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{'item': 'LVwG 30.29-1076/2016'}

Obsah (7)§§ 31§ 45§ 25a§ 259§ 44Art. 14§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.08.2016 GeschäftszahlLVwG 30.29-1076/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maie

§§ 31Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde hinsichtlich der zweiten vorgeworfenen Übertretungrömisch eins.

Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich der zweiten vorgeworfenen Übertretung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich

§ 45Abs 2 VSt

G behoben und das Verfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich

Paragraph 45, Absatz 2, VStG behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma J D GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der J D GmbH & Co KG sei, welche Arbeitgeberin der Lenker T H und E L sei. Als

  1. Übertretung wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen: Der Lenker T H habe an mehreren dort bezeichneten Tagen keine Fahrerkarte benutzt. Als
  2. Übertretung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „In der Zeit vom 13.01.2014 bis 15.06.2014 hat der Lenker E L des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen X, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, eine ungültige Fahrerkarte benützt. Die Fahrerkarte Nr. 1000000081009000 wurde am 13.01.2014 beim ÖAMTC Stützpunkt x als verloren gemeldet.„In der Zeit vom 13.01.2014 bis 15.06.2014 hat der Lenker E L des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen römisch zehn, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, eine ungültige Fahrerkarte benützt. Die Fahrerkarte Nr. 1000000081009000 wurde am 13.01.2014 beim ÖAMTC Stützpunkt x als verloren gemeldet. Sie haben nicht durch ein funktionierendes Kontrollsystem dafür gesorgt, dass der Lenker die Fahrerkarte ordnungsgemäß benutzt, obwohl Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seine Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 15 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach dieser für jeden Tag, an dem er lenkt, ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs, die Fahrerkarte zu benutzen hat.“Sie haben nicht durch ein funktionierendes Kontrollsystem dafür gesorgt, dass der Lenker die Fahrerkarte ordnungsgemäß benutzt, obwohl Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seine Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach dieser für jeden Tag, an dem er lenkt, ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs, die Fahrerkarte zu benutzen hat.“ Begründet wird dies Straferkenntnis neben der Wiedergabe der Ausführungen der mitbeteiligten strafantragstellenden Partei (Sozialministerium, Arbeitsinspektorat Leoben) im Wesentlichen damit, dass kein entsprechendes Kontrollsystem im Betrieb vorhanden war, welches die Übertretungen durch die Fahrer hintanzuhalten geeignet gewesen wäre. Dies sei durch die Tatsache untermauert, dass durch das Arbeitsinspektorat festgestellt worden sei, dass der Fahrer E L zwei Fahrerkarten verwendet habe. Dies hätte dem Beschuldigten spätestens bei Vorlage der Unterlagen an das Arbeitsinspektorat auffallen müssen. Der Beschuldigte erhob mit E-Mail vom 06.04.2016 ausdrücklich Beschwerde gegen die
  3. Übertretung des Straferkenntnisses und führte darin aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass Herr L in dieser Sache freigesprochen werde und er zu einer Strafe verurteilt werde. Dazu übersandte er eine gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur, wonach der Lenker E L von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Zeitraum vom 13.01.2014 bis 05.06.2014 in Pötschach und anderen Orten des Bundesgebietes als Lenker von Lastkraftwagen dadurch ein falsches Beweismittel hergestellt, indem er zwei Fahrerkarten verwendete, wobei er durch die abwechselnde Eingabe der Fahrerkarten falsche Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten herstellte, um bei etwaigen Kontrollen durch die Exekutive oder das Arbeitsinspektorat die Einhaltung der EG-Verordnung in Bezug auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, wie auch die EU-Verordnung 165/2014, wonach jeder Fahrer nur eine gültige Fahrerkarte besitzen darf, zu verschleiern, wobei er mit dem Vorsatz handelte, die Aufzeichnungen in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu gebrauchen,

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen. Als Grund wurde angeführt, es gebe keinen Schuldbeweis.Der Beschuldigte erhob mit E-Mail vom 06.04.2016 ausdrücklich Beschwerde gegen die 2. Übertretung des Straferkenntnisses und führte darin aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass Herr L in dieser Sache freigesprochen werde und er zu einer Strafe verurteilt werde. Dazu übersandte er eine gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur, wonach der Lenker E L von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Zeitraum vom 13.01.2014 bis 05.06.2014 in Pötschach und anderen Orten des Bundesgebietes als Lenker von Lastkraftwagen dadurch ein falsches Beweismittel hergestellt, indem er zwei Fahrerkarten verwendete, wobei er durch die abwechselnde Eingabe der Fahrerkarten falsche Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten herstellte, um bei etwaigen Kontrollen durch die Exekutive oder das Arbeitsinspektorat die Einhaltung der EG-Verordnung in Bezug auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, wie auch die EU-Verordnung 165 aus 2014,, wonach jeder Fahrer nur eine gültige Fahrerkarte besitzen darf, zu verschleiern, wobei er mit dem Vorsatz handelte, die Aufzeichnungen in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu gebrauchen,

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Als Grund wurde angeführt, es gebe keinen Schuldbeweis. Weiters ersucht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

§ 44Abs 2 Vw

GVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall war bereits aufgrund des Verfahrensaktes der belangten Behörde für das Landesverwaltungsgericht Steiermark feststellbar, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Es war deswegen keine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall war bereits aufgrund des Verfahrensaktes der belangten Behörde für das Landesverwaltungsgericht Steiermark feststellbar, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Es war deswegen keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde wird folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der J D GmbH, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der J D GmbH & Co KG ist und als solche Arbeitgeberin des Kraftfahrzeuglenkers E L. Der Kraftfahrzeuglenker E L war vor dem vorgeworfenen Tatzeitraum bereits im Besitz einer Fahrerkarte

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerätim Straßenverkehr mit der Nr. 1000000081009000. Diese wurde am 13.01.2014 beim ÖAMTC Stützpunkt x als verloren gemeldet. Am 05.06.2014 beantragte er beim ÖAMTC Stützpunkt B die Ausstellung einer Ersatzfahrerkarte mit der Nr. 1000000073708001, welche er am 11.06.2014 erhalten hat. Im Zeitraum bis 15.06.2014 verwendete er die als verloren gemeldet und wieder aufgefundene Karte, welche daraufhin durch Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit verlor, obwohl der im Besitz einer Ersatzfahrerkarte war.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der J D GmbH, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der J D GmbH & Co KG ist und als solche Arbeitgeberin des Kraftfahrzeuglenkers E L. Der Kraftfahrzeuglenker E L war vor dem vorgeworfenen Tatzeitraum bereits im Besitz einer Fahrerkarte

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät, im Straßenverkehr mit der Nr. 1000000081009000. Diese wurde am 13.01.2014 beim ÖAMTC Stützpunkt x als verloren gemeldet. Am 05.06.2014 beantragte er beim ÖAMTC Stützpunkt B die Ausstellung einer Ersatzfahrerkarte mit der Nr. 1000000073708001, welche er am 11.06.2014 erhalten hat. Im Zeitraum bis 15.06.2014 verwendete er die als verloren gemeldet und wieder aufgefundene Karte, welche daraufhin durch Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit verlor, obwohl der im Besitz einer Ersatzfahrerkarte war. Der angeführte Sachverhalt ist im Verfahren unbestritten und bestehen für das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch keine Zweifel daran. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

Art. 14Abs 4a der Verordnung (EWG) Nr.

3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr darf die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte fünf Jahre nicht überschreiten. Der Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein und darf nur seine eigene persönliche Fahrkarte benutzen. Er darf weder eine defekte Fahrerkarte benutzen, noch eine Fahrerkarte, deren Gültigkeit abgelaufen ist. Wird eine neue Fahrerkarte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die gleiche Ausstellungsnummer, der Index wird jedoch um „1“ erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt sind. Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen, nach Eingang eines entsprechend begründeten Antrags seine Ersatzkarte aus. Bei Antrag auf Erneuerung einer Karte, deren Gültigkeitsdauer abläuft, stellt die Behörde vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Karte aus, sofern sie den Antrag bis zu der in Art. 15 Abs 1 und Abs 2 genannten Frist erhalten hat.

Artikel 14, Absatz 4 a, der Verordnung (EWG) Nr.

3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr darf die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte fünf Jahre nicht überschreiten. Der Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein und darf nur seine eigene persönliche Fahrkarte benutzen. Er darf weder eine defekte Fahrerkarte benutzen, noch eine Fahrerkarte, deren Gültigkeit abgelaufen ist. Wird eine neue Fahrerkarte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die gleiche Ausstellungsnummer, der Index wird jedoch um „1“ erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt sind. Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen, nach Eingang eines entsprechend begründeten Antrags seine Ersatzkarte aus. Bei Antrag auf Erneuerung einer Karte, deren Gültigkeitsdauer abläuft, stellt die Behörde vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Karte aus, sofern sie den Antrag bis zu der in Artikel 15, Absatz eins und Absatz 2, genannten Frist erhalten hat. In lit. c dieser Bestimmung ist Folgendes festgelegt:In Litera c, dieser Bestimmung ist Folgendes festgelegt: Die Fahrerkarte ist persönlich. Während ihrer Gültigkeitsdauer darf sie unter keinen Umständen entzogen oder ihre Gültigkeit ausgesetzt werden, es sei denn, die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaates stellt fest, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer keine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde. Werden die vorgenannten Maßnahmen zum Entzug oder zur Aussetzung der Gültigkeit der Karte von einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedsstaat getroffen, so sendet dieser Mitgliedsstaat die Karte an die Behörden des ausstellenden Mitgliedsstaats zurück und begründet sein Vorgehen. Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.02.2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr normiert Folgendes:Die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.02.2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr normiert Folgendes: Art. 2 ABs 2 lit r:Artikel 2, ABs 2 lit r: … „ungültige Karte“ ist eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Erstauthentitierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist; … Den oben angeführten Bestimmungen ist zu entnehmen, dass eine Fahrerkarte sowohl nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 als auch nach der ab 04.02.2014 gültigen und diese ersetzenden Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Gültigkeitsdauer einer Fahrerkarte durch Zeitablauf oder durch Feststellung als fehlerhaft oder durch fehlschlagen der Erstauthentitierung erlischt. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine Fahrerkarte durch ihre Verlustmeldung nicht automatisch ungültig wird. Der Fahrer darf allerdings ausdrücklich nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein und darf auch nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen.Den oben angeführten Bestimmungen ist zu entnehmen, dass eine Fahrerkarte sowohl nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 als auch nach der ab 04.02.2014 gültigen und diese ersetzenden Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, die Gültigkeitsdauer einer Fahrerkarte durch Zeitablauf oder durch Feststellung als fehlerhaft oder durch fehlschlagen der Erstauthentitierung erlischt. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine Fahrerkarte durch ihre Verlustmeldung nicht automatisch ungültig wird. Der Fahrer darf allerdings ausdrücklich nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein und darf auch nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Unbestritten hat der verfahrensgegenständliche Lenker im vorgeworfenen Tatzeitraum zwei Fahrerkarten besessen und auch benutzt.

§ 44aZ 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Spruch sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und es muss aus der Umschreibung der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können. Bei Unterlassungsdelikten ist eine Beschreibung jener Handlungen vorzunehmen, die der Täter hätte setzen müssen. Im hiergerichtlich bekämpften Spruch 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe nicht durch ein funktionierendes Kontrollsystem dafür gesorgt, dass der Lenker die Fahrerkarte ordnungsgemäß benutzt, weil dieser eine ungültige Fahrerkarte benutzt habe.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Spruch sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und es muss aus der Umschreibung der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können. Bei Unterlassungsdelikten ist eine Beschreibung jener Handlungen vorzunehmen, die der Täter hätte setzen müssen. Im hiergerichtlich bekämpften Spruch

  1. des gegenständlichen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe nicht durch ein funktionierendes Kontrollsystem dafür gesorgt, dass der Lenker die Fahrerkarte ordnungsgemäß benutzt, weil dieser eine ungültige Fahrerkarte benutzt habe. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, entspricht dieses Tatgeschehen aber nicht dem festgestellten Sachverhalt. Tatsächlich war der Lenker nämlich Inhaber zweier gültiger Fahrerkarten und hat dadurch seine Fahrerkarte nicht ordnungsgemäß benutzt. Dieses Tatgeschehen blieb aber im Spruch des bekämpften Erkenntnisses unerwähnt. Die dem Tatvorwurf zu Grunde liegende Benützung einer ungültigen Fahrerkarte durch den Lenker entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt. Die ihm mit dem Spruchpunkt
  2. des bekämpften Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung hat der Beschwerdeführer daher nicht begangen. Daher war das Straferkenntnis diesbezüglich spruchgemäß aufzuheben. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.29.1076.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.