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{'item': 'LVwG 30.20-1384/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.08.2016 GeschäftszahlLVwG 30.20-1384/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn M G-H, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 15.04.2016, GZ: BHSO-15.1-4967/2015, nachstehenden B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen X samt Anhänger mit dem Kennzeichen X am 27.06.2015 um 10.15 Uhr, Gemeinde St. S, Ortsgebiet auf der L 203, Höhe Ortsfriedhof auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen die Aufzeichnungen über eventuelle lenkfreie Tage nicht ausgefolgt. Die Aufzeichnungen der festgestellten lenkfreien Tage vom 30.05.2015 bis zum 04.06.2015, vom 07.06.2015 bis zum 18.06.2015 und vom 21.06.2015 bis zum 25.06.2015 hätten gefehlt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen römisch zehn samt Anhänger mit dem Kennzeichen römisch zehn am 27.06.2015 um 10.15 Uhr, Gemeinde St. S, Ortsgebiet auf der L 203, Höhe Ortsfriedhof auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen die Aufzeichnungen über eventuelle lenkfreie Tage nicht ausgefolgt. Die Aufzeichnungen der festgestellten lenkfreien Tage vom 30.05.2015 bis zum 04.06.2015, vom 07.06.2015 bis zum 18.06.2015 und vom 21.06.2015 bis zum 25.06.2015 hätten gefehlt. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 134 Abs 1 iVm § 102 Abs 1a KFG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt wurde. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins a, KFG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt wurde. In dem als Beschwerde zu wertenden E-Mail vom 13.05.2016 übermittelte der Beschwerdeführer Bestätigungen der lenkfreien Tage, er hoffe nun, dass diese Strafverfügung nun endlich eingestellt werde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Einzelunternehmens M G-H. Angestellte hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine. Das Transportunternehmen G-H Transport GmbH sei das Unternehmen seiner Eltern und von seiner Tätigkeit getrennt. Er selbst habe eine Gewerbeberechtigung für Fahrzeugüberstellungen auf eigener Achse. An dem besagten Tag habe er Landmaschinen vom Firmenstandort seiner Eltern nach Gn transportiert und auf dem Rückweg sei er kontrolliert worden. Diese Kontrolle fand am 27.06.2015 um 10.15 Uhr in der Gemeinde St. S im Ortsgebiet auf der L 203, Höhe Gemeindefriedhof, statt, wobei unter anderem festgestellt wurde, dass Aufzeichnungen der lenkfreien Tage vom 30.

  1. bis 04.06.2015, vom 07.
  2. bis zum 18.06.2015 und vom 21.06.2015 bis 25.06.2015 fehlten. Im Einspruch zur Strafverfügung mit E-Mail vom 29.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe die Aufzeichnungen der lenkfreien Tage leider in der Eile im Büro vergessen gehabt. Zu den angegeben Tagen sei von ihm kein LKW gelenkt worden, da er Bürotätigkeiten durchgeführt habe. Mit der nunmehrigen Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer drei Bescheinigungen von Tätigkeiten gemäß der Verordnung 561/2006, wonach der Unterzeichnende, M G-H, erklärt, dass sich der Fahrer, M G-H, von 24.05.2015 bis 05.06.2015, von 06.06.2015 bis 19.06.2015 und von 20.06.2015 bis 26.06.2015 in Erholungsurlaub befunden habe. Für das Unternehmen findet sich der Stempel M G-H KFZ Überstellung mit der Paraphe des Beschwerdeführers unter Punkt 19 bestätigt, im genannten Zeitraum kein Fahrzeug gelenkt zu haben, ebenso mit der Paraphe des Beschwerdeführers.Mit der nunmehrigen Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer drei Bescheinigungen von Tätigkeiten gemäß der Verordnung 561 aus 2006,, wonach der Unterzeichnende, M G-H, erklärt, dass sich der Fahrer, M G-H, von 24.05.2015 bis 05.06.2015, von 06.06.2015 bis 19.06.2015 und von 20.06.2015 bis 26.06.2015 in Erholungsurlaub befunden habe. Für das Unternehmen findet sich der Stempel M G-H KFZ Überstellung mit der Paraphe des Beschwerdeführers unter Punkt 19 bestätigt, im genannten Zeitraum kein Fahrzeug gelenkt zu haben, ebenso mit der Paraphe des Beschwerdeführers. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er Inhaber des Einzelunternehmens M G-H sei und keine Angestellten habe. Er sei zwischendurch nicht auf Urlaub gewesen, sondern habe Bürotätigkeiten durchgeführt. Die Transportfahrt habe er im Auftrag der G-H Transport GmbH durchgeführt, dies sei am Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit gewesen. Er habe ansonsten Überstellungen auf eigener Achse im damaligen Auswertezeitraum nicht durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Gemäß § 102 Abs 1a KFG hat der Lenker von LKW die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers mitzuführen. Gemäß Paragraph 102, Absatz eins a, KFG hat der Lenker von LKW die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt sowie die mitgeführten Schaublätter, ect. sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass eine Bestätigung über lenkfreie Tage der Beschwerdeführer für sich selbst hätte ausstellen müssen. Da er als Inhaber des Einzelunternehmens M G-H ohne weitere Angestellte tätig ist. In durchaus vergleichbaren Fällen im Rahmen von Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verwirklichung von Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Absender nur dann denkbar sind, wenn es sich bei dem Beförderer und dem Absender nicht um eine und dieselbe Rechtspersönlichkeit handelt (VwGH 2008/03/0133 vom 23.05.2009). Im vorliegenden Fall wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, eine Bestätigung über lenkfreie Tage auszuhändigen, die er vorher sich selbst hätte ausstellen müssen. In analoger Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Gefahrgutbeförderungsgesetz geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass eine Strafbarkeit im gegenständlichen Fall nicht denkbar ist und somit dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 102 Abs 1a KFG nicht zur Last gelegt werden kann.In analoger Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Gefahrgutbeförderungsgesetz geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass eine Strafbarkeit im gegenständlichen Fall nicht denkbar ist und somit dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins a, KFG nicht zur Last gelegt werden kann. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.20.1384.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.