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{'item': 'LVwG 30.8-3252/2015'}

Obsah (9)§§ 31§ 45§ 25a§ 134§ 37Art. 130§ 43§ 2§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.09.2016 GeschäftszahlLVwG 30.8-3252/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar

§§ 31Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 5. römisch eins.

Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2.,

  1. und
  2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt. das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 09.10.2015, GZ: BHLB-15.1-10502/2015, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 17.07.2015 um 14.15 Uhr in der Gemeinde T, N, GStraße, das Motorfahrrad mit dem amtlichen Kennzeichen (A) X mit einer Fahrgeschwindigkeit von 76 km/h gelenkt und habe Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 09.10.2015, , GZ: BHLB-15.1-10502/2015, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 17.07.2015 um 14.15 Uhr in der Gemeinde T, N, GStraße, das Motorfahrrad mit dem amtlichen Kennzeichen (A) römisch zehn mit einer Fahrgeschwindigkeit von 76 km/h gelenkt und habe

  1. nicht ein Motorfahrrad, sondern ein Kleinmotorrad verwendet, welches nicht richtig zum Verkehr zugelassen gewesen sei;
  2. die für Motorfahrräder festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um mindestens 31 km/h überschritten;
  3. ein Fahrzeug gelenkt ohne dass eine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestanden habe;
  4. eine Sportauspuffanlage SCR Cors am Motorfahrrad angebracht;
  5. das Kraftfahrzeug ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für Motorräder zu sein, gelenkt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 102 Abs 1 iVm § 36 lit a KFG wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
  6. eine Geldstrafe in Höhe von € 90,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 134Abs 1 KFG, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 98 Abs 1 KFG i

Vm § 58 Abs 2 KDV zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 134

Abs 1 KFG, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 36 lit d KFG zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 134

Abs 1 KFG, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 33 Abs 1 KFG zu Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 134Abs 1 KFG und wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 37 Abs 1 i

Vm § 1 Abs 3 FSG zu Spruchpunkt 5. eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 37Abs 1 FSG verhängt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von € 90,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

, Paragraph 134, Absatz eins, KFG, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 98, Absatz eins, KFG in Verbindung mit , Paragraph 58, Absatz 2, KDV zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 36, Litera d, KFG zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 33, Absatz eins, KFG zu Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG und wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG zu Spruchpunkt 5. eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 37, Absatz eins, FSG verhängt. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde, welche sich gegen die Spruchpunkte 1., 2.,

  1. und
  2. richtet, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Geschwindigkeit von 76 km/h mit dem von ihm gelenkten Motorfahrrad nicht habe erreicht werden können, da das gegenständliche Fahrzeug erheblich beschädigt gewesen und insbesondere die Auspuffanlage heruntergefallen sei, sodass die sich im Auspuff befindliche Drossel nicht funktioniert habe und deshalb das Testergebnis zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei. Bei funktionsfähiger, montierter Auspuffanlage könne das gegenständliche Motorfahrrad keine Geschwindigkeit von 76 km/h erreichen und sei weiterhin als Motorfahrrad einzustufen. Selbst für den Fall, dass mit dem heruntergebrochenen Auspuff eine Geschwindigkeit von 76 km/h habe erreicht werden können, lägen keine objektiven Beweismittel dafür vor, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort tatsächlich eine Geschwindigkeit von 76 km/h eingehalten habe. Da der Beschwerdeführer ein Kleinmotorrad gelenkt habe und auch die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug als solches bezeichnet habe, der Beschwerdeführer über eine Lenkberechtigung für Motorfahrräder verfüge, sei ihm zu Unrecht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG zur Last gelegt worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Beischaffung des im Strafverfahren ergangenen Sachverständigengutachten aus dem Akt GZ: 83BAZ722/15h der StA Graz und die Einvernahme des Zeugen G S sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst und beantragte, nach Aufnahme der beantragten Beweise der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der
  3. bis
  4. sowie
  5. Übertretung zur Einstellung zu bringen.In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde, welche sich gegen die Spruchpunkte 1., 2.,
  6. und
  7. richtet, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Geschwindigkeit von 76 km/h mit dem von ihm gelenkten Motorfahrrad nicht habe erreicht werden können, da das gegenständliche Fahrzeug erheblich beschädigt gewesen und insbesondere die Auspuffanlage heruntergefallen sei, sodass die sich im Auspuff befindliche Drossel nicht funktioniert habe und deshalb das Testergebnis zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei. Bei funktionsfähiger, montierter Auspuffanlage könne das gegenständliche Motorfahrrad keine Geschwindigkeit von 76 km/h erreichen und sei weiterhin als Motorfahrrad einzustufen. Selbst für den Fall, dass mit dem heruntergebrochenen Auspuff eine Geschwindigkeit von 76 km/h habe erreicht werden können, lägen keine objektiven Beweismittel dafür vor, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort tatsächlich eine Geschwindigkeit von , 76 km/h eingehalten habe. Da der Beschwerdeführer ein Kleinmotorrad gelenkt habe und auch die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug als solches bezeichnet habe, der Beschwerdeführer über eine Lenkberechtigung für Motorfahrräder verfüge, sei ihm zu Unrecht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG zur Last gelegt worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Beischaffung des im Strafverfahren ergangenen Sachverständigengutachten aus dem Akt GZ: 83BAZ722/15h der StA Graz und die Einvernahme des Zeugen G S sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst und beantragte, nach Aufnahme der beantragten Beweise der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der
  8. bis
  9. sowie
  10. Übertretung zur Einstellung zu bringen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. In Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht

Art. 130Abs 4 B-VG i

Vm § 50 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.In Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht

Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus Paragraph 3, VwGVG. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, des bei der Staatsanwaltschaft Graz angeforderten Aktes GZ: 83BAZ722/15h, des darin enthaltenen Gutachtens des gerichtlich beeideten KFZ-Sachverständigen, DI (FH) C W, der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Leibnitz vom 21.07.2015, der Ergebnisse der öffentlich, mündlichen Verhandlung, welche am 23.05.2016, fortgesetzt am 01.09.2016, stattgefunden hat, anlässlich welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und der Zeuge G S einvernommen wurden, und des Befundes und Gutachtens des dem Verfahren beigezogenen KFZ-Sachverständigen, Univ.Prof. DI Dr. H S, vom 01.09.2016, werden nachstehende Feststellungen getroffen:Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, des bei der Staatsanwaltschaft Graz angeforderten Aktes , GZ: 83BAZ722/15h, des darin enthaltenen Gutachtens des gerichtlich beeideten KFZ-Sachverständigen, DI (FH) C W, der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Leibnitz vom 21.07.2015, der Ergebnisse der öffentlich, mündlichen Verhandlung, welche am 23.05.2016, fortgesetzt am 01.09.2016, stattgefunden hat, anlässlich welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und der Zeuge G S einvernommen wurden, und des Befundes und Gutachtens des dem Verfahren beigezogenen KFZ-Sachverständigen, Univ.Prof. DI Dr. H S, vom 01.09.2016, werden nachstehende Feststellungen getroffen: Am 17.07.2015 ereignete sich um 14.15 Uhr auf Höhe des Hauses GStraße im Gemeindegebiet von N ein Verkehrsunfall, an welchem zum einen der Beschwerdeführer als Lenker des Motorfahrrades der Marke Beta Track, 50RR mit dem amtlichen Kennzeichen X und A K als Lenker des PKW, BMW 116i, mit dem amtlichen Kennzeichen X beteiligt waren. Im Bereich der Unfallstelle verläuft die GStraße annähernd geradlinig, horizontal und eben und ist auf einer Breite von 5,50 m mit einer Asphaltdecke befestigt. In Fahrtrichtung Norden gesehen, die Fahrtrichtung des Lenkers K, befinden sich auf der linken Seite im Bereich südlich des Hauses Nr. 9 Parkplätze bzw. Zufahrten, wobei diese über eine größere Länge erreicht werden können. Auch weiter nördlich befinden sich Parkplätze und Stellflächen. Die Sichtweite im Bereich der Unfallstelle betrug in beide Annäherungsrichtungen deutlich mehr als 100 m. Durch den gegenständlichen Unfall wurde das vom Beschwerdeführer gelenkte Motorfahrrad rundum beschädigt, unter anderem wurde auch, wie im Gutachten DI (FH) C W vom 11.11.2015 fotografisch festgehalten, die Auspuffanlage teilweise gelöst. Auch auf dem Lichtbild Nr. 15 der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Leibnitz vom 21.07.2015 ist erkennbar, dass die Auspuffanlage nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall nicht mehr ordnungsgemäß mit dem Zylinderkopf verbunden war, wobei die Auspuffanlage nicht verschraubt, sondern nur gesteckt und über Federn gehalten wurde. Bei der Auspuffanlage handelte es sich nicht um die originale Auspuffanlage, sondern um einen vom Beschwerdeführer montierten Sportauspuff der Marke SCR Cors, wobei der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens erklärte, dass er im Auspuff eine Drossel montiert hatte. DI (FH) C W erstattete Befund und Gutachten vom 11.11.2015, nachdem er an Ort und Stelle die Unfallstelle besichtigt und dort eine Bremsspur vorgefunden hatte, die auch von der Polizei mit gelber Farbe markiert worden war und eine Länge von 12,55 m aufwies. Diese Bremsspur endete im unmittelbaren Unfallsbereich und wies keine knickartige Richtungsänderung auf. Die Kollisionsgeschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrades betrug ca. 20 km/h. Der Beschwerdeführer bremste das von ihm gelenkte Motorfahrrad bis zum Kollisionszeitpunkt mit blockiertem Hinterrad und versuchte, dem von links einfahrenden PKW durch leicht nach rechts auslenken auszuweichen. Bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrad handelte es sich um ein Zweitaktfahrzeug, bei dem der Auspuff als Resonanzkörper einen wesentlichen Anteil an der erreichbaren Motorleistung und auch erreichbaren Endgeschwindigkeit darstellt. Die Übersetzung des Motorfahrrades selbst wurde nicht dokumentiert, weshalb eine allfällige Änderung der Bauartgeschwindigkeit durch eine geänderte Übersetzung vom beigezogenen KFZ-Sachverständigen nicht beurteilt werden konnte. Mit der Standartübersetzung ist das Fahrzeug ohne Drosselung der Auspuffanlage für eine Bauartgeschwindigkeit von typischerweise 80 km/h konstruiert. Ein Nachweis über eine Manipulation am Motor des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Bei der Überprüfung des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrades am 20.07.2015 am Rollenprüfstand erreichte dieses eine Endgeschwindigkeit von 76 km/h, wobei die Prüfung ohne dichtes Auspuffsystem durchgeführt wurde und deshalb die Drosselwirkung fehlte. Aufgrund der Undichtheit des Systems wäre hier eine Drossel, welche, wie vom Beschwerdeführer angeführt, verbaut war, nicht wirksam geworden. Der Austritt der Abgase aus dem Zylinder war ungehemmt. Die durchgeführte Überprüfung mit dem Rollenprüfstand des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrades, wie es in der Anzeige der Polizeiinspektion Leibnitz vom 27.07.2015, dem Messprotokoll vom 20.07.2015, der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Leibnitz vom 21.07.2015 und dem Befund/Gutachten des DI (FH) C W, vom 11.11.2015 dokumentiert ist, reicht nicht als Nachweis dafür, dass die Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h überschritten worden wäre. Für eine sichere Überprüfung hätte das Auspuffsystem wieder ordnungsgemäß mit dem Zylinderkopf verbunden werden müssen, um die gegenständliche Messung ordnungsgemäß durchzuführen. Auch wenn die Bauartgeschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrades mit 45 km/h beschränkt ist, können die tatsächlich erreichten Geschwindigkeiten des Fahrzeuges variieren, da derzeit eine Drosselung des Fahrzeuges und Beschränkung der Bauartgeschwindigkeit rein über Auspuffdrosselungen und nicht über elektronische Geschwindigkeitsmessungen zulässig sind. Die tatsächlich erreichte Geschwindigkeit ist somit auch vom Gewicht des Fahrzeuglenkers, der Windsituation, aber auch leichten Fahrbahnneigungen beeinflusst. Am 17.07.2015 ereignete sich um 14.15 Uhr auf Höhe des Hauses GStraße im Gemeindegebiet von N ein Verkehrsunfall, an welchem zum einen der Beschwerdeführer als Lenker des Motorfahrrades der Marke Beta Track, 50RR mit dem amtlichen Kennzeichen römisch zehn und A K als Lenker des PKW, BMW 116i, mit dem amtlichen Kennzeichen römisch zehn beteiligt waren. Im Bereich der Unfallstelle verläuft die GStraße annähernd geradlinig, horizontal und eben und ist auf einer Breite von 5,50 m mit einer Asphaltdecke befestigt. In Fahrtrichtung Norden gesehen, die Fahrtrichtung des Lenkers K, befinden sich auf der linken Seite im Bereich südlich des Hauses Nr. 9 Parkplätze bzw. Zufahrten, wobei diese über eine größere Länge erreicht werden können. Auch weiter nördlich befinden sich Parkplätze und Stellflächen. Die Sichtweite im Bereich der Unfallstelle betrug in beide Annäherungsrichtungen deutlich mehr als 100 m. Durch den gegenständlichen Unfall wurde das vom Beschwerdeführer gelenkte Motorfahrrad rundum beschädigt, unter anderem wurde auch, wie im Gutachten DI (FH) C W vom 11.11.2015 fotografisch festgehalten, die Auspuffanlage teilweise gelöst. Auch auf dem Lichtbild Nr. 15 der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Leibnitz vom 21.07.2015 ist erkennbar, dass die Auspuffanlage nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall nicht mehr ordnungsgemäß mit dem Zylinderkopf verbunden war, wobei die Auspuffanlage nicht verschraubt, sondern nur gesteckt und über Federn gehalten wurde. Bei der Auspuffanlage handelte es sich nicht um die originale Auspuffanlage, sondern um einen vom Beschwerdeführer montierten Sportauspuff der Marke SCR Cors, wobei der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens erklärte, dass er im Auspuff eine Drossel montiert hatte. DI (FH) C W erstattete Befund und Gutachten vom 11.11.2015, nachdem er an Ort und Stelle die Unfallstelle besichtigt und dort eine Bremsspur vorgefunden hatte, die auch von der Polizei mit gelber Farbe markiert worden war und eine Länge von 12,55 m aufwies. Diese Bremsspur endete im unmittelbaren Unfallsbereich und wies keine knickartige Richtungsänderung auf. Die Kollisionsgeschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrades betrug ca. 20 km/h. Der Beschwerdeführer bremste das von ihm gelenkte Motorfahrrad bis zum Kollisionszeitpunkt mit blockiertem Hinterrad und versuchte, dem von links einfahrenden PKW durch leicht nach rechts auslenken auszuweichen. Bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrad handelte es sich um ein Zweitaktfahrzeug, bei dem der Auspuff als Resonanzkörper einen wesentlichen Anteil an der erreichbaren Motorleistung und auch erreichbaren Endgeschwindigkeit darstellt. Die Übersetzung des Motorfahrrades selbst wurde nicht dokumentiert, weshalb eine allfällige Änderung der Bauartgeschwindigkeit durch eine geänderte Übersetzung vom beigezogenen KFZ-Sachverständigen nicht beurteilt werden konnte. Mit der Standartübersetzung ist das Fahrzeug ohne Drosselung der Auspuffanlage für eine Bauartgeschwindigkeit von typischerweise 80 km/h konstruiert. Ein Nachweis über eine Manipulation am Motor des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Bei der Überprüfung des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrades am 20.07.2015 am Rollenprüfstand erreichte dieses eine Endgeschwindigkeit von 76 km/h, wobei die Prüfung ohne dichtes Auspuffsystem durchgeführt wurde und deshalb die Drosselwirkung fehlte. Aufgrund der Undichtheit des Systems wäre hier eine Drossel, welche, wie vom Beschwerdeführer angeführt, verbaut war, nicht wirksam geworden. Der Austritt der Abgase aus dem Zylinder war ungehemmt. Die durchgeführte Überprüfung mit dem Rollenprüfstand des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrades, wie es in der Anzeige der Polizeiinspektion Leibnitz vom 27.07.2015, dem Messprotokoll vom 20.07.2015, der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Leibnitz vom 21.07.2015 und dem Befund/Gutachten des DI (FH) C W, vom 11.11.2015 dokumentiert ist, reicht nicht als Nachweis dafür, dass die Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h überschritten worden wäre. Für eine sichere Überprüfung hätte das Auspuffsystem wieder ordnungsgemäß mit dem Zylinderkopf verbunden werden müssen, um die gegenständliche Messung ordnungsgemäß durchzuführen. Auch wenn die Bauartgeschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrades mit 45 km/h beschränkt ist, können die tatsächlich erreichten Geschwindigkeiten des Fahrzeuges variieren, da derzeit eine Drosselung des Fahrzeuges und Beschränkung der Bauartgeschwindigkeit rein über Auspuffdrosselungen und nicht über elektronische Geschwindigkeitsmessungen zulässig sind. Die tatsächlich erreichte Geschwindigkeit ist somit auch vom Gewicht des Fahrzeuglenkers, der Windsituation, aber auch leichten Fahrbahnneigungen beeinflusst. Beweiswürdigung: Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, zum Tatzeitpunkt die Tatörtlichkeit mit dem genannten Kraftfahrzeug befahren zu haben. Allerdings hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens darauf hingewiesen, dass in dem von ihm verwendeten Auspuff eine Drossel eingebaut war. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers stimmten im wesentliche mit jenen des Zeugen G S überein und schilderte insbesondere der Zeuge S nachvollziehbar die Überstellung des gegenständlichen Motorfahrrades zur Überprüfung, und dass er ausdrücklich darum ersucht habe, beim Mopedrolltest einen Sachverständigen beizuziehen, da der Auspuff beim Unfall beschädigt worden war und er die Beamten auf die eingebaute Drossel ausdrücklich hingewiesen habe. Der dem Verfahren beigezogene KFZ-technische Sachverständige hat nachvollziehbar anhand der im Akt aufliegenden Unterlagen, dem Befund und Gutachten des im Strafverfahren zu GZ: 83BAZ722/15h DI (FH) C W und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden dargelegt, dass der im gegenständlichen Fall am 20.07.2015 durchgeführte Mopedrollentest, auf welchem sich die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1. bis 3. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen beziehen, insofern nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, als die Verbindung zwischen Zylinderkopf und Auspuff des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrades durch den gegenständlichen Verkehrsunfall stark beschädigt und somit der Auspuff bei Durchführung des Mopedrollentests nur lose am Zylinderkopf befestigt war. Weder bei Durchführung des Mopedrolltests, noch im Zuge der Befundaufnahme und Gutachtenserstellung des DI (FH) C W am 11.11.2015 wurde überprüft, ob, wie vom Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens angegeben, in dem von ihm montierten Sportauspuff der Marke CSR Cors eine Drossel montiert war. Für eine sichere Überprüfung hätte das Auspuffsystem wieder mit dem Zylinderkopf verbunden werden müssen, um die gegenständliche Messung ordnungsgemäß durchzuführen. Rechtliche Beurteilung: § 102 Abs 1 KFG:Paragraph 102, Absatz eins, KFG: „Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

§ 43Abs. 2 lit. a St

VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“„Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“ § 36 lit a KFG:Paragraph 36, Litera a, KFG: „Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn„Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn a)Litera a sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden, […]“ § 98 Abs 1 KFG: Paragraph 98, Absatz eins, KFG: „Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (§ 3), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen.“„Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (Paragraph 3,), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen.“ § 58 Abs 2 KDV: Paragraph 58, Absatz 2, KDV: „Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.“ § 36 lit d KFG:Paragraph 36, Litera d, KFG: „Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn„Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

  1. d)für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht […]“
  2. d)für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 59,) oder Haftung (Paragraph 62,) besteht […]“ § 134 Abs 1 KFG:Paragraph 134, Absatz eins, KFG: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ § 37 Abs 1 FSG:Paragraph 37, Absatz eins, FSG: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ § 1 Abs 3 FSG:Paragraph eins, Absatz 3, FSG: „Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen

§ 2Abs.

1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die

§ 2Abs.

1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker„Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker 1.Ziffer eins nicht mehr in der Probezeit ist, 2.Ziffer 2 eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und 3.Ziffer 3 im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.“In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Ziffer 3, auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.“ Das vom Beschwerdeführer verwendete Kraftfahrzeug war als Motorfahrrad mit einer festgesetzten Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h zugelassen. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit der im Verwaltungsstrafrecht erforderlichen Sicherheit nicht angelastet werden kann, dass dieses Motorfahrrad mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 70 km/h gelenkt und dabei die zulässige Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 31 km/h überschritten worden wäre. Da der dem Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz zu Grunde gelegte Mopedrolltest aufgrund des Umstandes, dass das Auspuffsystem weder ordnungsgemäß mit dem Zylinderkopf verbunden war, noch eine Überprüfung dahingehend stattgefunden hat, ob, wie vom Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens angegeben, eine Drossel im Auspuff montiert war, und die Übersetzung des gegenständlichen Motorfahrrades im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht überprüft bzw. nicht dokumentiert worden ist, konnte eine allfällige Änderung der Bauartgeschwindigkeit durch eine geänderte Übersetzung im gegenständlichen Verfahren nicht beurteilt werden, und konnten aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1., 2., 3. und 5. im Straferkenntnis zur Last gelegten Taten nicht als erwiesen angenommen werden, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 3. und 5.

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G einzustellen war. Da der dem Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz zu Grunde gelegte Mopedrolltest aufgrund des Umstandes, dass das Auspuffsystem weder ordnungsgemäß mit dem Zylinderkopf verbunden war, noch eine Überprüfung dahingehend stattgefunden hat, ob, wie vom Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens angegeben, eine Drossel im Auspuff montiert war, und die Übersetzung des gegenständlichen Motorfahrrades im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht überprüft bzw. nicht dokumentiert worden ist, konnte eine allfällige Änderung der Bauartgeschwindigkeit durch eine geänderte Übersetzung im gegenständlichen Verfahren nicht beurteilt werden, und konnten aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1., 2., 3. und 5. im Straferkenntnis zur Last gelegten Taten nicht als erwiesen angenommen werden, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 3. und 5.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen war. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt hat, fallen

§ 52Abs 8 Vw

GVG für die Durchführung des Gerichtsverfahrens keinerlei Verfahrenskosten an. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt hat, fallen

, Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG für die Durchführung des Gerichtsverfahrens keinerlei Verfahrenskosten an. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.8.3252.2015

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