← Österreich

{'item': 'LVwG 50.21-2394/2015'}

Obsah (12)§ 28§ 66§ 19§ 25a§ 24§ 27Art. 130§ 13§ 22§ 26§ 29§ 77

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.08.2016 GeschäftszahlLVwG 50.21-2394/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wie folgt: „Der Berufung des Herrn M F, H, S, vertreten durch Dr. F U, Rechtsanwalt, Rstraße, G, vom 26.06.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Tieschen vom 16.06.2015, Zahl: Ba-03-2015, wird

§ 66

Abs 4 AVG Folge gegeben und der Antrag des Herrn G K, T, vom 02.02.2015,

§ 19i

Vm § 29 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 idgF, für den Zu- und Umbau sowie die Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses und Geländeveränderung für 9 KFZ-Abstellplätze auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG T, abgewiesen.“„Der Berufung des Herrn M F, H, S, vertreten durch Dr. F U, Rechtsanwalt, Rstraße, G, vom 26.06.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Tieschen vom 16.06.2015, Zahl: Ba-03-2015, wird

Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben und der Antrag des Herrn G K, T, vom 02.02.2015,

Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 29, Stmk. Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF, für den Zu- und Umbau sowie die Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses und Geländeveränderung für 9 KFZ-Abstellplätze auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG T, abgewiesen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 02.02.2015 hat Herr G K den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau sowie Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. .x und x, EZ x, KG T, angesucht und wurde die beantragte Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Tieschen vom 16.06.2015, GZ.: Ba-03-2015, erteilt. Die dagegen von Herrn M F durch seinen ausgewiesenen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. F U, erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Tieschen vom 17.07.2015, Zahl: Ba-03-2015/II, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aus der Baubeschreibung eindeutig ersichtlich sei, dass eine Nutzungsänderung von der ehemaligen Nutzung Wohnhaus zur künftigen Nutzung Buschenschank erfolge und der antrags- und somit beurteilungsgegenständliche Verwendungszweck Buschenschank im Dorfgebiet zulässig sei. Mutmaßungen seitens des Berufungswerbers, dass eine Gaststätte geplant sei, seien, zumal es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, unbeachtlich. Hinsichtlich der Größe von WC-Anlagen bestünde kein Nachbarrecht. Hinsichtlich der Anzahl der PKW-Abstellplätze ebenso wie die Zu- und Abfahrtsflächen betreffend bestünde ebenfalls kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht; für die Zu- und Abfahrten werde das Grundstück des Einschreiters nicht in Anspruch genommen. Auf Grund des Charakters eines Baubewilligungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren und der Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen habe keinerlei Erfordernis zur Beiziehung eines raumordnungsfachlichen Sachverständigen bestanden. Auch die Beiziehung eines lärmtechnischen sowie eines medizinischen Sachverständigen sei nicht geboten gewesen, zumal im Dorfgebiet die von Buschenschankbetrieben typischerweise ausgehenden Immissionen hinzunehmen seien und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass durch das Bauvorhaben Gefährdungen oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen induziert würden. Die mit Buschenschankbetriebenen in Dorfgebieten typischerweise verbundenen Immissionen seien von den Nachbarn hinzunehmen. Mit den vorgesehenen Öffnungszeiten von Montag bis Sonntag von 08.00 Uhr bis 23.00 Uhr, Betrieb im Gastgarten bis 22.00 Uhr, bei einem freien Tag pro Woche, seien mit Sicherheit keine Gesundheitsgefährdungen und auch keine unzumutbaren Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen verbunden. Die Mindestabstände zum Grundstück Nr. x des Berufungswerbers würden ebenfalls eingehalten und sei die Vorschreibung größerer Abstände seitens des bautechnischen Sachverständigen nicht gefordert worden. Den von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden und sei die Berufung – sofern sie sich überhaupt auf subjektiv öffentliche Nachbarrechte stütze – als unbegründet abzuweisen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aus der Baubeschreibung eindeutig ersichtlich sei, dass eine Nutzungsänderung von der ehemaligen Nutzung Wohnhaus zur künftigen Nutzung Buschenschank erfolge und der antrags- und somit beurteilungsgegenständliche Verwendungszweck Buschenschank im Dorfgebiet zulässig sei. Mutmaßungen seitens des Berufungswerbers, dass eine Gaststätte geplant sei, seien, zumal es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, unbeachtlich. Hinsichtlich der Größe von , WC-Anlagen bestünde kein Nachbarrecht. Hinsichtlich der Anzahl der , PKW-Abstellplätze ebenso wie die Zu- und Abfahrtsflächen betreffend bestünde ebenfalls kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht; für die Zu- und Abfahrten werde das Grundstück des Einschreiters nicht in Anspruch genommen. Auf Grund des Charakters eines Baubewilligungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren und der Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen habe keinerlei Erfordernis zur Beiziehung eines raumordnungsfachlichen Sachverständigen bestanden. Auch die Beiziehung eines lärmtechnischen sowie eines medizinischen Sachverständigen sei nicht geboten gewesen, zumal im Dorfgebiet die von Buschenschankbetrieben typischerweise ausgehenden Immissionen hinzunehmen seien und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass durch das Bauvorhaben Gefährdungen oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen induziert würden. Die mit Buschenschankbetriebenen in Dorfgebieten typischerweise verbundenen Immissionen seien von den Nachbarn hinzunehmen. Mit den vorgesehenen Öffnungszeiten von Montag bis Sonntag von 08.00 Uhr bis 23.00 Uhr, Betrieb im Gastgarten bis 22.00 Uhr, bei einem freien Tag pro Woche, seien mit Sicherheit keine Gesundheitsgefährdungen und auch keine unzumutbaren Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen verbunden. Die Mindestabstände zum Grundstück Nr. x des Berufungswerbers würden ebenfalls eingehalten und sei die Vorschreibung größerer Abstände seitens des bautechnischen Sachverständigen nicht gefordert worden. Den von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden und sei die Berufung – sofern sie sich überhaupt auf subjektiv öffentliche Nachbarrechte stütze – als unbegründet abzuweisen. Gegen diesen Bescheid hat Herr M F, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F U, rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher er Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend machte. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Einreichplan und den Ergänzungen nach wie vor nicht zu entnehmen sei, von welcher Nutzung eine Änderung in welche andere Nutzung erfolgen solle. Eine Änderung von Wohnhaus in Buschenschank sei bei der vorliegenden Widmung Dorfgebiet nicht zulässig, weil nur Nutzungen erfolgen dürften, die den Bedürfnissen der Bewohner des Dorfes selbst dienten. Eine Nutzung als Buschenschank würde nicht den Bedürfnissen der Bewohner des Dorfes selbst entsprechen. Unter Hinweis auf § 1 des Stmk. BuschenschankG 1979 wurde ausgeführt, dass der Antragsteller selbst keine Produkte herstelle, weshalb er auch keinen Buschenschank betreiben könne. Die Tatsache, dass 90 Verabreichungsplätze geplant seien, lasse daraus schließen, dass eine Gaststätte geplant sei. Die Buschenschank dürfe nicht in Betriebsräumen, auf Betriebsflächen ausgeübt werden, die andere als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienten und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen Betrieb, annehmen lassen würden. Die WC-Anlagen seien für die beabsichtigten 90 Verabreichungsplätze viel zu klein und zudem 20 Meter von den Verabreichungsplätzen entfernt, wodurch zu befürchten sei, dass die Gäste bei den Nachbargrundstücken ihre Notdurft verrichten würden. 9 PKW-Abstellplätze seien viel zu wenig, wobei zu den Parkplätzen keine rechtlich gesicherte Zufahrt vorliege. Die derzeitige Zufahrt führe teilweise über das Grundstück des Beschwerdeführers und sei nur für landwirtschaftliche Zwecke zulässig. Die Öffnungszeit von 08.00 Uhr bis 23.00 Uhr, im Gastgarten bis 22.00 Uhr, sei viel zu lang. Es würden durch die Anzahl und durch die beabsichtigte lange Öffnungsdauer Lärmbeeinträchtigungen, vor allem von der überdachten Terrasse, den Parkplätzen und den Zu- und Abfahrten erfolgen, die die ortsüblichen Beeinträchtigungen massiv übersteigen würden und gesundheitsgefährdend seien. Es wäre daher ein raumordnungsfachlicher Sachverständiger zum Zwecke des Beweises dafür, dass es sich beim gegenständlichen Projekt nicht um eine Buschenschank handle, sondern um einen Gastgewerbebetrieb, sowie weiters ein lärmtechnischer Sachverständiger zum Beweise dafür beizuziehen gewesen, dass der zu erwartende Lärm das Widmungsmaß und das ortsübliche Maß bei weitem übersteige. Weiters wäre ein medizinischer Sachverständiger zum Beweise dafür beizuziehen gewesen, dass durch den beabsichtigten Betrieb eine Gesundheitsgefährdung des Berufungswerbers und seiner Leute eintreten würde. Die Abstände vom Neubau zu den Nachbargrundstücken seien nicht dargestellt und die Dichteberechnung nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Heizanlage bestünden keine Planunterlagen und sei die für die Projektbewilligung erforderliche entscheidungsrelevante Sachverhaltsgrundlage unvollständig und als Grundlage für die Bewilligung des Projektes nicht ausreichend. Der Gemeinderat hätte der Berufung stattgeben müssen und den Antrag abweisen oder den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverweisen müssen.Gegen diesen Bescheid hat Herr M F, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F U, rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher er Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend machte. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Einreichplan und den Ergänzungen nach wie vor nicht zu entnehmen sei, von welcher Nutzung eine Änderung in welche andere Nutzung erfolgen solle. Eine Änderung von Wohnhaus in Buschenschank sei bei der vorliegenden Widmung Dorfgebiet nicht zulässig, weil nur Nutzungen erfolgen dürften, die den Bedürfnissen der Bewohner des Dorfes selbst dienten. Eine Nutzung als Buschenschank würde nicht den Bedürfnissen der Bewohner des Dorfes selbst entsprechen. Unter Hinweis auf Paragraph eins, des Stmk. BuschenschankG 1979 wurde ausgeführt, dass der Antragsteller selbst keine Produkte herstelle, weshalb er auch keinen Buschenschank betreiben könne. Die Tatsache, dass 90 Verabreichungsplätze geplant seien, lasse daraus schließen, dass eine Gaststätte geplant sei. Die Buschenschank dürfe nicht in Betriebsräumen, auf Betriebsflächen ausgeübt werden, die andere als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienten und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen Betrieb, annehmen lassen würden. Die WC-Anlagen seien für die beabsichtigten 90 Verabreichungsplätze viel zu klein und zudem 20 Meter von den Verabreichungsplätzen entfernt, wodurch zu befürchten sei, dass die Gäste bei den Nachbargrundstücken ihre Notdurft verrichten würden. 9 PKW-Abstellplätze seien viel zu wenig, wobei zu den Parkplätzen keine rechtlich gesicherte Zufahrt vorliege. Die derzeitige Zufahrt führe teilweise über das Grundstück des Beschwerdeführers und sei nur für landwirtschaftliche Zwecke zulässig. Die Öffnungszeit von 08.00 Uhr bis 23.00 Uhr, im Gastgarten bis 22.00 Uhr, sei viel zu lang. Es würden durch die Anzahl und durch die beabsichtigte lange Öffnungsdauer Lärmbeeinträchtigungen, vor allem von der überdachten Terrasse, den Parkplätzen und den Zu- und Abfahrten erfolgen, die die ortsüblichen Beeinträchtigungen massiv übersteigen würden und gesundheitsgefährdend seien. Es wäre daher ein raumordnungsfachlicher Sachverständiger zum Zwecke des Beweises dafür, dass es sich beim gegenständlichen Projekt nicht um eine Buschenschank handle, sondern um einen Gastgewerbebetrieb, sowie weiters ein lärmtechnischer Sachverständiger zum Beweise dafür beizuziehen gewesen, dass der zu erwartende Lärm das Widmungsmaß und das ortsübliche Maß bei weitem übersteige. Weiters wäre ein medizinischer Sachverständiger zum Beweise dafür beizuziehen gewesen, dass durch den beabsichtigten Betrieb eine Gesundheitsgefährdung des Berufungswerbers und seiner Leute eintreten würde. Die Abstände vom Neubau zu den Nachbargrundstücken seien nicht dargestellt und die Dichteberechnung nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Heizanlage bestünden keine Planunterlagen und sei die für die Projektbewilligung erforderliche entscheidungsrelevante Sachverhaltsgrundlage unvollständig und als Grundlage für die Bewilligung des Projektes nicht ausreichend. Der Gemeinderat hätte der Berufung stattgeben müssen und den Antrag abweisen oder den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverweisen müssen. Gestellt wurden die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Tieschen vom 17.07.2015, Zahl: Ba-03-2015/II, beheben in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Unterinstanz zurückverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde ausdrücklich beantragt.Gestellt wurden die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Tieschen vom 17.07.2015, , Zahl: Ba-03-2015/II, beheben in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Unterinstanz zurückverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde ausdrücklich beantragt. Anlässlich des Beschwerdevorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark hinsichtlich der in beiden vorangegangen Verfahren der Baubehörden geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen, mit welchen jedenfalls zulässige Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Z 2 und 3 Stmk. BauG erhoben wurden, den lärmtechnischen Amtssachverständigen beauftragt, Befund und Gutachten aus schallschutztechnischer Sicht dahingehend zu erstellen, ob durch die Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens das Widmungsmaß „Dorfgebiet“ des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes an der Grundstücksgrenze zum unmittelbar im Eigentum des Beschwerdeführers angrenzenden Grundstück Nr. x eingehalten wird bzw. inwieweit sich die Lärmverhältnisse an dieser Grundstücksgrenze durch das Bauvorhaben verändern. Für den Fall, dass für die Erstellung von Befund und Gutachten die Durchführung eines Ortsaugenscheines für erforderlich erachtet würde, wurde der lärmtechnische Amtssachverständige gleichzeitig mit der Betrauung der selbständigen Vornahme eines Ortsaugenscheines im Sinne des § 55 Abs 1 AVG 1991 betraut. Anlässlich des Beschwerdevorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark hinsichtlich der in beiden vorangegangen Verfahren der Baubehörden geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen, mit welchen jedenfalls zulässige Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Stmk. BauG erhoben wurden, den lärmtechnischen Amtssachverständigen beauftragt, Befund und Gutachten aus schallschutztechnischer Sicht dahingehend zu erstellen, ob durch die Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens das Widmungsmaß „Dorfgebiet“ des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes an der Grundstücksgrenze zum unmittelbar im Eigentum des Beschwerdeführers angrenzenden Grundstück Nr. x eingehalten wird bzw. inwieweit sich die Lärmverhältnisse an dieser Grundstücksgrenze durch das Bauvorhaben verändern. Für den Fall, dass für die Erstellung von Befund und Gutachten die Durchführung eines Ortsaugenscheines für erforderlich erachtet würde, wurde der lärmtechnische Amtssachverständige gleichzeitig mit der Betrauung der selbständigen Vornahme eines Ortsaugenscheines im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, AVG 1991 betraut. Am 24.05.2016 langte hiergerichtlich das lärmschutztechnische Gutachten vom 20.05.2016, GZ.: ABT15-20.00-7/2012-436, ein, welches den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt wurde. Herr G K wurde als Konsenswerber darauf hingewiesen, dass auf Grund des Umstandes, dass bei Verwirklichung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens, dem Betrieb einer Buschenschänke, in der beantragten Form die Planungsrichtwerte im Beurteilungszeitraum Abend und Nacht deutlich überschritten würden, zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben sei und wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, durch eine geeignete Projektänderung (möglicherweise) doch noch eine Genehmigungsfähigkeit zu bewirken. Für die Übermittlung einer Stellungnahme bzw. Vorlage eines geänderten Projekts wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde kein geändertes Projekt vorgelegt und wurde auch keine Stellungnahme abgegeben, insbesondere auch nicht um Fristerstreckung für die Vorlage eines geänderten Projektes angesucht. In weiterer Folge wurde nach nochmaliger Durchschau der baubehördlichen Bescheide festgestellt, dass Herr K im Rahmen der von der Baubehörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung am 26.02.2015 projektändernd erklärt hat, dass die Zu- und Abfahrt zu den KFZ-Abstellflächen ausschließlich über die südlich vom ehemaligen Wohnhaus gelegene Hofzufahrt erfolgt und wurde die Erstellung eines neuerlichen lärmtechnischen Gutachtens bei dieser geänderten Zufahrtssituation beauftragt. Für die abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens wurde weiters ein Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen eingeholt. Beide Gutachten wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und wurde Herr K erneut darauf hingewiesen, dass allenfalls bei Vorlage einer Projektsänderung eine Genehmigungsfähigkeit erlangt werden könnte. Bis zur Entscheidung langten keine Äußerungen, insbesondere keine Projektsänderung seitens des Konsenswerbers hiergerichtlich ein. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 13Abs 12 Stmk. Bau

G hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

§ 19Stmk. Bau

G, LGBl. Nr. 95/1995 i.d.g.F., sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

Paragraph 19, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, i.d.g.F., sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:

  1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)
  2. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,)
  3. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können
  4. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
  5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m
  6. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen
  7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
  8. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
  9. Projekte

§ 22Abs.

  1. Projekte

Paragraph 22, Absatz 6,

§ 26

Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
  2. die Abstände (§ 13);
  3. die Abstände (Paragraph 13,);
  4. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
  5. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
  6. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
  7. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
  8. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
  9. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
  10. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
  11. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).

§ 29Abs 1 Stmk. Bau

G hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Paragraph 29, Absatz eins, Stmk. BauG hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 77Abs 1 Stmk. Bau

G müssen Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.

Paragraph 77, Absatz eins, Stmk. BauG müssen Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von nachfolgenden Feststellungen und Erwägungen ausgegangen: Mit Ansuchen vom 02.02.2015 hat Herr G K um Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau sowie die Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses und Geländeveränderung für 9 KFZ-Abstellplätze auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG T, angesucht. Es handelt sich dabei um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben

§ 19Z 1, 2 und 5 Stmk. Bau

G.Es handelt sich dabei um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben

, Paragraph 19, Ziffer eins, 2 und 5 Stmk. BauG. Hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und daher in Antragsgebundenheit vom geplanten Betrieb einer Buschenschank auszugehen ist, ist dieser beizupflichten. Ebenso, was die (grundsätzliche) Zulässigkeit des Betriebs einer Buschenschank im Dorfgebiet betrifft, sowie das fehlende Mitspracherecht hinsichtlich der Ausführung der WC – Anlagen wird die diesbezügliche Rechtsauffassung geteilt. Im Gegenstande ist insbesondere die Nutzungsänderung von Wohnhaus auf Buschenschankbetrieb samt den dazugehörigen Fahrbewegungen und Parkplatznutzung unter Bedachtnahme auf die 90 Verabreichungsplätze sowie den Gastgartenbetrieb von Bedeutung, können doch dadurch zweifelsohne Nachbarrechte berührt werden. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer, Herr M F, jedenfalls ein Mitspracherecht hinsichtlich damit allfällig einhergehender Lärmbeeinträchtigungen, welches sich im Gegenstande insbesondere aus § 26 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG aber auch aus § 13 Abs. 12 leg. cit. ergibt. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer, Herr M F, jedenfalls ein Mitspracherecht hinsichtlich damit allfällig einhergehender Lärmbeeinträchtigungen, welches sich im Gegenstande insbesondere aus Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BauG aber auch aus Paragraph 13, Absatz 12, leg. cit. ergibt. Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im von der belangten Behörde geführten Berufungsverfahren hat der Beschwerdeführer die Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens gefordert, welche jedoch unterblieben ist. Aus diesem Grunde hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein derartiges lärmschutztechnisches Gutachten eingeholt, welches im Folgenden wiedergegeben wird: „Befund: Am Baugrundstück x, KG T, wird vom Bauwerber G K beabsichtigt, das bestehende Wohnhaus um- und zuzubauen und aus dem neu geschaffenen Bauwerk einen Buschenschankbetrieb zu führen. Weiters ist geplant, für diesen Buschenschankbetrieb 9 KFZ-Abstellplätze zu errichten. Das gegenständliche Grundstück mit dem darauf befindlichen Wohnhaus wurde vor 1969 errichtet und wurde, sowie ein weiteres landwirtschaftliches Gebäude mit Garagen auf diesem Grundstück (Baubewilligung 31.05.2015) bebaut. Das gegenständliche Baugrundstück befindet sich laut Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Tieschen im Dorfgebiet. Vom Antragsteller wurden folgende Betriebszeiten beantragt: Montag bis Sonntag von 08:00 bis 23:00 Uhr, der Betrieb im Gastgarten bis 22:00 Uhr bei einem freien Tag pro Woche. Insgesamt sollen in Summe (Schankraum und Gastgarten) maximal 90 Sitzplätze für Gäste zur Verfügung stehen. Im Schankraum sollen 47 Sitzplätze, in der Galerie 11 Sitzplätze und im Gastgarten 32 Sitzplätze eingerichtet werden. Die Situierung der 9 Parkplätze sowie der Terrasse und der Gebäude sind aus dem Einreichplan, datiert mit 19.05.2015, ersichtlich. Beschreibung der relevanten Schallquellen: Parkplätze: Die Berechnung der Schallimmissionen aus den Parkplatzbewegungen erfolgt anhand der Bayrischen Parkplatzlärmstudie. Dabei wird entsprechend der Angaben für eine ländliche Gaststätte von einer Stellplatzwechselzahl von 1,16 pro Stunde und Stellplatz ausgegangen. Die Zufahrt zu diesen Stellplätzen erfolgt laut Baubescheid der Marktgemeinde Tieschen vom 16.06.2015 entweder über die Südwestseite oder die Nordwestseite. Da die Zufahrt über die Nordwestseite für den beschwerdeführenden Nachbarn eine wesentlich ungünstigere Situation darstellt, wird bei der nachfolgenden Beurteilung davon ausgegangen, dass alle Fahrbewegungen über diese nordwestseitige Zufahrt erfolgen. In Anlehnung an die Bayrische Parkplatzlärmstudie wird eine stündliche Verkehrsstärke von 8,10 Fahrzeugen für diesen Zufahrtsweg angenommen. Die maximale Schallpegelspitze wird üblicherweise beim Türschlagen eintreten. Diese wird entsprechend der Bayrischen Parkplatzlärmstudie mit einem Schallleistungspegel von 98 dB veranschlagt. Terrasse - Gastgarten: Auf der Terrasse werden sich laut Antrag 32 Personen aufhalten. Laut ÖNORM S 5012 (schalltechnische Grundlagen für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben, vergleichbaren Einrichtungen sowie den damit verbundenen Anlagen) werden für Gastgärten ohne Musikdarbietung wie z. B. Heuriger, Biergarten, Buschenschank ein Schallleistungspegel pro Person von 71 dB angeführt. Die maximalen Schallpegelspitzen bei dieser Nutzungsart werden mit einem Schallleistungspegel von 102 dB angegeben. In Summe ist von einem Schallleistungspegel (bei 32 Personen) von 86 dB auszugehen. Schankraum, Galerie: Es wird die Annahme getroffen, dass im Inneren des Buschenschankes ein Innenpegel von 80 dB vorherrschen wird. Die Schallauswirkungen des Innengeräusches auf den Außenbereich werden über die Fenster, die im Einreichplan dargestellt sind, berücksichtigt. Die Berechnung der Auswirkungen der aufgezeigten Schallquellen auf dem Bereich der Grundstücksgrenze zum beschwerdeführenden Nachbarn erfolgt anhand eines Rechenmodells. Mit diesem Modell wird das vorhanden Gelände, die Abschirmwirkungen, die Absorptionen sowie Reflexionen möglichst wirklichkeitsgetreu abgebildet. Die Ausbreitungsberechnung erfolgt anhand der ÖNORM EN ISO 9613-

  1. Die Berechnung der Zu- und Abfahrten erfolgt anhand der RVS Richtlinie 4.
  2. Als Immissionspunkt wird jener Punkt an der gemeinsamen Grundgrenze des Baugrundstückes des beschwerdeführenden Nachbarn gewählt, der am meisten von den spezifischen Schallimmissionen betroffen wird. Die Höhe dieses Immissionspunktes wird mit 1,5 m festgelegt. Die genaue Situierung der Schallquellen sowie des Immissionspunktes wird in der nachfolgenden grafischen Darstellung aufgezeigt. Es können folgende Rechenergebnisse aufgezeigt werden: Teilpegelliste: Quelle Teilpegel Tag Teilpegel Abend Teilpegel Nacht Bezeichnung M . IP IP IP IP Spitze Tür + 76.3 76.3 76.3 Spitze Gastgarten + 64.4 64.4 Gastgarten 45.6 46.3 Fenster 32.4 33.1 24.1 Fenster 29.4 30.2 21.1 Fenster 6.6 7.3 0 Fenster 8.0 8.7 0 Fenster 29.9 30.6 21.6 Fenster 7.4 8.1 0 Zu- Abfahrt 48.8 48.8 48.8 P1 38.4 34.3 34.8 P2 22.7 18.7 19.2 Ergebnistabelle: Immissionspunkt Spezifische Immissionen Bezeichnung Tag Abend Nacht dB(A) dB(A) dB(A) IP 50.9 51.0 49.0 In der Ergebnistabelle sind die zu erwartenden energieäquivalenten Dauerschallpegel aus dem beantragten Betrieb des Buschenschankbetriebes dargestellt. Die angeführten energieäquivalenten Dauerschallpegel sind, um einen Vergleich mit dem Planungsrichtwert für zulässige Immissionen der ÖNORM S 5021 erstellen zu können, mit Anpassungswerten zu versehen. Der Anpassungswert entsprechend der vorgenannten Norm beträgt für Anlagengeräusche 5 dB. Das heißt, der beurteilungsrelevante Schalldruckpegel kann für den Beurteilungszeitraum TAG mit 55,9 dB, für die Beurteilungszeitraum ABEND 56 dB und für den Beurteilungszeitraum NACHT mit 54 dB angegeben werden. Vergleicht man die aufzeigten beurteilungsrelevanten Schalldruckpegel mit den Planungsrichtwerten aus der ÖNORM S 5021 für ein Dorfgebiet von 55 dB am Tag, 50 dB am Abend und 45 dB in den Nachtstunden, so zeigt sich, dass die Planungsrichtwerte an der Grundstückgrenze des Baugrundstückes in den Beurteilungszeiträumen ABEND und NACHT deutlich überschritten werden. Im Beurteilungszeitraum TAG wird dieser Wert geringfügig um 0,9 dB überschritten.Vergleicht man die aufzeigten beurteilungsrelevanten Schalldruckpegel mit den Planungsrichtwerten aus der ÖNORM S 5021 für ein Dorfgebiet von 55 dB am Tag, , 50 dB am Abend und 45 dB in den Nachtstunden, so zeigt sich, dass die Planungsrichtwerte an der Grundstückgrenze des Baugrundstückes in den Beurteilungszeiträumen ABEND und NACHT deutlich überschritten werden. Im Beurteilungszeitraum TAG wird dieser Wert geringfügig um 0,9 dB überschritten. Zur Feststellung, ob es sich bei den Geräuschen, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Antragsgegenstandes auftreten können um unzumutbare Geräusche handelt, wurden von Seiten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung messtechnische Erhebungen der ortsüblichen Schallsituation (Ist-Situation) durchgeführt. Diese Messungen fanden vom Mittwoch, 20.04.2016 bis Montag, 25.04.2016 statt. Die genauen Messergebnisse sind dem beiliegendem Messbericht zu entnehmen. Zusammenfassend können die durchschnittlichen energieäquivalenten Dauerschallpegel im Beurteilungszeitraum TAG mit 44,1 dB, im Beurteilungszeitraum ABEND mit 38,2 dB und im Beurteilungszeitraum NACHT mit 38,0 dB angegeben werden. Addiert zu den aufgezeigten Ist-Maßen die Prognosemaße (spezifische Schallimmissionen) dazu, so ergeben sich für die einzelnen Beurteilungszeiträume folgende Summenmaße: Beurteilungszeitraum TAG: Ist-Maß: 44,1 dB Prognosemaß: 50,9 dB Summen maß: 51,7 dB Der vorherrschende energieäquivalente Dauerschallpegel wird somit bei bestimmungsgemäßer Nutzung um 7,6 dB erhöht. Beurteilungszeitraum ABEND: Ist-Maß: 38,2 dB Prognosemaß: 51 dB Summenmaß: 51,1 Db Der vorherrschende energieäquivalente Dauerschallpegel wird bei bestimmungsgemäßer Nutzung des gegenständlichen Vorhabens um 12,9 dB erhöht. Beurteilungszeitraum NACHT: Ist-Maß: 38,0 dB Prognosemaß: 49,0 dB Summenmaß: 49,3 dB Der vorherrschende energieäquivalente Dauerschallpegel wird im Nachtzeitraum um 11,3 dB angehoben. Schallpegelspitzen: Die Schallpegelspitzen, die durch das Türschlagen am Parkplatz entstehen können, können mit Werten von 76,3 dB und jene, die durch die Unterhaltung am Gastgarten entstehen können, mit 64,4 dB am Immissionspunkt prognostiziert werden. Gutachten: Zusammenfassend kann aus fachtechnischer Sicht davon ausgegangen werden, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung des gegenständlichen Vorhabens die Planuungsrichtwerte für zulässige Immissionen entsprechend der ÖNORM S 5021 im Beurteilungszeitraum ABEND und NACHT deutlich überschritten werden. Im Beurteilungszeitraum TAG wird dieser Plaungsrichtwert um 0,9 dB überschritten. Diese Überschreitung von weniger als einem dB kann aus fachtechnischer Sicht üblicherweise vernachlässigt werden. In Bezug auf die Veränderung der vorherrschenden örtlichen Schallsituation muss aufgezeigt werden, dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung des beantragten Betriebes zu einer deutlichen Veränderung dieser Schallsituation kommt. Auch in Bezug auf die Charakteristik des emittierten Geräusches ist festzustellen, dass dieses nicht dem ortsüblichen Ortscharakter entspricht. Als Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3 für Gebiete mit geringer Vorbelastung eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmission durch die spezifische Schallimmission um bis zu 3 dB als zumutbar anzusehen. Im gegenständlichen Fall wird bei geringer Vorbelastung der vorherrschende energieäquivalente Dauerschallpegel um wesentlich mehr als 3 dB angehoben, wodurch – vorbehaltlich einer humanmedizinischen und rechtlichen Beurteilung – der Umkehrschluss gezogen werden könnte, dass eben die vorliegende Anhebung als unzumutbar im Sinne der ÖAL-Richtlinie 3 anzusehen ist.“ Wie sich aus diesem Gutachten zweifelsfrei ergibt, ist bei Verwirklichung des Bauvorhabens bei einer entweder über die Südwestseite oder die Nordwestseite erfolgenden Zufahrt im Beurteilungszeitraum Tag eine Überschreitung eines Planungsrichtwertes von 0,9 dB gegeben, welche vernachlässigt werden kann; der Betrieb zur Tagzeit ist daher hinsichtlich der damit einhergehenden Lärmauswirkungen als zumutbar zu betrachten. Anderes ergibt sich für den Abend- und Nachtzeitraum, in welchem es bei bestimmungsgemäßer Nutzung zu deutlichen Erhöhungen der vorherrschenden örtlichen Schallsituation kommt. Da als Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3 für Gebiete mit geringer Vorbelastung – wie es im Gegenstande zutrifft – eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmission durch die spezifischen Schallimmissionen bis zu 3 dB als zumutbar anzusehen ist, im Gegenstande aber diese 3 dB bei Weitem überschritten werden, ist ohne Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigen bereits von einer Unzumutbarkeit des Buschenschankbetriebes in dieser ursprünglich beantragten Form (hinsichtlich des Abend - und Nachtbetriebs) auszugehen. Aber auch bei der geänderten Zu – und Abfahrtssituation ausschließlich über die südlich gelegene Hofzufahrt ist, wie sich aus den im Folgenden wiedergegebenen eingeholten lärmtechnischen und medizinischen Gutachten ergibt, die Genehmigungsfähigkeit zu verneinen: Das lärmtechnische Gutachten vom 30.06.2016, GZ.: ABT15-20.00-7/2012-559, wird im Folgenden wiedergegeben: „Im Folgenden wird das schalltechnische Gutachten vom 20.5.2016 insofern ergänzt bzw. geändert, indem die Zu- und Abfahrt zu/von den gegenständlichen PKW Stellflächen nicht über die nordwestliche Zufahrt, sondern ausschließlich über die südlich Hofzufahrt berücksichtigt wird. (Planliche Darstellung anonymisiert) Es können folgende Rechenergebnisse aufgezeigt werden: Teilpegelliste: Quelle Teilpegel Tag Teilpegel Abend Teilpegel Nacht Bezeichnung M IP dB(A) Spitze Tür + 76.3 76.3 76.3 Spitze Gastgarten + 64.4 64.4 Gastgarten 45.6 46.4 Fenster 32.3 33.1 24.0 Fenster 29.4 30.1 21.1 Fenster 6.6 7.3 0 Fenster 8.0 8.7 0 Fenster 29.9 30.6 21.6 Fenster 7.4 8.1 0 Zu- Abfahrt 37.6 37.6 37.6 P1 38.3 34.3 34.8 P2 22.7 18.6 19.2 Ergebnistabelle: Immissionspunkt Spezifische Immissionen Bezeichnung Tag Abend Nacht dB(A) dB(A) dB(A) IP 47,3 47,5 39,8 Um die aufgezeigten, zu erwartenden energieäquivalenten Dauerschallpegel mit den Planungsrichtwerten eines Dorfgebietes (ÖNORM S 5021) vergleichen zu können, ist ein Anpassungswert von 5 dB zu berücksichtigen Immissionspunkt Beurteilungspegel Bezeichnung Tag Abend Nacht dB(A) dB(A) dB(A) IP 52,3 52,5 44,8 Planungsrichtwert 55 50 45 Darstellung der Veränderung der ortsüblichen Schallsituation: Beurteilungszeitraum TAG: Ist-Maß: 44,1 dB Prognosemaß: 47,3 dB Summen maß: 49,0 dB Der vorherrschende energieäquivalente Dauerschallpegel wird somit bei bestimmungsgemäßer Nutzung um 4,9 dB erhöht. Beurteilungszeitraum ABEND: Ist-Maß: 38,2 dB Prognosemaß: 47,5 dB Summenmaß: 48,0 dB Der vorherrschende energieäquivalente Dauerschallpegel wird bei bestimmungsgemäßer Nutzung des gegenständlichen Vorhabens um 9,8 dB erhöht. Beurteilungszeitraum NACHT: Ist-Maß: 38,0 dB Prognosemaß: 39,8 dB Summenmaß: 42,0 dB Der vorherrschende energieäquivalente Dauerschallpegel wird im Nachtzeitraum um 4 dB angehoben. Auf die aufgezeigten Prognosemaße wurde kein Zuschlag für die Besonderheit (Lästigkeit des Geräusches) berücksichtigt. Sollte dies im Zuge einer humanmedizinischen Beurteilung für notwendig erachtet werden, so sind die aufgezeigten Prognosemaße um 5 dB höher anzusetzen. Schallpegelspitzen: Die Schallpegelspitzen, die durch das Türschlagen am Parkplatz entstehen können, können mit Werten von 76,3 dB und jene, die durch die Unterhaltung am Gastgarten entstehen können, mit 64,4 dB am Immissionspunkt prognostiziert werden. Gutachten: Zusammenfassend kann aus fachtechnischer Sicht davon ausgegangen werden, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung des gegenständlichen Vorhabens die Planuungsrichtwerte für zulässige Immissionen entsprechend der ÖNORM S 5021 für ein Dorfgebiet im Beurteilungszeitraum ABEND überschritten werden. Im Beurteilungszeitraum TAG und NACHT wird dieser Planungssrichtwert eingehalten. In Bezug auf die Veränderung der vorherrschenden örtlichen Schallsituation muss aufgezeigt werden, dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung des beantragten Betriebes zu einer deutlichen Veränderung dieser Schallsituation kommt. Auch in Bezug auf die Charakteristik des emittierten Geräusches ist festzustellen, dass dieses nicht dem ortsüblichen Charakter entspricht. Als Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3 für Gebiete mit geringer Vorbelastung eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmission durch die spezifische Schallimmission um bis zu 3 dB als zumutbar anzusehen. Im gegenständlichen Fall wird bei geringer Vorbelastung der vorherrschende energieäquivalente Dauerschallpegel um mehr als 3 dB angehoben, wodurch – vorbehaltlich einer humanmedizinischen und rechtlichen Beurteilung – der Umkehrschluss gezogen werden könnte, dass eben die vorliegende Anhebung als unzumutbar im Sinne der ÖAL-Richtlinie 3 anzusehen ist.“ Ergänzend zu diesem Gutachten übermittelte der lärmtechnische Amtssachverständige am 07.07.2016 eine Darstellung der Veränderung der vorherrschenden energieäquivalenten Dauerschallpegel mit Berücksichtigung des Zuschlages von 5 dB auf die spezifischen Schallimmissionen: „Darstellung der Veränderung der ortsüblichen Schallsituation: Beurteilungszeitraum TAG: Ist-Maß: 44,1 dB Prognosemaß: 52,3 dB Summen maß: 52,9 dB Der vorherrschende energieäquivalente Dauerschallpegel wird somit bei bestimmungsgemäßer Nutzung um 8,8 dB erhöht. Beurteilungszeitraum ABEND: Ist-Maß: 38,2 dB Prognosemaß: 52,5 dB Summenmaß: 52,7 dB Der vorherrschende energieäquivalente Dauerschallpegel wird bei bestimmungsgemäßer Nutzung des gegenständlichen Vorhabens um 14,5 dB erhöht. Beurteilungszeitraum NACHT: Ist-Maß: 38,0 dB Prognosemaß: 44,8 dB Summenmaß: 45,6 dB Der vorherrschende energieäquivalente Dauerschallpegel wird im Nachtzeitraum um 7,6 dB angehoben.“ Das lärmtechnische Gutachten vom 30.06.2016 in der ergänzten Fassung vom 07.07.2016 wurde der medizinischen Amtssachverständigen mit dem Auftrag um Erstellung von Befund und Gutachten dahingehend übermittelt, ob bei Verwirklichung dieses Bauvorhabens eine Gesundheitsgefährdung des beschwerdeführenden Nachbarn zu gewärtigen ist oder eine solche ausgeschlossen werden kann. Das am 18.07.2016 erstellte medizinische Gutachten, GZ.: ABT08GP-136121/2016-3, wird an dieser Stelle wiedergegeben: „Sachverhalt und Fragestellung Mit Schreiben vom 1.07.2016 wurde folgender Sachverhalt übermittelt: „Mit Bescheid vom 17.07.2016, GZ: BA-03-2015/II hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Tieschen die Berufung des Herrn M F, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. F U gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Tieschen vom 16.6.2015, GZ: BA-03-2015, mit welchem über Ansuchen des Herrn G K die Baubewilligung für den Zubau und Umbau sowie die Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses und Geländeveränderung für 9 KFZ- Abstellplätze auf dem Bauplatz Grundstück Nr. x, EZ x KG T erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen. Im Konkreten kommt durch die Buschenschank dem Beschwerdeführer als Nachbarn im Hinblick auf die in beiden vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen durch die Anzahl der Verabreichungsplätze (insgesamt 90, davon 32 Verabreichungsplätze auf der überdachten Terrasse, welche im Besonderen beeinsprucht wurden), der Parkplätze und den damit einhergehenden Zu- und Abfahrten, welche die ortsüblichen Beeinträchtigungen aus Sicht des Beschwerdeführers massiv übersteigen würden und gesundheitsgefährdend seien, ein Mitspracherecht zu.“ Die von ihm erbrachten zulässigen Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Z 3 Stmk BauG führten dazu, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein Gutachten eines lärmtechnischen ASV eingeholt hat (bisher wurde in keinem der [Erstinstanzliches Bauverfahren/Beschwerdeverfahren]Verfahren Gutachten eingeholt).Die von ihm erbrachten zulässigen Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk BauG führten dazu, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein Gutachten eines lärmtechnischen ASV eingeholt hat (bisher wurde in keinem der [Erstinstanzliches Bauverfahren/Beschwerdeverfahren]Verfahren Gutachten eingeholt). Dieses lärmtechnische Gutachten vom 30.6.2016 wurde mit dem Ersuchen um Erstellung von Befund und Gutachten aus medizinischer Sicht mit der Beantwortung der Fragestellung übermittelt, ob bei Verwirklichung des Bauvorhabens eine Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführenden Nachbarn zu gewärtigen ist oder eine solche ausgeschlossen werden kann. Beurteilungsgrundlagen • Geräuschmessbericht vom Mittwoch, 20.04.2016 bis Montag 25.04.2016, erstellt von den Messtechnikern P R sowie H P und G A. Dieser diente dem oben zitierten ASV für Schall und Erschütterungstechnik Ing. D B als Grundlage für die Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen. • Das Gutachten für Lärm-und Erschütterungstechnik datiert vom 30.06.
  3. • Eine Ergänzung des bereits vorliegenden Gutachtens erfolgte am 07.07.2016 und wurde vom ASV bzw. LVwG der medizinischen ASV übermittelt. Befund: primär entnommen den beiden Gutachten bzw. den Ergänzungen vom 30.06.2016 bzw. 07.07.2016 (übermittelt am 08.07.2016).Wie dem schalltechnischen Gutachten zu entnehmen ist, wurde offensichtlich ein Erstgutachten mit Datum vom 20.5.2016 erstellt. Die Ergänzung vom 30.6.2016 war erforderlich, da nunmehr die Zu- und Abfahrt zu/von den ggst. PKW-Stellflächen nicht über die nordwestliche Zufahrt sondern ausschließlich über die südliche Hofzufahrt berücksichtigt werden sollte. Aufgrund der dargestellten Rechenergebnisse wurden vom ASV für Schall und Erschütterungstechnik Spitzen für Türschlagen, Spitze aus dem Gastgarten, Zu- und Abfahrten berücksichtigt. Es wurden die spezifischen Immissionen in einer Ergebnistabelle für den ggst. Immissionspunkt dargestellt. Als Ergebnistabelle wurden für den Immissionspunkt spezifische Immissionen für unterschiedliche Tagzeiten, Tag, Abend, Nacht, ermittelt. Anschließend wurden die aufgezeigten zu erwartenden energieäquivalenten Dauerschallpegel mit den Planungsrichtwerten eines Dorfgebietes

ÖNORM S 5021 verglichen. Hierzu war es erforderlich, einen Anpassungswert von 5 dB zu berücksichtigen.Anschließend wurden die aufgezeigten zu erwartenden energieäquivalenten Dauerschallpegel mit den Planungsrichtwerten eines Dorfgebietes

, ÖNORM S 5021 verglichen. Hierzu war es erforderlich, einen Anpassungswert von , 5 dB zu berücksichtigen. Primär erfolgte die Darstellung der Veränderung der ortsüblichen Schallsituation für den Beurteilungszeitraum Tag, Abend und Nacht, in dem das Istmaß, das Prognosemaß und das Summenmaß ermittelt wurden. Diese Werte waren allerdings ohne Zuschlag für die Besonderheit (Lästigkeit) des Geräusches ermittelt worden. Schon im ersten Gutachten stellte der ASV für Schall und Erschütterungstechnik fest, dass im Zuge einer humanmedizinischen Beurteilung es für notwendig erachtet wird, das aufgezeigte Prognosemaß um 5 dB höher anzusetzen. Also die Werte für Tag 47,3 dB, für den Abend 47,5 dB und für die Nacht 39,8 dB mit eben diesem Zuschlag zu versehen. Im Gutachten vom 30.06.2016 heißt es, dass beim Vergleich der Planungsrichtwerte für zulässige Immissionen entsprechend der ÖNORM S 5021 für ein Dorfgebiet im Beurteilungszeitraum Abend diese Planungsrichtwerte durch die Projekts-Immissionen überschritten werden. Im Beurteilungszeitraum Tag und Nacht wird dieser Planungsrichtwert eingehalten (vgl oben stehende Tabelle).Im Gutachten vom 30.06.2016 heißt es, dass beim Vergleich der Planungsrichtwerte für zulässige Immissionen entsprechend der ÖNORM S 5021 für ein Dorfgebiet im Beurteilungszeitraum Abend diese Planungsrichtwerte durch die Projekts-Immissionen überschritten werden. Im Beurteilungszeitraum Tag und Nacht wird dieser Planungsrichtwert eingehalten vergleiche oben stehende Tabelle). Ohne den Anpassungswert wurden primär Summenmaße für den Tag von 49,0 dB, von 48,0 dB und von 42,0 dB ermittelt. Durch diese Ergebnisse wurden bereits die vorherrschenden energieäquivalenten Dauerschallpegel am Tag um 4,9 dB, am Abend um 9,8 dB und im Nachtzeitraum um 4 dB angehoben. Im Ergänzungsgutachten vom 07.07.2016 wurde die Veränderung der ortsüblichen Schallsituation wie folgt dargestellt. Bei Berücksichtigung des Zuschlages von 5 dB auf die spezifischen Schallimmissionen ergeben sich für die einzelnen Zeiträume: Im Beurteilungszeitraum Tag ein Istmaß von 44,1 dB, Prognosemaß von 52,3 dB und das Summenmaß von 52,9 dB. Die Veränderung zur Istsituation wurde am Tag 8,8 dB ermittelt. Beurteilungszeitraum Abend Das Istmaß wurde mit 38,2 dB, das Prognosemaß mit 52,5 dB und das Summenmaß mit 52,7 dB berechnet. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung kommt es damit zu einer Veränderung der Istsituation um 14,5 dB. Beurteilungszeitraum Nacht Das Istmaß liegt bei 38 dB. Beim Prognosemaß ergeben sich Werte von 44,8 dB und beim Summenmaß 45,6 dB. Der vorherrschende energieäquivalente Dauerschallpegel wird im Nachtzeitraum um 7,6 dB angehoben. Gutachten Beim Vergleich der neu ermittelten Summenmaße am Tag wird ein Wert von 52,9 dB festgestellt, der primär an der Grundstücksgrenze den widmungsgemäßen Planungsrichtwert von 55 dB noch einhält. Für den Abend kommt es allerdings bei einem Planungsrichtwert von 50 dB bereits zu einer Überschreitung durch das Summenmaß um 2,7 dB (52,7 dB).Beim Vergleich der neu ermittelten Summenmaße am Tag wird ein Wert von , 52,9 dB festgestellt, der primär an der Grundstücksgrenze den widmungsgemäßen Planungsrichtwert von 55 dB noch einhält. Für den Abend kommt es allerdings bei einem Planungsrichtwert von 50 dB bereits zu einer Überschreitung durch das Summenmaß um 2,7 dB (52,7 dB). Auch in der Nacht wird der Planungsrichtwert von 45 dB um 0,6 dB überschritten, da das Summenmaß 45,6 dB beträgt. Zusätzlich kommt es zu eklatanten Erhöhungen der Istsituation im Tagzeitraum um 8,8 dB, am Abend um 14,5 dB und im Nachtzeitraum um 7,6 dB. Besonders im Abendzeitraum bedeutet das eine Verdoppelung der Schallsituation. Wie bereits der ASV für Schall und Erschütterungstechnik festgehalten hat, kommt es durch die bestimmungsgemäße Nutzung des beantragten Betriebes zu einer deutlichen Veränderung der Schall- Istsituation. Diese hebt sich vor allem durch die Charakteristik der emittierten Geräusche (Türenschlagen, An- und Abfahrten, Personengespräche, Lachen etc.) deutlich vom ortsüblichen Charakter mit landwirtschaftlichen Maschinen- und Tiergeräuschen etc. ab. Beurteilungpegel, L, Aeq: Der ASV für Schall und Erschütterungstechnik geht in seiner Beurteilung u.a. davon aus, dass gem. ÖAL Richtlinie Nr. 3 für Gebiete mit geringer Vorbelastung eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmission durch die spezifische Schallimmission um bis zu 3 dB als zumutbar anzusehen ist. Dieses Beurteilungskriterium kann auch von der medizinischen Sachverständigen herangezogen werden, da Veränderungen ab 3 dB für den menschlichen Organismus wahrnehmbar sind.Der ASV für Schall und Erschütterungstechnik geht in seiner Beurteilung u.a. davon aus, dass gem. ÖAL Richtlinie Nr. 3 für Gebiete mit geringer Vorbelastung eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmission durch die spezifische Schallimmission um bis zu 3 dB als zumutbar anzusehen ist. Dieses Beurteilungskriterium kann auch von der medizinischen Sachverständigen herangezogen werden, da Veränderungen ab , 3 dB für den menschlichen Organismus wahrnehmbar sind. Insgesamt handelt es sich um ein äußerst ruhiges Gebiet mit Werten im Ist-Maß von 44,1 für den Tag, am Abend 38,2 bzw. 38 dB für die Nachtsituation. Tagsüber liegt der Wert der Ist-Situation sogar unter dem für Kur- und Erholungsgebiete geforderten Planungsrichtwert von 45 dB. Bei einem Istmaß von 38,2 dB am Abend und einer Veränderung der Ist-Situation um 14,5 dB ist von einer erheblichen Belästigung zu sprechen, zumal diese Schallpegel-Differenz deutlich wahrnehmbar ist. In der Nacht kommt es bei dieser Veränderung der ruhigen Ist-Situation (von 38 dB auf 45 dB) im Außenbereich zu einem starken Anstieg adverser Effekte und einem signifikanten Anstieg von Aufwachreaktionen: Eine große Anzahl der exponierten Bevölkerung, hier Anrainer, reagiert betroffen (Coping). Empfindliche Gruppen sind sogar erheblich betroffen. Schallpegelspegelspitzen, L A,max: Bei den Schallpegelspitzen, die durch das Türenschlagen am Parkplatz entstehen, können Werte von 76,3 dB auftreten. Die durch Unterhaltung am Gastgarten entstehenden Schallpegelspitzen erreichen am Immissionspunkt (Anrainer) einen Wert von 64,4 dB. Vergleicht man nun die Schallpegelspitzen der Istsituation, vor allem in der Nacht, so liegen sie zwischen 32 bis max. 58 dB und daher deutlich unter denen, die man durch die neuen Emissionsquellen ermittelt hat (64 dB und 76 dB). Aber auch am Tag bleiben die Schallpegelspitzen deutlich unter denen, die durch das ggst. Projekt erzeugt werden. Ohne auf die Häufigkeit der Schallpegelspitzen einzugehen, führen diese Werte von 64,4 bzw. 76,3 dB bei Auftreten in der Nachtsituation zu Aufwachreaktionen. Diese können in der Folge bedingt durch die gestörte Nachtruhe ihre Auswirkungen auf die Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und auf die Aktivität des Menschen ausüben und in der Folge gesundheitliche Beschwerden hervorrufen. Es handelt sich um eine im Vergleich zur ruhigen Istsituation hochgradige bis intolerable Belästigungssituation. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass es zu einer deutlich wahrnehmbaren Veränderung der Istsituation mit höhergradigen Belästigungsreaktionen, Einwirkungen auf den menschlichen Organismus und in der Folge durch den Einfluss auf die Schlafarchitektur sowohl durch den Beurteilungspegel als auch durch die Schallpegelspitzen zu gesundheitlichen Auswirkungen kommen wird.“ Der Konsenswerber, G K, hat sich – ebenso wie die übrigen Parteien – zu den Gutachten nicht geäußert und auch von der Möglichkeit einer Projektänderung keinen Gebrauch gemacht.

§ 77Abs. 1 Stmk. Bau

G müssen Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.

Paragraph 77, Absatz eins, Stmk. BauG müssen Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen. Aufgrund der Situierung auch der geänderten Zu – und Abfahrt südlich des ehemaligen Wohngebäudes ist diese Genehmigungsvoraussetzung nicht erfüllt, wird doch der Beschwerdeführer aufgrund der doch deutlichen Veränderung der vorherrschenden örtlichen Schallsituation (IST – Situation) an der relevanten Grundstücksgrenze durch die auf dem Zu – und Abfahrtsweg stattfindenden Fahrbewegungen einer erheblichen intolerablen Belästigung, die letztlich zu gesundheitlichen Auswirkungen führt, ausgesetzt. Auch die Schallpegelspitzen, die durch das Türenschlagen am Parkplatz entstehen, liegen weit über jenen der Istsituation. Die bei Verwirklichung des Bauvorhabens damit ebenfalls eintretende das ortsübliche Ausmaß (sowohl was die tatsächlich vorhandene Grundbelastung, das sog. „Istmaß“, als auch das Widmungsmaß betrifft) übersteigende Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung, welche insbesondere auf die Zu – und Abfahrtssituation zurückzuführen ist, lässt sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (beide möglichen Zufahrten wurden doch bereits einer Beurteilung ihrer Genehmigungsfähigkeit unterzogen) auch nicht durch Vorschreibung von größeren Abständen im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG beseitigen.Aufgrund der Situierung auch der geänderten Zu – und Abfahrt südlich des ehemaligen Wohngebäudes ist diese Genehmigungsvoraussetzung nicht erfüllt, wird doch der Beschwerdeführer aufgrund der doch deutlichen Veränderung der vorherrschenden örtlichen Schallsituation (IST – Situation) an der relevanten Grundstücksgrenze durch die auf dem Zu – und Abfahrtsweg stattfindenden Fahrbewegungen einer erheblichen intolerablen Belästigung, die letztlich zu gesundheitlichen Auswirkungen führt, ausgesetzt. Auch die Schallpegelspitzen, die durch das Türenschlagen am Parkplatz entstehen, liegen weit über jenen der Istsituation. Die bei Verwirklichung des Bauvorhabens damit ebenfalls eintretende das ortsübliche Ausmaß (sowohl was die tatsächlich vorhandene Grundbelastung, das sog. „Istmaß“, als auch das Widmungsmaß betrifft) übersteigende Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung, welche insbesondere auf die Zu – und Abfahrtssituation zurückzuführen ist, lässt sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (beide möglichen Zufahrten wurden doch bereits einer Beurteilung ihrer Genehmigungsfähigkeit unterzogen) auch nicht durch Vorschreibung von größeren Abständen im Sinne des , Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG beseitigen. Sohin ist - wie sich aus den eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ergibt - die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens in der vorliegenden Form, nicht gegeben. Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung allein vom mit seiner Beschwerde durchdringenden Beschwerdeführer beantragt wurde, den Parteien die eingeholten Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Äußerung zur Kenntnis gebracht wurden und der Konsenswerber zweimal ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Projektsänderung hingewiesen wurde, dieser aber weder von seiner Äußerungsmöglichkeit noch einer solchen Projektänderung Gebrauch gemacht hat, konnte aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten und des Umstandes, dass lediglich ein geändertes Projekt allenfalls zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, welches aber trotz diesbezüglichen Hinweises hiergerichtlich nicht eingebracht wurde, in diesem konkreten Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Abschließend wird angemerkt, dass es sich bei den gegenständlichen PKW-Abstellplätzen nicht um Pflichtstellplätze im Sinne des § 89 Abs 3 Z 8 Stmk. BauG handelt, liegt doch als Projektgegenstand der Betrieb eines Buschenschankes vor, der auf Grund der taxativen Aufzählung des § 89 Abs 3 leg. cit. mangels ausdrücklicher Nennung von dieser Bestimmung nicht erfasst ist und auch eine analoge Anwendung daher nicht gegeben ist. Abschließend wird angemerkt, dass es sich bei den gegenständlichen , PKW-Abstellplätzen nicht um Pflichtstellplätze im Sinne des Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 8, Stmk. BauG handelt, liegt doch als Projektgegenstand der Betrieb eines Buschenschankes vor, der auf Grund der taxativen Aufzählung des Paragraph 89, Absatz 3, leg. cit. mangels ausdrücklicher Nennung von dieser Bestimmung nicht erfasst ist und auch eine analoge Anwendung daher nicht gegeben ist. Da die Berufungsbehörde bei inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nach Einholung eines Lärmgutachtens sowie darauf basierend medizinischen Gutachtens, wie es vom Landesverwaltungsgericht Steiermark erfolgt ist, ebenfalls zu dem Schluss gekommen wäre, dass der Berufung, zumal der Antrag in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig ist, Folge zu geben ist und diesen daher hätte abweisen müssen, war der Spruch des angefochtenen Bescheides wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, abzuändern. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.21.2394.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.