RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlLVwG 70.10-1220/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde des Herrn K S, geb. am xx, Sgasse, J, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 31.03.2016, GZ: BHJU-9.40 315/1995-017,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement , über die Beschwerde des Herrn K S, geb. am xx, Sgasse, J, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 31.03.2016, GZ: BHJU-9.40 315/1995-017, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 31.03.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Murtal den Antrag des Herrn K S (im Folgenden Beschwerdeführer) auf eine Zuschussleistung für notwendige bauliche Maßnahmen gemäß § 25a StBHG in Form von einem behindertengerechten Badumbau gemäß §§ 1, 2, 3 Z 15 Steiermärkisches Behindertengesetz abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass zum Antrag des K S die medizinische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Murtal festgestellt habe, dass laut medizinischer Literatur Polyneuropathien mit einer Prävalenz von über 5 % bei den über 55-jährigen eine häufige neurologische Erkrankung sei. Mit zunehmendem Alter nehme die Häufigkeit der PNP zu. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule seien als alterstypisch zu bezeichnen. Eine Behinderung im Sinne des Stmk. Behindertengesetzes sei nicht feststellbar. Da es sich somit um keine Behinderung im Sinne des Stmk. Behindertengesetzes beim Antragsteller handle, sei ein Anspruch auf Zuerkennung einer Leistung nach dem StBHG nicht gegeben. Mit Bescheid vom 31.03.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Murtal den Antrag , des Herrn K S (im Folgenden Beschwerdeführer) auf eine Zuschussleistung für notwendige bauliche Maßnahmen gemäß Paragraph 25 a, StBHG in Form von einem behindertengerechten Badumbau gemäß Paragraphen eins, 2, 3, Ziffer 15, Steiermärkisches Behindertengesetz abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass zum Antrag des K S die medizinische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Murtal festgestellt habe, dass laut medizinischer Literatur Polyneuropathien mit einer Prävalenz von über 5 % bei den über 55-jährigen eine häufige neurologische Erkrankung sei. Mit zunehmendem Alter nehme die Häufigkeit der PNP zu. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule seien als alterstypisch zu bezeichnen. Eine Behinderung im Sinne des Stmk. Behindertengesetzes sei nicht feststellbar. Da es sich somit um keine Behinderung im Sinne des Stmk. Behindertengesetzes beim Antragsteller handle, sei ein Anspruch auf Zuerkennung einer Leistung nach dem StBHG nicht gegeben. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher darauf hingewiesen wird, dass nicht darauf eingegangen worden sei, ob das Postlaminektomiesyndrom alterstypisch sei. Es sei auch nicht auf den Schweregrad eingegangen worden. Der Beschwerdeführer sei vom Sozialministeriumservice mit 100 % Grad der Behinderung seit dem Jahr 2008 eingeschätzt. Das Gutachten der Amtsärztin Frau Dr. W sei deshalb nicht schlüssig, da keinesfalls alterstypisch Menschen in diesem Alter Behinderungen aufweisen, die vom Bundessozialamt derartig eingeschätzt werden. Es wird aus diesem Grund um Überprüfung der Entscheidung und nochmalige fachärztliche Begutachtung ersucht und wird noch weiters auf die zahlreichen Befunde und weiteren Beschwerden hingewiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt und der Antrag gestellt der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen stattzugeben. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde Univ.-Prof. Dr. P K, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie gemäß § 52 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen bestellt und ersucht Befund und Gutachten zur Fragestellung zu erstatten, ob beim Beschwerdeführer eine Behinderung im Sinne des § 1a Steiermärkisches Behindertengesetz vorliegt, ob also Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde Univ.-Prof. Dr. P K, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie gemäß Paragraph 52, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen bestellt und ersucht Befund und Gutachten zur Fragestellung zu erstatten, ob beim Beschwerdeführer eine Behinderung im Sinne des Paragraph eins a, Steiermärkisches Behindertengesetz vorliegt, ob also ● eine Beeinträchtigung seiner physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychische Gesundheit oder Sinnesfunktionen vorliegt, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweicht und die nicht nur vorübergehend (d.h., voraussichtlich länger als 6 Monate) ist oder ● eine solche Beeinträchtigung nach Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird. Nicht als Beeinträchtigung im Sinne des Stmk. Behindertengesetz gelten: ● chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist ● vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen Das am 15.06.2016 erstattete Gutachten des Sachverständigen wurde im Rahmen des Parteiengehörs am 20.06.2016 übermittelt und vom Beschwerdeführer eine Erörterung des Gutachtens beantragt, wobei nochmals auf die umfassenden gesundheitlichen Einschränkungen, die Behinderungen an Armen, Beinen und Füßen verwiesen wird und dass der Beschwerdeführer dadurch an der Teilhabe am Leben der Gesellschaft wesentlich benachteiligt sei. Aufgrund der Einschränkungen beziehe er auch Pflegegeld. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens und der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.09.2016 kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Der 69-jährige Beschwerdeführer hat ein ausgeprägtes sensomotorisches Polyneuropathisyndrom unklarer Ursache an beiden Beinen mit linksbetonter Schwäche der Fußhebermuskulatur. Weiters findet sich ein diffuses Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Wirbelveränderungen. Beim Gang zeigt sich ein leichtes Absinken beim Gehen bei leichter Unsicherheit. Zielsicherheit ist gegeben. Beim Romberg’schen Steh- und Unterberg’schen Tretversuch ergibt sich ein ungerichtetes Schwanken. Der Beschwerdeführer kann sich selbständig waschen und duschen, seine Mahlzeiten und Medikamente selbständig einnehmen. Für den Harn werden Einlagen verwendet und selbst gewechselt. Der Stuhlgang ist nach dem Frühstück normal möglich, wobei jedoch in der Nacht es des Öfteren vorkomme, dass ein unkontrollierter Stuhl- und Harnabgang stattfindet. Bei weiteren Distanzen verwendet der Beschwerdeführer beim Gehen einen Stock, wobei festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in den Verhandlungssaal ohne Stock geht und nur ein ganz leicht bemerkbares „Hängen“ der Fußschaufel feststellbar ist. Bedingt durch die Schwäche der Muskulatur an der Fußschaufel ist das beim Beschwerdeführer vorliegende ausgeprägte Polyneuropathiesyndrom vom Schweregrad her erheblich von der gleichaltrigen Bevölkerung abweichend. Durch diese Beeinträchtigung wird der Beschwerdeführer an der Teilhabe am Leben der Gesellschaft nicht benachteiligt. Eine Behinderung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes liegt nicht vor. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten des medizinischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. P K vom 15.06.2016. Zur Befundaufnahme selbst wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben, sodass von der Tatsachenrichtigkeit ausgegangen werden konnte. Die aus der Befundaufnahme vom Sachverständigen gezogenen Folgerungen sind nach den Maßstäben der Wissenschaft in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat sich mit dem Sachverhalt umfassend auseinandergesetzt. Er verfügt über eine entsprechende universitäre Ausbildung und wendet das theoretisch erworbene Wissen in jahrelanger Praxis ständig an und aktualisiert es nach dem Stand der Wissenschaft. Inwieweit der Beschwerdeführer durch die Krankheiten, an denen der Beschwerdeführer zweifellos leidet, an der Teilhabe am Leben der Gesellschaft benachteiligt ist, konnte auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht näher dargelegt werden. Der Beschwerdeführer hat darauf verwiesen, dass er in der Früh nach dem Aufstehen die Wohnung nicht sofort verlassen könne und er in der Nacht des Öfteren unkontrollierten Harn- und Stuhlabgang habe. Er sei wiederholt beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne ausgerutscht. Dies wird beweiswürdigend nicht in Zweifel gezogen. Der Feststellung des Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer auch Strecken zu Fuß zurücklegen könne, wenn auch nur langsam, wurde vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Eine Peroneusschiene hat der Beschwerdeführer bei Erscheinen vor Gericht nicht getragen, wobei dies jedoch ein probates Hilfsmittel für die Polyneuropathie darstellt und das Gehen deutlich erleichtert. Rechtliche Beurteilung: Anspruchsberechtigt für Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (im Folgenden StBHG) sind ausschließlich Menschen mit Behinderung. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein Mensch mit Behinderung im Sinne des StBHG ist. Die wesentliche Bestimmung des StBHG idgF lautet hiezu wie folgt: § 1a StBHG:Paragraph eins a, StBHG: „Menschen mit Behinderung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.