Obsah (8)
§ 31§ 45§ 25a§ 64§ 50Art. 130§ 28§ 14RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.08.2016 GeschäftszahlLVwG 30.25-1956/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Ha
§ 31i
Vm § 50 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 20.06.2016, verbessert mit Eingabe vom 02.08.2016, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretungen
- und
- auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 2
- Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden VStG), sowie die Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen
- und 3.
§ 45Abs 1 Z 1 1. Fall VSt
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 20.06.2016, verbessert mit Eingabe vom 02.08.2016, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretungen
- und
- auf Rechtsgrundlage Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2,
- Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (im Folgenden VStG), sowie die Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen
- und 3.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.06.2016 wurden Herrn A I nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zur Last gelegt:Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.06.2016 wurden Herrn A römisch eins nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zur Last gelegt: „
- Sie haben am 31.12.2015 um ca. 01.30 Uhr in G, Fahrt Hotel W, Gr in die Statteggerstraße und anschließend in die Elisabethinergasse als Lenker des Taxis mit dem Kennzeichen X nicht den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel gewählt, obwohl der Fahrgast Sie darauf aufmerksam gemacht hat.Sie haben am 31.12.2015 um ca. 01.30 Uhr in G, Fahrt Hotel W, Gr in die Statteggerstraße und anschließend in die Elisabethinergasse als Lenker des Taxis mit dem Kennzeichen römisch zehn nicht den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel gewählt, obwohl der Fahrgast Sie darauf aufmerksam gemacht hat.
- Sie haben am 31.12.2015 um ca. 01.30 Uhr in Graz, Fahrt Hotel W, Gr in die Statteggerstraße und anschließend in die Elisabethinergasse als Lenker des Taxis mit dem Kennzeichen X das Taxi verwendet ohne den Fahrpreisanzeiger während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet zu haben. Sie haben während der ganzen Fahrt den Taxameter nicht eingeschaltet gehabt.Sie haben am 31.12.2015 um ca. 01.30 Uhr in Graz, Fahrt Hotel W, Gr in die Statteggerstraße und anschließend in die Elisabethinergasse als Lenker des Taxis mit dem Kennzeichen römisch zehn das Taxi verwendet ohne den Fahrpreisanzeiger während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet zu haben. Sie haben während der ganzen Fahrt den Taxameter nicht eingeschaltet gehabt.
- Sie haben am 31.22.2015 um ca. 01.30 Uhr in Graz, Fahrt Hotel W, Gr in die Statteggerstraße und anschließend in die Elisabethinergasse als Lenker des Taxis mit dem Kennzeichen X einen anderen als den vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Beförderungspreis verrechnet, da Sie den Taxameter nicht eingeschaltet hatten und von einer beförderten Person 25 Euro verlangten, wobei dieser Betrag eindeutig zu hoch war.Sie haben am 31.22.2015 um ca. 01.30 Uhr in Graz, Fahrt Hotel W, Gr in die Statteggerstraße und anschließend in die Elisabethinergasse als Lenker des Taxis mit dem Kennzeichen römisch zehn einen anderen als den vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Beförderungspreis verrechnet, da Sie den Taxameter nicht eingeschaltet hatten und von einer beförderten Person 25 Euro verlangten, wobei dieser Betrag eindeutig zu hoch war.
- Sie haben am 31.12.2015 um ca. 01.30 Uhr in Graz, Fahrt Hotel W, Gr in die Statteggerstraße und anschließend in die Elisabethinergasse als Lenker des Taxis mit dem Kennzeichen X einen Fahrgast, ohne Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert.Sie haben am 31.12.2015 um ca. 01.30 Uhr in Graz, Fahrt Hotel W, Gr in die Statteggerstraße und anschließend in die Elisabethinergasse als Lenker des Taxis mit dem Kennzeichen römisch zehn einen Fahrgast, ohne Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 14 Abs. 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BOParagraph 14, Absatz eins, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BO § 18 Abs. 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BOParagraph 18, Absatz eins, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BO § 18 Abs.2 Abs. 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BOParagraph 18, Absatz 2, Absatz eins, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BO § 15 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BO“.Paragraph 15, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BO“. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn folgende Strafen verhängt: „Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 50,00 1 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 15 Abs. 1€ 50,00 1 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)Paragraph 15, Absatz eins Gelegenheitsverkehrsgesetz € 50,00 1 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 15 Abs. 1€ 50,00 1 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)Paragraph 15, Absatz eins Gelegenheitsverkehrsgesetz € 50,00 1 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 15 Abs. 1€ 50,00 1 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)Paragraph 15, Absatz eins Gelegenheitsverkehrsgesetz € 50,00 1 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 15 Abs. 1€ 50,00 1 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)Paragraph 15, Absatz eins Gelegenheitsverkehrsgesetz“ Ferner wurde ausgesprochen, dass er
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Betrag von € 40,00 zu zahlen habe.Ferner wurde ausgesprochen, dass er
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Betrag von € 40,00 zu zahlen habe. Dem Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Wirtschaftskammer Steiermark, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW vom 17.03.2016 zu Grunde und erging von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde nach zeugenschaftlicher Einvernahme der Frau C T am 11.05.2016 auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom selben Tag an Herrn A I, welche ihm auch am 17.05.2016 nachweislich zugestellt wurde. In Ermangelung einer Rechtfertigung des im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigten und erließ die Landespolizeidirektion Steiermark das nunmehr mit Beschwerde vom 20.06.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.06.2016, bekämpfte Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer gegenüber am 14.06.2016 erlassen wurde.Dem Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Wirtschaftskammer Steiermark, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW vom 17.03.2016 zu Grunde und erging von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde nach zeugenschaftlicher Einvernahme der Frau C T am 11.05.2016 auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom selben Tag an Herrn A römisch eins, welche ihm auch am 17.05.2016 nachweislich zugestellt wurde. In Ermangelung einer Rechtfertigung des im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigten und erließ die Landespolizeidirektion Steiermark das nunmehr mit Beschwerde vom 20.06.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.06.2016, bekämpfte Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer gegenüber am 14.06.2016 erlassen wurde. Beschwerdebegründend führte Herr A I im Wesentlichen aus, dass er am 31.12.2015 eine Fahrt vom Hotel W in die Statteggerstraße gehabt habe und seien die Fahrgäste ein älteres Paar gewesen. Wenige Meter nach deren Einstiegsstelle habe ihn eine Passantin zum Straßenrand gewunken, er diese als Frau eines Kollegen erkannt und angehalten. Sie habe gejammert, dass ihr so kalt sei und ihr die Füße weh täten und habe sie ihn gebeten, sie nach Hause zu bringen. Er habe ihr gesagt, dass er bereits Fahrgäste im Auto habe, sie jedoch später gerne nach Hause bringe. Sie habe daraufhin gebeten, ob sie nicht gleich mitfahren könne, da ihr schon so kalt sei, zumal seine Fahrgäste einverstanden gewesen seien und habe er sie einsteigen lassen und seine Kunden nach Stattegg gebracht. Der Taxameter sei dabei eingeschaltet gewesen und hätten die Fahrtkosten rund € 21,00 betragen. Die Kunden hätte ihm € 25,00 bezahlt und sei die Differenz Trinkgeld gewesen, worauf er die Frau seines Kollegen in die Elisabethstraße nach Hause gebracht habe. Dabei sei der Taxameter nicht eingeschaltet gewesen, denn er habe die Fahrt nicht verrechnen wollen. Er hoffe auf rasche Bearbeitung seines Einspruches und verstehe nicht, dass man ihn einfach so beschuldigen könne und er ohne vorherige Stellungnahme diese Strafe bekommen habe. Er habe dieser Dame nur einen Gefallen tun wollen. Beschwerdebegründend führte Herr A römisch eins im Wesentlichen aus, dass er am 31.12.2015 eine Fahrt vom Hotel W in die Statteggerstraße gehabt habe und seien die Fahrgäste ein älteres Paar gewesen. Wenige Meter nach deren Einstiegsstelle habe ihn eine Passantin zum Straßenrand gewunken, er diese als Frau eines Kollegen erkannt und angehalten. Sie habe gejammert, dass ihr so kalt sei und ihr die Füße weh täten und habe sie ihn gebeten, sie nach Hause zu bringen. Er habe ihr gesagt, dass er bereits Fahrgäste im Auto habe, sie jedoch später gerne nach Hause bringe. Sie habe daraufhin gebeten, ob sie nicht gleich mitfahren könne, da ihr schon so kalt sei, zumal seine Fahrgäste einverstanden gewesen seien und habe er sie einsteigen lassen und seine Kunden nach Stattegg gebracht. Der Taxameter sei dabei eingeschaltet gewesen und hätten die Fahrtkosten rund € 21,00 betragen. Die Kunden hätte ihm € 25,00 bezahlt und sei die Differenz Trinkgeld gewesen, worauf er die Frau seines Kollegen in die Elisabethstraße nach Hause gebracht habe. Dabei sei der Taxameter nicht eingeschaltet gewesen, denn er habe die Fahrt nicht verrechnen wollen. Er hoffe auf rasche Bearbeitung seines Einspruches und verstehe nicht, dass man ihn einfach so beschuldigen könne und er ohne vorherige Stellungnahme diese Strafe bekommen habe. Er habe dieser Dame nur einen Gefallen tun wollen. Mit Schreiben vom 27.07.2016 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde wie folgt: „Ich, A I begehre die Aufhebung des Bescheides GZ LVwG 30.25-1956/2016-3 bzw. die Einstellung des Verfahrens, da ich zu Unrecht beschuldigt werde. Mein Fahrzeug verfügt über ein automatisches Einschalten der Taxiuhr bei Sitzkontakt (lt. gesetzl. Verordnung). Es ist also unmöglich ohne Taxiuhr zu fahren – ich bin seit 17 Jahren im Taxigeschäft tätig, habe viele Stammkunden und es gab über mich noch nie Beschwerden!“„Ich, A römisch eins begehre die Aufhebung des Bescheides GZ LVwG 30.25-1956/2016-3 bzw. die Einstellung des Verfahrens, da ich zu Unrecht beschuldigt werde. Mein Fahrzeug verfügt über ein automatisches Einschalten der Taxiuhr bei Sitzkontakt (lt. gesetzl. Verordnung). Es ist also unmöglich ohne Taxiuhr zu fahren – ich bin seit 17 Jahren im Taxigeschäft tätig, habe viele Stammkunden und es gab über mich noch nie Beschwerden!“ Im Verfahrensgegenstand wurde am 08.08.2016 eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt und wird auf Grundlage des diesbezüglichen Beweisverfahrens, welchem auch der mit der gegenständlichen Beschwerde am 13.07.2016 behördlicherseits vorgelegte Verwaltungsstrafakt zu Grunde gelegt wurde, nach zeugenschaftlicher Einvernahme der Frau C T, des Herrn W B und der Frau M B, sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt festgestellt: Der Beschwerdeführer ist seit November vorigen Jahres bei Frau S Y als Taxifahrer angestellt und fuhr am 31.12.2015 gegen 01.30 Uhr in der Früh als Lenker des Taxis mit dem Kennzeichen X vor das Hotel W, da sich dort auch eine größere Menschenansammlung befand, zumal am Tag vor Silvester dort die Veranstaltung des sogenannten „Bauernsilvesters“ durchgeführt wird. Der Beschwerdeführer stand mit dem von ihm gelenkten Taxi nicht einmal drei Minuten, als ein älterer Herr und eine ältere Damen auf sein Taxifahrzeug zugingen und in der Folge in das Taxi einstiegen. Wo diese Personen im Taxi genau gesessen sind, lässt sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Der Fahrauftrag wurde jedoch von dem älteren Herrn, wie sich im Zuge des Verfahrens herausstellte, Herrn W B, erteilt und nannte dieser dem Beschwerdeführer als Fahrziel vorerst Stattegg. Als der Beschwerdeführer dem Taxi noch nicht wirklich angefahren war, stieg Frau C T in das Beschwerdeführertaxi, nachdem sie mit dem Beschwerdeführer durch das geöffnete Fenster des KFZ gesprochen hatte. Frau T wollte ursprünglich zu Fuß nach Hause gehen und wohnt sie in der unmittelbaren Nähe in der Elisabethinergasse. Es war kalt und der Taxilenker Frau T auch bekannt. Umgekehrt kennt der Beschwerdeführer Frau T als Frau eines ehemaligen Arbeitgebers von ihm und sagte der Beschwerdeführer der Frau T auch zu, diese nach Hause zu bringen. Ob dies unentgeltlich passieren sollte, kann nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bekannt, dass Frau T in der Elisabethinergasse wohnt. Frau T nannte vor dem Einsteigen in das durch das Ehepaar B besetzte Taxi dem Taxilenker und nunmehrigen Beschwerdeführer ihr Fahrziel nicht. Im Fahrzeug selbst als das Ehepaar B noch im Taxi war, wurde das Fahrziel von ihr jedoch nicht genannt. Der den Fahrauftrag nach Stattegg gebende Herr W B hatte auch nichts dagegen, dass Frau T mit dem gegenständlichen Taxi mitfuhr und sagte der Beschwerdeführer als Taxilenker zur mitfahrenden Frau T auch, dass er zuerst die anderen beiden Fahrgäste nach Hause bringe und fuhr der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Taxi, welches ein sogenanntes „funkloses Taxi“ ist, in Richtung Stattegg; – dies über die Keplerbrücke, Körösistraße, Andritzer Reichsstraße, wobei Herr W B dem Beschwerdeführer im Bereich der Maschinenfabrik Andritz den Weg zum Fahrziel in der Stattegger Straße auch noch genauer beschrieb. Das Beschwerdeführertaxi verfügt über ein Sitzkontaktsystem, welches automatisch jede Fahrt registriert und über den Fahrpreisanzeiger automatisch verrechnet. Dass der Beschwerdeführer dieses System deaktiviert hat und daher der Fahrpreisanzeiger bei dieser Fahrt nicht in Betrieb war, kann nicht festgestellt werden. Im Bereich des Hauses SStraße stiegen die beiden älteren Fahrgäste, Herr und Frau B, aus dem Taxi, wobei € 21,00 fällig waren und gab Herr W B dem Taxilenker auch ein Trinkgeld von € 4,00, sodass diesem € 25,00 übergeben wurden. Dass dieser Fahrpreis zuvor am Fahrpreisanzeiger nicht angezeigt wurde, kann nicht festgestellt werden. Während der Fahrt nach Stattegg haben sich die Fahrgäste auch etwas unterhalten und wurde von Frau T nie geäußert, dass sie anderswo hin wollte und wurde von ihr auch kein Fahrziel genannt. Erst nachdem die Fahrgäste B das Taxi verlassen hatten, nannte Frau T dem Beschwerdeführer das Fahrziel Elisabethinergasse, wohin der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Taxi auch auf dem schnellsten Weg fuhr. Zuvor hatte sich Frau T auch als Gattin des Obmannstellvertreters der Taxizentrale x zu erkennen gegeben. Dort angekommen hat er von der mitgenommenen Frau T auch kein Geld verlangt, jedoch gab diese ihm für die Fahrt € 10,
- Dass der Fahrpreisanzeiger von der Stattegger Straße x bis in die Elisabethinergasse x nicht in Betrieb war, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden.Der Beschwerdeführer ist seit November vorigen Jahres bei Frau S Y als Taxifahrer angestellt und fuhr am 31.12.2015 gegen 01.30 Uhr in der Früh als Lenker des Taxis mit dem Kennzeichen römisch zehn vor das Hotel W, da sich dort auch eine größere Menschenansammlung befand, zumal am Tag vor Silvester dort die Veranstaltung des sogenannten „Bauernsilvesters“ durchgeführt wird. Der Beschwerdeführer stand mit dem von ihm gelenkten Taxi nicht einmal drei Minuten, als ein älterer Herr und eine ältere Damen auf sein Taxifahrzeug zugingen und in der Folge in das Taxi einstiegen. Wo diese Personen im Taxi genau gesessen sind, lässt sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Der Fahrauftrag wurde jedoch von dem älteren Herrn, wie sich im Zuge des Verfahrens herausstellte, Herrn W B, erteilt und nannte dieser dem Beschwerdeführer als Fahrziel vorerst Stattegg. Als der Beschwerdeführer dem Taxi noch nicht wirklich angefahren war, stieg Frau C T in das Beschwerdeführertaxi, nachdem sie mit dem Beschwerdeführer durch das geöffnete Fenster des KFZ gesprochen hatte. Frau T wollte ursprünglich zu Fuß nach Hause gehen und wohnt sie in der unmittelbaren Nähe in der Elisabethinergasse. Es war kalt und der Taxilenker Frau T auch bekannt. Umgekehrt kennt der Beschwerdeführer Frau T als Frau eines ehemaligen Arbeitgebers von ihm und sagte der Beschwerdeführer der Frau T auch zu, diese nach Hause zu bringen. Ob dies unentgeltlich passieren sollte, kann nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bekannt, dass Frau T in der Elisabethinergasse wohnt. Frau T nannte vor dem Einsteigen in das durch das Ehepaar B besetzte Taxi dem Taxilenker und nunmehrigen Beschwerdeführer ihr Fahrziel nicht. Im Fahrzeug selbst als das Ehepaar B noch im Taxi war, wurde das Fahrziel von ihr jedoch nicht genannt. Der den Fahrauftrag nach Stattegg gebende Herr W B hatte auch nichts dagegen, dass Frau T mit dem gegenständlichen Taxi mitfuhr und sagte der Beschwerdeführer als Taxilenker zur mitfahrenden Frau T auch, dass er zuerst die anderen beiden Fahrgäste nach Hause bringe und fuhr der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Taxi, welches ein sogenanntes „funkloses Taxi“ ist, in Richtung Stattegg; – dies über die Keplerbrücke, Körösistraße, Andritzer Reichsstraße, wobei Herr W B dem Beschwerdeführer im Bereich der Maschinenfabrik Andritz den Weg zum Fahrziel in der Stattegger Straße auch noch genauer beschrieb. Das Beschwerdeführertaxi verfügt über ein Sitzkontaktsystem, welches automatisch jede Fahrt registriert und über den Fahrpreisanzeiger automatisch verrechnet. Dass der Beschwerdeführer dieses System deaktiviert hat und daher der Fahrpreisanzeiger bei dieser Fahrt nicht in Betrieb war, kann nicht festgestellt werden. Im Bereich des Hauses SStraße stiegen die beiden älteren Fahrgäste, Herr und Frau B, aus dem Taxi, wobei € 21,00 fällig waren und gab Herr W B dem Taxilenker auch ein Trinkgeld von € 4,00, sodass diesem € 25,00 übergeben wurden. Dass dieser Fahrpreis zuvor am Fahrpreisanzeiger nicht angezeigt wurde, kann nicht festgestellt werden. Während der Fahrt nach Stattegg haben sich die Fahrgäste auch etwas unterhalten und wurde von Frau T nie geäußert, dass sie anderswo hin wollte und wurde von ihr auch kein Fahrziel genannt. Erst nachdem die Fahrgäste B das Taxi verlassen hatten, nannte Frau T dem Beschwerdeführer das Fahrziel Elisabethinergasse, wohin der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Taxi auch auf dem schnellsten Weg fuhr. Zuvor hatte sich Frau T auch als Gattin des Obmannstellvertreters der Taxizentrale x zu erkennen gegeben. Dort angekommen hat er von der mitgenommenen Frau T auch kein Geld verlangt, jedoch gab diese ihm für die Fahrt € 10,
- Dass der Fahrpreisanzeiger von der Stattegger Straße x bis in die Elisabethinergasse x nicht in Betrieb war, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Entscheidung im Wesentlichen auf die überzeugenden Aussagen der Zeugen M und W B sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers gründet. Der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft darlegen, dass das zum Tatzeitpunkt verwendete Taxifahrzeug mit einem Sitzkontaktsystem im Sinne der Bestimmung des § 9 der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 ausgerüstet war. Die Zeugin T sagte auch ausdrücklich aus, dass der Beschwerdeführer ihr mitteilte, dass er zuerst die anderen beiden Fahrgäste nach Hause bringen würde. Die Zeugin T sagte jedoch auch aus, dass das Taxi das Fahrerfenster zuerst offen hatte, jedoch konnte sich der den ursprünglichen Fahrtauftrag erteilende Zeuge W B nicht daran erinnern, dass die Zeugin T dem Taxilenker gesagt hätte, in die Elisabethinergasse zu wollen. Auch hatte die Zeugin M B nicht gehört, dass Frau T gesagt hat, wo sie überhaupt hin möchte. Insbesondere gab die Zeugin M B an, dass sie weder beim Einsteigen noch sonst irgendwo unterwegs gehört habe, dass die Zeugin T in die Elisabethinergasse wollte, auch nicht beim Aussteigen. Die Zeugin M B führte auch aus, dass ihrer Meinung nach bei der Fahrt alles in Ordnung gewesen sei und Frau T auch keinerlei Anzeichen gezeigt habe, dass sie irgendwo hingeführt wurde, wo sie nicht hinwollte. Vielmehr habe sie sich ruhig unterhalten. Hätte die Zeugin T somit während der Fahrt tatsächlich zum Taxilenker gesagt „du bringst mich eh nach Hause“ bzw. „du fährst in die falsche Richtung“, so hätte dies auch das Ehepaar B wahrnehmen müssen, was jedoch nicht der Fall war. Dies gilt auch für das von Seiten der Zeugin T angeblich nach dem Einsteigen bekanntgegebene Fahrziel Elisabethinergasse. Dass Frau T somit vor dem Aussteigen des Ehepaars B ein konkretes Fahrziel genannt hat, erschien im Lichte dieser Ausführungen nicht glaubwürdig. Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer als Taxilenker den kürzest möglichen Weg zu seinem Fahrziel „Stattegg“ gewählt und fuhr dieser auch von Stattegg auf dem kürzesten Weg in Richtung Elisabethinergasse. Der den Fahrtauftrag gebende Herr W B führte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme auch ausdrücklich überzeugend aus, dass er nichts dagegen hatte, dass Frau T im Taxi mitfuhr und dass der Beschwerdeführer auch keinen Umweg gefahren sei. Die Zeugin T gab im Zuge ihrer Aussage an, dass irgendwann im Gespräch glaublich im Bereich Lendplatz sie sich gefragt habe, wie der Taxilenker das mit der Rechnung mache, zumal sie gesehen habe, dass der Taxameter bei der Fahrt nach Stattegg nicht eingeschaltet war, hielt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer ihrer Meinung nach auch den kürzesten Weg nach Stattegg genommen habe. Dem steht jedoch die glaubwürdige Schilderung des Sachverhaltes und überzeugende Zeugenaussage der Zeugin M B entgegen, welche aussagte, dass sie sich sicher sei, dass der Taxameter während der Fahrt nach Stattegg eingeschaltet gewesen sei. Auch ihr Gatte, der Zeuge W B, hielt fest, dass es ihm jedenfalls aufgefallen wäre, wenn die Taxiuhr nicht in Betrieb gewesen wäre, sodass die Aussage der Zeugin T diesbezüglich nicht für ausreichend glaubwürdig erachtet werden konnte. Der Zeuge W B hielt auch fest, dass beim Aussteigen € 21,00 fällig gewesen seien und er dem Taxilenker glaublich € 4,00 Trinkgeld gegeben habe. Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit der Zeugenaussage seiner Gattin, welche aussagte, dass ihr Mann die € 20,00 bezahlt habe, wenngleich sie sich an die genauen Beträge nicht mehr erinnern konnte und auch nicht mehr wusste, ob ihr Mann Trinkgeld gegeben habe. Frau T nannte ihr Fahrziel erst in Stattegg, wie dies von Beschwerdeführerseite auch glaubhaft dargelegt wurde. Von Seiten der Zeugin T wurde behauptet, dass der Fahrpreisanzeiger überhaupt nicht in Betrieb war, was jedoch auf der Fahrt nach Stattegg, vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen des Ehepaars B, nicht angenommen werden konnte und bestand daher auch kein zweifelsfreier Anhaltspunkt dahingehend, dass der Beschwerdeführer einen anderen als vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Beförderungspreis verrechnet hat. Ungeachtet des Sitzkontaktsystems ist es auch nicht naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei der Fahrt von der Stattegger Straße in die Elisabethinergasse den Fahrpreisunterzeiger deaktiviert hätte, zumal die Zeugin T dem Beschwerdeführer bekannt war und ihr Mann nach ihren eigenen Aussagen die Zentrale der Taxis x leitet und hatte sich die Zeugin T dem das Taxi lenkenden Beschwerdeführer gegenüber auch ausdrücklich zu erkennen gegeben. Die Zeugin T führte auch aus, dass sie nicht mehr sagen könne, ob der Taxilenker am Ende der Fahrt von ihr überhaupt Geld verlangt habe. Sie habe ihm jedoch € 10,00 gegeben. Hingegen behauptete der Beschwerdeführer, dass er für diese Fahrt von vornherein kein Geld nehmen wollte, zumal es sich um die Gattin eines ehemaligen „Kollegen“ gehandelt habe. Letzteres konnte jedoch nicht festgestellt werden.Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Entscheidung im Wesentlichen auf die überzeugenden Aussagen der Zeugen M und W B sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers gründet. Der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft darlegen, dass das zum Tatzeitpunkt verwendete Taxifahrzeug mit einem Sitzkontaktsystem im Sinne der Bestimmung des Paragraph 9, der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 ausgerüstet war. Die Zeugin T sagte auch ausdrücklich aus, dass der Beschwerdeführer ihr mitteilte, dass er zuerst die anderen beiden Fahrgäste nach Hause bringen würde. Die Zeugin T sagte jedoch auch aus, dass das Taxi das Fahrerfenster zuerst offen hatte, jedoch konnte sich der den ursprünglichen Fahrtauftrag erteilende Zeuge W B nicht daran erinnern, dass die Zeugin T dem Taxilenker gesagt hätte, in die Elisabethinergasse zu wollen. Auch hatte die Zeugin M B nicht gehört, dass Frau T gesagt hat, wo sie überhaupt hin möchte. Insbesondere gab die Zeugin M B an, dass sie weder beim Einsteigen noch sonst irgendwo unterwegs gehört habe, dass die Zeugin T in die Elisabethinergasse wollte, auch nicht beim Aussteigen. Die Zeugin M B führte auch aus, dass ihrer Meinung nach bei der Fahrt alles in Ordnung gewesen sei und Frau T auch keinerlei Anzeichen gezeigt habe, dass sie irgendwo hingeführt wurde, wo sie nicht hinwollte. Vielmehr habe sie sich ruhig unterhalten. Hätte die Zeugin T somit während der Fahrt tatsächlich zum Taxilenker gesagt „du bringst mich eh nach Hause“ bzw. „du fährst in die falsche Richtung“, so hätte dies auch das Ehepaar B wahrnehmen müssen, was jedoch nicht der Fall war. Dies gilt auch für das von Seiten der Zeugin T angeblich nach dem Einsteigen bekanntgegebene Fahrziel Elisabethinergasse. Dass Frau T somit vor dem Aussteigen des Ehepaars B ein konkretes Fahrziel genannt hat, erschien im Lichte dieser Ausführungen nicht glaubwürdig. Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer als Taxilenker den kürzest möglichen Weg zu seinem Fahrziel „Stattegg“ gewählt und fuhr dieser auch von Stattegg auf dem kürzesten Weg in Richtung Elisabethinergasse. Der den Fahrtauftrag gebende Herr W B führte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme auch ausdrücklich überzeugend aus, dass er nichts dagegen hatte, dass Frau T im Taxi mitfuhr und dass der Beschwerdeführer auch keinen Umweg gefahren sei. Die Zeugin T gab im Zuge ihrer Aussage an, dass irgendwann im Gespräch glaublich im Bereich Lendplatz sie sich gefragt habe, wie der Taxilenker das mit der Rechnung mache, zumal sie gesehen habe, dass der Taxameter bei der Fahrt nach Stattegg nicht eingeschaltet war, hielt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer ihrer Meinung nach auch den kürzesten Weg nach Stattegg genommen habe. Dem steht jedoch die glaubwürdige Schilderung des Sachverhaltes und überzeugende Zeugenaussage der Zeugin M B entgegen, welche aussagte, dass sie sich sicher sei, dass der Taxameter während der Fahrt nach Stattegg eingeschaltet gewesen sei. Auch ihr Gatte, der Zeuge W B, hielt fest, dass es ihm jedenfalls aufgefallen wäre, wenn die Taxiuhr nicht in Betrieb gewesen wäre, sodass die Aussage der Zeugin T diesbezüglich nicht für ausreichend glaubwürdig erachtet werden konnte. Der Zeuge W B hielt auch fest, dass beim Aussteigen € 21,00 fällig gewesen seien und er dem Taxilenker glaublich € 4,00 Trinkgeld gegeben habe. Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit der Zeugenaussage seiner Gattin, welche aussagte, dass ihr Mann die € 20,00 bezahlt habe, wenngleich sie sich an die genauen Beträge nicht mehr erinnern konnte und auch nicht mehr wusste, ob ihr Mann Trinkgeld gegeben habe. Frau T nannte ihr Fahrziel erst in Stattegg, wie dies von Beschwerdeführerseite auch glaubhaft dargelegt wurde. Von Seiten der Zeugin T wurde behauptet, dass der Fahrpreisanzeiger überhaupt nicht in Betrieb war, was jedoch auf der Fahrt nach Stattegg, vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen des Ehepaars B, nicht angenommen werden konnte und bestand daher auch kein zweifelsfreier Anhaltspunkt dahingehend, dass der Beschwerdeführer einen anderen als vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Beförderungspreis verrechnet hat. Ungeachtet des Sitzkontaktsystems ist es auch nicht naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei der Fahrt von der Stattegger Straße in die Elisabethinergasse den Fahrpreisunterzeiger deaktiviert hätte, zumal die Zeugin T dem Beschwerdeführer bekannt war und ihr Mann nach ihren eigenen Aussagen die Zentrale der Taxis x leitet und hatte sich die Zeugin T dem das Taxi lenkenden Beschwerdeführer gegenüber auch ausdrücklich zu erkennen gegeben. Die Zeugin T führte auch aus, dass sie nicht mehr sagen könne, ob der Taxilenker am Ende der Fahrt von ihr überhaupt Geld verlangt habe. Sie habe ihm jedoch € 10,00 gegeben. Hingegen behauptete der Beschwerdeführer, dass er für diese Fahrt von vornherein kein Geld nehmen wollte, zumal es sich um die Gattin eines ehemaligen „Kollegen“ gehandelt habe. Letzteres konnte jedoch nicht festgestellt werden. Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 15 Abs 5 Z 1 des Bundesgesetzes über die nicht linienmäßige, gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996, lautet wie folgt:Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die nicht linienmäßige, gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, lautet wie folgt: „Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.“ Die auf Grundlage der §§ 10 Abs 4 und 13 Abs 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 ergangene Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.03.2013 über die Ausübung des Taxigewerbes, des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagengewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013), LGBl. Nr. 40/2013, sieht in den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 9, 14 Abs 1, 15, 18 Abs 1 und 18 Abs 2 Folgendes vor:Die auf Grundlage der Paragraphen 10, Absatz 4 und 13 Absatz 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 ergangene Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.03.2013 über die Ausübung des Taxigewerbes, des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagengewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2013,, sieht in den maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 9, 14, Absatz eins, 15, 18, Absatz eins und 18 Absatz 2, Folgendes vor: § 9:Paragraph 9 : „
(1)In Gebieten, in denen ein verbindlicher Tarif
§ 14Abs.
1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verordnet ist, ist ein beleuchteter Fahrpreisanzeiger zu verwenden, der nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht sein muss.„
(1)In Gebieten, in denen ein verbindlicher Tarif
Paragraph 14, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verordnet ist, ist ein beleuchteter Fahrpreisanzeiger zu verwenden, der nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht sein muss.
(2)In Gebieten, in denen ein verbindlicher Tarif
§ 14Abs.
1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verordnet ist, ist ein Sitzkontaktsystem zu verwenden, das automatisch jede Fahrt registriert und über den Fahrpreisanzeiger automatisch verrechnet. Dieses System hat den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes zu entsprechen.“
(2)In Gebieten, in denen ein verbindlicher Tarif
Paragraph 14, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verordnet ist, ist ein Sitzkontaktsystem zu verwenden, das automatisch jede Fahrt registriert und über den Fahrpreisanzeiger automatisch verrechnet. Dieses System hat den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes zu entsprechen.“ § 14 Abs 1:Paragraph 14, Absatz eins : „Die Taxilenkerin/Der Taxilenker hat den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.“ § 15:Paragraph 15 : „Beförderung weiterer Personen Andere Personen dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.“ 18 Abs 1 und 2:18 Absatz eins und 2 : „
(1)Bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers (§ 9) muss dieser während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.„
(1)Bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers (Paragraph 9,) muss dieser während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.
(2)Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verrechnet werden, soweit in den Tarifverordnungen nichts anderes bestimmt ist.“ § 45 Abs 1 Z 1 und 2 VStG:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VStG: „Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.Ziffer eins die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2.Ziffer 2 der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.“ Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde in Bezug auf die erste Verwaltungsübertretung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, dass der Taxilenker hinsichtlich der mitgenommenen Frau T nicht den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel gewählt habe, obwohl sie ihn darauf aufmerksam gemacht habe; – dies entgegen § 14 Abs 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung.Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde in Bezug auf die erste Verwaltungsübertretung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, dass der Taxilenker hinsichtlich der mitgenommenen Frau T nicht den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel gewählt habe, obwohl sie ihn darauf aufmerksam gemacht habe; – dies entgegen Paragraph 14, Absatz eins, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Frau T während eines aufrechten Fahrtauftrages in Bezug auf das Ehepaar B in das Taxi stieg und der Taxilenker ihr auch bekanntgegeben hat, dass er sie erst nach Erfüllung des Fahrtauftrages betreffend das Ehepaar B nach Hause bringen könne. Dennoch fuhr Frau T mit dem gegenständlichen Beschwerdeführertaxi mit und zwar mit Zustimmung des den Fahrtauftrag nach Stattegg gebenden Fahrgastes, Herrn W B. Dass Frau T vor oder nach dem Einsteigen einen Fahrtauftrag in Bezug auf das Fahrziel Elisabethinergasse dem Lenker gegenüber erteilte, konnte nicht festgestellt werden. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde dargelegt wurde, dass Frau T das Fahrziel, nämlich ihre Wohnung, erst in Stattegg bekanntgab und auch von Seiten der Zeugen B ihm weder bei geöffnetem Fenster im Zuge des „Fahrtanbahnungsgespräches“ zwischen Frau T und dem Beschwerdeführer, noch im Fahrzeuginneren bis Stattegg diesbezüglich wahrgenommen wurde, dass Frau T angegeben hatte, in die Elisabethinergasse zu wollen. Solange ein Fahrziel nicht genannt wird, liegt auch ein entsprechend konkreter Fahrtauftrag nicht vor und wurde gegenständlich der Fahrtauftrag des Herrn W B von Beschwerdeführerseite erfüllt, wobei Frau T im Rahmen dieser Fahrt mitfuhr und kann in Ermangelung eines von ihr bis Stattegg genannten Fahrzieles auch diesbezüglich der objektive Tatbestand der unter
- im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Übertretung nach § 14 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung nicht erfüllt sein, zumal dieser einen Fahrtauftrag mit Fahrziel voraussetzt. Das Fahrziel wurde dem beschwerdeführenden Taxilenker vielmehr erst in Stattegg, nach Erfüllens des Fahrtauftrages des Herrn W B, von Seiten Frau T bekanntgegeben und ist der Beschwerdeführer in der Folge unbestritten von der Stattegger Straße x auch auf dem kürzest möglichen Weg in die Elisabethinergasse x gefahren, sodass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund weder die unter
- im angefochtenen Straferkenntnis angefochtene Übertretung des § 14 Abs 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, noch jene unter Spruchpunkt
- Des Straferkenntnisses im Hinblick auf die Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes, Herrn W B, zur Mitnahme der mitbeförderten Frau T in Bezug auf die ihm angelastete Übertretung des § 15 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung begangen hat und waren die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren im Lichte der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 2
- Fall VStG einzustellen.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Frau T während eines aufrechten Fahrtauftrages in Bezug auf das Ehepaar B in das Taxi stieg und der Taxilenker ihr auch bekanntgegeben hat, dass er sie erst nach Erfüllung des Fahrtauftrages betreffend das Ehepaar B nach Hause bringen könne. Dennoch fuhr Frau T mit dem gegenständlichen Beschwerdeführertaxi mit und zwar mit Zustimmung des den Fahrtauftrag nach Stattegg gebenden Fahrgastes, Herrn W B. Dass Frau T vor oder nach dem Einsteigen einen Fahrtauftrag in Bezug auf das Fahrziel Elisabethinergasse dem Lenker gegenüber erteilte, konnte nicht festgestellt werden. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde dargelegt wurde, dass Frau T das Fahrziel, nämlich ihre Wohnung, erst in Stattegg bekanntgab und auch von Seiten der Zeugen B ihm weder bei geöffnetem Fenster im Zuge des „Fahrtanbahnungsgespräches“ zwischen Frau T und dem Beschwerdeführer, noch im Fahrzeuginneren bis Stattegg diesbezüglich wahrgenommen wurde, dass Frau T angegeben hatte, in die Elisabethinergasse zu wollen. Solange ein Fahrziel nicht genannt wird, liegt auch ein entsprechend konkreter Fahrtauftrag nicht vor und wurde gegenständlich der Fahrtauftrag des Herrn W B von Beschwerdeführerseite erfüllt, wobei Frau T im Rahmen dieser Fahrt mitfuhr und kann in Ermangelung eines von ihr bis Stattegg genannten Fahrzieles auch diesbezüglich der objektive Tatbestand der unter
- im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Übertretung nach Paragraph 14, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung nicht erfüllt sein, zumal dieser einen Fahrtauftrag mit Fahrziel voraussetzt. Das Fahrziel wurde dem beschwerdeführenden Taxilenker vielmehr erst in Stattegg, nach Erfüllens des Fahrtauftrages des Herrn W B, von Seiten Frau T bekanntgegeben und ist der Beschwerdeführer in der Folge unbestritten von der Stattegger Straße x auch auf dem kürzest möglichen Weg in die Elisabethinergasse x gefahren, sodass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund weder die unter
- im angefochtenen Straferkenntnis angefochtene Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, noch jene unter Spruchpunkt
- Des Straferkenntnisses im Hinblick auf die Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes, Herrn W B, zur Mitnahme der mitbeförderten Frau T in Bezug auf die ihm angelastete Übertretung des Paragraph 15, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung begangen hat und waren die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren im Lichte der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2,
- Fall VStG einzustellen. In Bezug auf die Verwaltungsübertretung
- laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, während der gesamten Fahrt vom Hotel W am Gr bis in die Stattegger Straße, anschließend in die Elisabethinergasse, als Lenker des in Rede stehenden Taxis während der gesamten Fahrt den Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet gehabt zu haben und daher die Bestimmung des § 18 Abs 1 der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung übertreten zu haben, wonach bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers nach § 9 dieser Verordnung dieser während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein muss. Diesbezüglich hat das Beweisverfahren vor dem Hintergrund der Zeugenaussage des Ehepaars B ergeben, dass der Fahrpreisanzeiger jedenfalls bis zu deren Aussteigen im Bereich des Fahrziels Stattegger Straße x eingeschaltet war. Ungeachtet des Umstandes, dass das Beschwerdeführerfahrzeug offenbar auch über ein Sitzkontaktsystem nach § 9 der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung verfügte, war schon aufgrund des Umstandes, dass Frau T dem beschwerdeführenden Lenker bekannt war und diese sich ihm gegenüber auch als Gattin des Leiters der Zentrale der Taxis x zu erkennen gab, ein nachvollziehbarer Grund nicht zweifelsfrei ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer, sollte es ihm dennoch möglich gewesen sein, den Fahrpreisanzeiger zu deaktivieren, von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht haben sollte und musste er jedenfalls damit rechnen, dass eine derartige Vorgangsweise Konsequenzen haben würde. Vor dem Hintergrund, dass der Fahrpreisanzeiger bei der Fahrt vom Hotel W nach Stattegg auch jedenfalls eingeschaltet war, sowie im Lichte dieser Umstände, verblieben gerichtlicherseits erhebliche Zweifel, dass der Fahrpreisanzeiger von Beschwerdeführerseite auf der Fahrt von der Stattegger Straße bis zur Elisabethinergasse tatsächlich nicht aktiviert wurde. Dies gilt auch für den Umstand, wonach der beschwerdeführende Taxilenker vom Fahrtauftraggeber, Herrn W B, einen anderen als den vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Beförderungspreis verrechnet haben soll, zumal aufgrund der Zeugenaussage der Zeugen B festzustellen war, dass der Taxameter tatsächlich eingeschaltet war. Dass der Preis von € 21,00 nicht jener war, der angezeigt wurde, wurde auch im behördlichen Verfahren nicht vorgebracht, vielmehr wurde davon ausgegangen, dass ein Beförderungspreis nicht angezeigt werden konnte, zumal der Taxameter nicht eingeschaltet war und daher ein diesbezüglich anderer Beförderungspreis verlangt wurde. Dass der Beförderungspreis von € 21,00 nicht jener war, der am Fahrpreisanzeiger aufschien, ist somit im Lichte der Beweislage ebenfalls nicht erweisbar und waren die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die auch nach Durchführung des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens für einen Schuldspruch nicht ausreichenden Beweise unter Aufhebung des Straferkenntnisses ebenfalls einzustellen (vgl. z. B. VwGH am 22.02.2006, 2005/17/0195).In Bezug auf die Verwaltungsübertretung
- laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, während der gesamten Fahrt vom Hotel W am Gr bis in die Stattegger Straße, anschließend in die Elisabethinergasse, als Lenker des in Rede stehenden Taxis während der gesamten Fahrt den Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet gehabt zu haben und daher die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung übertreten zu haben, wonach bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers nach Paragraph 9, dieser Verordnung dieser während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein muss. Diesbezüglich hat das Beweisverfahren vor dem Hintergrund der Zeugenaussage des Ehepaars B ergeben, dass der Fahrpreisanzeiger jedenfalls bis zu deren Aussteigen im Bereich des Fahrziels Stattegger Straße x eingeschaltet war. Ungeachtet des Umstandes, dass das Beschwerdeführerfahrzeug offenbar auch über ein Sitzkontaktsystem nach Paragraph 9, der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung verfügte, war schon aufgrund des Umstandes, dass Frau T dem beschwerdeführenden Lenker bekannt war und diese sich ihm gegenüber auch als Gattin des Leiters der Zentrale der Taxis x zu erkennen gab, ein nachvollziehbarer Grund nicht zweifelsfrei ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer, sollte es ihm dennoch möglich gewesen sein, den Fahrpreisanzeiger zu deaktivieren, von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht haben sollte und musste er jedenfalls damit rechnen, dass eine derartige Vorgangsweise Konsequenzen haben würde. Vor dem Hintergrund, dass der Fahrpreisanzeiger bei der Fahrt vom Hotel W nach Stattegg auch jedenfalls eingeschaltet war, sowie im Lichte dieser Umstände, verblieben gerichtlicherseits erhebliche Zweifel, dass der Fahrpreisanzeiger von Beschwerdeführerseite auf der Fahrt von der Stattegger Straße bis zur Elisabethinergasse tatsächlich nicht aktiviert wurde. Dies gilt auch für den Umstand, wonach der beschwerdeführende Taxilenker vom Fahrtauftraggeber, Herrn W B, einen anderen als den vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Beförderungspreis verrechnet haben soll, zumal aufgrund der Zeugenaussage der Zeugen B festzustellen war, dass der Taxameter tatsächlich eingeschaltet war. Dass der Preis von € 21,00 nicht jener war, der angezeigt wurde, wurde auch im behördlichen Verfahren nicht vorgebracht, vielmehr wurde davon ausgegangen, dass ein Beförderungspreis nicht angezeigt werden konnte, zumal der Taxameter nicht eingeschaltet war und daher ein diesbezüglich anderer Beförderungspreis verlangt wurde. Dass der Beförderungspreis von € 21,00 nicht jener war, der am Fahrpreisanzeiger aufschien, ist somit im Lichte der Beweislage ebenfalls nicht erweisbar und waren die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die auch nach Durchführung des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens für einen Schuldspruch nicht ausreichenden Beweise unter Aufhebung des Straferkenntnisses ebenfalls einzustellen vergleiche z. B. VwGH am 22.02.2006, 2005/17/0195). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.25.1956.2016