RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.08.2016 GeschäftszahlLVwG 20.3-864/2016; LVwG 21.3-865/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steierma
Art. 5Abs 1 erfüllt und der nicht zu dem in Art.
5 Abs 4 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht
Artikel 5
, Absatz eins, erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 5, Absatz 4, genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
(2)Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft. Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang römisch fünf Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.
(3)Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem Recht. Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann. Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung. Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung des ungültig gemachten Einreisestempels und anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.
(4)Die Grenzschutzbeamten stellen sicher, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Einreise verweigert wurde, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht betritt. Gemäß Art. 13 der Verordnung EG Nr. 562/2006 vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einem Drittstaatsangehörigen verweigert, der nicht
Art. 5Abs 1 erfüllt und der nicht zu dem in Art.
5 Abs 4 genannten Personenkreis (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses, internationale Verpflichtungen) gehört. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte. Gemäß Artikel 13, der Verordnung EG Nr. 562 aus 2006, vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einem Drittstaatsangehörigen verweigert, der nicht
Artikel 5
, Absatz eins, erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 5, Absatz 4, genannten Personenkreis (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses, internationale Verpflichtungen) gehört. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte. Sowohl die einschlägigen Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (Art. 5 Abs 1 und Art. 13) als auch § 41 FPG sehen für Drittstaatsangehörige, die nicht die Einreisevoraussetzungen erfüllen, das Instrument der Zurückweisung vor. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführer weder über ein gültiges Reisedokument noch über ein gültiges Visum zwecks Einreise in das Bundesgebiet bei der Landgrenzübergangsstelle Spielfeld anlässlich der Grenzkontrolle vorweisen konnten. Sowohl die einschlägigen Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (Artikel 5, Absatz eins und Artikel 13,) als auch Paragraph 41, FPG sehen für Drittstaatsangehörige, die nicht die Einreisevoraussetzungen erfüllen, das Instrument der Zurückweisung vor. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführer weder über ein gültiges Reisedokument noch über ein gültiges Visum zwecks Einreise in das Bundesgebiet bei der Landgrenzübergangsstelle Spielfeld anlässlich der Grenzkontrolle vorweisen konnten.
- Bei der Zurückweisung handelt es sich um eine Maßnahme der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, der kein formalisiertes Verwaltungsverfahren vorangeht (Benndorf/Hudsky/Taucher/Völker/Wiener, Fremdenrecht, S. 572 letzter Absatz). Feststeht, dass die Grenzkontrollorgane bei den Beschwerdeführern keinen asylrelevanten Grund noch einen humanitären Grund bei ihrer Befragung im Sinne des § 41 Abs 3 FPG feststellen konnten. Bemerkt wird, dass es an den Beschwerdeführern gelegen wäre, entsprechende Gründe, die auf ein Asyl hinweisen bzw. auf ein humanitäres Bleiberecht von sich aus vorzubringen. Es muss jedoch nicht das Wort „Asyl“ gebraucht werden, vielmehr reicht eine sinngemäße Aussage aus. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Grenzkontrollorganes einen bereits vorgebrachten Grund zur Einreise, z.B. „besseres Leben“, noch näher im Rahmen einer umfassenden Befragung beschreiben zu lassen. Sehr wohl sind die Grenzkontrollorgane verpflichtet nach einem etwaigen Grund der Einreise zu fragen – eine derartige Befragung kann nicht unterlassen werden – und ist bei Unklarheiten eine weiterführende kurze Befragung zur Aufklärung vorzunehmen. Für beide Grenzkontrollorgane hat es keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen bzw. humanitären Gründen in das Bundesgebiet einreisen wollten. Von einer willkürlichen Einreiseverweigerung kann daher nicht ausgegangen werden. Allein der Schluss, – wie die Beschwerdeführer vorbringen – dass Menschen, die aus Syrien stammen, keine wirtschaftlichen Motive für die Einreise hätten, kann nicht geteilt werden.
- Bei der Zurückweisung handelt es sich um eine Maßnahme der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, der kein formalisiertes Verwaltungsverfahren vorangeht (Benndorf/Hudsky/Taucher/Völker/Wiener, Fremdenrecht, S. 572 letzter Absatz). Feststeht, dass die Grenzkontrollorgane bei den Beschwerdeführern keinen asylrelevanten Grund noch einen humanitären Grund bei ihrer Befragung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, FPG feststellen konnten. Bemerkt wird, dass es an den Beschwerdeführern gelegen wäre, entsprechende Gründe, die auf ein Asyl hinweisen bzw. auf ein humanitäres Bleiberecht von sich aus vorzubringen. Es muss jedoch nicht das Wort „Asyl“ gebraucht werden, vielmehr reicht eine sinngemäße Aussage aus. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Grenzkontrollorganes einen bereits vorgebrachten Grund zur Einreise, z.B. „besseres Leben“, noch näher im Rahmen einer umfassenden Befragung beschreiben zu lassen. Sehr wohl sind die Grenzkontrollorgane verpflichtet nach einem etwaigen Grund der Einreise zu fragen – eine derartige Befragung kann nicht unterlassen werden – und ist bei Unklarheiten eine weiterführende kurze Befragung zur Aufklärung vorzunehmen. Für beide Grenzkontrollorgane hat es keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen bzw. humanitären Gründen in das Bundesgebiet einreisen wollten. Von einer willkürlichen Einreiseverweigerung kann daher nicht ausgegangen werden. Allein der Schluss, – wie die Beschwerdeführer vorbringen – dass Menschen, die aus Syrien stammen, keine wirtschaftlichen Motive für die Einreise hätten, kann nicht geteilt werden. Bei beiden Zurückweisungsformularen wurde „besseres Leben“ für eine Weiterreise nach Deutschland festgestellt. Weitere asylrelevante Gründe wurden nicht vorgebracht. Der Erstbeschwerdeführer hat auf die Frage, wie er sich das „Leben in Deutschland vorstelle“ geantwortet, „ich verlasse mich auf Gott“. Die Antwort kann zu keinem Schluss auf humanitäre bzw. asylrechtliche Gründe führen. Hiebei wird auch übersehen, dass die Beschwerdeführer von Slowenien kamen. Slowenien wird, in Bezug auf Asylgewährung als sicherer Drittstaat angesehen. Da eine Weiterreise nur aus wirtschaftlichen Gründen in Erwägung gezogen wurde, war es durchaus zulässig mit einer Zurückweisung vorzugehen. Bei Geltendmachung nur wirtschaftlicher Gründe für die Einreise bzw. Durchreise, war es nicht Aufgabe der Grenzkontrollorgane festzustellen, ob die Beschwerdeführer in einem bereits sicheren Land auf ihrer Balkanroute um Asyl angesucht haben oder nicht. Es gibt kein Indiz, dass der Dolmetscher eine fehlerhafte Übersetzung gemacht hätte bzw. wurde dies nicht bei der Einvernahme der Beschwerdeführer aufgezeigt. Der Ausführungen unter der Rubrik „Bemerkungen“ im Einreiseverweigerungs-formular – „kein Fluchtgrund, nur besseres Leben und Geld in Deutschland“ und „wollen Deutschland für besseres Leben“ sind durchaus ausreichend im Sinne des Art. 13 Schengener Grenzkodex. Zudem wurde den Beschwerdeführern der Grund der Verweigerung der Einreise mitgeteilt und ihnen das Einreise-verweigerungsformular ausgehändigt. Der Ausführungen unter der Rubrik „Bemerkungen“ im Einreiseverweigerungs-, formular – „kein Fluchtgrund, nur besseres Leben und Geld in Deutschland“ und „wollen Deutschland für besseres Leben“ sind durchaus ausreichend im Sinne des Artikel 13, Schengener Grenzkodex. Zudem wurde den Beschwerdeführern der Grund der Verweigerung der Einreise mitgeteilt und ihnen das Einreise-, verweigerungsformular ausgehändigt.
- Als Kosten wurden im Sinne des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV dem Bund ein Betrag von € 829,80 je Beschwerdeführer zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 und dem Verhandlungsaufwand € 461,
- Der beantragte Zuspruch des Vorlageaufwandes in der Höhe von je € 57,40 (gesamt € 114,80) war abzuweisen, da es im Rahmen der Erstattung der Gegenschrift zu keiner Aktenvorlage kam. Die Barauslagen (Dolmetschgebühren) wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht und keine Einwände erhoben. Somit haben die Beschwerdeführer im Sinne des § 35 Abs 1 und Abs 4 VwGVG die entstandenen Barauslagen von je € 50,50 zu bezahlen.
- Als Kosten wurden im Sinne des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV dem Bund ein Betrag von € 829,80 je Beschwerdeführer zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 und dem Verhandlungsaufwand € 461,
- Der beantragte Zuspruch des Vorlageaufwandes in der Höhe von je € 57,40 (gesamt € 114,80) war abzuweisen, da es im Rahmen der Erstattung der Gegenschrift zu keiner Aktenvorlage kam. Die Barauslagen (Dolmetschgebühren) wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht und keine Einwände erhoben. Somit haben die Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG die entstandenen Barauslagen von je € 50,50 zu bezahlen. III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die Beschwerdeführer keine gültigen Reisedokumente bzw. kein gültiges Visum zur Einreise vorlegen konnten und das Beweisverfahren ergab, dass keine humanitären bzw. asylrelevanten Gründe vorgebracht wurden, war mit einer Zurückweisung vorzugehen. römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die Beschwerdeführer keine gültigen Reisedokumente bzw. kein gültiges Visum zur Einreise vorlegen konnten und das Beweisverfahren ergab, dass keine humanitären bzw. asylrelevanten Gründe vorgebracht wurden, war mit einer Zurückweisung vorzugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.20.3.864.2016