5 Abs 4 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
, Absatz eins, erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 5, Absatz 4, genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte. ….
5 Abs 4 genannten Personenkreis (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses, internationale Verpflichtungen) gehört. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte. Gemäß Artikel 13, der Verordnung EG Nr. 562 aus 2006, vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einem Drittstaatsangehörigen verweigert, der nicht
, Absatz eins, erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 5, Absatz 4, genannten Personenkreis (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses, internationale Verpflichtungen) gehört. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte. Sowohl die einschlägigen Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (Art. 5 Abs 1 und Art. 13 Abs 1 und Abs 4) als auch § 41 FPG sehen für Drittstaatsangehörige, die nicht die Einreisevoraussetzungen erfüllen, das Instrument der Zurückweisung vor. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführer weder über ein gültiges Reisedokument noch über ein gültiges Visum zwecks Einreise in das Bundesgebiet bei der Landgrenzübergangsstelle x anlässlich der Grenzkontrolle vorweisen konnten. Sowohl die einschlägigen Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (Artikel 5, Absatz eins und Artikel 13, Absatz eins und Absatz 4,) als auch Paragraph 41, FPG sehen für Drittstaatsangehörige, die nicht die Einreisevoraussetzungen erfüllen, das Instrument der Zurückweisung vor. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführer weder über ein gültiges Reisedokument noch über ein gültiges Visum zwecks Einreise in das Bundesgebiet bei der Landgrenzübergangsstelle x anlässlich der Grenzkontrolle vorweisen konnten. Bei der Zurückweisung handelt es sich um eine Maßnahme der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, der kein formalisiertes Verwaltungsverfahren vorangeht (Benndorf/Hudsky/Taucher/Völker/Wiener, Fremdenrecht, S. 572 letzter Absatz). Feststeht, dass die Grenzkontrollorgane bei den Beschwerdeführern keinen asylrelevanten Grund noch einen humanitären Grund bei ihrer Befragung im Sinne des § 41 Abs 3 FPG feststellen konnten. Bemerkt wird noch, dass es an den Beschwerdeführern gelegen wäre, entsprechende Gründe, die auf ein Asyl hinweisen bzw. auf ein humanitäres Bleiberecht von sich aus vorzubringen. Es muss jedoch nicht das Wort „Asyl“ gebraucht werden, vielmehr reicht eine sinngemäße Aussage aus. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Grenzkontrollorganes einen bereits vorgebrachten Grund zur Einreise, z.B. „besseres Leben“, sich noch näher im Rahmen einer umfassenden Befragung beschreiben zu lassen. Sehr wohl sind die Grenzkontrollorgane verpflichtet nach einem etwaigen Grund der Einreise zu fragen – eine derartige Befragung kann nicht unterlassen werden – und bei Unklarheiten eine weiterführende kurze Befragung zur Aufklärung vorzunehmen. Für beide Grenzkontrollorgane hat es keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen bzw. humanitären Gründen in das Bundesgebiet einreisen wollten. Von einer willkürlichen Einreiseverweigerung kann daher nicht ausgegangen werden. Allein der Schluss, – wie die Beschwerdeführer vorbringen – dass Menschen, die aus Syrien stammen, keine wirtschaftlichen Motive für die Einreise hätten, kann nicht geteilt werden. Gerade die Zweitbeschwerdeführerin hat vor dem Grenzkontrollorgan sinngemäß angegeben, dass sie nach Deutschland reisen wolle, weil dort Geld, Wohnung zur Verfügung stehe, wofür sie keine Leistung zu erbringen habe. GI x gab an unter „besseres Leben“ verstanden zu haben, dass man in Österreich Geld bekomme und nicht arbeiten müsse und es keinen Krieg gibt, so wird darauf verwiesen, dass sich der Zeuge an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern konnte. Im Einreiseverweigerungsformular wurde nur vermerkt „besseres Leben“. Ob das Vorbringen von Seiten des Erstbeschwerdeführers, dass es keinen Krieg in Österreich gebe, gefallen ist, lässt sich nicht nachweisen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht konkret dargetan. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen so gestaltet hat, dass das Grenzkontrollorgan davon ausgehen konnte, dass die Einreise aus wirtschaftlichen Gründen beabsichtigt war. Würde man den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers folgen, so wäre ein Aufnahmeverfahren der syrischen Staatsbürger/innen allein aus dem Umstand, dass dort Krieg herrscht, nicht durchzuführen. Bei der Zurückweisung handelt es sich um eine Maßnahme der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, der kein formalisiertes Verwaltungsverfahren vorangeht (Benndorf/Hudsky/Taucher/Völker/Wiener, Fremdenrecht, S. 572 letzter Absatz). Feststeht, dass die Grenzkontrollorgane bei den Beschwerdeführern keinen asylrelevanten Grund noch einen humanitären Grund bei ihrer Befragung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, FPG feststellen konnten. Bemerkt wird noch, dass es an den Beschwerdeführern gelegen wäre, entsprechende Gründe, die auf ein Asyl hinweisen bzw. auf ein humanitäres Bleiberecht von sich aus vorzubringen. Es muss jedoch nicht das Wort „Asyl“ gebraucht werden, vielmehr reicht eine sinngemäße Aussage aus. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Grenzkontrollorganes einen bereits vorgebrachten Grund zur Einreise, z.B. „besseres Leben“, sich noch näher im Rahmen einer umfassenden Befragung beschreiben zu lassen. Sehr wohl sind die Grenzkontrollorgane verpflichtet nach einem etwaigen Grund der Einreise zu fragen – eine derartige Befragung kann nicht unterlassen werden – und bei Unklarheiten eine weiterführende kurze Befragung zur Aufklärung vorzunehmen. Für beide Grenzkontrollorgane hat es keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen bzw. humanitären Gründen in das Bundesgebiet einreisen wollten. Von einer willkürlichen Einreiseverweigerung kann daher nicht ausgegangen werden. Allein der Schluss, – wie die Beschwerdeführer vorbringen – dass Menschen, die aus Syrien stammen, keine wirtschaftlichen Motive für die Einreise hätten, kann nicht geteilt werden. Gerade die Zweitbeschwerdeführerin hat vor dem Grenzkontrollorgan sinngemäß angegeben, dass sie nach Deutschland reisen wolle, weil dort Geld, Wohnung zur Verfügung stehe, wofür sie keine Leistung zu erbringen habe. GI x gab an unter „besseres Leben“ verstanden zu haben, dass man in Österreich Geld bekomme und nicht arbeiten müsse und es keinen Krieg gibt, so wird darauf verwiesen, dass sich der Zeuge an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern konnte. Im Einreiseverweigerungsformular wurde nur vermerkt „besseres Leben“. Ob das Vorbringen von Seiten des Erstbeschwerdeführers, dass es keinen Krieg in Österreich gebe, gefallen ist, lässt sich nicht nachweisen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht konkret dargetan. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen so gestaltet hat, dass das Grenzkontrollorgan davon ausgehen konnte, dass die Einreise aus wirtschaftlichen Gründen beabsichtigt war. Würde man den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers folgen, so wäre ein Aufnahmeverfahren der syrischen Staatsbürger/innen allein aus dem Umstand, dass dort Krieg herrscht, nicht durchzuführen. Hiebei wird offensichtlich übersehen, dass die Beschwerdeführer von Slowenien kamen, welches in Bezug auf Asylgewährung als sicherer Drittstaat angesehen wird. Sollte eine Weiterreise nur aus wirtschaftlichen Gründen in Erwägung gezogen worden sein, so war es durchaus zulässig, mit einer Zurückweisung vorzugehen. Den Anträgen der Beschwerdeführer, festzustellen, „dass die der belangten Behörde zurechenbaren, am x stattgefundenen Zurückweisungen der Beschwerdeführer an der Grenzübergangsstelle in x (Bundesstraße) rechtswidrig waren“, konnte daher aus ob genannten Gründen nicht stattgegeben werden. Ebenso hat es eine Begründung der Zurückweisungen gegeben, sodass auch die behauptete Unterlassung der Begründung bzw. Nichtersichtlichmachung der Zurückweisungen im Rahmen der Zurückweisung, abzuweisen war. 3. Als Kosten wurden im Sinne des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV dem Bund ein Betrag von € 829,80 je Beschwerdeführer zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 und dem Verhandlungsaufwand € 461,00. Der beantragte Zuspruch des Vorlageaufwandes in der Höhe von je € 57,40 (gesamt € 114,80) war abzuweisen, da es im Rahmen der Erstattung der Gegenschrift zu keiner Aktenvorlage kam. 3. Als Kosten wurden im Sinne des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV dem Bund ein Betrag von € 829,80 je Beschwerdeführer zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 und dem Verhandlungsaufwand € 461,00. Der beantragte Zuspruch des Vorlageaufwandes in der Höhe von je € 57,40 (gesamt € 114,80) war abzuweisen, da es im Rahmen der Erstattung der Gegenschrift zu keiner Aktenvorlage kam. III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die Beschwerdeführer keine gültigen Reisedokumente bzw. kein gültiges Visum zur Einreise vorlegen konnten und das Beweisverfahren ergab, dass keine humanitären bzw. asylrelevanten Gründe vorgebracht wurden, war mit einer Zurückweisung vorzugehen. römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die Beschwerdeführer keine gültigen Reisedokumente bzw. kein gültiges Visum zur Einreise vorlegen konnten und das Beweisverfahren ergab, dass keine humanitären bzw. asylrelevanten Gründe vorgebracht wurden, war mit einer Zurückweisung vorzugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.20.3.913.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.