RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlLVwG 46.24-3465/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Stocker über die Beschwerde von H und W G, beide vertreten durch Dr. K M, Rechtsanwalt, H, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 03.11.2015, GZ: BHMU-8160/2015, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend geändert, dass die in Spruchpunkt I.
- ausgesprochene Verpflichtung zum Rückbau der Weganlage auf einer Länge von 50 Meter ersatzlos zu entfallen hat, sodass lediglich der Durchlass DN 300 zu entfernen ist.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend geändert, dass die in Spruchpunkt römisch eins.
- ausgesprochene Verpflichtung zum Rückbau der Weganlage auf einer Länge von , 50 Meter ersatzlos zu entfallen hat, sodass lediglich der Durchlass DN 300 zu entfernen ist. Die mit Spruchpunkt I.
- vorgeschriebene Maßnahme zur Wiederherstellung des Urgeländes, die sich auf den Rückbau der Weganlage auf einer Länge von 50 Meter bezieht, hat ersatzlos zu entfallen. Die mit Spruchpunkt römisch eins.
- vorgeschriebene Maßnahme zur Wiederherstellung des Urgeländes, die sich auf den Rückbau der Weganlage auf einer Länge von 50 Meter bezieht, hat ersatzlos zu entfallen. Aus Anlass der Beschwerde wird die Erfüllungsfrist neu festgesetzt mit „30.12.2016“. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen und Sachverhalt: Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.11.2015 wurden Herr W G und Herr H G gemäß § 138 Abs 1 iVm § 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) verpflichtet, auf dem Grundstück Nr. x der KG L hinsichtlich der Forststraße „Kulturweg“ bis längstens 30.06.2016 näher definierte Maßnahmen, nämlich die Beseitigung der Weganlage auf einer Länge von 50 Meter im Teileinzugsgebiet 3 im Bereich des „Kesselgrabenbaches“ und die Beseitigung des Durchlasses DN 300, sowie die Wiederherstellung des Urgeländes in näher definierter Weise, zu setzen (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides). Weiters wurden Herr W und Herr H G verpflichtet, gemäß § 123 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) die dem Herrn I M anerlaufenen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren in Höhe von € 2.765,80 zu ersetzen. Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.11.2015 wurden Herr W G und , Herr H G gemäß Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) verpflichtet, auf dem Grundstück Nr. x der KG L hinsichtlich der Forststraße „Kulturweg“ bis längstens 30.06.2016 näher definierte Maßnahmen, nämlich die Beseitigung der Weganlage auf einer Länge von 50 Meter im Teileinzugsgebiet 3 im Bereich des „Kesselgrabenbaches“ und die Beseitigung des Durchlasses DN 300, sowie die Wiederherstellung des Urgeländes in näher definierter Weise, zu setzen (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides). Weiters wurden Herr W und Herr H G verpflichtet, gemäß Paragraph 123, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) die dem Herrn römisch eins M anerlaufenen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren in Höhe von € 2.765,80 zu ersetzen. Die Bezirkshauptmannschaft Murau (belangte Behörde) begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen (zusammengefasst) damit, dass W und H G die Errichtung der Forststraße „Kulturweg“ auf dem Grundstück Nr. x der KG L gemäß § 64 des Forstgesetzes 1975 schriftlich am 23.05.2013 angemeldet haben, wobei diese Anmeldung von der belangten Behörde schriftlich zur Kenntnis genommen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Murau (belangte Behörde) begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen (zusammengefasst) damit, dass W und H G die Errichtung der Forststraße „Kulturweg“ auf dem Grundstück Nr. x der , KG L gemäß Paragraph 64, des Forstgesetzes 1975 schriftlich am 23.05.2013 angemeldet haben, wobei diese Anmeldung von der belangten Behörde schriftlich zur Kenntnis genommen wurde. Im Zuge von Bauarbeiten im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Forststraße wurde ein forstrechtliches Überprüfungsverfahren wegen des Abrollens von Felsstücken auf das unmittelbar angrenzende Grundstück Nr. x, KG L, des Herrn I M durchgeführt und beantragte Herr I M durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Eingabe vom 29.10.2013 unter anderem die Einleitung eines wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens wegen Änderungen bei den Abflussverhältnissen im Zuge der Errichtung der Forststraße. Im Zuge von Bauarbeiten im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Forststraße wurde ein forstrechtliches Überprüfungsverfahren wegen des Abrollens von Felsstücken auf das unmittelbar angrenzende Grundstück Nr. x, , KG L, des Herrn römisch eins M durchgeführt und beantragte Herr römisch eins M durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Eingabe vom 29.10.2013 unter anderem die Einleitung eines wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens wegen Änderungen bei den Abflussverhältnissen im Zuge der Errichtung der Forststraße. Im Zuge des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens wurden Ortsaugenscheine durchgeführt und es wurden vom beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen gutachterliche Äußerungen (am 16.07.2014, 30.03.2015 und 28.09.2015) abgegeben. In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.09.2015 hat der Amtssachverständige für Wasserbautechnik die spruchgemäß vorgeschriebenen Maßnahmen für erforderlich erachtet. Weiters hat am 09.04.2015 Herr I M durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag gestellt, im Sinne des § 123 WRG die dem Einschreiter durch die Sachfälligen zu ersetzenden Kosten in Höhe von € 3.785,50 zu bestimmen, wobei ein Kostenverzeichnis angeschlossen wurde. Weiters hat am 09.04.2015 Herr römisch eins M durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag gestellt, im Sinne des Paragraph 123, WRG die dem Einschreiter durch die Sachfälligen zu ersetzenden Kosten in Höhe von € 3.785,50 zu bestimmen, wobei ein Kostenverzeichnis angeschlossen wurde. In den Erwägungen legt die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass es sich bei der gegenständlichen Weganlage „Kulturweg“ um eine Forststraße im Sinne des ForstG handle und somit im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen sei, dass die Veränderung des natürlichen Ablaufes des Niederschlagswassers durch die Forststraße nicht willkürlich im Sinne des § 39 Abs 1 WRG erfolge und somit diese Bestimmung nicht angewendet werden könne. Bei dem im Teileinzugsgebiet 1 und 2 errichteten Anlagenteilen handle es sich auch nicht um Regulierungsbauten im Sinne des § 41 Abs 2 WRG, da mit Errichtung der Weganlage nicht der Zweck der Beeinflussung des Abflusses verfolgt werde. Die vom Sachverständigen im Teileinzugsgebiet 3 beschriebenen Maßnahmen seien jedoch insofern einer Erledigung nach § 138 WRG zuzuführen, als im „Kesselgrabenbach“ ein Rohrdurchlass DN 300 verlegt worden sei und diese Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig im Sinne des § 41 WRG sei. Aus den nachvollziehbaren Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass bei Hochwasserereignisse davon auszugehen sei, dass der Rohrdurchlass verklaust und die Wässer über die Weganlage teilweise außerhalb der Grabentiefenlinie auf das Unterliegergrundstück und in weiterer Folge auf das Nachbargrundstück des Herrn I M abfließen. Aus diesem Grunde seien die beiden vorgeschlagenen Maßnahmen aufzutragen gewesen. In den Erwägungen legt die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass es sich bei der gegenständlichen Weganlage „Kulturweg“ um eine Forststraße im Sinne des ForstG handle und somit im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen sei, dass die Veränderung des natürlichen Ablaufes des Niederschlagswassers durch die Forststraße nicht willkürlich im Sinne des , Paragraph 39, Absatz eins, WRG erfolge und somit diese Bestimmung nicht angewendet werden könne. Bei dem im Teileinzugsgebiet 1 und 2 errichteten Anlagenteilen handle es sich auch nicht um Regulierungsbauten im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, WRG, da mit Errichtung der Weganlage nicht der Zweck der Beeinflussung des Abflusses verfolgt werde. Die vom Sachverständigen im Teileinzugsgebiet 3 beschriebenen Maßnahmen seien jedoch insofern einer Erledigung nach Paragraph 138, WRG zuzuführen, als im „Kesselgrabenbach“ ein Rohrdurchlass DN 300 verlegt worden sei und diese Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 41, WRG sei. , Aus den nachvollziehbaren Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass bei Hochwasserereignisse davon auszugehen sei, dass der Rohrdurchlass verklaust und die Wässer über die Weganlage teilweise außerhalb der Grabentiefenlinie auf das Unterliegergrundstück und in weiterer Folge auf das Nachbargrundstück des Herrn römisch eins M abfließen. Aus diesem Grunde seien die beiden vorgeschlagenen Maßnahmen aufzutragen gewesen. Zu Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde aus, dass auf Grundlage des § 123 Abs 2 WRG im Bescheid auf Antrag zu bestimmen sei, in welchem Ausmaß der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen habe, wobei nach billigem Ermessen zu beurteilen sei, inwieweit die Aufwendung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreits durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig gewesen wäre. Nicht zu ersetzen seien die begehrten Kosten für die „Kommission vom 13.08.2013“ und für den Antrag vom 27.06.2014, die nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wären. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führt die belangte Behörde aus, dass auf Grundlage des , Paragraph 123, Absatz 2, WRG im Bescheid auf Antrag zu bestimmen sei, in welchem Ausmaß der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen habe, wobei nach billigem Ermessen zu beurteilen sei, inwieweit die Aufwendung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreits durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig gewesen wäre. Nicht zu ersetzen seien die begehrten Kosten für die „Kommission vom 13.08.2013“ und für den Antrag vom 27.06.2014, die nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wären. Gegen diesen Bescheid erhoben H und W G durch ihren ausgewiesenen Vertreter die rechtzeitige und zulässige Beschwerde in der sie im Wesentlichen vorbringen, die gegenständliche Forststraße sei rechtsgültig angemeldet, weshalb der gegenständliche Bescheid unrechtmäßig in die rechtliche Dispositionsmöglichkeiten der Beschwerdeführer eingreife, zumal ihnen das Recht zustehe, die Straße wie angemeldet zu bauen. Die Beseitigungsmaßnahmen seien fachlich in keinster Weise gerechtfertigt, zumal der von der belangten Behörde auf Seite 9 letzter Absatz selber zitierte Befund und Gutachten des Amtssachverständigen DI Dr. R S im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG wegen einer forstrechtlichen Angelegenheit klar zum Ausdruck bringt, dass die Forststraße eine funktionierende Quer- und Längsentwässerung beinhalte. Es sei daher in keiner Weise nachvollziehbar und auch nicht begründet, aus welchem Grund dieses letzte Straßenstück entfernt werden müsse. Auch wenn der gegenständliche Rohrdurchlass mit einem Durchmesser von 300 Millimeter zu gering dimensioniert sein sollte, entstünde für den Unterlieger oder auch sonst für niemanden auch nur irgendein Nachteil, weil bei einer Verlegung dieses Durchlasses das Niederschlagswasser über die Forststraße abfließt, zumal der Bereich, wo sich der Durchlass befinde, ohnedies als Furt ausgebildet sei. Es handle sich beim gegenständlichen Gewässer auch um ein Privatgewässer im Sinne des § 41 Abs 1 (richtig wohl: Abs 2) WRG. Eine Bewilligung sei deshalb nur erforderlich, wenn hiedurch in fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern Einwirkungen entstehen könnten. Ob das Wasser hier im natürlichen Lauf abfließe oder verrohrt oder bei Verklausung des Rohrs über die darüber liegende Furt am Weg abfließe, sei für fremde Rechte in keinster Weise von irgendeiner Relevanz. Gegen diesen Bescheid erhoben H und W G durch ihren ausgewiesenen Vertreter die rechtzeitige und zulässige Beschwerde in der sie im Wesentlichen vorbringen, die gegenständliche Forststraße sei rechtsgültig angemeldet, weshalb der gegenständliche Bescheid unrechtmäßig in die rechtliche Dispositionsmöglichkeiten der Beschwerdeführer eingreife, zumal ihnen das Recht zustehe, die Straße wie angemeldet zu bauen. Die Beseitigungsmaßnahmen seien fachlich in keinster Weise gerechtfertigt, zumal der von der belangten Behörde auf Seite 9 letzter Absatz selber zitierte Befund und Gutachten des Amtssachverständigen DI Dr. R S im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG wegen einer forstrechtlichen Angelegenheit klar zum Ausdruck bringt, dass die Forststraße eine funktionierende Quer- und Längsentwässerung beinhalte. Es sei daher in keiner Weise nachvollziehbar und auch nicht begründet, aus welchem Grund dieses letzte Straßenstück entfernt werden müsse. Auch wenn der gegenständliche Rohrdurchlass mit einem Durchmesser von 300 Millimeter zu gering dimensioniert sein sollte, entstünde für den Unterlieger oder auch sonst für niemanden auch nur irgendein Nachteil, weil bei einer Verlegung dieses Durchlasses das Niederschlagswasser über die Forststraße abfließt, zumal der Bereich, wo sich der Durchlass befinde, ohnedies als Furt ausgebildet sei. Es handle sich beim gegenständlichen Gewässer auch um ein Privatgewässer im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, (richtig wohl: Absatz 2,) WRG. Eine Bewilligung sei deshalb nur erforderlich, wenn hiedurch in fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern Einwirkungen entstehen könnten. Ob das Wasser hier im natürlichen Lauf abfließe oder verrohrt oder bei Verklausung des Rohrs über die darüber liegende Furt am Weg abfließe, sei für fremde Rechte in keinster Weise von irgendeiner Relevanz. Zum Kostenersatzanspruch an den Rechtsvertreter des Nachbarn M wird ausgeführt, dass dieser ursprünglich lediglich die Bauführung im Bereich der Flächen 1 und 2 reklamiert habe und erst im Zuge der Erhebung an Ort und Stelle die Behörde von sich aus auch in jenem Bereich des sogenannten „Kesselgrabenbaches“ Erhebungen durchgeführt habe. Die Anzeige sei daher schon vor diesem Hintergrund nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und dienlich gewesen. Überdies hätte eine mündliche oder schriftliche Anzeige für sich allein bereits genügt, um die Behörde zum Tätigwerden zu veranlassen. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes sei daher nicht erforderlich gewesen. Begehrt wird, beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben bzw. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung wurde ausdrücklich nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht aufgrund der vorgelegten Akten der belangten Behörde von nachstehendem Sachverhalt aus: Herr W G und Herr H G haben gemäß § 64 des Forstgesetzes 1975 die Errichtung der Forststraße „Kulturweg“ auf dem Grundstück Nr. x der KG L rechtsgültig angemeldet. Unmittelbar angrenzend liegt das Grundstück Nr. x, KG L, welches im Eigentum von Herrn I M steht. Herr W G und Herr H G haben gemäß Paragraph 64, des Forstgesetzes 1975 die Errichtung der Forststraße „Kulturweg“ auf dem Grundstück Nr. x der , KG L rechtsgültig angemeldet. Unmittelbar angrenzend liegt das Grundstück Nr. x, KG L, welches im Eigentum von Herrn römisch eins M steht. Mit Eingabe vom 29.10.2013 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter von Herrn I M unter anderem seinen im Zusammenhang mit schadensverursachenden Felsbrocken gestellten Antrag direkt an das Wasserrechtsreferat der Bezirkshauptmannschaft Murau weiterzuleiten, da die Konsenswerber im Bereich des Grenzsteines mit der Nr. 34, ca. 200 Meter vor dem Ende des errichteten Weges, die Abflussverhältnisse verändert hätten. Bergseitig fließe in einem Graben das Oberflächenwasser zur Wegtrasse, ein geeigneter Durchlass sei nicht errichtet worden, das Wasser werde bergseitig abgeleitet, sodass es außerhalb des wasserführenden Grabens unkontrolliert auf die Liegenschaft des Antragstellers abfließe. Die Behörde wird vom Antragsteller ersucht, die vom Gesetz in diesem Fall vorgezeigten Schritte einzuleiten. Am 09.04.2015 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung von Herrn I M der Antrag eingebracht, im Sinne des § 123 WRG die dem Einschreiter durch die Sachfälligen zu ersetzenden Kosten mit einem Betrag in der Höhe von € 3.785,50 zu bestimmen, wobei dieser Eingabe ein Kostenverzeichnis angeschlossen wurde. Der Aufgliederung des Kostenverzeichnisses zufolge werden Kosten begehrt für die Kommission am 13.08.2013, für den Antrag am 29.10.2013, für den zweiten Antrag am 26.06.2014, für die örtliche Erhebung am 16.07.2014 und für die Kommission am 17.07.2014.Mit Eingabe vom 29.10.2013 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter von , Herrn römisch eins M unter anderem seinen im Zusammenhang mit schadensverursachenden Felsbrocken gestellten Antrag direkt an das Wasserrechtsreferat der Bezirkshauptmannschaft Murau weiterzuleiten, da die Konsenswerber im Bereich des Grenzsteines mit der Nr. 34, ca. 200 Meter vor dem Ende des errichteten Weges, die Abflussverhältnisse verändert hätten. Bergseitig fließe in einem Graben das Oberflächenwasser zur Wegtrasse, ein geeigneter Durchlass sei nicht errichtet worden, das Wasser werde bergseitig abgeleitet, sodass es außerhalb des wasserführenden Grabens unkontrolliert auf die Liegenschaft des Antragstellers abfließe. Die Behörde wird vom Antragsteller ersucht, die vom Gesetz in diesem Fall vorgezeigten Schritte einzuleiten. Am 09.04.2015 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung von Herrn römisch eins M der Antrag eingebracht, im Sinne des Paragraph 123, WRG die dem Einschreiter durch die Sachfälligen zu ersetzenden Kosten mit einem Betrag in der Höhe von € 3.785,50 zu bestimmen, wobei dieser Eingabe ein Kostenverzeichnis angeschlossen wurde. Der Aufgliederung des Kostenverzeichnisses zufolge werden Kosten begehrt für die Kommission am 13.08.2013, für den Antrag am 29.10.2013, für den zweiten Antrag am 26.06.2014, für die örtliche Erhebung am 16.07.2014 und für die Kommission am 17.07.
- Den wasserbautechnischen Gutachten sind zusammengefasst, und soweit für den Gegenstandsfall relevant, nachstehende Feststellungen zu entnehmen: Im Jahr 2013 wurde die Weganlage „Kulturweg“ auf dem Grundstück Nr. x, KG L, von der Fa. Ma, Oststeiermark, errichtet. Der Kulturweg weist eine Länge von ca. 700 Meter auf und wurde im Nahbereich der Grundgrenze G/M angelegt. Die Weganlage führt von der Aalm in Richtung Südosten und endet im Urschgraben (Grenzgraben). Der Bereich Kesselgrabenbach stellt das Ende der gegenständlichen Weganlage dar. Kurz vor dem Ende der Weganlage kreuzt der Kesselgrabenbach die Weganlage, wobei für die Querung ein Rohrdurchlass DN 300 verlegt wurde. Von der Wildbach- und Lawinenverbauung wurden für das Teileinzugsgebiet 3 für den Kesselgrabenbach (Löwbach) die hydrologischen Kenngrößen mitgeteilt, wobei die Oberflächenwässer laut Niederschrift vom 16.07.2014 über einen Durchlass DN 300 auf das Unterliegergrundstück abgeleitet werden. Eine Furt für den Hochwasserabfluss des Kesselgrabenbaches wurde nicht errichtet. Bei Hochwasserereignissen ist (Anmerkung: aufgrund der vorhandenen hydrologischen Kenngrößen) davon auszugehen, dass der Rohrdurchlass verklaust und die Wässer über die Weganlage teilweise außerhalb der Grabentiefenlinie auf das Unterliegergrundstück und in weiterer Folge auf das Nachbargrundstück des Herrn I M abfließen. In seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 28.09.2015 hält der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige zum Teileinzugsgebiet 3 fest, dass dieses durch eine Straße mit der Bezeichnung „Kulturweg“ gequert wird. Eine Einflussnahme auf fremde Rechte sowie eine Einwirkung auf den Lauf von fremden, privaten Gewässern wird durch die gegenständliche Straße nicht ausgeschlossen. Zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung (Straße) werden aus wasserbautechnischer Sicht die näher dargestellten beiden Maßnahmen, wie sie in den Spruch des bekämpften Bescheides Eingang gefunden haben, erforderlich sein. Im Jahr 2013 wurde die Weganlage „Kulturweg“ auf dem Grundstück Nr. x, , KG L, von der Fa. Ma, Oststeiermark, errichtet. Der Kulturweg weist eine Länge von ca. 700 Meter auf und wurde im Nahbereich der Grundgrenze G/M angelegt. Die Weganlage führt von der Aalm in Richtung Südosten und endet im Urschgraben (Grenzgraben). Der Bereich Kesselgrabenbach stellt das Ende der gegenständlichen Weganlage dar. Kurz vor dem Ende der Weganlage kreuzt der Kesselgrabenbach die Weganlage, wobei für die Querung ein Rohrdurchlass DN 300 verlegt wurde. Von der Wildbach- und Lawinenverbauung wurden für das Teileinzugsgebiet 3 für den Kesselgrabenbach (Löwbach) die hydrologischen Kenngrößen mitgeteilt, wobei die Oberflächenwässer laut Niederschrift vom 16.07.2014 über einen Durchlass DN 300 auf das Unterliegergrundstück abgeleitet werden. Eine Furt für den Hochwasserabfluss des Kesselgrabenbaches wurde nicht errichtet. Bei Hochwasserereignissen ist (Anmerkung: aufgrund der vorhandenen hydrologischen Kenngrößen) davon auszugehen, dass der Rohrdurchlass verklaust und die Wässer über die Weganlage teilweise außerhalb der Grabentiefenlinie auf das Unterliegergrundstück und in weiterer Folge auf das Nachbargrundstück des Herrn römisch eins M abfließen. In seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 28.09.2015 hält der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige zum Teileinzugsgebiet 3 fest, dass dieses durch eine Straße mit der Bezeichnung „Kulturweg“ gequert wird. Eine Einflussnahme auf fremde Rechte sowie eine Einwirkung auf den Lauf von fremden, privaten Gewässern wird durch die gegenständliche Straße nicht ausgeschlossen. Zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung (Straße) werden aus wasserbautechnischer Sicht die näher dargestellten beiden Maßnahmen, wie sie in den Spruch des bekämpften Bescheides Eingang gefunden haben, erforderlich sein. II.römisch zwei. Erwägungen: Für den Gegenstandsfall sind nachstehende Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes maßgebend: § 39:Paragraph 39 :
(1)Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
(2)Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.
(3)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird. § 41 Abs 1 und Abs 2:Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 2 :
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann. § 123 Abs 1 und Abs 2:Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 2 :
(1)Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.
(2)In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war. § 138 Abs 1:Paragraph 138, Absatz eins :
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
- a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
- b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
- b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
- c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
- d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides: Dem Beschwerdevorbringen ist darin zu folgen, dass aufgrund der forstrechtsgültigen Anmeldung die Weganlage gebaut werden darf. Zu Recht hat daher die belangte Behörde diesen Sachverhalt im Lichte des § 39 Abs 1 WRG dahingehend gewürdigt, diese Bestimmung wegen der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung des „willkürlichen“ Änderns des natürlichen Abflusses nicht anzuwenden. Ebenso zu Recht hat die belangte Behörde die Weganlage selbst nicht unter die Bewilligungspflicht des § 41 WRG subsumiert, da es sich hiebei nicht um einen Schutz- oder Regulierungsbau (mit dem Zweck der Beeinflussung des Abflusses) handelt. Weshalb dies nur für die Errichtung der Weganlage im Teileinzugsgebiet 1 und 2 gelten soll, nicht aber für jenen Teil der Weganlage im Teileinzugsgebiet 3, ist nicht ersichtlich. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes trifft diese Erwägung nämlich auch für jenen Teil der Weganlage zu, der spruchgemäß von der Beseitigungsmaßnahme erfasst wird. Dem Beschwerdevorbringen ist darin zu folgen, dass aufgrund der forstrechtsgültigen Anmeldung die Weganlage gebaut werden darf. Zu Recht hat daher die belangte Behörde diesen Sachverhalt im Lichte des Paragraph 39, Absatz eins, WRG dahingehend gewürdigt, diese Bestimmung wegen der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung des „willkürlichen“ Änderns des natürlichen Abflusses nicht anzuwenden. Ebenso zu Recht hat die belangte Behörde die Weganlage selbst nicht unter die Bewilligungspflicht des Paragraph 41, WRG subsumiert, da es sich hiebei nicht um einen Schutz- oder Regulierungsbau (mit dem Zweck der Beeinflussung des Abflusses) handelt. Weshalb dies nur für die Errichtung der Weganlage im Teileinzugsgebiet 1 und 2 gelten soll, nicht aber für jenen Teil der Weganlage im Teileinzugsgebiet 3, ist nicht ersichtlich. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes trifft diese Erwägung nämlich auch für jenen Teil der Weganlage zu, der spruchgemäß von der Beseitigungsmaßnahme erfasst wird. Was allerdings den in diesem Teilstück der Weganlage verlegten Rohrdurchlass DN 300 anlangt, so kann der belangten Behörde zugestimmt werden, dass diese Maßnahme gemäß § 41 WRG wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, da auch eine Verrohrung eines fließenden Gewässers nur auf einer Teilstrecke bei Aufnahme des ganzen Wassers in der Verrohrung eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstellt (VwGH 20.05.2010, 2009/07/0065). Was allerdings den in diesem Teilstück der Weganlage verlegten Rohrdurchlass , DN 300 anlangt, so kann der belangten Behörde zugestimmt werden, dass diese Maßnahme gemäß Paragraph 41, WRG wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, da auch eine Verrohrung eines fließenden Gewässers nur auf einer Teilstrecke bei Aufnahme des ganzen Wassers in der Verrohrung eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstellt (VwGH 20.05.2010, 2009/07/0065). In diesem Lichte ist auch das Beschwerdevorbringen, die rechtsgültige forstrechtliche Anmeldung decke die bestehende Entwässerungssituation, zumal auch der forsttechnische Amtssachverständige eine funktionierende Quer- und Längsentwässerung bescheinige, nicht stichhältig. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass neben der forstrechtlichen Anmeldung für die Verrohrung kumulativ gemäß § 41 WRG die wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, wenn hiedurch in fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern Einwirkungen entstehen könnten (§ 41 Abs 2 WRG). In diesem Lichte ist auch das Beschwerdevorbringen, die rechtsgültige forstrechtliche Anmeldung decke die bestehende Entwässerungssituation, zumal auch der forsttechnische Amtssachverständige eine funktionierende Quer- und Längsentwässerung bescheinige, nicht stichhältig. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass neben der forstrechtlichen Anmeldung für die Verrohrung kumulativ gemäß Paragraph 41, WRG die wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, wenn hiedurch in fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern Einwirkungen entstehen könnten , (Paragraph 41, Absatz 2, WRG). Auch mit dem Vorbringen, die Verrohrung sei für fremde Rechte in keinster Weise von irgendeiner Relevanz, ist die Beschwerde nicht im Recht. Wie der beigezogene Amtssachverständige der belangten Behörde gutachtlich nachvollziehbar ausführte, ist davon auszugehen, dass der Rohrdurchlass verklaust und die Wässer über die Weganlage teilweise außerhalb der Grabentiefenlinie auf das Unterliegergrundstück und in weiterer Folge auf das Nachbargrundstück des Herrn I M abfließen werden. Dem wurde von den Beschwerdeführern auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zu Recht hat daher die belangte Behörde im Lichte des § 41 Abs 2 WRG – auch die belangte Behörde geht von der Privatgewässereigenschaft des Kesselgrabenbaches aus – die wasserrechtliche Bewilligung erkannt. Auch mit dem Vorbringen, die Verrohrung sei für fremde Rechte in keinster Weise von irgendeiner Relevanz, ist die Beschwerde nicht im Recht. Wie der beigezogene Amtssachverständige der belangten Behörde gutachtlich nachvollziehbar ausführte, ist davon auszugehen, dass der Rohrdurchlass verklaust und die Wässer über die Weganlage teilweise außerhalb der Grabentiefenlinie auf das Unterliegergrundstück und in weiterer Folge auf das Nachbargrundstück des Herrn römisch eins M abfließen werden. Dem wurde von den Beschwerdeführern auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zu Recht hat daher die belangte Behörde im Lichte des , Paragraph 41, Absatz 2, WRG – auch die belangte Behörde geht von der Privatgewässereigenschaft des Kesselgrabenbaches aus – die wasserrechtliche Bewilligung erkannt. Somit war der Beschwerde teilweise zu folgen und die ausgesprochene Verpflichtung zum Rückbau der Weganlage auf einer Länge von 50 Meter zu beheben. Die Verlängerung der Frist für die Beseitigung des Rohrdurchlasses war schon deshalb geboten, da die im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Frist bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht abgelaufen ist und daher vom Landesverwaltungsgericht Steiermark angemessen neu festzusetzen war. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides: Die belangte Behörde führte ein Verfahren gemäß § 138 WRG aufgrund des Antrages vom 29.10.2013 durch. Ziel dieses Antrages war, einen wasserrechtlichen Missstand durch Änderung der Abflussverhältnisse zum Nachteil des Herrn I M zu beseitigen. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist es damit für den Kostenersatzanspruch nicht relevant, dass der Nachbar M ursprünglich lediglich die Bauführung im Bereich der Flächen 1 und 2 reklamiert hat und erst im Zuge der Erhebung an Ort und Stelle die Behörde von sich aus im Bereich des Kesselgrabenbaches Erhebungen durchgeführt hat. Die belangte Behörde führte ein Verfahren gemäß Paragraph 138, WRG aufgrund des Antrages vom 29.10.2013 durch. Ziel dieses Antrages war, einen wasserrechtlichen Missstand durch Änderung der Abflussverhältnisse zum Nachteil des , Herrn römisch eins M zu beseitigen. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist es damit für den Kostenersatzanspruch nicht relevant, dass der Nachbar M ursprünglich lediglich die Bauführung im Bereich der Flächen 1 und 2 reklamiert hat und erst im Zuge der Erhebung an Ort und Stelle die Behörde von sich aus im Bereich des Kesselgrabenbaches Erhebungen durchgeführt hat. Auch wurde der gemäß § 123 Abs 2 geforderten Kostenbestimmungsantrag am 09.04.2015 gestellt und sprach dazu die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermessens zu Recht nicht den gesamten begehrten Kostenersatz zu. Auch kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Aufwendungen der rechtsanwaltlichen Kosten seien deswegen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, weil auch ohne anwaltliche Vertretung eine Anzeige des Nachbarn M für sich allein bereits genügt hätte, die Behörde zur Überprüfung tätig werden zu lassen. Soweit die belangte Behörde die Kosten der Rechtsvertretung zuerkannte, hat sich die anwaltliche Vertretung auf die notwendigsten Verfahrensschritten zur Geltendmachung des Rechtsanspruches des Nachbarn I M vor der Wasserrechtsbehörde beschränkt. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sie das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maß überschritten hat (VwGH 22.09.1955, 1009/55 ua.). Auch wurde der gemäß Paragraph 123, Absatz 2, geforderten Kostenbestimmungsantrag am 09.04.2015 gestellt und sprach dazu die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermessens zu Recht nicht den gesamten begehrten Kostenersatz zu. Auch kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Aufwendungen der rechtsanwaltlichen Kosten seien deswegen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, weil auch ohne anwaltliche Vertretung eine Anzeige des Nachbarn M für sich allein bereits genügt hätte, die Behörde zur Überprüfung tätig werden zu lassen. Soweit die belangte Behörde die Kosten der Rechtsvertretung zuerkannte, hat sich die anwaltliche Vertretung auf die notwendigsten Verfahrensschritten zur Geltendmachung des Rechtsanspruches des Nachbarn römisch eins M vor der Wasserrechtsbehörde beschränkt. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sie das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maß überschritten hat (VwGH 22.09.1955, 1009/55 ua.). In diesem Punkte war daher der Beschwerde keine Folge zu geben. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.46.24.3465.2015