Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ,
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Frau K P (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) hat am 19.04.2016 einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz beim Magistrat Graz – Sozialamt eingebracht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25.04.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wird in der Entscheidung ausgeführt, dass die Antragstellerin kroatische Staatsbürgerin sei und seit 15.05.2009 in Österreich aufhältig sei. Da die Beschwerdeführerin
2006
Österreich eingereist ist, benötige sie eine EWR-Anmeldebescheinigung. Sie verfüge über kein Einkommen und könne auch keine Versicherungszeiten
weisen. Zudem sei sie auch nicht beim Arbeitsmarktservice Graz arbeitslos gemeldet. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Antragstellerin am 14.10.2015 eine ERW-Anmeldebescheinigung mit dem Vermerk „sonstige Angelegenheit § 51 Abs 1 Z 2 NAG“ von der Steiermärkischen Landesregierung ausgestellt erhalten habe. Laut dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (§ 51 Abs 1 Z 2 NAG) bedeutet dieser Vermerk, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichend Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen müsse, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müsse. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Antragstellerin am 14.10.2015 eine ERW-Anmeldebescheinigung mit dem Vermerk „sonstige Angelegenheit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG“ von der Steiermärkischen Landesregierung ausgestellt erhalten habe. Laut dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) bedeutet dieser Vermerk, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichend Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen müsse, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müsse. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 19.07.2007 in Graz angemeldet, verfüge jedoch über keinen verfestigten Aufenthalt, da sie erst
01.01.2006
Österreich eingereist ist und auch nicht durchgehend in Österreich angemeldet war. Laut dem Zentralen Melderegister sei die Antragstellerin in der Zeit von 20.01.2009 bis 15.05.2009 nicht in Österreich aufhältig gewesen. Zudem sei sie beim Arbeitsmarktservice nicht als „arbeitslos“ gemeldet und stehe daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund mangele es ihr an der Anspruchslegitimation gemäß § 4 Abs 1 und 2 StMSG und bestehe daher gemäß § 4 Abs 3 Z 4 StMSG kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Aus diesem Grund mangele es ihr an der Anspruchslegitimation gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 StMSG und bestehe daher gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, StMSG kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass es stimme, dass der Beschwerdeführerin am 15.10.2015 (richtig am 14.10.20015) eine EWR-Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Was die Anmeldebescheinigung betrifft, so wurde diese laut § 55 Abs 4 NAG
einer Überprüfung der Situation der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), welches eine Beendigung des Aufenthaltes in Österreich als unzulässig feststellte, ausgestellt. Dadurch sei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin rechtmäßig, obwohl sie die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht erfülle. Auch die Feststellung, sie stünde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, sei unrichtig. Da sie als kroatische Staatsbürgerin eine Beschäftigungsbewilligung benötige, um in Österreich arbeiten zu können, führe sie das Arbeitsmarktservice nicht als „arbeitslos“. Sie war mehrmals beim AMS vorstellig und suche aktiv mit ihrer Betreuerin
Arbeit. Einen Deutschkurs habe sie bereits absolviert. Außerdem wurde eine Teilnahme bei einem vom AMS geförderten Kurs im September 2016 in Aussicht gestellt und danach wäre die Teilnahme an einer Beschäftigungsmaßnahme möglich. Sie habe bisher noch keine Mittel der Sozialhilfe oder Mindestsicherung in Anspruch genommen. Bis zum Ableben ihres Lebensgefährten Ü M im November 2014 lebte sie mit diesem zusammen. Der Lebensgefährte Ü M war österreichischer Staatsbürger. Sie war mit ihm krankenversichert und in der letzten Zeit habe sie auch seine Pflege übernommen. Da sie aber nicht wusste, dass sie über die Pflege auch Versicherungszeiten erwerben könne, war sie nicht angemeldet. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich als gut in Österreich integriert und arbeitswillig. Zudem hoffe sie, nur vorübergehend Mittel der Mindestsicherung in Anspruch nehmen zu müssen, bis sie eine entsprechende Arbeit gefunden habe. Es wird daher der Antrag gestellt, den abweisenden Bescheid aufzuheben und die Mindestsicherung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass es stimme, dass der Beschwerdeführerin am 15.10.2015 (richtig am 14.10.20015) eine EWR-Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Was die Anmeldebescheinigung betrifft, so wurde diese laut Paragraph 55, Absatz 4, NAG
einer Überprüfung der Situation der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt , für Fremdenwesen und Asyl (BFA), welches eine Beendigung des Aufenthaltes in , Österreich als unzulässig feststellte, ausgestellt. Dadurch sei der Aufenthalt , der Beschwerdeführerin rechtmäßig, obwohl sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht erfülle. Auch die Feststellung, sie stünde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, sei unrichtig. Da sie als kroatische Staatsbürgerin eine Beschäftigungsbewilligung benötige, um in Österreich arbeiten zu können, führe sie das Arbeitsmarktservice nicht als „arbeitslos“. Sie war mehrmals beim AMS vorstellig und suche aktiv mit ihrer Betreuerin
Arbeit. Einen Deutschkurs habe sie bereits absolviert. Außerdem wurde eine Teilnahme bei einem vom AMS geförderten Kurs im September 2016 in Aussicht gestellt und danach wäre die Teilnahme an einer Beschäftigungsmaßnahme möglich. Sie habe bisher noch keine Mittel der Sozialhilfe oder Mindestsicherung in Anspruch genommen. Bis zum Ableben ihres Lebensgefährten Ü M im November 2014 lebte sie mit diesem zusammen. Der Lebensgefährte Ü M war österreichischer Staatsbürger. Sie war mit ihm krankenversichert und in der letzten Zeit habe sie auch seine Pflege übernommen. Da sie aber nicht wusste, dass sie über die Pflege auch Versicherungszeiten erwerben könne, war sie nicht angemeldet. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich als gut in Österreich integriert und arbeitswillig. Zudem hoffe sie, nur vorübergehend Mittel der Mindestsicherung in Anspruch nehmen zu müssen, bis sie eine entsprechende Arbeit gefunden habe. Es wird daher der Antrag gestellt, den abweisenden Bescheid aufzuheben und die Mindestsicherung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I.römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung: In der gegenständlichen Verfahrenssache fand am 22.07.2016 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin sowie ihre Begleiterin Frau L von der Caritas und ein Vertreter der belangten Behörde teil. Als Zeugen wurden Dr. H H, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3 – Verfassung und Inneres, sowie Frau Mag. S W, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnten folgende Feststellungen getroffen werden: Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsbürgerin und lebt seit 2005 in Österreich. Sie war am Anfang nicht gemeldet, ist aber laut ZMR seit 19.07.2007 in Graz angemeldet. Sie hat in Österreich ihren Lebensgefährten Ü M, der österreichischer Staatsbürger war, kennengelernt und bei ihm gewohnt. Sie hat ihn
einem Arbeitsunfall gepflegt. Im November 2014 ist er verstorben. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hatte in Kroatien kein Haus und keine Familie mehr. Deshalb wollte sie
Österreich, um hier eine neue Existenz aufzubauen. Sie wollte auch in Österreich arbeiten. Sie hat eine Ausbildung als Textilverkäuferin gemacht und in Kroatien auch als Sekretärin gearbeitet. In Österreich hat sie ohne Anmeldung als Küchenhilfe gearbeitet und sie verkauft Sachen am Flohmarkt. Das Essen und die Versicherung hat sie von ihrem Lebensgefährten erhalten.
seinem Tod 2014 ist sie aus der Wohnung ausgezogen und sie wohnt derzeit im Frauenhaus der Stadt Graz. Sie hat keine Krankenversicherung und werde über die Marienambulanz (Caritas) versorgt, da sie Diabetes hat. Lebensmittel und Essen bezieht sie über die Caritas im Marienstüberl und ansonsten lebt sie von den Verkäufen am Flohmarkt. Laut Versicherungsdatenauszug lag niemals eine in Österreich gemeldete Erwerbstätigkeit vor. Eine solche ist auch aktuell nicht gegeben. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich als richtig bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat sich beim AMS gemeldet, zähle aber nicht zur Zielgruppe des AMS, da sie als kroatische Staatsbürgerin eine Arbeitsgenehmigung bräuchte. Sie hat sich für einen Deutschkurs beim AMS angemeldet. Dieser Kurs beginnt im September 2016 und sie werde vom AMS einen Bezug zur Deckung des Lebensbedarfes erhalten. Danach ist die Teilnahme an einer Beschäftigungsmaßnahme geplant. Auf die Frage, ob sie vor dem EU-Beitritt 2013 ein Visum hatte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie kein solches Visum hatte. Auf die weitere Frage, ob die Voraussetzungen für die EWR-Anmeldebescheinigung (ausreichende Existenzmittel, Krankenversicherung) vorliegen, antwortete sie mit Nein. Hinsichtlich der EWR-Anmeldebescheinigung führte der Vertreter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3 – Verfassung und Inneres, Dr. H H, in der Verhandlung aus, dass diese am 02.12.2014 beantragt wurde. Der Behörde war klar, dass die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht gegeben waren. Es gab keine Existenzmittel und keine Krankenversicherung. Auch lag keine Erwerbstätigkeit vor. Das ergab sich eindeutig aus dem Versicherungsdatenauszug. Man habe daraufhin am 03.12.2014 das BFA gemäß § 55 NAG kontaktiert. Die Fremdenbehörde wusste auch, dass es Kontakt zum Sozialamt gab. Am 11.08.2015 teilte das BFA mit, dass eine Ausweisung nicht zulässig sei, dies insbesondere, da Arbeitswilligkeit dokumentiert worden war. Am 14.10.2015 wurde dann die Anmeldebescheinigung ausgestellt. Es wurden die sonstigen Angelegenheiten gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG angekreuzt, die Ausstellung beruht aber allein auf den Angaben des BFA gemäß § 55 Abs 4 NAG. Der diesbezügliche Schriftverkehr mit dem BFA liegt im Akt ein. Hinsichtlich der EWR-Anmeldebescheinigung führte der Vertreter des Amtes , der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3 – Verfassung und Inneres, , Dr. H H, in der Verhandlung aus, dass diese am 02.12.2014 beantragt wurde. Der Behörde war klar, dass die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht gegeben waren. Es gab keine Existenzmittel und keine Krankenversicherung. Auch lag keine Erwerbstätigkeit vor. Das ergab sich eindeutig aus dem Versicherungsdatenauszug. Man habe daraufhin am 03.12.2014 das BFA gemäß Paragraph 55, NAG kontaktiert. Die Fremdenbehörde wusste auch, dass es Kontakt zum Sozialamt gab. Am 11.08.2015 teilte das BFA mit, dass eine Ausweisung nicht zulässig sei, dies insbesondere, da Arbeitswilligkeit dokumentiert worden war. Am 14.10.2015 wurde dann die Anmeldebescheinigung ausgestellt. Es wurden die sonstigen Angelegenheiten gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG angekreuzt, die Ausstellung beruht aber allein auf den Angaben des BFA gemäß Paragraph 55, Absatz 4, NAG. Der diesbezügliche Schriftverkehr mit dem BFA liegt im Akt ein. Die Vertreterin des BFA, Frau Mag. S W, führte in der Verhandlung aus, dass die Beschwerdeführerin am 03.08.2015 vom BFA einvernommen wurde. Bei dieser Einvernahme stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin arbeitssuchend war. Sie legte eine Bestätigung der Unterstützung zur Arbeitssuche vom Arbeitslosen-Fonds der Diözese Graz-Seckau vor. Darin wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2014 bei ihrer Arbeitssuche unterstützt wird und sie an einem Kurs von August bis Dezember 2014 teilgenommen hat. Bezüglich des Kurses liegt auch ein Zertifikat vor. Aufgrund der Arbeitswilligkeit und der bescheinigten Arbeitssuche wurde von einer Ausweisung abgesehen. Da die Beschwerdeführerin aber seit diesem Zeitpunkt keine Arbeit gefunden hat, wird eine neuerliche Überprüfung erfolgen. Die Ladung wurde bereits zugestellt. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgebliche Bestimmung des StMSG lautet folgendermaßen: § 4 StMSGParagraph 4, StMSG 2. Abschnitt Voraussetzungen für die Leistung § 4Paragraph 4 Persönliche Voraussetzungen
Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:
Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3. Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005; 3. Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005; 4. subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005; 4. subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005; 5. Personen
dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können. Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten folgendermaßen: § 9 NAGParagraph 9, NAG
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen. 7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen. § 55 NAGParagraph 55, NAG
weise
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet folgendermaßen: § 66 FPGParagraph 66, FPG
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
stehender Gründe:
Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren. Gemäß der Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 106/2016 des § 24b StMSG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (01.09.2016) anhängigen Verfahren
den
dem Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Gemäß der Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, des Paragraph 24 b, StMSG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (01.09.2016) anhängigen Verfahren
den
dem Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsbürgerin und damit, zumindest seit dem Jahr 2013, Unionsbürgerin. Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 StMSG ist Grundvoraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern und damit für den Bezug von Leistungen
dem StMSG, dass der Antragsteller zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist (§ 4 Abs 1 Z 3 StMSG). § 4 Abs 2 Z 2 StMSG normiert, dass zum Personenkreis
MSG jedenfalls Personen gehören, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen. Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsbürgerin und damit, zumindest , seit dem Jahr 2013, Unionsbürgerin. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, StMSG ist Grundvoraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern und damit für den Bezug von Leistungen
dem StMSG, dass der Antragsteller zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, StMSG). Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, StMSG normiert, dass zum Personenkreis
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, StMSG jedenfalls Personen gehören, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen. Das Gesetz stellt diesbezüglich eindeutig auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG ab und nicht auf das bloße Vorliegen einer EWR-Anmeldebescheinigung. Die Beschwerdeführerin hat am 14.10.2015 eine EWR-Anmeldebescheinigung ausgestellt erhalten. Zu dieser ist auszuführen, dass einer solchen Anmeldebescheinigung bloß deklaratorische Wirkung zukommt. Eine Anmeldebescheinigung stellt somit kein rechtsbegründendes, sondern lediglich ein deklaratorisch wirkendes Dokument zum
weis der innerstaatlich in den §§ 51 ff NAG geregelten Aufenthaltsrechte von EWR- oder Unionsbürgern dar. Der aufenthaltsrechtliche Status eines EWR- bzw. Unionsbürgers ergibt sich unabhängig von der Anmeldebescheinigung unmittelbar aus den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (vgl VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137; 31.01.2013, 2011/23/0499; 16.02.2012, 2009/01/0062; 02.07.2010, 2006/09/0160; 04.06.2009, 2008/18/0763; 30.01.2007, 2006/21/0330). Das Gesetz stellt diesbezüglich eindeutig auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG ab und nicht auf das bloße Vorliegen einer EWR-Anmeldebescheinigung. Die Beschwerdeführerin hat am 14.10.2015 eine EWR-Anmeldebescheinigung ausgestellt erhalten. Zu dieser ist auszuführen, dass einer solchen Anmeldebescheinigung bloß deklaratorische Wirkung zukommt. Eine Anmeldebescheinigung stellt somit kein rechtsbegründendes, sondern lediglich , ein deklaratorisch wirkendes Dokument zum
weis der innerstaatlich in , den Paragraphen 51, ff NAG geregelten Aufenthaltsrechte von EWR- oder Unionsbürgern dar. Der aufenthaltsrechtliche Status eines EWR- bzw. Unionsbürgers ergibt sich unabhängig von der Anmeldebescheinigung unmittelbar aus den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert vergleiche VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137; 31.01.2013, 2011/23/0499; 16.02.2012, 2009/01/0062; 02.07.2010, 2006/09/0160; 04.06.2009, 2008/18/0763; 30.01.2007, 2006/21/0330). Bei der Erörterung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherungsleistungen ist daher die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes durch das erkennende Gericht als Vorfrage selbstständig zu beurteilen (vgl auch VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Bei der Erörterung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherungsleistungen ist daher die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes durch das erkennende Gericht als Vorfrage selbstständig zu beurteilen vergleiche auch VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Die Beschwerdeführerin ist seit dem 19.07.2007 in Graz gemeldet. Als Unionsbürgerin ist sie gemäß § 51 NAG – in Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG – dazu berechtigt, sich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten. Dies jedoch nur soweit, soweit sie die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG, dass sie in Österreich Arbeitnehmerin oder Selbstständige ist oder dass sie gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 19.07.2007 in Graz gemeldet. Als Unionsbürgerin ist sie gemäß Paragraph 51, NAG – in Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG – dazu berechtigt, sich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten. Dies jedoch nur soweit, soweit sie die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, dass sie in Österreich Arbeitnehmerin oder Selbstständige ist oder dass sie gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Wie der unter I. festgestellte Sachverhalt ergibt, liegt bei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Selbstständige vor. Auch hat sie keine ausreichenden Existenzmittel und keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz. § 51 Abs 1 Z 2 NAG stellt gerade darauf ab, dass während des Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch genommen werden müssen. Gerade dies aber ist durch den Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Fall. Wie der unter römisch eins. festgestellte Sachverhalt ergibt, liegt bei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Selbstständige vor. Auch hat , sie keine ausreichenden Existenzmittel und keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG stellt gerade darauf ab, dass während des Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch genommen werden müssen. Gerade dies aber ist durch den Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Fall. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher nicht die Voraussetzungen gemäß § 51 NAG bzw. EG-Freizügigkeitsrichtlinie. Für diesen Fall, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, gibt es jedoch im NAG keinen feststellenden Ausspruch durch die Niederlassungsbehörde, dass der Fremde aufgrund des Gemeinschaftsrechts nicht über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. In solchen Fällen ist vielmehr
der speziell für Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts geltenden Regelung des § 55 NAG vorzugehen. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG bzw. EG-Freizügigkeitsrichtlinie. Für diesen Fall, dass die Voraussetzungen , nicht gegeben sind, gibt es jedoch im NAG keinen feststellenden Ausspruch durch die Niederlassungsbehörde, dass der Fremde aufgrund des Gemeinschaftsrechts nicht über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. In solchen Fällen ist vielmehr
der speziell für Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts geltenden Regelung des Paragraph 55, NAG vorzugehen. Demnach ist zunächst die Fremdenpolizeibehörde zu befassen, die die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung zu beurteilen hat. Dass § 55 NAG auch für den Fall des
träglichen Wegfalls der Voraussetzungen des gemeinschafts-rechtlichen Aufenthaltsrechts gilt, wurde mit der Novellierung dieser Bestimmung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 ausdrücklich klargestellt. Stellt die Fremdenpolizeibehörde fest, dass eine Ausweisung – insbesondere unter Berücksichtigung des Artikel 8 EMRK (vgl. § 9 BFA-Verfahrensgesetz) – nicht zulässig ist, dann ist trotz Wegfalls der Voraussetzungen für das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht bzw. § 51 NAG, ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs 4 und 5 NAG zu erteilen (vgl. dazu VwGH 20.08.2013, 2012/22/0039; 17.11.2011, 2009/21/0378). Demnach ist zunächst die Fremdenpolizeibehörde zu befassen, die die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung zu beurteilen hat. Dass Paragraph 55, NAG auch für den Fall , des
träglichen Wegfalls der Voraussetzungen des gemeinschafts-, rechtlichen Aufenthaltsrechts gilt, wurde mit der Novellierung dieser Bestimmung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 ausdrücklich klargestellt. Stellt , die Fremdenpolizeibehörde fest, dass eine Ausweisung – insbesondere , unter Berücksichtigung des Artikel 8 EMRK vergleiche Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz) – nicht zulässig ist, dann ist trotz Wegfalls der Voraussetzungen für das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht bzw. Paragraph 51, NAG, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz 4 und 5 NAG zu erteilen vergleiche dazu VwGH 20.08.2013, 2012/22/0039; 17.11.2011, 2009/21/0378). Wie aus dem im Akt einliegenden Schriftverkehr zwischen der Niederlassungsbehörde und der Fremdenpolizeibehörde und den Zeugenaussagen der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, wurde die Fremdenpolizeibehörde gerade deshalb gemäß § 55 NAG eingebunden, da die Voraussetzungen des § 51 NAG im konkreten Fall nicht vorlagen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde vom BFA unter Heranziehung des § 66 FPG, insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin, deshalb für unzulässig erklärt, da die Beschwerdeführerin Arbeit suchend war und sie an einem Kurs von August bis Dezember 2014 teilgenommen hat. Wie aus dem im Akt einliegenden Schriftverkehr zwischen der Niederlassungsbehörde und der Fremdenpolizeibehörde und den Zeugenaussagen der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, wurde die Fremdenpolizeibehörde gerade deshalb gemäß Paragraph 55, NAG eingebunden, da die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG im konkreten Fall nicht vorlagen. Die Ausweisung , der Beschwerdeführerin wurde vom BFA unter Heranziehung des Paragraph 66, FPG, insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin, deshalb für unzulässig erklärt, da die Beschwerdeführerin Arbeit suchend war und sie an einem Kurs von August bis Dezember 2014 teilgenommen hat. Diese Entscheidung stützt sich ganz offensichtlich auf Art 14 Abs 4 lit b RL 2004/38 bzw. § 66 Fremdenpolizeigesetz (FPG), wonach gegen Unionsbürger keinesfalls eine Ausweisung verfügt werden darf, wenn sie in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates eingereist sind, um Arbeit zu suchen und
weisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und sie begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Die daraufhin erstellte innerstaatliche Anmeldebescheinigung stützt sich zwar formal auf § 51 Abs 1 Z 2 NAG, beruht aber letztendlich auf § 55 Abs 4 NAG iVm Art 14 Abs 4 lit b RL 2004/38 bzw § 66 FPG, da die Ausweisung im konkreten Fall unzulässig war. Diese Entscheidung stützt sich ganz offensichtlich auf Artikel 14, Absatz 4, Litera b, RL 2004/38 bzw. Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz (FPG), wonach gegen Unionsbürger keinesfalls eine Ausweisung verfügt werden darf, wenn sie in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates eingereist sind, um Arbeit zu suchen und
weisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und sie begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Die daraufhin erstellte innerstaatliche Anmeldebescheinigung stützt sich zwar formal auf Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, beruht aber letztendlich auf Paragraph 55, Absatz 4, NAG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 4, Litera b, RL 2004/38 bzw Paragraph 66, FPG, da die Ausweisung im konkreten Fall unzulässig war. Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Art 24 Abs 2 der RL 2004/38 verwiesen, wonach der Mitgliedstaat – abweichend vom Recht auf Gleichbehandlung des Unionsbürgers mit Staatsangehörigen des Mitgliedsstaates gemäß Art 24 Abs 1 – nicht verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen oder Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraumes
GH 15.09.2015, Rs Alimanovic).Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Artikel 24, Absatz 2, der RL 2004/38 verwiesen, wonach der Mitgliedstaat – abweichend vom Recht auf Gleichbehandlung des Unionsbürgers mit Staatsangehörigen des Mitgliedsstaates gemäß Artikel 24, Absatz eins, – nicht verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen oder Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraumes
GH 15.09.2015, Rs Alimanovic). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark gelangt daher im vorliegenden Fall zu der Rechtsansicht, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern bzw. die Voraussetzungen gemäß § 51 NAG im konkreten Fall nicht vorliegen. Da der EWR-Aufenthaltsbescheinigung lediglich deklarative Wirkung zukommt und diese ausschließlich auf der Grundlage des § 55 Abs 4 NAG iVm Art 14 Abs 4 lit b RL 2004/38 bzw § 66 FPG ergangen ist, wird der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark gelangt daher im vorliegenden Fall zu der Rechtsansicht, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern bzw. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG im konkreten Fall nicht vorliegen. Da der EWR-Aufenthaltsbescheinigung lediglich deklarative Wirkung zukommt und diese ausschließlich auf der Grundlage des Paragraph 55, Absatz 4, NAG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 4, Litera b, RL 2004/38 bzw Paragraph 66, FPG ergangen ist, wird der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung abgewiesen. Abschließend wird auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs Dano (EuGH C-333/13) verwiesen. In diesem Urteil stellt der EuGH zum Verhältnis zwischen Aufenthaltsrecht und dem Zugang zu Sozialleistungen klar, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit hat, im Rahmen der Prüfung des Sozialleistungsanspruches die Erfüllung der Voraussetzungen der RL 2004/38 zu prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch zu versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthaltes bedürfte. Bei der Beurteilung, ob nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich länger als drei Monate, aber weniger als fünf Jahre im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, hinsichtlich des Anspruches auf Sozialleistungen eine Gleichbehandlung mit den Angehörigen des Aufnahmemitgliedsstaates verlangen können, ist laut EuGH zu prüfen, ob der Aufenthalt dieser Unionsbürger die Voraussetzungen des Art. 7 Abs 1 lit b der Richtlinie 2004/38 erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der nicht erwerbstätige Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt. Ließe man zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht
der Richtlinie 2004/38 zusteht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem im zehnten Erwägungsgrund der RL genannten Ziel zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu verhindern. Abschließend wird auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs Dano (EuGH C-333/13) verwiesen. In diesem Urteil stellt der EuGH zum Verhältnis zwischen Aufenthaltsrecht und dem Zugang zu Sozialleistungen klar, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit hat, im Rahmen der Prüfung des Sozialleistungsanspruches die Erfüllung der Voraussetzungen der RL 2004/38 zu prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch zu versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthaltes bedürfte. Bei der Beurteilung, ob nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich länger als drei Monate, aber weniger als fünf Jahre im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, hinsichtlich des Anspruches auf Sozialleistungen eine Gleichbehandlung mit den Angehörigen des Aufnahmemitgliedsstaates verlangen können, ist laut EuGH zu prüfen, ob der Aufenthalt dieser Unionsbürger die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38 erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der nicht erwerbstätige Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt. Ließe man zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht
der Richtlinie 2004/38 zusteht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem im zehnten Erwägungsgrund der RL genannten Ziel zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu verhindern. Das eventuelle Vorliegen einer Ungleichbehandlung von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt Gebrauch gemacht haben, und Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedsstaates bei der Gewährung von Sozialleistungen ist eine unvermeidliche Folge der RL 2004/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.