
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei den vorgeworfenen Tathandlungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 VStG, daher ist ohne Weiteres zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft. Hinsichtlich Spruchpunkt
G mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist.
GVG fallen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens keine Kosten an, da der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zumindest teilweise Erfolg hatte.Durch die Herabsetzung der Geldstrafen reduziert sich auch der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde, der
Paragraph 64, VStG mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist.
Paragraph 52, VwGVG fallen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens keine Kosten an, da der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zumindest teilweise Erfolg hatte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.19.56.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.