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{'item': 'LVwG 53.28-1916,1917,1918/2016'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 39§ 3§ 7§ 11§ 47§ 33§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.09.2016 GeschäftszahlLVwG 53.28-1916,1917,1918/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat d

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2015/82 (VwGVG) werden die Beschwerden gegen den Bescheid vom 04.04.2016, GZ: 2-V004-Le/1-2016, als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2015/82 (VwGVG) werden die Beschwerden gegen den Bescheid vom 04.04.2016, GZ: 2-V004-Le/1-2016, als unbegründet abgewiesen. b. Aufgrund der Beschwerden werden die Bescheide vom 03.05.2016, GZ: 2-V004-Le/10-2016, und vom 19.05.2016, 2-V004-Le/16-2016, ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2016/50 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/50 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit Bescheid vom 11.04.2013, GZ: 2-V001-Le/163-2013, hat die Agrarbezirksbehörde eine Revision des Almwirtschaftsplans der Agrargemeinschaft V durchgeführt. Dem Almwirtschaftsplan ist zu entnehmen, dass das Gemeinschaftsgebiet insgesamt Grundflächen im Ausmaß von 652,6297 ha umfasst, die von den Berechtigten in drei Gruppen bewirtschaftet werden. In ihrer Eingabe, datiert mit 16.03.2016 bzw. 17.03.2016 führten die Eigentümer der sogenannten Gruppe III (Stammsitzliegenschaften EZ x, EZ x, EZ x, je KG P und EZ x, KG S) aus, dass die drei Gruppen „heute unterschiedliche Zielsetzungen“ in der Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Flächen hätten. Sie stellten den Antrag „auf Abtrennung und Spezialteilungsverfahrens nach § 7 StAgrGG“. Aufgrund dieser Eingabe leitete die Agrarbezirksbehörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2016, GZ: 2-V004-Le/1-2016, gestützt auf die §§ 7, 8, 11 Abs 1, 46 und 47 StAgrGG das Singularteilungsverfahren hinsichtlich der Agrargemeinschaft V, das ist die (Liegenschaft) EZ x, KG P zum Zwecke der Ausscheidung der Antragsteller aus der Gemeinschaft und Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern ein. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sind lediglich die Tatsache der Antragstellung sowie die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Mit Bescheid vom 11.04.2013, GZ: 2-V001-Le/163-2013, hat die Agrarbezirksbehörde eine Revision des Almwirtschaftsplans der Agrargemeinschaft römisch fünf durchgeführt. Dem Almwirtschaftsplan ist zu entnehmen, dass das Gemeinschaftsgebiet insgesamt Grundflächen im Ausmaß von 652,6297 ha umfasst, die von den Berechtigten in drei Gruppen bewirtschaftet werden. In ihrer Eingabe, datiert mit 16.03.2016 bzw. 17.03.2016 führten die Eigentümer der sogenannten Gruppe römisch drei (Stammsitzliegenschaften EZ x, EZ x, EZ x, je KG P und EZ x, KG S) aus, dass die drei Gruppen „heute unterschiedliche Zielsetzungen“ in der Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Flächen hätten. Sie stellten den Antrag „auf Abtrennung und Spezialteilungsverfahrens nach Paragraph 7, StAgrGG“. Aufgrund dieser Eingabe leitete die Agrarbezirksbehörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2016, GZ: 2-V004-Le/1-2016, gestützt auf die Paragraphen 7, 8, 11, Absatz eins, 46 und 47 StAgrGG das Singularteilungsverfahren hinsichtlich der Agrargemeinschaft römisch fünf, das ist die (Liegenschaft) EZ x, KG P zum Zwecke der Ausscheidung der Antragsteller aus der Gemeinschaft und Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern ein. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sind lediglich die Tatsache der Antragstellung sowie die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Mit Eingabe vom 21.04.2016 stellte Herr E F als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ x, KG P, ebenfalls einen Antrag „auf Abtrennung aus der Agrargemeinschaft Alm- und Waldgenossenschaft V“. Aufgrund dieser Eingabe hat die Agrarbezirksbehörde mit Datum 03.05.2016 zu GZ: 2-V004-Le/10-2016, einen weiteren Einleitungsbescheid betreffend die Agrargemeinschaft V erlassen. Mit Eingabe vom 21.04.2016 stellte Herr E F als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ x, KG P, ebenfalls einen Antrag „auf Abtrennung aus der Agrargemeinschaft Alm- und Waldgenossenschaft V“. Aufgrund dieser Eingabe hat die Agrarbezirksbehörde mit Datum 03.05.2016 zu GZ: 2-V004-Le/10-2016, einen weiteren Einleitungsbescheid betreffend die Agrargemeinschaft römisch fünf erlassen. Datiert mit 10.05.2016 stellten Herr K L, als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ x, KG P, und Herr J E, als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ x, KG P, ebenfalls einen Antrag auf „die Einleitung des Singularteilungsverfahrens zum Zweck des Ausscheidens“ aus der Agrargemeinschaft. Zu dieser Eingabe erließ die Agrarbezirksbehörde den Bescheid vom 19.05.2016, GZ: 2-V004-Le/16-2016, mit welchem sie aufgrund der zuletzt genannten Anträge in Spruch I das Singularteilungsverfahren einleitete und mit Spruch II die Verbindung des Verfahrens mit den Verfahren, die sie aufgrund der beiden schon zuvor erlassenen Einleitungsbescheide führt, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

§ 39Abs 2a AVG erklärte.

Datiert mit 10.05.2016 stellten Herr K L, als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ x, KG P, und Herr J E, als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ x, KG P, ebenfalls einen Antrag auf „die Einleitung des Singularteilungsverfahrens zum Zweck des Ausscheidens“ aus der Agrargemeinschaft. Zu dieser Eingabe erließ die Agrarbezirksbehörde den Bescheid vom 19.05.2016, GZ: 2-V004-Le/16-2016, mit welchem sie aufgrund der zuletzt genannten Anträge in Spruch römisch eins das Singularteilungsverfahren einleitete und mit Spruch römisch zwei die Verbindung des Verfahrens mit den Verfahren, die sie aufgrund der beiden schon zuvor erlassenen Einleitungsbescheide führt, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG erklärte. In den Beschwerden gegen diese Bescheide ist übereinstimmend ausgeführt, dass die betroffene Agrargemeinschaft eine regulierte Agrargemeinschaft sei, deren Verwaltungssatzungen und Almwirtschaftsplan erst im Jahre 2013 überarbeitet wurden. Ein Singularteilungsverfahren hätte für die Antragsteller keinerlei „Mehrvorteil“, für die verbleibende Agrargemeinschaft jedoch große negative Auswirkungen, da es zu einer äußerst unwirtschaftlichen Zersplitterung der Agrargemeinschaft komme und dadurch die Bewirtschaftung für die verbleibende Gemeinschaft „erheblichst“ erschwert würde. Die Aufhebung der Gemeinschaft würde schwere negative Folgen in Bezug auf nicht näher genannte allgemeine volkswirtschaftliche Interessen und die Interessen der Landeskultur nach sich ziehen. Für die Beschwerdeführer Herrn T K, Herrn H E, Frau S F und Herrn J G besteht eine Vertretungsvollmacht für Dr. M V, Rechtsanwalt, Hplatz, Kn (Bevollmächtigungsanzeige an die Agrarbezirksbehörde vom 26.04.2016). Für die Beschwerdeführer Herrn T K, Herrn H E, Frau S F und Herrn J G besteht eine Vertretungsvollmacht für Dr. M römisch fünf, Rechtsanwalt, Hplatz, Kn (Bevollmächtigungsanzeige an die Agrarbezirksbehörde vom 26.04.2016). II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache

§ 3in Verbindung mit § 28 Vw

GVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis.

§ 7Abs 1 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz (St

AgrGG), LGBl 1986/8 idF LGBl 2013/139, kann die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen. Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Parteien den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann nach Abs 2 eine Spezialteilung sein. Die Spezialteilung ist nach Abs 4 die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte ins Einzeleigentum (Spezialteilung im engeren Sinn) sowie die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien (Singularteilung).

Paragraph 7, Absatz eins, Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz (StAgrGG), LGBl 1986/8 in der Fassung LGBl 2013/139, kann die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen. Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Parteien den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann nach Absatz 2, eine Spezialteilung sein. Die Spezialteilung ist nach Absatz 4, die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte ins Einzeleigentum (Spezialteilung im engeren Sinn) sowie die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien (Singularteilung).

§ 11

Abs 1 leg cit hat die Einleitung eines Spezialteilungsverfahrens über Antrag zu erfolgen, wobei für den Fall, dass die Teilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder erfolgen soll, der Antrag der ihr Ausscheiden begehrende Mitglieder genügt.

Paragraph 11, Absatz eins, leg cit hat die Einleitung eines Spezialteilungsverfahrens über Antrag zu erfolgen, wobei für den Fall, dass die Teilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder erfolgen soll, der Antrag der ihr Ausscheiden begehrende Mitglieder genügt. Die Einleitung eines Teilungsverfahrens hat

§ 47Abs 1 leg cit durch Bescheid zu erfolgen.

Nach Abs 2 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Teilungsverfahrens bis zu dessen Abschluss (mit den in Abs 4 genannten Ausnahmen) auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Teilung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich nach Abs 3 insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke. Die Einleitung eines Teilungsverfahrens hat

Paragraph 47, Absatz eins, leg cit durch Bescheid zu erfolgen. Nach Absatz 2, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Teilungsverfahrens bis zu dessen Abschluss (mit den in Absatz 4, genannten Ausnahmen) auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Teilung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich nach Absatz 3, insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke. III.römisch drei. Erwägungen: Der Bescheid

§ 47Abs 1 St

AgrGG, mit dem ein Spezialteilungsverfahren einer Agrargemeinschaft eingeleitet wird, ist ein Bescheid mit dem weder über die Zulässigkeit der Teilung

§ 11Abs 3 St

AgrGG abgesprochen wird, noch die Teilung inhaltlich erledigt wird (vgl. VwGH 02.02.1990, 89/07/0146). Mit ihm wird also die Teilung der Agrargemeinschaft weder durchgeführt noch werden die Teilungsanträge abgewiesen. Der Einleitungsbescheid ist daher ein verfahrensrechtlicher Bescheid, dessen Wirkung in erster Linie darin liegt, dass mit seiner Rechtskraft die Zuständigkeit der Agrarbehörde

§ 47Abs 2 leg cit begründet wird.

Folge des Einleitungsbescheides ist auch, dass dieser nach seiner Rechtskraft

§ 47Abs 1 St

AgrGG kundzumachen und den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen ist. Der Bescheid

Paragraph 47, Absatz eins, StAgrGG, mit dem ein Spezialteilungsverfahren einer Agrargemeinschaft eingeleitet wird, ist ein Bescheid mit dem weder über die Zulässigkeit der Teilung

Paragraph 11, Absatz 3, StAgrGG abgesprochen wird, noch die Teilung inhaltlich erledigt wird vergleiche VwGH 02.02.1990, 89/07/0146). Mit ihm wird also die Teilung der Agrargemeinschaft weder durchgeführt noch werden die Teilungsanträge abgewiesen. Der Einleitungsbescheid ist daher ein verfahrensrechtlicher Bescheid, dessen Wirkung in erster Linie darin liegt, dass mit seiner Rechtskraft die Zuständigkeit der Agrarbehörde

Paragraph 47, Absatz 2, leg cit begründet wird. Folge des Einleitungsbescheides ist auch, dass dieser nach seiner Rechtskraft

Paragraph 47, Absatz eins, StAgrGG kundzumachen und den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen ist. Gegenstand eines Spezialteilungsverfahrens ist

§ 7Abs 4 leg cit stets die Agrargemeinschaft.

Für den Fall, dass wie hier einzelne Mitglieder oder auch nur ein einziges Mitglied sein Ausscheiden begehrt, verpflichtet deren bzw. dessen Antrag die Agrarbehörde bereits den Einleitungsbescheid

§ 11Abs 1 St

AgrGG in Verbindung mit § 47 Abs 1 leg cit zu erlassen. Kommen im Laufe des so eingeleiteten Verfahrens weitere Mitglieder hinzu, die auch ihr Ausscheiden begehren, so ist kein weiterer Einleitungsbescheid zu erlassen, weil die Zuständigkeitsbefugnisse des § 47 Abs 2 StAgrGG für die betroffene Agrargemeinschaft bereits geschaffen sind. Alle Ausscheidungsbegehren, also jene die zur Erlassung des Einleitungsbescheides verpflichteten, als auch jene, die im weiteren Verlauf des Verfahrens hinzukommen, sind

§ 33leg cit gemeinsam inhaltlich abzuhandeln. Eine Bestimmung, wie sie etwa in § 5 St

ZLG für die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in ein Grundzusammenlegungsverfahren enthalten ist, ist für die Behandlung von nach bescheidmäßiger Verfahrenseinleitung gestellten Ausscheidungsanträgen nicht gegeben. Die dem (ersten) Einleitungsbescheid nachfolgenden weiteren Einleitungsbescheide entbehren daher einer gesetzlichen Grundlage und sind aufgrund der Beschwerden somit ersatzlos aufzuheben. Gegenstand eines Spezialteilungsverfahrens ist

Paragraph 7, Absatz 4, leg cit stets die Agrargemeinschaft. Für den Fall, dass wie hier einzelne Mitglieder oder auch nur ein einziges Mitglied sein Ausscheiden begehrt, verpflichtet deren bzw. dessen Antrag die Agrarbehörde bereits den Einleitungsbescheid

Paragraph 11, Absatz eins, StAgrGG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, leg cit zu erlassen. Kommen im Laufe des so eingeleiteten Verfahrens weitere Mitglieder hinzu, die auch ihr Ausscheiden begehren, so ist kein weiterer Einleitungsbescheid zu erlassen, weil die Zuständigkeitsbefugnisse des Paragraph 47, Absatz 2, StAgrGG für die betroffene Agrargemeinschaft bereits geschaffen sind. Alle Ausscheidungsbegehren, also jene die zur Erlassung des Einleitungsbescheides verpflichteten, als auch jene, die im weiteren Verlauf des Verfahrens hinzukommen, sind

Paragraph 33, leg cit gemeinsam inhaltlich abzuhandeln. Eine Bestimmung, wie sie etwa in Paragraph 5, StZLG für die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in ein Grundzusammenlegungsverfahren enthalten ist, ist für die Behandlung von nach bescheidmäßiger Verfahrenseinleitung gestellten Ausscheidungsanträgen nicht gegeben. Die dem (ersten) Einleitungsbescheid nachfolgenden weiteren Einleitungsbescheide entbehren daher einer gesetzlichen Grundlage und sind aufgrund der Beschwerden somit ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdevorbringen gegen die Einleitung des Spezialteilungsverfahrens sind nicht überzeugend. Sie zeigen weder, dass die Antragsteller nicht berechtigt wären, den Antrag auf Durchführung eines Singularteilungsverfahrens einzubringen, weil sie etwa nicht Mitglieder bzw. Mitbesitzer der Agrargemeinschaft sind, noch dass sie gar nicht ihr Ausscheiden begehren, sondern die Auflösung der Agrargemeinschaft zum Ziel hätten und die Antragsvoraussetzung von mindestens einem Drittel der an agrarischen Gemeinschaft beteiligten Parteien nicht vorliege. Sie beschreiben negative Auswirkungen der erwarteten Teilung. Damit allerdings wenden sie sich bereits gegen die eventuelle Durchführung einer Teilung, die nicht Inhalt des angefochtenen Einleitungsbescheides ist. Die Beschwerdevorbringen sind somit unbegründet und daher abzuweisen. Die beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 zweiter Fall einerseits und § 24 Abs 4 Vw

GVG andererseits entfallen, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und dem weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Die beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall einerseits und Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG andererseits entfallen, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und dem weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.53.28.1916.1917.1918.2016

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