RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.09.2016 GeschäftszahlLVwG 53.27-2299/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Hübler über die Beschwerde des Herrn H K, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach vom 07.07.2016, GZ: 4K98/3-2016,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Hübler , über die Beschwerde des Herrn H K, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach vom 07.07.2016, GZ: 4K98/3-2016, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 20.04.2015 haben die Österreichischen Bundesforste als Einforstungsverpflichtete den Antrag gestellt, dass die Weiderechte für die Liegenschaften: Knoppen 5, Knoppen 54, Knoppen 4, Obersdorf 9 und Obersdorf 19 sowie der EZ x, Grundbuch M, EZ x und EZ x, beide Grundbuch M im Falle einer dauernden Entbehrlichkeit in Geld abgelöst werden. Mit Schreiben vom 20.04.2015 haben die Österreichischen Bundesforste , als Einforstungsverpflichtete den Antrag gestellt, dass die Weiderechte , für die Liegenschaften: Knoppen 5, Knoppen 54, Knoppen 4, Obersdorf 9 , und Obersdorf 19 sowie der EZ x, Grundbuch M, EZ x und EZ x, beide Grundbuch M im Falle einer dauernden Entbehrlichkeit in Geld abgelöst werden. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2016, GZ: 4K98/3-2016 wurde aufgrund des Antrages der Eigentümerin der verpflichteten Liegenschaft (Republik Österreich, Österreichische Bundesforste) gemäß § 49 Abs 1 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983, hinsichtlich der aufgrund der Regulierungsvergleiche vom 30.07.1869, Zl: 802 und vom 28.07.1871, Zl: 473 einforstungsberechtigten Liegenschaft EZ x, KG M (Eigentümer: H K), das Einforstungsverfahren eingeleitet. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2016, GZ: 4K98/3-2016 wurde aufgrund des Antrages der Eigentümerin der verpflichteten Liegenschaft (Republik Österreich, Österreichische Bundesforste) gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983, hinsichtlich der aufgrund der Regulierungsvergleiche vom 30.07.1869, Zl: 802 und vom 28.07.1871, Zl: 473 einforstungsberechtigten Liegenschaft EZ x, KG M (Eigentümer: H K), das Einforstungsverfahren eingeleitet. Gegen diese Entscheidung hat Herr H K rechtzeitig Beschwerde erhoben. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass ihm weder der Verfahrenseinleitung zugrunde liegende Antrag der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) noch der übrige Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde. Er hätte daher nicht einmal überprüfen können, ob die belangte Behörde für seine Sache zuständig sei oder von der Zuständigkeit gemäß § 49 Abs 3 StELG ausgeschlossen sei. Er hätte daher nicht einmal überprüfen können, ob die belangte Behörde für seine Sache zuständig sei oder von der Zuständigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StELG ausgeschlossen sei. Die belangte Behörde hätte sich mit dem lapidaren Hinweis, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinleitung läge vor, begnügt. Mangels Angaben dieser Subsumption zugrunde liegenden Sachverhalts könne weder er erkennen noch das Verwaltungsgericht entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Durch das Fehlen einer sachbezogenen Begründung sei es ihm verwehrt, eine vor dem Verwaltungsgericht anfechtbare Unschlüssigkeit der behördlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung geltend zu machen. Gemäß § 60 AVG wären in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützten Beurteilungen der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen gewesen. Die beziehungslose Wiedergabe der verba legalia reiche für eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung nicht aus. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz verweisen. Gemäß Paragraph 60, AVG wären in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützten Beurteilungen der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen gewesen. Die beziehungslose Wiedergabe der verba legalia reiche für eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung nicht aus. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz verweisen. Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Verhandlung auch nicht beantragt wurde. Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Verhandlung auch nicht beantragt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsvorschriften sind für das gegenständliche Verfahren von Relevanz: „§ 28 VwGVG
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 13 StELGParagraph 13, StELG
(1)Der Antrag auf Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden:
- a)vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,
- b)vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, im Falle zweier berechtigter Liegenschaften von einem der Eigentümer, im Falle von mehr als zwei berechtigten Liegenschaften von mindestens einem Drittel der Eigentümer dieser Liegenschaften. Wenn mehrere berechtigte Liegenschaften in einer Hand vereinigt sind, so steht dem Eigentümer für jede dieser Liegenschaften eine Stimme zu.
(2)Befindet sich eine verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentume mehrerer Personen, so sind für die Erklärungen der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages und im weiteren Verfahren die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des II. Teiles des ABGB maßgebend. Ist das verpflichtete oder berechtigte Gut ein agrargemeinschaftliches Grundstück, gelten für die Willensbildung der Agrargemeinschaft die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Sind solche nicht vorhanden, gilt die bestehende Übung.
(2)Befindet sich eine verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentume mehrerer Personen, so sind für die Erklärungen der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages und im weiteren Verfahren die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des römisch zwei. Teiles des ABGB maßgebend. Ist das verpflichtete oder berechtigte Gut ein agrargemeinschaftliches Grundstück, gelten für die Willensbildung der Agrargemeinschaft die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Sind solche nicht vorhanden, gilt die bestehende Übung.
(3)Eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten (Einzelverfahren) kann auf Antrag dieser Berechtigten oder des Verpflichteten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4)Die Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann nach Anhörung der zuständigen Interessenvertretung von Amts wegen stattfinden, wenn dies Interessen der Landeskultur oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren erfordern.
(5)Die Bestimmungen der Gesetze über die gleichzeitige Durchführung solcher Verfahren bei Zusammenlegungen, Teilungen und Regulierungen werden hiedurch nicht berührt.
(6)Von der Einleitung eines Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn der Zweck des Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens auf einfachere Art, z. B. durch ein von der Agrarbehörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Agrarbehörde genehmigt werden, die Rechtswirkung behördlicher Bescheide. Die Agrarbehörde ist auch in diesen Fällen zur Vornahme aller erforderlichen Amtshandlungen berechtigt. § 49 StELGParagraph 49, StELG
(1)Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung sind durch Bescheid auszusprechen; der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens sind jedenfalls den zuständigen Grundbuchsgerichten und den Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Diese Einleitung erfolgt allgemein als Einforstungsverfahren. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt.
(2)Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(2)Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Absatz 3,, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(3)Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
- a)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern;
- b)die Angelegenheiten, die durch die baugesetzlichen Bestimmungen des Landes Steiermark geregelt werden.
- c)die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, der Konkurrenzstraßen, der Gemeindestraßen, der öffentlichen Interessentenwege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;
- d)die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 41 Abs. 5 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, oder gemäß § 40 Abs. 5 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet wird.
- d)die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 5, des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 130, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 5, der Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115, die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.10.1996, 96/07/0126) erstreckt sich das Antragsrecht vom Eigentümer der verpflichteten oder der berechtigten Liegenschaft nur auf die Einleitung eines Einforstungsverfahrens (Neuregulierung, Regulierung oder Ablöse von Nutzungsrechten). Der Antragsteller kann das Einforstungsverfahren nicht auf Teilaspekte beschränken, auch ein Antrag auf Ablöse in Geld erlaubt daher die uneingeschränkte Einleitung eines Einforstungsverfahrens. Ob eine Regulierung oder Ablöse durchzuführen ist und ob die Ablöse durch Abtretung von Grund oder in Geld erfolgt, entscheidet nicht der Einleitungsbescheid, sondern wird erst aufgrund der Ergebnisse des weiteren Verfahrens bestimmt (VwGH 06.10.1981, 81/07/0129, sowie vom 22.03.1983, 82/07/0089). Am Beginn jedes Servitutenverfahrens steht die Einleitung, die nach § 49 StELG mittels Bescheid zu erfolgen hat. Am Beginn jedes Servitutenverfahrens steht die Einleitung, die nach Paragraph 49, StELG mittels Bescheid zu erfolgen hat. Die Einleitung eines Servitutenverfahrens erfolgt immer „Allgemein“. (VwGH 28.04.2005, 2004/07/0054). Auch die Begründung eines Einleitungsbescheides schafft keine Rechtskraftwirkung und kann durch einen Einleitungsbescheid niemand in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, denn aus dem Einleitungsbescheid erwächst niemand ein Recht. Daran ändert auch nichts, dass nach dem StELG (§ 49) eine förmliche Einstellung des Verfahrens vorgesehen ist. Auch die Begründung eines Einleitungsbescheides schafft keine Rechtskraftwirkung und kann durch einen Einleitungsbescheid niemand in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, denn aus dem Einleitungsbescheid erwächst niemand ein Recht. Daran ändert auch nichts, dass nach dem StELG (Paragraph 49,) eine förmliche Einstellung des Verfahrens vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Österreichischen Bundesforste gemäß der im bekämpften Bescheid zitierten Regulierungsvergleiche Eigentümer der einforstungsverpflichteten Liegenschaft sind. Mit der Liegenschaft EZ x, KG M, sind Einforstungsrechte auf den im Eigentum der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) stehenden Grundstücke verbunden. Da gemäß § 13 StELG die Österreichische Bundesforste als Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft eine Antragslegitimation zukommt, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie als Voraussetzung für einen nach § 49 StELG erlassenen Einleitungsbescheid lediglich die Frage geprüft hat, ob der Antrag auf Ablöse der Nutzungsrechte im Sinne des § 13 StELG als gültig erhoben anzusehen ist (VwGH 19.03.1991, 91/07/0023).Da gemäß Paragraph 13, StELG die Österreichische Bundesforste als Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft eine Antragslegitimation zukommt, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie als Voraussetzung für einen nach Paragraph 49, StELG erlassenen Einleitungsbescheid lediglich die Frage geprüft hat, ob der Antrag auf Ablöse der Nutzungsrechte im Sinne des Paragraph 13, StELG als gültig erhoben anzusehen ist (VwGH 19.03.1991, 91/07/0023). Da wie - oben dargestellt - unstrittig ist, dass die Österreichische Bundesforste als Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft einen Antrag auf Ablösung hinsichtlich der mit der Liegenschaft EZ x, KG M (Eigentümer: H K), verbundenen Einforstungsrechte gestellt haben, war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.53.27.2299.2016