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{'item': 'LVwG 30.18-2009/2015'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 4Art. 12§ 6§ 1§ 2Art. 13§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.09.2016 GeschäftszahlLVwG 30.18-2009/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich der Höhe der Geldstrafen wird der Beschwerde zu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf einen Betrag von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheits-strafe) herabgesetzt wird.römisch zwei. Hinsichtlich der Höhe der Geldstrafen wird der Beschwerde zu Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf einen Betrag von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheits-, strafe) herabgesetzt wird. Dadurch vermindern sich die Verfahrenskosten erster Instanz zu Spruchpunkt
  3. auf den Betrag von € 10,
  4. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe und die Verfahrenskosten erster Instanz sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen. III.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.römisch drei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe

  1. am 17.01.2015 zwischen 20.58 Uhr und 21.10 Uhr, in Graz, Jo, dadurch, dass er lautstark gesungen und geschrien und dabei auch lautstark über die Polizei geschimpft habe, in ungebührlicherweise Weise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm sei vermeidbar gewesen und habe störend gewirkt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe
  2. am 17.01.2015, um 20.58 Uhr, in Graz, Jo, dadurch, dass er lautstark von sich gegeben habe, dass Österreich ein rechtsnationaler Polizeistaat sei und dass die anwesenden Polizisten Nazis seien, den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspreche der herrschenden Sitte und habe die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu
  3. die Rechtsvorschrift des § 1 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) und
  4. § 2 Abs 1 StLSG verletzt und wurde über den Beschwerdeführer zu
  5. eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu
  6. eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), jeweils

§ 4Abs 1 St

LSG, verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu

  1. die Rechtsvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) und
  2. Paragraph 2, Absatz eins, StLSG verletzt und wurde über den Beschwerdeführer zu
  3. eine Geldstrafe in der Höhe von , € 100,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu
  4. eine Geldstrafe in der Höhe von , € 250,00 (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), jeweils

Paragraph 4, Absatz eins, StLSG, verhängt. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es richtig sei, dass er am 17.01.2015, in Graz, gewesen sei, um gegen den Burschenschafter Ball zu demonstrieren. Er habe sich in einer Gruppe von 15 bis 20 Personen von der Kgasse aus über das Jo bewegt. Er habe die Lgasse erreichen wollen. Er und seine Mitdemonstranten hätten politische Parolen gerufen. Kurz vor der Lgasse sei die Gruppe von Polizisten eingekesselt worden. Die Polizisten seien nach dem Grund des Festhaltens und nach Dienstnummern gefragt worden, diese hätten jedoch auf beide Fragen nicht geantwortet. Die Anhaltung habe ca. 10 bis 15 Minuten gedauert, dann habe ein Polizist auf eine Person ihrer Gruppe gezeigt und mehrere Polizisten hätten versucht, diese Person herauszuziehen. Die Polizisten hätten danach versucht, jeden Einzelnen der Gruppe zu entfernen und seien dabei sehr aggressiv vorgegangen. Er sei durch den Einsatz eines Würgegriffs aus der Gruppe entfernt worden, wo ihm schließlich gesagt worden sei, entweder gebe er seine Daten an oder er könne die Nacht auf der Polizeidienststelle verbringen. Daraufhin habe er seine Daten angegeben, Grund sei ihm keiner genannt worden. Er habe am 17.01.2015 jedoch, wie im Sachverhalt dargestellt, von seinem

Art. 12St

GG iVm Art. 11 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht. Dies sei sowohl durch die Zeugenaussagen des BI H als auch durch die des RI D bestätigt worden, da beide angegeben haben, dass sich eine Gruppe von ca. 10 bis 15 Personen von der Kgasse in Richtung Lgasse bewegt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei ein Zusammenkommen von mehreren Personen dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet werden, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommen entstehe. Da sie sich von einer Demonstration los bewegt und politische Parolen skandiert hätten, könne kein Zweifel daran bestehen, dass sie sich in der Absicht zusammengeschlossen hätten, den gemeinsamen Willen kundzutun und Protest zum Ausdruck zu bringen. Für den grundrechtlichen Schutz von Versammlungen spiele es keine Rolle, ob diese in der gesetzlich geforderten Weise angemeldet worden seien.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nur dann zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig sei, die in Art. 11 Abs 2 bzw. Art. 10 Abs 2 EMRK aufgezählt seien. Ungebührender störender Lärm sei insofern

§ 6VSt

G durch die Ausübung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit gerechtfertigt und damit nicht strafbar. Weiters habe er entgegen der Ausführungen im Akt zu keinem Zeitpunkt geschrien, dass Polizisten Nazis seien. Dies könne auch nicht durch Aussagen des RI D oder des BI H bestätigt werden, da beide diese Sprüche nur der Gruppe zurechnen haben können, nicht jedoch ihm persönlich. Die Schlussfolgerung des RI D, wonach kein Zweifel daran bestehen könne, dass er ebenfalls die oben genannten Sprüche gerufen habe, da er Teil der Gruppe gewesen sei, stelle keinesfalls eine individuelle Zurechnung des vorgeworfenen Verhaltens dar, die für die Verhängung einer Strafe notwendig wäre. Den Tatbestand der Anstandsverletzung habe er nicht erfüllt, da er die vorgeworfenen Äußerungen nicht getätigt habe. Er habe die Beamten weder beleidigt, noch angeschrien, noch habe er andere Personen in unzumutbarer Weise belästigt. Er beantrage die Verfahrenseinstellung, in eventu Strafminderung, da er als Student über kein Einkommen verfüge.In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es richtig sei, dass er am 17.01.2015, in Graz, gewesen sei, um gegen den Burschenschafter Ball zu demonstrieren. Er habe sich in einer Gruppe von 15 bis 20 Personen von der Kgasse aus über das Jo bewegt. Er habe die Lgasse erreichen wollen. Er und seine Mitdemonstranten hätten politische Parolen gerufen. Kurz vor der Lgasse sei die Gruppe von Polizisten eingekesselt worden. Die Polizisten seien nach dem Grund des Festhaltens und nach Dienstnummern gefragt worden, diese hätten jedoch auf beide Fragen nicht geantwortet. Die Anhaltung habe ca. 10 bis 15 Minuten gedauert, dann habe ein Polizist auf eine Person ihrer Gruppe gezeigt und mehrere Polizisten hätten versucht, diese Person herauszuziehen. Die Polizisten hätten danach versucht, jeden Einzelnen der Gruppe zu entfernen und seien dabei sehr aggressiv vorgegangen. Er sei durch den Einsatz eines Würgegriffs aus der Gruppe entfernt worden, wo ihm schließlich gesagt worden sei, entweder gebe er seine Daten an oder er könne die Nacht auf der Polizeidienststelle verbringen. Daraufhin habe er seine Daten angegeben, Grund sei ihm keiner genannt worden. Er habe am 17.01.2015 jedoch, wie im Sachverhalt dargestellt, von seinem

Artikel 12, St

GG in Verbindung mit Artikel 11, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht. Dies sei sowohl durch die Zeugenaussagen des BI H als auch durch die des RI D bestätigt worden, da beide angegeben haben, dass sich eine Gruppe von ca. 10 bis 15 Personen von der Kgasse in Richtung Lgasse bewegt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei ein Zusammenkommen von mehreren Personen dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet werden, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommen entstehe. Da sie sich von einer Demonstration los bewegt und politische Parolen skandiert hätten, könne kein Zweifel daran bestehen, dass sie sich in der Absicht zusammengeschlossen hätten, den gemeinsamen Willen kundzutun und Protest zum Ausdruck zu bringen. Für den grundrechtlichen Schutz von Versammlungen spiele es keine Rolle, ob diese in der gesetzlich geforderten Weise angemeldet worden seien.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nur dann zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig sei, die in Artikel 11, Absatz 2, bzw. Artikel 10, Absatz 2, EMRK aufgezählt seien. Ungebührender störender Lärm sei insofern

Paragraph 6, VStG durch die Ausübung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit gerechtfertigt und damit nicht strafbar. Weiters habe er entgegen der Ausführungen im Akt zu keinem Zeitpunkt geschrien, dass Polizisten Nazis seien. Dies könne auch nicht durch Aussagen des RI D oder des BI H bestätigt werden, da beide diese Sprüche nur der Gruppe zurechnen haben können, nicht jedoch ihm persönlich. Die Schlussfolgerung des RI D, wonach kein Zweifel daran bestehen könne, dass er ebenfalls die oben genannten Sprüche gerufen habe, da er Teil der Gruppe gewesen sei, stelle keinesfalls eine individuelle Zurechnung des vorgeworfenen Verhaltens dar, die für die Verhängung einer Strafe notwendig wäre. Den Tatbestand der Anstandsverletzung habe er nicht erfüllt, da er die vorgeworfenen Äußerungen nicht getätigt habe. Er habe die Beamten weder beleidigt, noch angeschrien, noch habe er andere Personen in unzumutbarer Weise belästigt. Er beantrage die Verfahrenseinstellung, in eventu Strafminderung, da er als Student über kein Einkommen verfüge. Unter Ladung der Verfahrenspartei fand am 21.06.2016 gemeinsam mit der Gerichtsabteilung 9 des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund des sachlichen Zusammenhanges eine verbundene Verhandlung mit den Beschwerdeführern W und V statt. Überdies erfolgte bereits im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ: LVwG 20.32-630/2015, bei dem auch schon wesentliche Sachverhalts-feststellungen getroffen werden konnten. Unter Ladung der Verfahrenspartei fand am 21.06.2016 gemeinsam mit der Gerichtsabteilung 9 des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund des sachlichen Zusammenhanges eine verbundene Verhandlung mit den Beschwerdeführern W und römisch fünf statt. Überdies erfolgte bereits im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu , GZ: LVwG 20.32-630/2015, bei dem auch schon wesentliche Sachverhalts-, feststellungen getroffen werden konnten. Sachverhalt: Zugegebenermaßen befand sich der Beschwerdeführer am 17.01.2015, in Graz, um gegen den Burschenschafter Ball zu demonstrieren. Als Leiter der vor Ort befindlichen Einsatzeinheit war CI J vor Ort und hatte er den Auftrag, 10-15 Personen, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand, die vom Jo kamen und teilweise vermummt waren, am Eindringen in die errichtete Pufferzone zu hindern. Die Einsatzeinheit umfasste ca. 25 Beamte und wurde zunächst eine Sperrkette gebildet und danach die Gruppe eingekreist. Der Auftrag war, die Ballgäste vor Übergriffen zu schützen. Der Gruppe wurde auch mitgeteilt, dass ein unmittelbar drohender Angriff befürchtet wurde, insbesondere auch deswegen, da die gesamte Gruppe auf die Pufferzone zustürmte. Im Zuge der Aufforderung sich auszuweisen, begann die Gruppe gesamtheitlich zu schreien und die Beamten derart zu beschimpfen, dass sie „Nazis“ wären und es sich um einen „rechtsnationalen Polizeistaat“ handeln würde. Die Beschimpfungen waren eindeutig gegen die Polizeibeamten gerichtet und sehr laut. Außer der von den Teilnehmern dieser Spontandemonstration verursachten lärmenden Beleidigungen gab es keinerlei sonstige Lärmquellen in der unmittelbaren Umgebung. Nachdem den Demonstranten gesagt wurde, dass jeder der seine Identität bekannt gibt, den Ort wieder verlassen könne, wurde dies mit noch lauterem Schreien quittiert. Den Anwesenden wurde auch mitgeteilt, dass wegen Anstandsverletzung und Lärmerregung eine Anzeige erstattet werden würde. Zugegebenermaßen befand sich der Beschwerdeführer am 17.01.2015, in Graz, um gegen den Burschenschafter Ball zu demonstrieren. Als Leiter der vor Ort befindlichen Einsatzeinheit war CI J vor Ort und hatte er den Auftrag, , 10-15 Personen, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand, die vom Jo kamen und teilweise vermummt waren, am Eindringen in die errichtete Pufferzone zu hindern. Die Einsatzeinheit umfasste ca. 25 Beamte und wurde zunächst eine Sperrkette gebildet und danach die Gruppe eingekreist. Der Auftrag war, die Ballgäste vor Übergriffen zu schützen. Der Gruppe wurde auch mitgeteilt, dass ein unmittelbar drohender Angriff befürchtet wurde, insbesondere auch deswegen, da die gesamte Gruppe auf die Pufferzone zustürmte. Im Zuge der Aufforderung sich auszuweisen, begann die Gruppe gesamtheitlich zu schreien und die Beamten derart zu beschimpfen, dass sie „Nazis“ wären und es sich um einen „rechtsnationalen Polizeistaat“ handeln würde. Die Beschimpfungen waren eindeutig gegen die Polizeibeamten gerichtet und sehr laut. Außer der von den Teilnehmern dieser Spontandemonstration verursachten lärmenden Beleidigungen gab es keinerlei sonstige Lärmquellen in der unmittelbaren Umgebung. Nachdem den Demonstranten gesagt wurde, dass jeder der seine Identität bekannt gibt, den Ort wieder verlassen könne, wurde dies mit noch lauterem Schreien quittiert. Den Anwesenden wurde auch mitgeteilt, dass wegen Anstandsverletzung und Lärmerregung eine Anzeige erstattet werden würde. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits schon aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach dieser bereits in seiner Beschwerde einräumte, es seien politische Parolen gerufen worden. Andererseits ergeben sich die verfahrenswesentlichen Feststellungen aus der Aussage des einsatzleitenden Beamten CI A J einerseits bereits im erstinstanzlichen Verfahren, andererseits im Verfahren einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Erkenntnis vom 09.09.2015, zu GZ: LVwG 20.32-630/2015-63), wie auch des Weiteren im zusammengefassten Verfahren betreffend den Beschwerdeführer und die weiteren Beschwerdeführer W und V zu den GZ: LVwG 30.9-1572/2015, LVwG 30.18-2003/2015 und LVwG 30.18-2009/2015. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits schon aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach dieser bereits in seiner Beschwerde einräumte, es seien politische Parolen gerufen worden. Andererseits ergeben sich die verfahrenswesentlichen Feststellungen aus der Aussage des einsatzleitenden Beamten CI A J einerseits bereits im erstinstanzlichen Verfahren, andererseits im Verfahren einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Erkenntnis vom 09.09.2015, zu GZ: LVwG 20.32-630/2015-63), wie auch des Weiteren im zusammengefassten Verfahren betreffend den Beschwerdeführer und die weiteren Beschwerdeführer W und römisch fünf zu den GZ: LVwG 30.9-1572/2015, LVwG 30.18-2003/2015 und LVwG 30.18-2009/2015. Die Aussage des Zeugen J war nicht nur in wesentlichen Punkten übereinstimmend, sondern wurde auch von den Zeugen E H und G S vollinhaltlich bestätigt. Die einvernommenen Polizeibeamten schilderten den Sachverhalt gleichlautend und nachvollziehbar. Sie schilderten eindrucksvoll, dass die Beamten als „Nazi“ und „Nazischweine“ beschimpft wurden und auch, dass „wir in einem rechtsnationalen Polizeistaat leben“. Es kann davon ausgegangen werden, dass die im Überwachungsdienst stehenden geschulten und erfahrenen Beamten entsprechend konkrete und verwertbare Angaben machen können. Es bestand auch kein Grund an der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen Zweifel zu hegen und konnte auch keine Veranlassung gesehen werden, dass die Polizeibeamten ihnen bis dahin unbekannte Personen wahrheitswidrig belasten wollten. Dem gegenüber waren die Angaben des Beschwerdeführers wenig glaubhaft und offensichtlich von dem Gedanken getragen, einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung zu entgehen. Rechtliche Beurteilung:

§ 1St

LSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Paragraph eins, StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

§ 2Abs 1 St

LSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, den öffentlichen Anstand verletzt.

§ 2Abs 2 leg.

cit verletzt den öffentlichen Anstand, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.

Paragraph 2, Absatz eins, StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, den öffentlichen Anstand verletzt.

Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit verletzt den öffentlichen Anstand, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.

§ 4

Abs 1 leg cit sind Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs 1 und den §§ 2 und 3a leg cit von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu bestrafen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit sind Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins und den , Paragraphen 2 und 3 a leg cit von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu bestrafen. „

Art. 12Staatsgrundgesetz (St

GG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.„

Artikel 12, Staatsgrundgesetz (St

GG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt. Dieser Bestimmung korrespondiert Art. 11 der Europäischen Menschenrechts-konvention - EMRK, nach dessen Abs. 1 alle Menschen das Recht haben, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.Dieser Bestimmung korrespondiert Artikel 11, der Europäischen Menschenrechts-, konvention - EMRK, nach dessen Absatz eins, alle Menschen das Recht haben, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

Art. 13erster Satz St

GG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.

Artikel 13, erster Satz St

GG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Dieses Recht korrespondiert mit Art. 10 EMRK, der bestimmt, dass jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung hat und dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschließt. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Ausübung dieser Freiheiten, da sie Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.Dieses Recht korrespondiert mit Artikel 10, EMRK, der bestimmt, dass jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung hat und dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschließt. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung kann die Ausübung dieser Freiheiten, da sie Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11.132/1986, 14.366/1995) genießen auch Versammlungen, die nicht in der gesetzlich geforderten Weise angemeldet wurden, den grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit. Diese Auffassung vertritt auch der EGMR (vgl. das Urteil des EGMR

  1. März 2009, Zl. 31684/05 - Barraco).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11.132 aus 1986,, 14.366 aus 1995,) genießen auch Versammlungen, die nicht in der gesetzlich geforderten Weise angemeldet wurden, den grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit. Diese Auffassung vertritt auch der EGMR vergleiche , das Urteil des EGMR
  2. März 2009, Zl. 31684/05 - Barraco). Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (wie auch in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit) sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (vgl. etwa die Erkenntnisse VfSlg. 11.866/1988 und 12.116/1989). Während in älteren Entscheidungen noch die Auffassung vertreten wurde, ein Verhalten könne nur dann in diesem Sinne gerechtfertigt sein, wenn es von der ursprünglichen Versammlungsanzeige gedeckt ist, sodass bei unterbliebener Anmeldung eine Rechtfertigung nicht in Betracht kommt, ist der Verfassungsgerichtshof in neueren Entscheidungen von dieser Auffassung abgegangen: So hat er in seinem Erkenntnis vom
  3. Juni 2008, B 1011/07, ausdrücklich ausgeführt, die im damaligen Fall belangte Behörde gehe fehl, wenn sie allein auf Grund des Umstandes, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei, annehme, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes im Sinne des § 6 VStG von vornherein ausgeschlossen sei. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (vgl. neben dem bereits zitierten Urteil vom
  4. März 2009 im Fall Barraco insbesondere auch das Urteil vom
  5. Juni 2006, Zl. 75569/01 im Fall Cetinkaya).Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (wie auch in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit) sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Artikel 11, Absatz 2, bzw. Artikel 10, Absatz 2, EMRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des Paragraph 6, VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist vergleiche , etwa die Erkenntnisse VfSlg. 11.866 aus 1988, und 12.116 aus 1989,). Während in älteren Entscheidungen noch die Auffassung vertreten wurde, ein Verhalten könne nur dann in diesem Sinne gerechtfertigt sein, wenn es von der ursprünglichen Versammlungsanzeige gedeckt ist, sodass bei unterbliebener Anmeldung eine Rechtfertigung nicht in Betracht kommt, ist der Verfassungsgerichtshof in neueren Entscheidungen von dieser Auffassung abgegangen: So hat er in seinem Erkenntnis vom
  6. Juni 2008, B 1011/07, ausdrücklich ausgeführt, die im damaligen Fall belangte Behörde gehe fehl, wenn sie allein auf Grund des Umstandes, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei, annehme, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes im Sinne des Paragraph 6, VStG von vornherein ausgeschlossen sei. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt vergleiche , neben dem bereits zitierten Urteil vom
  7. März 2009 im Fall Barraco insbesondere auch das Urteil vom
  8. Juni 2006, Zl. 75569/01 im Fall Cetinkaya). In concreto geht es somit um die Verhältnismäßigkeit eines durch die Spontanversammlungsteilnehmer erfolgten Eingriffes in deren Versammlungsfreiheit. In diesem Zusammenhang kann nicht gesehen werden, dass beleidigende Beschimpfungen, die in schreiender Form abgegeben werden, die grundrechtlichen Garantien der Versammlungsfreiheit einschränken bzw. als verhältnismäßig anzusehen sind. Dem gegenüber steht wohl ein beachtliches Gewicht an der Gewährleistung bzw. Einhaltung der öffentlichen Ordnung, zu deren Schutz die Bestrafung offensichtlich erfolgte. Die Lärmerregung erfolgte zudem auf einem öffentlichen Platz in Graz, in den Abendstunden, in einer verkehrsberuhigten Zone im Altstadtzentrum und bestanden auch sonst keinerlei sonstige alternative Lärmquellen, sodass sehr wohl auch das Tatbestandselement der Ungebührlichkeit der vom Beschwerdeführer erfolgten Lärmerregung, die einerseits vermeidbar war und sehr wohl störte, als tatsächlich gegeben anzunehmen war. Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Dabei handelt es sich um eine Verletzung der Formen eines äußeren Verhaltens, die der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift des § 2 StLSG ist es, einerseits zu garantieren, dass potenzielle Täter davon abgehalten werden, die öffentliche Ordnung zu stören und andererseits unbefangene Dritte davor geschützt werden, Empfindungen eines Unerlaubten oder des Schändlichen zu haben. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift des Paragraph 2, StLSG ist es, einerseits zu garantieren, dass potenzielle Täter davon abgehalten werden, die öffentliche Ordnung zu stören und andererseits unbefangene Dritte davor geschützt werden, Empfindungen eines Unerlaubten oder des Schändlichen zu haben. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer die anwesenden Polizeibeamten als „Nazi“ und „Nazischweine“ bezeichnete. Damit unterstellte der Beschwerdeführer den Polizeibeamten eine gewalttätige und rassistische Grundeinstellung oder Ideologie zu vertreten und stellte dies zweifellos eine Beschimpfung dar. Der Beschwerdeführer hat dadurch jedenfalls den öffentlichen Anstand verletzt. Insgesamt ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Bestrafung im Sinne des Art. 10 Abs 2 EMRK als in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne eines zwingenden Sozialbedürfnis liegend erforderlich war. Insgesamt ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Bestrafung im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, EMRK als in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne eines zwingenden Sozialbedürfnis liegend erforderlich war.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend nichts zu werten. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe durchaus spezial- und generalpräventiven Überlegungen angepasst. Dies auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angeführten persönlichen Verhältnisse, wonach er als Student nur über ein geringfügiges Einkommen verfügt. Die Strafe wurde ohnehin im untersten Bereich für derartige Übertretungen bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu € 2.000,00

§ 4Abs 1 St

LSG bemessen. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe durchaus spezial- und generalpräventiven Überlegungen angepasst. Dies auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angeführten persönlichen Verhältnisse, wonach er als Student nur über ein geringfügiges Einkommen verfügt. Die Strafe wurde ohnehin im untersten Bereich für derartige Übertretungen bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu € 2.000,00

Paragraph 4, Absatz eins, StLSG bemessen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war jedoch festzustellen, dass die Strafe zu hoch bemessen war und aufgrund der zitierten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zu reduzieren war. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe erscheint ausreichend, den Beschwerdeführer in Hinkunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten und entspricht nunmehr auch der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden. Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus , Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.18.2009.2015

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