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{'item': 'LVwG 30.19-56/2016'}

Obsah (14)§ 50§ 19§ 16§ 25a§ 366§ 79§ 24§ 181b§ 259§ 22§ 25§ 1§ 64§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlLVwG 30.19-56/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ric

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und § 366 Abs 1 Z 2 wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) dem Grunde nach mit der Maßgabe römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) dem Grunde nach mit der Maßgabe a b g e w i e s e n , dass 1) das Ende der Tatzeit konkretisiert wird mit „bis 02.06.2015“, 2) folgender Satzteil „da diese durch die Betriebsweise (Lagerung von LKW, LKW-Teilen zum Teil mit Betriebsflüssigkeiten, Motoren, Ölgebinde ohne Überdachung/Witterungsschutz auf wasserundurchlässigem bloßem Untergrund) geeignet ist, durch Einsickern wassergefährdender Stoffe in das Erdreich das Grundwasser zu beeinträchtigen; sowie“ und 3) bei den verletzten Rechtsvorschriften § 74 Abs 2 „Z 5“ GewO zu entfallen haben.3) bei den verletzten Rechtsvorschriften Paragraph 74, Absatz 2, „Z 5“ GewO zu entfallen haben. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde in diesem Spruchpunkt insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe

§ 19VSt

G iVm § 38 VwGVG auf € 1.500,00,

§ 16VSt

G im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde in diesem Spruchpunkt insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe

Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG auf € 1.500,00,

Paragraph 16, VStG im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 150,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. II.

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und § 79 Abs 1 Z 1 AWG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2.) dem Grunde nach mit der Maßgabe römisch zwei.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2.) dem Grunde nach mit der Maßgabe a b g e w i e s e n , dass die unter 1., 2., 4., 8., 9., 11., 12., 15., 17., 20., 24., 26., 31., 34. bis 38., 41., 48., 56., 57. und 59. angeführten Abfälle zu entfallen haben. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde in diesem Spruchpunkt insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe

§ 19VSt

G iVm § 38 VwGVG auf € 4.200,00,

§ 16VSt

G im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde in diesem Spruchpunkt insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe

Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG auf € 4.200,00,

Paragraph 16, VStG im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 420,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. III.

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und § 79 Abs 1 Z 7 AWG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3.) dem Grunde mit der Maßgabe römisch drei.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3.) dem Grunde mit der Maßgabe a b g e w i e s e n , dass die unter 1., 2., 4., 8., 9., 11., 15., 17., 20., 24., 26., 31., 34. bis 38., 41., 48., 56., 57. und 59. zu entfallen haben. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde in diesem Spruchpunkt insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe

§ 19VSt

G iVm § 38 VwGVG auf € 5.500,00,

§ 16VSt

G im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde in diesem Spruchpunkt insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe

Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG auf € 5.500,00,

Paragraph 16, VStG im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 550,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Spruchpunkt 1.) des bekämpften Straferkenntnisses wird Herr F K als Inhaber der Gewerbeberechtigungen „Handelsgewerbe eingeschränkt auf Kraftfahrzeuge und Zubehör“ und „Durchführung von Erdarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ auf dem Standort Gu, eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 2 GewO in Verbindung mit § 74 Abs 1 und 2 Z 2 und 5 GewO schuldig erkannt.

§ 366Abs 1 Z 2 Einleitungssatz Gew

O wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Herrn K wurde zur Last gelegt, am 10.06.2014 bis laufend in P, Gu, auf den Grundstücken Nr. x, x und x R durch das Abstellen bzw. Lagern von LKW und LKW-Teilen eine genehmigungspflichtige jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage an diesem Standort zu betreiben. Die Genehmigungspflicht sei dadurch gegeben, dass durch die Betriebsweise der Anlage (Lagerung von LKW, LKW-Teilen zum Teil mit Betriebsflüssigkeiten, Motoren, Ölgebinde ohne Überdachung/Witterungsschutz auf wasserundurchlässigem bloßen Untergrund) geeignet sei, durch Einsickern wassergefährdender Stoffe in das Erdreich, das Grundwasser zu beeinträchtigen sowie die Nachbarn (Anwesen Km Gu Nr. x) deren Wohnhaus nur ca. 30 m vom Lagerplatz entfernt ist, auf Grund der Betriebsweise (Starten von Motoren, Zerlegen von LKW, Transportbewegungen mit LKW, Hubstapler) durch Lärm und Geruch zu belästigen. Mit Spruchpunkt 1.) des bekämpften Straferkenntnisses wird Herr F K als Inhaber der Gewerbeberechtigungen „Handelsgewerbe eingeschränkt auf Kraftfahrzeuge und Zubehör“ und „Durchführung von Erdarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ auf dem Standort Gu, eine Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins und 2 Ziffer 2 und 5 GewO schuldig erkannt.

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Einleitungssatz GewO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Herrn K wurde zur Last gelegt, am 10.06.2014 bis laufend in P, Gu, auf den Grundstücken Nr. x, x und x R durch das Abstellen bzw. Lagern von LKW und LKW-Teilen eine genehmigungspflichtige jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage an diesem Standort zu betreiben. Die Genehmigungspflicht sei dadurch gegeben, dass durch die Betriebsweise der Anlage (Lagerung von LKW, LKW-Teilen zum Teil mit Betriebsflüssigkeiten, Motoren, Ölgebinde ohne Überdachung/Witterungsschutz auf wasserundurchlässigem bloßen Untergrund) geeignet sei, durch Einsickern wassergefährdender Stoffe in das Erdreich, das Grundwasser zu beeinträchtigen sowie die Nachbarn (Anwesen Km Gu Nr. x) deren Wohnhaus nur ca. 30 m vom Lagerplatz entfernt ist, auf Grund der Betriebsweise (Starten von Motoren, Zerlegen von LKW, Transportbewegungen mit LKW, Hubstapler) durch Lärm und Geruch zu belästigen. Mit Spruchpunkt 2.) wurde Herrn K zur Last gelegt, als im Bereich der Abfallwirtschaft tätiger Gewerbetreibender (Standortregister EDM unter GLN xx registriert), dass er seit 10.06.2014 auf dem Standort Gu Grundstück Nr. x, x und x je KG R im Freien auf bloßem „wasserundurchlässigem“ Untergrund nachstehend näher angeführte gefährliche Abfälle (Altfahrzeuge – LKW teilweise mit Motor- und Betriebsflüssigkeiten als Ersatzteilspender genutzt mit starken Rostschäden, Bauteile größtenteils bereits von Alt-LKW demontiert) zu lagern und zu sammeln, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. „

  1. LKW Marke Steyr 26 F 36 orange,
  2. LKW Marke MAN rot,
  3. LKW Marke Steyr 15 S 18 rot mit Motor/Starterbatterie,
  4. LKW Marke Steyr orange,
  5. LKW Marke MAN 9.16 rot mit Motor,
  6. LKW Marke Steyr S 18 beige mit Motor,
  7. PKW Mercedes Benz E Klasse mit Motor u.Starterbatterie,
  8. LKW Marke Steyr 11 S18 weiß,
  9. zwei LKW-Aufleger grün;
  10. 5 Stk. gebrauchte Kühlgeräte;
  11. LKW Marke MAN 19462 Silent grün;
  12. zwei Kühler;
  13. LKW-Aufleger blau mit gebrauchten Getriebe, Motoren;
  14. LKW Marke Scania mit Motor blau;
  15. Aufleger gelb;
  16. LKW Marke Volvo mit Motor;
  17. LKW Marke Scania blau;
  18. LKW-Motor Marke Mercedes/LKW-Tank;
  19. VW Polo mit Motor/Unfallschaden;
  20. LKW Marke MAN rot;
  21. LKW Marke MAN mit Motor rot;
  22. PKW Mitsubishi mit Motor blau;
  23. LKW Steyr 11 S14 mit Motor;
  24. LKW Marke unbek. silber;
  25. Baumaschine (Radlager) Volvo mit Motor/Ölaustritte erkennbar;„
  26. LKW Marke Steyr 26 F 36 orange,
  27. LKW Marke MAN rot,
  28. LKW Marke Steyr 15 S 18 rot mit Motor/Starterbatterie,
  29. LKW Marke Steyr orange,
  30. LKW Marke MAN 9.16 rot mit Motor,
  31. LKW Marke Steyr S 18 beige mit Motor,
  32. PKW Mercedes Benz E Klasse mit Motor u.Starterbatterie,
  33. LKW Marke Steyr 11 S18 weiß,
  34. zwei LKW-Aufleger grün; ,
  35. 5 Stk. gebrauchte Kühlgeräte;
  36. LKW Marke MAN 19462 Silent grün;
  37. zwei Kühler;
  38. LKW-Aufleger blau mit gebrauchten Getriebe, Motoren;
  39. LKW Marke Scania mit Motor blau;
  40. Aufleger gelb;
  41. LKW Marke Volvo mit Motor;
  42. LKW Marke Scania blau; ,
  43. LKW-Motor Marke Mercedes/LKW-Tank;
  44. VW Polo mit Motor/Unfallschaden;
  45. LKW Marke MAN rot;
  46. LKW Marke MAN mit Motor rot;
  47. PKW Mitsubishi mit Motor blau; ,
  48. LKW Steyr 11 S14 mit Motor;
  49. LKW Marke unbek. silber;
  50. Baumaschine (Radlager) Volvo mit Motor/Ölaustritte erkennbar;
  51. LKW Marke Steyr 14 S 18, blau:
  52. LKW Marke Steyr 11 S14 mit Motor, weiß/rot;
  53. Kleintransporter IVECO mit Motor;
  54. ausgebauter LKW-Treibstofftank mit Diesel befüllt;
  55. LKW-Fahrgestell mit Schmierfette;
  56. LKW Steyr 10 S 14, rot Unfallschaden;
  57. LKW Steyr 15 S18 mit Motor, rot/weiß;
  58. LKW DAF Leyland 65, 210AT mit Motor weiß;
  59. LKW Führerhaus Steyr, silber/rot;
  60. LKW/Omnibus unbek. Marke rot/grün;
  61. LKW Tanklastkraftwagen Steyr 791 orange;
  62. LKW-Führerhaus Mercedes 1524 weiß;
  63. LKW unbek. Marke weiß;
  64. Gebrauchte/beschädigte Reifen, Starterbatterien,
  65. Kühlaufleger weiß Funktionsfähigkeit d.Kühlanlage nicht sichergestellt: verbotenes Kühlmittel: HFCKW R22;
  66. LKW Führerhaus Türkis;
  67. LKW MAN TGA 18.460 mit Motor grün;
  68. LKW MAN TG 460A mit Motor gelb;
  69. LKW MAN mit Motor gelb/Totalschaden;
  70. LKW (Feuerwehrfahrzeug) mit Motor rot;
  71. LKW Steyr mit Motor rot;
  72. Baumaschine Radlager Hanomag mit Motor u. Austritt von Betriebsflüssigkeiten festgestellt;
  73. LKW-Aufleger blau;
  74. LKW MAN mit Motor weiß;
  75. LKW unbekannte Marke mit Motor rot;
  76. LKW Steyr/Betonmischwagen mit Motor beige, Verlust v.Betriebsflüssigkeiten festgestellt;
  77. LKW Steyr mit Motor orange mit Betriebsflüssigkeitsaustritt;
  78. LKW Steyr mit Motor rot Verlust v. Betriebsflüssigkeiten;
  79. LKW Zugmaschine mit Motor grau;
  80. LKW mit Ladekran gelb mit Motor;
  81. LKW unbek.Marke weiß;
  82. LKW unbekan.Marke weiß;
  83. LKW Steyr mit Motor rot;
  84. LKW-Führerhaus Iveco blau;
  85. LKW Steyr mit Motor weiß;
  86. Ölverschmierte Achse;
  87. zwei LKWs unbekan.Marken mit Motor weiß/rot stark beschädigt;
  88. PKW Peugeot 106 mit Motor;
  89. LKW Scania mit Motor beige/Verlust v.Betriebsflüssigkeiten festgestellt;
  90. Geschirrspüler alt.“
  91. LKW Marke Steyr 14 S 18, blau:
  92. LKW Marke Steyr 11 S14 mit Motor, weiß/rot; ,
  93. Kleintransporter IVECO mit Motor;
  94. ausgebauter LKW-Treibstofftank mit Diesel befüllt;
  95. LKW-Fahrgestell mit Schmierfette;
  96. LKW Steyr 10 S 14, rot Unfallschaden;
  97. LKW Steyr 15 S18 mit Motor, rot/weiß;
  98. LKW DAF Leyland 65, 210AT mit Motor weiß;
  99. LKW Führerhaus Steyr, silber/rot;
  100. LKW/Omnibus unbek. Marke rot/grün;
  101. LKW Tanklastkraftwagen Steyr 791 orange;
  102. LKW-Führerhaus Mercedes 1524 weiß;
  103. LKW unbek. Marke weiß;
  104. Gebrauchte/beschädigte Reifen, Starterbatterien,
  105. Kühlaufleger weiß Funktionsfähigkeit d.Kühlanlage nicht sichergestellt: verbotenes Kühlmittel: HFCKW R22;
  106. LKW Führerhaus Türkis;
  107. LKW MAN TGA 18.460 mit Motor grün;
  108. LKW MAN TG 460A mit Motor gelb;
  109. LKW MAN mit Motor gelb/Totalschaden;
  110. LKW (Feuerwehrfahrzeug) mit Motor rot;
  111. LKW Steyr mit Motor rot;
  112. Baumaschine Radlager Hanomag mit Motor u. Austritt von Betriebsflüssigkeiten festgestellt;
  113. LKW-Aufleger blau;
  114. LKW MAN mit Motor weiß;
  115. LKW unbekannte Marke mit Motor rot;
  116. LKW Steyr/Betonmischwagen mit Motor beige, Verlust v.Betriebsflüssigkeiten festgestellt; ,
  117. LKW Steyr mit Motor orange mit Betriebsflüssigkeitsaustritt;
  118. LKW Steyr mit Motor rot Verlust v. Betriebsflüssigkeiten;
  119. LKW Zugmaschine mit Motor grau;
  120. LKW mit Ladekran gelb mit Motor;
  121. LKW unbek.Marke weiß;
  122. LKW unbekan.Marke weiß; ,
  123. LKW Steyr mit Motor rot;
  124. LKW-Führerhaus Iveco blau;
  125. LKW Steyr mit Motor weiß;
  126. Ölverschmierte Achse;
  127. zwei LKWs unbekan.Marken mit Motor weiß/rot stark beschädigt;
  128. PKW Peugeot 106 mit Motor;
  129. LKW Scania mit Motor beige/Verlust v.Betriebsflüssigkeiten festgestellt;
  130. Geschirrspüler alt.“ Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 79 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 verletzt und wurde über ihn

§ 79

Abs 1 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 verletzt und wurde über ihn

Paragraph 79, Absatz eins, AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Mit Übertretung 3.) wurde Herrn K zur Last gelegt, am Standort P, Gu, seit 10.06.2014 die gewerbsmäßige Tätigkeit des Sammelns und Verwertens von gefährlichem Abfall (Alt-LKW werden als Ersatzteilspender genutzt, Alt-LKW größtenteils Bauteile demontiert), ohne dass er im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis vom Landeshauptmann

§ 24

Abs 1 AWG 2002 sei, obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedürfe. Hinsichtlich der Auflistung des gefährlichen Abfalls wurde auf Spruchpunkt 2.) verwiesen und ausgeführt, dass er die Rechtsvorschrift des § 79 Abs 1 Z 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit § 24a Abs 1 AWG 2002 verletzt habe und wurde über ihn

§ 79

Abs 1 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Übertretung 3.) wurde Herrn K zur Last gelegt, am Standort P, Gu, seit 10.06.2014 die gewerbsmäßige Tätigkeit des Sammelns und Verwertens von gefährlichem Abfall (Alt-LKW werden als Ersatzteilspender genutzt, Alt-LKW größtenteils Bauteile demontiert), ohne dass er im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis vom Landeshauptmann

Paragraph 24, Absatz eins, AWG 2002 sei, obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedürfe. Hinsichtlich der Auflistung des gefährlichen Abfalls wurde auf Spruchpunkt 2.) verwiesen und ausgeführt, dass er die Rechtsvorschrift des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 verletzt habe und wurde über ihn

Paragraph 79, Absatz eins, AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde den in der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark, Gewerbereferat, vom 05.02.2015 und den im Akt einliegenden Unterlagen (Befund und Gutachten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15, Abfall- und Abwassertechnik vom 25.06.2014 und Abteilung 14, Abfallwirtschaft und Nachhaltigkeit vom 19.08.2014) festgestellten Sachverhalt als erwiesen annehme. Am 10.06.2014 und 29.04.2014 hätten Kontrollen am Betriebsanlagenstandort stattgefunden. Befund und Gutachten des Sachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 14 vom 19.08.2014 wurden wiedergegeben und würdigend weiter ausgeführt, dass im vorliegenden Fall dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer bekannt sei, dass eine gewerbliche Betriebsanlage ohne Genehmigung betrieben werde, zumal er selbst den Antrag bei der Behörde um Genehmigung dieser angesucht habe. Bei den örtlichen Erhebungen am 10.06.2014 sei festgestellt und durch Lichtbilder festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer auf dem genannten Standort gemeinsam mit Frau L T für sein Handelsgewerbe werbe, was als Nachweis zu sehen, dass der Beschwerdeführer diese nicht genehmigte Betriebsanlage gemeinsam mit der vorgenannten Person betreibe. Beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage handle es sich um ein Dauerdelikt bzw. fortgesetztes Delikt, sodass keine punktuellen Tatzeitpunkte anzugeben seien. Aus der Tätigkeit des Startens und Laufenlassens von Motoren, Fahrbewegungen auf dem Betriebsgrund, die Be- und Entladetätigkeiten sei auf die konkrete Umgebungssituation bezogen, jedenfalls von einer Eignung, die Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen, auszugehen. Die gewerbliche Betriebsanlage sei schon aus dem Grund des § 74 Abs 2 Z 2 GewO genehmigungspflichtig und sei durch die örtliche Begutachtung des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 25.06.2014 schlüssig die Gefahr einer Gewässerbeeinträchtigung durch die gegenständliche Betriebsanlage bzw. durch das Bodengutachten das Einsickern von Motor- und Getriebeöl in das Erdreich nachgewiesen worden, weshalb es keiner weiteren Ausführungen, ob weitere Eignungskriterien vorlägen, bedürfe. Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde den in der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark, Gewerbereferat, vom 05.02.2015 und den im Akt einliegenden Unterlagen (Befund und Gutachten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15, Abfall- und Abwassertechnik vom 25.06.2014 und Abteilung 14, Abfallwirtschaft und Nachhaltigkeit vom 19.08.2014) festgestellten Sachverhalt als erwiesen annehme. Am 10.06.2014 und 29.04.2014 hätten Kontrollen am Betriebsanlagenstandort stattgefunden. Befund und Gutachten des Sachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 14 vom 19.08.2014 wurden wiedergegeben und würdigend weiter ausgeführt, dass im vorliegenden Fall dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer bekannt sei, dass eine gewerbliche Betriebsanlage ohne Genehmigung betrieben werde, zumal er selbst den Antrag bei der Behörde um Genehmigung dieser angesucht habe. Bei den örtlichen Erhebungen am 10.06.2014 sei festgestellt und durch Lichtbilder festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer auf dem genannten Standort gemeinsam mit Frau L T für sein Handelsgewerbe werbe, was als Nachweis zu sehen, dass der Beschwerdeführer diese nicht genehmigte Betriebsanlage gemeinsam mit der vorgenannten Person betreibe. Beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage handle es sich um ein Dauerdelikt bzw. fortgesetztes Delikt, sodass keine punktuellen Tatzeitpunkte anzugeben seien. Aus der Tätigkeit des Startens und Laufenlassens von Motoren, Fahrbewegungen auf dem Betriebsgrund, die Be- und Entladetätigkeiten sei auf die konkrete Umgebungssituation bezogen, jedenfalls von einer Eignung, die Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen, auszugehen. Die gewerbliche Betriebsanlage sei schon aus dem Grund des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO genehmigungspflichtig und sei durch die örtliche Begutachtung des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 25.06.2014 schlüssig die Gefahr einer Gewässerbeeinträchtigung durch die gegenständliche Betriebsanlage bzw. durch das Bodengutachten das Einsickern von Motor- und Getriebeöl in das Erdreich nachgewiesen worden, weshalb es keiner weiteren Ausführungen, ob weitere Eignungskriterien vorlägen, bedürfe. Durch die örtliche Erhebung am 10.06.2014 sei auch objektiv der Straftatbestand der Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz nachgewiesen – Ablagerung von gefährlichen Abfällen und der Umstand, dass keine Bewilligung nach § 24a AWG vorliege. In der Strafbemessung wird Bezug genommen auf die Schutzzwecke der verletzten Vorschriften und ausgeführt, dass von der Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit auszugehen sei. Die rechtskräftigen Vorstrafen nach der GewO und nach dem AWG (

  1. Übertretung) sowie der lange Tatzeitraum seien als erschwerend zu werten. Als mildernd habe nichts festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe trotz nachweislicher Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben. Es sei daher eine Einschätzung getroffen worden (Einkommen ca. € 1.000,00 aus dem Betrieb). Da der Beschuldigte gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, sei von der Mindeststrafe von € 4.000,00 bei Übertretungen nach § 79 Abs 1 Z 1 und 7 letzter Satz AWG 2002 auszugehen. Nach Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe und Gegenüberstellung des objektiven Tatbestandes und der subjektiven Tatseite sei wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen. Von der verhängten Strafe werde angenommen, dass sie sowohl von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, als auch sämtliche generalpräventiven Effekte zu erzielen vermöge. Durch die örtliche Erhebung am 10.06.2014 sei auch objektiv der Straftatbestand der Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz nachgewiesen – Ablagerung von gefährlichen Abfällen und der Umstand, dass keine Bewilligung nach Paragraph 24 a, AWG vorliege. In der Strafbemessung wird Bezug genommen auf die Schutzzwecke der verletzten Vorschriften und ausgeführt, dass von der Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit auszugehen sei. Die rechtskräftigen Vorstrafen nach der GewO und nach dem AWG (
  2. Übertretung) sowie der lange Tatzeitraum seien als erschwerend zu werten. Als mildernd habe nichts festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe trotz nachweislicher Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben. Es sei daher eine Einschätzung getroffen worden (Einkommen ca. € 1.000,00 aus dem Betrieb). Da der Beschuldigte gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, sei von der Mindeststrafe von € 4.000,00 bei Übertretungen nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und 7 letzter Satz AWG 2002 auszugehen. Nach Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe und Gegenüberstellung des objektiven Tatbestandes und der subjektiven Tatseite sei wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen. Von der verhängten Strafe werde angenommen, dass sie sowohl von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, als auch sämtliche generalpräventiven Effekte zu erzielen vermöge. Rechtzeitig hat Herr K rechtsfreundlich vertreten gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben und das Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten. Inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften wurden geltend gemacht. Im einleitenden Sachverhalt wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Strafantrag vom 01.07.2015 zur Last gelegt worden sei, er hätte im Zeitraum 19.04.2013 bis 30.06.2015 in P im gemeinsamen Zusammenwirken im Rahmen eines Kraftfahrzeugverwertungs- bzw. Ablagerungsbetriebes ohne entsprechende dafür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung entgegen Rechtsvorschriften bzw. behördliche Anordnungen Abfälle, nämlich nicht zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile, Bleiakkumulatoren, Altöle, Kühlgeräte sowie ölkontaminiertes bzw. verunreinigtes Erdreich so gesammelt, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeit betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers bzw. des Bodens entstehen könne. Dem Beschwerdeführer sei dabei das Vergehen des vorsätzlich umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen

§ 181bAbs 1 Z 3 St

GB zur Last gelegt worden. Im gerichtlichen Verfahren sei ein unabhängiger Sachverständiger bestellt worden, welcher einen Lokalaugenschein durchgeführt und umfangreiche Probenentnahmen vorgenommen und chemische Untersuchungen durchgeführt habe. Der Gutachter sei dabei in Beantwortung der aufgeworfenen Fragen zu dem Schluss gelangt, dass auf Grund der gegenwärtigen Situation weder mit einer Verschlechterung des Grundwassers noch einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bodens zu rechnen sei. Auf Grund dieses Gutachtens sowie auf Grund der Begründung des Gerichtes, dass der subjektive Abfallbegriff im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei, habe das Landesgericht für Strafsachen nach der Hauptverhandlung am 12.11.2015 zu Zl: 172/Hv 25/15 den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf freigesprochen. Nach Darlegung von Rechtsnormen und umfassenden Ausführungen zur „Problematik des § 4 7. Zusatzprotokoll MRK“ wurde weiters ausgeführt, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde in jedem Fall bezüglich der Übertretung nach dem AWG 2002 auf das gerichtliche Strafverfahren hätte Bezug nehmen müssen, zumal auch das Strafgericht den Abfallbegriff verneint habe. Rechtzeitig hat Herr K rechtsfreundlich vertreten gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben und das Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten. Inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften wurden geltend gemacht. Im einleitenden Sachverhalt wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Strafantrag vom 01.07.2015 zur Last gelegt worden sei, er hätte im Zeitraum 19.04.2013 bis 30.06.2015 in P im gemeinsamen Zusammenwirken im Rahmen eines Kraftfahrzeugverwertungs- bzw. Ablagerungsbetriebes ohne entsprechende dafür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung entgegen Rechtsvorschriften bzw. behördliche Anordnungen Abfälle, nämlich nicht zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile, Bleiakkumulatoren, Altöle, Kühlgeräte sowie ölkontaminiertes bzw. verunreinigtes Erdreich so gesammelt, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeit betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers bzw. des Bodens entstehen könne. Dem Beschwerdeführer sei dabei das Vergehen des vorsätzlich umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen

Paragraph 181 b, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zur Last gelegt worden. Im gerichtlichen Verfahren sei ein unabhängiger Sachverständiger bestellt worden, welcher einen Lokalaugenschein durchgeführt und umfangreiche Probenentnahmen vorgenommen und chemische Untersuchungen durchgeführt habe. Der Gutachter sei dabei in Beantwortung der aufgeworfenen Fragen zu dem Schluss gelangt, dass auf Grund der gegenwärtigen Situation weder mit einer Verschlechterung des Grundwassers noch einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bodens zu rechnen sei. Auf Grund dieses Gutachtens sowie auf Grund der Begründung des Gerichtes, dass der subjektive Abfallbegriff im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei, habe das Landesgericht für Strafsachen nach der Hauptverhandlung am 12.11.2015 zu Zl: 172/Hv 25/15 den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf freigesprochen. Nach Darlegung von Rechtsnormen und umfassenden Ausführungen zur „Problematik des Paragraph 4, 7. Zusatzprotokoll MRK“ wurde weiters ausgeführt, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde in jedem Fall bezüglich der Übertretung nach dem AWG 2002 auf das gerichtliche Strafverfahren hätte Bezug nehmen müssen, zumal auch das Strafgericht den Abfallbegriff verneint habe. Zu Spruchpunkt 1.) wurde im Einzelnen weiter ausgeführt, dass richtig sei, dass die weitere Beschwerdeführerin L T das Handelsgewerbe und die Gewerbeberechtigung für die Handelsagenten auf dem Standort Gu betreibe. Unrichtig sei, dass dies auch der Beschwerdeführer F K tue. F K sei grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft Gu, was jedoch keinen verwaltungsrechtlichen Tatbestand nach der Gewerbeordnung begründe. Eine Vermietung der maßgeblichen Flächen habe an die Beschwerdeführerin L T stattgefunden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ließe sich nicht plausibel ableiten, welche verwaltungsstrafrechtlich relevanten Handlungen die Beschwerdeführer K und T gesetzt hätten. Zu den Spruchpunkt 2.) und 3.) wurde weiters im Einzelnen vorgebracht, dass es zwar richtig sei, dass auf dem maßgeblichen Gelände des Beschwerdeführers zahlreiche Gebrauchtfahrzeuge gelagert seien bzw. gewesen seien. Es sei jedoch in subjektiver Hinsicht keinesfalls von einer Abfalleigenschaft auszugehen. Die betreffenden Fahrzeuge würden keinesfalls als Abfall vom Beschwerdeführer gelagert sondern seien zur Veräußerung bestimmt. Selbst aber, wenn ein objektiver Abfallbegriff erfüllt werde, könne insgesamt von keinem Abfall ausgegangen werden, da der „gemeinschaftliche Abfallbegriff“ das subjektive und objektive Kriterium als kumulativ erfüllt verlange, während der österreichische Abfallbegriff bloß alternatives Vorliegen eines der beiden Kriterien voraussetze. Bei Umsetzung der Abfallrichtlinie sei bei der Interpretation sämtlicher Bestimmungen des AWG vom gemeinschaftlichen Abfallbegriff auszugehen. Dabei sei die Judikatur des EuGH zu berücksichtigen. Mangels Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffs sei daher bereits der Tatbestand nicht erfüllt. Es stehe unstrittig fest, dass die bezeichneten Fahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr eine neue Sache im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002 seien, zumal es sich nicht um eine Sache handle, die erst ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung harre. Von einer Fahrtüchtigkeit könne zweifellos keine Rede sein. Entscheidend für die Bestrafung nach § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 sei jedoch, ob die betreffenden Maschinen als gefährlicher Abfall eingestuft werden könnten. Der heranzuziehende Abfallkatalog der ÖNORM „S2001“ nenne unter der Schlüsselnummer 35203 als gefährlich einzustufende Abfälle Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen“. Solche umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen ließen sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Wenn teilweise Betriebsflüssigkeiten und Ölspuren angeführt seien, so müsse dazu ausgeführt werden, dass eine Objektivierung dieser Flüssigkeiten zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei und daher nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit von derartigen Stoffen ausgegangen werden könne. Aus dem Vorhandensein von Feuchtigkeitsflecken auf dem Boden ohne Probeentnahmen auf die Art der Flüssigkeit zu schließen, sei jenseits jeglicher Beweisaufnahme. Reine Spekulationen der Behörde könnten daher nicht zur Annahme von gefährlichen Abfällen führen. Diesbezüglich werde auf die mit der Beschwerde vorgelegte Befundung des Ing. C G verwiesen. Es ergebe sich sowohl in Bezugnahme auf Übertretung 2.) und 3.), dass ein gefährlicher Abfall nicht vorhanden sei und somit aus dieser Sicht – abgesehen von den oben dargestellten Überlegungen zum subjektiven Abfallbegriff – die Tatbestandsmäßigkeit nicht vorliege.Zu den Spruchpunkt 2.) und 3.) wurde weiters im Einzelnen vorgebracht, dass es zwar richtig sei, dass auf dem maßgeblichen Gelände des Beschwerdeführers zahlreiche Gebrauchtfahrzeuge gelagert seien bzw. gewesen seien. Es sei jedoch in subjektiver Hinsicht keinesfalls von einer Abfalleigenschaft auszugehen. Die betreffenden Fahrzeuge würden keinesfalls als Abfall vom Beschwerdeführer gelagert sondern seien zur Veräußerung bestimmt. Selbst aber, wenn ein objektiver Abfallbegriff erfüllt werde, könne insgesamt von keinem Abfall ausgegangen werden, da der „gemeinschaftliche Abfallbegriff“ das subjektive und objektive Kriterium als kumulativ erfüllt verlange, während der österreichische Abfallbegriff bloß alternatives Vorliegen eines der beiden Kriterien voraussetze. Bei Umsetzung der Abfallrichtlinie sei bei der Interpretation sämtlicher Bestimmungen des AWG vom gemeinschaftlichen Abfallbegriff auszugehen. Dabei sei die Judikatur des EuGH zu berücksichtigen. Mangels Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffs sei daher bereits der Tatbestand nicht erfüllt. Es stehe unstrittig fest, dass die bezeichneten Fahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr eine neue Sache im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 seien, zumal es sich nicht um eine Sache handle, die erst ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung harre. Von einer Fahrtüchtigkeit könne zweifellos keine Rede sein. Entscheidend für die Bestrafung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 sei jedoch, ob die betreffenden Maschinen als gefährlicher Abfall eingestuft werden könnten. Der heranzuziehende Abfallkatalog der ÖNORM „S2001“ nenne unter der Schlüsselnummer 35203 als gefährlich einzustufende Abfälle Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen“. Solche umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen ließen sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Wenn teilweise Betriebsflüssigkeiten und Ölspuren angeführt seien, so müsse dazu ausgeführt werden, dass eine Objektivierung dieser Flüssigkeiten zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei und daher nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit von derartigen Stoffen ausgegangen werden könne. Aus dem Vorhandensein von Feuchtigkeitsflecken auf dem Boden ohne Probeentnahmen auf die Art der Flüssigkeit zu schließen, sei jenseits jeglicher Beweisaufnahme. Reine Spekulationen der Behörde könnten daher nicht zur Annahme von gefährlichen Abfällen führen. Diesbezüglich werde auf die mit der Beschwerde vorgelegte Befundung des Ing. C G verwiesen. Es ergebe sich sowohl in Bezugnahme auf Übertretung 2.) und 3.), dass ein gefährlicher Abfall nicht vorhanden sei und somit aus dieser Sicht – abgesehen von den oben dargestellten Überlegungen zum subjektiven Abfallbegriff – die Tatbestandsmäßigkeit nicht vorliege. Zum Tatzeitraum wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass die festgestellten LKW und sonstigen Maschinen und PKW „seit 10.06.2014 bis laufend“ sich an dem betreffenden Platz befunden hätten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass nach der Besichtigung der Liegenschaft diese Fahrzeuge noch tatsächlich „laufend“ bis zum heutigen Tag auf der Liegenschaft gewesen seien. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, so hätte sie erkannt, dass die im Straferkenntnis genannten Verhältnisse nicht mehr gegeben gewesen seien. Diesbezüglich wurde auf den Bericht des Ing. C G am 20.12.2015 verwiesen, aus welchem sich ergebe, dass der Großteil der vorhandenen Fahrzeuge nicht mehr vorhanden bzw. nicht mehr existent seien. Die örtlichen Verhältnisse hätten sich daher geändert und somit auch der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand und habe die belangte Behörde diesem Umstand nicht Rechnung getragen. Dass eine solche Reaktion erfolgt sei, ergebe sich auch aus dem unter einem vorgelegten umwelttechnischen Bodenbeweissicherungsbericht am Betriebsareal vom 19.05.2014, von Ing. C G. Gerügt wurde auch die Strafhöhe. Betreffend Übertretung 2.) und 3.) wurde auf das Gutachten und das gerichtliche Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz, Zl: 172 Hv 25/15v, verwiesen, wonach eine Gefährdung von Schutzgütern und somit eine Gefährlichkeit im konkreten Fall nicht vorgelegen sei. Die zu Spruchpunkt 1.) (GewO) verhängte Strafe sei im obersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt, als mildernd sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer sich bemüht habe eine entsprechende Genehmigung nach der Gewerbeordnung zu erhalten und der Umstand, dass die entsprechenden Anträge bereits vor geraumer Zeit gestellt worden seien. Zu Spruchpunkt 2.) sei als mildernd zu berücksichtigen, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden eingetreten sei und sich der Beschwerdeführer seit der Beanstandung im Jahr 2014 redlich bemüht habe, nicht nur nachteilige Folgen zu verhindern, sondern einen ordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Ein längerer Deliktszeitraum sei deswegen nicht als besonders erschwerend heranzuziehen, zumal die Behörde eine Gewerbsmäßigkeit angenommen habe, diese zu einem Mindeststrafrahmen führe und jeder Gewerbstätigkeit immanent ein auf längere Dauer gerichteter Sachverhalt anzunehmen sei. Auch die Strafhöhe hinsichtlich Spruchpunkt 3.) werde dem tatsächlichen Unrechtsgehalt nicht gerecht. Tatsächlich hätte auch hier selbst bei Bejahung sämtlicher verwaltungsstrafrechtlicher Vorwürfe, eine geringere Strafe verhängt werden müssen. Es wurde beantragt, das Verwaltungsgericht möge die Einvernahme des Beschwerdeführers, die Einvernahme des Ing. C G und die Beischaffung des Aktes zu Zl: 172 Hv 25/15v des Landesgerichtes für Strafsachen samt dem darin befindlichen Gutachten des DI Dr. M G vom Oktober 2015 als Beweise aufnehmen und wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das Straferkenntnis im bekämpften Umfang aufzuheben und einzustellen, allenfalls die Straferkenntnisse aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in jedem Fall eine geringere Strafe zu verhängen. Am 27.07.2016 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese wurde verbunden mit dem Verfahren zu GZ: LVwG 30.19-57/2016 (Beschwerde L T gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 23.11.2015, wegen derselben Übertretungen). Der Beschwerdeführer und L T, diese unter Beiziehung eines Dolmetschers für rumänische Sprache, wurden in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters befragt und als Zeugen wurden Dr. Pu, F Z und Ing. C G einvernommen. Von nachstehendem Sachverhalt ist unter Bedachtnahme auf jene Unterlagen und Dokumente, auf die in der Verhandlung Bezug genommen wurde, auszugehen: Der Beschwerdeführer war von 10.07.1992 bis 19.05.1999 auf dem Standort in Gu, P, Inhaber des Gewerbes „Kraftfahrzeugverwertung – Ausschrottung“. Am selben Standort war er von 07.07.2005 bis 02.06.2015 Inhaber des Gewerbes „Handelsgewerbe, eingeschränkt auf Kraftfahrzeuge und Zubehör“ und von 09.06.2009 bis 02.06.2015 Inhaber des Gewerbes „Durchführung von Erdarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“. Die beiden letztgenannten Gewerbeberechtigungen wurden entzogen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, L T, ist auf demselben Standort seit 14.03.2007 Inhaberin des Gewerbes „Handelsgewerbe und Handelsagenten“. Herr K ist im Stammdatenregister des EDM unter der Personen GLN xx registriert. Der Standortadresse nach GewO zugeordnet sind die Grundstücke Nr. x und x der KG P mit den darauf befindlichen Gebäuden (Wohnobjekt und Wirtschaftsgebäude) und das Grundstück Nr. x, ebenfalls KG P; diese Grundstücke und Gebäude stehen im Eigentum des Beschwerdeführers. Auf den benachbarten Grundstücken in nördlicher Richtung, x, x und x befinden sich Wohngebäude. Ein weiteres Wohngebäude befindet sich südlich der Betriebsanlage auf Grundstück Nr. x in einer Entfernung von etwa 30 m zum Grundstück Nr. x. Dieses wird von der Familie Km bewohnt. Im Zufahrtsbereich der Wirtschaftsgebäude war am 10.06.2014 eine Firmentafel mit folgendem Wortlaut aufgestellt: „Handelsagent F K +43

(0)664/XXX“ und im unteren Teil „Nutzfahrzeug und Baumaschinenhandel L T, lt@gmx.at“. Diese Werbetafel wurden zwischenzeitlich, das genaue Datum lässt sich nicht eruieren, verräumt. Auf dem Areal, das mit einer Drainage, die normalen Regenereignissen standhält, ausgestattet ist, war tatzeitlich eine große Anzahl an fahrtauglichen, insbesondere aber nicht mehr fahrtauglichen Kraftfahrzeugen, besonders LKW und LKW-Teile, Alteisen, Autoreifen und nicht mehr funktionsfähige Geräte, wie Geschirrspüler, unstrukturiert und so gelagert, dass die einzelnen Fahrzeuge oder Teile nicht mehr alle zugänglich waren. Die nicht fahrtauglichen Fahrzeuge waren teilweise stark beschädigt und verrostet. Teile waren demontiert und beinhalteten diese teilweise auch noch Betriebsmittel. An freiliegenden KFZ-Teilen haftete Öl und Schmierfett an und war auch Austritt von Betriebsmitteln gegeben. Die Kraftfahrzeuge und andere Gegenstände wurden vom Beschwerdeführer ausgeschlachtet und die Teile verkauft. Es lässt sich „alles“ verkaufen. Für den Gewerbestandort lag und liegt eine gewerbebehördliche Anlagengenehmigung nicht vor. Am 05.11.2008 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 60 LKW-Abstellplätzen, dieser Antrag wurde jedoch nach § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Eine Genehmigung der Anlage nach dem AWG liegt ebenfalls nicht vor und ist der Beschwerdeführer auch nicht Inhaber der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen nach § 24a AWG. Für den Gewerbestandort lag und liegt eine gewerbebehördliche Anlagengenehmigung nicht vor. Am 05.11.2008 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 60 LKW-Abstellplätzen, dieser Antrag wurde jedoch nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Eine Genehmigung der Anlage nach dem AWG liegt ebenfalls nicht vor und ist der Beschwerdeführer auch nicht Inhaber der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen nach Paragraph 24 a, AWG. Die Firma T Nutzfahrzeuge beauftragte im April 2014 das technische Büro G, Büro für technischen Umweltschutz in G, Projektbearbeiter ist Ing. C G, mit der Durchführung von Bodenbeprobungen zur umwelttechnischen Beweissicherung und Beratung der Firma T Nutzfahrzeuge. In Entsprechung dieses Auftrages hat das technische Büro G am 01.05.2014 den Betriebsstandort begangen und im Rahmen der Begehung zwei Beweissicherungsbodenproben (Schürfungen) in jenen Bereichen, die von der Behörde beprobt worden waren und wo augenscheinlich oberflächliche Verunreinigungen vorhanden waren, nachdem vor der Entnahme der Bodenprobe diese Bereiche von Verunreinigungen befreit wurden, entnommen. Aus diesen Bereichen wurde je eine Bodenprobe als Mischprobe aus 0,5 m² in 5 cm Tiefe entnommen. DI G kam in seinem Bericht vom 19.05.2014 auf Basis der Bewertungsgrundlage der Orientierungswerte der Ö-Norm S2088-1 für das Schutzgut Grundwasser zu dem Ergebnis, dass die Untersuchungsbefunde der Bodenproben zeigten, dass diese deutlich unter dem Prüfwert

Ö-Norm S2088-1 liegen und eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwassers nicht vorliegt. Es wurde jedoch ausgeführt, dass sich bei der Begehung zeigte, dass das Areal sehr dicht mit Altfahrzeugen zugestellt ist und erging die Empfehlung, dass die Dichte der abgestellten Fahrzeuge deutlich zu reduzieren ist, auch im Sinne einer ordentlichen Betriebsführung. Die Firma T Nutzfahrzeuge beauftragte im April 2014 das technische Büro G, Büro für technischen Umweltschutz in G, Projektbearbeiter ist , Ing. C G, mit der Durchführung von Bodenbeprobungen zur umwelttechnischen Beweissicherung und Beratung der Firma T Nutzfahrzeuge. In Entsprechung dieses Auftrages hat das technische Büro G am 01.05.2014 den Betriebsstandort begangen und im Rahmen der Begehung zwei Beweissicherungsbodenproben (Schürfungen) in jenen Bereichen, die von der Behörde beprobt worden waren und wo augenscheinlich oberflächliche Verunreinigungen vorhanden waren, nachdem vor der Entnahme der Bodenprobe diese Bereiche von Verunreinigungen befreit wurden, entnommen. Aus diesen Bereichen wurde je eine Bodenprobe als Mischprobe aus 0,5 m² in 5 cm Tiefe entnommen. DI G kam in seinem Bericht vom 19.05.2014 auf Basis der Bewertungsgrundlage der Orientierungswerte der Ö-Norm S2088-1 für das Schutzgut Grundwasser zu dem Ergebnis, dass die Untersuchungsbefunde der Bodenproben zeigten, dass diese deutlich unter dem Prüfwert

Ö-Norm S2088-1 liegen und eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwassers nicht vorliegt. Es wurde jedoch ausgeführt, dass sich bei der Begehung zeigte, dass das Areal sehr dicht mit Altfahrzeugen zugestellt ist und erging die Empfehlung, dass die Dichte der abgestellten Fahrzeuge deutlich zu reduzieren ist, auch im Sinne einer ordentlichen Betriebsführung. Am 10.06.2014 fand am Betriebsstandort eine Kontrolle durch Vertreter der belangten Behörde, des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in Kooperation mit dem BMLFUW sowie der Landespolizeidirektion statt. Anlässlich dieser Kontrolle wurden die an diesem Betriebsstandort gelagerten Sachen, jedoch ohne die augenscheinlich fahrbereiten Fahrzeuge und einsatzbereiten Gerätschaften, aufgelistet und bildlich dokumentiert. Die Positionen

  1. bis
  2. betreffen Lagerungen im Freien und entsprechen den im bekämpften Straferkenntnis unter der
  3. Übertretung angeführten Fahrzeugen und Gerätschaften. Bei dieser Kontrolle konnten auch Ölaustritte an mehreren Stellen festgestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Graz legte mit Strafantrag vom 01.07.2015 dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin zur Last, im Zeitraum von 19.01.2013 bis 30.06.2015 in P im gemeinsamen Zusammenwirken im Rahmen eines Kraftfahrzeugverwertungs- bzw. Ablagerungsbetriebes ohne entsprechende erforderliche Betriebsanlagengenehmigungen gegen Rechtsvorschriften bzw. behördliche Anordnungen Abfälle, nämlich nicht mehr zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile, Bleiakkumulatoren, Altöle, Kühlgeräte sowie ölkontaminiertes bzw. verunreinigtes Erdreich so gesammelt, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert zu haben, dass dadurch eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers bzw. des Bodens entstehen könne. Der Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin hätten dadurch das Vergehen des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen

§ 181bAbs 1 Z 3 St

GB begangen. Im Rahmen des vom Landesgericht für Strafsachen in Graz zu GZ: 172 Hv 25/15v geführten Strafverfahrens erstattete der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Zivilingenieur für technische Chemie, DI Dr. techn. M G im Oktober 2015 zu den Fragen des Landesgerichtes für Strafsachen, ob es durch die, den beiden Angeklagten vorgeworfenen inkriminierenden Handlungen zu einer andauernden Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers oder des Bodens kommen könne, und ob es bereits durch die den beiden Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu einer andauernden Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers bzw. des Bodens gekommen ist, folgendes Gutachten: Die Staatsanwaltschaft Graz legte mit Strafantrag vom 01.07.2015 dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin zur Last, im Zeitraum von 19.01.2013 bis 30.06.2015 in P im gemeinsamen Zusammenwirken im Rahmen eines Kraftfahrzeugverwertungs- bzw. Ablagerungsbetriebes ohne entsprechende erforderliche Betriebsanlagengenehmigungen gegen Rechtsvorschriften bzw. behördliche Anordnungen Abfälle, nämlich nicht mehr zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile, Bleiakkumulatoren, Altöle, Kühlgeräte sowie ölkontaminiertes bzw. verunreinigtes Erdreich so gesammelt, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert zu haben, dass dadurch eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers bzw. des Bodens entstehen könne. Der Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin hätten dadurch das Vergehen des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen

Paragraph 181 b, Absatz eins, Ziffer 3, StGB begangen. Im Rahmen des vom Landesgericht für Strafsachen in Graz zu GZ: 172 Hv 25/15v geführten Strafverfahrens erstattete der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Zivilingenieur für technische Chemie, DI Dr. techn. M G im Oktober 2015 zu den Fragen des Landesgerichtes für Strafsachen, ob es durch die, den beiden Angeklagten vorgeworfenen inkriminierenden Handlungen zu einer andauernden Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers oder des Bodens kommen könne, und ob es bereits durch die den beiden Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu einer andauernden Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers bzw. des Bodens gekommen ist, folgendes Gutachten: „Ein überwiegender Teil der gegenständlichen Liegenschaft war zum Zeitpunkt der Begehung am 17.9.2015 sowie der Durchführung der Untergrunderkundung am 6.10.2015 mit zahlreichen alten Kraftfahrzeugen, Altmetall, Altreifen u.dgl. verstellt. Kraftfahrzeuge, die augenscheinlich Betriebsflüssigkeiten verlieren, konnten nicht festgestellt werden. Um Untergrund wurden bereichsweise feuchte Stellen/Flecken vorgefunden. Organoleptisch konnte nicht festgestellt werden, ob diese durch Verunreinigungen oder durch die letzten Niederschläge verursacht wurden. Zur Klärung der Frage, ob es zu einer Verunreinigung des Grundwassers bzw. des Untergrundes gekommen ist, wurden 4 Rammkernsondierungen bis in eine Tiefe von 2 m unter der Geländeoberkante durchgeführt. Oberflächennahe wurden durchlässige, sandig, kiesige und anschließend bindige, schluffig, tonige Bodenschichten angetroffen. Die entnommenen Proben wurden unter Berücksichtigung der potentiellen Kontaminanten auf einen ausgewählten Parameterumfang untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass an 3 Proben aus dem oberflächennahen Bodenhorizont (bis max. 0,9 m unter der Geländeoberkante) Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffprodukte im Gesamtgehalt vorliegen. Diese überschreiten Prüfwerte der ÖNORM S2088-1 (Altlasten – Gefährdungsabschätzung für das Schutzgut Grundwasser). Erhöhte lösliche Anteile von Kohlenwasserstoffen und organischem Kohlenstoff wurden nicht festgestellt. Die Maßnahmenschwellenwerte werden eingehalten. Da sich die Behörde hinsichtlich der Festlegung weiterer zu setzender Maßnahmen in der Regel an den Maßnahmenschwellenwerten orientiert, ist auf Basis dieser Analysenergebnisse erfahrungsgemäß keine Sanierungsnotwendigkeit, ebenso wie keine Gefährdung des Schutzguts Grundwasser, ableitbar. Des Weiteren zeigen die nachgeschalteten Untersuchungen von Proben aus tieferen, bindigen Bodenschichten, dass keine Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffprodukten nachweisbar ist. Somit ist auch davon auszugehen, dass tiefere Bodenschichten oder das Grundwasser von den Verunreinigungen nicht erreicht werden konnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es auf der gegenständlichen Liegenschaft zu punktuellen Verunreinigungen mit Kohlenwasserstoffen gekommen ist. Diese sind in den oberflächennahen Bodenhorizonten situiert und waren ab einer Tiefe von 0,6 bis 1,4 m unter der Geländeoberkante nicht mehr nachweisbar. Die Maßnahmenschwellenwerte der für die Gefährdungsabschätzung für das Schutzgut Grundwasser heranzuziehende ÖNORM 2088-1 werden von allen untersuchten Proben hinsichtlich der untersuchten Parameter eingehalten. 5. Beantwortung der Fragen des Landesgerichts für Strafsachen Graz A. Kann es durch die den beiden Angeklagten vorgeworfenen inkriminierenden Handlungen zu einer andauernden Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers oder des Bodens kommen? Grundsätzlich ist beim unsachgemäßen Hantieren mit umweltgefährdenden Substanzen eine Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers oder des Bodens zu befürchten. Das Ausschlachten und Lagern von Altfahrzeugen, im speziellen mit verbliebenen Betriebsflüssigkeiten, auf einer Fläche ohne Oberflächenversiegelung und ohne den entsprechenden Entwässerungsanlagen und Ölabscheidern ist aus Sachverständigensicht jedenfalls unsachgemäß. Aufgrund des bindigen und dichten Bodens, der in einer Tiefe von 0,3 bis 1,0 m unter der Geländeoberkante beginnt, eine entsprechende Schichtenstärke aufweist und dadurch die Funktion eines Stauers einnimmt, ist die Verschlechterung des Grundwassers bei Eintritt eines hier zu vermutenden Kontaminanten über den Bodenhorizont sehr unwahrscheinlich. B. Nur für den Fall der Bejahung der Frage A.: Ist es bereits durch die den beiden Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu einer andauernden Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers bzw. des Bodens gekommen? Es ist davon auszugehen, dass es aufgrund der Handlungen auf der gegenständlichen Liegenschaft bereichsweise zu einer Verschlechterung des Zustandes in den obersten Bodenschichten gekommen ist. Diese ist jedoch, vor allem im Vergleich zu anderen Kontaminationsfällen mit Kohlenwasserstoffprodukten, als gering einzustufen. Des Weiteren ist die Verunreinigung lediglich im obersten Bodenhorizont bis max. 1,0 m unter der Geländeoberkante situiert. Hinsichtlich der Dauer der Verschlechterung ist anzuführen, dass Kohlenwasserstoffprodukte im Boden eine relativ hohe Persistenz besitzen und ein natürlicher Abbau nur sehr langsam erfolgt. Eine Mobilisierung ist aufgrund der Art der Verunreinigung nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit einer Sanierung, etwa über den Bodenabtrag, ist aufgrund der erhaltenen Analysenergebnisse aus Sicht des Sachverständigen nicht ableitbar. Eine Verschlechterung des Grundwassers ist mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen.“ Mit Urteil vom 20.11.2015 (gekürzte Urteilsausfertigung) wurden F K und L T

§ 259Z 3 St

PO von der Anklage frei gesprochen.Mit Urteil vom 20.11.2015 (gekürzte Urteilsausfertigung) wurden F K und L T

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der Anklage frei gesprochen. Am 19.

  1. und 09.12.2015 ist Ing. G den Betriebsstandort neuerlich begangen und hat am 20.12.2015 eine Beweissicherung und Fotodokumentation vorgenommen. Ing. G konnte augenscheinlich keine Verunreinigungen feststellen; bei einem Großteil der Fahrzeuge waren keine Betriebsmittel mehr vorhanden. Die Lagermenge hat sich im Vergleich zum Stand 10.06.2014 nicht wesentlich verändert, wohl aber war die Anzahl der Zugmaschinen bereits geringer. Am 23.05.2016 wurde von der belangten Behörde vor Ort eine Erhebung durchgeführt; es waren bereits Manipulationsflächen freigeräumt worden und der Abtransport von Reifen hatte begonnen. Im Rahmen dieser Erhebung hat die belangte Behörde, nachdem vom Berater des Beschwerdeführers Ing. G ein Konzept zur Sanierung des Lagerplatzes vorgestellt war, hinsichtlich der Räumung des Areales, Verwertung und Entsorgung, Berichte in kurzen Abständen unter gleichzeitiger Vorlage der erforderlichen Nachweise, begehrt. Der Beschwerdeführer ist dieser engmaschigen Berichtpflicht vollständig nachgekommen. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zur Gewerbeberechtigung ergeben sich aus dem GISA und den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst gab auch an, dass das „Unternehmen“ ihm gehört und deckt sich dies hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse auch mit den Ergebnissen aus den vorangegangenen Verfahren. Die in Übertretung 2.) angeführten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte und deren Zustand ergibt sich aus der Niederschrift anlässlich der örtlichen Erhebung vom 10.06.2014, den damals angefertigten Fotos und der Beschreibung und wird dies insbesondere auch im Hinblick auf das Vorhandensein von Betriebsmitteln in einzelnen Fahrzeugen nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge ausschlachtet und verwertet oder verkauft hat, ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, aber auch in der Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen. Der Zeuge Z, der als Sachverständiger für den Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, konnte Austritte von Betriebsflüssigkeiten anlässlich des Ortsaugenscheines am 10.06.2014 feststellen und wird dessen Aussage gefolgt, da sie im Hinblick auf die Art der Lagerung der Lebenserfahrung entspricht und im Ergebnis auch Deckung findet in der Begutachtung des Sachverständigen M G, der in oberflächennahen Bodenschichten Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffprodukte im Gesamtgehalt, welche die Prüfwerten der Ö-Norm S2088-1 überschreiten, feststellen konnte. Dem Gutachten M G wird auch im Hinblick auf dessen Ausführungen, dass durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage eine Verschlechterung des Grundwassers über den Bodenhorizont sehr unwahrscheinlich ist, gefolgt. Dieses Gutachten deckt sich auch mit den vom Zeugen Ing. G durchgeführten Bodenproben. Im Gutachten M G ist auch ausgeführt, dass es auf der gegenständlichen Liegenschaft bereichsweise zu einer Verschlechterung des Zustandes in den obersten Bodenschichten gekommen ist. Das Gutachten M G vom „Oktober 2015“ und der Bericht des Zeugen G vom 19.05.2014 sind im Akt aufliegend und ergeben diese ein einheitliches sich nicht widersprechendes Bild über die Situation vor Ort. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bemüht, einen rechtskonformen Zustand herzustellen, erweist sich als durchaus glaubwürdig, zumal es offensichtlich seit der Beiziehung des technischen Büros G und einer Änderung in der Rechtsvertretung zu einer wesentlichen Verbesserung der Situation vor Ort und einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der belangten Behörde unter gleichzeitiger Einhaltung der Vorgaben der belangten Behörde gekommen ist. Es bleibt daher zusammenfassend und verfahrenswesentlich auszuführen, dass unstrittig ist, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Areal Fahrzeuge und Fahrzeugteile, die nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung standen, gelagert und ausgeschlachtet wurden und in diesen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen auch Betriebsmittel vorhanden waren. Folgende Rechtsvorschriften sind für die Beurteilung maßgebend: § 74 Abs 2 GewO:Paragraph 74, Absatz 2, GewO: Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  2. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. § 77 Abs 1 GewOParagraph 77, Absatz eins, GewO Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. § 366 Abs 1 Z 2 GewO:Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO: Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
  5. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
  6. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt; § 15 Abs 3 Z 1 AWG:Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG: Abfälle dürfen außerhalb von
  7. hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. § 24a Abs 1 AWG:Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG: Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register

§ 22Abs.

1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register

Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen. § 79 Abs 1 Z 1 und Z 7 AWG: Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 7, AWG: Wer

  1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt,
  2. gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
  3. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der

§ 25

Abs 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25 Abs 7 oder § 26 Abs 5 die Tätigkeit nicht einstellt,7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der

Paragraph 25, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25, Absatz 7, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt, Rechtliche Erwägungen:

  1. Zur Problematik des Art. 4,
  2. Zusatzprotokoll MRK:
  3. Zur Problematik des Artikel 4, 7, Zusatzprotokoll MRK: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbestrafung vor, wenn ein Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (vgl. VwGH 26.04.2007, Zl. 2004/07/0105 mwN). Eine Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes gegenüber einem gerichtlichen Straftatbestand liegt somit dann vor, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in all seinen Aspekten sowohl unter den Verwaltungsstraftatbestand, als auch den kriminalstrafrechtlichen Straftatbestand subsumiert werden kann (vgl. auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg, VStG § 22 VStG, Stand 01.07.2013]). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, wurden die Delikte der §§ 180 und folgende StGB durch die StGB-Novelle, BGBl. I Nr. 56/2006, dahingehend geändert, dass es nunmehr nicht mehr auf den tatbestandlichen Erfolg des Eintritts einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Umwelt ankommt, sondern für die Erfüllung des Tatbestandes die abstrakte Gefahr einer lange Zeit andauernden Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers, des Bodens oder der Luft ausreichend ist. Es handelt sich somit bei § 181b Abs 1 Z 3 StGB, weswegen der Beschwerdeführer angeklagt war und freigesprochen wurde, um ein rein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem es nicht auf eine konkrete Gefährdung eines Rechtsgutes ankommt, sondern die Gefährlichkeit der Handlung vermutet wird (Erläut. RV 1326 BlgNR
  4. GP). Wie sich den Materialen entnehmen lässt, ist die Erfüllung des Tatbestandes aber von der Überschreitung einer gewissen Erheblichkeitsschwelle der abstrakten Gefährdung abhängig (Erläut. RV 1326, BlgNR
  5. GP, 12), sodass der Straftatbestand des § 181b Abs 1 Z 3 StGB nicht deckungsgleich mit dem Verwaltungsstraftatbestand des § 79 Abs 1 Z 7 AWG ist, der das bloße Sammeln von gefährlichen Abfällen ohne Genehmigung unabhängig vom Ausmaß des abstrakten Gefährdungspotentiales auf die Umwelt, unter Strafe stellt. Regelungszweck des § 79 Abs 1 Z 7 AWG ist, die genehmigungslose Sammlung gefährlicher Abfälle unter Strafe zu stellen, während § 181b Abs 1 Z 3 StGB nahezu akzessorisch ist, da er die Rechtswidrigkeit der Abfallsammlung voraussetzt und daraus resultierende erhebliche Umweltgefährdungen sanktioniert. Wären die beiden Straftatbestände deckungsgleich, würde § 79 Abs 1 Z 7 AWG aufgrund der Akzessorietät des § 181b Abs 1 Z 3 StGB, seines Anwendungsbereiches zur Gänze beraubt was dem Gesetzgeber der StGB-Novelle 2006 wohl nicht zugesonnen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbestrafung vor, wenn ein Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst vergleiche VwGH 26.04.2007, Zl. 2004/07/0105 mwN). Eine Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes gegenüber einem gerichtlichen Straftatbestand liegt somit dann vor, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in all seinen Aspekten sowohl unter den Verwaltungsstraftatbestand, als auch den kriminalstrafrechtlichen Straftatbestand subsumiert werden kann vergleiche auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg, VStG Paragraph 22, VStG, Stand 01.07.2013]). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, wurden die Delikte der Paragraphen 180 und folgende StGB durch die StGB-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, dahingehend geändert, dass es nunmehr nicht mehr auf den tatbestandlichen Erfolg des Eintritts einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Umwelt ankommt, sondern für die Erfüllung des Tatbestandes die abstrakte Gefahr einer lange Zeit andauernden Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers, des Bodens oder der Luft ausreichend ist. Es handelt sich somit bei Paragraph 181 b, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, weswegen der Beschwerdeführer angeklagt war und freigesprochen wurde, um ein rein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem es nicht auf eine konkrete Gefährdung eines Rechtsgutes ankommt, sondern die Gefährlichkeit der Handlung vermutet wird (Erläut. Regierungsvorlage 1326 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode Wie sich den Materialen entnehmen lässt, ist die Erfüllung des Tatbestandes aber von der Überschreitung einer gewissen Erheblichkeitsschwelle der abstrakten Gefährdung abhängig (Erläut. Regierungsvorlage 1326, BlgNR
  7. GP, 12), sodass der Straftatbestand des Paragraph 181 b, Absatz eins, Ziffer 3, StGB nicht deckungsgleich mit dem Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG ist, der das bloße Sammeln von gefährlichen Abfällen ohne Genehmigung unabhängig vom Ausmaß des abstrakten Gefährdungspotentiales auf die Umwelt, unter Strafe stellt. Regelungszweck des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG ist, die genehmigungslose Sammlung gefährlicher Abfälle unter Strafe zu stellen, während Paragraph 181 b, Absatz eins, Ziffer 3, StGB nahezu akzessorisch ist, da er die Rechtswidrigkeit der Abfallsammlung voraussetzt und daraus resultierende erhebliche Umweltgefährdungen sanktioniert. Wären die beiden Straftatbestände deckungsgleich, würde Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG aufgrund der Akzessorietät des Paragraph 181 b, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, seines Anwendungsbereiches zur Gänze beraubt was dem Gesetzgeber der StGB-Novelle 2006 wohl nicht zugesonnen werden kann. Der Unrechtsgehalt der §§ 180 und 181 StGB umfasst nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Z 7 bzw. Z 1 AWG iVm § 15 Abs 3 AWG „in jeder Beziehung“, zumal die Sammlung von gefährlichen Abfällen ohne die nach § 25 Abs 1 (nunmehr § 24a AWG) erforderliche Bewilligung bzw. Sammlung, Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nach den §§ 180 und 181 StGB nicht sanktioniert wird. Es liegt daher auch schon aus diesem Grunde keine Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 des
  8. Zusatzprotokolles EMRK vor (VwGH 21.02.2008, Zl. 2005/07/0105; 18.02.2010, Zl. 2009/07/0131). Der Unrechtsgehalt der Paragraphen 180 und 181 StGB umfasst nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 79, Ziffer 7, bzw. Ziffer eins, AWG in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 3, AWG „in jeder Beziehung“, zumal die Sammlung von gefährlichen Abfällen ohne die nach Paragraph 25, Absatz eins, (nunmehr Paragraph 24 a, AWG) erforderliche Bewilligung bzw. Sammlung, Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nach den Paragraphen 180 und 181 StGB nicht sanktioniert wird. Es liegt daher auch schon aus diesem Grunde keine Doppelbestrafung im Sinne des Artikel 4, des
  9. Zusatzprotokolles EMRK vor (VwGH 21.02.2008, Zl. 2005/07/0105; 18.02.2010, Zl. 2009/07/0131).
  10. Zu Spruchpunkt 1.): Der Beschwerdeführer war bis 02.06.2015 Inhaber unter anderem des Gewerbes „Handelsgewerbe, eingeschränkt auf Kraftfahrzeuge und Zubehör“, was in Verbindung mit der am Firmenstandort zumindest am 10.06.2014 angebrachten Firmenwerbetafel und der Aussage des Beschwerdeführers „die Fahrnisse die bei mir zuhause stehen, Autos, LKW und andere Gegenstände tue ich ausschlachten und verkaufen. Wenn die Fahrzeuge fahrbereit sind, verkaufe ich sie, auch wenn es nicht fahrbereit ist, kann es als Ganzes verkauft werden.“ ein ausreichendes Indiz dafür ist, dass der Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Standort auch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sohin gewerbsmäßig einen Kraftfahrzeughandel betrieben hat, dies zumindest bis zum Zeitpunkt der Entziehung der Gewerbeberechtigung mit 02.06.
  11. Der Tatzeitraum war daher zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die Zeit bis 02.06.2015 einzuschränken. Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Handlungen ließen sich nicht ableiten, ist dem zu entgegnen, dass die Handlungen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, im Spruch genau definiert sind, durch „Abstellen bzw. Lagern von LKW und LKW-Teilen“ und „Starten von Motoren, Zerlegen von LKW, Transportbewegungen mit LKW, Hubstapler“; die verwaltungsstrafrechtliche Relevanz ergibt sich aus der Eignung dieser Handlungen, die in § 74 Abs 2 der Gewerbeordnung definierten Schutzinteressen zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, wobei unter Bedachtnahme auf die konkrete Örtlichkeit, auf die Schutzgüter „Nachbarn“ (Z 2) und „das Gewässer“ (Z 5) abgestellt wurde.Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Handlungen ließen sich nicht ableiten, ist dem zu entgegnen, dass die Handlungen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, im Spruch genau definiert sind, durch „Abstellen bzw. Lagern von LKW und LKW-Teilen“ und „Starten von Motoren, Zerlegen von LKW, Transportbewegungen mit LKW, Hubstapler“; die verwaltungsstrafrechtliche Relevanz ergibt sich aus der Eignung dieser Handlungen, die in Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung definierten Schutzinteressen zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, wobei unter Bedachtnahme auf die konkrete Örtlichkeit, auf die Schutzgüter „Nachbarn“ (Ziffer 2,) und „das Gewässer“ (Ziffer 5,) abgestellt wurde. Es erweist sich nicht als unschlüssig, wenn die belangte Behörde aufgrund der Betriebsweise eine Eignung der in ca. 30 m vom Lagerplatz entfernt wohnenden Nachbarn durch Lärm und Geruch zu belästigen als gegeben sieht, sodass schon aus diesem Grunde eine Genehmigungspflicht der Anlage nach gewerberechtlichen Vorschriften gegeben ist. Es entspricht auch der Lebenserfahrung und den allgemeinen Denkgesetzen, dass durch die Lagerung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, teilweise noch mit Betriebsflüssigkeiten und mit Schmierfetten anhaftend, auf unbefestigten Grund ohne Überdachung/Witterungsschutz geeignet ist, dass wassergefährdende Stoffe in das Erdreich einsickern. Dies wurde auch von dem im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen beigezogenen Sachverständigen, DI Dr. techn. M G, in dessen Gutachten ausgeführt Es ist tatsächlich zu Verunreinigungen in den obersten Bodenschichten gekommen. Der Sachverständige hat jedoch auch weiters nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund des bindigen und dichten Bodens, der in einer Tiefe von 0,3 bis 1 m unter der Geländeoberkante beginnt, eine entsprechende Schichtenstärke aufweist, und dadurch die Funktion eines Stauers einnimmt, sodass eine Verschlechterung des Grundwassers mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Es war daher dieser Spruchpunkt, wie im Spruch ersichtlich, einzuschränken.
  12. Zum Abfallbegriff: Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 1 AWG ist die Abfalleigenschaft von beweglichen Sachen gegeben, wenn der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist. Das alternative Verhältnis zwischen dem subjektiven Abfallbegriff der Z 1 leg. cit („entledigen will“, „entledigt“ – Entledigungsabsicht und Entledigungshandlung durch den Besitzer) und dem objektiven Abfallbegriff der Z 2 leg. cit („deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen“ - Entledigungspflicht) ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung und ist durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt. Abfall im Sinne des AWG 2002 liegt nach der Rechtsprechung des VwGH bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (ausdrücklich z.B. VwGH 28.11.2013, Zl. 2010/07/0144; 23.02.2012, Zl. 2008/07/0179, jeweils auch RS); 15.09.2011, Zl. 2009/07/0154; vgl. auch VwGH 27.11.2012, Zl. 2009/10/0088, 20.02.2014, Zl. 2011/07/0080). Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG ist die Abfalleigenschaft von beweglichen Sachen gegeben, wenn der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist. Das alternative Verhältnis zwischen dem subjektiven Abfallbegriff der Ziffer eins, leg. cit („entledigen will“, „entledigt“ – Entledigungsabsicht und Entledigungshandlung durch den Besitzer) und dem objektiven Abfallbegriff der Ziffer 2, leg. cit („deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen“ - Entledigungspflicht) ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung und ist durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt. Abfall im Sinne des AWG 2002 liegt nach der Rechtsprechung des VwGH bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (ausdrücklich z.B. VwGH 28.11.2013, , Zl. 2010/07/0144; 23.02.2012, Zl. 2008/07/0179, jeweils auch RS); 15.09.2011, , Zl. 2009/07/0154; vergleiche auch VwGH 27.11.2012, Zl. 2009/10/0088, 20.02.2014, , Zl. 2011/07/0080). Der in der Beschwerde zitierte Aufsatz von Hecht, Abfallbegriff und Abfallverbringung, Ecolex 1999, 658, kann die Schlussfolgerung der Beschwerde, dass der unionsrechtliche Abfallbegriff verlange, dass subjektive und objektive Kriterien kumulativ erfüllt sein müssten, weshalb vom unionsrechtlichen Abfallbegriff auszugehen sei, nicht decken. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Aufsatz wird die schon zum damaligen Zeitpunkt, das heißt, vor Erlassung der Abfallrahmenrichtlinie, vereinzelt gebliebene Meinung vertreten, dass das Unionsrecht keinen eigenständigen objektiven Abfallbegriff kenne, sondern immer auch die tatsächliche Entledigung oder Entledigungsabsicht voraussetze. Hecht folgert daraus aber nicht, wie in der Beschwerde vertreten, die Unionsrechtswidrigkeit des Österreichischen Abfallbegriffes und die daraus resultierende richtlinienkonforme Interpretation dahingehend, dass der Abfallbegriff nur erfüllt sei, wenn auch die subjektive Komponente der Entledigungsabsicht vorliege, sondern dass das AWG zulässigerweise über den unionsrechtlichen Abfallbegriff hinausgehe. Der Auffassung von Hecht, dass das Unionsrecht keinen eigenständigen objektiven Abfallbegriff kenne, wurde schon damals widersprochen (vgl. Niederhuber, der Österreichische Abfallbegriff – ein Sanierungsfall? RDU 2000, 55); Im Übrigen ist es einhellige Meinung in der Literatur, dass das Unionsrecht sowohl einen subjektiven als auch einen objektiven Abfallbegriff kennt (Berl, Für eine neuen Abfallbegriff, RdU 2013, 10 [12 f. mwN.]). Art. 3 Z 1 Abfallrahmen-RL enthält mit dem Tatbestand „entledigen muss“ einen objektiven Tatbestand, der vom Entledigungswillen und der Entledigungsabsicht des Abfallbesitzers unabhängig ist (vgl. Schlussanträge GA Kokott, Rs. C-176/05, KVZ gegen Österreich, Rz. 49, wonach sich die Abfallqualität entweder aus einer Entledigungspflicht oder aus dem Entledigungswillen des Besitzers ergeben könne). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine nationale oder unionsrechtliche Entledigungspflicht besteht, und soll eine Umgehung des Abfallregimes verhindern.Der in der Beschwerde zitierte Aufsatz von Hecht, Abfallbegriff und Abfallverbringung, Ecolex 1999, 658, kann die Schlussfolgerung der Beschwerde, dass der unionsrechtliche Abfallbegriff verlange, dass subjektive und objektive Kriterien kumulativ erfüllt sein müssten, weshalb vom unionsrechtlichen Abfallbegriff auszugehen sei, nicht decken. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Aufsatz wird die schon zum damaligen Zeitpunkt, das heißt, vor Erlassung der Abfallrahmenrichtlinie, vereinzelt gebliebene Meinung vertreten, dass das Unionsrecht keinen eigenständigen objektiven Abfallbegriff kenne, sondern immer auch die tatsächliche Entledigung oder Entledigungsabsicht voraussetze. Hecht folgert daraus aber nicht, wie in der Beschwerde vertreten, die Unionsrechtswidrigkeit des Österreichischen Abfallbegriffes und die daraus resultierende richtlinienkonforme Interpretation dahingehend, dass der Abfallbegriff nur erfüllt sei, wenn auch die subjektive Komponente der Entledigungsabsicht vorliege, sondern dass das AWG zulässigerweise über den unionsrechtlichen Abfallbegriff hinausgehe. Der Auffassung von Hecht, dass das Unionsrecht keinen eigenständigen objektiven Abfallbegriff kenne, wurde schon damals widersprochen vergleiche Niederhuber, der Österreichische Abfallbegriff – ein Sanierungsfall? RDU 2000, 55); Im Übrigen ist es einhellige Meinung in der Literatur, dass das Unionsrecht sowohl einen subjektiven als auch einen objektiven Abfallbegriff kennt (Berl, Für eine neuen Abfallbegriff, RdU 2013, 10 [12 f. mwN.]). Artikel 3, Ziffer eins, Abfallrahmen-RL enthält mit dem Tatbestand „entledigen muss“ einen objektiven Tatbestand, der vom Entledigungswillen und der Entledigungsabsicht des Abfallbesitzers unabhängig ist vergleiche Schlussanträge GA Kokott, Rs. C-176/05, KVZ gegen Österreich, Rz. 49, wonach sich die Abfallqualität entweder aus einer Entledigungspflicht oder aus dem Entledigungswillen des Besitzers ergeben könne). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine nationale oder unionsrechtliche Entledigungspflicht besteht, und soll eine Umgehung des Abfallregimes verhindern. Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwertung der Materialien an. Eine Sache ist nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 17.12.2015, Zl. 2012/07/0194 uva.). Unbestritten ist, dass es sich bei den im Spruch angeführten Fahrzeugen und Geräten nicht mehr um neue Sachen handelt, da es sich nicht um Sachen handelt, die erst ihre bestimmungsgemäße Verwendung harren. Die Fahrzeuge waren zweifellos nicht mehr fahrtauglich bzw. fahrbereit. Bei vielen der gelagerten Fahrzeuge waren bereits Bauteile demontiert, die Fahrzeuge waren zur Ausschlachtung vorgesehen. Es ist folglich von einem Entledigungswillen zumindest der Verkäufer bzw. Vorbesitzer dieser Fahrzeuge und Geräte auszugehen. Ob für die verfahrensgegenständlichen Materialien, Fahrzeuge und Fahrzeugteile ein Entgelt erzielt werden kann, ist für die Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft ebenfalls nicht entscheidend (VwGH 26.01.2012, Zl. 2010/07/0065). Auch der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, da öffentliche Interessen

§ 1

Abs 3 AWG beeinträchtigt werden, wobei festzuhalten ist, dass die Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG nicht tatsächlich gefährdet bzw. beeinträchtigt werden müssen, es genügt deren mögliche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung. Eine konkrete Gefahrensituation muss nicht nachweisbar sein. Das Betriebsareal, auf dem sich die Abfälle befinden, ist frei zugänglich und kann daher eine Gefährdung von Menschen nicht ausgeschlossen werden (VwGH 23.02.2012, Zl. 2011/07/0233 u.a.). Es liegt daher im Gegenstande eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der Z 1 des § 1 Abs 3 leg. cit. vor. Auch eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Z 4), kann eintreten, da Betriebsmittel bei Regenereignissen gelöst werden können und über die unbefestigten Lagerflächen in das Erdreich gelangen kann. Auch das Ortsbild und Landschaftsbild (Z 9) kann durch die große und unsystematische Lagermenge erheblich beeinträchtigt werden. Es ergibt sich daher, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Areal Abfälle gelagert wurden. Nicht „trockengelegte“ Autowracks, das heißt, jene, in denen sich noch Betriebsmittel befinden, stellen jedenfalls einen gefährlichen Abfall dar (VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0032). Ein tatsächlicher Austritt von Betriebsmitteln ist dabei nicht erforderlich. Nur ein sachgemäß „trockengelegtes Altfahrzeug“ stellt keinen gefährlichen Abfall dar. Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwertung der Materialien an. Eine Sache ist nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 17.12.2015, Zl. 2012/07/0194 uva.). Unbestritten ist, dass es sich bei den im Spruch angeführten Fahrzeugen und Geräten nicht mehr um neue Sachen handelt, da es sich nicht um Sachen handelt, die erst ihre bestimmungsgemäße Verwendung harren. Die Fahrzeuge waren zweifellos nicht mehr fahrtauglich bzw. fahrbereit. Bei vielen der gelagerten Fahrzeuge waren bereits Bauteile demontiert, die Fahrzeuge waren zur Ausschlachtung vorgesehen. Es ist folglich von einem Entledigungswillen zumindest der Verkäufer bzw. Vorbesitzer dieser Fahrzeuge und Geräte auszugehen. Ob für die verfahrensgegenständlichen Materialien, Fahrzeuge und Fahrzeugteile ein Entgelt erzielt werden kann, ist für die Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft ebenfalls nicht entscheidend (VwGH 26.01.2012, Zl. 2010/07/0065). Auch der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, da öffentliche Interessen

Paragraph eins, Absatz 3, AWG beeinträchtigt werden, wobei festzuhalten ist, dass die Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG nicht tatsächlich gefährdet bzw. beeinträchtigt werden müssen, es genügt deren mögliche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung. Eine konkrete Gefahrensituation muss nicht nachweisbar sein. Das Betriebsareal, auf dem sich die Abfälle befinden, ist frei zugänglich und kann daher eine Gefährdung von Menschen nicht ausgeschlossen werden (VwGH 23.02.2012, Zl. 2011/07/0233 u.a.). Es liegt daher im Gegenstande eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. vor. Auch eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Ziffer 4,), kann eintreten, da Betriebsmittel bei Regenereignissen gelöst werden können und über die unbefestigten Lagerflächen in das Erdreich gelangen kann. Auch das Ortsbild und Landschaftsbild (Ziffer 9,) kann durch die große und unsystematische Lagermenge erheblich beeinträchtigt werden. Es ergibt sich daher, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Areal Abfälle gelagert wurden. Nicht „trockengelegte“ Autowracks, das heißt, jene, in denen sich noch Betriebsmittel befinden, stellen jedenfalls einen gefährlichen Abfall dar (VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0032). Ein tatsächlicher Austritt von Betriebsmitteln ist dabei nicht erforderlich. Nur ein sachgemäß „trockengelegtes Altfahrzeug“ stellt keinen gefährlichen Abfall dar. Sowohl für Übertretung

  1. als auch Übertretung
  2. ist das Vorliegen „gefährlicher Abfälle“ Tatbestandsvoraussetzung, sodass die in den jeweiligen Spruchpunkten angeführte Auflistung der gefährlichen Abfälle, wie im Spruch ersichtlich, einzuschränken war. Die Tatbegehungen sind im Hinblick auf die festgestellten und im Wesentlichen unstrittigen Handlungen erwiesen.
  3. Tatzeitraum: Der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung ist als fortgesetztes Begehungsdelikt zu qualifizieren, die Ausübung der Tätigkeit eines „Abfallsammlers“ gefährlicher Abfälle ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes ist ein Dauerdelikt. Bei einem Dauerdelikt ist ebenso wie bei einem fortgesetzten Delikt Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen. Im vorliegenden Fall entspricht daher der Vorwurf der Tatbegehung „seit 10.06.2014 bis laufend“ im Spruchpunkt 1.) bzw. „seit 10.06.2014“ in Spruchpunkt 2.) und 3.) mangels Angabe des Tatzeitendes in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art nicht der Anordnung des § 44a VStG. Gleichwohl wird aus diesen Formulierungen deutlich, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Tatzeitraum zur Last legte, der beginnend mit 10.06.2014 bis zur Schöpfung des Straferkenntnisses, also bis zum Bescheiddatum, das ist der 23.11.2015, währte. Die Angabe der Tatzeit mit „seit Jahren“ ist, wenn es sich bei der vorgeworfenen Tat um ein Dauerdelikt handelt, ausreichend, da dessen Begehung durch das Straferkenntnis bis zum Zeitpunkt seiner Zustellung erfasst ist, und daher dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht neuerlich vorgeworfen werden kann, auch erfasst die Bestrafung eines fortgesetzten Deliktes alle bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses der belangten Behörde allenfalls später bekannt gewordene Einzeltathandlungen. Die Abänderung des Zeitpunktes als Tatzeitende im bekämpften Straferkenntnis dient der Klarstellung und liegt darin keine Überschreitung der Befugnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vor. Dass die Umschreibung des Tatzeitraumes nicht ausreichend konkret gewesen wäre, um den Beschwerdeführer einerseits in die Lage zu versetzen, den Tatvorwurf zu widerlegen und ihn andererseits davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden, ist nicht einsichtig. Eine Bestrafung für einen über die Zustellung des Straferkenntnisses hinausgehenden Zeitraum ist rechtlich nicht möglich (VwGH 23.04.1996, Zl. 96/04/0053). Der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung ist als fortgesetztes Begehungsdelikt zu qualifizieren, die Ausübung der Tätigkeit eines „Abfallsammlers“ gefährlicher Abfälle ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes ist ein Dauerdelikt. Bei einem Dauerdelikt ist ebenso wie bei einem fortgesetzten Delikt Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen. Im vorliegenden Fall entspricht daher der Vorwurf der Tatbegehung „seit 10.06.2014 bis laufend“ im Spruchpunkt 1.) bzw. „seit 10.06.2014“ in Spruchpunkt 2.) und 3.) mangels Angabe des Tatzeitendes in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art nicht der Anordnung des Paragraph 44 a, VStG. Gleichwohl wird aus diesen Formulierungen deutlich, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Tatzeitraum zur Last legte, der beginnend mit 10.06.2014 bis zur Schöpfung des Straferkenntnisses, also bis zum Bescheiddatum, das ist der 23.11.2015, währte. Die Angabe der Tatzeit mit „seit Jahren“ ist, wenn es sich bei der vorgeworfenen Tat um ein Dauerdelikt handelt, ausreichend, da dessen Begehung durch das Straferkenntnis bis zum Zeitpunkt seiner Zustellung erfasst ist, und daher dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht neuerlich vorgeworfen werden kann, auch erfasst die Bestrafung eines fortgesetzten Deliktes alle bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses der belangten Behörde allenfalls später bekannt gewordene Einzeltathandlungen. Die Abänderung des Zeitpunktes als Tatzeitende im bekämpften Straferkenntnis dient der Klarstellung und liegt darin keine Überschreitung der Befugnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vor. Dass die Umschreibung des Tatzeitraumes nicht ausreichend konkret gewesen wäre, um den Beschwerdeführer einerseits in die Lage zu versetzen, den Tatvorwurf zu widerlegen und ihn andererseits davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden, ist nicht einsichtig. Eine Bestrafung für einen über die Zustellung des Straferkenntnisses hinausgehenden Zeitraum ist rechtlich nicht möglich (VwGH 23.04.1996, Zl. 96/04/0053). Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei den vorgeworfenen Tathandlungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 VStG, daher ist ohne Weiteres zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft. Hinsichtlich Spruchpunkt

  1. ist auszuführen, dass den Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. Der Beschwerdeführer K hat sich vielmehr eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung als erschwerend anrechnen zu lassen, dem gegenüber liegen mildernde Umstände nicht vor. Auch zu Übertretung 3.), § 79 Abs 1 Z 7 AWG, liegt bereits eine Verwaltungsstrafvormerkung vor. Dass bei einem Ungehorsamsdelikt, wie hier vorliegend, kein Schaden eingetreten ist, kommt laut der Rechtsprechung des VwGH nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. VwGH 20.07.2004, Zl. 2002/03/0223, mwN.). Die Dauer des strafbaren Verhaltens ist auch bei der gewerbsmäßigen Tätigkeit bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, auch bei Vorliegen von Mindeststrafen, da die Mindeststrafe einen Ermessensspielraum zulässt, anderenfalls fixe Beträge vorgegeben werden. Es erweist sich daher als nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde den langen Zeitraum als erschwerend wertete. Die Herabsetzung der Geldstrafen gründet sich hinsichtlich Spruchpunkt 1.) auf die Einschränkung des Tatzeitraumes sowie die Einschränkung der vorgehaltenen „gefährlichen Abfälle“, letzteres gilt auch für Spruchpunkt 2.) und 3.) und ist auf der subjektiven Tatseite eine positive Prognose hinsichtlich der Erreichung eines rechtskonformen Zustandes eingeflossen. Bei den vorgeworfenen Tathandlungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, daher ist ohne Weiteres zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft. Hinsichtlich Spruchpunkt
  2. ist auszuführen, dass den Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. Der Beschwerdeführer K hat sich vielmehr eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung als erschwerend anrechnen zu lassen, dem gegenüber liegen mildernde Umstände nicht vor. Auch zu Übertretung 3.), Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG, liegt bereits eine Verwaltungsstrafvormerkung vor. Dass bei einem Ungehorsamsdelikt, wie hier vorliegend, kein Schaden eingetreten ist, kommt laut der Rechtsprechung des VwGH nicht als Milderungsgrund in Betracht vergleiche VwGH 20.07.2004, Zl. 2002/03/0223, mwN.). Die Dauer des strafbaren Verhaltens ist auch bei der gewerbsmäßigen Tätigkeit bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, auch bei Vorliegen von Mindeststrafen, da die Mindeststrafe einen Ermessensspielraum zulässt, anderenfalls fixe Beträge vorgegeben werden. Es erweist sich daher als nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde den langen Zeitraum als erschwerend wertete. Die Herabsetzung der Geldstrafen gründet sich hinsichtlich Spruchpunkt 1.) auf die Einschränkung des Tatzeitraumes sowie die Einschränkung der vorgehaltenen „gefährlichen Abfälle“, letzteres gilt auch für Spruchpunkt 2.) und 3.) und ist auf der subjektiven Tatseite eine positive Prognose hinsichtlich der Erreichung eines rechtskonformen Zustandes eingeflossen. Durch die Herabsetzung der Geldstrafen reduziert sich auch der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde, der

§ 64VSt

G mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist.

§ 52Vw

GVG fallen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens keine Kosten an, da der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zumindest teilweise Erfolg hatte.Durch die Herabsetzung der Geldstrafen reduziert sich auch der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde, der

Paragraph 64, VStG mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist.

Paragraph 52, VwGVG fallen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens keine Kosten an, da der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zumindest teilweise Erfolg hatte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.19.56.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.