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{'item': 'LVwG 41.7-1570/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.08.2016 GeschäftszahlLVwG 41.7-1570/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel über die Beschwerde der Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister Mag. B S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 21.04.2016, GZ: 11.0-306/2016-5,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel , über die Beschwerde der Marktgemeinde römisch zehn, vertreten durch den Bürgermeister Mag. B S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 21.04.2016, GZ: 11.0-306/2016-5, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Marktgemeinde X bekämpft mit ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, mit dem ihr Antrag um Erteilung einer straßenpolizeilichen Bewilligung zur Anbringung einer Tafel mit der Aufschrift „Gesunde Region X“ in der Mittelinsel des Kreisverkehrs L405/L408/L430 gemäß § 84 Abs 3 StVO abgewiesen wurde. Die Marktgemeinde römisch zehn bekämpft mit ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, mit dem ihr Antrag um Erteilung einer straßenpolizeilichen Bewilligung zur Anbringung einer Tafel mit der Aufschrift „Gesunde Region X“ in der Mittelinsel des Kreisverkehrs L405/L408/L430 gemäß Paragraph 84, Absatz 3, StVO abgewiesen wurde. Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der in Rede stehenden Tafel bzw. deren Inhalt um „Werbung“ im Sinne des § 84 Abs 2 StVO handle und deshalb deren Aufstellung verboten sei. Die Ausnahmeregelung des § 84 Abs 3 StVO könne in diesem Fall nicht Platz greifen, da die beantragte Werbetafel bzw. deren Inhalt weder einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer diene oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sei oder in einem nach dem Raumordnungsgesetz gewidmeten Bauland errichtet werden solle. Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der in Rede stehenden Tafel bzw. deren Inhalt um „Werbung“ im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, StVO handle und deshalb deren Aufstellung verboten sei. Die Ausnahmeregelung des Paragraph 84, Absatz 3, StVO könne in diesem Fall nicht Platz greifen, da die beantragte Werbetafel bzw. deren Inhalt weder einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer diene oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sei oder in einem nach dem Raumordnungsgesetz gewidmeten Bauland errichtet werden solle. Im Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, dass es sich bei der gegenständlichen Tafel in keiner Weise um eine Werbung im herkömmlichen Sinne handle. Es handle sich vielmehr um eine Tafel, die ein Gebiet bezeichnet, so wie sie vielfach bei gleichen Anlagen vorgefunden werde. Außerdem hätte die Marktgemeinde X mit der Gründung der „Gesunden Region X“ einer gesetzlichen Vorgabe des Landes Steiermark entsprochen, in dem sich die damaligen fünf Gemeinden (P, R, S bei X, X und V) im Jahre 2010 zur Gesunden Region X zusammengeschlossen hätten und daher der Begriff keine Imagewerbung sei, sondern eine gesetzlich fundierte Kleinregion beschreibe.Außerdem hätte die Marktgemeinde römisch zehn mit der Gründung der „Gesunden Region X“ einer gesetzlichen Vorgabe des Landes Steiermark entsprochen, in dem sich die damaligen fünf Gemeinden (P, R, S bei römisch zehn, römisch zehn und römisch fünf) im Jahre 2010 zur Gesunden Region römisch zehn zusammengeschlossen hätten und daher der Begriff keine Imagewerbung sei, sondern eine gesetzlich fundierte Kleinregion beschreibe. Die Marktgemeinde X fühle sich durch den negativen Bescheid der belangten Behörde im Gleichheitsgrundsatz verletzt, zumal im gesamten Landes- bzw. Bundesgebiet Kreisverkehre mit ähnlichen Schriftzügen vorhanden wären.Die Marktgemeinde römisch zehn fühle sich durch den negativen Bescheid der belangten Behörde im Gleichheitsgrundsatz verletzt, zumal im gesamten Landes- bzw. Bundesgebiet Kreisverkehre mit ähnlichen Schriftzügen vorhanden wären. Weiters vertritt die Marktgemeinde die Auffassung, dass die mit dieser Tafel beschriebene Gebietsbezeichnung sehr wohl von erheblichem Interesse für die Straßenbenützer und daher eine Ausnahme zu rechtfertigen sei. Es sei zwar richtig, dass es sich bei der Örtlichkeit nicht um ein Ortsgebiet handle, aber aus Sicht der Marktgemeinde X sehr wohl um ein unmittelbar angrenzendes verbautes Gebiet/stark frequentiertes Gewerbegebiet handle und somit eine Anbringung der Tafel durchaus als zulässig angesehen werden könne. Überdies sei durch die Anbringung und die damit verbundene Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in keiner Weise beeinträchtigt.Es sei zwar richtig, dass es sich bei der Örtlichkeit nicht um ein Ortsgebiet handle, aber aus Sicht der Marktgemeinde römisch zehn sehr wohl um ein unmittelbar angrenzendes verbautes Gebiet/stark frequentiertes Gewerbegebiet handle und somit eine Anbringung der Tafel durchaus als zulässig angesehen werden könne. Überdies sei durch die Anbringung und die damit verbundene Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in keiner Weise beeinträchtigt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Da die Durchführung einer Verhandlung mit der Beschwerde trotz hinweisender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nicht beantragt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden.Da die Durchführung einer Verhandlung mit der Beschwerde trotz hinweisender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nicht beantragt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung gemäß , Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Eingabe vom 10.02.2016 beantragte die Marktgemeinde X bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld die Erteilung der Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken gemäß § 82 StVO. Mit Eingabe vom 10.02.2016 beantragte die Marktgemeinde römisch zehn bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld die Erteilung der Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken gemäß Paragraph 82, StVO. In ihrem Antrag teilte die Marktgemeinde X der belangten Behörde mit, dass sie beabsichtige die Mittelinsel und die Fahrbahnteiler beim Kreisverkehr X, L405, L408, L430 neu zu gestalten. Für die Neugestaltung habe eine Arbeitsgruppe Vorschläge über die Art der Gestaltung, laut beiliegender Skizze, ausgearbeitet. In ihrem Antrag teilte die Marktgemeinde römisch zehn der belangten Behörde mit, dass sie beabsichtige die Mittelinsel und die Fahrbahnteiler beim Kreisverkehr römisch zehn, L405, L408, L430 neu zu gestalten. Für die Neugestaltung habe eine Arbeitsgruppe Vorschläge über die Art der Gestaltung, laut beiliegender Skizze, ausgearbeitet. Verfahrensrelevant ist hier die beabsichtigte Aufstellung einer Tafel mit dem Logo „Gesunde Region X“ mit einer Länge von 2 m und einer Höhe von 1 m. Die Marktgemeinde X führte in ihrem Antrag weiters aus, es handle sich bei diesem Logo nicht um Werbung, sondern sei die Tafel ausschließlich als Gebietsbezeichnung anzusehen. Die Marktgemeinde römisch zehn führte in ihrem Antrag weiters aus, es handle sich bei diesem Logo nicht um Werbung, sondern sei die Tafel ausschließlich als Gebietsbezeichnung anzusehen. Auf Grund dieses Antrages leitete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren ein, wobei seitens des Straßenerhalters, nämlich des Landes Steiermark, dem Ansinnen der Marktgemeinde X eine klare Absage erteilt wurde. Sowohl das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst, als auch die Baubezirksleitung Oststeiermark in Hartberg, sprachen sich gegen die Genehmigung bzw. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die beantragte Tafel aus. Dies veranlasste schließlich die belangte Behörde zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 21.04.2016.Auf Grund dieses Antrages leitete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren ein, wobei seitens des Straßenerhalters, nämlich des Landes Steiermark, dem Ansinnen der Marktgemeinde römisch zehn eine klare Absage erteilt wurde. Sowohl das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst, als auch die Baubezirksleitung Oststeiermark in Hartberg, sprachen sich gegen die Genehmigung bzw. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die beantragte Tafel aus. Dies veranlasste schließlich die belangte Behörde zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 21.04.2016. Rechtliche Beurteilung: Die hier wesentlichen Bestimmungen der StVO lauten: § 84 StVO:Paragraph 84, StVO: „

(1)Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs. 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.„
(1)Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4,), „Verkehrsfunk“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4 a,) beziehungsweise „Tankstelle“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6,) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.
(2)Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.
(2)Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Litera f,
(3)Die Behörde hat Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen
(3)Die Behörde hat Ausnahmen von dem in Absatz 2, enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen
  1. einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder
  2. für diese immerhin von erheblichem Interesse sind oder
  3. in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist, und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit – nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit – nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 5, letzter Satz sinngemäß.
(4)Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden, so hat die Behörde die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Kosten für die Entfernung sind vom Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu tragen und sind ihm mit Bescheid vorzuschreiben.“
(4)Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Absatz 2 und ohne Bewilligung nach Absatz 3, angebracht worden, so hat die Behörde die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Kosten für die Entfernung sind vom Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu tragen und sind ihm mit Bescheid vorzuschreiben.“ Unbestritten ist, dass sich der beabsichtigte Standort der verfahrensgegenständlichen Tafel außerhalb des Ortsgebietes im Sinne der StVO und in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand befindet. Ein Lichtbild der Tafel befindet sich im Akt. Im Ergebnis kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrem Bescheid ausführt, dass die beabsichtigte Aufschrift auf dieser Tafel als Imagewerbung zu qualifizieren ist und daher der Bestimmung des § 84 StVO unterliegt:Im Ergebnis kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrem Bescheid ausführt, dass die beabsichtigte Aufschrift auf dieser Tafel als Imagewerbung zu qualifizieren ist und daher der Bestimmung des Paragraph 84, StVO unterliegt: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung – im Übrigen auch von der belangten Behörde zitiert – vom 08.07.2015, Zl.: 2004/02/0402, ausführt, umfasst der Begriff der Werbung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen, etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern vielmehr seien auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielten, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, als Werbung zu bezeichnen. In Ansehung dieser klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass die in Rede stehende Tafelaufschrift eine „Werbung“ in diesem Sinn darstellt, wird doch damit darauf abgezielt, die Straßenbenützer im Sinne eines positiven Eindruckes von der dort dargestellten Gemeinde als „Gesunde Region“ zu beeinflussen („Imagewerbung“). Imagewerbung bezeichnet im Übrigen einen Marketingansatz, der zu Produkten, Markennamen oder Unternehmen eine positive Haltung anregen und allgemein ein positives Bild des beworbenen Gegenstandes vermitteln will. Es blieb noch zu prüfen, ob die Ausnahmebestimmungen des § 84 Abs 2 StVO hier Platz greifen:Es blieb noch zu prüfen, ob die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 84, Absatz 2, StVO hier Platz greifen: Wie die Marktgemeinde X selbst einräumt, befindet sich der Aufstellungsort der gewünschten Tafel in keinem nach dem Raumordnungsgesetz gewidmeten Bauland. Der Hinweis, dass es sich bei der Region X um eine „Gesunde“ handelt, dient wohl klar auf der Hand liegend keinem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer oder ist für diese immerhin von erheblichem Interesse (vgl. hiezu auch Pürstl, StVO12, Seite 988 ff).Wie die Marktgemeinde römisch zehn selbst einräumt, befindet sich der Aufstellungsort der gewünschten Tafel in keinem nach dem Raumordnungsgesetz gewidmeten Bauland. Der Hinweis, dass es sich bei der Region römisch zehn um eine „Gesunde“ handelt, dient wohl klar auf der Hand liegend keinem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer oder ist für diese immerhin von erheblichem Interesse vergleiche hiezu auch Pürstl, StVO12, Seite 988 ff). Aus all dem Vorgesagten ergibt sich, dass die belangte Behörde im Ergebnis rechtsrichtig den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Errichtung einer Werbetafel abwies. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.7.1570.2016

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