Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach und mit folgender Maßgaberömisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach und mit folgender Maßgabe a b g e w i e s e n : Der Tatvorwurf wird eingeschränkt und wie folgt neu gefasst: „Sie haben in ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH in D- Dü, G Allee, zu verantworten, dass hinsichtlich der in Ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer 1.) P B, geb. xx, und 2.) T B, geb. xx, welche ab dem 27.07.2015 zur Erbringung einer Arbeitsleistung auf die Baustelle in L, Werk der M P AG, entsandt wurden, die mit Formular der Abgabenbehörde vom 30.07.2015 angeforderten Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen zur Lohneinstufung binnen der gesetzten Frist bis 04.08.2015 nicht übermittelt wurden.“ II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafen
G iVm § 38 VwGVG mit € 500,00 je Spruchpunkt, im Uneinbringlichkeitsfall je eineinhalb Tage Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt werden. römisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafen
Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 500,00 , je Spruchpunkt, im Uneinbringlichkeitsfall je eineinhalb Tage Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt werden. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 100,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit Verantwortlichem im Sinne des § 9 Abs 1 VStG der A GmbH in D- Dü, G Allee, Folgendes zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit Verantwortlichem im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG der A GmbH in D- Dü, G Allee, Folgendes zur Last gelegt: „Zeit: 30.07.2015 um 10:20 Uhr Ort: in L (Gemeindegebiet), Istraße, M P AG, Werk L Ihre Funktion: Handelsrechtliche(
G)EUR 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
Paragraph 16, VStG)
: § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 2. Übertretung Sie haben es als Geschäftsführer und somit als Verantwortliche(
G)EUR 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
Paragraph 16, VStG)
: § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,--, zu bezahlen. Verfahrenskosten: EUR 200,00
: § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: EUR 2.200,00. A GmbH G Allee Dü Die angeführte Firma haftet für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
: § 9 Abs. 7 VStG“
: Paragraph 9, Absatz 7, VStG“ Mit weiteren drei Straferkenntnissen wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtbereithaltung des Nachweises über die Sozialversicherung der beiden Arbeitnehmer (GZ: LVwG 33.13-3606/2015), wegen Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen (GZ: LVwG 33.13-3605/2015) und wegen nicht rechtzeitig erfolgter Erstattung von ZKO-Meldungen (GZ: LVwG 33.13-3603/2015) bestraft. In seiner in einem Schriftsatz gegen sämtliche Straferkenntnisse erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Den Mitarbeitern seien, bevor sie auf der Baustelle zu arbeiten begonnen haben, die Auslandsversicherungen mitgegeben worden. Sie seien daher im Unternehmen sozialversichert. Die Unterlagen seien am 27.07.2015 auch per E-Mail dem Auftraggeber, L F GmbH, Bstraße, W, übermittelt worden. Die Dokumente betreffend die Auslandsversicherung, die Arbeitsverträge, SOKA-Bau-Bescheinigungen, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Lohneinstufung als Industriemonteur (Berufsbezeichnung), der Handelsregisterauszug und die ZKO-Meldungen seien am 03.08.2015 per E-Mail an die Finanzpolizei (Herr P) gesendet worden. Die Lohnabrechnungen seien am 18.08.2015 übermittelt worden, dies da das Unternehmen am deutschlandweiten Schätzungsverfahren teilnehme und laut Schreiben des Österreichischen Finanzamtes vom 30.07.2015 diese Abrechnungen übermittelt werden sollten, sobald sie erstellt sind. Alle Unterlagen, die verlangt worden seien, seien schnellstmöglich postalisch übermittelt worden, dies könne durch die Beilagen bewiesen werden. In einer Stellungnahme der Finanzpolizei vom 14.01.2016 zum Beschwerde-vorbringen führte diese aus, dass bei der Kontrolle mit Ausnahme des Antrages betreffend den Sozialversicherungsnachweis keinerlei Unterlagen vorgelegen seien und vor Arbeitsantritt keine ZKO-Meldung erstattet worden sei. Von den angeforderten Unterlagen seien folgende nicht übermittelt worden: Abschrift der ZKO-Meldungen, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des gebührenden Entgelts. Diese Stellungnahme wurde dem Beschuldigten vom Landesverwaltungsgericht Steiermark am 24.06.2016 übermittelt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Strafen in allen Fällen auf die Mindeststrafen herabzusetzen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. In einer E-Mail vom 11.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er „alle Strafen“ abstreite. Die Dokumente seien mehrmals auf elektronischem Weg übermittelt worden. Am 19.08.2016 wurde eine Verhandlung durchgeführt, in der das Kontrollorgan H Z als Zeuge vernommen wurde. Der Beschwerdeführer informierte das Landesverwaltungsgericht am 16.08.2016 telefonisch über seinen Mitarbeiter O Y, dass er krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, jedoch der Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit zustimme. Es werde nicht bestritten, dass am Kontrolltag die relevanten Unterlagen nicht vor Ort waren und keine ZKO-Meldungen vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Allerdings bleibe er dabei, dass er alle angeforderten Unterlagen fristgerecht übermittelt habe. Die Lohneinstufung ergebe sich aus den Arbeitsverträgen, in denen die Einstufung als Industriemonteur festgehalten sei. Die Arbeitszeiten würden am Lohnzettel aufscheinen. Die ZKO-Abschriften seien am 03.08.2015 und Banküberweisungs-belege am 18.08.2015 gemailt worden. Zum Beweis dazu wurden mit Schreiben vom 16.08.2016 Kopien von E-Mails vom 03.08.2015, 14.30 Uhr, und vom 18.08.2015, 11.47 Uhr, übermittelt. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH mit Sitz in D- Dü, G Allee. Diese führte im Auftrag des österreichischen Unternehmens L F GmbH Arbeiten im Werk der M P AG in L durch, wofür im Zeitraum von 27.07.2015 bis 08.08.2015 die Arbeitnehmer P B und T B nach Österreich entsandt wurden. Am 30.07.2015 wurde von Organen der mitbeteiligten Partei (Finanzpolizei des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg) im Rahmen einer Schwerpunkt-aktion eine Kontrolle im Werk der M P AG in L durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass für die beiden Arbeitnehmer der A GmbH noch keine ZKO-Meldungen erfolgt waren. Diese wurde erst nach der Kontrolle, am 03.08.2015, rückwirkend für den Entsendezeitraum erstattet (siehe GZ: LVwG 33.13-3603/2015). Den Kontrollorganen konnten am Kontrolltag auch keine A1-Versicherungsbescheinigungen, sondern nur die entsprechenden Antragsformulare vorgelegt werden (siehe GZ: LVwG 33.13-3606/2015). Es befanden sich auch keinerlei Lohnunterlagen vor Ort (siehe GZ: LVwG 33.13-3605/2015). Da die Arbeiter nach Befragung und Aufnahme eines „Personenblattes“ wieder zu ihrem Arbeitsplatz im Werksgelände zurückgekehrt waren, übergaben die Kontrollorgane das Informationsblatt über die durchgeführte Kontrollhandlung dem zuständigen Projektleiter von M P, D D, mit dem Ersuchen um Weiterleitung. In diesem Schreiben diesem wurde die A GmbH aufgefordert, der Finanzpolizei für die beiden am Kontrolltag auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer P B und T B bis 04.08.2015 die Sozialversicherungsdokumente A1, die Abschrift der Meldungen „
Abs 3 und 4 AVRAG“, die „Lohnunterlagen
AVRAG für Juli 2015 (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung)“ zu übermitteln, wobei die Lohnzahlungsnachweise und Lohnzettel für Juli „sobald erstellt“ übermittelt werden sollten. Weiters wurde der Firmenbuchauszug bzw. Handelsregisterauszug angefordert. Da die Arbeiter nach Befragung und Aufnahme eines „Personenblattes“ wieder zu ihrem Arbeitsplatz im Werksgelände zurückgekehrt waren, übergaben die Kontrollorgane das Informationsblatt über die durchgeführte Kontrollhandlung dem zuständigen Projektleiter von M P, D D, mit dem Ersuchen um Weiterleitung. In diesem Schreiben diesem wurde die A GmbH aufgefordert, der Finanzpolizei für die beiden am Kontrolltag auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer P B und T B bis 04.08.2015 die Sozialversicherungsdokumente A1, die Abschrift der Meldungen „
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG“, die „Lohnunterlagen
Paragraph 7 d, AVRAG für Juli 2015 (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung)“ zu übermitteln, wobei die Lohnzahlungsnachweise und Lohnzettel für Juli „sobald erstellt“ übermittelt werden sollten. Weiters wurde der Firmenbuchauszug bzw. Handelsregisterauszug angefordert. Am 31.07.2015 übermittelte die L F GmbH die A1-Versicherungsbescheinigungen. Weiters wurden bis zum 03.08.2015 ein Handelsregisterauszug der A GmbH, die Arbeitsverträge der verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer samt Zusatzvereinbarungen, Meldebescheinigungen nach § 25 DEÜV und eine Bestätigung der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft – SOKA-Bau an die Finanzpolizei übermittelt. Am 18.08.2015 erfolgte die Übermittlung der Lohnzettel.Am 31.07.2015 übermittelte die L F GmbH die A1-Versicherungsbescheinigungen. Weiters wurden bis zum 03.08.2015 ein Handelsregisterauszug der A GmbH, die Arbeitsverträge der verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer samt Zusatzvereinbarungen, Meldebescheinigungen nach Paragraph 25, DEÜV und eine Bestätigung der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft – SOKA-Bau an die Finanzpolizei übermittelt. Am 18.08.2015 erfolgte die Übermittlung der Lohnzettel. Beweiswürdigung Die Feststellungen dazu, welche Unterlagen fristgerecht und dem Auftrag entsprechend übermittelt wurden, beruhen auf der Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers H Z in Verbindung mit dem in der Verhandlung vorgelegten Akt der Finanzpolizei sowie dem Strafantrag der Finanzpolizei samt Beilagen. Daraus ergibt sich, dass der Vorwurf der belangten Behörde im Straferkenntnis, dass die am 18.08.2015 erfolgte Übermittlung der Lohnzettel nicht fristgerecht gewesen sei, nicht aufrecht erhalten werden kann. Auf die weiteren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung wird verwiesen. Laut Strafantrag der Finanzpolizei wurden folgende Unterlagen nicht nachgereicht: Abschrift der Meldungen an die ZKO, Lohnzahlungsnachweise oder Banküber-weisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des gebührenden Entgelts. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Lohneinstufung aus den Arbeitsverträgen und die Arbeitszeiten aus den Lohnzetteln ergeben würden. Dazu wird – ebenso wie zu den angeforderten „Lohnaufzeichnungen“ - auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Weiters wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Abschriften der Meldungen an die ZKO am 03.08.2015 und die Banküberweisungsbelege am 18.08.2015 per Mail übermittelt worden seien. Dazu wurden – nach Vorhalt, dass diese im Akt nicht aufliegen - mit Schreiben vom 16.08.2016 Kopien von E-Mails vom 03.08.2015, 14.30 Uhr, und vom 18.08.2015, 11.47 Uhr, übermittelt. Die Mail vom 03.08.2015, 14.30 Uhr, enthält als genannte Anlagen u.a. ZKO3-Meldungen. Die Mail vom 18.08.2015, 11.47 Uhr, enthält als genannte Anlagen die Bankbelege der beiden Arbeitnehmer. Aus den insgesamt vier im behördlichen Akt und im Akt der Finanzpolizei enthalten E-Mails des A GmbH vom 03.08.3015, die um 15.09 Uhr, 15.11 Uhr und 15.18 Uhr gesendet wurden, ergibt sich, dass die Unterlagen aufgrund der Datenmenge auf mehrere Mails aufgeteilt werden mussten („da eine zu groß war“). Es ist daher davon auszugehen, dass die Mail vom 03.08.2015, 14.30 Uhr, in welcher als Anlage u.a. die ZKO3-Meldungen erwähnt sind, nicht gesendet werden konnte. Allerdings sind auch in der bei der Finanzpolizei eingelangten Mail vom 03.08.2015, 15.11 Uhr, die ZKO3-Formulare genannt. Der in den Mails angesprochene „Herr B“ (gemeint J P) war lediglich jene Person, die den Anruf des Mitarbeiters der A GmbH O Y entgegengenommen hat. Weshalb die als ZKO3-Formulare bezeichneten pdf-Anlagen im Akt nicht enthalten sind, konnte nicht festgestellt werden. Da die ZKO-Meldungen – nachträglich – am 03.08.2015 erstattet wurden, lagen sie zu diesem Zeitpunkt vor. Ob die zuständige Sachbearbeiterin S S sie irrtümlich nicht ausgedruckt hat oder dies bewusst nicht tat, weil sie sich aufgrund der eigenen Beischaffung schon im Akt befanden oder ob die als ZKO3-Formulare bezeichneten pdf-Anlagen tatsächlich nicht die ZKO3-Meldungen der beiden verfahrensgegenständlichen Arbeiter betrafen, konnte nicht geklärt werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass die zuständige Sachbearbeiterin die A GmbH bzw. den Übermittler der Unterlagen, O Y, darauf aufmerksam gemacht hätte, wenn die in der Anlage erwähnten ZKO3 pdf-Unterlagen ihrem tatsächlichen Inhalt nach nicht die angeforderten ZKO3 Abschriften gewesen wären. S S konnte wegen ihres Mutterschutzurlaubs und der gerade erst kurz vor dem Verhandlungstermin erfolgten Entbindung nicht als Zeugin vernommen werden. Der Zugang zu ihrem dienstlichen PC ist aufgrund der Karenzierung nicht möglich. Somit ist im Zweifel zugunsten des Beschuldigten eine Übermittlung der angeforderten Abschriften der ZKO-Meldungen anzunehmen. Im Übrigen wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Aus den insgesamt vier im behördlichen Akt und im Akt der Finanzpolizei enthalten E-Mails des A GmbH vom 03.08.3015, die um 15.09 Uhr, 15.11 Uhr und , 15.18 Uhr gesendet wurden, ergibt sich, dass die Unterlagen aufgrund der Datenmenge auf mehrere Mails aufgeteilt werden mussten („da eine zu groß war“). Es ist daher davon auszugehen, dass die Mail vom 03.08.2015, 14.30 Uhr, in welcher als Anlage u.a. die ZKO3-Meldungen erwähnt sind, nicht gesendet werden konnte. Allerdings sind auch in der bei der Finanzpolizei eingelangten Mail vom 03.08.2015, 15.11 Uhr, die ZKO3-Formulare genannt. Der in den Mails angesprochene „Herr B“ (gemeint J P) war lediglich jene Person, die den Anruf des Mitarbeiters der A GmbH O Y entgegengenommen hat. Weshalb die als ZKO3-Formulare bezeichneten pdf-Anlagen im Akt nicht enthalten sind, konnte nicht festgestellt werden. Da die ZKO-Meldungen – nachträglich – am 03.08.2015 erstattet wurden, lagen sie zu diesem Zeitpunkt vor. Ob die zuständige Sachbearbeiterin S S sie irrtümlich nicht ausgedruckt hat oder dies bewusst nicht tat, weil sie sich aufgrund der eigenen Beischaffung schon im Akt befanden oder ob die als ZKO3-Formulare bezeichneten pdf-Anlagen tatsächlich nicht die ZKO3-Meldungen der beiden verfahrensgegenständlichen Arbeiter betrafen, konnte nicht geklärt werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass die zuständige Sachbearbeiterin die A GmbH bzw. den Übermittler der Unterlagen, O Y, darauf aufmerksam gemacht hätte, wenn die in der Anlage erwähnten ZKO3 pdf-Unterlagen ihrem tatsächlichen Inhalt nach nicht die angeforderten ZKO3 Abschriften gewesen wären. S S konnte wegen ihres Mutterschutzurlaubs und der gerade erst kurz vor dem Verhandlungstermin erfolgten Entbindung nicht als Zeugin vernommen werden. Der Zugang zu ihrem dienstlichen PC ist aufgrund der Karenzierung nicht möglich. Somit ist im Zweifel zugunsten des Beschuldigten eine Übermittlung der angeforderten Abschriften der ZKO-Meldungen anzunehmen. Im Übrigen wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Zur Mail vom 18.08.2015, 11.47 Uhr, die als Anlage die Bankbelege der beiden Arbeitnehmer erwähnt, ist Folgendes auszuführen: Am 18.08.2015, 11.45 Uhr, wurden der Finanzpolizei die Lohnzettel der Arbeiter übermittelt und sind unbestritten dort eingelangt. Dass die Banküberweisungsbelege vom 13.08.2016 - die dem Landesverwaltungsgericht mit der Beschwerde vorgelegt wurden - unmittelbar danach, nämlich um 11.47 Uhr abgesendet wurden, ist nachvollziehbar und durch die vorgelegte Kopie der Mail glaubwürdig. Nicht erwiesen ist damit, dass die Sendung auch bei der Finanzpolizei eingelangt ist. O Y gab dazu telefonisch an, dass er in keinem Fall eine Lesebestätigung erhalten, sich allerdings auch nicht telefonisch vom Einlangen versichert hat. Ob diese Mail also bei der Finanzpolizei nicht eingelangt ist oder ob sie von der Sachbearbeiterin irrtümlich nicht ausgedruckt wurde, konnte aufgrund der bereits erwähnten Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden. Somit wird – auch wenn sich grundsätzlich der Absender vom Einlangen einer Sendung zu vergewissern hat – in diesem Fall im Zweifel zugunsten des Beschuldigten eine Übermittlung der Bankbelege am 18.08.2015 an die Finanzpolizei angenommen. Rechtliche Beurteilung: § 7f Abs 1 AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung BGBl I Nr 94/2014 lautet: Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, lautet: „Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und„Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und 1.Ziffer eins die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, 2.Ziffer 2 von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowievon den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Absatz eins, maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie 3.Ziffer 3 in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Bei den in Z 3 erwähnten „erforderlichen Unterlagen“ handelt es sich um die in § 7b Abs 5 AVRAG genannten Sozialversicherungsdokumente A1 und die Entsendemeldungen (ZKO-Meldungen) sowie die in § 7d AVRAG im Detail genannten Lohnunterlagen, nämlich Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts. Bei den in Ziffer 3, erwähnten „erforderlichen Unterlagen“ handelt es sich um die in , Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG genannten Sozialversicherungsdokumente A1 und die Entsendemeldungen (ZKO-Meldungen) sowie die in Paragraph 7 d, AVRAG im Detail genannten Lohnunterlagen, nämlich Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts. Mit dem Informationsblatt über die durchgeführte Kontrollhandlung wurde die A GmbH aufgefordert, bis zu 04.08.2015 - bzw. die Lohnzahlungsnachweise und Lohnzettel für Juli „sobald erstellt“ - die Sozialversicherungsdokumente A1, die Abschrift der Meldungen
Abs 3 und 4 AVRAG (dabei handelt es sich um die ZKO-Meldungen), die „Lohnunterlagen
AVRAG für Juli 2015 (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung)“ für die beiden am Kontrolltag auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer P B und T B und den Firmenbuchauszug bzw. Handelsregisterauszug zu übermitteln. Mit dem Informationsblatt über die durchgeführte Kontrollhandlung wurde die A GmbH aufgefordert, bis zu 04.08.2015 - bzw. die Lohnzahlungsnachweise und Lohnzettel für Juli „sobald erstellt“ - die Sozialversicherungsdokumente A1, die Abschrift der Meldungen
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG (dabei handelt es sich um die ZKO-Meldungen), die „Lohnunterlagen
Paragraph 7 d, AVRAG für Juli 2015 (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung)“ für die beiden am Kontrolltag auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer P B und T B und den Firmenbuchauszug bzw. Handelsregisterauszug zu übermitteln. Laut Strafantrag der Finanzpolizei wurden folgende Unterlagen nicht nachgereicht: Abschrift der Meldung an die ZKO, Lohnzahlungsnachweise oder Banküber-weisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des gebührenden Entgelts. Laut Straferkenntnis wurden weiters die Lohnzettel nicht fristgerecht vorgelegt und habe durch die unterlassene Übermittlung von den angeforderten Unterlagen eine Behinderung der Kontrollorgane stattgefunden. Zum Vorwurf der Behinderung: Die unvollständige Nachreichung von angeforderten Unterlagen über Aufforderung durch die Finanzpolizei stellt keine „Behinderung“ der Kontrolle dar und wurde eine solche von der mitbeteiligten Partei auch nicht zur Anzeige gebracht. Aus diesem Grund wurde der Tatvorwurf gänzlich neu gefasst und durch den Entfall des Vorwurfs der „Behinderung“ gleichzeitig eingeschränkt. Zur geforderten Nachreichung einer nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle: Der Beschwerdeführer wurde wegen der unterlassenen Erstattung der ZKO-Meldungen vor Arbeitsaufnahme der verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer in Österreich im Verfahren GZ: LVwG 33.13-3603/2015 bereits rechtskräftig bestraft. Die unterlassene (nachträgliche) Übermittlung, unter anderem der ZKO-Meldungen, trotz Aufforderung durch die zur Vollziehung des AVRAG berufenen Behörden, ist zwar
Abs 1 AVRAG ebenso wie die unterlassene Erstattung dieser Meldung
Wenn allerdings eine ZKO-3 Meldung nachweislich gar nicht erstattet wurde, folgt daraus zwingend, dass die nicht vorhandene Urkunde auch nicht nachgereicht werden kann, weshalb der Vorwurf der unterlassenen Nachreichung des Nachweises der Meldung durch den Vorwurf der unterlassenen Erstattung der Meldung konsumiert wird. Selbst wenn wie im gegenständlichen Fall nachträgliche ZKO-Meldungen durchgeführt wurden, waren diese – bezogen auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme – im Hinblick auf die Bestimmung des § 7b Abs 3 AVRAG jedenfalls verspätet. Da eine verspätete Meldung letztlich gleichzuhalten ist mit einer gänzlich unterlassenen Meldung und der Beschwerdeführer für Letzteres ohnedies im Verfahren GZ: LVwG 33.13-3603/2015 bestraft wurde, liefe dies auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinaus (vgl. auch GZ: LVwG 33.15-624/2016-26 vom 18.05.2016 u.a.).Der Beschwerdeführer wurde wegen der unterlassenen Erstattung der ZKO-Meldungen vor Arbeitsaufnahme der verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer in Österreich im Verfahren GZ: LVwG 33.13-3603/2015 bereits rechtskräftig bestraft. Die unterlassene (nachträgliche) Übermittlung, unter anderem der ZKO-Meldungen, trotz Aufforderung durch die zur Vollziehung des AVRAG berufenen Behörden, ist zwar
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG ebenso wie die unterlassene Erstattung dieser Meldung
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG gesondert strafbar. Wenn allerdings eine ZKO-3 Meldung nachweislich gar nicht erstattet wurde, folgt daraus zwingend, dass die nicht vorhandene Urkunde auch nicht nachgereicht werden kann, weshalb der Vorwurf der unterlassenen Nachreichung des Nachweises der Meldung durch den Vorwurf der unterlassenen Erstattung der Meldung konsumiert wird. Selbst wenn wie im gegenständlichen Fall nachträgliche ZKO-Meldungen durchgeführt wurden, waren diese – bezogen auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme – im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG jedenfalls verspätet. Da eine verspätete Meldung letztlich gleichzuhalten ist mit einer gänzlich unterlassenen Meldung und der Beschwerdeführer für Letzteres ohnedies im Verfahren GZ: LVwG 33.13-3603/2015 bestraft wurde, liefe dies auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinaus vergleiche auch GZ: LVwG 33.15-624/2016-26 vom 18.05.2016 u.a.). Zu den Lohnzetteln für Juli 2015 und den Lohnzahlungsnachweisen oder Bank-überweisungsbelegen: Die diesbezügliche Frist laut Aufforderungsschreiben betraf richtigerweise nicht den 04.08.2015, da die Lohnzettel zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt waren. Vielmehr wurde die A GmbH aufgefordert, die Lohnzettel für Juli und die Nachweise für die Bezahlung des Lohns „sobald erstellt“ vorzulegen. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 7d (319 der Beilagen XXV.GP) legen dar, dass nur jene Lohnunterlagen bereitgehalten werden müssen, die bereits vorliegen können; dies hat auch für die Übermittlung binnen der im Gesetz genannten Frist zu gelten. Die Übermittlung der Mitte August erstellten Lohnzettel für Juli am 18.08.2015 erfolgte somit - im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde – fristgerecht, weshalb die Finanzpolizei dies auch nicht zur Anzeige gebracht hat. Hinsichtlich der Banküberweisungsbelege wird in Hinblick auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung im Zweifel davon ausgegangen, dass diese ebenfalls am 18.08.2015 und somit fristgerecht übermittelt wurden. Die diesbezügliche Frist laut Aufforderungsschreiben betraf richtigerweise nicht den 04.08.2015, da die Lohnzettel zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt waren. Vielmehr wurde die A GmbH aufgefordert, die Lohnzettel für Juli und die Nachweise für die Bezahlung des Lohns „sobald erstellt“ vorzulegen. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 7 d, (319 der Beilagen römisch 25 .Gesetzgebungsperiode legen dar, dass nur jene Lohnunterlagen bereitgehalten werden müssen, die bereits vorliegen können; dies hat auch für die Übermittlung binnen der im Gesetz genannten Frist zu gelten. Die Übermittlung der Mitte August erstellten Lohnzettel für Juli am 18.08.2015 erfolgte somit - im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde – fristgerecht, weshalb die Finanzpolizei dies auch nicht zur Anzeige gebracht hat. Hinsichtlich der Banküberweisungsbelege wird in Hinblick auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung im Zweifel davon ausgegangen, dass diese ebenfalls am 18.08.2015 und somit fristgerecht übermittelt wurden. Zu den Lohnaufzeichnungen: Wie seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in diesem Zusammenhang schon mehrfach dargelegt, verlangt das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs 1 B-VG für Strafbestimmungen eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens. Diesen Anforderungen wird der Begriff „Lohnaufzeichnungen“ im § 7d Abs 1 AVRAG 1993 nicht gerecht. Daher ist im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation zu fordern, dass zumindest die zuständigen Abgabenbehörden durch eine entsprechende Konkretisierung im Aufforderungsschreiben dem jeweiligen Normadressaten ersichtlich machen, was konkret vorzulegen ist. Eine Bestrafung hat sich dann auf jene Unterlagen zu beschränken, welche trotz entsprechend konkreter Aufforderung nicht übermittelt wurden (siehe insbesondere GZ: LVwG 33.15-2564/2015-44 vom 18.12.2015).Wie seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in diesem Zusammenhang schon mehrfach dargelegt, verlangt das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG für Strafbestimmungen eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens. Diesen Anforderungen wird der Begriff „Lohnaufzeichnungen“ im Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 nicht gerecht. Daher ist im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation zu fordern, dass zumindest die zuständigen Abgabenbehörden durch eine entsprechende Konkretisierung im Aufforderungsschreiben dem jeweiligen Normadressaten ersichtlich machen, was konkret vorzulegen ist. Eine Bestrafung hat sich dann auf jene Unterlagen zu beschränken, welche trotz entsprechend konkreter Aufforderung nicht übermittelt wurden (siehe insbesondere GZ: LVwG 33.15-2564/2015-44 vom 18.12.2015). Gegenständlich wurden lediglich allgemein „Lohnaufzeichnungen“ gefordert und diese nicht näher konkretisiert. Im Sinne der obigen Ausführungen kann dem Beschwerdeführer daher hinsichtlich der unterlassenen Nachreichung von nicht näher definierten Lohnaufzeichnungen kein Verschulden angelastet werden, da der Begriff „Lohnaufzeichnungen“ im § 7d AVRAG ohne nähere Konkretisierung zu unbestimmt ist, um die Grundlage für eine Bestrafung bilden zu können.Gegenständlich wurden lediglich allgemein „Lohnaufzeichnungen“ gefordert und diese nicht näher konkretisiert. Im Sinne der obigen Ausführungen kann dem Beschwerdeführer daher hinsichtlich der unterlassenen Nachreichung von nicht näher definierten Lohnaufzeichnungen kein Verschulden angelastet werden, da der Begriff „Lohnaufzeichnungen“ im Paragraph 7 d, AVRAG ohne nähere Konkretisierung zu unbestimmt ist, um die Grundlage für eine Bestrafung bilden zu können. Zu den „Unterlagen betreffend die Lohneinstufung“: Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Bezeichnung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag als „Industriemonteur“ sei ausreichend für die Lohneinstufung. Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits stellt der Begriff „Industriemonteur“ keine in Österreich in einem Gesetz oder Kollektivvertrag enthaltene Berufsbezeichnung dar. Andererseits kann zwischen dieser offenbar in Deutschland gebräuchlichen Berufsbezeichnung und den Angaben der beiden Arbeiter in den Personenblättern, als „Maurer“ beschäftigt zu sein, kein Zusammenhang hergestellt werden. Ein Maurer wiederum ist unterschiedlich einzustufen, je nachdem für welche Art von Maurertätigkeit er eingesetzt wird. Die Kontrollorgane konnten die Arbeiter betriebsbedingt nicht bei ihrer Tätigkeit beobachten. Vom zuständigen Projektleiter wurde ihnen mitgeteilt, dass sie bei Feuerfestarbeiten am Ofen eingesetzt waren. Sollte es sich bei der Tätigkeit, die die beiden Arbeitnehmer im Werk von M P ausgeübt haben, also tatsächlich um Feuerfestmauerungsarbeiten gehandelt haben, so käme der Kollektivvertrag „Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau“ zur Anwendung, der wiederum in seinem § 2 darauf verweist, dass, sofern in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie gelten. Dementsprechend unterliegt ein „Feuerfestmauerer“ einer deutlich höheren kollektivvertraglichen Einstufung (im verfahrensrelevanten Zeitraum: € 16,46 pro Stunde), als ein „normaler“ Maurer (also Facharbeiter) am Bau (im verfahrensrelevanten Zeitraum: € 13,45). Wenn es sich um einen Vorarbeiter in einem feuerungstechnischen Betrieb handelt, ist er deutlich höher zu entlohnen (im verfahrensrelevanten Zeitraum: € 19,46), als ein Vizepolier (€ 15,18) oder ein Vorarbeiter (€ 14,77) am Bau. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Bezeichnung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag als „Industriemonteur“ sei ausreichend für die Lohneinstufung. Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits stellt der Begriff „Industriemonteur“ keine in Österreich in einem Gesetz oder Kollektivvertrag enthaltene Berufsbezeichnung dar. Andererseits kann zwischen dieser offenbar in Deutschland gebräuchlichen Berufsbezeichnung und den Angaben der beiden Arbeiter in den Personenblättern, als „Maurer“ beschäftigt zu sein, kein Zusammenhang hergestellt werden. Ein Maurer wiederum ist unterschiedlich einzustufen, je nachdem für welche Art von Maurertätigkeit er eingesetzt wird. Die Kontrollorgane konnten die Arbeiter betriebsbedingt nicht bei ihrer Tätigkeit beobachten. Vom zuständigen Projektleiter wurde ihnen mitgeteilt, dass sie bei Feuerfestarbeiten am Ofen eingesetzt waren. Sollte es sich bei der Tätigkeit, die die beiden Arbeitnehmer im Werk von M P ausgeübt haben, also tatsächlich um Feuerfestmauerungsarbeiten gehandelt haben, so käme der Kollektivvertrag „Feuerfest- und Schornstein-, (Kamin-)Bau“ zur Anwendung, der wiederum in seinem Paragraph 2, darauf verweist, dass, sofern in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie gelten. Dementsprechend unterliegt ein „Feuerfestmauerer“ einer deutlich höheren kollektivvertraglichen Einstufung (im verfahrensrelevanten Zeitraum: € 16,46 pro Stunde), als ein „normaler“ Maurer (also Facharbeiter) am Bau (im verfahrensrelevanten Zeitraum: , € 13,45). Wenn es sich um einen Vorarbeiter in einem feuerungstechnischen Betrieb handelt, ist er deutlich höher zu entlohnen (im verfahrensrelevanten Zeitraum: , € 19,46), als ein Vizepolier (€ 15,18) oder ein Vorarbeiter (€ 14,77) am Bau. § 5 Ziffer 15 des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe, der auch für feuerungstechnische Betriebe Gültigkeit hat, lautet: „Arbeitnehmer, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf entsprechen, haben für die Dauer dieser Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters gleichkommt, Anspruch auf den Lohn des Facharbeiters“. Für die kollektivvertragliche Einstufung kommt es in den hier zu beurteilenden Fällen somit lediglich auf den Inhalt der Tätigkeit an (vgl. VwGH Ra 2015/11/0030 vom 10.06.2015, 2012/11/0178 vom 21.11.2013). Paragraph 5, Ziffer 15 des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe, der auch für feuerungstechnische Betriebe Gültigkeit hat, lautet: „Arbeitnehmer, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf entsprechen, haben für die Dauer dieser Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters gleichkommt, Anspruch auf den Lohn des Facharbeiters“. Für die kollektivvertragliche Einstufung kommt es in den hier zu beurteilenden Fällen somit lediglich auf den Inhalt der Tätigkeit an vergleiche VwGH Ra 2015/11/0030 vom 10.06.2015, 2012/11/0178 vom 21.11.2013). Da der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, aus denen die konkrete, am Einsatzort in L durchgeführte Tätigkeit der beiden Arbeitnehmer hervorgeht, kann nicht nachvollzogen werden, welche Lohneinstufung vorzunehmen ist und somit nicht überprüft werden, ob den Arbeitern das nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt bezahlt wurde. Zu den Arbeitszeitaufzeichnungen: Der Beschwerdeführer wendet zu diesem Vorwurf ein, dass sich die Arbeitszeiten aus den Lohnzetteln - die am 18.08.2015 übermittelt wurden - ergeben. Dazu ist anzumerken, dass die Frist für die Übermittlung der Arbeitszeit-aufzeichnungen der 04.08.2015 war. Im Gegensatz zu Lohnzetteln und Lohnzahlungsnachweisen besteht nämlich bei den Arbeitszeitaufzeichnungen, die zeitnah zu erstellen sind, keinerlei Grund, dass diese erst gemeinsam mit den Lohnzetteln zweieinhalb Wochen nach der Kontrolle vorgelegt werden. Für derartige Unterlagen, die ja bereits vorhanden sein müssen - andernfalls kurzfristig erstellt werden können - ist in § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG klar festgelegt, dass diese bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags - gegenständlich dem im Aufforderungsschreiben der Finanzpolizei genannten 04.08.2015 - abzusenden sind. Dazu ist anzumerken, dass die Frist für die Übermittlung der Arbeitszeit-aufzeichnungen der 04.08.2015 war. Im Gegensatz zu Lohnzetteln und Lohnzahlungsnachweisen besteht nämlich bei den Arbeitszeitaufzeichnungen, die zeitnah zu erstellen sind, keinerlei Grund, dass diese erst gemeinsam mit den Lohnzetteln zweieinhalb Wochen nach der Kontrolle vorgelegt werden. Für derartige Unterlagen, die ja bereits vorhanden sein müssen - andernfalls kurzfristig erstellt werden können - ist in Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG klar festgelegt, dass diese bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags - gegenständlich dem im Aufforderungsschreiben der Finanzpolizei genannten 04.08.2015 - abzusenden sind. Im Übrigen sind im Lohnzettel für Juli für den Entsendezeitraum ab 27.07.2015 für die Tage von Montag, 27.07.2015, bis Freitag, 31.7.2015, jeweils elf Arbeitsstunden eingetragen, ohne dass sich daraus der Beginn und das jeweilige Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen ergeben. Es ist somit nicht dargelegt, ob es sich allenfalls auch - zumindest teilweise – um Nachtarbeit gehandelt hat, wofür entsprechende Zulagen zu bezahlen wären. Ungeachtet dessen, ob mit der bloßen Nennung der Anzahl der täglichen Arbeitsstunden dem Gesetz genüge getan ist, wurden die Arbeitszeitaufzeichnungen jedenfalls nicht fristgerecht übermittelt. Zusammenfassend folgt daraus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich nicht fristgerecht nachgereichter Unterlagen lediglich die unterlassene Übermittlung der zu den Lohnunterlagen gehörenden Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Last gelegt werden kann, weshalb der Tatvorwurf auch aus diesem Grund einzuschränken war. Zur subjektiven Tatseite – zum Verschulden – ist auszuführen:
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte
Abs 2 bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte
Absatz 2, bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Anlassfall ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist einzuräumen, dass es die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung nicht zulässt, dass sich der Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt, es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen, und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (VwGH 93/02/0194 vom 04.03.1994 u.a.). Dazu hat er ein funktionierendes Kontrollsystem darzulegen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass in seinem Unternehmen ein Kontrollsystem bestehen würde, das geeignet wäre, Verstöße wie die vorliegenden zu verhindern. Es ist ihm daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Zur Strafbemessung § 7i Abs 1 AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung BGBl I Nr 94/2014 lautet: Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, lautet: „Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs-behörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.“„Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs-behörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.“ Eine seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eingeholte Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz
F hat ergeben, dass keine Eintragung vorliegt, weshalb der erste Strafsatz zur Anwendung gelangt.Eine seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eingeholte Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz
Paragraph 7 n, Absatz 4, AVRAG idgF hat ergeben, dass keine Eintragung vorliegt, weshalb der erste Strafsatz zur Anwendung gelangt.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Bestimmungen des AVRAG dienen der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping. Schutzzwecke sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozialver-sicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, weiters die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen und die Vermeidung rechtswidriger Wettbewerbsvorteile, sowie die Sicherstellung der vorgeschriebenen Abgaben und Sozialbeiträge. Diese Ziele sollen durch verstärkte Kontrolle der Entrichtung des zustehenden Mindestlohns und durch die Statuierung verschiedener Verwaltungsstraftatbestände, u.a. für den Fall der Nichtbereithaltung oder Nichtübermittlung von Unterlagen oder einer Unterentlohnung seitens des Arbeitgebers, erreicht werden. Da die Überprüfung der Einhaltung der lohnrechtlichen Bestimmungen durch die unterlassene Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen und von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zumindest deutlich erschwert wurde, hat der Beschwerdeführer gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als Verschuldensform ist wie ausgeführt Fahrlässigkeit anzunehmen. Da keine Verwaltungsvorstrafen bekannt sind, ist vom Milderungsgrund der Unbescholtenheit auszugehen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen hat sich der Beschuldigte nicht geäußert, weshalb der Strafbemessung das in der Ladung genannte geschätzte Nettoeinkommen von monatlich € 2.000,00 zugrunde gelegt wird. Aufgrund der Einschränkung des Tatvorwurfs und unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafbemessungskriterien konnten die Strafen in beiden Spruchpunkten auf die Mindeststrafe herabgesetzt werden. Die mitbeteiligte Partei hat dieser Vorgehensweise zugestimmt. Kosten: Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhen Folge gegeben wurde, entfällt für den Beschuldigten
GVG ein Kostenbeitrag zum Beschwerde-verfahren. Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhen Folge gegeben wurde, entfällt für den Beschuldigten
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG ein Kostenbeitrag zum Beschwerde-verfahren. Hinweis
AVRAG:
wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Bestraften und der A GmbH in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Paragraph 7 n, Absatz 2, AVRAG i.d.g.F. wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Bestraften und der A GmbH in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.13.3604.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.