RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.09.2016 GeschäftszahlLVwG 30.7-241/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel über die Beschwerde des D S, geb. xx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.11.2015, GZ: VStV/914300875183/2014, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e D S bekämpft mit seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 01.12.2015 das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.11.2015, GZ: VStV/914300875183/2014, mit dem ihm zur Last gelegt wurde, er habe mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendeter Maßnahmen hintanzuhalten, dem Fremden A Se, geb. xx, Staatsangehörigkeit Türkei, den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union erleichtert. Obgenannter habe sich am 05.08.2014 in „N, Südautobahn A2, Strkm x, Richtung Graz“ aufgehalten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 120 Abs 3 Z 2 FPG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 120 Abs 3 Schlusssatz FPG verhängt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FPG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit , 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 120, Absatz 3, Schlusssatz FPG verhängt. Begründend führt D S in seiner Beschwerde aus, er habe ohne Vorsatz seinen Neffen, A Se, der ihm versichert hätte ein Visum für Österreich zu besitzen, am 05.08.2014 mit dem PKW von Fürstenfeld nach Graz mitgenommen. Er ersuche um Milde und habe das Gericht in Graz alle Vorwürfe gegen ihn eingestellt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Auf Grund des vom Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Beschwerdeführers und unter Beiziehung der erforderlichen Zeugen am 14.09.2016 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer D S, wohnhaft in G, verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus seit 2005. Der in Rede stehende Fremde, A Se, ist der leibliche Neffe des Beschwerdeführers, den dieser sehr gut kennt. Der Beschwerdeführer reiste die letzten Jahre regelmäßig in die Türkei und traf ihn dort auch. Im Juli 2014 stand plötzlich A Se vor der Tür des Beschwerdeführers in G, behauptete er sei legal nach Österreich mit einem drei Monate gültigem Schengenvisum eingereist und beabsichtige nach Italien zu einer Cousine zu reisen. Schließlich fuhr dann am 05.08.2014 der Beschwerdeführer auf der A2 Südautobahn in Richtung Graz im Beisein des A Se. Bei einer Polizeikontrolle wurde A Se angetroffen und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes vorläufig festgenommen. Schließlich fuhr dann am 05.08.2014 der Beschwerdeführer auf der A2 Südautobahn in Richtung Graz im Beisein des A Se. Bei einer Polizeikontrolle wurde , A Se angetroffen und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes vorläufig festgenommen. A Se stellte 2014 einen Asylantrag, der in erster Instanz abgewiesen wurde, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid der ersten Instanz behandelt, ist bis dato noch nicht abgeschlossen. A Se reiste illegal mit einem Schlepper nach Österreich ein, verfügte über keinerlei Reisepapiere und begab sich erst zu seinem Onkel, dem Beschwerdeführer, als sämtliche Geldmittel zu Ende gingen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und des A Se. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er über den genauen Aufenthaltsstand seines Neffen nicht Bescheid wusste, war im Wesentlichen glaubwürdig und durchaus nachvollziehbar. Rechtliche Beurteilung: § 120 Abs 3 FPG:Paragraph 120, Absatz 3, FPG: Wer 1.Ziffer eins wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder 2.Ziffer 2 mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 1.000,00 bis zu € 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Die vom Tatbild des § 120 Abs 3 Z 1 FPG verlangte Wissentlichkeit ist nach § 5 Abs 3 StGB zu beurteilen, der bestimmt:Die vom Tatbild des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verlangte Wissentlichkeit ist nach , Paragraph 5, Absatz 3, StGB zu beurteilen, der bestimmt: Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Da § 120 Abs 3 Z 1 FPG für die Strafbarkeit ausdrücklich Wissentlichkeit verlangt, handelt es sich hier um ein Erfolgsdelikt, bei dem die Behörde nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale der angelasteten Übertretung festzustellen, sondern hinsichtlich der subjektiven Tatseite dem Täter das Verschulden nachzuweisen hat. Die Behörde ist sohin verpflichtet, die Umstände der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer einer näheren Überprüfung zuzuführen, um eine Beurteilung der Verschuldensform zu ermöglichen. Bei Verschuldensform des Vorsatzes wird je nach dessen Intensität zwischen Absicht (dolus directus specialis) und Wissentlichkeit (dolus principalis) und bedingten Vorsatz (dolus eventualis) unterschieden. Wird für die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung kein besonderer Vorsatz gefordert, so genügt dolus eventualis (VwGH 25.09.1995, Zl: 95/10/0076). Unter diesem bedingten Vorsatz versteht die herrschende Lehre und die Judikatur zum StGB, dass der Täter den tatbildmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, er einen Eintritt auch als nicht gewiss voraussieht, ihn aber ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Von der sogenannten bewussten Fahrlässigkeit unterscheidet sich der bedingte Vorsatz dadurch, dass der Täter sich trotz der erkannten Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen nachteiligen Erfolg nach Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist. Darin liegt das sachlich entscheidende Merkmal des bedingten Vorsatzes.Da Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG für die Strafbarkeit ausdrücklich Wissentlichkeit verlangt, handelt es sich hier um ein Erfolgsdelikt, bei dem die Behörde nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale der angelasteten Übertretung festzustellen, sondern hinsichtlich der subjektiven Tatseite dem Täter das Verschulden nachzuweisen hat. Die Behörde ist sohin verpflichtet, die Umstände der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer einer näheren Überprüfung zuzuführen, um eine Beurteilung der Verschuldensform zu ermöglichen. Bei Verschuldensform des Vorsatzes wird je nach dessen Intensität zwischen Absicht (dolus directus specialis) und Wissentlichkeit (dolus principalis) und bedingten Vorsatz (dolus eventualis) unterschieden. Wird für die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung kein besonderer Vorsatz gefordert, so genügt dolus eventualis (VwGH 25.09.1995, Zl: 95/10/0076). Unter diesem bedingten Vorsatz versteht die herrschende Lehre und die Judikatur zum StGB, dass der Täter den tatbildmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, er einen Eintritt auch als nicht gewiss voraussieht, ihn aber ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Von der sogenannten bewussten Fahrlässigkeit unterscheidet sich der bedingte Vorsatz dadurch, dass der Täter sich trotz der erkannten Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen nachteiligen Erfolg nach Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist. Darin liegt das sachlich entscheidende Merkmal des bedingten Vorsatzes. Der Täter muss die das Tatbild verwirklichende Sachverhaltsgestaltung positiv bewertet haben, bloße Gleichgültigkeit genügt nicht. Der Täter muss sich sohin mit den Möglichkeiten, die aus so einem Verhalten entstehen könnten, emotional auseinandergesetzt und ihre Verwirklichung bejaht haben (VwGH 20.06.1990, Zl: 89/01/0068). Der für das „Sich-Abfinden“ mit der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes erforderliche positive Willensentschluss des Täters muss in der Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde stets durch entsprechende Sachverhaltsfeststellung untermauert werden. Nach der Legaldefinition des § 5 Abs 3 StGB liegt somit Wissentlichkeit vor, wenn der Täter dem Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.Der Täter muss die das Tatbild verwirklichende Sachverhaltsgestaltung positiv bewertet haben, bloße Gleichgültigkeit genügt nicht. Der Täter muss sich sohin mit den Möglichkeiten, die aus so einem Verhalten entstehen könnten, emotional auseinandergesetzt und ihre Verwirklichung bejaht haben (VwGH 20.06.1990, , Zl: 89/01/0068). Der für das „Sich-Abfinden“ mit der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes erforderliche positive Willensentschluss des Täters muss in der Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde stets durch entsprechende Sachverhaltsfeststellung untermauert werden. Nach der Legaldefinition des , Paragraph 5, Absatz 3, StGB liegt somit Wissentlichkeit vor, wenn der Täter dem Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nachvollziehbar und glaubhaft versichert, er sei davon ausgegangen, dass sein Neffe A Se ein gültiges Visum für den Schengenraum innehatte. „Hintanhalten“ im Sinne des § 120 Abs 3 FPG ist eine zumindest über längere Zeit hinweg anhaltende Vereitelung eines Verfahrens oder von Maßnahmen zur Außerlandesbringung zu verstehen. Insbesondere wird eine bestandsmäßige Beihilfe dort vorliegen, wo der tatsächliche Aufenthalt des Fremden verschleiert wird und z.B. Unterkünfte genutzt werden, ohne, dass eine polizeiliche Meldung an diese Adresse vorliegt. Gleiches gilt, wenn illegal aufhältige Fremde zum Schein angemeldet werden oder abgemeldet werden, obwohl sie an einer anderen Adresse wohnhaft sind. „Hintanhalten“ im Sinne des Paragraph 120, Absatz 3, FPG ist eine zumindest über längere Zeit hinweg anhaltende Vereitelung eines Verfahrens oder von Maßnahmen zur Außerlandesbringung zu verstehen. Insbesondere wird eine bestandsmäßige Beihilfe dort vorliegen, wo der tatsächliche Aufenthalt des Fremden verschleiert wird und , z.B. Unterkünfte genutzt werden, ohne, dass eine polizeiliche Meldung an diese Adresse vorliegt. Gleiches gilt, wenn illegal aufhältige Fremde zum Schein angemeldet werden oder abgemeldet werden, obwohl sie an einer anderen Adresse wohnhaft sind. Die belangte Behörde hat das Tatbestandsmerkmal des Hintanhaltens eines Verfahrens zur Erlassung oder zur Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in keiner Weise dargelegt. Es ist weder aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, noch aus dem vom Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahren ersichtlich, worin das Hintanhalten im Sinne des Gesetzes gelegen ist. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gibt im Wesentlichen lediglich die gesetzliche Bestimmung des § 120 Abs 3 Z 2 FPG wider und ergänzt diese mit der Feststellung, A Se habe sich am 05.08.2014 in N auf der Südautobahn aufgehalten. Die belangte Behörde hat das Tatbestandsmerkmal des Hintanhaltens eines Verfahrens zur Erlassung oder zur Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in keiner Weise dargelegt. Es ist weder aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, noch aus dem vom Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahren ersichtlich, worin das Hintanhalten im Sinne des Gesetzes gelegen ist. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gibt im Wesentlichen lediglich die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FPG wider und ergänzt diese mit der Feststellung, A Se habe sich am 05.08.2014 in N auf der Südautobahn aufgehalten. Abgesehen davon, dass diese Formulierung des Tatvorwurfes keinesfalls den gesetzlichen Anforderungen des VStG entspricht, kann aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Neffen, A Se, im Auto von Fürstenfeld nach Graz mitgenommen hat, keine Hintanhaltung eines Verfahrens zur Erlassung oder der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angesehen werden. Aus all dem zuvor Gesagten war daher dem Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht nachzuweisen und sohin das Verwaltungsstrafverfahren wider ihn einzustellen und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.7.241.2016
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