GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Referat Gewerbeverfahren, vom 23.05.2016, GZ: A2-058859/2015, wurde Herrn S L, geb. am xx, KStraße, G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M R, Hgasse, G, über Antrag der Finanzpolizei
O 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart „Restaurant“
O 1994 mit der Berechtigung
O 1994“ am Standort G, KStraße, GISA-Zahl: xx, entzogen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Referat Gewerbeverfahren, vom 23.05.2016, GZ: A2-058859/2015, wurde Herrn S L, geb. am xx, KStraße, G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M R, Hgasse, G, über Antrag der Finanzpolizei
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart „Restaurant“
Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 mit der Berechtigung
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994“ am Standort G, KStraße, GISA-Zahl: xx, entzogen. Begründet wurde dies damit, dass gegen den Beschwerdeführer sechs Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, zwei Übertretungen nach dem Tabakgesetz, drei Übertretungen nach dem Sozialversicherungsgesetz und drei Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz rechtskräftig ausgesprochen worden seien. Nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 sei die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber in Folge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Als schwerwiegend sei ein Verstoß dann anzusehen, wenn er geeignet sei, das Ansehen des Berufszweiges herabzusetzen.Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 sei die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber in Folge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Als schwerwiegend sei ein Verstoß dann anzusehen, wenn er geeignet sei, das Ansehen des Berufszweiges herabzusetzen. Anlässlich einer Kontrolle am 14.01.2016 durch die Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass vier chinesische Staatsbürger arbeitend im Lokal angetroffen worden seien, obwohl keine einschlägige Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen sei. Es sei daher die Gewerbeberechtigung aufgrund der Verwaltungsvorstrafen sowie des Ergebnisses der Kontrolle zu entziehen gewesen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Begründet wurde dies damit, dass der wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze angefochtene Bescheid die Rechtslage insofern verkenne, als die Unschuldsvermutung gelte und aufgrund der Zugrundelegung des Strafantrages vom 11.02.2016 nicht absehbar sei, wie dieses Verfahren entschieden werde. Aus unerklärlichen Gründen sei die erstinstanzliche Behörde dem Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers nicht nachgekommen. Hätte sie dies getan, hätte sie sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen können und wäre zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls eine günstige Zukunftsprognose aufweise. Das vom Beschwerdeführer geführte Restaurant „M“ sei seine einzige Einnahmequelle. Der Beschwerdeführer sei für zwei Kinder unterhaltspflichtig, sodass jedenfalls die Beibehaltung der Gewerbeberechtigung zur Fortführung der Tätigkeit unabdingbar notwendig sei, um nicht nur die Existenz des Beschwerdeführers selbst zu sichern, sondern auch zu sichern, dass dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen könne. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde, den Gegenstandsakt, sowie das Ergebnis der am 17.08.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer gehört wurde. Der Beschwerdeführer ist seit 27.08.2006 Gewerbeinhaber des „Gastgewerbes in der Betriebsart „Restaurant“
O 1994 mit der Berechtigung
O 1994“ am Standort KStraße, G (GISA-Zahl: xx). Der Beschwerdeführer ist seit 27.08.2006 Gewerbeinhaber des „Gastgewerbes in der Betriebsart „Restaurant“
Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 mit der Berechtigung
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994“ am Standort KStraße, G (GISA-Zahl: xx). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21.08.2006 wurde festgestellt, dass die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Gastgewerbe
O 1994, mit der Berechtigung
O 1994“
O 1994 vorliegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21.08.2006 wurde festgestellt, dass die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Gastgewerbe
, Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994, mit der Berechtigung
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994“
Paragraph 19, GewO 1994 vorliegt. Am 14.01.2016 hat die Finanzpolizei des Finanzamts Graz Stadt mit der Sondereinheit AGM eine Kontrolle des vom Beschwerdeführer in der KStraße, G, betriebenen Gastgewerbelokals durchgeführt. Dabei wurden vier chinesische Staatsangehörige in seinem Betrieb betreten, als sie für ihn tätig waren, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Die Finanzpolizei des Finanzamtes Graz Stadt stellte daraufhin mit Schreiben vom 15.02.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Entziehung der Gewerbeberechtigung
Ausländerbeschäftigungsgesetz.Am 14.01.2016 hat die Finanzpolizei des Finanzamts Graz Stadt mit der Sondereinheit AGM eine Kontrolle des vom Beschwerdeführer in der KStraße, G, betriebenen Gastgewerbelokals durchgeführt. Dabei wurden vier chinesische Staatsangehörige in seinem Betrieb betreten, als sie für ihn tätig waren, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Die Finanzpolizei des Finanzamtes Graz Stadt stellte daraufhin mit Schreiben vom 15.02.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Entziehung der Gewerbeberechtigung
Paragraph 30 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23.05.2016, GZ: A2-058859/2015, hat die zuständige Gewerbebehörde dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart „Restaurant“
O 1994, mit der Berechtigung
O 1994“ am Standort G, KStraße entzogen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23.05.2016, , GZ: A2-058859/2015, hat die zuständige Gewerbebehörde dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart „Restaurant“
Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994, mit der Berechtigung
, Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994“ am Standort G, KStraße entzogen. Mit E-Mail vom 28.07.2016 hat die Gewerbebehörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 31.07.2016 seine Gewerbeberechtigung mit diesem Datum zurückgelegt hat. Die für 17.08.2016 anberaumte mündliche Verhandlung wurde daher abberaumt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung bzw. deren Entstehung und Löschung konnten dem unbedenklichen, im Akt aufliegenden GISA-Auszug entnommen werden. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG entscheiden, soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 85 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), BGBl. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2015:Paragraph 85, der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in der Fassung , BGBl. römisch eins Nr. 155/2015: „Die Gewerbeberechtigung endigt: 1.Ziffer eins mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (§§ 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (Paragraphen 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes; 2.Ziffer 2 mit Eintritt des Ausschlussgrundes
3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz odermit Eintritt des Ausschlussgrundes
Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz oder 3.Ziffer 3 mit dem Untergang der juristischen Person (§ 11 Abs. 1);mit dem Untergang der juristischen Person (Paragraph 11, Absatz eins,); 4.Ziffer 4 nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation;nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2, mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; 5.Ziffer 5 mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige
3 unterlassen hat oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige
Paragraph 11, Absatz 3, unterlassen hat oder im Fall des Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde; 6.Ziffer 6 nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im § 11 Abs. 4 angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige
5 unterlassen oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im Paragraph 11, Absatz 4, angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige
Paragraph 11, Absatz 5, unterlassen oder im Fall des Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde; 7.Ziffer 7 mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben
1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes;mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben
Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes; 8.Ziffer 8 mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§§ 87, 88 und 91);mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (Paragraphen 87, 88 und 91); 9.Ziffer 9 durch das Urteil eines Gerichtes (§ 90);durch das Urteil eines Gerichtes (Paragraph 90,); 10.Ziffer 10 mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (§ 347 Abs. 1);mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (Paragraph 347, Absatz eins,); 11.Ziffer 11 mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (§ 363 Abs. 1) oder in den sonst gesetzlich vorgesehen Fällen;mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (Paragraph 363, Absatz eins,) oder in den sonst gesetzlich vorgesehen Fällen; 12.Ziffer 12 mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung.“ § 86 GewO:Paragraph 86, GewO: „
1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oderauf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder 2.Ziffer 2 einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt odereiner der im Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder 3.Ziffer 3 der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder 4.Ziffer 4 der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung
1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oderder Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder 4a.Ziffer 4 a im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4b.Ziffer 4 b im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder 4c.Ziffer 4 c im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4d.Ziffer 4 d im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder 5.Ziffer 5 im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Schutzinteressen
Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).“Schutzinteressen
Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,).“ § 361 GewO:Paragraph 361, GewO: „
und zu Maßnahmen
1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und
2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen
1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.„
Paragraph 90 und zu Maßnahmen
Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und
Paragraph 91, Absatz 2, ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen
Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme
Paragraph 91, ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme
Paragraph 91, Absatz 2, wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
Paragraph 91, Absatz eins, steht das Recht der Beschwerde sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.“ § 30a Bundesgesetz vom
O ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber in Folge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber in Folge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde unter anderem vom Vorliegen von zahlreichen rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen in Bezug auf das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Tabakgesetz sowie das Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgeht. Ob die jeweils festgestellten Verwaltungsübertretungen bei der Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 GewO Berücksichtigung finden dürfen oder nicht, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde unter anderem vom Vorliegen von zahlreichen rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen in Bezug auf das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Tabakgesetz sowie das Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgeht. Ob die jeweils festgestellten Verwaltungsübertretungen bei der Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO Berücksichtigung finden dürfen oder nicht, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
O 1994 endet die Gewerbeberechtigung mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben
Abs 1 Z 1 bis 3 leg cit mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes.
Paragraph 85, Ziffer 7, GewO 1994 endet die Gewerbeberechtigung mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben
Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg cit mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes.
O 1994 wird die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde (§ 345 Abs 1 GewO 1994) einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet. § 87 Abs 2 GewO 1994 bestimmt, dass die diesbezügliche Anzeige nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich ist.
Paragraph 86, Absatz eins, GewO 1994 wird die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins, GewO 1994) einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet. Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 bestimmt, dass die diesbezügliche Anzeige nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich ist. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit E-Mail vom 28.07.2016 mitgeteilt, dass der Gewerbeinhaber mit diesem Tag die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart „Restaurant
O 1994 mit der Berechtigung
O 1994“ am Standort G, KStraße, zurückgelegt hat. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit E-Mail vom 28.07.2016 mitgeteilt, dass der Gewerbeinhaber mit diesem Tag die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart „Restaurant
, Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 mit der Berechtigung
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994“ am Standort G, KStraße, zurückgelegt hat. Da die Zurücklegungsanzeige unwiderruflich ist, ist daher der im Spruch des Erkenntnisses angeführte Bescheid zu beheben, da das Landesverwaltungsgericht Steiermark seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen hat und im Zeitpunkt dieser Entscheidung die verfahrensgegenständliche Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht war und daher auch nicht mehr entzogen werden hat können. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.30.1923.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.