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{'item': 'LVwG 33.22-1941/2016'}

Obsah (8)§§ 31§ 45§ 25a§ 7i§ 64Art. 130§§ 3§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.09.2016 GeschäftszahlLVwG 33.22-1941/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ganster

§§ 31Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem der Firma St GmbH, in W/S, vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die genannte Firma zehn namentlich genannte Arbeitnehmer/innen beschäftigt habe, ohne diesen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Dies, da in den Jahren 2012 und 2013 in vier Beitragszeiträumen nicht nach den im Arbeitsvertrag vereinbarten, sondern nach den tatsächlich geleisteten Wochenstunden abgerechnet worden sei. Es liege daher eine Entlohnung unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn vor. Als Tatzeitraum ist „01.01.2012 bis 30.04.2013“ angeführt. Hiedurch habe er die Rechtsvorschriften des § 7i Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (im Folgenden AVRAG) iVm § 7g Abs 1 Z 2 AVRAG verletzt und wurde hiefür

§ 7i

Abs 5 AVRAG eine Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer

§ 64Abs 2 VSt

G verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens einen Betrag in der Höhe von € 2.000,00 zu bezahlen.Hiedurch habe er die Rechtsvorschriften des Paragraph 7 i, Absatz 5, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (im Folgenden AVRAG) in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG verletzt und wurde hiefür

Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG eine Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 64, Absatz 2, VStG verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens einen Betrag in der Höhe von € 2.000,00 zu bezahlen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung das Verfahren sei mangelhaft und sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, zumal die Entlohnung jeweils gesetzes- und kollektivvertragskonform erfolgt sei und damit keine Verletzung des AVRAG vorliege. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§§ 3, 7, 38 Vw

GVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Paragraphen 3, 7, 38, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet haben und letztlich lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war, konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Auf Grund des Verfahrensaktes werden nachstehende entscheidungsrelevante F e s t s t e l l u n g e n getroffen: Die zugrundeliegende Strafanzeige der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist mit 11.02.2016 datiert. Die mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis inhaltsgleiche Aufforderung zur Rechtfertigung trägt das Datum 16.03.2016. Laut Strafanzeige erfolgte eine Unterentlohnung lediglich in vier Beitragszeiträumen der Jahre 2012 und 2013. Aus den von der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass es sich bei den vier Beitragszeiträumen um Jänner und April 2012 und um März und April 2013 handelt. In den anderen Monaten der Jahre 2012 und 2013 wurde keine Unterentlohnung im Rahmen der vorgenommenen GPLA-Prüfung festgestellt, zumal die im Raum stehende Unterentlohnung laut Ausführungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf verringerten Arbeitsaufwand zurückzuführen ist. Rechtliche Beurteilung:

§ 31Abs 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. § 7i Abs 3 und 5 AVRAG in der bis zum 01.01.2015 gültigen Fassung lauten wie folgt:Paragraph 7 i, Absatz 3 und 5 AVRAG in der bis zum 01.01.2015 gültigen Fassung lauten wie folgt: „

(3)Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
(5)Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen

Abs. 3 beträgt ein Jahr.“

(5)Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen

Absatz 3, beträgt ein Jahr.“ Seit 01.01.2015 lauten die maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG in der Fassung BGBl. Nr. I 94/2014 wie folgt:Seit 01.01.2015 lauten die maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 94 aus 2014, wie folgt: § 7i Abs 5, 7 und 7a AVRAG:Paragraph 7 i, Absatz 5, 7 und 7 a AVRAG: „

(5)Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.„
(5)Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
(7)Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 5 dritter Satz) zu laufen.
(7)Die Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Absatz 5, dritter Satz) zu laufen.
(7a)Für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs. 5 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs. 7 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.“
(7a)Für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Absatz 5, nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach Paragraph 31, Absatz eins, und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Absatz 7, die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.“ § 19 Abs 1 Z 31 AVRAG lautet wie folgt:Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 31, AVRAG lautet wie folgt: „
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.„
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 2, mit
  1. Juli 1993 in Kraft. Paragraph 2, tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.
  2. Die §§ 7a, 7b und 7d bis 7o samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 treten mit
  3. Jänner 2015 in Kraft. In Verwaltungs(straf)verfahren nach den §§ 7b Abs. 8, 7i und 7k sind auf Sachverhalte, die sich vor dem
  4. Jänner 2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 7i Abs. 8 und § 7k Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 sind auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, deren zugrunde liegendes Anbringen nach dem
  5. Dezember 2014 bei der Behörde einlangt.“
  6. Die Paragraphen 7 a, 7 b, und 7d bis 7o samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, treten mit
  7. Jänner 2015 in Kraft. In Verwaltungs(straf)verfahren nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, und 7k sind auf Sachverhalte, die sich vor dem
  8. Jänner 2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Paragraph 7 i, Absatz 8 und Paragraph 7 k, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, sind auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, deren zugrunde liegendes Anbringen nach dem
  9. Dezember 2014 bei der Behörde einlangt.“ Die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG enthalten somit abweichend von § 31 VStG Sonderregelungen betreffend den Beginn und die Dauer der Verjährungsfristen. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber sowohl in den Erläuterungen zu dem während des Tatzeitraums geltenden Gesetzestext in der Fassung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes BGBl. Nr. 24/2011, (1076 der Beilagen XXIV. GP) als auch nach wie vor in den Erläuterungen zu der am 01.01.2015 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. I 94/2014 (319 der Beilagen XXV. GP) die Auffassung vertritt, dass es sich beim Verwaltungsstraftatbestand der Unterentlohnung um ein Dauerdelikt handelt, welches erst mit der Beseitigung der Unterentlohnung (Nachzahlung des ausstehenden Entgelts) beendet ist.Die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG enthalten somit abweichend von Paragraph 31, VStG Sonderregelungen betreffend den Beginn und die Dauer der Verjährungsfristen. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber sowohl in den Erläuterungen zu dem während des Tatzeitraums geltenden Gesetzestext in der Fassung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 2011,, (1076 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode als auch nach wie vor in den Erläuterungen zu der am 01.01.2015 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 94 aus 2014, (319 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode die Auffassung vertritt, dass es sich beim Verwaltungsstraftatbestand der Unterentlohnung um ein Dauerdelikt handelt, welches erst mit der Beseitigung der Unterentlohnung (Nachzahlung des ausstehenden Entgelts) beendet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch diesem Rechtsstandpunkt des Gesetzgebers in seiner Grundsatzentscheidung vom 23.10.2014, GZ.: Ra 2014/11/0061 – dort als „Ministerialentwurf“ bezeichnet – eine Absage erteilt und stattdessen Nachstehendes ausgeführt: „Der § 7i Abs 3 AVRAG stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer „beschäftigt oder beschäftigt hat“, ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb „beschäftigen“ stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl. die RV 1076 BLg NR.
  10. GP, 8) andauert, solange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs 4 letzter Satz AVRAG ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes.“„Der Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer „beschäftigt oder beschäftigt hat“, ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb „beschäftigen“ stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt vergleiche die Regierungsvorlage 1076 BLg NR.
  11. GP, 8) andauert, solange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus Paragraph 7 i, Absatz 4, letzter Satz AVRAG ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes.“ Mit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde eine Amtsrevision gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zurückgewiesen, mit welchem das Landesverwaltungsgericht Salzburg das Ende des Beschäftigungszeitraums/Tatzeitraumes als maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist angesehen hatte. Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.08.2015, GZ: Ra 2015/11/0044, nochmals klargestellt, dass die strafbare Handlung

§ 7i

Abs 3 AVRAG im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt andauert, solange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass mit dem jeweiligen Ende einer (unterentlohnten) Beschäftigung die strafbare Handlung

§ 7i

Abs 3 AVRAG endet und gleichzeitig die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt.Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.08.2015, GZ: Ra 2015/11/0044, nochmals klargestellt, dass die strafbare Handlung

Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt andauert, solange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass mit dem jeweiligen Ende einer (unterentlohnten) Beschäftigung die strafbare Handlung

Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG endet und gleichzeitig die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt. Diese Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sind für den vorliegenden Fall unmittelbar einschlägig. Geht man somit im Sinne der für die Landesverwaltungsgerichte bindenden Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes davon aus, dass die Verfolgungsverjährungsfrist jeweils ab dem Ende des Beschäftigungszeitraums/Tatzeitraumes, sohin spätestens am 30.04.2013, zu laufen begonnen hat (insbesondere auch deshalb, da die Entlohnung der verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer auch nach den Angaben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ab Mai 2013 wieder gesetzeskonform erfolgte), ist die als erste Verfolgungshandlung anzusehende Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 16.03.2016 weit außerhalb der damals noch einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist für das Delikt der Unterentlohnung ergangen (siehe LVwG Steiermark vom 20.03.2015, 33.15-500/2015-3). Die Bestimmungen der §§ 7i Abs 7 und 7a idF BGBl. Nr. I 94/2014, welche andere Verjährungsfristen und insbesondere andere Bestimmungen betreffend den Beginn der Verjährungsfrist enthalten, sind

§ 19Abs 1 Z 31 AVRAG auf Sachverhalte, die sich vor dem 01.01.2015 ereignet haben, nicht anwendbar (siehe LVw

G Steiermark vom 20.03.2015, 33.15-500/2015-3).Die Bestimmungen der Paragraphen 7 i, Absatz 7 und 7 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 94 aus 2014,, welche andere Verjährungsfristen und insbesondere andere Bestimmungen betreffend den Beginn der Verjährungsfrist enthalten, sind

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 31, AVRAG auf Sachverhalte, die sich vor dem 01.01.2015 ereignet haben, nicht anwendbar (siehe LVwG Steiermark vom 20.03.2015, 33.15-500/2015-3). Der Eintritt der Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse als mitbeteiligte Partei wurde mit Schreiben vom 23.08.2016 mit der eben dargestellten Rechtsansicht konfrontiert und hat diese innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird, da es sich im gegenständlichen Fall vordergründig um eine Rechtsfrage der Verjährung handelt. Zumal bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G einzustellen.Zumal bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.22.1941.2016

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