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{'item': 'LVwG 70.8-3597/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlLVwG 70.8-3597/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der 1.) Frau A B, geb. am xx, ägyptische Staatsbürgerin, 2.) mj. C D , geb. am xx, ägyptische Staatsangehörige, und 3.) E F , geb. am xx, ägyptische Staatsbürgerin, vertreten durch G H , Rechtsanwälte, Fgasse, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, vom 06.11.2015, GZ: ABT03-3.0-59186/2014-72, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, vom 06.11.2015, GZ: ABT03-3.0-59186/2014-72, wurde der Antrag der Frau A B auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und das Ansuchen um Erstreckung der Verleihung auf deren Kinder C D und E F abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz, die Beschwerdeführerin A B keine Gewähr dafür biete, dass sie in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an sie die Interessen der Republik Österreich schädige. Nach den Stellungnahmen des Landesamtes für Verfassungsschutz der Landespolizeidirektion Steiermark werde Frau A B ein Naheverhältnis zu extremistischen und terroristischen Gruppierungen vorgeworfen. Die Anträge auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft seien gemäß § 18 StBG abzuweisen gewesen, da die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden dürfe. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, vom 06.11.2015, GZ: ABT03-3.0-59186/2014-72, wurde der Antrag der Frau A B auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und das Ansuchen um Erstreckung der Verleihung auf deren Kinder C D und E F abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz, die Beschwerdeführerin A B keine Gewähr dafür biete, dass sie in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an sie die Interessen der Republik Österreich schädige. Nach den Stellungnahmen des Landesamtes für Verfassungsschutz der Landespolizeidirektion Steiermark werde Frau A B ein Naheverhältnis zu extremistischen und terroristischen Gruppierungen vorgeworfen. Die Anträge auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft seien gemäß Paragraph 18, StBG abzuweisen gewesen, da die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden dürfe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Verleihung der Staatsbürgerschaft verletzt würden. Die Beschwerdeführerin I, Frau A B, habe alles in ihrer Macht stehende unternommen, um einen Strafregisterauszug aus Ägypten zu erhalten. Der Beschwerdeführerin I werde die Ausstellung eines Strafregisterauszuges aus Ägypten rechtsmissbräuchlich und in Schädigungsabsicht verweigert. Die Beschwerdeführerin I sei in ihrem ganzen Leben unbescholten gewesen und auch in Ägypten nicht verurteilt worden, weshalb sie die Erklärung an Eidesstatt am 20.10.2014 unterfertigt habe. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Einvernahme des Botschafters der Arabischen Republik Ägypten in Wien zu dem Beweisthema, dass sich die Beschwerdeführerin I mehrfach darum bemüht habe, einen Strafregisterauszug ausgestellt zu erhalten. Die belangte Behörde habe weder den Botschafter einvernommen noch selbst bei der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Wien die Ausstellung eines Strafregisterauszuges für die Beschwerdeführerin I begehrt. Der angefochtene Bescheid bringe eine Sittenhaftung zum Ausdruck, da sich dieser in weiten Teilen mit der politischen Rolle des Gatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen auseinandersetze. Tatsächlich suchten aber die Beschwerdeführerinnen für sich selbst um die österreichische Staatsbürgerschaft an. Für die These, dass sich die Beschwerdeführerin I im Verein „Islamischer X Y - Verein für multikulturellen Brückenbau“ betätige, um für die Muslimbrüderschaft zu rekrutieren und in der Betreuung deren Gedankengut zu indoktrinieren, gäbe es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die Berichte des LV seien in weiten Teilen unhaltbar und unwahr und würden für die darin aufgestellten Behauptungen keine Beweise vorgelegt. Es gäbe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beschwerdeführerin I mit einer extremistischen Ideologie der Muslimbruderschaft identifiziere oder deren Verbreitung agiere. Weder seien die Vertreter des Vereins „Islamischer X Y - Verein für multikulturellen Brückenbau“ noch der Verein selbst in der EU-Terrorliste gelistet, auch die FIOE sei nicht in dieser Liste gereiht. Die belangte Behörde gebe nur völlig unkritisch und unreflektiert den Bericht des Verfassungsschutzes wieder. Offenkundig sei es ein Ausschlussgrund für die österreichische Staatsbürgerschaft, dass man gegen die ägyptische Regierung, die nach einem Militärputsch zur Macht gekommen sei, demonstriere. Diese Ansicht der belangten Behörde sei mit den Prinzipien des Rechtsstaats und der darin verankerten Demonstrationsfreiheit nicht in Einklang zu bringen und völlig verfehlt. Die belangte Behörde habe sich mit dem Argument, dass der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführerinnen für die USA ein Visum erteilt bekommen habe, nicht auseinandergesetzt. Wäre der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführerinnen tatsächlich jene Person, die der Verfassungsschutz und die belangte Behörde aus ihm machten, wäre eine Visumerteilung der USA undenkbar. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln, um eine abschließende rechtliche Beurteilung möglich zu machen. Die Beschwerdeführerin I habe zum Beweis dafür, dass sie offen und im Sinne einer pluralistischen Gesellschaft ihre Kinder erziehe, sowie dazu, dass sie im Sinne der Grundwerte eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft ihre Kinder erziehe und sie diese Grundwerte auch lebe, die Lehrer ihrer Kinder als Zeugen geführt. Diese Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen seien stillschweigend übergangen worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten durch Vorlage entsprechender Urkunden dargetan, dass sie in sehr hohem Maß integriert seien. Auch mit diesem Vorbringen bzw. den dazu vorgelegten Urkunden habe sich die Behörde nicht näher auseinandergesetzt. Zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerinnen voll in Österreich integriert seien und sich die gesamte Familie zu den Grundwerten eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft bekennen, habe die Beschwerdeführerin I die Einvernahme von Frau Mag. I J beantragt. Diesem Beweisantrag sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin I die Pflege und Erziehung der minderjährigen K L übertragen worden sei, lasse sich mit hinreichender Sicherheit schließen, dass sich die Beschwerdeführerin I zu den Grundwerten eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft bekenne. Diesen Schluss ziehe die belangte Behörde zu Unrecht nicht. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Verfassungsschutz aufzufordern, bekannt zu geben, zu welchen natürlichen oder juristischen Personen die Beschwerdeführerinnen ein Naheverhältnis hätten, die in der EU-Terrorliste gelistet seien, objektive Beweise dafür vorzulegen, dass die Beschwerdeführerinnen mit der extremistischen Ideologie der Muslimbruderschaft identifiziert seien und deren Verbreitung agierten und Beweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin I ihre Kinder zu künftigen Anführern und Sprachrohren der Muslimbruderschaft heranziehe und diese in Spezialseminaren ausgebildet würden. Dies habe die belangte Behörde unterlassen. Es verwundere wenig, dass am 25.12.2013 die Muslimbruderschaft von der ägyptischen Regierung als Terrororganisation eingestuft worden sei, nachdem das Militärregime, die vormals demokratisch legitimierte Regierung der Muslimbruderschaft geputscht habe. Im Raum stehengeblieben seien Vermutungen und Unterstellungen des Verfassungsschutzes, denen die belangte Behörde pauschal und völlig unkritisch folge. Die Beschwerdeführerinnen hätten hinreichend dargelegt, warum ein Großteil der Ausführungen des Verfassungsschutzes massiv in Zweifel zu ziehen sei, damit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Sie habe nur unkritisch und unreflektiert die Tatsachenfeststellungen aus dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz übernommen. Zur Begründung des Bescheides in Bezug auf die Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 8 StbG werde darauf verwiesen, dass nur eine Einbürgerung, die einer objektiv berechtigten negativen Kritik im Ausland unterliege, angetan sei, das Ansehen Österreichs zu schädigen. Die Beschwerdeführerin I habe erstinstanzlich beantragt, ihre Söhne als Zeugen dazu einzuvernehmen, dass diese keinesfalls zu künftigen Anführern und Sprachrohren der Muslimbruderschaft herangezogen und in Spezialseminaren ausgebildet wurden, sowie zum Beweis dafür, dass sich die Beschwerdeführerin I nicht mit der extremistischen Ideologie der Muslimbruderschaft identifiziert und in deren Verbreitung agiert habe. Dieser Beweisantrag sei negiert worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ausreichendem Ausmaß ihre hohe Integration dargelegt. Aus ihrem bisherigen Verhalten sei klar und eindeutig zu schließen, dass sie sich zu den Grundwerten eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft bekennen. Die Prognose- und Ermessensentscheidung der belangten Behörde sei in einem beachtlichen Maß rechtsirrig. Das Verwaltungsgericht möge nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Einvernahme der beantragten Zeugen und der Beschwerdeführerinnen, sowie nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und als Sache selbst im Sinne des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Verleihung der Staatsbürgerschaft verletzt würden. Die Beschwerdeführerin römisch eins, Frau A B, habe alles in ihrer Macht stehende unternommen, um einen Strafregisterauszug aus Ägypten zu erhalten. Der Beschwerdeführerin römisch eins werde die Ausstellung eines Strafregisterauszuges aus Ägypten rechtsmissbräuchlich und in Schädigungsabsicht verweigert. Die Beschwerdeführerin römisch eins sei in ihrem ganzen Leben unbescholten gewesen und auch in Ägypten nicht verurteilt worden, weshalb sie die Erklärung an Eidesstatt am 20.10.2014 unterfertigt habe. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Einvernahme des Botschafters der Arabischen Republik Ägypten in Wien zu dem Beweisthema, dass sich die Beschwerdeführerin römisch eins mehrfach darum bemüht habe, einen Strafregisterauszug ausgestellt zu erhalten. Die belangte Behörde habe weder den Botschafter einvernommen noch selbst bei der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Wien die Ausstellung eines Strafregisterauszuges für die Beschwerdeführerin römisch eins begehrt. Der angefochtene Bescheid bringe eine Sittenhaftung zum Ausdruck, da sich dieser in weiten Teilen mit der politischen Rolle des Gatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen auseinandersetze. Tatsächlich suchten aber die Beschwerdeführerinnen für sich selbst um die österreichische Staatsbürgerschaft an. Für die These, dass sich die Beschwerdeführerin römisch eins im Verein „Islamischer römisch zehn Y - Verein für multikulturellen Brückenbau“ betätige, um für die Muslimbrüderschaft zu rekrutieren und in der Betreuung deren Gedankengut zu indoktrinieren, gäbe es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die Berichte des LV seien in weiten Teilen unhaltbar und unwahr und würden für die darin aufgestellten Behauptungen keine Beweise vorgelegt. Es gäbe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beschwerdeführerin römisch eins mit einer extremistischen Ideologie der Muslimbruderschaft identifiziere oder deren Verbreitung agiere. Weder seien die Vertreter des Vereins „Islamischer römisch zehn Y - Verein für multikulturellen Brückenbau“ noch der Verein selbst in der EU-Terrorliste gelistet, auch die FIOE sei nicht in dieser Liste gereiht. Die belangte Behörde gebe nur völlig unkritisch und unreflektiert den Bericht des Verfassungsschutzes wieder. Offenkundig sei es ein Ausschlussgrund für die österreichische Staatsbürgerschaft, dass man gegen die ägyptische Regierung, die nach einem Militärputsch zur Macht gekommen sei, demonstriere. Diese Ansicht der belangten Behörde sei mit den Prinzipien des Rechtsstaats und der darin verankerten Demonstrationsfreiheit nicht in Einklang zu bringen und völlig verfehlt. Die belangte Behörde habe sich mit dem Argument, dass der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführerinnen für die USA ein Visum erteilt bekommen habe, nicht auseinandergesetzt. Wäre der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführerinnen tatsächlich jene Person, die der Verfassungsschutz und die belangte Behörde aus ihm machten, wäre eine Visumerteilung der USA undenkbar. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln, um eine abschließende rechtliche Beurteilung möglich zu machen. Die Beschwerdeführerin römisch eins habe zum Beweis dafür, dass sie offen und im Sinne einer pluralistischen Gesellschaft ihre Kinder erziehe, sowie dazu, dass sie im Sinne der Grundwerte eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft ihre Kinder erziehe und sie diese Grundwerte auch lebe, die Lehrer ihrer Kinder als Zeugen geführt. Diese Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen seien stillschweigend übergangen worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten durch Vorlage entsprechender Urkunden dargetan, dass sie in sehr hohem Maß integriert seien. Auch mit diesem Vorbringen bzw. den dazu vorgelegten Urkunden habe sich die Behörde nicht näher auseinandergesetzt. Zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerinnen voll in Österreich integriert seien und sich die gesamte Familie zu den Grundwerten eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft bekennen, habe die Beschwerdeführerin römisch eins die Einvernahme von Frau Mag. römisch eins J beantragt. Diesem Beweisantrag sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin römisch eins die Pflege und Erziehung der minderjährigen K L übertragen worden sei, lasse sich mit hinreichender Sicherheit schließen, dass sich die Beschwerdeführerin römisch eins zu den Grundwerten eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft bekenne. Diesen Schluss ziehe die belangte Behörde zu Unrecht nicht. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Verfassungsschutz aufzufordern, bekannt zu geben, zu welchen natürlichen oder juristischen Personen die Beschwerdeführerinnen ein Naheverhältnis hätten, die in der EU-Terrorliste gelistet seien, objektive Beweise dafür vorzulegen, dass die Beschwerdeführerinnen mit der extremistischen Ideologie der Muslimbruderschaft identifiziert seien und deren Verbreitung agierten und Beweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin römisch eins ihre Kinder zu künftigen Anführern und Sprachrohren der Muslimbruderschaft heranziehe und diese in Spezialseminaren ausgebildet würden. Dies habe die belangte Behörde unterlassen. Es verwundere wenig, dass am 25.12.2013 die Muslimbruderschaft von der ägyptischen Regierung als Terrororganisation eingestuft worden sei, nachdem das Militärregime, die vormals demokratisch legitimierte Regierung der Muslimbruderschaft geputscht habe. Im Raum stehengeblieben seien Vermutungen und Unterstellungen des Verfassungsschutzes, denen die belangte Behörde pauschal und völlig unkritisch folge. Die Beschwerdeführerinnen hätten hinreichend dargelegt, warum ein Großteil der Ausführungen des Verfassungsschutzes massiv in Zweifel zu ziehen sei, damit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Sie habe nur unkritisch und unreflektiert die Tatsachenfeststellungen aus dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz übernommen. Zur Begründung des Bescheides in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, StbG werde darauf verwiesen, dass nur eine Einbürgerung, die einer objektiv berechtigten negativen Kritik im Ausland unterliege, angetan sei, das Ansehen Österreichs zu schädigen. Die Beschwerdeführerin römisch eins habe erstinstanzlich beantragt, ihre Söhne als Zeugen dazu einzuvernehmen, dass diese keinesfalls zu künftigen Anführern und Sprachrohren der Muslimbruderschaft herangezogen und in Spezialseminaren ausgebildet wurden, sowie zum Beweis dafür, dass sich die Beschwerdeführerin römisch eins nicht mit der extremistischen Ideologie der Muslimbruderschaft identifiziert und in deren Verbreitung agiert habe. Dieser Beweisantrag sei negiert worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ausreichendem Ausmaß ihre hohe Integration dargelegt. Aus ihrem bisherigen Verhalten sei klar und eindeutig zu schließen, dass sie sich zu den Grundwerten eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft bekennen. Die Prognose- und Ermessensentscheidung der belangten Behörde sei in einem beachtlichen Maß rechtsirrig. Das Verwaltungsgericht möge nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Einvernahme der beantragten Zeugen und der Beschwerdeführerinnen, sowie nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und als Sache selbst im Sinne des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Urkunden, der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz, vom 17.05.2016 und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche am 18.05.2016 stattgefunden hat und anlässlich welcher die Beschwerdeführerin I, Frau A B, die Beschwerdeführerin II, die minderjährige C D , die Beschwerdeführerin III, die minderjährige E F , sowie die Zeugen M N, Prof. Mag. O P, OStR Prof. Mag. Q R, Dipl. Päd. S T, Mag. I J , Mag. phil. U V, W X, Y Z, A A B und A B B, einvernommen wurden, werden nachstehende Feststellungen getroffen:Aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Urkunden, der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz, vom 17.05.2016 und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche am 18.05.2016 stattgefunden hat und anlässlich welcher die Beschwerdeführerin römisch eins, Frau A B, die Beschwerdeführerin römisch zwei, die minderjährige C D , die Beschwerdeführerin römisch drei, die minderjährige E F , sowie die Zeugen M N, Prof. Mag. O P, OStR Prof. Mag. Q R, Dipl. Päd. S T, Mag. römisch eins J , Mag. phil. U römisch fünf, W römisch zehn, Y Z, A A B und A B B, einvernommen wurden, werden nachstehende Feststellungen getroffen: Mit Antrag vom 17.11.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin I, Frau A B um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und um Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ihre beiden minderjährigen Töchter. Mit dem Antrag wurden nachstehende Urkunden zur Vorlage gebracht: Versicherungsdatenauszug vom 20.10.2014 betreffend die Beschwerdeführerin I, Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 20.10.2014 an Herrn C D, worin bestätigt ist, dass E F, A B B und E F mitversicherte Angehörige sind und Leistungen der Krankenversicherung beanspruchen können, Lebenslauf der Beschwerdeführerin I, Versicherungsdatenauszug für Herrn C D vom 11.06.2014, Prüfungszeugnis Deutsch-Test, Niveau B1, für Österreich des Österreichischen Integrationsfonds vom 05.05.2012 betreffend die Beschwerdeführerin I, Meldebestätigungen betreffend die Beschwerdeführerinnen und des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen, Herrn C D, Kopien des Reisepasses bzw. des Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“ des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen, Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin I, Kopien der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerinnen „Daueraufenthalt-EG“, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin I mit C D in beglaubigter Übersetzung, Abschrift der Geburtsurkunde für die Beschwerdeführerin I vom 03.08.2008, Erklärung an Eidesstatt der Beschwerdeführerin I vom 20.10.2014, wonach sich diese mehrfach am 03.01.2014, 17.04.2014, 06.06.2014 und 20.06.2014 an die ägyptische Botschaft in Wien gewandt und die Ausstellung eines Strafregisterauszuges aus Ägypten betreffend ihre Person beantragt hat, ihre Anträge nicht behandelt und sie auch keine Erklärung erhalten habe, warum dies nicht erfolgt sei, und worin sie ausführt, dass sie nicht durch ein Gericht in Ägypten wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die Schreiben der Beschwerdeführerin I an die ägyptische Botschaft in Wien, das Führungszeugnis betreffend die Beschwerdeführerin I, ausgestellt von der Republik Albanien am 05.11.2014, die Abschrift einer Geburtsurkunde betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin II, C D , vom 22.08.2011, das Jahreszeugnis des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Kirchengasse für das Schuljahr 2013/2014 betreffend C D, die Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Kirchengasse vom 21.10.2014, wonach C D die 6d-Klasse im Schuljahr 2014/2015 besuchte, Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin II, eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin II, ein Auszug aus dem Geburtseintrag Nr. 401/2003 der Bundesrepublik Deutschland vom 18.12.2003 betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin III, E F C D, die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin III, eine Kopie des Jahres- und Abschlusszeugnisses der Volksschule Graz-St. Veit für das Schuljahr 2013/2014 für die Beschwerdeführerin III, eine Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Kirchengasse vom 21.10.2014 betreffend die Beschwerdeführerin III, wonach diese im Schuljahr 2014/2015 die 1c des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums besucht, eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin III, die Berechnung des Familieneinkommens, Nachweise über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom 11.06.2014, Darstellung des Einkommens der Beschwerdeführerin I durch Mag. A C B vom 18.10.2014, wonach dieser für den Zeitraum 01 bis 09/2014 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 15.547,44, für den Zeitraum 01 bis 12/2013 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 14.198,80, für den Zeitraum 01 bis 12/2012 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 8.897,37 und für den Zeitraum 10 bis 12/2011 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 0,00 zur Verfügung stand. Unter Hinzurechnung der Sozialversicherung betrage das Einkommen der Beschwerdeführerin I der letzten 36 Monate für den Zeitraum 01 bis 09/2014 € 19.547,44, für den Zeitraum 01 bis 12/2013 € 17.936,06, für den Zeitraum 01 bis 12/2012 € 10.147,50 und für den Zeitraum 10 bis 12/2011 € 0,

  1. Die Aufstellung sei auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin I übermittelten Unterlagen und Auskünfte erstellt worden, Einkommenssteuerbescheid 2012, Einkommenssteuerbescheid 2013, eine Einkommensbestätigung für Dr. C D, ausgestellt von Mag. A C B am 18.10.2014, wonach sich ein Nettoeinkommen nach Abzug von Sozialversicherung und Einkommenssteuer und Hinzurechnung des erhaltenen Mehrkinderzuschlages netto für den Zeitraum 01 bis 09/2014 in Höhe von € 3.680,72, für den Zeitraum 01 bis 12/2013 in Höhe von € 5.556,03, für den Zeitraum 01 bis 12/2012 € 20.628,02 und für den Zeitraum 10 bis 12/2011 € 9.046,77 ergibt, wobei der Bezug der Familienbeihilfe in dieser Aufstellung nicht enthalten sei. Unter Hinzurechnung der Sozialversicherung betrage das Einkommen von Herrn C D während der letzten 36 Monate im Zeitraum 01 bis 09/2014 € 4.328,60, für 01 bis 12/2013 € 6.329,89, für den Zeitraum 01 bis 12/2012 € 25.259,49 und für den Zeitraum 10 bis 12/2011 € 10.862,85, wobei die Aufstellung auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und Auskünfte von Herrn C D erstellt worden sei, der Einkommenssteuerbescheid des Herrn C D für 2011, der Einkommenssteuerbescheid für Herrn C D 2012, das Jahreslohnkonto betreffend Herrn C D von der A D B GmbH für das Jahr 2011, Auszug aus dem Gewerberegister, Registerstand vom 19.01.2010 betreffend die A D B GmbH, Firmenbuchauszug betreffend die A D B GmbH vom 11.11.2014, Bescheinigung des BMF vom 10.10.2014, wonach gegen Herrn C D und Frau A B keine allfälligen Abgabenforderungen bestehen, Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft Grundstück Nr. xx, Einlagezahl xx, wonach Frau A B und Herr Dr. C D je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft AE, G, sind, der Kaufvertrag vom 23.10.2007 betreffend die Liegenschaft EZ xx, KG x, Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 12.02.2014, betreffend die Beschwerdeführerin I, Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 22.05.2014 betreffend Herrn Dr. C D, Bestätigung der UniCredit-Bank Austria AG vom 18.06.2014, wonach Herr Dr. C D als Kreditnehmer für das Darlehen für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 01.12.2027, Kontonummer x (Kredithöhe € 130.000,00) in den letzten 36 Monaten effektive Ratenrückzahlungen in der Höhe von € 3.959,53/2014, € 7.862,89/2013, € 8.071,23/2012 und € 8.479,41/2011 geleistet hat, Steuerbescheide des Magistrates Graz betreffend Kanalbenützungsgebühr und Müllabfuhrgebühr, ausgestellt an die Beschwerdeführerin I und deren Mann vom 12.01.2011, 12.01.2012, 11.01.2013 und 13.01.2014, Aufstellung der Beschwerdeführerin I betreffend die Betriebskosten ihres Einfamilienhauses, welches sich im Jahr 2012 auf € 11.423,38, im Jahr 2013 auf € 11.437,84 und im Jahr 2014 auf € 11.433,54 belaufen und in denen der Kredit für die Liegenschaft enthalten ist. Im Zuge des Verfahrens wurden der Lebenslauf für die Beschwerdeführerin II, das Jahreszeugnis des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Graz-Kirchengasse für das Schuljahr 2012/2013 für C D, die beglaubigte Übersetzung der eidesstattlichen Erklärung des Herrn Dr. A E B vom 12.02.2014, eidesstattliche Erklärung von Herrn A E B, Rechtsberater vom 06.11.2014, Schreiben der Beschwerdeführerin I an die ägyptische Botschaft vom 06.06.2014, Schreiben der Beschwerdeführerin I an die ägyptische Botschaft vom 20.06.2014, Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerinnen an die ägyptische Botschaft vom 17.11.2014, die Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation betreffend die Beschwerdeführerin I vom 20.11.2014, der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 27.11.2014, GZ: 252PS140/14z-8, betreffend die Obsorge der Beschwerdeführerin I über die Beschwerdeführerinnen II und III, das Prüfungszeugnis der Steiermärkischen Landesregierung zu GZ: ABT03-3.0-59186/2014-29 vom 11.12.2014, wonach die Beschwerdeführerin I die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Steiermark bestanden hat, die Einkommensbestätigung des Herrn Mag. A C B vom 23.02.2015, betreffend die Beschwerdeführerin I, wonach diese nach Abzug von Sozialversicherung und Einkommenssteuer bzw. Lohnsteuer ein Nettoeinkommen für den Zeitraum von 10 bis 12/2014 in Höhe von € 2.387,00 hatte, wobei der Bezug der Familienbeihilfe in dieser Aufstellung nicht enthalten sei und unter Hinzurechnung der Sozialversicherung das Einkommen der Beschwerdeführerin I für den Zeitraum 10 bis 12/2014 € 2.798,00 ausmache. Das Bruttoeinkommen vor Sozialversicherung und Einkommenssteuer betrug für den Zeitraum 10 bis 12/2014 € 3.000,00, wobei die Aufstellung auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin I übermittelten Unterlagen und Auskünfte erstellt worden sei, ein Kurzerhebungsbogen betreffend migrantische Vereine, ausgefüllt vom Islamischen X Y - Verein für multikulturellen Brückenbau, die eidesstattliche Erklärung des Rechtsberaters Dr. A E B vom 23.04.2015, Bescheinigung über den strafrechtlichen Status des Herrn A F B vom 10.02.2014, ausgestellt vom Justizministerium der Republik Albanien, Führungszeugnisse, ausgestellt vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof betreffend Herrn C D vom 08.12.2004 und 10.02.2004, Strafregisterbescheinigung betreffend Herrn C D von der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.11.2004, Dankesurkunde an die Taibah Association von der Muslimischen Gemeinschaft Albaniens vom 13.07.2006, Dankschreiben an die Taibah Association vom Präfekt von Dibra vom 22.06.1999, Dankschreiben der Republik Albanien, Stadtgemeindeamt Bulqiza vom 29.07.1999, Bestätigung der Republik Albanien, Stadtgemeindeamt Bulqiza vom 20.03.2001, Bestätigung der IGGIÖ (Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich) vom 20.01.2013 betreffend Herrn C D, Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10 Bundesärzteordnung, ausgestellt von der Bezirksregierung Köln für Herrn A A B vom 12.12.2001, Bescheinigung zur Vorlage beim Regierungspräsidenten Köln vom Universitätsklinikum Bonn vom 04.12.2001, Nominierung für das JCU-Expansion Grad Stipendium der John Cabort Universität vom 12.05.2012 für Herrn A B B, Visum für Herrn C D vom 25.04.2013 bis 30.01.2016 für das Studium an der University of Alabama and Birmingham, ein Artikel betreffend den Mike Daum Award 2014, wonach der Titel für herausragende Leistungen und Verdienste im Nachwuchsbereich an Herrn A A B erteilt worden sei, Schreiben des Stadtrates AGB an A A B vom 20.09.2013, Urkunde, wonach Herr A B B beim
  2. Redewettbewerb in der Kategorie „Spontanrede“ am 17.04.2012 mit Erfolg teilgenommen hat, Bescheid des Jugendamtes der Stadt Graz vom 30.07.2014, wonach die Übertragung der Ausübung von Pflege und Erziehung betreffend die minderjährige K L an die Beschwerdeführerin I übertragen worden ist, Vereinsregisterauszug betreffend den Verein Islamischer X Y - Verein für multikulturellen Brückenbau vom 20.05.2015, der Firmenbuchauszug betreffend die A D B GmbH vom 20.05.2015, ein Führungszeugnis, ausgestellt von der Republik Albanien am 05.05.2015 betreffend Herrn C D, die Strafregisterbescheinigung der Arabischen Republik Ägypten betreffend Herrn C D vom 04.03.1996, das Unterstützungsschreiben des Geschäftsführers des Graz Giants, erster Grazer American Footballclub reg. Verein vom 13.05.2015, das Empfehlungsschreiben von Frau Mag. I J betreffend die Familie A vom 01.05.2015, das undatierte Empfehlungsschreiben von Frau Mag. U V und das undatierte Empfehlungsschreiben von Frau Mag. A G B. Mit Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz vom 19.03.2015 wurde eine Stellungnahme abgegeben, wonach Herr Dr. A A B, geb. am xx, am 13.09.2004 gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern aufgrund eines Visums als Imam für den islamischen Glaubensverein: X Y - Verein für multikulturellen Brückenbau nach Graz gekommen sei. Bei diesem Verein handle es sich um einen salafistischen Glaubensverein nach Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Laut einem Artikel der ägyptischen Zeitung „al achram“ vom 20.06.2009 werde über das Netzwerk der international agierenden Muslimbruderschaft berichtet und darin Herr A H B (Verein Ligakultur Graz) und Herr Dr. A I B (Generalsekretär der FIOE) als Führer der in Österreich tätigen Gruppierung der Muslimbruderschaft genannt. Nach diesem Zeitungsbericht werde von der Muslimbruderschaft in Graz/Steiermark eine Zweigstelle betrieben, wobei Herr A H B als Obmann dieser Muslimbruderschaft-Niederlassung vorgestellt und ausgeführt werde, dass diese Muslimbruderschaft-Niederlassung ein idealer Ort sei, der gute Voraussetzungen für die Verbreitung der Muslimbruderschaft-Ideen biete. „Globalmbwatch“ habe über Dr. A A B veröffentlicht, dass dieser ursprünglich in Albanien aufhältig gewesen, aber nach Deutschland gekommen sei, da es von dort aus leichter gewesen sei, die Balkanabteilung des FIOE zu leiten. Er sei stellvertretender Generalsekretär der international Islamic Federation of Student Organizations (ILFSO), welche in enger Beziehung mit der Muslim World League und der World Assembly of Muslim Youth (WAMY) stehe. Dr. A A B sei ein Gründungsmitglied des Forum of European Muslim Youth and Student Organizations (FEMYSO), welche den jungen Flügel der FIOE darstelle. Dr. A A B sei Leiter des albanischen Büros der Taibah International Aid Association gewesen. In dieser Eigenschaft habe Dr. A A B Finanztransaktionen, für die FIOE, Taibah, WAMY und andere Organisationen, welche zur globalen Muslimbruderschaft gerechnet werden, durchgeführt, welche im Zuge einer deutschen Geldwäscheuntersuchung als dubios beschrieben worden seien. Die FIOE/Taibah in Albanien und Bosnien schienen mit islamistischen, fundamentalistischen Organisationen, die in diesem Gebiet tätig sind, zu operieren. Die Aktivitäten des Dr. A A B zeigten deutlich dessen internationales Auftreten als Vertreter der Muslimbruderschaft. Er habe sich im Jahr 2012 zusammen mit A K B (palästinensische Vereinigung Österreich-PVÖ) auf einer Konferenz der HAMAS im Gaza befunden, wobei die Konferenz vom Chef der HAMAS, Herrn A J B geleitet worden sei. Die HAMAS sei ein Ableger der Muslimbruderschaft, ein Auszug aus der Charta der HAMAS zeige, dass sich diese als Teil der Muslimbruderschaft sehe, Israel auslöschen wolle, Friedensverhandlungen ablehne und sich in ihrem Handeln vollständig auf den Koran berufe. Art. 2 der Charta besage, dass die HAMAS ein Flügel der Muslimbruderschaft sei. Die Muslimbruderschaft sei eine Gruppierung, die einen salafistischen sowie dschihadistischen Islam vertrete. Die Mitglieder verträten den Leitsatz des Gründers A L B: „Gott ist unser Ziel. Der Prophet ist unser Führer. Der Koran ist unsere Verfassung. Der Dschihad ist unser Weg. Der Tod für Gott ist unser nobelster Wunsch.“ Die Mitglieder der Muslimbruderschaft würden sich diesem Leitsatz unterwerfen und den absoluten Gehorsam der Bruderschaftsführung schwören. Das gemeinsame Ziel sei die Verbreitung der salafistischen Ideologie der Muslimbruderschaft durch unmittelbare Einflussnahme auf höchster politischer Ebene, durch die Erziehung der Jugend und Förderung der Hochschulausbildung, durch die Gründung von Glaubens- und Sozialvereinen, durch Täuschung über wahre Ziele, um schließlich das Hauptziel eines weltweiten Kalifats und einer Staatsordnung auf Basis der rechtlichen Grundlage der islamischen Scharia zu errichten. Wie vom Verfassungsschutz Baden/Württemberg festgestellt, handle es sich bei der FIOE, dessen Generalsekretär Dr. A A B gewesen sei, um eine übergeordnete Vereinigung aller europäischen Vereine und Organisationen der Muslimbrüderschaft. Nachdem Mohamed MURSI, ein Muslimbruder, im Juni 2012 zum Präsidenten Ägyptens gewählt worden sei, habe dieser Dr. A A B in sein Kabinett berufen als Berater für Auslandskontakte. Im Juli 2013 sei Dr. A A B nach dem Sturz des Präsidenten Mohamed MURSI diesem ins Gefängnis gefolgt und sei im November 2013 wegen Hochverrats angeklagt worden. Mittlerweile sei die Muslimbruderschaft in Ägypten nach etlichen Anschlägen und Tötung von Demonstranten vor dem Hauptquartier der Muslimbruderschaft als terroristische Gruppierung eingestuft und jegliche Aktivität verboten worden. Die gesamte Familie von Dr. A A B identifiziere sich mit der extremistischen Ideologie der Muslimbruderschaft und agiere in deren Verbreitung. Die Kinder würden zu künftigen Anführern und Sprachrohren der Muslimbruderschaft herangezogen und in Spezialseminaren im In- und Ausland zu Muslimbrüderschaftsführern ausgebildet. Sie seien Mitglieder der „Jugend der X Y - JLK“, dem Jugendkader der Muslimbruderschaft. Bei Demonstrationen oder öffentlichen Auftritten sei die Familie in erster Reihe mit dabei. So seien die männlichen Familienmitglieder bei der Demonstration in Graz gegen Mubarak am 04.02.2011, bei der erstmals die Flagge des Dschihad (schwarze Flagge mit weißem muslimischem Glaubensbekenntnis) geschwenkt wurde, in Erscheinung getreten. Diesbezüglich werde in der Charta der HAMAS in Art. 3 beschrieben: „…Sie heben das Banner des Dschihad im Angesicht der Unterdrücker, um das Land und die Diener Allahs vor deren Schmutz, Infamie und Übel zu erlösen.“ Die Beschwerdeführerin I betreue sehr aktiv den Bereich Frauen der Muslimbruderschaft, dies tue sie in der Rekrutierung, in der Betreuung und Indoktrinierung mit dem Gedankengut der Muslimbruderschaft. Die Beschwerdeführerin I sei zu 80 % Geschäftsführerin der A D B GmbH in G. Seit 07.10.2009 sei Dr. A A B Angestellter dieser Firma und habe zu diesem Zweck ein Visum als Schlüsselarbeitskraft als unselbständig Erwerbstätiger erhalten. Es bestehe der Verdacht, dass es sich bei dieser Firma um eine Scheinfirma zur Umgehung der österreichischen Aufenthaltsbestimmungen und zur Finanzierung und Transaktion von Geldern der international agierenden Muslimbruderschaft handle und sei auch nicht ausgeschlossen, dass über diese Firma Gelder gewaschen würden. Es sei bekannt geworden, dass die Anklage gegen Dr. A I B nicht nur wegen Hochverrat und Terrorunterstützung bestehe, sondern auch auf Geldwäsche und Terrorfinanzierung ausgeweitet worden sei. Die Beschwerdeführerinnen bieten nach ihrem Verhalten keine Gewähr dafür, dass sie zur Republik Österreich bejahend eingestellt seien und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen mit fremden Staaten in solchen Beziehungen stünden, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik Österreich schädigen würden. Außerdem hätten die Genannten ein Naheverhältnis zu extremistischen und terroristischen Gruppierungen und könnten im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden. Mit Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz vom 03.04.2015 wurde ausgeführt, dass die gesamte Familie von Dr. A A B eindeutig der radikalislamistischen Muslimbruderschaft zugeordnet werde. Dr. A A B werde von den ägyptischen Behörden als Person an
  3. Stelle der Muslimbruderschaft geführt, sitze derzeit in Haft und erwarte ihn ein Verfahren wegen Terrorismus, Hochverrat, Geldwäsche sowie Terrorfinanzierung. Die gesamte Familie A B/C D sei von der Ideologie der Muslimbruderschaft indoktriniert und gebe größtenteils aktiv dieses radikalislamistische Gedankengut weiter. Der Leitspruch der Muslimbruderschaft: „Gott ist unser Ziel. Der Prophet ist unser Führer. Der Koran ist unsere Verfassung. Der Dschihad ist unser Weg. Der Tod für Gott ist unser nobelster Wunsch.“ zeige, dass eine derartige Grundeinstellung mit den Rechts- sowie den Gesellschaftsnormen der Republik Österreich unvereinbar sei und nachteilige Folgen für Österreich als sehr wahrscheinlich zu erwarten seien. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2015 wurde den Beschwerdeführerinnen unter Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, dass die Behörde aufgrund der Stellungnahmen der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz nicht davon ausgehen könne, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen der §§ 10 Abs 1 Z 6 und 8 sowie 10 Abs 2 Z 7 StbG erfüllten. In ihrer Stellungnahme vom 28.05.2015 führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Berichte der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz in weiten Teilen halb wahr oder unwahr seien, indem unter anderem behauptet werde, dass der Verein „Islamischer X Y - Verein für multikulturellen Brückenbau“ ein salafistischer Glaubensverein nach Ausrichtung der Muslimbruderschaft, der Ehegatte der Beschwerdeführerin I der Muslimbruderschaft zugehörig, in Tschetschenien einem Ärzteverein vorgestanden sei, bei dem Unregelmäßigkeiten in Form von „Terrorismusfinanzierungen“ festgestellt worden seien, er die Nr. 13 in der Muslimbruderschaft sei und nicht nur wegen Hochverrats, sondern auch wegen Terrorunterstützung, Geldwäsche und Terrorfinanzierung angeklagt worden wäre. Tatsächlich sei der Verein Islamischer X Y - Verein für multikulturellen Brückenbau kein salafistischer Glaubensverein nach Ausrichtung der Muslimbruderschaft, der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen nicht der Muslimbruderschaft zugehörig, der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen nie in Tschetschenien gewesen und habe auch keinem Ärzteverein dort vorgestanden, der Terrorismus finanziere. Der Ehegatte habe gar keine Nummer im Sinn eines Rankings in der Muslimbruderschaft und sei nicht wegen Terrorunterstützung, Geldwäsche und Terrorfinanzierung angeklagt. Der Ehegatte und Vater der Beschwerdeführerinnen sei als Imam des Vereins „Islamischer X Y – Verein für multikulturellen Brückenbau“ nach Graz gekommen, dieser Verein sei am 27.08.1998 entstanden, die Vereinsbehörde habe die Gründung nicht untersagt. Ziele des Vereins seien die Beschäftigung mit den Interessen der Muslime in Österreich, Pflege des muslimischen Heranwachsens, eine Brücke zum Kulturdialog zwischen verschiedenen Völkern zu sein, das Islambild in Europa darzustellen, Zusammenarbeit und Dialog unter den verschiedensten Kulturen zu fördern, Mittel zur positiven Integration der Muslime in Europa zu sein, indem sie ihre Identität bewahrten und Kontakt mit der österreichischen Gesellschaft hielten und das richtige Islambild darzustellen. Nach der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Rechtsberaters A E B sei der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen nicht wegen Terrorismus angeklagt. Der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen sei in Albanien für die karitative Talibah Association tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin I habe nur eine Nahebeziehung zum Verein Islamischer X Y – Verein für multikulturellen Brückenbau, nicht aber zur HAMAS, zur Muslimbruderschaft, zu Präsident Mubarak, zu Präsident Sisi, zu Präsident Mursi und ließe sich eine solche Nahebeziehung bzw. ein Naheverhältnis auch nicht dadurch konstruieren, dass der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen Generalsekretär der FIOE gewesen sei. Der Verein „Islamischer X Y – Verein für multikulturellen Brückenbau“ sei nicht auf der EU-Terrorliste gelistet. Die Antragstellerinnen seien bei Demonstrationen gegen die derzeitige Regierung in Ägypten und den erfolgten Militärputsch dabei gewesen, an diesen Demonstrationen hätten Ägypter aller Couleurs teilgenommen. Die Beschwerdeführerinnen bestritten nicht, bei der einen oder anderen Demonstration, bei welcher unerwünschte Demonstrationsteilnehmer die Flagge des Dschihad geschwenkt hätten, dabei gewesen zu sein. Am 06.11.2015 erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 06.04.2016 wurde die Botschaft der Arabischen Republik Ägypten ersucht, bekannt zu geben, ob die Beschwerdeführerin I die Ausstellung eines Strafregisterauszuges beantragt habe, ihr ein solcher ausgestellt worden sei bzw. aus welchen Gründen die Ausstellung nicht erfolgt sei. Eine Antwort auf diese Anfrage wurde nicht erteilt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 06.04.2016 an die Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz wurde bezugnehmend auf die Berichte vom 19.03.2015 und 03.04.2015 angefragt, ob die bereits in diesen Berichten geäußerten Bedenken gegen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerinnen weiterhin aufrechterhalten und davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin I im Bereich der Frauen der Muslimbruderschaft durch Rekrutierung, Betreuung und Indoktrinierung des Gedankengutes aktiv tätig sei und die minderjährigen Beschwerdeführerinnen zu künftigen Anführern und Sprachrohren in der Muslimbruderschaft herangezogen und in Spezialseminaren ausgebildet worden seien und nach ihrem Verhalten keine Gewähr dafür bieten, dass sie zur Republik Österreich bejahend eingestellt seien und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellten. Unter Vorlage etwaiger vorhandener Beweismittel möge darauf eingegangen werden, ob die Beschwerdeführerinnen bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer von extremistischen oder terroristischen Gruppierungen seien bzw. ob die Beschwerdeführerinnen ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hätten und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auch zu gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld extremistischen oder terroristischen Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden könnten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen in der von ihnen erhobenen Beschwerde bestritten, Mitglieder der Muslimbruderschaft zu sein und vorgebracht hätten, dass lediglich aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin I im Verein „Islamischer X Y – Verein für multikulturellen Brückenbau“, nicht abgeleitet werden könne, dass die Beschwerdeführerinnen sich mit einer extremistischen Ideologie der Muslimbruderschaft identifiziert oder in deren Verbreitung agieren würden. Am 17.05.2016 langte beim Landesverwaltungsgericht Steiermark die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz ein, welche am selben Tag im Rahmen des Parteiengehörs an die Parteien weitergeleitet wurde. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin I nicht nur den Glaubensverein X Y – Verein für multikulturellen Brückenbau, auch El NUR Moschee genannt, in der Ngasse, in G, besuche, sondern sich auch aktiv führend am Unterricht für die Frauen beteilige, indem sie regelmäßig jeden Mittwoch von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Frauen unterrichte. Bei diesem Verein handle es sich nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes eindeutig um einen Verein der Muslimbruderschaft. Auch eine Analyse der Universität Wien, Institut für Bildungswissenschaft – Islamische Religionspädagogik bestätige die Zugehörigkeit dieser Einrichtung zur Muslimbruderschaft. A M B sei einer der Führungskräfte der Muslimbrüder in Europa, gleichzeitig Mitbegründer der X Y Vereine in Wien und Graz. Der Verein X Y in Graz sowie jener in Wien gehörten zusammen und sei im Grundbuchsauszug ersichtlich, dass der Verein in Graz zur Gänze im Besitz der X Y in W, Gstraße sei. Von Führungspersönlichkeiten dieser Moschee dürfe keine andere Ideologie als jene der Muslimbruderschaft verbreitet werden, die Beschwerdeführerin I betätige sich führend im Sinne der Muslimbruderschaft, indem sie in den Räumlichkeiten dieser Moschee Unterricht für Frauen abhalte. Die Beschwerdeführerin I sei mit Dr. A A B, einem der ranghöchsten Muslimbrüder weltweit, verheiratet, dieser sei stellvertretender Generalsekretär der FIOE sowie zuletzt Berater des ägyptischen Präsidenten Mohamed MURSI, einem Vertreter der Muslimbruderschaft, gewesen. Bei der FIOE handle es sich um eine übergeordnete Vereinigung aller europäischen Vereine und Organisationen der Muslimbruderschaft. Aufgrund des Regelwerkes der Muslimbruderschaft ergäben sich für Ehegatten besondere Bestimmungen: A L B, der Gründer der Muslimbruderschaft, habe die strenge Regel aufgestellt, dass nur Ehen unter Personen innerhalb der Gruppe der Muslimbrüder geschlossen werden dürften. Eine Mischehe von Muslimbrüdern mit Personen außerhalb der Muslimbruderschaft sei ungültig. Es gehe um die Verbreitung der Idee der Muslimbruderschaft. Heirate eine Frau der Muslimbruderschaft einen Nicht-Muslimbruder, werde sie aus der Organisation ausgeschlossen. Ziel dieser Eheregel sei der Schutz der Muslimbruderschaft vor Feinden von außen sowie die Verbreitung des Gedankenguts über die nächsten Generationen. Die Familie gelte in der Muslimbruderschaft als das kleinste Büro, als eine der wichtigsten Säulen der Organisation. Es ergebe sich somit auch die Pflicht, die Kinder in der Ideologie der Muslimbruderschaft zu erziehen. Dass die Erziehung der Kinder im Sinne der Muslimbruderschaft erfolgt sei, zeige sich an deren regelmäßiger Teilnahme an Demonstrationen zu einschlägigen Themen betreffend die Muslimbruderschaft. Dabei handle es sich um politische Entscheidungen, die Muslimbruderschaft in Ägypten und international betreffend sowie den Themenkomplex Israel-Gaza bzw. Palästinenserkonflikt sowie die radikalislamistische HAMAS, ein Ableger der Muslimbruderschaft. Auch wenn sich die Muslimbrüder in der Öffentlichkeit bisweilen als moderate und pragmatische Bewegung präsentierten, gründe sich die Ideologie der Muslimbrüder und auch jene der Beschwerdeführerinnen auf die fünf Säulen, die besagen: „Gott ist unser Ziel; der Prophet ist unser Führer; der Koran ist unsere Verfassung; der Dschihad ist unser Weg; der Tod für Gott ist unser nobelster Wunsch.“ Das Wesentliche der verfassungsfeindlichen Ideologie der Muslimbruderschaft sei in der Schrift: „Allgemeine Ordnung der Muslimbruderschaft“, die auf die Gründergeneration um A L B zurückgehe, festgehalten: Islamisierung der Gesellschaft durch Missionierung und soziale Maßnahmen, Beendigung der „kulturellen Verwestlichung“, Umwandlung des Bildungswesens und der Bildungsinstitutionen nach islamischen Kriterien, Errichtung eines islamischen Staates auf Grundlage islamischer Prinzipien und Werte und Anwendung des islamischen Rechts. Die Muslimbruderschaft sei in Österreich zwar nicht unter diesem Namen institutionell vertreten, präge jedoch mit ihrer intellektuellen und personellen Stärke das öffentliche Bild des Islam entscheidend mit. Die Muslimbruderschaft führe keine Mitgliederverzeichnisse, die Mitglieder seien in jedem Land geheim, damit sie von den Behörden nicht festgestellt werden könnten. Es gäbe aber innerhalb der Muslimbruderschaft ein genaues Regelwerk, was erlaubt oder verboten sei, werde der Treueschwur der Muslimbruderschaft geschworen, habe man alles anzuführen, was angeordnet sei. Innerhalb der Muslimbruderschaft bestünden verschiedene Kategorien von Unterstützern, von Sympathisanten bis zum Vollmitglied, welche den Eid geleistet hätten. Die Beschwerdeführerin I sei als aktives Mitglied der Muslimbruderschaft anzusehen und bestätige sich dies durch ihre aktive Führungsrolle im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verein X Y – Moschee El NUR. Sie lehre im Verein die Frauen und beteilige sich regelmäßig an Demonstrationen in Graz sowie in Wien zu Themen der Muslimbruderschaft sowie Pro-Palästina und Anti-Israel. Die Beschwerdeführerin I habe unter anderem am 18.07.2014 bei der Demonstration mit dem Thema „Free Gaza“ in Graz teilgenommen, bei dieser Demonstration sei es zur gewaltsamen Auseinandersetzung von Demonstrationsteilnehmern mit der Zerstörung und anschließenden Verbrennung der israelischen Flagge gekommen, welche von unbekannten Passanten gehalten worden sei. Der betreffende Tatbestand sei beim Landesgericht für Strafsachen Graz anhängig. Am 08.07.2013 habe die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern bei einer Demonstration in Wien vor der ägyptischen Botschaft teilgenommen, welche von der Muslimbruderschaft organisiert worden sei. Am 04.02.2012 (gemeint war offenkundig der 04.02.2011) sei die Beschwerdeführerin I, deren Ehegatte und deren Söhne bei der von A H B, vom Verein X Y angemeldeten Versammlung in Form einer Demonstration gegen das Regime von Mubarak dabei gewesen und sei es aufgrund des Schwenkens der Dschihad-Flagge bei dieser Demonstration zu einer Anzeige wegen des Verdachts des versuchten Landzwanges gekommen. Die Bedeutung des Hissens der Dschihad-Flagge finde sich auch im Art. 3 der Charta der HAMAS: „Sie erheben das Banner des Dschihad im Angesicht der Unterdrücker, um das Land und die Diener Allahs vor deren Schmutz, Infamie und Übel zu erlösen.“ Im Jahr 2005 sei vom Wall Street Journal in einem Artikel über Geldtransaktionen der World Assembly of Muslim Youth (WAMY), einer Muslimbruder-Jugendorganisation an die in Albanien ansässige Wohltätigkeitsorganisation Taibah International berichtet worden. Die Gelder seien von den Verantwortlichen A N B sowie Dr. A A B, Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen, zur Taibah nach Albanien transferiert worden. Ein Ableger der Taibah sei von den US-Behörden als Terrororganisation und geschlossen worden. Die Muslimbruderschaft, deren Gründer A L B und deren Ideologe A O B hätten die Basis für den modernen, weltweiten Dschihadismus verschiedenster islamistischer Gruppierungen, wie der Al Qaida, gelegt. Auch der blinde Scheich A P B, welcher die ersten Anschläge auf das World Trade Center in New York organisiert habe, stamme aus der Muslimbruderschaft. Teil der Muslimbruderschaft sei auch die terroristische Vereinigung der HAMAS, welche die Vernichtung des Staates Israel als Hauptziel nenne. Laut einem Bericht der ägyptischen Medien verfüge Dr. A A B über eine türkische Staatsbürgerschaft, weshalb nicht auszuschließen sei, dass auch die Beschwerdeführerinnen nicht nur ägyptische, sondern auch türkische Staatsbürgerinnen seien. Die Beschwerdeführerin I biete in ihrem Verhalten keine Gewähr dafür, dass sie zur Republik Österreich bejahend eingestellt sei und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin I mit fremden Staaten in solchen Beziehungen stehe, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik Österreich gefährden würde. Die Beschwerdeführerin I identifiziere sich mit der Muslimbruderschaft und somit zu einer extremistischen und terroristischen Gruppierung. Die Angaben der Beschwerdeführerin I seien nicht glaubwürdig und zweifelhaft. Es sei eine Strategie, Nicht-Muslime anzulügen, um sich zu schützen, wenn man in deren Land in der Minderheit lebe. Die Ideologie der Muslimbruderschaft widerspräche in allen Punkten dem westlich-demokratischen Verständnis von Zusammenleben und müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin I jegliche Rechtsnormen der Republik Österreich nicht anerkennen könne, sofern sie der göttlichen Ordnung der islamischen Rechtsordnung widersprächen. Dies gelte unter anderem für verfassungsrechtliche Bestimmungen, wie auch für diverse Normen im Zivil- und Strafrecht. Diese Rechtsnormen würden allenfalls geduldet bzw. benutzt, bis man - wie in Ägypten vorgezeigt – aufgrund demokratischer Mittel an die Macht kommen und dann ein Kalifat errichten könne. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerinnen werde nicht befürwortet.“ Die Beschwerdeführerin I ist ägyptische Staatsbürgerin und wurde am 22.06.1968 in Beirut geboren, wo sie auch zur Volksschule ging. Nachdem ihr Vater nach Saudi Arabien ging, wuchs sie mit ihrer Schwester bei den Großeltern in Ägypten auf. Sie studierte in der Zeit von 1985 bis 1991 an der medizinischen Fakultät, Universität von Kairo Medizin. Von 1991 bis 1992 absolvierte sie ein Praktikum an den Kliniken der Universität Kairo. Von 1992 bis 1993 war sie als Assistentin in den Kliniken der Universität Kairo angestellt und absolvierte in der Zeit von 1993 bis 1995 Teil 1 der Facharztausbildung auf dem Gebiet der Gynäkologie und Obstetrik an der Universität Ain-Schams. Sie spricht Arabisch, Deutsch und Englisch. Ihren Mann, Dr. A A B, geb. am xx, lernte sie an der medizinischen Fakultät in Kairo kennen und heirateten die beiden am 15.07.
  4. Am 01.04.1994 wurde deren gemeinsamer Sohn, C D in Ägypten geboren. Als das gemeinsame Kind vier Monate alt war, folgte die Beschwerdeführerin I ihrem Mann nach Albanien, wo dieser Leiter der Taibah International war. Am 16.03.1996 kam der zweite gemeinsame Sohn, E F, in Ägypten zur Welt. Der Verein Taibah International in Albanien leistete soziale Tätigkeiten, es wurden Familien unterstütz und leistete die Beschwerdeführerin I freiwillig medizinische Unterstützung. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin I eine Urkunde des Dankes und der Anerkennung an die Taibah Association der Muslimischen Gemeinschaft Albaniens vom 13.07.2006 sowie ein Dankschreiben betreffend die Anerkennung für die bei der Unterbringung der Kosovo-Flüchtlinge geleistete Arbeit an die Taibah Association und deren Mitarbeiter der Republik Albanien, Bezirksrat von Bulqizar vom 22.06.1999 und 29.07.1999 vor. Im Jahr 2004 wurde die Taibah International Aid Association von den USA als terroristische Organisation, die in Zusammenhang mit der Finanzierung der HAMAS steht, eingestuft, wobei es insbesondere um den bosnischen Zweig der Taibah International Aid Association ging. Zwischenzeitlich wurde auch die Tätigkeit der Taibah International Aid Association in Albanien eingestellt. Als Leiter des albanischen Büros der Taibah International Aid Association führte Dr. A I B Finanztransaktionen, für die FIOE, Taibah, WAMY und andere Organisationen, welche zur globalen Muslimbruderschaft gerechnet werden, durch, welche im Zuge einer deutschen Geldwäscheuntersuchung als dubios beschrieben wurden. Die Beschwerdeführerin I übersiedelte mit ihrem Mann und ihren beiden Söhnen nach Bonn, wo ihr Mann der Universität Köln im Fach Nuklearmedizin studierte. Dr. A A B war auch stellvertretender Generalsekretär der Federation of islamic Organisation Europe (FIOE), welche laut Verfassungsschutz Baden/Württemberg eine übergeordnete Vereinigung aller europäischen Vereine und Organisationen der Muslimbruderschaft darstellt. Im Jahr 2012 wurde Dr. A A B zu einem der Berater des ägyptischen Präsidenten Mursis ernannt und wird von offizieller Seite Ägyptens als Mitglied der Muslimbruderschaft und Arzt beschrieben. Am xx wurde die Beschwerdeführerin II, C D in Ghiza/AGOUZA geboren, sie ist ägyptische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin III, E F wurde am xx in Bonn/Bad Godesberg geboren und ist ebenfalls ägyptische Staatsangehörige. Seit 13.09.2004 halten sich die Beschwerdeführerinnen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie verfügen über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“, welche bis 03.07.2017 gültig sind. Am 23.10.2007 erwarben die Beschwerdeführerin I und Dr. C D die Liegenschaft EZ xx, KG xx, bestehend aus einem Grundstück und einem Einfamilienhaus mit der Adresse AE, G. Die Beschwerdeführerin I ist Geschäftsführerin der Firma A D B GmbH, pA AE, G, mit dem Geschäftszweck Export und Import von Waren aller Art, welche am 19.01.2010 durch ihren Mann gegründet worden war. Seit 30.09.2013 vertritt die Beschwerdeführerin I diese Gesellschaft als Geschäftsführerin selbständig. Die Firma handelt hauptsächlich mit Holz, aber auch mit Metall. Aus ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin bezieht sie monatlich etwa € 1.500,00 netto, darüber hinaus erhält sie für die Beschwerdeführerinnen II und III Familienbeihilfe. Die Beschwerdeführerin I ist selbst krankenversichert und sind die Beschwerdeführerinnen II und III bei ihr mitversichert. Die Betriebskosten für das von den Beschwerdeführerinnen bewohnte Haus pA AE, G, beliefen sich im Jahr 2014 auf € 11.433,54, darin sind auch die monatlichen Kreditrückzahlungsraten in Höhe von etwa € 600,00 enthalten. Die Beschwerdeführerin I erhält finanzielle Unterstützung von ihrer Familie und wurde ein Haus ihres Mannes in Ägypten, bzw. dessen Anteil daran, verkauft und ist der Beschwerdeführerin I dieser Anteil zugekommen. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen war Helfer des Imam im Islamischer X Y – Verein für multikulturellen Brückenbau in der Ngasse, G wurde im Jahr 2012 zum Berater der ägyptischen Regierung Mursi ernannt, nach dem Militärputsch in Ägypten in Haft genommen und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beschwerdeführerin I ist im Glaubensverein X Y – Verein für multikulturellen Brückenbau, auch El NUR Moschee genannt, aktiv im Unterricht der Frauen, welchen sie regelmäßig jeden Mittwoch von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr leitet, tätig. Laut dem Projektbericht „Evaluierung ausgewählter islamischer Kindergärten und –gruppen in Wien, Tendenzen und Empfehlungen“ der Universität Wien, Institut für islamische Studien, Februar 2016, Seiten 37 ff, handelt es sich bei diesem Verein um einen Verein der Muslimbruderschaft und wird die Zugehörigkeit dieser Einrichtung zur Muslimbruderschaft in einem in diesem Projektbericht abgedruckten Interview mit Herrn A M B, einem der Führungskräfte der Muslimbrüder in Europa, der islampolitisch aktiv ist, ausdrücklich bestätigt: „Bekannt ist, dass Sie einer der Kader der Muslimbrüder in Österreich sind, stimmt das? Das stimmt. Es gibt eine zweite Frage: Wenn wir von Herrn A M B sprechen, dann sollten wir von einem der Führer des politischen Islam in Österreich sprechen. Dies seit den letzten Jahren, wie Sie sagten. A M B - das heißt die Hidaaya-Moschee - A M B - das heißt, die Al-Nur-Moschee in Graz - A M B – das heißt die islamische religionspädagogische Akademie in Österreich. A M B – das heißt sehr viele Aktivitäten des politischen Islam. In unserem Bericht fiel mir auf, dass wir Ihre Aktivitäten im Bereich des politischen Islam betonen. Kann ich Sie fragen, ob die Muslimbrüder für eine politische oder eine Islamorganisation (für Da‘wa = Einladung zum Islam zuständig, Anmerkung des Verfassers) sind? In Wirklichkeit unterscheide ich nicht zwischen der politischen Arbeit und der Da‘wa-Arbeit. Ich sehe den Menschen mit Aufgaben, welche er in seinem Leben zu erfüllen hat. Zu diesen Aufgaben gehört, sich selbst zu bilden, wissenschaftlich, erzieherisch und moralisch. In allen Lebensbereichen und auch im politischen Bereich. Ich glaube nicht, dass es eine Trennung zwischen Religion und Politik gibt.“ A M B ist Mitbegründer der X Y Vereine in Wien und Graz und steht die Liegenschaft des X Y – Verein für multikulturellen Brückenbau, auch El NUR Moschee genannt, in der Ngasse in G im Eigentum des X Y Vereins Wien. In der Islamkarte, islamische Vereine und Moscheen in Österreich, erstellt vom Institut für Bildungswissenschaft – islamische Religionspädagogik der Universität Wien, wird der X Y – Verein für multikulturellen Brückenbau (LK-Graz) wie folgt beschrieben: „Der X Y – Verein für multikulturellen Brückenbau wurde 1998 als ein Verein zur Förderung des kulturellen Austauschs und der Integration gegründet und betreibt die NUR Moschee in Graz. Die Website des Vereins ist größtenteils in Arabisch verfasst und bietet jeweils kurze, ausgewählte Auszüge aus den vergangenen Freitagspredigten. Der X Y – Verein für multikulturellen Brückenbau Graz ist, so wie auch die X Y in Wien, mit international agierenden politischen, kulturellen und sozialen Organisationen, die der Muslimbruderschaft nahe stehen (wie zB der Islamic Relief International, dem Institut Europeen des Sciences Humaines und der Islamic Foundation in Großbritannien), sehr eng vernetzt. Diese den X Y – Vereinen für multikulturellen Brückenbau in Graz und Wien nahestehenden Organisationen pflegen eine sehr kritische Haltung gegenüber der westlichen Kultur und Politik und ihr Integrationsverständnis ist europäischen Werten gegenüber nicht offen. Funktionäre der LK, LK-Graz und der islamischen Vereinigung in Österreich (IVÖ) wechseln sich teilweise aus, die genannten Vereinigungen kooperieren intensiv und wirken daher wie ein ineinander übergreifendes Netzwerk mit ähnlichem ideologischem Hintergrund. Die Spannungen im Mittleren und Nahen Osten sind wichtigster Nährboden der LK für die Mobilisierung und Anwerbung arabischer Muslime in Österreich. In ihren politischen Aktivitäten kooperiert die LK sehr eng mit der Islamischen Föderation.“ Die Beschwerdeführerinnen nahmen am 04.02.2011 an der von A H B vom Verein X Y – Verein für multikulturellen Brückenbau angemeldeten Versammlung in Form einer Demonstration gegen das Regime von Mubarak gemeinsam mit deren Ehemann bzw. Vater und Brüdern teil. Bei dieser Demonstration wurde die Dschihad-Flagge geschwenkt und kam es deshalb zu einer Anzeige wegen des Verdachts des versuchten Landzwanges. Bei einer Demonstration am 08.07.2013 vor der Ägyptischen Botschaft in Wien, welche laut Bericht des Verfassungsschutzes von der Muslimbruderschaft organisiert wurde, nahmen die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit deren Söhnen bzw. Brüdern teil. Sie erklärten diesen Umstand damit, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen nach dem Militärputsch verschwunden gewesen und sie hatten wissen wollen, wo er sei. Bei der Demonstration „Free Gaza“ in Graz am 18.07.2014 nahm die Beschwerdeführerin I gemeinsam mit ihrem Sohn E F teil, da sie aufgrund ihrer Überzeugung für die Einhaltung der Menschenrechte in diesem Gebiet habe eintreten wollen. Die Muslimbruderschaft ist eine Gruppierung, die einen salafistischen sowie dschihadistischen Islam vertritt. Die Mitglieder vertreten bis heute den Leitsatz des Gründers A L B: „Gott ist unser Ziel. Der Prophet ist unser Führer. Der Koran ist unsere Verfassung. Der Dschihad ist unser Weg. Der Tod für Gott ist unser nobelster Wunsch.“ Alle Mitglieder der Muslimbruderschaft unterwerfen sich diesem Leitsatz und schwören den absoluten Gehorsam der Bruderschaftsführung. Am 28.07.2006 stufte Russland, am 25.12.2013 Ägypten und am 07.03.2014 Saudi Arabien die Muslimbruderschaft als Terrororganisation ein.Mit Antrag vom 17.11.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin römisch eins, Frau A B um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und um Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ihre beiden minderjährigen Töchter. Mit dem Antrag wurden nachstehende Urkunden zur Vorlage gebracht: Versicherungsdatenauszug vom 20.10.2014 betreffend die Beschwerdeführerin römisch eins, Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 20.10.2014 an Herrn C D, worin bestätigt ist, dass E F, A B B und E F mitversicherte Angehörige sind und Leistungen der Krankenversicherung beanspruchen können, Lebenslauf der Beschwerdeführerin römisch eins, Versicherungsdatenauszug für Herrn C D vom 11.06.2014, Prüfungszeugnis Deutsch-Test, Niveau B1, für Österreich des Österreichischen Integrationsfonds vom 05.05.2012 betreffend die Beschwerdeführerin römisch eins, Meldebestätigungen betreffend die Beschwerdeführerinnen und des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen, Herrn C D, Kopien des Reisepasses bzw. des Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“ des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen, Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin römisch eins, Kopien der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerinnen „Daueraufenthalt-EG“, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin römisch eins mit C D in beglaubigter Übersetzung, Abschrift der Geburtsurkunde für die Beschwerdeführerin römisch eins vom 03.08.2008, Erklärung an Eidesstatt der Beschwerdeführerin römisch eins vom 20.10.2014, wonach sich diese mehrfach am 03.01.2014, 17.04.2014, 06.06.2014 und 20.06.2014 an die ägyptische Botschaft in Wien gewandt und die Ausstellung eines Strafregisterauszuges aus Ägypten betreffend ihre Person beantragt hat, ihre Anträge nicht behandelt und sie auch keine Erklärung erhalten habe, warum dies nicht erfolgt sei, und worin sie ausführt, dass sie nicht durch ein Gericht in Ägypten wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die Schreiben der Beschwerdeführerin römisch eins an die ägyptische Botschaft in Wien, das Führungszeugnis betreffend die Beschwerdeführerin römisch eins, ausgestellt von der Republik Albanien am 05.11.2014, die Abschrift einer Geburtsurkunde betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin römisch zwei, C D , vom 22.08.2011, das Jahreszeugnis des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Kirchengasse für das Schuljahr 2013 aus 2014, betreffend C D, die Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Kirchengasse vom 21.10.2014, wonach C D die 6d-Klasse im Schuljahr 2014 aus 2015, besuchte, Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin römisch zwei, eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin römisch zwei, ein Auszug aus dem Geburtseintrag Nr. 401 aus 2003, der Bundesrepublik Deutschland vom 18.12.2003 betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin römisch drei, E F C D, die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin römisch drei, eine Kopie des Jahres- und Abschlusszeugnisses der Volksschule Graz-St. Veit für das Schuljahr 2013 aus 2014, für die Beschwerdeführerin römisch drei, eine Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Kirchengasse vom 21.10.2014 betreffend die Beschwerdeführerin römisch drei, wonach diese im Schuljahr 2014 aus 2015, die 1c des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums besucht, eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin römisch drei, die Berechnung des Familieneinkommens, Nachweise über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom 11.06.2014, Darstellung des Einkommens der Beschwerdeführerin römisch eins durch Mag. A C B vom 18.10.2014, wonach dieser für den Zeitraum 01 bis 09 aus 2014, ein Nettoeinkommen in Höhe von € 15.547,44, für den Zeitraum 01 bis 12 aus 2013, ein Nettoeinkommen in Höhe von € 14.198,80, für den Zeitraum 01 bis 12 aus 2012, ein Nettoeinkommen in Höhe von € 8.897,37 und für den Zeitraum 10 bis 12 aus 2011, ein Nettoeinkommen in Höhe von € 0,00 zur Verfügung stand. Unter Hinzurechnung der Sozialversicherung betrage das Einkommen der Beschwerdeführerin römisch eins der letzten 36 Monate für den Zeitraum 01 bis 09 aus 2014, € 19.547,44, für den Zeitraum 01 bis 12 aus 2013, € 17.936,06, für den Zeitraum 01 bis 12 aus 2012, € 10.147,50 und für den Zeitraum 10 bis 12 aus 2011, € 0,
  5. Die Aufstellung sei auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin römisch eins übermittelten Unterlagen und Auskünfte erstellt worden, Einkommenssteuerbescheid 2012, Einkommenssteuerbescheid 2013, eine Einkommensbestätigung für Dr. C D, ausgestellt von Mag. A C B am 18.10.2014, wonach sich ein Nettoeinkommen nach Abzug von Sozialversicherung und Einkommenssteuer und Hinzurechnung des erhaltenen Mehrkinderzuschlages netto für den Zeitraum 01 bis 09 aus 2014, in Höhe von € 3.680,72, für den Zeitraum 01 bis 12 aus 2013, in Höhe von € 5.556,03, für den Zeitraum 01 bis 12 aus 2012, € 20.628,02 und für den Zeitraum 10 bis 12 aus 2011, € 9.046,77 ergibt, wobei der Bezug der Familienbeihilfe in dieser Aufstellung nicht enthalten sei. Unter Hinzurechnung der Sozialversicherung betrage das Einkommen von Herrn C D während der letzten 36 Monate im Zeitraum 01 bis 09 aus 2014, € 4.328,60, für 01 bis 12 aus 2013, € 6.329,89, für den Zeitraum 01 bis 12 aus 2012, € 25.259,49 und für den Zeitraum 10 bis 12 aus 2011, € 10.862,85, wobei die Aufstellung auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und Auskünfte von Herrn C D erstellt worden sei, der Einkommenssteuerbescheid des Herrn C D für 2011, der Einkommenssteuerbescheid für Herrn C D 2012, das Jahreslohnkonto betreffend Herrn C D von der A D B GmbH für das Jahr 2011, Auszug aus dem Gewerberegister, Registerstand vom 19.01.2010 betreffend die A D B GmbH, Firmenbuchauszug betreffend die A D B GmbH vom 11.11.2014, Bescheinigung des BMF vom 10.10.2014, wonach gegen Herrn C D und Frau A B keine allfälligen Abgabenforderungen bestehen, Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft Grundstück Nr. xx, Einlagezahl xx, wonach Frau A B und Herr Dr. C D je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft AE, G, sind, der Kaufvertrag vom 23.10.2007 betreffend die Liegenschaft EZ xx, KG x, Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 12.02.2014, betreffend die Beschwerdeführerin römisch eins, Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 22.05.2014 betreffend Herrn Dr. C D, Bestätigung der UniCredit-Bank Austria AG vom 18.06.2014, wonach Herr Dr. C D als Kreditnehmer für das Darlehen für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 01.12.2027, Kontonummer x (Kredithöhe € 130.000,00) in den letzten 36 Monaten effektive Ratenrückzahlungen in der Höhe von € 3.959,53 aus 2014,, € 7.862,89 aus 2013,, € 8.071,23 aus 2012, und € 8.479,41 aus 2011, geleistet hat, Steuerbescheide des Magistrates Graz betreffend Kanalbenützungsgebühr und Müllabfuhrgebühr, ausgestellt an die Beschwerdeführerin römisch eins und deren Mann vom 12.01.2011, 12.01.2012, 11.01.2013 und 13.01.2014, Aufstellung der Beschwerdeführerin römisch eins betreffend die Betriebskosten ihres Einfamilienhauses, welches sich im Jahr 2012 auf € 11.423,38, im Jahr 2013 auf € 11.437,84 und im Jahr 2014 auf € 11.433,54 belaufen und in denen der Kredit für die Liegenschaft enthalten ist. Im Zuge des Verfahrens wurden der Lebenslauf für die Beschwerdeführerin römisch zwei, das Jahreszeugnis des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Graz-Kirchengasse für das Schuljahr 2012 aus 2013, für C D, die beglaubigte Übersetzung der eidesstattlichen Erklärung des Herrn Dr. A E B vom 12.02.2014, eidesstattliche Erklärung von Herrn A E B, Rechtsberater vom 06.11.2014, Schreiben der Beschwerdeführerin römisch eins an die ägyptische Botschaft vom 06.06.2014, Schreiben der Beschwerdeführerin römisch eins an die ägyptische Botschaft vom 20.06.2014, Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerinnen an die ägyptische Botschaft vom 17.11.2014, die Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation betreffend die Beschwerdeführerin römisch eins vom 20.11.2014, der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 27.11.2014, GZ: 252PS140/14z-8, betreffend die Obsorge der Beschwerdeführerin römisch eins über die Beschwerdeführerinnen römisch zwei und römisch drei, das Prüfungszeugnis der Steiermärkischen Landesregierung zu GZ: ABT03-3.0-59186/2014-29 vom 11.12.2014, wonach die Beschwerdeführerin römisch eins die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Steiermark bestanden hat, die Einkommensbestätigung des Herrn Mag. A C B vom 23.02.2015, betreffend die Beschwerdeführerin römisch eins, wonach diese nach Abzug von Sozialversicherung und Einkommenssteuer bzw. Lohnsteuer ein Nettoeinkommen für den Zeitraum von 10 bis 12 aus 2014, in Höhe von € 2.387,00 hatte, wobei der Bezug der Familienbeihilfe in dieser Aufstellung nicht enthalten sei und unter Hinzurechnung der Sozialversicherung das Einkommen der Beschwerdeführerin römisch eins für den Zeitraum 10 bis 12 aus 2014, € 2.798,00 ausmache. Das Bruttoeinkommen vor Sozialversicherung und Einkommenssteuer betrug für den Zeitraum 10 bis 12 aus 2014, € 3.000,00, wobei die Aufstellung auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin römisch eins übermittelten Unterlagen und Auskünfte erstellt worden sei, ein Kurzerhebungsbogen betreffend migrantische Vereine, ausgefüllt vom Islamischen römisch zehn Y - Verein für multikulturellen Brückenbau, die eidesstattliche Erklärung des Rechtsberaters Dr. A E B vom 23.04.2015, Bescheinigung über den strafrechtlichen Status des Herrn A F B vom 10.02.2014, ausgestellt vom Justizministerium der Republik Albanien, Führungszeugnisse, ausgestellt vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof betreffend Herrn C D vom 08.12.2004 und 10.02.2004, Strafregisterbescheinigung betreffend Herrn C D von der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.11.2004, Dankesurkunde an die Taibah Association von der Muslimischen Gemeinschaft Albaniens vom 13.07.2006, Dankschreiben an die Taibah Association vom Präfekt von Dibra vom 22.06.1999, Dankschreiben der Republik Albanien, Stadtgemeindeamt Bulqiza vom 29.07.1999, Bestätigung der Republik Albanien, Stadtgemeindeamt Bulqiza vom 20.03.2001, Bestätigung der IGGIÖ (Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich) vom 20.01.2013 betreffend Herrn C D, Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 10, Bundesärzteordnung, ausgestellt von der Bezirksregierung Köln für Herrn A A B vom 12.12.2001, Bescheinigung zur Vorlage beim Regierungspräsidenten Köln vom Universitätsklinikum Bonn vom 04.12.2001, Nominierung für das JCU-Expansion Grad Stipendium der John Cabort Universität vom 12.05.2012 für Herrn A B B, Visum für Herrn C D vom 25.04.2013 bis 30.01.2016 für das Studium an der University of Alabama and Birmingham, ein Artikel betreffend den Mike Daum Award 2014, wonach der Titel für herausragende Leistungen und Verdienste im Nachwuchsbereich an Herrn A A B erteilt worden sei, Schreiben des Stadtrates AGB an A A B vom 20.09.2013, Urkunde, wonach Herr A B B beim
  6. Redewettbewerb in der Kategorie „Spontanrede“ am 17.04.2012 mit Erfolg teilgenommen hat, Bescheid des Jugendamtes der Stadt Graz vom 30.07.2014, wonach die Übertragung der Ausübung von Pflege und Erziehung betreffend die minderjährige K L an die Beschwerdeführerin römisch eins übertragen worden ist, Vereinsregisterauszug betreffend den Verein Islamischer römisch zehn Y - Verein für multikulturellen Brückenbau vom 20.05.2015, der Firmenbuchauszug betreffend die A D B GmbH vom 20.05.2015, ein Führungszeugnis, ausgestellt von der Republik Albanien am 05.05.2015 betreffend Herrn C D, die Strafregisterbescheinigung der Arabischen Republik Ägypten betreffend Herrn C D vom 04.03.1996, das Unterstützungsschreiben des Geschäftsführers des Graz Giants, erster Grazer American Footballclub reg. Verein vom 13.05.2015, das Empfehlungsschreiben von Frau Mag. römisch eins J betreffend die Familie A vom 01.05.2015, das undatierte Empfehlungsschreiben von Frau Mag. U römisch fünf und das undatierte Empfehlungsschreiben von Frau Mag. A G B. Mit Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz vom 19.03.2015 wurde eine Stellungnahme abgegeben, wonach Herr Dr. A A B, geb. am xx, am 13.09.2004 gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern aufgrund eines Visums als Imam für den islamischen Glaubensverein: römisch zehn Y - Verein für multikulturellen Brückenbau nach Graz gekommen sei. Bei diesem Verein handle es sich um einen salafistischen Glaubensverein nach Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Laut einem Artikel der ägyptischen Zeitung „al achram“ vom 20.06.2009 werde über das Netzwerk der international agierenden Muslimbruderschaft berichtet und darin Herr A H B (Verein Ligakultur Graz) und Herr Dr. A römisch eins B (Generalsekretär der FIOE) als Führer der in Österreich tätigen Gruppierung der Muslimbruderschaft genannt. Nach diesem Zeitungsbericht werde von der Muslimbruderschaft in Graz/Steiermark eine Zweigstelle betrieben, wobei Herr A H B als Obmann dieser Muslimbruderschaft-Niederlassung vorgestellt und ausgeführt werde, dass diese Muslimbruderschaft-Niederlassung ein idealer Ort sei, der gute Voraussetzungen für die Verbreitung der Muslimbruderschaft-Ideen biete. „Globalmbwatch“ habe über Dr. A A B veröffentlicht, dass dieser ursprünglich in Albanien aufhältig gewesen, aber nach Deutschland gekommen sei, da es von dort aus leichter gewesen sei, die Balkanabteilung des FIOE zu leiten. Er sei stellvertretender Generalsekretär der international Islamic Federation of Student Organizations (ILFSO), welche in enger Beziehung mit der Muslim World League und der World Assembly of Muslim Youth (WAMY) stehe. Dr. A A B sei ein Gründungsmitglied des Forum of European Muslim Youth and Student Organizations (FEMYSO), welche den jungen Flügel der FIOE darstelle. Dr. A A B sei Leiter des albanischen Büros der Taibah International Aid Association gewesen. In dieser Eigenschaft habe Dr. A A B Finanztransaktionen, für die FIOE, Taibah, WAMY und andere Organisationen, welche zur globalen Muslimbruderschaft gerechnet werden, durchgeführt, welche im Zuge einer deutschen Geldwäscheuntersuchung als dubios beschrieben worden seien. Die FIOE/Taibah in Albanien und Bosnien schienen mit islamistischen, fundamentalistischen Organisationen, die in diesem Gebiet tätig sind, zu operieren. Die Aktivitäten des Dr. A A B zeigten deutlich dessen internationales Auftreten als Vertreter der Muslimbruderschaft. Er habe sich im Jahr 2012 zusammen mit A K B (palästinensische Vereinigung Österreich-PVÖ) auf einer Konferenz der HAMAS im Gaza befunden, wobei die Konferenz vom Chef der HAMAS, Herrn A J B geleitet worden sei. Die HAMAS sei ein Ableger der Muslimbruderschaft, ein Auszug aus der Charta der HAMAS zeige, dass sich diese als Teil der Muslimbruderschaft sehe, Israel auslöschen wolle, Friedensverhandlungen ablehne und sich in ihrem Handeln vollständig auf den Koran berufe. Artikel 2, der Charta besage, dass die HAMAS ein Flügel der Muslimbruderschaft sei. Die Muslimbruderschaft sei eine Gruppierung, die einen salafistischen sowie dschihadistischen Islam vertrete. Die Mitglieder verträten den Leitsatz des Gründers A L B: „Gott ist unser Ziel. Der Prophet ist unser Führer. Der Koran ist unsere Verfassung. Der Dschihad ist unser Weg. Der Tod für Gott ist unser nobelster Wunsch.“ Die Mitglieder der Muslimbruderschaft würden sich diesem Leitsatz unterwerfen und den absoluten Gehorsam der Bruderschaftsführung schwören. Das gemeinsame Ziel sei die Verbreitung der salafistischen Ideologie der Muslimbruderschaft durch unmittelbare Einflussnahme auf höchster politischer Ebene, durch die Erziehung der Jugend und Förderung der Hochschulausbildung, durch die Gründung von Glaubens- und Sozialvereinen, durch Täuschung über wahre Ziele, um schließlich das Hauptziel eines weltweiten Kalifats und einer Staatsordnung auf Basis der rechtlichen Grundlage der islamischen Scharia zu errichten. Wie vom Verfassungsschutz Baden/Württemberg festgestellt, handle es sich bei der FIOE, dessen Generalsekretär Dr. A A B gewesen sei, um eine übergeordnete Vereinigung aller europäischen Vereine und Organisationen der Muslimbrüderschaft. Nachdem Mohamed MURSI, ein Muslimbruder, im Juni 2012 zum Präsidenten Ägyptens gewählt worden sei, habe dieser Dr. A A B in sein Kabinett berufen als Berater für Auslandskontakte. Im Juli 2013 sei Dr. A A B nach dem Sturz des Präsidenten Mohamed MURSI diesem ins Gefängnis gefolgt und sei im November 2013 wegen Hochverrats angeklagt worden. Mittlerweile sei die Muslimbruderschaft in Ägypten nach etlichen Anschlägen und Tötung von Demonstranten vor dem Hauptquartier der Muslimbruderschaft als terroristische Gruppierung eingestuft und jegliche Aktivität verboten worden. Die gesamte Familie von Dr. A A B identifiziere sich mit der extremistischen Ideologie der Muslimbruderschaft und agiere in deren Verbreitung. Die Kinder würden zu künftigen Anführern und Sprachrohren der Muslimbruderschaft herangezogen und in Spezialseminaren im In- und Ausland zu Muslimbrüderschaftsführern ausgebildet. Sie seien Mitglieder der „Jugend der römisch zehn Y - JLK“, dem Jugendkader der Muslimbruderschaft. Bei Demonstrationen oder öffentlichen Auftritten sei die Familie in erster Reihe mit dabei. So seien die männlichen Familienmitglieder bei der Demonstration in Graz gegen Mubarak am 04.02.2011, bei der erstmals die Flagge des Dschihad (schwarze Flagge mit weißem muslimischem Glaubensbekenntnis) geschwenkt wurde, in Erscheinung getreten. Diesbezüglich werde in der Charta der HAMAS in Artikel 3, beschrieben: „…Sie heben das Banner des Dschihad im Angesicht der Unterdrücker, um das Land und die Diener Allahs vor deren Schmutz, Infamie und Übel zu erlösen.“ Die Beschwerdeführerin römisch eins betreue sehr aktiv den Bereich Frauen der Muslimbruderschaft, dies tue sie in der Rekrutierung, in der Betreuung und Indoktrinierung mit dem Gedankengut der Muslimbruderschaft. Die Beschwerdeführerin römisch eins sei zu 80 % Geschäftsführerin der A D B GmbH in G. Seit 07.10.2009 sei Dr. A A B Angestellter dieser Firma und habe zu diesem Zweck ein Visum als Schlüsselarbeitskraft als unselbständig Erwerbstätiger erhalten. Es bestehe der Verdacht, dass es sich bei dieser Firma um eine Scheinfirma zur Umgehung der österreichischen Aufenthaltsbestimmungen und zur Finanzierung und Transaktion von Geldern der international agierenden Muslimbruderschaft handle und sei auch nicht ausgeschlossen, dass über diese Firma Gelder gewaschen würden. Es sei bekannt geworden, dass die Anklage gegen Dr. A römisch eins B nicht nur wegen Hochverrat und Terrorunterstützung bestehe, sondern auch auf Geldwäsche und Terrorfinanzierung ausgeweitet worden sei. Die Beschwerdeführerinnen bieten nach ihrem Verhalten keine Gewähr dafür, dass sie zur Republik Österreich bejahend eingestellt seien und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen mit fremden Staaten in solchen Beziehungen stünden, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik Österreich schädigen würden. Außerdem hätten die Genannten ein Naheverhältnis zu extremistischen und terroristischen Gruppierungen und könnten im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden. Mit Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz vom 03.04.2015 wurde ausgeführt, dass die gesamte Familie von Dr. A A B eindeutig der radikalislamistischen Muslimbruderschaft zugeordnet werde. Dr. A A B werde von den ägyptischen Behörden als Person an
  7. Stelle der Muslimbruderschaft geführt, sitze derzeit in Haft und erwarte ihn ein Verfahren wegen Terrorismus, Hochverrat, Geldwäsche sowie Terrorfinanzierung. Die gesamte Familie A B/C D sei von der Ideologie der Muslimbruderschaft indoktriniert und gebe größtenteils aktiv dieses radikalislamistische Gedankengut weiter. Der Leitspruch der Muslimbruderschaft: „Gott ist unser Ziel. Der Prophet ist unser Führer. Der Koran ist unsere Verfassung. Der Dschihad ist unser Weg. Der Tod für Gott ist unser nobelster Wunsch.“ zeige, dass eine derartige Grundeinstellung mit den Rechts- sowie den Gesellschaftsnormen der Republik Österreich unvereinbar sei und nachteilige Folgen für Österreich als sehr wahrscheinlich zu erwarten seien. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2015 wurde den Beschwerdeführerinnen unter Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, dass die Behörde aufgrund der Stellungnahmen der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz nicht davon ausgehen könne, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 sowie 10 Absatz 2, Ziffer 7, StbG erfüllten. In ihrer Stellungnahme vom 28.05.2015 führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Berichte der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz in weiten Teilen halb wahr oder unwahr seien, indem unter anderem behauptet werde, dass der Verein „Islamischer römisch zehn Y - Verein für multikulturellen Brückenbau“ ein salafistischer Glaubensverein nach Ausrichtung der Muslimbruderschaft, der Ehegatte der Beschwerdeführerin römisch eins der Muslimbruderschaft zugehörig, in Tschetschenien einem Ärzteverein vorgestanden sei, bei dem Unregelmäßigkeiten in Form von „Terrorismusfinanzierungen“ festgestellt worden seien, er die Nr. 13 in der Muslimbruderschaft sei und nicht nur wegen Hochverrats, sondern auch wegen Terrorunterstützung, Geldwäsche und Terrorfinanzierung angeklagt worden wäre. Tatsächlich sei der Verein Islamischer römisch zehn Y - Verein für multikulturellen Brückenbau kein salafistischer Glaubensverein nach Ausrichtung der Muslimbruderschaft, der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen nicht der Muslimbruderschaft zugehörig, der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen nie in Tschetschenien gewesen und habe auch keinem Ärzteverein dort vorgestanden, der Terrorismus finanziere. Der Ehegatte habe gar keine Nummer im Sinn eines Rankings in der Muslimbruderschaft und sei nicht wegen Terrorunterstützung, Geldwäsche und Terrorfinanzierung angeklagt. Der Ehegatte und Vater der Beschwerdeführerinnen sei als Imam des Vereins „Islamischer römisch zehn Y – Verein für multikulturellen Brückenbau“ nach Graz gekommen, dieser Verein sei am 27.08.1998 entstanden, die Vereinsbehörde habe die Gründung nicht untersagt. Ziele des Vereins seien die Beschäftigung mit den Interessen der Muslime in Österreich, Pflege des muslimischen Heranwachsens, eine Brücke zum Kulturdialog zwischen verschiedenen Völkern zu sein, das Islambild in Europa darzustellen, Zusammenarbeit und Dialog unter den verschiedensten Kulturen zu fördern, Mittel zur positiven Integration der Muslime in Europa zu sein, indem sie ihre Identität bewahrten und Kontakt mit der österreichischen Gesellschaft hielten und das richtige Islambild darzustellen. Nach der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Rechtsberaters A E B sei der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen nicht wegen Terrorismus angeklagt. Der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen sei in Albanien für die karitative Talibah Association tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin römisch eins habe nur eine Nahebeziehung zum Verein Islamischer römisch zehn Y – Verein für multikulturellen Brückenbau, nicht aber zur HAMAS, zur Muslimbruderschaft, zu Präsident Mubarak, zu Präsident Sisi, zu Präsident Mursi und ließe sich eine solche Nahebeziehung bzw. ein Naheverhältnis auch nicht dadurch konstruieren, dass der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen Generalsekretär der FIOE gewesen sei. Der Verein „Islamischer römisch zehn Y – Verein für multikulturellen Brückenbau“ sei nicht auf der EU-Terrorliste gelistet. Die Antragstellerinnen seien bei Demonstrationen gegen die derzeitige Regierung in Ägypten und den erfolgten Militärputsch dabei gewesen, an diesen Demonstrationen hätten Ägypter aller Couleurs teilgenommen. Die Beschwerdeführerinnen bestritten nicht, bei der einen oder anderen Demonstration, bei welcher unerwünschte Demonstrationsteilnehmer die Flagge des Dschihad geschwenkt hätten, dabei gewesen zu sein. Am 06.11.2015 erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 06.04.2016 wurde die Botschaft der Arabischen Republik Ägypten ersucht, bekannt zu geben, ob die Beschwerdeführerin römisch eins die Ausstellung eines Strafregisterauszuges beantragt habe, ihr ein solcher ausgestellt worden sei bzw. aus welchen Gründen die Ausstellung nicht erfolgt sei. Eine Antwort auf diese Anfrage wurde nicht erteilt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 06.04.2016 an die Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz wurde bezugnehmend auf die Berichte vom 19.03.2015 und 03.04.2015 angefragt, ob die bereits in diesen Berichten geäußerten Bedenken gegen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerinnen weiterhin aufrechterhalten und davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin römisch eins im Bereich der Frauen der Muslimbruderschaft durch Rekrutierung, Betreuung und Indoktrinierung des Gedankengutes aktiv tätig sei und die minderjährigen Beschwerdeführerinnen zu künftigen Anführern und Sprachrohren in der Muslimbruderschaft herangezogen und in Spezialseminaren ausgebildet worden seien und nach ihrem Verhalten keine Gewähr dafür bieten, dass sie zur Republik Österreich bejahend eingestellt seien und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellten. Unter Vorlage etwaiger vorhandener Beweismittel möge darauf eingegangen werden, ob die Beschwerdeführerinnen bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer von extremistischen oder terroristischen Gruppierungen seien bzw. ob die Beschwerdeführerinnen ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hätten und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auch zu gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld extremistischen oder terroristischen Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden könnten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen in der von ihnen erhobenen Beschwerde bestritten, Mitglieder der Muslimbruderschaft zu sein und vorgebracht hätten, dass lediglich aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin römisch eins im Verein „Islamischer römisch zehn Y – Verein für multikulturellen Brückenbau“, nicht abgeleitet werden könne, dass die Beschwerdeführerinnen sich mit einer extremistischen Ideologie der Muslimbruderschaft identifiziert oder in deren Verbreitung agieren würden. Am 17.05.2016 langte beim Landesverwaltungsgericht Steiermark die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz ein, welche am selben Tag im Rahmen des Parteiengehörs an die Parteien weitergeleitet wurde. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin römisch eins nicht nur den Glaubensverein römisch zehn Y – Verein für multikulturellen Brückenbau, auch El NUR Moschee genannt, in der Ngasse, in G, besuche, sondern sich auch aktiv führend am Unterricht für die Frauen beteilige, indem sie regelmäßig jeden Mittwoch von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Frauen unterrichte. Bei diesem Verein handle es sich nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes eindeutig um einen Verein der Muslimbruderschaft. Auch eine Analyse der Universität Wien, Institut für Bildungswissenschaft – Islamische Religionspädagogik bestätige die Zugehörigkeit dieser Einrichtung zur Muslimbruderschaft. A M B sei einer der Führungskräfte der Muslimbrüder in Europa, gleichzeitig Mitbegründer der römisch zehn Y Vereine in Wien und Graz. Der Verein römisch zehn Y in Graz sowie jener in Wien gehörten zusammen und sei im Grundbuchsauszug ersichtlich, dass der Verein in Graz zur Gänze im Besitz der römisch zehn Y in W, Gstraße sei. Von Führungspersönlichkeiten dieser Moschee dürfe keine andere Ideologie als jene der Muslimbruderschaft verbreitet werden, die Beschwerdeführerin römisch eins betätige sich führend im Sinne der Muslimbruderschaft, indem sie in den Räumlichkeiten dieser Moschee Unterricht für Frauen abhalte. Die Beschwerdeführerin römisch eins sei mit Dr. A A B, einem der ranghöchsten Muslimbrüder weltweit, verheiratet, dieser sei stellvertretender Generalsekretär der FIOE sowie zuletzt Berater des ägyptischen Präsidenten Mohamed MURSI, einem Vertreter der Muslimbruderschaft, gewesen. Bei der FIOE handle es sich um eine übergeordnete Vereinigung aller europäischen Vereine und Organisationen der Muslimbruderschaft. Aufgrund des Regelwerkes der Muslimbruderschaft ergäben sich für Ehegatten besondere Bestimmungen: A L B, der Gründer der Muslimbruderschaft, habe die strenge Regel aufgestellt, dass nur Ehen unter Personen innerhalb der Gruppe der Muslimbrüder geschlossen werden dürften. Eine Mischehe von Muslimbrüdern mit Personen außerhalb der Muslimbruderschaft sei ungültig. Es gehe um die Verbreitung der Idee der Muslimbruderschaft. Heirate eine Frau der Muslimbruderschaft einen Nicht-Muslimbruder, werde sie aus der Organisation ausgeschlossen. Ziel dieser Eheregel sei der Schutz der Muslimbruderschaft vor Feinden von außen sowie die Verbreitung des Gedankenguts über die nächsten Generationen. Die Familie gelte in der Muslimbruderschaft als das kleinste Büro, als eine der wichtigsten Säulen der Organisation. Es ergebe sich somit auch die Pflicht, die Kinder in der Ideologie der Muslimbruderschaft zu erziehen. Dass die Erziehung der Kinder im Sinne der Muslimbruderschaft erfolgt sei, zeige sich an deren regelmäßiger Teilnahme an Demonstrationen zu einschlägigen Themen betreffend die Muslimbruderschaft. Dabei handle es sich um politische Entscheidungen, die Muslimbruderschaft in Ägypten und international betreffend sowie den Themenkomplex Israel-Gaza bzw. Palästinenserkonflikt sowie die radikalislamistische HAMAS, ein Ableger der Muslimbruderschaft. Auch wenn sich die Muslimbrüder in der Öffentlichkeit bisweilen als moderate und pragmatische Bewegung präsentierten, gründe sich die Ideologie der Muslimbrüder und auch jene der Beschwerdeführerinnen auf die fünf Säulen, die besagen: „Gott ist unser Ziel; der Prophet ist unser Führer; der Koran ist unsere Verfassung; der Dschihad ist unser Weg; der Tod für Gott ist unser nobelster Wunsch.“ Das Wesentliche der verfassungsfeindlichen Ideologie der Muslimbruderschaft sei in der Schrift: „Allgemeine Ordnung der Muslimbruderschaft“, die auf die Gründergeneration um A L B zurückgehe, festgehalten: Islamisierung der Gesellschaft durch Missionierung und soziale Maßnahmen, Beendigung der „kulturellen Verwestlichung“, Umwandlung des Bildungswesens und der Bildungsinstitutionen nach islamischen Kriterien, Errichtung eines islamischen Staates auf Grundlage islamischer Prinzipien und Werte und Anwendung des islamischen Rechts. Die Muslimbruderschaft sei in Österreich zwar nicht unter diesem Namen institutionell vertreten, präge jedoch mit ihrer intellektuellen und personellen Stärke das öffentliche Bild des Islam entscheidend mit. Die Muslimbruderschaft führe keine Mitgliederverzeichnisse, die Mitglieder seien in jedem Land geheim, damit sie von den Behörden nicht festgestellt werden könnten. Es gäbe aber innerhalb der Muslimbruderschaft ein genaues Regelwerk, was erlaubt oder verboten sei, werde der Treueschwur der Muslimbruderschaft geschworen, habe man alles anzuführen, was angeordnet sei. Innerhalb der Muslimbruderschaft bestünden verschiedene Kategorien von Unterstützern, von Sympathisanten bis zum Vollmitglied, welche den Eid geleistet hätten. Die Beschwerdeführerin römisch eins sei als aktives Mitglied der Muslimbruderschaft anzusehen und bestätige sich dies durch ihre aktive Führungsrolle im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verein römisch zehn Y – Moschee El NUR. Sie lehre im Verein die Frauen und beteilige sich regelmäßig an Demonstrationen in Graz sowie in Wien zu Themen der Muslimbruderschaft sowie Pro-Palästina und Anti-Israel. Die Beschwerdeführerin römisch eins habe unter anderem am 18.07.2014 bei der Demonstration mit dem Thema „Free Gaza“ in Graz teilgenommen, bei dieser Demonstration sei es zur gewaltsamen Auseinandersetzung von Demonstrationsteilnehmern mit der Zerstörung und anschließenden Verbrennung der israelischen Flagge gekommen, welche von unbekannten Passanten gehalten worden sei. Der betreffende Tatbestand sei beim Landesgericht für Strafsachen Graz anhängig. Am 08.07.2013 habe die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern bei einer Demonstration in Wien vor der ägyptischen Botschaft teilgenommen, welche von der Muslimbruderschaft organisiert worden sei. Am 04.02.2012 (gemeint war offenkundig der 04.02.2011) sei die Beschwerdeführerin römisch eins, deren Ehegatte und deren Söhne bei der von A H B, vom Verein römisch zehn Y angemeldeten Versammlung in Form einer Demonstration gegen das Regime von Mubarak dabei gewesen und sei es aufgrund des Schwenkens der Dschihad-Flagge bei dieser Demonstration zu einer Anzeige wegen des Verdachts des versuchten Landzwanges gekommen. Die Bedeutung des Hissens der Dschihad-Flagge finde sich auch im Artikel 3, der Charta der HAMAS: „Sie erheben das Banner des Dschihad im Angesicht der Unterdrücker, um das Land und die Diener Allahs vor deren Schmutz, Infamie und Übel zu erlösen.“ Im Jahr 2005 sei vom Wall Street Journal in einem Artikel über Geldtransaktionen der World Assembly of Muslim Youth (WAMY), einer Muslimbruder-Jugendorganisation an die in Albanien ansässige Wohltätigkeitsorganisation Taibah International berichtet worden. Die Gelder seien von den Verantwortlichen A N B sowie Dr. A A B, Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen, zur Taibah nach Albanien transferiert worden. Ein Ableger der Taibah sei von den US-Behörden als Terrororganisation und geschlossen worden. Die Muslimbruderschaft, deren Gründer A L B und deren Ideologe A O B hätten die Basis für den modernen, weltweiten Dschihadismus verschiedenster islamistischer Gruppierungen, wie der Al Qaida, gelegt. Auch der blinde Scheich A P B, welcher die ersten Anschläge auf das World Trade Center in New York organisiert habe, stamme aus der Muslimbruderschaft. Teil der Muslimbruderschaft sei auch die terroristische Vereinigung der HAMAS, welche die Vernichtung des Staates Israel als Hauptziel nenne. Laut einem Bericht der ägyptischen Medien verfüge Dr. A A B über eine türkische Staatsbürgerschaft, weshalb nicht auszuschließen sei, dass auch die Beschwerdeführerinnen nicht nur ägyptische, sondern auch türkische Staatsbürgerinnen seien. Die Beschwerdeführerin römisch eins biete in ihrem Verhalten keine Gewähr dafür, dass sie zur Republik Österreich bejahend eingestellt sei und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin römisch eins mit fremden Staaten in solchen Beziehungen stehe, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik Österreich gefährden würde. Die Beschwerdeführerin römisch eins identifiziere sich mit der Muslimbruderschaft und somit zu einer extremistischen und terroristischen Gruppierung. Die Angaben der Beschwerdeführerin römisch eins seien nicht glaubwürdig und zweifelhaft. Es sei eine Strategie, Nicht-Muslime anzulügen, um sich zu schützen, wenn man in deren Land in der Minderheit lebe. Die Ideologie der Muslimbruderschaft widerspräche in allen Punkten dem westlich-demokratischen Verständnis von Zusammenleben und müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin römisch eins jegliche Rechtsnormen der Republik Österreich nicht anerkennen könne, sofern sie der göttlichen Ordnung der islamischen Rechtsordnung widersprächen. Dies gelte unter anderem für verfassungsrechtliche Bestimmungen, wie auch für diverse Normen im Zivil- und Strafrecht. Diese Rechtsnormen würden allenfalls geduldet bzw. benutzt, bis man - wie in Ägypten vorgezeigt – aufgrund demokratischer Mittel an die Macht kommen und dann ein Kalifat errichten könne. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerinnen werde nicht befürwortet.“ Die Beschwerdeführerin römisch eins ist ägyptische Staatsbürgerin und wurde am 22.06.1968 in Beirut geboren, wo sie auch zur Volksschule ging. Nachdem ihr Vater nach Saudi Arabien ging, wuchs sie mit ihrer Schwester bei den Großeltern in Ägypten auf. Sie studierte in der Zeit von 1985 bis 1991 an der medizinischen Fakultät, Universität von Kairo Medizin. Von 1991 bis 1992 absolvierte sie ein Praktikum an den Kliniken der Universität Kairo. Von 1992 bis 1993 war sie als Assistentin in den Kliniken der Universität Kairo angestellt und absolvierte in der Zeit von 1993 bis 1995 Teil 1 der Facharztausbildung auf dem Gebiet der Gynäkologie und Obstetrik an der Universität Ain-Schams. Sie spricht Arabisch, Deutsch und Englisch. Ihren Mann, Dr. A A B, geb. am xx, lernte sie an der medizinischen Fakultät in Kairo kennen und heirateten die beiden am 15.07.
  8. Am 01.04.1994 wurde deren gemeinsamer Sohn, C D in Ägypten geboren. Als das gemeinsame Kind vier Monate alt war, folgte die Beschwerdeführerin römisch eins ihrem Mann nach Albanien, wo dieser Leiter der Taibah International war. Am 16.03.1996 kam der zweite gemeinsame Sohn, E F, in Ägypten zur Welt. Der Verein Taibah International in Albanien leistete soziale Tätigkeiten, es wurden Familien unterstütz und leistete die Beschwerdeführerin römisch eins freiwillig medizinische Unterstützung. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin römisch eins eine Urkunde des Dankes und der Anerkennung an die Taibah Association der Muslimischen Gemeinschaft Albaniens vom 13.07.2006 sowie ein Dankschreiben betreffend die Anerkennung für die bei der Unterbringung der Kosovo-Flüchtlinge geleistete Arbeit an die Taibah Association und deren Mitarbeiter der Republik Albanien, Bezirksrat von Bulqizar vom 22.06.1999 und 29.07.1999 vor. Im Jahr 2004 wurde die Taibah International Aid Association von den USA als terroristische Organisation, die in Zusammenhang mit der Finanzierung der HAMAS steht, eingestuft, wobei es insbesondere um den bosnischen Zweig der Taibah International Aid Association ging. Zwischenzeitlich wurde auch die Tätigkeit der Taibah International Aid Association in Albanien eingestellt. Als Leiter des albanischen Büros der Taibah International Aid Association führte Dr. A römisch eins B Finanztransaktionen, für die FIOE, Taibah, WAMY und andere Organisationen, welche zur globalen Muslimbruderschaft gerechnet werden, durch, welche im Zuge einer deutschen Geldwäscheuntersuchung als dubios beschrieben wurden. Die Beschwerdeführerin römisch eins übersiedelte mit ihrem Mann und ihren beiden Söhnen nach Bonn, wo ihr Mann der Universität Köln im Fach Nuklearmedizin studierte. Dr. A A B war auch stellvertretender Generalsekretär der Federation of islamic Organisation Europe (FIOE), welche laut Verfassungsschutz Baden/Württemberg eine übergeordnete Vereinigung aller europäischen Vereine und Organisationen der Muslimbruderschaft darstellt. Im Jahr 2012 wurde Dr. A A B zu einem der Berater des ägyptischen Präsidenten Mursis ernannt und wird von offizieller Seite Ägyptens als Mitglied der Muslimbruderschaft und Arzt beschrieben. Am xx wurde die Beschwerdeführerin römisch zwei, C D in Ghiza/AGOUZA geboren, sie ist ägyptische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin römisch drei, E F wurde am xx in Bonn/Bad Godesberg geboren und ist ebenfalls ägyptische Staatsangehörige. Seit 13.09.2004 halten sich die Beschwerdeführerinnen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie verfügen über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“, welche bis 03.07.2017 gültig sind. Am 23.10.2007 erwarben die Beschwerdeführerin römisch eins und Dr. C D die Liegenschaft EZ xx, KG xx, bestehend aus einem Grundstück und einem Einfamilienhaus mit der Adresse AE, G. Die Beschwerdeführerin römisch eins ist Geschäftsführerin der Firma A D B GmbH, pA AE, G, mit dem Geschäftszweck Export und Import von Waren aller Art, welche am 19.01.2010 durch ihren Mann gegründet worden war. Seit 30.09.2013 vertritt die Beschwerdeführerin römisch eins diese Gesellschaft als Geschäftsführerin selbständig. Die Firma handelt hauptsächlich mit Holz, aber auch mit Metall. Aus ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin bezieht sie monatlich etwa € 1.500,00 netto, darüber hinaus erhält sie für die Beschwerdeführerinnen römisch zwei und römisch drei Familienbeihilfe. Die Beschwerdeführerin römisch eins ist selbst krankenversichert und sind die Beschwerdeführerinnen römisch zwei und römisch drei bei ihr mitversichert. Die Betriebskosten für das von den Beschwerdeführerinnen bewohnte Haus pA AE, G, beliefen sich im Jahr 2014 auf € 11.433,54, darin sind auch die monatlichen Kreditrückzahlungsraten in Höhe von etwa € 600,00 enthalten. Die Beschwerdeführerin römisch eins erhält finanzielle Unterstützung von ihrer Familie und wurde ein Haus ihres Mannes in Ägypten, bzw. dessen Anteil daran, verkauft und ist der Beschwerdeführerin römisch eins dieser Anteil zugekommen. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen war Helfer des Imam im Islamischer römisch zehn Y – Verein für multikulturellen Brückenbau in der Ngasse, G wurde im Jahr 2012 zum Berater der ägyptischen Regierung Mursi ernannt, nach dem Militärputsch in Ägypten in Haft genommen und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beschwerdeführerin römisch eins ist im Glaubensverein römisch zehn Y – Verein für multikulturellen Brückenbau, auch El NUR Moschee genannt, aktiv im Unterricht der Frauen, welchen sie regelmäßig jeden Mittwoch von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr leitet, tätig. Laut dem Projektbericht „Evaluierung ausgewählter islamischer Kindergärten und –gruppen in Wien, Tendenzen und Empfehlungen“ der Universität Wien, Institut für islamische Studien, Februar 2016, Seiten 37 ff, handelt es sich bei diesem Verein um einen Verein der Muslimbruderschaft und wird die Zugehörigkeit dieser Einrichtung zur Muslimbruderschaft in einem in diesem Projektbericht abgedruckten Interview mit Herrn A M B, einem der Führungskräfte der Muslimbrüder in Europa, der islampolitisch aktiv ist, ausdrücklich bestätigt: „Bekannt ist, dass Sie einer der Kader der Muslimbrüder in Österreich sind, stimmt das? Das stimmt. Es gibt eine zweite Frage: Wenn wir von Herrn A M B sprechen, dann sollten wir von einem der Führer des politischen Islam in Österreich sprechen. Dies seit den letzten Jahren, wie Sie sagten. A M B - das heißt die Hidaaya-Moschee - A M B - das heißt, die Al-Nur-Moschee in Graz - A M B – das heißt die islamische religionspädagogische Akademie in Österreich. A M B – das heißt sehr viele Aktivitäten des politischen Islam. In unserem Bericht fiel mir auf, dass wir Ihre Aktivitäten im Bereich des politischen Islam betonen. Kann ich Sie fragen, ob die Muslimbrüder für eine politische oder eine Islamorganisation (für Da‘wa = Einladung zum Islam zuständig, Anmerkung des Verfassers) sind? In Wirklichkeit unterscheide ich nicht zwischen der politischen Arbeit und der Da‘wa-Arbeit. Ich sehe den Menschen mit Aufgaben, welche er in seinem Leben zu erfüllen hat. Zu diesen Aufgaben gehört, sich selbst zu bilden, wissenschaftlich, erzieherisch und moralisch. In allen Lebensbereichen und auch im politischen Bereich. Ich glaube nicht, dass es eine Trennung zwischen Religion und Politik gibt.“ A M B ist Mitbegründer der römisch zehn Y Vereine in Wien und Graz und steht die Liegenschaft des römisch zehn Y – Verein für multikulturellen Brückenbau, auch El NUR Moschee genannt, in der Ngasse in G im Eigentum des römisch zehn Y Vereins Wien. In der Islamkarte, islamische Vereine und Moscheen in Österreich, erstellt vom Institut für Bildungswissenschaft – islamische Religionspädagogik der Universität Wien, wird der römisch zehn Y – Verein für multikulturellen Brückenbau (LK-Graz) wie folgt beschrieben: „Der römisch zehn Y – Verein für multikulturellen Brückenbau wurde 1998 als ein Verein zur Förderung des kulturellen Austauschs und der Integration gegründet und betreibt die NUR Moschee in Graz. Die Website des Vereins ist größtenteils in Arabisch verfasst und bietet jeweils kurze, ausgewählte Auszüge aus den vergangenen Freitagspredigten. Der römisch zehn Y – Verein für multikulturellen Brückenbau Graz ist, so wie auch die römisch zehn Y in Wien, mit international agierenden politischen, kulturellen und sozialen Organisationen, die der Muslimbruderschaft nahe stehen (wie zB der Islamic Relief International, dem Institut Europeen des Sciences Humaines und der Islamic Foundation in Großbritannien), sehr eng vernetzt. Diese den römisch zehn Y – Vereinen für multikulturellen Brückenbau in Graz und Wien nahestehenden Organisationen pflegen eine sehr kritische Haltung gegenüber der westlichen Kultur und Politik und ihr Integrationsverständnis ist europäischen Werten gegenüber nicht offen. Funktionäre der LK, LK-Graz und der islamischen Vereinigung in Österreich (IVÖ) wechseln sich teilweise aus, die genannten Vereinigungen kooperieren intensiv und wirken daher wie ein ineinander übergreifendes Netzwerk mit ähnlichem ideologischem Hintergrund. Die Spannungen im Mittleren und Nahen Osten sind wichtigster Nährboden der LK für die Mobilisierung und Anwerbung arabischer Muslime in Österreich. In ihren politischen Aktivitäten kooperiert die LK sehr eng mit der Islamischen Föderation.“ Die Beschwerdeführerinnen nahmen am 04.02.2011 an der von A H B vom Verein römisch zehn Y – Verein für multikulturellen Brückenbau angemeldeten Versammlung in Form einer Demonstration gegen das Regime von Mubarak gemeinsam mit deren Ehemann bzw. Vater und Brüdern teil. Bei dieser Demonstration wurde die Dschihad-Flagge geschwenkt und kam es deshalb zu einer Anzeige wegen des Verdachts des versuchten Landzwanges. Bei einer Demonstration am 08.07.2013 vor der Ägyptischen Botschaft in Wien, welche laut Bericht des Verfassungsschutzes von der Muslimbruderschaft organisiert wurde, nahmen die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit deren Söhnen bzw. Brüdern teil. Sie erklärten diesen Umstand damit, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen nach dem Militärputsch verschwunden gewesen und sie hatten wissen wollen, wo er sei. Bei der Demonstration „Free Gaza“ in Graz am 18.07.2014 nahm die Beschwerdeführerin römisch eins gemeinsam mit ihrem Sohn E F teil, da sie aufgrund ihrer Überzeugung für die Einhaltung der Menschenrechte in diesem Gebiet habe eintreten wollen. Die Muslimbruderschaft ist eine Gruppierung, die einen salafistischen sowie dschihadistischen Islam vertritt. Die Mitglieder vertreten bis heute den Leitsatz des Gründers A L B: „Gott ist unser Ziel. Der Prophet ist unser Führer. Der Koran ist unsere Verfassung. Der Dschihad ist unser Weg. Der Tod für Gott ist unser nobelster Wunsch.“ Alle Mitglieder der Muslimbruderschaft unterwerfen sich diesem Leitsatz und schwören den absoluten Gehorsam der Bruderschaftsführung. Am 28.07.2006 stufte Russland, am 25.12.2013 Ägypten und am 07.03.2014 Saudi Arabien die Muslimbruderschaft als Terrororganisation ein. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am xx in Ghisa in Ägypten geboren, sie besuchte in der Zeit von 2005 bis 2009 die Volksschule St. Veit in Graz und seit 2009 das BG/BRG Kirchengasse in Graz. Sie beherrscht Arabisch mündlich fließend, Deutsch schriftlich und mündlich fließend, Englisch schriftlich und mündlich gut und weist in Französisch Basiskenntnisse auf. Sie absolvierte zwei Tage Praktikum bei Spar Österreich. Derzeit besuchen die Beschwerdeführerinnen II und III das BG/BRG Kirchengasse, wobei die Beschwerdeführerin II die
  9. Klasse und die Beschwerdeführerin III die
  10. Klasse erfolgreich beendet haben. Sämtliche Lehrer, deren Einvernahme als Zeugen im gegenständlichen Verfahren beantragt worden war, erklärten, dass ihnen im Unterricht bei den Beschwerdeführerinnen keine extremistischen oder radikalen Verhaltensmuster aufgefallen wären und dass die Beschwerdeführerinnen gut integriert seien. Mit Bescheid des Jugendamtes Graz vom 30.07.2014, GZ: A6-2455/2011, wurde die Pflege und Erziehung für die minderjährige K L, geb. am xx, an die Beschwerdeführerin I übertragen, wobei das Pflegeverhältnis im Herbst 2015 beendet wurde. Die Söhne der Beschwerdeführerin I bzw. Brüder der Beschwerdeführerinnen II und III besuchten ebenfalls das BG/BRG Kirchengasse, maturierten dort und geht derzeit C D, geb. am xx, an der Webster Universität in Wien dem Studium für internationale Beziehungen, Medien und Kommunikation nach. Am Wochenende besucht er die Familie in Graz, ansonsten lebt er in Wien in einer Wohnung, für die er keine Miete bezahlt, da ihm diese von einem guten Freund seines Vaters zur Verfügung gestellt wird. A A B, der am xx geborene Sohn der Beschwerdeführerin I und Bruder der Beschwerdeführerinnen II und III erklärte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 18.05.2016, dass die Muslimbruderschaft bzw. die Mitgliedschaft dazu kein Thema innerhalb der Familie gewesen sei. Der Schwerpunkt in der Erziehung seiner Eltern sei auf gutem Benehmen gelegen und darauf, mit allen Menschen umgehen zu können und ihnen tolerant zu begegnen. Diese Toleranz umfasste auch das Verständnis für andere Religionen. Bei der Erziehung hätten die Eltern zwischen Brüdern und Schwestern nicht differenziert und seien sich die Eltern in der Ehe gleichberechtigt gegenüber getreten. Er kenne kein Mitglied der Muslimbruderschaft. Er studiere seit Oktober 2015 Medizin in Köln, vorher habe er in Leoben industrielle Energietechnik studiert. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am xx in Ghisa in Ägypten geboren, sie besuchte in der Zeit von 2005 bis 2009 die Volksschule St. Veit in Graz und seit 2009 das BG/BRG Kirchengasse in Graz. Sie beherrscht Arabisch mündlich fließend, Deutsch schriftlich und mündlich fließend, Englisch schriftlich und mündlich gut und weist in Französisch Basiskenntnisse auf. Sie absolvierte zwei Tage Praktikum bei Spar Österreich. Derzeit besuchen die Beschwerdeführerinnen römisch zwei und römisch drei das BG/BRG Kirchengasse, wobei die Beschwerdeführerin römisch zwei die
  11. Klasse und die Beschwerdeführerin römisch drei die
  12. Klasse erfolgreich beendet haben. Sämtliche Lehrer, deren Einvernahme als Zeugen im gegenständlichen Verfahren beantragt worden war, erklärten, dass ihnen im Unterricht bei den Beschwerdeführerinnen keine extremistischen oder radikalen Verhaltensmuster aufgefallen wären und dass die Beschwerdeführerinnen gut integriert seien. Mit Bescheid des Jugendamtes Graz vom 30.07.2014, GZ: A6-2455/2011, wurde die Pflege und Erziehung für die minderjährige K L, geb. am xx, an die Beschwerdeführerin römisch eins übertragen, wobei das Pflegeverhältnis im Herbst 2015 beendet wurde. Die Söhne der Beschwerdeführerin römisch eins bzw. Brüder der Beschwerdeführerinnen römisch zwei und römisch drei besuchten ebenfalls das BG/BRG Kirchengasse, maturierten dort und geht derzeit C D, geb. am xx, an der Webster Universität in Wien dem Studium für internationale Beziehungen, Medien und Kommunikation nach. Am Wochenende besucht er die Familie in Graz, ansonsten lebt er in Wien in einer Wohnung, für die er keine Miete bezahlt, da ihm diese von einem guten Freund seines Vaters zur Verfügung gestellt wird. A A B, der am xx geborene Sohn der Beschwerdeführerin römisch eins und Bruder der Beschwerdeführerinnen römisch zwei und römisch drei erklärte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 18.05.2016, dass die Muslimbruderschaft bzw. die Mitgliedschaft dazu kein Thema innerhalb der Familie gewesen sei. Der Schwerpunkt in der Erziehung seiner Eltern sei auf gutem Benehmen gelegen und darauf, mit allen Menschen umgehen zu können und ihnen tolerant zu begegnen. Diese Toleranz umfasste auch das Verständnis für andere Religionen. Bei der Erziehung hätten die Eltern zwischen Brüdern und Schwestern nicht differenziert und seien sich die Eltern in der Ehe gleichberechtigt gegenüber getreten. Er kenne kein Mitglied der Muslimbruderschaft. Er studiere seit Oktober 2015 Medizin in Köln, vorher habe er in Leoben industrielle Energietechnik studiert. Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch A A B und A B B gaben an, nicht die türkische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Die Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17.05.2016 an die Botschaft der Republik Türkei, ob die Beschwerdeführerinnen türkische Staatsangehörige sind, blieb unbeantwortet. Die Beschwerdeführerin I wandte sich mehrmals vergeblich an die ägyptische Botschaft in Wien und ersuchte um Ausstellung eines Strafregisterauszuges aus Ägypten betreffend ihre Person. Ihre Anträge wurden nicht behandelt und erklärte sie am 20.10.2014 an Eidesstatt, dass sie nicht durch ein Gericht in Ägypten wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.Die Beschwerdefüh

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