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{'item': 'LVwG 30.23-2047/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.08.2016 GeschäftszahlLVwG 30.23-2047/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rath über die Beschwerde des Herrn J H, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F D, Kstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 09.06.2016, GZ: BHDL-15.1-2115/2016, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte am 28.03.2016 um 08.00 Uhr, in der Gemeinde St. Stefan ob Stainz, auf der Wiesenfläche des Anwesens P, Grünschnitt, welcher noch Rauch entwickelte, abgebrannt, obwohl sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien (§ 1a Abs 1 Z 1 BLRG) soweit § 3 BLRG nichts anderes bestimmt, außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 8 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 BLRG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,00, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte am 28.03.2016 um 08.00 Uhr, in der Gemeinde St. Stefan ob Stainz, auf der Wiesenfläche des Anwesens P, Grünschnitt, welcher noch Rauch entwickelte, abgebrannt, obwohl sowohl das punktuelle als , auch das flächenhafte Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien , (Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BLRG) soweit Paragraph 3, BLRG nichts anderes bestimmt, außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des , Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, BLRG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,00, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß belangter Behörde unbestrittenermaßen feststehe, dass am 26.03.2016, am Karfreitag, an der im Spruch angeführten Örtlichkeit außerhalb einer hievon vorgesehenen Anlage Baum- und Heckenschnitt abgebrannt worden sei. Es hätte sich somit um ein nach der Brauchtumsfeuerverordnung erlaubtes Feuer gehandelt. Dieses Feuer sei vom Beschwerdeführer am Karsamstag, am 26.03.2016, nach Einbruch der Dunkelheit entzündet worden. Danach sei weder neues Material hinzugegeben worden, noch sei das Material neu angezündet worden. Das Feuer sei ständig überwacht worden. Am Morgen des 28.03.2016 hätte es nur einige letzte Glutneste gegeben, die in unregelmäßigen Abständen vom Wind angefacht worden seien und geringfügig Rauch entwickelt hätten. Nach der Bestimmung der Brauchtumsfeuerverordnung sei das Entzünden eines Osterfeuers im Zeitraum von 15.00 Uhr des Karsamstags bis 03.00 Uhr früh des Ostersonntags zulässig. Die Brauchtumsfeuerverordnung spricht nur vom Entzünden und enthält in keiner Bestimmung die Regelung, wonach das Osterfeuer am Ostersonntag um 03.00 Uhr früh gelöscht werden müsste. Weiters seien in der Brauchtumsfeuerverordnung Sicherheitsbestimmungen enthalten, welche sicherstellen sollen, dass am Ende des Brandvorganges kein Wiederentfachen möglich sei. Das gegenständliche Brauchtumsfeuer sei bis zuletzt beaufsichtigt worden und hätte der Beschwerdeführer auch nicht gegen § 4 Abs 4 Brauchtumsfeuerverordnung verstoßen. Ein derartiger Tatvorwurf sei aber durch die belangte Behörde auch nicht erhoben worden. Gemäß den Ausführungen des Beschwerdeführers würde weder die Brauchtumsfeuerverordnung noch das Bundesluftreinhaltegesetz die Dauer des Verbrennungsvorganges einschränken, weshalb der Antrag gestellt wurde, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß belangter Behörde unbestrittenermaßen feststehe, dass am 26.03.2016, am Karfreitag, an der im Spruch angeführten Örtlichkeit außerhalb einer hievon vorgesehenen Anlage Baum- und Heckenschnitt abgebrannt worden sei. Es hätte sich somit um ein nach der Brauchtumsfeuerverordnung erlaubtes Feuer gehandelt. Dieses Feuer sei vom Beschwerdeführer am Karsamstag, am 26.03.2016, nach Einbruch der Dunkelheit entzündet worden. Danach sei weder neues Material hinzugegeben worden, noch sei das Material neu angezündet worden. Das Feuer sei ständig überwacht worden. Am Morgen des 28.03.2016 hätte es nur einige letzte Glutneste gegeben, die in unregelmäßigen Abständen vom Wind angefacht worden seien und geringfügig Rauch entwickelt hätten. Nach der Bestimmung der Brauchtumsfeuerverordnung sei das Entzünden eines Osterfeuers im Zeitraum von 15.00 Uhr des Karsamstags bis 03.00 Uhr früh des Ostersonntags zulässig. Die Brauchtumsfeuerverordnung spricht nur vom Entzünden und enthält in keiner Bestimmung die Regelung, wonach das Osterfeuer am Ostersonntag um 03.00 Uhr früh gelöscht werden müsste. Weiters seien in der Brauchtumsfeuerverordnung Sicherheitsbestimmungen enthalten, welche sicherstellen sollen, dass am Ende des Brandvorganges kein Wiederentfachen möglich sei. Das gegenständliche Brauchtumsfeuer sei bis zuletzt beaufsichtigt worden und hätte der Beschwerdeführer auch nicht gegen Paragraph 4, Absatz 4, Brauchtumsfeuerverordnung verstoßen. Ein derartiger Tatvorwurf sei aber durch die belangte Behörde auch nicht erhoben worden. Gemäß den Ausführungen des Beschwerdeführers würde weder die Brauchtumsfeuerverordnung noch das Bundesluftreinhaltegesetz die Dauer des Verbrennungsvorganges einschränken, weshalb der Antrag gestellt wurde, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer am Karsamstag in der Gemeinde St. Stefan ob Stainz auf der Wiesenfläche des Anwesens P ein Brauchtumsfeuer entzündet hat. Wie sich aus dem Akt der belangten Behörde ergibt, wurde von einem Nachbarn am Ostermontag Anzeige erstattet, dass der am Ostersamstag angezündete Haufen von Grünschnitt nach wie vor rauchen würde. Die belangte Behörde hat daraufhin ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen, wonach sie dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 8 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 BLRG vorwirft und ausführt, dass das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien außerhalb davon bestimmter Anlagen verboten sei. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer am Karsamstag in der Gemeinde , St. Stefan ob Stainz auf der Wiesenfläche des Anwesens P ein Brauchtumsfeuer entzündet hat. Wie sich aus dem Akt der belangten Behörde ergibt, wurde von einem Nachbarn am Ostermontag Anzeige erstattet, dass der am Ostersamstag angezündete Haufen von Grünschnitt nach wie vor rauchen würde. Die belangte Behörde hat daraufhin ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen, wonach sie dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, BLRG vorwirft und ausführt, dass das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien außerhalb davon bestimmter Anlagen verboten sei. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 1a Abs 1 des BLRG:Paragraph eins a, Absatz eins, des BLRG: „

(1)Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene Materialien. Dabei gelten als
  1. biogene Materialien unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, und
  2. nicht biogene Materialien nicht unter Z 1 fallende Materialien, insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz und Verbundstoffe.“
  3. nicht biogene Materialien nicht unter Ziffer eins, fallende Materialien, insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz und Verbundstoffe.“ § 3 Abs 1 und Abs 4 BLRG: Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, BLRG: „
(1)Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
(4)Der Landeshauptmann kann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für
  1. das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist,
  2. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes,
  3. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen,
  4. das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist,
  5. das punktuelle Verbrennen von abgeschnittenem Rebholz und von abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs auf Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April und
  6. das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen, zulassen.“ § 8 Abs 1 Z 2 BLRG:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, BLRG: „
(1)Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer …
  1. biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt;
  2. biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, im Freien verbrennt oder einen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht befolgt; …“ § 1 Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.04.2011, LGBl. Nr. 22/2011 (Brauchtumsfeuerverordnung):Paragraph eins, Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.04.2011, , Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2011, (Brauchtumsfeuerverordnung): Gemäß dieser Verordnung sind Brauchtumsfeuer, Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, welche ausschließlich mit trockenen, biogenen Materialien beschickt werden. Als solche Feuer gelten: Osterfeuer am Karsamstag; das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 03 Uhr früh am Ostersonntag zulässig. Außerdem sind in § 4 der Brauchtumsfeuerverordnung noch Sicherheits-vorkehrungen vorgesehen, wonach Brauchtumsfeuer zu beaufsichtigen sind und anschließend verlässlich zu löschen sind, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.Außerdem sind in Paragraph 4, der Brauchtumsfeuerverordnung noch Sicherheits-vorkehrungen vorgesehen, wonach Brauchtumsfeuer zu beaufsichtigen sind und anschließend verlässlich zu löschen sind, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Bundesluftreinhaltegesetz sieht für Brauchtumsfeuer gemäß § 3 Abs 4 BLRG eine Ausnahme vom Verbot des Verbrennens vor. Die Brauchtumsfeuerverordnung sieht als zeitliche und räumliche Ausnahme im Sinne des Bundesluftreinhaltegesetzes einen Zeitraum nur für das Entzünden vor. Wie sich aus den Sicherheitsvorkehrungen in § 4 der Brauchtumsfeuerverordnung ergibt, wird zwischen Entzünden und Aufrechterhalten des Feuers unterschieden. Die Brauchtumsfeuerverordnung enthält auch die Verpflichtung das Brauchtumsfeuer zu beaufsichtigen und abschließend zu löschen. Das Bundesluftreinhaltegesetz sieht für Brauchtumsfeuer gemäß Paragraph 3, Absatz 4, BLRG eine Ausnahme vom Verbot des Verbrennens vor. Die Brauchtumsfeuerverordnung sieht als zeitliche und räumliche Ausnahme im Sinne des Bundesluftreinhaltegesetzes einen Zeitraum nur für das Entzünden vor. Wie sich aus den Sicherheitsvorkehrungen in Paragraph 4, der Brauchtumsfeuerverordnung ergibt, wird zwischen Entzünden und Aufrechterhalten des Feuers unterschieden. Die Brauchtumsfeuerverordnung enthält auch die Verpflichtung das Brauchtumsfeuer zu beaufsichtigen und abschließend zu löschen. Im vorliegenden Fall wurde das Brauchtumsfeuer im zeitlichen Rahmen des § 2 Z 2 Brauchtumsfeuer entzündet und ist somit vom Bundesluftreinhaltegesetz gemäß § 3 Abs 4 für die Dauer des Feuers ausgenommen. Nach diesem Zeitpunkt darf ein derartiges Brauchtumsfeuer nicht entzündet werden, es darf aber sehr wohl aufrechterhalten bleiben, bis das biogene Material abgebrannt ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Feuer am Karsamstag als Brauchtumsfeuer entzündet. Da am Ostersonntag nach wie vor eine Rauchentwicklung an der Feuerstelle zu sehen war, wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Die Bestrafung erfolgte gemäß § 3 Abs 1 BLRG. Von dieser Bestimmung war aber der Beschwerdeführer auf Grund des Brauchtumsfeuers ausgenommen. Allenfalls wäre der Beschwerdeführer wegen der unterlassenen Beaufsichtigungs- und Löschungspflicht gemäß § 4 Abs 4 Brauchtumsfeuerverordnung zur Verantwortung zu ziehen gewesen. Eine Bestrafung nach dem Bundesluftreinhaltegesetz ist aber auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 4 BLRG nicht möglich.Im vorliegenden Fall wurde das Brauchtumsfeuer im zeitlichen Rahmen des , Paragraph 2, Ziffer 2, Brauchtumsfeuer entzündet und ist somit vom Bundesluftreinhaltegesetz gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für die Dauer des Feuers ausgenommen. Nach diesem Zeitpunkt darf ein derartiges Brauchtumsfeuer nicht entzündet werden, es darf aber sehr wohl aufrechterhalten bleiben, bis das biogene Material abgebrannt ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Feuer am Karsamstag als Brauchtumsfeuer entzündet. Da am Ostersonntag nach wie vor eine Rauchentwicklung an der Feuerstelle zu sehen war, wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Die Bestrafung erfolgte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BLRG. Von dieser Bestimmung war aber der Beschwerdeführer auf Grund des Brauchtumsfeuers ausgenommen. Allenfalls wäre der Beschwerdeführer wegen der unterlassenen Beaufsichtigungs- und Löschungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Brauchtumsfeuerverordnung zur Verantwortung zu ziehen gewesen. Eine Bestrafung nach dem Bundesluftreinhaltegesetz ist aber auf Grund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, BLRG nicht möglich. Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung a l l e r Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Gemäß Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung a l l e r Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Da dem Verwaltungsgericht eine Auswechslung des Tatvorwurfes verwehrt war, war das Straferkenntnis zu beheben. Bei der allfällig zu Recht bestehenden Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 4 der Brauchtumsverordnung handelt es sich nämlich nicht um den gleichen Tatvorwurf, wie im nunmehr bekämpften Straferkenntnis vorgehalten.Da dem Verwaltungsgericht eine Auswechslung des Tatvorwurfes verwehrt war, war das Straferkenntnis zu beheben. Bei der allfällig zu Recht bestehenden Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Brauchtumsverordnung handelt es sich nämlich nicht um den gleichen Tatvorwurf, wie im nunmehr bekämpften Straferkenntnis vorgehalten. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, andererseits wurde in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.23.2047.2016

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