RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.08.2016 GeschäftszahlLVwG 46.23-3317/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rath über die Beschwerde des Herrn Mag. (FH) D E, vertreten durch F Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 09.10.2015, GZ: ABT13-32.00 F 28/2014-30, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n, als der A AG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Druckrohrleitung im Bereich der Grundstücke Nr. xx, xy (je KG H) und yz (KG I), beginnend auf Höhe der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. yx und zy, je KG H bis zur Gewässerquerung 2 bei ca. DRL Km xx gemäß „Ergänzende Darstellung zur Druckrohrleitungsverlegung DRL Km xx -Km xx für die Errichtung des Kleinwasserkraftwerkes Bbach in der Gemeinde J“ vom April 2016, erstellt von der K GmbH, Doc.-Nr. xx unter Vorschreibung nachstehender Auflage erteilt wird: als der A AG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Druckrohrleitung im Bereich der Grundstücke Nr. xx, xy (je KG H) und yz (KG römisch eins), beginnend auf Höhe der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. yx und zy, je KG H bis zur Gewässerquerung 2 bei ca. DRL Km xx gemäß „Ergänzende Darstellung zur Druckrohrleitungsverlegung DRL Km xx -Km xx für die Errichtung des Kleinwasserkraftwerkes Bbach in der Gemeinde J“ vom April 2016, erstellt von der K GmbH, Doc.-Nr. xx unter Vorschreibung nachstehender Auflage erteilt wird: Im Bereich des Profils 15 im Außenbogen des Bbaches ist die Druckrohrleitung entweder zug- schubsicher auszuführen oder in Betonummantelung zu verlegen. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs 1 AVG hat die A AG gemäß den Bestimmungen der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 für die Vidierung der Pläne und Beschreibungen nach Tarifpost A7 € 9,60 (drei Plansätze á € 3,20) zu entrichten.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, AVG hat die A AG gemäß den Bestimmungen der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 für die Vidierung der Pläne und Beschreibungen nach Tarifpost A7 € 9,60 (drei Plansätze á € 3,20) zu entrichten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 09.10.2015 wurde der A AG die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes „Bbach“ in der Gemeinde C gemäß dem vorliegenden Projekt der Firma K GmbH vom Juni 2014 mit Ergänzungen im Oktober 2014 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid hat innerhalb offener Frist Herr Mag. (FH) D E Beschwerde erhoben. Durch den Rechtsvertreter wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es durch die Errichtung und den Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes Bbach zu einer Beeinträchtigung der Nutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers kommen würde. Weiters hätte das Wasser des Bbaches bis dato einen sehr guten Zustand, welcher jedoch negative Beeinträchtigungen durch das Kraftwerk erfahren könnte. Auch eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsleitung der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch die Verlegung von Druckrohrleitungen wurde befürchtet. Für den Brandfall wurde befürchtet, dass zu wenig Wasser für Löschzwecke im Bach verbleiben würde. Außerdem wurde die Richtigkeit der Projektpläne bestritten und eine Grenz-feststellung bzw. Grenzfestlegung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgendem Sachverhalt aus: Im wasserrechtlichen Verfahren für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kleinwasserkraftwerk „Bbach“ war der Beschwerdeführer als Partei beigezogen. Bereits im Verfahren hat der Beschwerdeführer verschiedene Bedenken hinsichtlich der Beeinträchtigung seiner Rechte erhoben. Konkret zu den nunmehr in der Beschwerde festgestellten Beschwerdegründe wird ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung der Nutzung der Liegenschaft durch die Errichtung und den Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes „Bbach“ kein subjektiv öffentliches Recht im Sinn des Wasserrechtes darstellt. Der Beschwerdeführer kann ein subjektiv öffentliches Recht nur insofern geltend machen, als Anlagenteile der Wasserbenutzungsanlage direkt auf seinem Grundstück zu liegen kommen und dadurch das Grundstück eine Beeinträchtigung erfährt. Zum Beschwerdevorbringen, wonach eine negative Beeinträchtigung des Gewässerzustandes durch die Errichtung des Kraftwerkes befürchtet wird, muss festgehalten werden, dass dies keinesfalls ein subjektiv öffentliches Recht darstellt. Der Gewässerzustand ist im Sinne des öffentlichen Interesses nach § 105 Abs 1 lit m WRG zu beurteilen. Die Beurteilung des Gewässerzustandes stellt somit kein Recht des Beschwerdeführers dar. Zum Beschwerdevorbringen, wonach eine negative Beeinträchtigung des Gewässerzustandes durch die Errichtung des Kraftwerkes befürchtet wird, muss festgehalten werden, dass dies keinesfalls ein subjektiv öffentliches Recht darstellt. Der Gewässerzustand ist im Sinne des öffentlichen Interesses nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG zu beurteilen. Die Beurteilung des Gewässerzustandes stellt somit kein Recht des Beschwerdeführers dar. Hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage für die Liegenschaft des Beschwerdeführers wird auf Seite 64 im Bescheid der belangten Behörde verwiesen. Darin führt der Sachverständige aus, dass im Zuge der Herstellung der Druckrohrleitung die Wasserleitung in einem Abstand von 20 cm unterfahren wird und im Falle einer Beschädigung die Wasserleitung entsprechend den technischen Vorgaben wieder herzustellen sein wird. Außerdem wurden die Auflagen 46 und 47 im Bescheid vorgeschrieben, wonach die Wasserleitung im Bereich des Anwesens D E im Zuge der Verlegung der Druckrohrleitung mit einer Schutzummantelung zu versehen ist und der Beschwerdeführer eine Woche vor Baubeginn im Bereich seines Anwesens zu verständigen ist. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Befürchtung besteht, dass im Brandfall für Löschzwecke zu wenig Wasser verbleibe, wird auf die Auflage 45 verwiesen, wonach im Brandfall eines Anwesens im Bbachgraben die Kraftwerksanlage nach Aufforderung der Feuerwehr umgehend stillzusetzen ist, dies um entsprechend Wasser im Bach zum Bekämpfen des Brandes zu haben. In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, dass die Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft des Beschwerdeführers im Zuge der Bauarbeiten beeinträchtigt werden könnte. Auf die Ausführungen der belangten Behörde wird verwiesen, wonach bereits von der Konsenswerberin eine Ausweichroute vorgeschlagen wurde. Weiters wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Zufahrtsmöglichkeit zu einer Liegenschaft kein subjektiv öffentliches Recht im Sinn des § 12 Abs 2 WRG darstellt, auch stellt es kein Recht hinsichtlich der Beeinträchtigung einer Nutzungsbefugnis im Sinn des § 5 Abs 2 dar (vgl. VwGH 27.09.1994, 94/07/0129). In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, dass die Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft des Beschwerdeführers im Zuge der Bauarbeiten beeinträchtigt werden könnte. Auf die Ausführungen der belangten Behörde wird verwiesen, wonach bereits von der Konsenswerberin eine Ausweichroute vorgeschlagen wurde. Weiters wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Zufahrtsmöglichkeit zu einer Liegenschaft kein subjektiv öffentliches Recht im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, WRG darstellt, auch stellt es kein Recht hinsichtlich der Beeinträchtigung einer Nutzungsbefugnis im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, dar vergleiche VwGH 27.09.1994, 94/07/0129). Im vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführten Verfahren musste somit geklärt werden, ob der Beschwerdeführer in seinem Grundeigentum durch die Errichtung des Kleinwasserkraftwerkes „Bbach“ berührt wird. Da der Katasterplan mit dem in der Natur bestehenden Anlagen nicht übereinstimmt und vorgesehen war, dass die Druckrohrleitung im Bereich der Forststraße verlegt wird, wobei aber gemäß Katasterplan die Forststraße teilweise im Eigentum des Beschwerdeführers liegt, war es erforderlich, eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer wasserbautechnischen Amtssachverständigen durchzuführen. Nach Durchführung der Verhandlungen am 11.02.2016 und am 09.08.2016 wird von folgenden Erwägungen ausgegangen: Im Zuge der Verhandlung am 11.02.2016 stellte sich heraus, dass die Druckrohrleitung gemäß Beschreibung im Bewilligungsbescheid ab Druckrohrleitung Km xx bis zum Krafthaus zur Gänze in der Forststraße verläuft. Diese Aussage widerspricht aber den Darstellungen im Katasterlageplan im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers, in welcher der Verlauf der Druckrohrleitung auf dem Grundstück Nr. xx, KG H, eingetragen ist. Da aber der Verlauf der Forststraße, als auch der Verlauf des Baches teilweise nicht mit den in der Natur vorhandenen Gegebenheiten mit dem vorgelegten Katasterdarstellungen übereinstimmt, war es erforderlich, vom Projektanten eine Detaildarstellung des technisch umsetzbaren Verlaufes der Druckrohrleitung im Abschnitt der Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. yx, Nr. xa, Nr. xb, Nr. xc und Nr. xd, je KG H, zu verlangen. In dieser Darstellung musste auch auf allfällige Begleitmaßnahmen, wie zum Beispiel Uferschutzmaßnahmen, Maßnahmen zur Hangstabilisierung und Sicherungsmaßnahmen der Druckrohrleitung gegen Erosion durch Zubringergerinne, eingegangen werden. Nachdem von der Konsenswerberin ein Projekt „Ergänzende Darstellungen zur Druckrohrleitungsverlegung DRL Km xx bis Km xx für die Errichtung des Kleinwasserkraftwerkes Bbach in der Gemeinde J“ im April 2016 vorgelegt wurde, wurde dieses zur gutachterlichen Stellungnahme an die wasserbautechnische Amtssachverständige weitergeleitet. Aufgrund dieser ergänzenden Darstellung konnte festgestellt werden, dass die in der Natur vorhandene Forststraße teilweise nicht auf der Wegparzelle xx der Gemeinde H verläuft. Es wurde auch eine Vermessung des Forstweges im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers durchgeführt. Aufgrund der durchgeführten Ergänzungsunterlagen ist nunmehr ersichtlich, dass die Druckrohrleitung zur Gänze außerhalb der Grundstücke des Beschwerdeführers geführt wird. Da somit geklärt wurde, dass durch die Anlagen des Kleinwasserkraftwerkes „Bbach“ die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht berührt werden, ist der Beschwerdeführer in seinem Grundeigentum nicht beeinträchtigt und somit in diesem Sinne nicht Partei. Die wasserbautechnische Amtssachverständige konnte aber eine Beeinträchtigung der Grundstücke während der Bauphase nicht ausschließen, diesbezüglich wird aber auf die Bestimmungen des § 72 WRG verwiesen, wonach dem Beschwerdeführer in diesem Sinne ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Konsenswerberin zusteht. Da somit geklärt wurde, dass durch die Anlagen des Kleinwasserkraftwerkes „Bbach“ die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht berührt werden, ist der Beschwerdeführer in seinem Grundeigentum nicht beeinträchtigt und somit in diesem Sinne nicht Partei. Die wasserbautechnische Amtssachverständige konnte aber eine Beeinträchtigung der Grundstücke während der Bauphase nicht ausschließen, diesbezüglich wird aber auf die Bestimmungen des Paragraph 72, WRG verwiesen, wonach dem Beschwerdeführer in diesem Sinne ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Konsenswerberin zusteht. Da durch die ergänzende Darstellung der Druckrohrleitungsverlegung im Bereich Km xx bis Km xx, welche die Grundstücke des Beschwerdeführers betreffen, keine anderen fremden Rechte berührt werden, konnte die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Druckrohrleitung in diesem Bereich entsprechend dem Projekt Doc.-Nr. xx erteilt werden. Aus technischer Sicht war aber erforderlich eine zusätzliche Auflage vorzuschreiben, da im Bereich des Profils 15 die Druckrohrleitung im Außenbogen des Bbaches entweder zug- schubsicher auszuführen oder in Betonummantelung zu verlegen ist. Da somit die Rechte des Beschwerdeführers durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht beeinträchtigt werden, war die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.46.23.3317.2015
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