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{'item': 'LVwG 30.10-1486/2016'}

Obsah (9)§§ 31§ 45§ 25a§ 134§ 33§ 2§ 5§ 22a§ 7a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.09.2016 GeschäftszahlLVwG 30.10-1486/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement ü

§§ 31Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Punkt I. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G römisch eins.

Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis , zu Punkt römisch eins. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Punkt I. zur Last gelegt, er habe als Lenker des PKW X, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt sich nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass eine unzulässige Änderung an Teilen und Ausrüstungsgegenstände eines genehmigten Fahrzeuges vorgenommen worden sei, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt worden sei. Es seien die beiden hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe mit verdunkelter Folie am 12.01.2015, um 15.50 Uhr, in D, Sstraße beklebt gewesen.Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Punkt römisch eins. zur Last gelegt, er habe als Lenker des PKW römisch zehn, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt sich nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass eine unzulässige Änderung an Teilen und Ausrüstungsgegenstände eines genehmigten Fahrzeuges vorgenommen worden sei, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt worden sei. Es seien die beiden hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe mit verdunkelter Folie am 12.01.2015, um 15.50 Uhr, in D, Sstraße beklebt gewesen. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 102 Abs 1 KFG iVm § 33 Abs 6 KFG verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 80,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 134

Abs 1 KFG verhängt.Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 6, KFG verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 80,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher eine Originalrechnung sowie ein Bild vom Code in der Folie und die rechtliche Lage von getönten Scheiben vorgelegt wurden. Die Scheiben seien am 13.08.2014 foliert worden, die Anzeige habe der Beschwerdeführer mit 12.01.2015 bekommen. Das Straferkenntnis wurde völlig grundlos gegen ihn entschieden, wobei der Polizist K Z hier eindeutig eine Falschaussage gemacht hatte (er habe persönlich etwas gegen den Beschwerdeführer). Notfalls werde er den Wagen einem Fachmann vorführen lassen, des Weiteren stünde auch die Firma der Folien hinter dem Beschwerdeführer, er habe mit der Firma bereits Kontakt aufgenommen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde die Abteilung 15, des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung kontaktiert und ersucht anhand des vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildes mitzuteilen, ob es sich bei dem darauf ersichtlichen Genehmigungszeichen um ein Genehmigungszeichen im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.11.2011, GZ: BMVIT-179.324/0001-IV/ST4/2011 handle. Mit Schreiben vom 05.07.2016 wurde von Ing. C L mitgeteilt, dass es keine eindeutigen Vorgaben bezüglich der Gestaltung der Genehmigungszeichen gebe. Die Zeichen aus Österreich und Deutschland seien aufgrund der häufigen Anbringungen bekannt. Aufgrund der schlechten Fotoqualität sei das Prüfzeichen schlecht lesbar, es könnte sich jedoch eventuell um ein deutsches Genehmigungszeichen (~~D55??) handeln. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.09.2016, in deren Zug sowohl der Meldungsleger als auch der Zeuge A W einvernommen wurden, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des PKW BMW, polizeiliches Kennzeichen X. Am 13.08.2014 hat der Beschwerdeführer bei der Firma S & S Folierung, A W, in G die hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe mit einer Tönungsfolie folieren lassen, wofür er € 230,00 bezahlt hat. Auf dieser Tönungsfolie befindet sich ein deutsches Genehmigungszeichen D

  1. Die Folie wurde von A W persönlich im Beisein des Beschwerdeführers aufgebracht und befand sich am 12.01.2015 - wie am 13.08.2014 montiert – an den Scheiben des verfahrensgegenständlichen PKW. Anlässlich der Kontrolle am 12.01.2015, um 15.50 Uhr wurde von GI K Z im Zulassungsschein Nachschau gehalten, ob die Folien genehmigt worden seien, an den Scheiben hat der Meldungsleger ein Genehmigungszeichen nicht gesucht.Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des PKW BMW, polizeiliches Kennzeichen römisch zehn. Am 13.08.2014 hat der Beschwerdeführer bei der Firma S & S Folierung, A W, in G die hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe mit einer Tönungsfolie folieren lassen, wofür er € 230,00 bezahlt hat. Auf dieser Tönungsfolie befindet sich ein deutsches Genehmigungszeichen D
  2. Die Folie wurde von A W persönlich im Beisein des Beschwerdeführers aufgebracht und befand sich am 12.01.2015 - wie am 13.08.2014 montiert – an den Scheiben des verfahrensgegenständlichen PKW. Anlässlich der Kontrolle am 12.01.2015, um 15.50 Uhr wurde von GI K Z im Zulassungsschein Nachschau gehalten, ob die Folien genehmigt worden seien, an den Scheiben hat der Meldungsleger ein Genehmigungszeichen nicht gesucht. Am 01.09.2016 konnte das Genehmigungszeichen – wie auf dem Lichtbild mit Beschwerde vorgelegt – in Original am Fahrzeug durch die Richterin wahrgenommen werden. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt, nämlich, dass die am Fahrzeug des Beschwerdeführers angebrachten Tönungsfolien mit einem Genehmigungszeichen versehen waren und auch noch sind, konnte anhand der glaubwürdigen Aussage des einvernommenen Zeugen A W einerseits festgestellt werden, sowie andererseits aufgrund der persönlichen Wahrnehmung durch die Richterin. Dass es sich um ein deutsches Genehmigungszeichen handelt, wurde einerseits durch die Anfrage an die zuständige Fachabteilung der Steiermärkischen Landesregierung verifiziert, andererseits legte auch der Zeuge A W glaubhaft dar, dass er ausschließlich genehmigte Folien in seinem Betrieb verwendet, welchen er bereits seit 15 Jahren führt. Die Aussage des Zeugen war nachvollziehbar und der Zeuge hinterließ einen absolut glaubwürdigen Eindruck, zumal sein Betrieb auf Folierungen spezialisiert ist und er auch ein Muster der verfahrensgegenständlichen Folie mit Prüfzeichen vorlegen konnte, welches sich mit der Fotokopie – vorgelegt mit der Beschwerde – deckt. Dieses Foto, vorgelegt mit Beschwerde, war nur schwer lesbar, zumal auch das Prüfzeichen nicht leicht zu sehen ist. Insbesondere ist dieses Genehmigungszeichen von außen nicht sichtbar, sondern kann nur vom Inneren des Fahrzeuges aus gegen das Licht gut wahrgenommen werden. Dies lässt sich auch anhand des vorgelegten Musters gut nachvollziehen und demonstrieren. Dass es sich dabei um ein deutsches Genehmigungszeichen handelt, kann aufgrund der Auskunft der A15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.07.2016 festgestellt werden. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger hat nicht einmal behauptet anlässlich der Kontrolle des Fahrzeuges konkret nach einem Genehmigungszeichen auf der Folie an den Scheiben Ausschau gehalten zu haben. Die Vorlage der Rechnung des die Folie anbringenden Unternehmens, welche der Beschwerdeführer mitgeführt hat, reichte dem Meldungsleger nicht. Rechtliche Beurteilung:

§ 33

Abs 6 KFG sind Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, unzulässig.

Paragraph 33, Absatz 6, KFG sind Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, unzulässig.

§ 2

Abs 1 lit n KDV sind für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

§ 5

Abs 1 KFG Folien, die auf Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden, von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera n, KDV sind für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

Paragraph 5, Absatz eins, KFG Folien, die auf Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden, von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig.

§ 22a

Abs 1 Z 8 KDV 1967 gilt als Änderung, die nicht angezeigt werden muss (§ 33 Abs 1 KFG 1967) das Anbringen von typengenehmigten Scheibenfolien.

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 8, KDV 1967 gilt als Änderung, die nicht angezeigt werden muss (Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967) das Anbringen von typengenehmigten Scheibenfolien.

§ 7a

Abs 1 KDV werden Folien in Splitterschutzfolien, Tönungsfolien und Lochfolien unterteilt. Bei angebrachten Folien muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein.

Paragraph 7 a, Absatz eins, KDV werden Folien in Splitterschutzfolien, Tönungsfolien und Lochfolien unterteilt. Bei angebrachten Folien muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein. Mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.11.2011, GZ: BMVIT-179.324/0001-IV/ST4/2011 wurden die Anforderungen und Prüfungen für Scheibenfolien neu erlassen und klar und deutlich festgehalten, dass als Nachweis für typengenehmigte Scheibenfolien das Genehmigungszeichen gilt. Dabei wird weiter ausgeführt, dass die Kennzeichnung direkt auf der Folie dauerhaft angebracht sein muss. Ein solches deutsches Genehmigungszeichen befand sich auf der Scheibenfolie. Die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Tönungsfolie entspricht den Ausführungen auf der Homepage “www.technik.steiermark.at” und dem ebenfalls darin aufscheinenden Link des Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Da die Tönungsfolien beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug dem Gesetz entsprechend lediglich auf der Heckscheibe und den hinteren Seitenscheiben angebracht war und sie ein Genehmigungszeichen enthielten, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und war das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.10.1486.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.