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{'item': 'LVwG 52.6-2238/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG 52.6-2238/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde der R GmbH, G, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer Herrn Dipl.-BW J R, MBA, geb. am xx, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 28.06.2016, GZ: BHHF-309156/2015-10,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde der R GmbH, G, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer Herrn Dipl.-BW J R, MBA, geb. am xx, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 28.06.2016, GZ: BHHF-309156/2015-10, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insofernrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend ergänzt wird, als eine weitere naturschutzbehördliche Bewilligung für die Aufstellung einer Ankündigung/Werbung mit der Aufschrift: Ich lade Sie ein: Bauen Sie ihr Unternehmen hier! Bgm. G M St. Johann in der Haide gemäß § 4 Abs 1 iVm § 4 Abs 4 Steiermärkisches Naturschutzgesetz erteilt wird.gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Steiermärkisches Naturschutzgesetz erteilt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 28.06.2016, GZ: BHHF-309156/2015-10, wurde der R GmbH, G, , die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Aufstellung einer Ankündigung/Werbung mit einer Breite von 504 cm und einer Höhe von 238 cm auf dem Grundstück Nr. x, KG J i.d.H., mit der Aufschrift: Gewerbegrund St. Johann in der Haide GG 0,2-0,8 / 15.000 m2 gemäß der §§ 2, 4 und 21 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden Stmk. NschG) erteilt. Die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Skizze bildet einen Bestandteil dieses Bescheides. gemäß der Paragraphen 2, 4 und 21 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden Stmk. NschG) erteilt. Die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Skizze bildet einen Bestandteil dieses Bescheides. Aus der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass die Firma R GmbH, G, um die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer 24-Bogen-Werbeplakatanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG J i.d.H., angesucht habe. Bei der 24-Bogen-Werbeplakatanlage handle es sich um 24 unterschiedlich bedruckte Vinylnetze, die in gewissen zeitlichen Abständen gewechselt werden sollen. Neun davon seien dem Antrag bereits beigefügt. Die Vinylnetze würden auf einen Holzrahmen gespannt, welcher eine Breite von 504 cm und eine Höhe von 238 cm aufweise. Die Füße der Anlage seien ebenso aus Holz und hätten vom Boden weg etwa eine Länge von 120 cm, sodass die Gesamthöhe der Anlage etwa 358 cm betragen werde. Laut den Angaben des Konsenswerbers werde die Anlage ohne Fundament und ohne jedwede Beleuchtung errichtet. Die Tafel soll so aufgestellt werden, dass sie vom Kreisverkehr kommend in Fahrtrichtung Hartberg lesbar sein werde. Aus dem Gutachten der Bezirksnaturschutzbeauftragten vom 01.12.2015 würden sich aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für das eingereichte Projekt ergeben. Die Standort bezogene Notwendigkeit ergebe sich für die Behörde nur für das Plakat mit der Aufschrift: Gewerbegrund St. Johann in der Haide GG 0,2-0,8 / 15.000 m2 , da die restlichen acht – dem Antrag beigelegten – Vinylnetze nicht mit dem Standort zusammenhängen würden, sondern die Aufschriften lediglich Hinweis für eventuelle Ideen für Bauvorhaben auf diesem Grundstück seien. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 27.07.2016 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin bestritt, dass sich die „standortbezogene Notwendigkeit“ lediglich für das bewilligte Plakat ergebe. Auch alle anderen acht eingebrachten Sujets würden eindeutig auf die Verwertung der Liegenschaft, oder Teilen davon abzielen. Bei der zur Verwertung anstehenden Gesamtgröße von 15.000 m² und der entsprechenden Liegenschaftswidmung im Zusammenhang mit dem Bebauungsgrad sei davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit eher gering sei, einen einzigen Interessenten zu akquirieren. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass durch die Wünsche und Ideen mehrerer Interessenten, für mehrere Teilflächen – diese zuerst gesammelt und dann in feiner synergetischer Abstimmung zueinander - ein Gesamtkonzept entwickelt werden könne. Somit sei die standortbezogene Notwendigkeit auch durch jedes andere Sujet, das inhaltlich den Zweck erfülle, Interessenten anzusprechen, eindeutig gegeben. Daher ergehe das Begehren dem ursprünglich gestellten Antrag auch in naturschutzrechtlicher Hinsicht vollinhaltlich stattzugeben. Die Beschwerde wurde der Umweltanwältin des Landes Steiermark zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 22.08.2016 verwies die Umweltanwältin unter anderem darauf, dass es bei der Genehmigung einer Werbeankündigung außerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes, ausschließlich auf die (aktuelle) standortbezogene Notwendigkeit ankomme. Dies liege für das Sujet „Gewerbegrund J in der Haide“ zweifellos vor. Bei den anderen Sujets handle es sich jedoch um Projekte, die noch im Entwicklungsstadium stecken würden und daher derzeit noch keine (aktuelle) standortbezogene Notwendigkeit aufweisen würden. Die Bewerbung von zukünftigen Ideen bzw. Projekten könne laut Gesetz niemals eine standortbezogene Notwendigkeit begründen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Europäische Menschenrechtskonvention noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich. Mit Schreiben der R GmbH, G, an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 23.11.2015 wurde ein Antrag um eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer 24-Bogen-Werbeplakatanlage (Breite: 504 cm, Höhe: 238 cm) auf dem Gst-Nr. x, KG J i.d.H., eingebracht. Neun dieser Werbeplakate waren dem Antrag beigefügt und hatten folgenden Wortlaut: 1) Gewerbegrund St. Johann in der Haide GG 0,2-0,8 / 15.000 m2 2) Haben sie eine gute IDEE ? 3) Wanted! Wir suchen Projektpartner 4) Hier entsteht keine Pagode, aber ……? 5) Hier entsteht kein Gartencenter, aber……? 6) Hier entsteht kein Cafe, aber …….? 7) Hier entsteht kein Logistik-Center, aber….? 8) Ich lade Sie ein: Bauen Sie ihr Unternehmen hier! Bgm. G M St. Johann in der Haide 9) Starten Sie durch! Ihre Projekt-Idee ist gefragt….. Entsprechend der Ausführungen der seitens der belangten Behörde beigezogenen Bezirksnaturschutzbeauftragten, werden die genannten Vinylnetze auf einen Holzrahmen gespannt, welcher eine Breite von 504 cm und eine Höhe von 238 cm aufweist. Die Füße der Anlage sind ebenso aus Holz und haben vom Boden weg etwa eine Länge von 120 cm, sodass die Gesamthöhe der Anlage etwa 358 cm betragen wird. Laut den Angaben des Konzessionswerbers wird die Anlage ohne Fundament und ohne jedwede Beleuchtung errichtet. Die Tafel soll so aufgestellt werden, dass sie vom Kreisverkehr kommend, in Fahrtrichtung Hartberg lesbar sein wird. Die gegenständliche Werbeanlage soll in unmittelbarer Umgebung der B50, im Nahbereich des Kreisverkehrs bzw. der Autobahnauffahrt aufgestellt werden. Die Fläche selbst, sowie auch die angrenzenden Grundstücke befinden sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und sind als I1 Industrie- und Gewerbegebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2-0,8 gewidmet. Nach erfolgter Widmung wurde der ursprünglich vorhandene Wald gerodet und die Fläche eingeebnet. Die gesamte Fläche stellt sich derzeit mit offenem, unbegrüntem Boden dar. Durch die unmittelbare Nähe zur Autobahnauffahrt bzw. zu bereits genutztem Gewerbegebiet, ist das Landschaftsbild bereits stark negativ beeinträchtigt. Die geplante Werbetafel soll Käufer bzw. Nutzer über das auf diesen und den Nachbargrundstücken noch ungenutzte Industrie- und Gewerbegebiet informieren. Eine gewisse standortbezogene Notwendigkeit ist daher gegeben und sollte die Ankündigung bei projektgemäßer Ausführung nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Somit kann aus naturschutzfachlicher Sicht festgestellt werden, dass keine Bedenken gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für das eingereichte Projekt bestehen. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 28.06.2016 die naturschutz-rechtliche Bewilligung für die Aufstellung einer Ankündigung/Werbung mit einer Breite von 504 cm und einer Höhe von 238 cm auf dem Grundstück Nr. x, KGJ i.d.H., mit der Aufschrift: In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 28.06.2016 die naturschutz-rechtliche Bewilligung für die Aufstellung einer Ankündigung/Werbung mit einer Breite von 504 cm und einer Höhe von 238 cm auf dem Grundstück Nr. x, KG, J i.d.H., mit der Aufschrift: Gewerbegrund St. Johann in der Haide GG 0,2-0,8 / 15.000 m2 gemäß der §§ 2, 4 und 21 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden Stmk. NschG) erteilt.gemäß der Paragraphen 2, 4 und 21 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden Stmk. NschG) erteilt. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden. Obiger Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter in Abrede gestellt. Rechtliche Beurteilung: § 4 Abs 1 Stmk. NschG lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Stmk. NschG lautet: Ankündigungen Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers (Verfügungsberechtigten) ist nachzuweisen. § 4 Abs 4 Stmk. NschG lautet:Paragraph 4, Absatz 4, Stmk. NschG lautet: Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine standortbezogene Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe, Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Je nach dem Zweck der Ankündigung kann die Bewilligung befristet werden. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. § 21 Abs 3 Stmk. NschG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, Stmk. NschG lautet: Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung Die Rechtswirksamkeit einer Bewilligung ist auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn ihr Inhaber glaubhaft macht, daß er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens oder am Gebrauch der Bewilligung ohne sein Verschulden verhindert war und wenn in der Zwischenzeit die Erteilung einer Bewilligung nicht unzulässig geworden ist. § 4 Abs 4 Stmk. NschG umschreibt taxativ die Voraussetzungen, unter denen die Erteilung einer Bewilligung für eine bewilligungspflichtige Ankündigung welcher Art immer, in Betracht kommt. Liegen sie vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung (vgl. VwGH vom 13.08.1991, 91/10/0076).Paragraph 4, Absatz 4, Stmk. NschG umschreibt taxativ die Voraussetzungen, unter denen die Erteilung einer Bewilligung für eine bewilligungspflichtige Ankündigung welcher Art immer, in Betracht kommt. Liegen sie vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung vergleiche VwGH vom 13.08.1991, 91/10/0076). Hingegen hindert schon das Fehlen einer der in Abs 4 genannten Voraussetzungen die Erteilung einer Bewilligung (vgl. VwGH vom 30.05.1980, 1876/78).Hingegen hindert schon das Fehlen einer der in Absatz 4, genannten Voraussetzungen die Erteilung einer Bewilligung vergleiche VwGH vom 30.05.1980, 1876/78). Das Kriterium für jede Bewilligung einer Ankündigung ist die „standortbezogene Notwendigkeit“, das heißt es muss einerseits ein Naheverhältnis zwischen dem Standort der Ankündigung und dem angeführten Ort vorliegen („standortbezogen“) und andererseits das angekündigte Objekt ohne Ankündigung zumindest schwer auffindbar sein („Notwendigkeit“). So wird z.B. eine Ankündigung für ein Objekt abseits eines Hauptverkehrsweges an der Abzweigung von diesem (aber nicht früher) seine Berechtigung haben. Aus dem oben Gesagten ergibt sich aber auch, dass für Werbungen im weiteren Sinne kaum eine Bewilligung erteilt werden kann, da hiefür regelmäßig die standortbezogene Notwendigkeit fehlen wird (vgl. VwGH 30.05.1980, Zl. 1876/78).Das Kriterium für jede Bewilligung einer Ankündigung ist die „standortbezogene Notwendigkeit“, das heißt es muss einerseits ein Naheverhältnis zwischen dem Standort der Ankündigung und dem angeführten Ort vorliegen („standortbezogen“) und andererseits das angekündigte Objekt ohne Ankündigung zumindest schwer auffindbar sein („Notwendigkeit“). So wird z.B. eine Ankündigung für ein Objekt abseits eines Hauptverkehrsweges an der Abzweigung von diesem (aber nicht früher) seine Berechtigung haben. Aus dem oben Gesagten ergibt sich aber auch, dass für Werbungen im weiteren Sinne kaum eine Bewilligung erteilt werden kann, da hiefür regelmäßig die standortbezogene Notwendigkeit fehlen wird vergleiche VwGH 30.05.1980, Zl. 1876/78). Eine Bewilligung nach Abs 4 ist von der zuständigen Behörde bescheidmäßig zu erteilen.Eine Bewilligung nach Absatz 4, ist von der zuständigen Behörde bescheidmäßig zu erteilen. Ankündigung ist der Oberbegriff für optisch oder akustisch wahrnehmbare Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar der Werbung (Anpreisung, Reklame) der Bezeichnung, der Bekanntmachung, dem Hinweis oder auf andere Weise der Erregung von Aufmerksamkeit dienen. Werbung (Anpreisung, Reklame) ist eine Ankündigung mit dem Ziel, das Interesse von Personen auf Waren, Veranstaltungen, Leistungen oder Errichtungen des privaten oder öffentlichen Lebens zu lenken. Bekanntmachungen, Bezeichnungen oder Hinweise, die mit Werbung gekoppelt sind, sind als Werbung anzusehen. Im gegenständlichen Fall ist vorerst festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Zweifel davon ausgeht, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 28.06.2016 über den gesamten Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 31.11.2015 und nicht nur einen Teil des Antrages abgesprochen wurde. Auch wenn der Spruch diesbezüglich unklar erscheint, so ergibt sich solches aus der Begründung des angefochtenen Bescheides. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin steht dem nicht entgegen. Die belangte Behörde geht in ihrer Entscheidung den Ausführungen der Bezirksnaturschutzbeauftragten folgend offensichtlich davon aus, dass die Ankündigung nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führt. Allerdings ist für die belangte Behörde eine standortbezogene Notwendigkeit nur für das Plakat mit der Aufschrift: Gewerbegrund St. Johann in der Haide GG 0,2-0,8 / 15.000 m2 erkennbar und wurde daher nur für diese Ankündigung/Werbung eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, das auch alle anderen acht eingebrachten Sujets auf die Verwertung der Liegenschaft, oder Teilen davon abzielen würden. Bei der zur Verwertung anstehenden Gesamtgröße von 15.000 m² und der entsprechenden Liegenschaftswidmung im Zusammenhang mit dem Bebauungsgrad sei davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit eher gering sei, einen einzigen Interessenten zu akquirieren. Es müsse daher eher davon ausgegangen werden, dass durch die Wünsche und Ideen mehrerer Interessenten mehrere Teilflächen diese zuerst gesammelt und dann in feiner synergetischer Abstimmung zueinander ein Gesamtkonzept entwickelt werden könne. Die Beschwerdeführerin sucht also offensichtlich Käufer bzw. Interessenten für ein noch ungenutztes Industrie- und Gewerbegebiet und soll über einen dort geplanten Gewerbepark informiert und Interessenten angesprochen werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nunmehr entgegenzuhalten, dass aus jedem einzelnen der beantragten Plakate (Sujets) klar entnehmbar sein muss, woraus sich die standortbezogene Notwendigkeit ergibt. Aus den allgemeinen Hinweisen: ● „Hier entsteht keine Pagode, aber …?“ (Plakat 4.) ● „Hier entsteht kein Gartencenter, aber …?“ (Plakat 5.) ● „Hier entsteht kein Café, aber …?“ (Plakat 6.) ● „Hier entsteht kein Logistik-Center, aber …?“ (Plakat 7.) mit dem jeweiligen Zusatz: „R Projekt GmbH“ sowie „+43

(0)xx, vo@r-pr.eu“, ist nicht klar erkennbar, wofür standortbezogen geworben wird, welches Projekt konkret hier geplant ist und in Zukunft verwirklicht werden soll und wer dafür konkret angesprochen werden soll. So ist diesen Plakaten nicht zu entnehmen, dass hier in naher Zukunft ein Gewerbepark errichtet werden soll und dass dafür interessierte Unternehmer gesucht werden. Gleiches gilt sinngemäß für die Aufschriften: ● „haben sie eine gute IDEE?“ (Plakat 2.) ● „wanted! Wir suchen Projektpartner“ (Plakat 3.) ● „Starten Sie durch! Ihre Projekt-Idee ist gefragt…“ (Plakat 9.) mit dem jeweiligen Zusatz: „R Projekt GmbH“ sowie „+43
(0)xx, vo@r-pr.eu“, da den letztgenannten Plakaten auch jeder Bezug zum konkreten Standort fehlt. Zusammenfassend ist daher aus den genannten Aufschriften (Sujets) der Plakate 2., 3., 4., 5., 6.,
  1. und
  2. für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht erkennbar, wofür hier „standortbezogen“ konkret geworben wird. Es ist auch nicht erkennbar, welche Interessenten angesprochen werden sollen. Eine standortbezogene Notwendigkeit liegt daher nicht vor. Anders verhält es sich bei Plakat Nr.
  3. mit der Aufschrift: Ich lade Sie ein: Bauen Sie ihr Unternehmen hier! Bgm. G M St. Johann in der Haide So enthält diese Plakataufschrift eine klare Verweisung auf die Zukunft, wonach interessierte Unternehmer am konkreten Standort hier ihr Unternehmen errichten sollen. Es werden also aktuell und standortbezogen Unternehmer im Zuge der geplanten Errichtung eines Gewerbeparks gesucht. Zusammenfassend konnte somit der angefochtene Bescheid dahingehend ergänzt werden, als für das genannte Plakat Nr.
  4. eine standortbezogene Notwendigkeit erkennbar war. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung konnte daher ausgesprochen werden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.52.6.2238.2016

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