RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.08.2016 GeschäftszahlLVwG 41.28-1750/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Frau M P, geb. xx, vertreten durch ihren Ehegatten Herrn S P, J-Straße, R-G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 21.04.2016, GZ: BHGU-114113/2016-2, eingeschränkt auf die Kosten z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der vorgeschriebene Betrag „€ 986,40“ lautet. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der vorgeschriebene Betrag „€ 986,40“ lautet. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 11.04.2016, abgeschlossen zwischen der Verlassenschaft nach T G, 246A 986/15y, des Bezirksgerichtes G-O, vertreten durch den erbantrittserklärten Erben, Herrn Ing. R Gr aus R-G und ihm selbst als gemeinsame Verkäufer einerseits wollen Herrn S P und die Beschwerdeführerin, beide wohnhaft in J-Straße, R-G, als gemeinsame Käufer andererseits ein neu vermessenes Grundstück und ein weiteres Grundstück zum Preis von € 220.000,00 erwerben. Gemäß Punkt 9. des Vertrages soll das Eigentumsrecht je zur Hälfte für Herrn S P und Frau M P einverleibt werden. Nach Punkt 11. des Vertrages erklärt Herr S P an Eides statt österreichischer Staatsbürger zu sein, Frau M P erklärte bosnische Staatsbürgerin zu sein. Für diesen Kaufvertrag wurde von der Beschwerdeführerin vertreten durch Mag. R E, öffentlicher Notar, Hstraße, P, die Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz beantragt. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass das Vertragsobjekt eine Größe von 2.394 m² aufweist und mit der Liegenschaft ein Haus miterworben wird. Beigelegt war dem Antrag ein Schreiben der Abteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.02.2016, GZ: ABT03-3.0-30396/2016-5, mit dem Frau M P bestätigt wird, dass ihr Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingelangt ist und unter der genannten Geschäftszahl bearbeitet wird. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für dieses Rechtsgeschäft gemäß § 28 StGVG erteilt und Kosten gemäß „TP BZ
(84)
(85a)(b) Landesverwaltungsabgabenverordnung“ in Höhe von € 992,50 vorgeschrieben. Mit Kaufvertrag vom 11.04.2016, abgeschlossen zwischen der Verlassenschaft nach T G, 246A 986/15y, des Bezirksgerichtes G-O, vertreten durch den erbantrittserklärten Erben, Herrn Ing. R Gr aus R-G und ihm selbst als gemeinsame Verkäufer einerseits wollen Herrn S P und die Beschwerdeführerin, beide wohnhaft in J-Straße, R-G, als gemeinsame Käufer andererseits ein neu vermessenes Grundstück und ein weiteres Grundstück zum Preis von € 220.000,00 erwerben. Gemäß Punkt
- des Vertrages soll das Eigentumsrecht je zur Hälfte für Herrn S P und Frau M P einverleibt werden. Nach Punkt
- des Vertrages erklärt Herr S P an Eides statt österreichischer Staatsbürger zu sein, Frau M P erklärte bosnische Staatsbürgerin zu sein. Für diesen Kaufvertrag wurde von der Beschwerdeführerin vertreten durch Mag. R E, öffentlicher Notar, Hstraße, P, die Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz beantragt. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass das Vertragsobjekt eine Größe von 2.394 m² aufweist und mit der Liegenschaft ein Haus miterworben wird. Beigelegt war dem Antrag ein Schreiben der Abteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.02.2016, GZ: ABT03-3.0-30396/2016-5, mit dem Frau M P bestätigt wird, dass ihr Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingelangt ist und unter der genannten Geschäftszahl bearbeitet wird. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für dieses Rechtsgeschäft gemäß Paragraph 28, StGVG erteilt und Kosten gemäß „TP BZ
(84)
(85a)(b) Landesverwaltungsabgabenverordnung“ in Höhe von € 992,50 vorgeschrieben. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist auf die Kosten eingeschränkt. Der Grund für die Beschwerde gegen die Kosten sei, dass diese sehr hoch sind für sie und sei der zweite Grund, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft bereits beantragt habe und es eine Lösung geben müsse, um diese sehr hohen Kosten für den Antrag zu vermeiden. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG diese Rechtssache mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG diese Rechtssache mit Erkenntnis. Der dritte Abschnitt des Steiermärkischen. Grundverkehrsgesetzes, LGBl 1993/134 idF LGBl 2015/47 (StGVG), ist mit der Überschrift „Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer“ versehen. Als Ausländer gelten gemäß § 22 Abs 1 Z 1 leg cit natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Als Ausländer gelten nach Abs 2 nicht natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind. Sie sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Der dritte Abschnitt des Steiermärkischen. Grundverkehrsgesetzes, LGBl 1993/134 in der Fassung LGBl 2015/47 (StGVG), ist mit der Überschrift „Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer“ versehen. Als Ausländer gelten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Als Ausländer gelten nach Absatz 2, nicht natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind. Sie sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Landes-Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl 2014/66, Anlage, B. Besonderer Teil, VIII. Grundverkehr, Z
- Zustimmung zur Übertragung des Eigentums bei einer vereinbarten Gegenleistung von € 109.010,00 bis € 218.018,00 betragen die Verwaltungsabgaben € 493,20 gemäß Z
- lit b bei Zustimmung nach § 28 GVG: 200 % der Tarifpost 84, höchstens aber € 1.370,
- Nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Landes-Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl 2014/66, Anlage, B. Besonderer Teil, römisch acht. Grundverkehr, Ziffer 84, Zustimmung zur Übertragung des Eigentums bei einer vereinbarten Gegenleistung von € 109.010,00 bis € 218.018,00 betragen die Verwaltungsabgaben € 493,20 gemäß Ziffer 85, Litera b, bei Zustimmung nach Paragraph 28, GVG: 200 % der Tarifpost 84, höchstens aber € 1.370,
- III.römisch drei. Erwägungen: Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Kosten ist gemäß § 27 VwGVG Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes nur noch die Höhe der vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben; bezüglich der erteilten Genehmigung ist Rechtskraft eingetreten. Der Beschwerdebegründung ist insbesondere zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführerin das Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits läuft. Dennoch eröffnet das Gesetz keine Möglichkeit deswegen die Höhe der Verwaltungsabgaben zu mindern. Erst nach rechtskräftiger Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin liegt kein Fall des Verkehrs mit Grundstücken durch Ausländer mehr vor. Ein dennoch gestellter Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des StGVG wäre für diesen Fall ohne Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe zurückzuweisen gewesen. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Kosten ist gemäß Paragraph 27, VwGVG Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes nur noch die Höhe der vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben; bezüglich der erteilten Genehmigung ist Rechtskraft eingetreten. Der Beschwerdebegründung ist insbesondere zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführerin das Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits läuft. Dennoch eröffnet das Gesetz keine Möglichkeit deswegen die Höhe der Verwaltungsabgaben zu mindern. Erst nach rechtskräftiger Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin liegt kein Fall des Verkehrs mit Grundstücken durch Ausländer mehr vor. Ein dennoch gestellter Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des StGVG wäre für diesen Fall ohne Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe zurückzuweisen gewesen. Unstrittig ist daher die Einordnung des Rechtsgeschäftes unter den dritten Abschnitt des Grundverkehrsgesetzes mit dem Titel „Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer“. Für die erteilte Genehmigung sieht die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung Gebühren vor, die sich von der vereinbarten Gegenleistung berechnen. Gemäß Tarifpost 85 lit b ist die Zustimmung nach § 28 StGVG mit 200 % der Tarifpost 84, hier zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 6 Abs 1 Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl 1969/145 idF LGBl 2015/11) in Höhe von € 493,20, höchstens aber mit € 1.370,00 zu bemessen. Somit wäre die Höhe der Verwaltungsabgaben mit dem Betrag von € 986,40 anzugeben gewesen. Die tatsächlich angegebene Höhe der Verwaltungsabgaben mit dem Betrag von € 992,50 ist demnach zu korrigieren; die Beschwerde mit dieser Maßgabe daher als unbegründet abzuweisen Unstrittig ist daher die Einordnung des Rechtsgeschäftes unter den dritten Abschnitt des Grundverkehrsgesetzes mit dem Titel „Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer“. Für die erteilte Genehmigung sieht die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung Gebühren vor, die sich von der vereinbarten Gegenleistung berechnen. Gemäß Tarifpost 85 Litera b, ist die Zustimmung nach Paragraph 28, StGVG mit 200 % der Tarifpost 84, hier zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (Paragraph 6, Absatz eins, Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl 1969/145 in der Fassung LGBl 2015/11) in Höhe von € 493,20, höchstens aber mit € 1.370,00 zu bemessen. Somit wäre die Höhe der Verwaltungsabgaben mit dem Betrag von € 986,40 anzugeben gewesen. Die tatsächlich angegebene Höhe der Verwaltungsabgaben mit dem Betrag von € 992,50 ist demnach zu korrigieren; die Beschwerde mit dieser Maßgabe daher als unbegründet abzuweisen IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.28.1750.2016