Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Auftrag richtet, die im Spruch des bekämpften Bescheides
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Auftrag richtet, die im Spruch des bekämpften Bescheides auf Lichtbildern dargestellten Sachen, bezeichnet als Sanitär-Anlage, Tankcontainer und Treppenaufgang auf Grundstück Nr. X, KG Wa, sowie die auf dem Absteckplan blau eingezeichnete Einfriedung gegenüber dem Grundstück Nr. X, KG Wa binnen drei Wochen ab Zustellung des Bescheides zu beseitigen,auf Lichtbildern dargestellten Sachen, bezeichnet als Sanitär-Anlage, Tankcontainer und Treppenaufgang auf Grundstück Nr. römisch zehn, KG Wa, sowie die auf dem Absteckplan blau eingezeichnete Einfriedung gegenüber dem Grundstück Nr. römisch zehn, KG Wa binnen drei Wochen ab Zustellung des Bescheides zu beseitigen, F o l g e g e g e b e n, und der Beseitigungsauftrag in diesem Umfang behoben. Soweit sich die Beschwerde gegen den Auftrag zur Beseitigung der Einfriedung gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche Rstraße richtet, wird sie als unbegründet a b g e w i e s e n. Der auf den Holzzaun eingeschränkte Beseitigungsauftrag hat nunmehr wie folgt zu lauten: „Dem Rechtsanwalt Mag. Dr. G H, Sstraße, W als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der P Handels GmbH (vormals Z & P GmbH), und als Vertreter der Insolvenzmasse – diese ist Rechtsnachfolgerin der Z & P GmbH – wird
G der Auftrag erteilt, die auf den Lichtbildern auf Seite 2 des bekämpften Bescheides in Natur abgebildete, und im Absteckplan in blauer Farbe eingezeichnete Einfriedung gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche Rstraße binnen 6 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu beseitigen.“ „Dem Rechtsanwalt Mag. Dr. G H, Sstraße, W als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der P Handels GmbH (vormals Z & P GmbH), und als Vertreter der Insolvenzmasse – diese ist Rechtsnachfolgerin der Z & P GmbH – wird
Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG der Auftrag erteilt, die auf den Lichtbildern auf Seite 2 des bekämpften Bescheides in Natur abgebildete, und im Absteckplan in blauer Farbe eingezeichnete Einfriedung gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche Rstraße binnen 6 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu beseitigen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Wildalpen vom 28.11.2014, GZ: 131/2014, wurde der M A GmbH und der Z & P GmbH
G zu ungeteilter Hand der Auftrag erteilt, die in den nachstehenden Lichtbildern samt verbaler Benennung identifizierten baulichen Anlagen bzw. baugesetzlich relevanten Gebilde, die durch sie auf dem Grundstück KG Wa Grundstück Nr. X aufgestellt wurden, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu beseitigen. Die Teil des Spruches gewordenen Lichtbilder bilden einen Unterkunftsbus, eine Sanitäranlage, Einfriedungen in Form eines Holzzaunes, einen Tankcontainer und einen Treppenaufgang. Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Wildalpen vom 28.11.2014, GZ: 131 aus 2014,, wurde der M A GmbH und der Z & P GmbH
Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG zu ungeteilter Hand der Auftrag erteilt, die in den nachstehenden Lichtbildern samt verbaler Benennung identifizierten baulichen Anlagen bzw. baugesetzlich relevanten Gebilde, die durch sie auf dem Grundstück KG Wa Grundstück Nr. römisch zehn aufgestellt wurden, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu beseitigen. Die Teil des Spruches gewordenen Lichtbilder bilden einen Unterkunftsbus, eine Sanitäranlage, Einfriedungen in Form eines Holzzaunes, einen Tankcontainer und einen Treppenaufgang. Begründet wurde der baupolizeiliche Auftrag im Wesentlichen damit, dass die genannten Einrichtungen und baulichen Anlagen im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk. BauG von den beiden Adressaten des Bescheides, die beide gleichermaßen als deren Eigentümer in Betracht kämen, auf dem als Freiland ausgewiesenen Grundstück KG Wa, Grundstück Nr. X errichtet bzw. dort dauerhaft auf- bzw. abgestellt worden seien, ohne dass diese der Land- oder Forstwirtschaft dienen würden. Für keine dieser Einrichtungen (und auch nicht für die Applanierung und Zweckwidmung dieses Grundstücks als Abstellfläche für Fahrzeuge, transportable Einrichtungen oder sonstige, baugesetzlich relevante Gebilde) gebe es eine Baubewilligung. Damit handle es sich um vorschriftswidrige bauliche Anlagen, die von den Eigentümern dieser Anlagen zu beseitigen seien.Begründet wurde der baupolizeiliche Auftrag im Wesentlichen damit, dass die genannten Einrichtungen und baulichen Anlagen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG von den beiden Adressaten des Bescheides, die beide gleichermaßen als deren Eigentümer in Betracht kämen, auf dem als Freiland ausgewiesenen Grundstück KG Wa, Grundstück Nr. römisch zehn errichtet bzw. dort dauerhaft auf- bzw. abgestellt worden seien, ohne dass diese der Land- oder Forstwirtschaft dienen würden. Für keine dieser Einrichtungen (und auch nicht für die Applanierung und Zweckwidmung dieses Grundstücks als Abstellfläche für Fahrzeuge, transportable Einrichtungen oder sonstige, baugesetzlich relevante Gebilde) gebe es eine Baubewilligung. Damit handle es sich um vorschriftswidrige bauliche Anlagen, die von den Eigentümern dieser Anlagen zu beseitigen seien. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Z & P GmbH vom 19.12.2014 blieb – anders als jene der M A GmbH – vorerst unerledigt. Aus Anlass der Säumnisbeschwerde vom 12.10.2005 holte der Gemeinderat der Gemeinde Wildalpen mit dem Bescheid vom 21.12.2015, GZ: 131/2015, die versäumte Erledigung
GVG nach, indem der Gemeinderat der Berufung
Abs 4 AVG teilweise Folge gab und den Spruch des bekämpften Bescheides abänderte, der durch die Berufungsentscheidung folgenden Inhalt erhält (Fettdruck im Text):Aus Anlass der Säumnisbeschwerde vom 12.10.2005 holte der Gemeinderat der Gemeinde Wildalpen mit dem Bescheid vom 21.12.2015, GZ: 131 aus 2015,, die versäumte Erledigung
Paragraph 16, VwGVG nach, indem der Gemeinderat der Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG teilweise Folge gab und den Spruch des bekämpften Bescheides abänderte, der durch die Berufungsentscheidung folgenden Inhalt erhält (Fettdruck im Text): „Der Z & P GmbH (FN x) wird bei sonstiger Zwangsvollstreckung
G der Auftrag erteilt, die in den nachstehenden Lichtbildern samt verbaler Benennung identifizierten baulichen Anlagen bzw. baugesetzlich relevanten Gebilde, die durch sie als Pächterin des Grund und Bodens KG Wa GST-NR X und als Eigentümerin dieser Gebilde auf den Grundstücken KG Wa GST-NR X und GST-NR X aufgestellt wurden, und zwar gleichviel, wo sie auf den genannten Grundstücken positioniert sind oder hinkünftig werden und auch, wenn sie durch ihrem Wesen nach gleichartige Gebilde desselben Typs ersetzt werden sollten, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu beseitigen.“ „Der Z & P GmbH (FN x) wird bei sonstiger Zwangsvollstreckung
Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG der Auftrag erteilt, die in den nachstehenden Lichtbildern samt verbaler Benennung identifizierten baulichen Anlagen bzw. baugesetzlich relevanten Gebilde, die durch sie als Pächterin des Grund und Bodens , KG Wa GST-NR römisch zehn und als Eigentümerin dieser Gebilde auf den Grundstücken KG Wa GST-NR römisch zehn und GST-NR römisch zehn aufgestellt wurden, und zwar gleichviel, wo sie auf den genannten Grundstücken positioniert sind oder hinkünftig werden und auch, wenn sie durch ihrem Wesen nach gleichartige Gebilde desselben Typs ersetzt werden sollten, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu beseitigen.“ Als Teil des Bescheidspruches bilden die Lichtbilder eine „Sanitäranlage“, einen „Tankcontainer“ und einen „Treppenaufgang“ auf Grundstück Nr. X sowie eine Einfriedung (Holzzaun) ab, die entsprechend einem ebenfalls abgelichteten Absteckplan der Vermessung H ZT GmbH teilweise auch auf dem im Gemeindeeigentum stehenden Grundstück Nr. X errichtet worden ist. Als Teil des Bescheidspruches bilden die Lichtbilder eine „Sanitäranlage“, einen „Tankcontainer“ und einen „Treppenaufgang“ auf Grundstück Nr. römisch zehn sowie eine Einfriedung (Holzzaun) ab, die entsprechend einem ebenfalls abgelichteten Absteckplan der Vermessung H ZT GmbH teilweise auch auf dem im Gemeindeeigentum stehenden Grundstück Nr. römisch zehn errichtet worden ist. Der Gemeinderat der Gemeinde Wildalpen begründete die Berufungsentscheidung zunächst mit den Ergebnissen des vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark geführten Beschwerdeverfahrens betreffend die M A GmbH und dem dazu ergangenen Erkenntnis vom 01.12.2015, GZ: LVwG 50.32-1097/2015-2 (Stattgebung der Beschwerde, Abänderung der Berufungsentscheidung in ersatzlose Behebung des gegen die M A GmbH gerichteten Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde Wildalpen vom 28.11.2014 zu GZ: 131/2014 wegen fehlender Eigentümereigenschaft). Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes ergebe sich, dass die Z & P GmbH Eigentümerin der zu beseitigenden „Sanitäranlage“, des zu beseitigenden mobilen Güllefasses („Tankcontainer“) und der zu beseitigenden mobilen Behelfstreppe („Treppenaufgang“) sei. Gleichfalls bleibe die Z & P GmbH auch Eigentümerin der Einfriedung, die diese als Bestandnehmerin (Pächterin) auf fremdem Grund und Boden (der Österreichischen Bundesforste AG und der Gemeinde Wildalpen) errichtet habe. Die Einfriedung auf dem Grundstück Nr. X sei im Hinblick auf den bestehenden Pachtvertrag mit den Österreichischen Bundesforsten notwendigerweise ein Superädifikat, da ein Pachtvertrag enden könne. Dies müsse umso mehr für die Einfriedung auf dem Grundstück Nr. X (Gemeindegrundstück) gelten, zu der es überhaupt keine zivilrechtliche Zustimmung gebe. Die gegenteilige Feststellung des Landesverwaltungsgerichtes in der Entscheidung vom 01.12.2015, es liege kein Superädifikat vor, sei für den Gemeinderat nicht bindend. Der Gemeinderat der Gemeinde Wildalpen begründete die Berufungsentscheidung zunächst mit den Ergebnissen des vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark geführten Beschwerdeverfahrens betreffend die M A GmbH und dem dazu ergangenen Erkenntnis vom 01.12.2015, GZ: LVwG 50.32-1097/2015-2 (Stattgebung der Beschwerde, Abänderung der Berufungsentscheidung in ersatzlose Behebung des gegen die M A GmbH gerichteten Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde Wildalpen vom 28.11.2014 zu GZ: 131 aus 2014, wegen fehlender Eigentümereigenschaft). Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes ergebe sich, dass die Z & P GmbH Eigentümerin der zu beseitigenden „Sanitäranlage“, des zu beseitigenden mobilen Güllefasses („Tankcontainer“) und der zu beseitigenden mobilen Behelfstreppe („Treppenaufgang“) sei. Gleichfalls bleibe die Z & P GmbH auch Eigentümerin der Einfriedung, die diese als Bestandnehmerin (Pächterin) auf fremdem Grund und Boden (der Österreichischen Bundesforste AG und der Gemeinde Wildalpen) errichtet habe. Die Einfriedung auf dem Grundstück Nr. römisch zehn sei im Hinblick auf den bestehenden Pachtvertrag mit den Österreichischen Bundesforsten notwendigerweise ein Superädifikat, da ein Pachtvertrag enden könne. Dies müsse umso mehr für die Einfriedung auf dem Grundstück Nr. römisch zehn (Gemeindegrundstück) gelten, zu der es überhaupt keine zivilrechtliche Zustimmung gebe. Die gegenteilige Feststellung des Landesverwaltungsgerichtes in der Entscheidung vom 01.12.2015, es liege kein Superädifikat vor, sei für den Gemeinderat nicht bindend. Den (noch relevanten) Einwänden in der Berufung, die einzelnen „baulichen Anlagen bzw. baugesetzlich relevanten Gebilde“ seien im Beseitigungsauftrag für eine Vollstreckung nicht ausreichend bestimmt, und habe der Gemeinderat die einzelnen Beseitigungsgegenstände rechtlich unrichtig beurteilt, hielt die belangte Behörde zusammengefasst Nachstehendes entgegen: Die vom Beseitigungsauftrag umfassten Einrichtungen seien durch die Lichtbilder samt verbaler Benennung jedenfalls für eine allfällige Vollstreckung ausreichend bestimmt worden. Die Formulierung „ihrem Wesen nach gleichartige Gebilde desselben Typs ersetzt werden sollten“ sei der Mobilität der zu beseitigenden Einrichtungen geschuldet gewesen, um die Unterwanderung baupolizeilicher Anordnungen durch minimales Verrücken bzw. durch Austausch zu verhindern. Der Bescheidspruch sei lediglich insofern zu ergänzen gewesen, als sich die Einfriedung teilweise auch auf dem Grundstück KG Wa, Grundstück Nr. X befinde. Die vom Beseitigungsauftrag umfassten Einrichtungen seien durch die Lichtbilder samt verbaler Benennung jedenfalls für eine allfällige Vollstreckung ausreichend bestimmt worden. Die Formulierung „ihrem Wesen nach gleichartige Gebilde desselben Typs ersetzt werden sollten“ sei der Mobilität der zu beseitigenden Einrichtungen geschuldet gewesen, um die Unterwanderung baupolizeilicher Anordnungen durch minimales Verrücken bzw. durch Austausch zu verhindern. Der Bescheidspruch sei lediglich insofern zu ergänzen gewesen, als sich die Einfriedung teilweise auch auf dem Grundstück KG Wa, Grundstück Nr. römisch zehn befinde. Die zu beseitigenden Gegenstände seien auch rechtlich richtig beurteilt worden. Der Sanitärcontainer mit Rädern sei laut der Judikatur des VwGH zu Containern als bauliche Anlage, und zwar als Gebäude zu qualifizieren, zu dessen Herstellung nicht nur kraftfahrzeugtechnische, sondern auch bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Daran vermöge allein der Umstand, dass der Sanitärcontainer über Räder verfüge, nichts ändern. Damit sei der Sanitärcontainer eine bauliche Anlage, die nach § 19 Z 1 Stmk. BauG baubehördlich bewilligungspflichtig sei. Eine weitere Bewilligungspflicht ergebe sich aus § 19 Z 6 Stmk. BauG, wonach eine „länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderer transportabler Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet seien, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer“ einer baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliege. In der Verrichtung der Notdurft im Sanitärcontainer sei ein (wenngleich regelmäßig vergleichsweise kurzer, so doch begrifflich nicht zu leugnender) „Aufenthalt von Personen“ zu sehen. Selbst bei Fehlen einer Baubewilligungspflicht wäre die Aufstellung eines solchen Containers im Freiland nach § 33 Abs 5 StROG 2010 unzulässig. Die zu beseitigenden Gegenstände seien auch rechtlich richtig beurteilt worden. Der Sanitärcontainer mit Rädern sei laut der Judikatur des VwGH zu Containern als bauliche Anlage, und zwar als Gebäude zu qualifizieren, zu dessen Herstellung nicht nur kraftfahrzeugtechnische, sondern auch bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Daran vermöge allein der Umstand, dass der Sanitärcontainer über Räder verfüge, nichts ändern. Damit sei der Sanitärcontainer eine bauliche Anlage, die nach Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG baubehördlich bewilligungspflichtig sei. Eine weitere Bewilligungspflicht ergebe sich aus Paragraph 19, Ziffer 6, Stmk. BauG, wonach eine „länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderer transportabler Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet seien, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer“ einer baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliege. In der Verrichtung der Notdurft im Sanitärcontainer sei ein (wenngleich regelmäßig vergleichsweise kurzer, so doch begrifflich nicht zu leugnender) „Aufenthalt von Personen“ zu sehen. Selbst bei Fehlen einer Baubewilligungspflicht wäre die Aufstellung eines solchen Containers im Freiland nach Paragraph 33, Absatz 5, StROG 2010 unzulässig. Die Einfriedung sei, soweit sie sich gegen die öffentlich genutzte Verkehrsfläche „Rstraße“ richte, vorschriftswidrig im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk. BauG, weil eine solche Einfriedung nach § 20 Z 3 lit c Stmk. BauG anzeigepflichtig sei. Eine Anzeige sei aber nie erfolgt, geschweige denn zur Kenntnis genommen worden. Soweit sich die Einfriedung auf dem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück Nr. X befinde, sei die Einfriedung ohne zivilrechtliche Zustimmung der Gemeinde erfolgt und damit auch baugesetzlich vorschriftswidrig. Nachdem damit jedenfalls kein baubewilligungsfreies Vorhaben nach § 21 Abs 2 Z 5 Stmk. BauG vorliege, könne die Einfriedung nur nach dem Auffangtatbestand des § 19 Z 1 Stmk. BauG baubewilligungspflichtig sein. Aber selbst dann, wenn die Einfriedung baubewilligungsfrei wäre, hätte sie
G gleichwohl den Bauvorschriften, so auch § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG zu entsprechen, wonach die Baubehörde – selbst bei Baubewilligungsfreiheit – nur Gebilde als vorschriftsgemäß dulden dürfe, zu deren Errichtung die Zustimmung des Grundeigentümers nachweislich vorliege. Die Einfriedung sei, soweit sie sich gegen die öffentlich genutzte Verkehrsfläche „Rstraße“ richte, vorschriftswidrig im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG, weil eine solche Einfriedung nach Paragraph 20, Ziffer 3, Litera c, Stmk. BauG anzeigepflichtig sei. Eine Anzeige sei aber nie erfolgt, geschweige denn zur Kenntnis genommen worden. Soweit sich die Einfriedung auf dem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück Nr. römisch zehn befinde, sei die Einfriedung ohne zivilrechtliche Zustimmung der Gemeinde erfolgt und damit auch baugesetzlich vorschriftswidrig. Nachdem damit jedenfalls kein baubewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG vorliege, könne die Einfriedung nur nach dem Auffangtatbestand des Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG baubewilligungspflichtig sein. Aber selbst dann, wenn die Einfriedung baubewilligungsfrei wäre, hätte sie
Paragraph 21, Absatz 4, Stmk. BauG gleichwohl den Bauvorschriften, so auch Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk. BauG zu entsprechen, wonach die Baubehörde – selbst bei Baubewilligungsfreiheit – nur Gebilde als vorschriftsgemäß dulden dürfe, zu deren Errichtung die Zustimmung des Grundeigentümers nachweislich vorliege. Der Tankcontainer diene weder einer landwirtschaftlichen Nutzung, noch befinde er sich – und dies zeige das im Bescheid enthaltene Lichtbild vom Tankcontainer in Verbindung mit der Einsicht in den Flächenwidmungsplan im GIS – auf dem als Verkehrsfläche gewidmeten Teil des „Bauplatzes“. Das dauerhafte Aufstellen von solchen Tankcontainern im Freiland sei nach § 33 Abs 5 StROG 2010 nicht zulässig, unabhängig davon, ob eine Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht bestehe oder nicht. Zusätzlich erfülle das Applanieren der Fläche und das Aufstellen des Tankcontainers auf dieser Fläche den Bewilligungstatbestand der Errichtung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge und Nebenanlagen nach § 19 Z 3 Stmk. BauG und sei daher auch unter diesem Blickpunkt baubewilligungspflichtig. Aus diesen Gründen sei die Aufstellung des Tankcontainers mitsamt der Applanierung des Bodens vorschriftswidrig. Der Tankcontainer diene weder einer landwirtschaftlichen Nutzung, noch befinde er sich – und dies zeige das im Bescheid enthaltene Lichtbild vom Tankcontainer in Verbindung mit der Einsicht in den Flächenwidmungsplan im GIS – auf dem als Verkehrsfläche gewidmeten Teil des „Bauplatzes“. Das dauerhafte Aufstellen von solchen Tankcontainern im Freiland sei nach Paragraph 33, Absatz 5, StROG 2010 nicht zulässig, unabhängig davon, ob eine Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht bestehe oder nicht. Zusätzlich erfülle das Applanieren der Fläche und das Aufstellen des Tankcontainers auf dieser Fläche den Bewilligungstatbestand der Errichtung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge und Nebenanlagen nach Paragraph 19, Ziffer 3, Stmk. BauG und sei daher auch unter diesem Blickpunkt baubewilligungspflichtig. Aus diesen Gründen sei die Aufstellung des Tankcontainers mitsamt der Applanierung des Bodens vorschriftswidrig. Der Treppenaufgang sei eine bauliche Anlage, weil zu dessen Herstellung ein Mindestmaß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. Diese bauliche Anlage diene gleichfalls nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung und finde sie auch keine Deckung in § 33 Abs 5 StROG 2010, der die im Freiland außerhalb der land-und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung zulässigen Bauten taxativ aufzähle. Der Treppenaufgang sei eine bauliche Anlage, weil zu dessen Herstellung ein Mindestmaß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. Diese bauliche Anlage diene gleichfalls nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung und finde sie auch keine Deckung in Paragraph 33, Absatz 5, StROG 2010, der die im Freiland außerhalb der land-und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung zulässigen Bauten taxativ aufzähle. II. Beschwerdevorbringen römisch zwei. Beschwerdevorbringen In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 12.02.2016 wird der Bescheid des Gemeinderates vom 21.12.2015, GZ: 131/2015, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 12.02.2016 wird der Bescheid des Gemeinderates vom 21.12.2015, GZ: 131 aus 2015,, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründete die Z & P GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) im Wesentlichen mit den bereits im Berufungs-verfahren vorgebrachten Gründen (unzureichendes Parteiengehör, mangelhafte Bescheidbegründung, unzureichende Konkretisierung der Beseitigungsgegenstände) Der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die von den Baubehörden erster und zweiter Instanz herangezogenen Bestimmungen aus nachstehenden Gründen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar seien.Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründete die Z & P GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) im Wesentlichen mit den bereits im Berufungs-, verfahren vorgebrachten Gründen (unzureichendes Parteiengehör, mangelhafte Bescheidbegründung, unzureichende Konkretisierung der Beseitigungsgegenstände) Der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die von den Baubehörden erster und zweiter Instanz herangezogenen Bestimmungen aus nachstehenden Gründen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar seien. Die im Bescheid der Baubehörde erster Instanz auf Seite 1 und 2 abgebildeten Fotos würden unter anderem zwei Anhänger
Ein Anhänger sei ein nicht unter § 2 Abs 1 Z 1 KFG fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt sei, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen werde; als leichter Anhänger gelte ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg.Die im Bescheid der Baubehörde erster Instanz auf Seite 1 und 2 abgebildeten Fotos würden unter anderem zwei Anhänger
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KFG zeigen. Ein Anhänger sei ein nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt sei, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen werde; als leichter Anhänger gelte ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg. Aufgrund der demonstrativen Aufzählung in § 19 Z 6 Stmk. BauG („wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer“) würde nach der Intention des Gesetzgebers keineswegs jedes Fahrzeug (Auto, Anhänger etc.) unter diesen Tatbestand fallen, sondern ausschließlich solche Fahrzeuge, wie die aufgezählten, die nach objektiven Kriterien zum längerfristigen Aufenthalt und zum Nächtigen geeignet seien. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde gar nicht geprüft habe, ob dies auf die gegenständlichen Anhänger zutreffe – die von der belangten Behörde dazu angestellten Überlegungen seien eine denkunmögliche Gesetzes-anwendung – würden Fahrzeuge im Sinne des KFG niemals eine bauliche Anlage
G oder ein Gebäude sein können. Aufgrund der demonstrativen Aufzählung in Paragraph 19, Ziffer 6, Stmk. BauG („wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer“) würde nach der Intention des Gesetzgebers keineswegs jedes Fahrzeug (Auto, Anhänger etc.) unter diesen Tatbestand fallen, sondern ausschließlich solche Fahrzeuge, wie die aufgezählten, die nach objektiven Kriterien zum längerfristigen Aufenthalt und zum Nächtigen geeignet seien. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde gar nicht geprüft habe, ob dies auf die gegenständlichen Anhänger zutreffe – die von der belangten Behörde dazu angestellten Überlegungen seien eine denkunmögliche Gesetzes-, anwendung – würden Fahrzeuge im Sinne des KFG niemals eine bauliche Anlage
Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG oder ein Gebäude sein können. Da es sich in beiden Fällen um Fahrzeuge im Sinne des KFG, und nicht – wie von der Berufungsbehörde irrigerweise angenommen – um bauliche Anlagen (Bauwerke) handle, seien die von der Berufungsbehörde als Sanitärcontainer bzw. als Tankcontainer bezeichneten Anhänger nicht unter die Bestimmungen des § 19 Z 6 Stmk. BauG und des § 33 Abs 5 StROG 2010 zu subsumieren. Die Umschreibung der Anhänger als Container sei von den Baubehörden offensichtlich nur deshalb gewählt worden, um die Judikatur des VwGH zu Containern heranziehen zu können. Es sei jedoch die Begriffsbestimmung „Container“ in § 4 Abs 6 KFG heranzuziehen, aus der hervorgehe, dass es sich laut dem KFG bei einem Container um einen Wechselaufbau oder ein genormtes Frachtstück handle. Diese Kriterien würden von den gegenständlichen Anhängern keinesfalls erfüllt werden, die schlicht Anhänger im Sinne des KFG und keine Container seien. Wenn die Berufungsbehörde das Applanieren der Fläche und das Aufstellen des Tankcontainers auf dieser Fläche auch als Erfüllung des Tatbestandes nach § 19 Z 3 Stmk. BauG ansehe und daraus eine Bewilligungspflicht ableite, sei dem entgegenzuhalten, dass weder der erstinstanzliche Bescheid, noch der Berufungsbescheid Tatsachenfeststellungen zu einem allfälligen Applanieren von Flächen getroffen habe. Da es sich in beiden Fällen um Fahrzeuge im Sinne des KFG, und nicht – wie von der Berufungsbehörde irrigerweise angenommen – um bauliche Anlagen (Bauwerke) handle, seien die von der Berufungsbehörde als Sanitärcontainer bzw. als Tankcontainer bezeichneten Anhänger nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 19, Ziffer 6, Stmk. BauG und des Paragraph 33, Absatz 5, StROG 2010 zu subsumieren. Die Umschreibung der Anhänger als Container sei von den Baubehörden offensichtlich nur deshalb gewählt worden, um die Judikatur des VwGH zu Containern heranziehen zu können. Es sei jedoch die Begriffsbestimmung „Container“ in Paragraph 4, Absatz 6, KFG heranzuziehen, aus der hervorgehe, dass es sich laut dem KFG bei einem Container um einen Wechselaufbau oder ein genormtes Frachtstück handle. Diese Kriterien würden von den gegenständlichen Anhängern keinesfalls erfüllt werden, die schlicht Anhänger im Sinne des KFG und keine Container seien. Wenn die Berufungsbehörde das Applanieren der Fläche und das Aufstellen des Tankcontainers auf dieser Fläche auch als Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 19, Ziffer 3, Stmk. BauG ansehe und daraus eine Bewilligungspflicht ableite, sei dem entgegenzuhalten, dass weder der erstinstanzliche Bescheid, noch der Berufungsbescheid Tatsachenfeststellungen zu einem allfälligen Applanieren von Flächen getroffen habe. Die Einfriedung stelle – entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde – kein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 20 Z 3 lit c Stmk. BauG dar. Dieser Anzeigetatbestand setze eine “Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen“ voraus, wobei es ausschließlich auf die Widmung der Fläche, gegen die eine Einfriedung errichtet werde, ankomme, möge sie (wie von der Berufungsbehörde für die Rstraße angeführt) auch „öffentlich genutzt“ sein. Mangels Widmung des gegenständlichen Teiles der Rstraße als öffentliche Verkehrsfläche kämen die Bestimmungen in § 20 Stmk. BauG nicht zur Anwendung; die gegenständliche Einfriedung zur Rstraße hin sei demnach
G baubewilligungsfrei.Die Einfriedung stelle – entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde – kein anzeigepflichtiges Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 3, Litera c, Stmk. BauG dar. Dieser Anzeigetatbestand setze eine “Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen“ voraus, wobei es ausschließlich auf die Widmung der Fläche, gegen die eine Einfriedung errichtet werde, ankomme, möge sie (wie von der Berufungsbehörde für die Rstraße angeführt) auch „öffentlich genutzt“ sein. Mangels Widmung des gegenständlichen Teiles der Rstraße als öffentliche Verkehrsfläche kämen die Bestimmungen in Paragraph 20, Stmk. BauG nicht zur Anwendung; die gegenständliche Einfriedung zur Rstraße hin sei demnach
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG baubewilligungsfrei. Sofern sich die Einfriedung auf dem Grundstück der Gemeinde befinde, handle es sich ausschließlich um einen zivilrechtlichen Anspruch der Gemeinde. Bei Bauführung auf fremdem Grund gelte der Grundsatz „superficies solo cedit“. Daher werde
Sollte die Baubehörde daher der Ansicht sein, dass die Einfriedung gegen das Stmk. BauG verstoße, wäre ein allfälliger Beseitigungsauftrag an die Gemeinde als Eigentümerin des auf ihrem Grundstück befindlichen Teils der Einfriedung zu adressieren. Sollte ein bewilligungsfreies Vorhaben (teilweise) auf dem Grundstück eines Nachbarn errichtet worden sein, so habe dieser keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erlassen eines Beseitigungsauftrages
G, sondern habe seinen zivilrechtlichen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten – dies gelte auch für die Gemeinde Wildalpen – geltend zu machen. Sofern sich die Einfriedung auf dem Grundstück der Gemeinde befinde, handle es sich ausschließlich um einen zivilrechtlichen Anspruch der Gemeinde. Bei Bauführung auf fremdem Grund gelte der Grundsatz „superficies solo cedit“. Daher werde
Paragraph 418, ABGB der Grundeigentümer Eigentümer des Bauwerkes. Sollte die Baubehörde daher der Ansicht sein, dass die Einfriedung gegen das Stmk. BauG verstoße, wäre ein allfälliger Beseitigungsauftrag an die Gemeinde als Eigentümerin des auf ihrem Grundstück befindlichen Teils der Einfriedung zu adressieren. Sollte ein bewilligungsfreies Vorhaben (teilweise) auf dem Grundstück eines Nachbarn errichtet worden sein, so habe dieser keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erlassen eines Beseitigungsauftrages
Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG, sondern habe seinen zivilrechtlichen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten – dies gelte auch für die Gemeinde Wildalpen – geltend zu machen. Entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde handle es sich bei dem gegenständlichen Treppenaufgang keinesfalls um eine bauliche Anlage (Bauwerk) im Sinne des Stmk. BauG, weshalb § 33 Abs 5 StROG 2010, der nur auf bauliche Anlagen abstelle, auf diesen nicht anwendbar sei. Abgesehen davon habe sich die belangte Behörde auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Treppenaufgang auf dem Lichtbild gar nicht erkennbar sei. Entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde handle es sich bei dem gegenständlichen Treppenaufgang keinesfalls um eine bauliche Anlage (Bauwerk) im Sinne des Stmk. BauG, weshalb Paragraph 33, Absatz 5, StROG 2010, der nur auf bauliche Anlagen abstelle, auf diesen nicht anwendbar sei. Abgesehen davon habe sich die belangte Behörde auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Treppenaufgang auf dem Lichtbild gar nicht erkennbar sei. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin unter Anbot von Zeugenbeweisen, das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid aufheben; in eventu den Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Gemeinde Wildalpen zurückverweisen. III. Prüfungsumfang römisch drei. Prüfungsumfang Die Verwaltungsgerichte erkennen
Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder – wie hier – die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der Prüfungsumfang beschränkt sich nach § 27 VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG). Die Verwaltungsgerichte erkennen
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 50, VwGVG in der Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder – wie hier – die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der Prüfungsumfang beschränkt sich nach Paragraph 27, VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG). IV. Sachverhaltrömisch vier. Sachverhalt Aufgrund der Aktenlage, den Ergebnissen der am 21.07.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, und aufgrund ergänzender Erhebungen bei der Gemeinde Wildalpen (zur straßenrechtlichen Widmung der Rstraße) und bei der Österreichischen Bundesforste AG zu Vereinbarungen im Pachtvertrag (Aktenvermerk vom 12.08.2016) werden nachstehende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin pachtete im Jahre 2014 das im Freiland liegende Grundstück Nr. X, der KG Wa, das im Eigentum der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste AG, ÖB) steht. Der Pachtvertrag wurde befristet für den Zeitraum 2014-2044 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin pachtete im Jahre 2014 das im Freiland liegende Grundstück Nr. römisch zehn, der KG Wa, das im Eigentum der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste AG, ÖB) steht. Der Pachtvertrag wurde befristet für den Zeitraum 2014-2044 abgeschlossen. Das von der Beschwerdeführerin eingeebnete, geschotterte und gegenüber der Rstraße und teilweise gegenüber Gemeindegrund mit einem Holzzaun eingezäunte Pachtgrundstück (Grundstück Nr. X) wird im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Outdoor-Aktivitäten zeitweise u.a. als Abstellfläche für Busse, für Einrichtungen zur Verrichtung der Notdurft (sog. Sanitäranlage), für Einrichtungen zur Entleerung der Sanitäranlage und Sammlung von Fäkalien (sog. Tankcontainer) und für Einrichtungen zum Be- und Entladen von LKW (sog. Treppenaufgang) verwendet. Das von der Beschwerdeführerin eingeebnete, geschotterte und gegenüber der Rstraße und teilweise gegenüber Gemeindegrund mit einem Holzzaun eingezäunte Pachtgrundstück (Grundstück Nr. römisch zehn) wird im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Outdoor-Aktivitäten zeitweise u.a. als Abstellfläche für Busse, für Einrichtungen zur Verrichtung der Notdurft (sog. Sanitäranlage), für Einrichtungen zur Entleerung der Sanitäranlage und Sammlung von Fäkalien (sog. Tankcontainer) und für Einrichtungen zum Be- und Entladen von LKW (sog. Treppenaufgang) verwendet. Je nach den Witterungsverhältnissen und Jahreszeiten wird der Abstellplatz unterschiedlich intensiv genutzt, weshalb sich die Art, die Anzahl und auch der Abstellort der mobilen Sachen immer wieder ändern. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erster Instanz waren die Sanitär-Anlage mit der Aufschrift „M M“, der Tankcontainer mit der Aufschrift „Fliegl“ und der Treppenaufgang am Pachtgrundstück abgestellt. Am 12.04.2016 befand sich nur der Tankcontainer vor Ort. Am 21.07.2016 (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) waren zwei Autobusse ohne Nummerntafeln, ein Barcontainer auf Rädern sowie der Tankcontainer, und am 16.08.2016 jedenfalls auch der Treppenaufgang am Grundstück Nr. X abgestellt. Je nach den Witterungsverhältnissen und Jahreszeiten wird der Abstellplatz unterschiedlich intensiv genutzt, weshalb sich die Art, die Anzahl und auch der Abstellort der mobilen Sachen immer wieder ändern. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erster Instanz waren die Sanitär-Anlage mit der Aufschrift „M M“, der Tankcontainer mit der Aufschrift „Fliegl“ und der Treppenaufgang am Pachtgrundstück abgestellt. Am 12.04.2016 befand sich nur der Tankcontainer vor Ort. Am 21.07.2016 (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) waren zwei Autobusse ohne Nummerntafeln, ein Barcontainer auf Rädern sowie der Tankcontainer, und am 16.08.2016 jedenfalls auch der Treppenaufgang am Grundstück Nr. römisch zehn abgestellt. Nach den im Beschwerdeverfahren zu GZ: LVwG 50.32-1097/2015 getroffenen Feststellungen, die mit den Abbildungen der Sachen im Spruch des bekämpften Bescheides in Einklang stehen, handelt es sich bei der als Sanitäranlage bezeichneten Sache um einen nach dem KFG zulassungspflichtigen Anhänger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 KFG, bei der als Tankcontainer bezeichneten Sache um einen landwirtschaftlichen Anhänger (mobiles Güllefass) und bei der als Treppenaufgang bezeichneten Sache um eine mobile Behelfstreppe (Holzkonstruktion mit Geländer).Nach den im Beschwerdeverfahren zu GZ: LVwG 50.32-1097/2015 getroffenen Feststellungen, die mit den Abbildungen der Sachen im Spruch des bekämpften Bescheides in Einklang stehen, handelt es sich bei der als Sanitäranlage bezeichneten Sache um einen nach dem KFG zulassungspflichtigen Anhänger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KFG, bei der als Tankcontainer bezeichneten Sache um einen landwirtschaftlichen Anhänger (mobiles Güllefass) und bei der als Treppenaufgang bezeichneten Sache um eine mobile Behelfstreppe (Holzkonstruktion mit Geländer). Die Rstraße (Grundstück Nr. X) ist straßenrechtlich als Gemeindestraße gewidmet (Auskunft der Gemeinde Wildalpen, Gemeindestraßenverzeichnis). Die Rstraße (Grundstück Nr. römisch zehn) ist straßenrechtlich als Gemeindestraße gewidmet (Auskunft der Gemeinde Wildalpen, Gemeindestraßenverzeichnis). Die Einfriedung des Pachtgrundstückes Nr. X gegenüber der Rstraße und gegenüber dem Grundstück im Eigentum der Gemeinde Wildalpen (Grundstück Nr. X) besteht aus einem unter 1,50 m hohen, über eine Länge von zumindest 30 Meter reichenden Holzzaun. Die mit einem Witterungsschutz versehenen Steher des Zaunes sind fest im Boden verankert und dreireihig mit Querbrettern verbunden. Der Holzzaun kann ohne größeren Aufwand und ohne Zerstörung der Bestandteile des Zaunes (durch Entfernen der Querbretter und Herausziehen der Steher aus dem Boden) demontiert werden. Bei Vertragsbeendigung sieht der Pachtvertrag vor, dass die Beschwerdeführerin den Vertragsgegenstand nach Wahl der Österreichischen Bundesforste AG entweder geräumt und in den ursprünglichen Zustand versetzt zurückzugeben hat oder die darauf errichteten Baulichkeiten lastenfrei ins Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG zu übertragen sind.Die Einfriedung des Pachtgrundstückes Nr. römisch zehn gegenüber der Rstraße und gegenüber dem Grundstück im Eigentum der Gemeinde Wildalpen (Grundstück , Nr. römisch zehn) besteht aus einem unter 1,50 m hohen, über eine Länge von zumindest , 30 Meter reichenden Holzzaun. Die mit einem Witterungsschutz versehenen Steher des Zaunes sind fest im Boden verankert und dreireihig mit Querbrettern verbunden. Der Holzzaun kann ohne größeren Aufwand und ohne Zerstörung der Bestandteile des Zaunes (durch Entfernen der Querbretter und Herausziehen der Steher aus dem Boden) demontiert werden. Bei Vertragsbeendigung sieht der Pachtvertrag vor, dass die Beschwerdeführerin den Vertragsgegenstand nach Wahl der Österreichischen Bundesforste AG entweder geräumt und in den ursprünglichen Zustand versetzt zurückzugeben hat oder die darauf errichteten Baulichkeiten lastenfrei ins Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG zu übertragen sind. Wie (erst) aus Anlass der ergänzenden Erhebungen dem Landesverwaltungsgericht bekannt geworden ist, ist die Beschwerdeführerin insolvent geworden. Den Eintragungen im Firmenbuch und in der „Wiener Zeitung“, Stand 22.08.2016, ist zu entnehmen, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 31.05.2016 zu Zl. 5S 52/16f über das Vermögen der P Handels GmbH, FN x (vormals: Z & P GmbH) der Konkurs eröffnet wurde, die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst ist und die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde. Als Masseverwalter fungiert Rechtsanwalt Mag. Dr. G H, Sstraße, W. Wie (erst) aus Anlass der ergänzenden Erhebungen dem Landesverwaltungsgericht bekannt geworden ist, ist die Beschwerdeführerin insolvent geworden. Den Eintragungen im Firmenbuch und in der „Wiener Zeitung“, Stand 22.08.2016, ist zu entnehmen, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 31.05.2016 zu , Zl. 5S 52/16f über das Vermögen der P Handels GmbH, FN x (vormals: Z & P GmbH) der Konkurs eröffnet wurde, die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst ist und die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde. Als Masseverwalter fungiert Rechtsanwalt Mag. Dr. G H, Sstraße, W. Die getroffenen Feststellungen gründen sich, soweit sie sich nicht ohnehin aus der unstrittigen Aktenlage ergeben, auf die angeführten Beweismittel. Eine nähere Beweiswürdigung kann unterbleiben, weil die Beweismittel in ihrer Unbedenklichkeit für sich genommen beweisbildend sein können und weil denen auch kein anders lautendes Beschwerdevorbringen entgegensteht. V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 95/1995 idgF (Stmk. BauG) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, idgF (Stmk. BauG) lauten auszugsweise wie folgt:
G hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige
Abs 1 zu erteilen.
Paragraph 41, Absatz 3, BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige
Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen. Grundvoraussetzung dafür, dass Beseitigungsaufträge auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden können, ist, dass es sich bei dem nach dem Willen der Behörde zu beseitigenden Einrichtungen und baulichen Anlagen handelt (siehe u.a. VwGH vom 23.02.2011, Zl. 2010/06/0274). Eine Zweckinterpretation dahingehend, dass § 41 Abs 3 BauG die Beseitigung jedes vorschriftswidrigen, vom BauG erfassten Vorhaben ermögliche, ist unzulässig. Grundvoraussetzung dafür, dass Beseitigungsaufträge auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden können, ist, dass es sich bei dem nach dem Willen der Behörde zu beseitigenden Einrichtungen und baulichen Anlagen handelt (siehe u.a. VwGH , vom 23.02.2011, Zl. 2010/06/0274). Eine Zweckinterpretation dahingehend, dass , Paragraph 41, Absatz 3, BauG die Beseitigung jedes vorschriftswidrigen, vom BauG erfassten Vorhaben ermögliche, ist unzulässig.
G versteht man unter einer baulichen Anlage eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG versteht man unter einer baulichen Anlage eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage – durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder – auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder – nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bei der Beurteilung, ob diese Kriterien von einem Vorhaben erfüllt werden, kommt es auf die ordnungsgemäße und nicht auf die tatsächliche Ausführung an. Im Fall einer Verbindung des Objektes mit dem Erdboden durch Räder ist zu prüfen, ob das Objekt als bauliche Anlage oder als Fahrzeug zu qualifizieren ist. Ist das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen, dass es ohne Gefahr fortbewegt werden kann, liegt wegen der fehlenden Verbindung mit dem Boden keine bauliche Anlage, sondern ein Fahrzeug vor (VwGH vom 22.09.1992, GZ: 89/06/0201).Bei der Beurteilung, ob diese Kriterien von einem Vorhaben erfüllt werden, kommt es auf die ordnungsgemäße und nicht auf die tatsächliche Ausführung an. Im Fall einer Verbindung des Objektes mit dem Erdboden durch Räder ist zu prüfen, ob das Objekt als bauliche Anlage oder als Fahrzeug zu qualifizieren ist. Ist das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen, dass es ohne Gefahr fortbewegt werden kann, liegt wegen der fehlenden Verbindung mit dem Boden , keine bauliche Anlage, sondern ein Fahrzeug vor (VwGH vom 22.09.1992, , GZ: 89/06/0201). Die rechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Sachen führt mit Blick auf die obigen Ausführungen zu folgendem Ergebnis: Die „Sanitär-Anlage“ und der „Tankcontainer“ sind keine bauliche Anlagen im Sinne des § 4 Z 13 Stmk. BauG, weil beide Objekte zweifelsfrei aufgrund ihrer konstruktiven Merkmale (Anhängevorrichtung, Deichsel) zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen geeignet sind. Sie sind als Fahrzeuge und nicht als bauliche Anlagen zu qualifizieren. Die „Sanitär-Anlage“ und der „Tankcontainer“ sind keine bauliche Anlagen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG, weil beide Objekte zweifelsfrei aufgrund ihrer konstruktiven Merkmale (Anhängevorrichtung, Deichsel) zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen geeignet sind. Sie sind als Fahrzeuge und nicht als bauliche Anlagen zu qualifizieren. Der „Treppenaufgang“ ist eine zeitweise am Pachtgrundstück abgestellte mobile Sache ohne Verankerung im Boden. Eine Verbindung mit dem Boden wird auch nicht dadurch hergestellt, dass die Behelfstreppe durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, weil die Behelfstreppe – und dies ist aus den wechselnden Abstellzeiten der Behelfstreppe am Pachtgrundstück zu erschließen – an unterschiedlichen Orten zum Be- und Entladen von Fahrzeugen benützt wird. Damit ist der „Treppenaufgang“ gleichfalls nicht als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 Stmk. BauG zu qualifizieren, selbst wenn zu seiner Errichtung bautechnische Kenntnisse, u.a. betreffend Standfestigkeit und Tragfähigkeit der Holzkonstruktion erforderlich sind, weil beide Kriterien (Verbindung mit dem Boden und bautechnische Kenntnisse) kumulativ vorliegen müssen, um von einer baulichen Anlage im Sinne des Stmk. BauG sprechen zu können. Der „Treppenaufgang“ ist eine zeitweise am Pachtgrundstück abgestellte mobile Sache ohne Verankerung im Boden. Eine Verbindung mit dem Boden wird auch nicht dadurch hergestellt, dass die Behelfstreppe durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, weil die Behelfstreppe – und dies ist aus den wechselnden Abstellzeiten der Behelfstreppe am Pachtgrundstück zu erschließen – an unterschiedlichen Orten zum Be- und Entladen von Fahrzeugen benützt wird. Damit ist der „Treppenaufgang“ gleichfalls nicht als bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG zu qualifizieren, selbst wenn zu seiner Errichtung bautechnische Kenntnisse, u.a. betreffend Standfestigkeit und Tragfähigkeit der Holzkonstruktion erforderlich sind, weil beide Kriterien (Verbindung mit dem Boden und bautechnische Kenntnisse) kumulativ vorliegen müssen, um von einer baulichen Anlage im Sinne des Stmk. BauG sprechen zu können. Der fest mit dem Boden verbundene Holzzaun ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 Stmk. BauG, weil zu dessen fachgerechter Herstellung (nicht zuletzt aufgrund der Länge des Zaunes) auch ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen (wie etwa Standfestigkeit gegenüber Horizontal- und Vertikallasten) erforderlich ist.Der fest mit dem Boden verbundene Holzzaun ist eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG, weil zu dessen fachgerechter Herstellung (nicht zuletzt aufgrund der Länge des Zaunes) auch ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen (wie etwa Standfestigkeit gegenüber Horizontal- und Vertikallasten) erforderlich ist. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beseitigungsauftrag, soweit er sich auf die „Sanitäranlage“, den „Tankcontainer“ und den „Treppenaufgang“, bezieht, schon wegen der fehlenden Qualifikation der zu beseitigenden Gegenstände als bauliche Anlage
G mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beseitigungsauftrag, soweit er sich auf die „Sanitäranlage“, den „Tankcontainer“ und den „Treppenaufgang“, bezieht, schon wegen der fehlenden Qualifikation der zu beseitigenden Gegenstände als bauliche Anlage
Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Die Frage, ob eine vorschriftswidrige bauliche Anlage vorliegt, ist daher nur mehr im Hinblick auf die Einfriedung (Holzzaun) zu prüfen. Als vorschriftswidrig gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes (vgl. etwa VwGH vom 26.05.2008, Zl. 2006/06/0306) eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahme dann, wenn diese sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. ihrer Durchführung, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages einer baubehördlichen Bewilligung bzw. Genehmigung der Baufreistellung bedurft hat bzw. bedarf, eine Bewilligung bzw. Genehmigung hiefür jedoch nicht vorliegt, sei es, dass sie niemals erteilt wurde oder nachträglich weggefallen ist. Als vorschriftswidrig gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-, hofes vergleiche etwa VwGH vom 26.05.2008, Zl. 2006/06/0306) eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahme dann, wenn diese sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. ihrer Durchführung, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages einer baubehördlichen Bewilligung bzw. Genehmigung der Baufreistellung bedurft hat bzw. bedarf, eine Bewilligung bzw. Genehmigung hiefür jedoch nicht vorliegt, sei es, dass sie niemals erteilt wurde oder nachträglich weggefallen ist. Nach § 11 Abs 1 Stmk. BauG sind Einfriedungen und lebende Zäune so auszuführen bzw. zu erhalten, dass weder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt, noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird. Einfriedungen dürfen nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden.Nach Paragraph 11, Absatz eins, Stmk. BauG sind Einfriedungen und lebende Zäune so auszuführen bzw. zu erhalten, dass weder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt, noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird. Einfriedungen dürfen nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden.
G sind Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,50 m baubewilligungsfrei. Baubewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen (Abs 3 leg cit). Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden (Abs 4 leg cit).
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG sind Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,50 m baubewilligungsfrei. Baubewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen (Absatz 3, leg cit). Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden (Absatz 4, leg cit). Einfriedungen sind dann anzeigepflichtige Bauvorhaben nach § 20 Z 3 lit c Stmk. BauG, wenn sie gegen öffentliche Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 1,50 m errichtet werden.Einfriedungen sind dann anzeigepflichtige Bauvorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 3, Litera c, Stmk. BauG, wenn sie gegen öffentliche Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 1,50 m errichtet werden. Soweit der Holzzaun als Einfriedung gegenüber dem Nachbargrundstück im Eigentum der Gemeinde (Grundstück Nr. X) errichtet worden ist, ist er ein baubewilligungsfreies Vorhaben nach § 21 Abs 2 Z 5 Stmk. BauG. Die Errichtung des Zaunes verstößt weder gegen Bauvorschriften – § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG ist keine Bauvorschrift im Sinne des § 21 Abs 4 Stmk. BauG – noch gegen Raumordnungsvorschriften; § 33 Abs 5 Z 7 letzter Satz StROG erlaubt die Errichtung von Einfriedungen im Freiland auch außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, sofern dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung wurde weder von der belangten Behörde behauptet, noch ist eine solche aus der Aktenlage ersichtlich. Daraus folgt, dass der Auftrag zur Beseitigung des gegenüber dem (und auf dem) Gemeindegrund errichteten Einfriedung rechtswidrig ist, weil die bauliche Anlage keine vorschriftswidrig errichtete bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk. BauG ist. Gegen die Inanspruchnahme von Gemeindegrund ohne Zustimmung der Gemeinde Wildalpen hat sich diese mit den Mitteln des Zivilrechtes zur Wehr zu setzen. Soweit der Holzzaun als Einfriedung gegenüber dem Nachbargrundstück im Eigentum der Gemeinde (Grundstück Nr. römisch zehn) errichtet worden ist, ist er ein baubewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG. Die Errichtung des Zaunes verstößt weder gegen Bauvorschriften – Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk. BauG ist keine Bauvorschrift im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, Stmk. BauG – noch gegen Raumordnungsvorschriften; Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 7, letzter Satz StROG erlaubt die Errichtung von Einfriedungen im Freiland auch außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, sofern dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung wurde weder von der belangten Behörde behauptet, noch ist eine solche aus der Aktenlage ersichtlich. Daraus folgt, dass der Auftrag zur Beseitigung des gegenüber dem (und auf dem) Gemeindegrund errichteten Einfriedung rechtswidrig ist, weil die bauliche Anlage keine vorschriftswidrig errichtete bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG ist. Gegen die Inanspruchnahme von Gemeindegrund ohne Zustimmung der Gemeinde Wildalpen hat sich diese mit den Mitteln des Zivilrechtes zur Wehr zu setzen. Der Holzzaun ist, soweit er als Einfriedung gegen die Rstraße dient, ein anzeigepflichtiges Vorhaben
G, weil die Rstraße als Gemeindestraße straßenrechtlich als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Nachdem die Beschwerdeführerin die Errichtung des Holzzaunes nicht angezeigt und somit auch keine Genehmigung zur Errichtung des Zaunes erwirkt hat – die Anzeigepflicht hat sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung des Zaunes, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages bestanden – liegt eine vorschriftswidrige bauliche Anlage vor, die
G zu beseitigen ist.Der Holzzaun ist, soweit er als Einfriedung gegen die Rstraße dient, ein anzeigepflichtiges Vorhaben
Paragraph 20, Ziffer 3, Litera c, Stmk. BauG, weil die Rstraße als Gemeindestraße straßenrechtlich als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Nachdem die Beschwerdeführerin die Errichtung des Holzzaunes nicht angezeigt und somit auch keine Genehmigung zur Errichtung des Zaunes erwirkt hat – die Anzeigepflicht hat sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung des Zaunes, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages bestanden – liegt eine vorschriftswidrige bauliche Anlage vor, die
Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG zu beseitigen ist. Die vorschriftswidrige bauliche Anlage ist im Spruch des bekämpften Bescheides anhand von Lichtbildern (Naturaufnahmen) und dem Absteckplan (blau eingezeichneter Verlauf des Holzzaunes gegenüber der Rstraße) ausreichend bestimmt dargestellt, sodass mangels einer Verwechslungsgefahr weder beim Verpflichteten noch in einem Vollstreckungsverfahren ein Zweifel darüber bestehen kann, welcher Holzzaun zu beseitigen ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dessen jeweiligen Eigentümer, unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen hat (VwGH 24.10.2006, Zl. 2003/06/0171). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dessen jeweiligen Eigentümer, unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen hat (VwGH 24.10.2006, , Zl. 2003/06/0171). Der Holzzaun wurde von der Beschwerdeführerin auf fremdem Grund errichtet, weshalb sich die Frage der Eigentümerschaft des Holzzaunes nach den Regeln des ABGB stellt. Die Grundregel „superficies solo cedit“ (Das Gebäude gehört zum Grund und Boden auf dem es errichtet ist), wie sie u.a. in § 297 ABGB zum Ausdruck kommt („Ebenso gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur alles, was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräte und dergleichen.“) ist auf den Holzzaun schon deshalb nicht anzuwenden, weil ein Zaun nach der Rechtsprechung des OGH kein Gebäude im obigen Sinne ist (7 Ob 208/68).Die Grundregel „superficies solo cedit“ (Das Gebäude gehört zum Grund und Boden auf dem es errichtet ist), wie sie u.a. in Paragraph 297, ABGB zum Ausdruck kommt („Ebenso gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur alles, was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräte und dergleichen.“) ist auf den Holzzaun schon deshalb nicht anzuwenden, weil ein Zaun nach der Rechtsprechung des OGH kein Gebäude im obigen Sinne ist (7 Ob 208/68). Der Holzzaun ist nach der Verkehrsauffassung, bezogen auf die Hauptsache (Grund und Boden) als Nebensache im Sinne des § 294 ABGB („Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, solange er von derselben nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat.“) anzusehen. Der Holzzaun ist selbstständiger (nicht unselbstständiger) Bestandteil der Hauptsache, weil er noch mit wirtschaftlich vernünftigem Einsatz und ohne wesentliche Wertminderung an der Sache demontiert und an anderer Stelle wieder errichtet werden kann. Der Holzzaun ist nach der Verkehrsauffassung, bezogen auf die Hauptsache (Grund und Boden) als Nebensache im Sinne des Paragraph 294, ABGB („Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, solange er von derselben nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat.“) anzusehen. Der Holzzaun ist selbstständiger (nicht unselbstständiger) Bestandteil der Hauptsache, weil er noch mit wirtschaftlich vernünftigem Einsatz und ohne wesentliche Wertminderung an der Sache demontiert und an anderer Stelle wieder errichtet werden kann. Einem selbstständigen Bestandteil der Hauptsache kommt nach § 415 Satz 1 ABGB („Können dergleichen verarbeitete Sachen in ihren vorigen Stand zurückgebracht; vereinigte, vermengte oder vermischte Sachen wieder abgesondert werden; so wird einem jeden Eigentümer das Seinige zurückgestellt, und demjenigen Schadloshaltung geleistet, dem sie gebührt.“) eine vertraglich nicht abdingbare Sonderrechtsfähigkeit zu. Im vorliegenden Fall korrespondiert die gesetzliche Regelung auch mit der Vereinbarung im Pachtvertrag, wonach ein Eigentumsübergang „an Baulichkeiten“ an die Österreichische Bundesforste AG nur durch gewollte Eigentumsübertragung stattfinden kann. Einem selbstständigen Bestandteil der Hauptsache kommt nach Paragraph 415, Satz 1 ABGB („Können dergleichen verarbeitete Sachen in ihren vorigen Stand zurückgebracht; vereinigte, vermengte oder vermischte Sachen wieder abgesondert werden; so wird einem jeden Eigentümer das Seinige zurückgestellt, und demjenigen Schadloshaltung geleistet, dem sie gebührt.“) eine vertraglich nicht abdingbare Sonderrechtsfähigkeit zu. Im vorliegenden Fall korrespondiert die gesetzliche Regelung auch mit der Vereinbarung im Pachtvertrag, wonach ein Eigentumsübergang „an Baulichkeiten“ an die Österreichische Bundesforste AG nur durch gewollte Eigentumsübertragung stattfinden kann. Aus dem oben Gesagten folgt, dass mit der Errichtung des Holzzaunes das Eigentum am Holzzaun nicht an die Eigentümerin des Grundstückes, der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste AG) übergegangen, sondern im Eigentum der Beschwerdeführerin geblieben ist. Aufgrund der Konkurseröffnung über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde der Zaun Teil der Insolvenzmasse. Alle Pflichten dinglicher Art, die mit dem Zaun verbunden sind, treffen nunmehr die Insolvenzmasse, die als Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin von Masseverwalter vertreten wird. Gehört die von öffentlich-rechtlichen Pflichten (öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch) betroffene Sache zur Insolvenzmasse, besteht ein öffentlich-rechtliches Verantwortungsverhältnis zum Insolvenzverwalter. Dieser ist ab Konkurseröffnung Verfahrenspartei, und als Vertreter der Insolvenzmasse verantwortlich für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Der Masseverwalter ist auch der Bescheidadressat (Engelhardt in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 46 IO, VwGH wbl, 176 zum AWG, VwGH 2007/07/0071 zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes). Gehört die von öffentlich-rechtlichen Pflichten (öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch) betroffene Sache zur Insolvenzmasse, besteht ein öffentlich-rechtliches Verantwortungsverhältnis zum Insolvenzverwalter. Dieser ist ab Konkurseröffnung Verfahrenspartei, und als Vertreter der Insolvenzmasse verantwortlich für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Der Masseverwalter ist auch der Bescheidadressat (Engelhardt in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 46, IO, VwGH wbl, 176 zum AWG, VwGH 2007/07/0071 zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes). Aufgrund der sich während des Beschwerdeverfahrens geänderten Sachlage hat sich der Auftrag zur Beseitigung des Holzzaunes gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche Rstraße nunmehr an den Masseverwalter im Insolvenzverfahren, und nicht mehr an die vormalige, rechtlich nicht mehr existente Z & P GmbH zu richten. Es war daher der (verbleibende) Beseitigungsauftrag unter Berücksichtigung der Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes wie erfolgt neu zu fassen (Wechsel des Bescheidadressaten) und die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter Berücksichtigung der Zeit, die für die Organisation und Ausführung der Arbeiten erforderlich ist, im Sinne des § 59 Abs 2 AVG neu festzusetzen. Aufgrund der sich während des Beschwerdeverfahrens geänderten Sachlage hat sich der Auftrag zur Beseitigung des Holzzaunes gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche Rstraße nunmehr an den Masseverwalter im Insolvenzverfahren, und nicht mehr an die vormalige, rechtlich nicht mehr existente Z & P GmbH zu richten. Es war daher der (verbleibende) Beseitigungsauftrag unter Berücksichtigung der Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes wie erfolgt neu zu fassen (Wechsel des Bescheidadressaten) und die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter Berücksichtigung der Zeit, die für die Organisation und Ausführung der Arbeiten erforderlich ist, im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, AVG neu festzusetzen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.14.900.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.