RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlLVwG 20.3-918/2016; 21.3-919/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ha
Art. 5Abs 1 erfüllt und der nicht zu dem in Art.
5 Abs 4 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht
Artikel 5
, Absatz eins, erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 5, Absatz 4, genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
(2)Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft. Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang römisch fünf Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.
(3)Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem Recht. Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann. Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung. Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung des ungültig gemachten Einreisestempels und anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat. Gemäß Art. 13 der Verordnung EG Nr. 562/2006 vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einem Drittstaatsangehörigen verweigert, der nicht
Art. 5Abs 1 erfüllt und der nicht zu dem in Art.
5 Abs 4 genannten Personenkreis (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses, internationale Verpflichtungen) gehört. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte. Gemäß Artikel 13, der Verordnung EG Nr. 562 aus 2006, vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einem Drittstaatsangehörigen verweigert, der nicht
Artikel 5
, Absatz eins, erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 5, Absatz 4, genannten Personenkreis (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses, internationale Verpflichtungen) gehört. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführer die Absicht hatten, nach Deutschland weiterzureisen, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die Beschwerdeführer betonten, dass sie wegen der Kriegsgefahr den Irak verlassen hätten und sich in Deutschland ein besseres Leben erwarten und dort „alle“ hingehen würden. Eine kurze nähere Befragung fand nicht statt. Unter dem Aspekt ist es auch ohne Relevanz, dass die Beschwerdeführer ein türkisches Touristenvisum hatten, da dies kein Hinderungsgrund war, einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland zu stellen. Im Übrigen wurde nur die Zweitbeschwerdeführerin und offensichtlich nicht der Erstbeschwerdeführer gefragt, auf welche Art und Weise sie zum türkischen Touristenvisum gekommen sind. Bei der Einreiseverweigerung wurde jedenfalls keine begründete Entscheidung „mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung“ im Formular festgehalten. Allein die Feststellung im Einreiseverweigerungsformular, dass es widersprüchliche Angaben über die Anreise aus der Türkei gekommen ist und die pauschale Anführung, dass kein Grund für die Einreise nach Deutschland gegeben sei – ohne dies näher auszuführen – verstößt sicherlich gegen Art. 13 Abs 2 Schengener Grenzkodex. Bei der Einreiseverweigerung wurde jedenfalls keine begründete Entscheidung „mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung“ im Formular festgehalten. Allein die Feststellung im Einreiseverweigerungsformular, dass es widersprüchliche Angaben über die Anreise aus der Türkei gekommen ist und die pauschale Anführung, dass kein Grund für die Einreise nach Deutschland gegeben sei – ohne dies näher auszuführen – verstößt sicherlich gegen Artikel 13, Absatz 2, Schengener Grenzkodex. Bei einer ordnungsgemäßen und konkreteren Befragung wäre jedenfalls den Beschwerdeführern die Einreise aus humanitären Gründen zu gestatten gewesen und nicht mit einer Zurückweisung vorzugehen. Ob dann die Beschwerdeführer in Deutschland in einem rechtsstaatlichen Verfahren von den zuständigen Behörden bzw. Gerichten unter internationalen Schutz zu stellen sind, wäre von diesen zu beurteilen gewesen. Hiebei räumt die belangte Behörde selbst ein, dass zum dortigen Zeitpunkt sämtliche Personen, die angaben in Deutschland Schutz zu suchen, in das Bundesgebiet zum Transit nach Deutschland hereingelassen wurden. Die Zurückweisungen der Beschwerdeführer am x durch Organe der Landespolizeidirektion Steiermark waren daher rechtswidrig.
- Als Kosten wurden im Sinne des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV den Beschwerdeführern jeweils ein Betrag von € 1.659,60 zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 und dem Verhandlungsaufwand € 922,
- Als Kosten wurden im Sinne des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV den Beschwerdeführern jeweils ein Betrag von € 1.659,60 zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 und dem Verhandlungsaufwand € 922,
- III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage des Antrages auf internationalen Schutz wurde im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar entschieden, und wäre es im Sinne der Gleichbehandlung der Fremden untereinander notwendig gewesen, diese zum Transit nach Deutschland einreisen zu lassen.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage des Antrages auf internationalen Schutz wurde im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar entschieden, und wäre es im Sinne der Gleichbehandlung der Fremden untereinander notwendig gewesen, diese zum Transit nach Deutschland einreisen zu lassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.20.3.918.2016