RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.09.2016 GeschäftszahlLVwG 41.31-1802/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Frau Ö B, geb. am xx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 29.01.2016, GZ: A5-15794/2016-1,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Frau Ö B, , geb. am xx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 29.01.2016, GZ: A5-15794/2016-1, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10 und 24b Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr. 14/2011 idF LGBl Nr. 106/2016 (im Folgenden StMSG)Paragraphen eins, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, und 24b Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, (im Folgenden StMSG) §§ 1, 2 und 3 Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, LGBl Nr. 109/2016 (im Folgenden StMSG-DVO 2016)Paragraphen eins, 2 und 3 Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2016, (im Folgenden StMSG-DVO 2016) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat am 28.01.2016 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG bei der Stadt Graz, Sozialamt, eingebracht. Mit Bescheid vom 29.01.2016 wurde der Antrag abgewiesen. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1.232,81 (€ 1.056,69 x 14 / 12 Monate) hat. Das festgestellte Gesamteinkommen übersteige jenen Betrag, der sich aus den Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StMSG sowie dem ergänzenden Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs 5 StMSG errechnet und es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Bescheid vom 29.01.2016 wurde der Antrag abgewiesen. Begründend wird , im Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1.232,81 (€ 1.056,69 x 14 / 12 Monate) hat. Das festgestellte Gesamteinkommen übersteige jenen Betrag, der sich aus den Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG sowie dem ergänzenden Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StMSG errechnet und es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Behörde im Bescheid festgestellt habe, dass ein monatliches Durchschnittseinkommen inklusive Schuld an Dritte von € 1.232,81 zur Verfügung stehe. Diese Feststellungen seien unrichtig, da dieser Betrag der Beschwerdeführerin nicht tatsächlich zur Verfügung stehe. Aufgrund einer Gehaltsexekution von Unterhaltsforderungen für ihre Kinder, erhalte sie monatlich lediglich den Betrag von € 817,61 (€ 707,81 x 14 / 12 Monate) ausbezahlt. Zu der nunmehr exekutierten Unterhaltsforderung kam es, weil der Mann der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 während des laufenden Obsorgeverfahrens für die gemeinsamen Kinder rückwirkend auf zwei Jahre Unterhaltsansprüche für die Kinder gegen die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat. Ein Rekurs gegen die Höhe der Unterhaltsfestsetzung im Jahr 2013 hatte keinen Erfolg. Ein neuerliches Ansuchen um Unterhaltsherabsetzung wurde genehmigt. Zurzeit beträgt der Unterhaltsrückstand bereits über € 8.000,
- Die Behörde berücksichtige die Pfändung für den Unterhalt der Kinder in der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches in keiner Weise und weise den Antrag auf Zuerkennung von ergänzenden Leistungen aus der Mindestsicherung ab. Dem entgegen steht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der Schulden aus der Vergangenheit als einkommensmindernd berücksichtigt, wenn sich diese noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl. VwGH 26.11.2002, 2001/11/0168). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Behörde im Bescheid festgestellt habe, dass ein monatliches Durchschnittseinkommen inklusive Schuld an Dritte von € 1.232,81 zur Verfügung stehe. Diese Feststellungen seien unrichtig, da dieser Betrag der Beschwerdeführerin nicht tatsächlich zur Verfügung stehe. Aufgrund einer Gehaltsexekution von Unterhaltsforderungen für ihre Kinder, erhalte sie monatlich lediglich den Betrag von € 817,61 (€ 707,81 x 14 / 12 Monate) ausbezahlt. Zu der nunmehr exekutierten Unterhaltsforderung kam es, weil der Mann der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 während des laufenden Obsorgeverfahrens für die gemeinsamen Kinder rückwirkend auf zwei Jahre Unterhaltsansprüche für die Kinder gegen die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat. Ein Rekurs gegen die Höhe der Unterhaltsfestsetzung im Jahr 2013 hatte keinen Erfolg. Ein neuerliches Ansuchen um Unterhaltsherabsetzung wurde genehmigt. Zurzeit beträgt der Unterhaltsrückstand bereits über € 8.000,
- Die Behörde berücksichtige die Pfändung für den Unterhalt der Kinder in der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches in keiner Weise und weise den Antrag auf Zuerkennung von ergänzenden Leistungen aus der Mindestsicherung ab. Dem entgegen steht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der Schulden aus der Vergangenheit als einkommensmindernd berücksichtigt, wenn sich diese noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken vergleiche VwGH 26.11.2002, 2001/11/0168). Durch die Lohnpfändung, die nun seit über zwei Jahren das Einkommen der Beschwerdeführerin schmälert, könne sie ihre Fixkosten für Miete, Strom und Fahrtkosten kaum bezahlen und musste einige Male Unterstützungsleistungen bei der Caritas beantragen. Für ihren Lebensbedarf verbleiben ihr monatlich nicht einmal € 200,
- Zudem wurden ihr in den letzten beiden Jahren die Verlängerung des Aufenthaltstitels, obwohl sie bereits seit 15 Jahren in Österreich lebt, beinahe verwehrt, da das verfügbare Einkommen zu gering war. Obwohl ihr bereits geraten wurde, die Arbeit aufzugeben, weil sie dann mit der Arbeitslosenunterstützung und der ergänzenden Mindestsicherung mehr Einkommen zur Verfügung hätte, wolle sie auf jeden Fall arbeiten und liebe ihre Arbeit als Integrationsassistentin. Da ihre Anstellung von jährlich gewährten Förderungen abhängig sei, mache sie derzeit neben der Arbeit den externen Hauptschulabschluss. Sie plane dann berufsbegleitend die Kinderbetreuerausbildung zu machen, um ihre beruflichen Chancen entsprechend zu erhöhen. Durch die Lohnpfändung, die nun seit über zwei Jahren das Einkommen der Beschwerdeführerin schmälert, könne sie ihre Fixkosten für Miete, Strom und Fahrtkosten kaum bezahlen und musste einige Male Unterstützungsleistungen , bei der Caritas beantragen. Für ihren Lebensbedarf verbleiben ihr monatlich nicht einmal € 200,
- Zudem wurden ihr in den letzten beiden Jahren die Verlängerung des Aufenthaltstitels, obwohl sie bereits seit 15 Jahren in Österreich lebt, beinahe verwehrt, da das verfügbare Einkommen zu gering war. Obwohl ihr bereits geraten wurde, die Arbeit aufzugeben, weil sie dann mit der Arbeitslosenunterstützung und der ergänzenden Mindestsicherung mehr Einkommen zur Verfügung hätte, wolle sie auf jeden Fall arbeiten und liebe ihre Arbeit als Integrationsassistentin. Da ihre Anstellung von jährlich gewährten Förderungen abhängig sei, mache sie derzeit neben der Arbeit den externen Hauptschulabschluss. Sie plane dann berufsbegleitend die Kinderbetreuerausbildung zu machen, um ihre beruflichen Chancen entsprechend zu erhöhen. Im Sinne des § 1 zweiter Satz des StMSG könne durch die Gewährung der Mindestsicherung an die Beschwerdeführerin das Ziel der Mindestsicherung bei „einer dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben“ weitestmöglich gefördert werden, wenn die existenziellen Sorgen etwas gemindert werden. Es wird daher der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben und die Mindestsicherung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Im Sinne des Paragraph eins, zweiter Satz des StMSG könne durch die Gewährung der Mindestsicherung an die Beschwerdeführerin das Ziel der Mindestsicherung bei „einer dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben“ weitestmöglich gefördert werden, wenn die existenziellen Sorgen etwas gemindert werden. Es wird daher der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben und die Mindestsicherung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I.römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Am 07.09.2016 fand in der gegenständlichen Verfahrenssache vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche, öffentliche Verhandlung statt. An dieser Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin sowie ihre Rechtsvertreterin, Dr. C P, Caritas Diözese Graz-Seckau, sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Es konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. Sie hat im Jahr 2000 in der Türkei geheiratet. Ihr Mann ist ebenfalls aus der Türkei, besitzt aber die österreichische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2002 ist die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen. Sie hat mit ihrem Mann von 2002 bis 2010 gemeinsam in Österreich gelebt. Die Beschwerdeführerin hat zwei Kinder. Der Sohn O ist 2002 geboren, die Tochter Z ist 2005 geboren. Im Jahr 2010 reiste die Familie in die Türkei. Der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin war damals schon abgelaufen, was sie aber nicht wusste. Ihr Mann ist dann mit den Kindern alleine zurück nach Österreich gereist und hat die Beschwerdeführerin in der Türkei gelassen. Es ist ihr dann gelungen, wieder nach Österreich zu ihren Kindern zu kommen. Sie hat zu dieser Zeit im Frauenhaus gewohnt. Die beiden Kinder leben seit 2010 bei ihrem Vater. Es gab ein Obsorgeverfahren, welches noch immer nicht ganz abgeschlossen ist. Es besteht gemeinsame Obsorge, die Kinder leben aber beim Vater in Voitsberg, weil sie nicht aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werden können. Das Besuchsrecht ist sehr streng reglementiert. Kontakte dürfen nur im Beisein des Vaters und auf Deutsch stattfinden. Die Beschwerdeführerin sieht die Kinder einmal in der Woche. Die Beschwerdeführerin arbeitete 2011 im Gastgewerbe als geringfügig Beschäftigte. Seit 2012 arbeitet sie als Integrationsassistentin in drei Grazer Kindergärten, anfangs im Ausmaß von 20 Stunden, seit zwei Jahren im Ausmaß von 30 Stunden. Das Einkommen, das die Behörde dem Bescheid zugrunde gelegt hat (€ 1.056,69), wird als richtig bestätigt. Im Jahr 2013 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine rückwirkende Unterhaltsklage für die letzten beiden Jahre ein. Der Unterhaltsrückstand belief sich auf € 6.900,
- Diese Rückstände wurden vom Lohn gepfändet. Aus der im Akt einliegenden Auflistung des Schuldnerkontos betreffend der gepfändeten Beträge für diesen Unterhaltsrückstand ergibt sich, dass derzeit ein offener Betrag von € 1.879,61 vorliegt. Im Jahr 2013 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine rückwirkende Unterhaltsklage für die letzten beiden Jahre ein. Der Unterhaltsrückstand belief sich auf € 6.900,
- Diese Rückstände wurden vom Lohn gepfändet. Aus der , im Akt einliegenden Auflistung des Schuldnerkontos betreffend der gepfändeten Beträge für diesen Unterhaltsrückstand ergibt sich, dass derzeit ein offener , Betrag von € 1.879,61 vorliegt. Zu diesen wegen des Unterhaltsrückstandes durchgeführten Lohnpfändungen kommen weiters die laufenden Unterhaltsforderungen, die ebenfalls gepfändet und vom Lohn abgezogen werden. Der Unterhalt wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes V vom 17.02.2016, mit Wirkung ab 01.12.2015, auf € 175,00 monatlich für jeweils jedes der beiden Kinder festgesetzt. Die Beschwerdeführerin bezahlt für das ältere Kind € 128,00 an laufenden Unterhaltszahlungen und für das jüngere Kind € 108,00 monatlich. Diese Beträge werden ebenfalls vom Lohn gepfändet. Empfänger ist die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg. Die Differenz zwischen dem Unterhalt und dem gepfändeten Betrag wird durch Unterhaltsvorschuss abgedeckt. Zu diesen wegen des Unterhaltsrückstandes durchgeführten Lohnpfändungen kommen weiters die laufenden Unterhaltsforderungen, die ebenfalls gepfändet , und vom Lohn abgezogen werden. Der Unterhalt wurde mit Beschluss , des Bezirksgerichtes römisch fünf vom 17.02.2016, mit Wirkung ab 01.12.2015, , auf € 175,00 monatlich für jeweils jedes der beiden Kinder festgesetzt. Die Beschwerdeführerin bezahlt für das ältere Kind € 128,00 an laufenden Unterhaltszahlungen und für das jüngere Kind € 108,00 monatlich. Diese Beträge werden ebenfalls vom Lohn gepfändet. Empfänger ist die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg. Die Differenz zwischen dem Unterhalt und dem gepfändeten Betrag wird durch Unterhaltsvorschuss abgedeckt. Aus dem im Akt einliegenden Lohnzettel vom April 2016 ergibt sich, dass der insgesamt gepfändete Betrag € 389,59 beträgt. Zusammengefasst setzt sich dieser Betrag – je nach monatlichem Nettoeinkommen - wie folgt zusammen: ca. € 150,00 monatlich für den Unterhaltsrückstand ca. € 128,00 monatlich an laufender Unterhaltszahlung für O ca. € 108,00 monatlich an laufender Unterhaltszahlung für Z Zum Aufenthaltstitel ist auszuführen, dass laut schriftlicher Stellungnahme des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, Verfassung und Inneres, Aufenthalts- und Sicherheitsreferat, vom 09.09.2016 die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige bereits im Jahr 2002 einen Aufenthaltstitel für den Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten B B beantragte. Die ersten Verfahren wurden von der damals zuständigen Bezirkshauptmannschaft V geführt. In weiterer Folge kam es zu einem Wohnsitzwechsel nach Bruck. Dem Akt ist zu entnehmen, dass bereits im Jahr 2010 eine Unterbringung im Frauenschutzzentrum erfolgt ist. Der Ehe entstammen die zwei minderjährigen Kinder O, geb. am 28.10.2002, sowie Z, geb. am 17.11.
- Sowohl der Ehegatte als auch die Kinder sind österreichische Staatsbürger. 2012 wurde der Verwaltungsakt aufgrund des Wohnsitzwechsels nach Graz an die Abteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung abgetreten und in weiterer Folge der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer dreijährigen Gültigkeitsdauer vom 12.06.2012 bis 11.06.2015 erteilt. Eine weitere Verlängerung erfolgte vom 12.06.2016 bis 11.06.
- Der Aufenthaltstitel läuft nach wie vor unter dem Zweck „Familienangehöriger“, da eine aufrechte Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger vorliegt. Zum Aufenthaltstitel ist auszuführen, dass laut schriftlicher Stellungnahme des, Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, Verfassung und Inneres, Aufenthalts- und Sicherheitsreferat, vom 09.09.2016 die Beschwerdeführerin , als Drittstaatsangehörige bereits im Jahr 2002 einen Aufenthaltstitel für den , Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten B B beantragte. Die ersten Verfahren wurden von der damals zuständigen Bezirkshauptmannschaft römisch fünf geführt. In weiterer Folge kam es zu einem Wohnsitzwechsel nach Bruck. Dem Akt ist zu entnehmen, dass bereits im Jahr 2010 eine Unterbringung im Frauenschutzzentrum erfolgt ist. Der Ehe entstammen die zwei minderjährigen Kinder O, geb. am 28.10.2002, sowie Z, geb. am 17.11.
- Sowohl der Ehegatte als auch die Kinder sind österreichische Staatsbürger. 2012 wurde der Verwaltungsakt aufgrund des Wohnsitzwechsels nach Graz an die Abteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung abgetreten und in weiterer Folge der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer dreijährigen Gültigkeitsdauer vom 12.06.2012 bis 11.06.2015 erteilt. Eine weitere Verlängerung erfolgte vom 12.06.2016 bis 11.06.
- Der Aufenthaltstitel läuft nach wie vor unter dem Zweck „Familienangehöriger“, da eine aufrechte Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat an Mietkosten € 360,00 und an Stromkosten € 60,00 im Monat zu bezahlen. Wohnbeihilfe wird ihr keine gewährt. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG, LGBl Nr. 14/2011 idF LGBl Nr. 106/2016 lauten folgendermaßen: Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, lauten folgendermaßen: § 4 StMSG:Paragraph 4, StMSG: § 4Paragraph 4 Persönliche Voraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die
- hilfebedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3. Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005; 3. Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005; 4. subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005; 4. subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005; 5. Personen
- a)mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG erteilt wurde oder
- a)mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, NAG erteilt wurde oder
- b)deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder
- b)deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder
- c)deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
- c)deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; 6. Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG. 6. Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 NAG.
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben insbesondere:
- EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Angehörige;
- Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
- Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
- Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Asylgesetz 2005 haben;
- Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Asylgesetz 2005 haben;
- Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können. § 5 StMSG:Paragraph 5, StMSG: § 5Paragraph 5 Subsidiarität
(1)Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 nicht erreicht.
(1)Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß Paragraph 10, nicht erreicht.
(2)Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. § 6 StMSG:Paragraph 6, StMSG: § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2)Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge;
- Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen;
- Einkünfte von Schülerinnen und Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika;
- Förderungen nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz.
(2a)Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Abs. 3 alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z 3.
(2a)Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Absatz 3, alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,
(3)Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des § 4 Abs. 1 Z 3 zählenden – Personen, der den Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.
(3)Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zählenden – Personen, der den Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.
(3a)Nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zählen jedenfalls Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.
(3a)Nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zählen jedenfalls Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß Paragraph 21 b, BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.
(3b)Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 123 ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3b)Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (Paragraph 123, ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(4)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
- Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;
- Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
- Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
- Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1;Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins,;
- sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen gemäß § 10 nicht länger als sechs Monate bezogen werden.sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 4, nicht übersteigen und solange Leistungen gemäß Paragraph 10, nicht länger als sechs Monate bezogen werden.
(5)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (§ 17) vorgenommen werden.
(5)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (Paragraph 17,) vorgenommen werden.
(6)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen gemäß § 10 von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(6)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 5, sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen gemäß Paragraph 10, von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. § 10 StMSG:Paragraph 10, StMSG: § 10Paragraph 10 Mindeststandards
(1)Es werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind: 1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; 2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
- a)pro Person 75 % des Betrages nach Z 1;75 % des Betrages nach Ziffer eins,;
- b)ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1,50 % des Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; 3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
- a)für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18% des Betrages nach Z 1;18% des Betrages nach Ziffer eins,;
- b)ab dem viertältesten Kind 15% des Betrages nach Z 1.15% des Betrages nach Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
(3)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(4)Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes
- in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Abs. 1 gewährten Mindeststandards;in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Absatz eins, gewährten Mindeststandards;
- im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 gewährt.
(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Absatz eins, gewährt.
(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährt
(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewährt
(5)(Anm.: entfallen)
(5)Anmerkung, entfallen)
(6)(Anm.: entfallen)
(6)Anmerkung, entfallen) § 24b StMSG:Paragraph 24 b, StMSG: Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 106/2016Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,
(1)Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 anhängigen Verfahren sind nach den nach Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(1)Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, anhängigen Verfahren sind nach den nach Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 gewährte Leistungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften werden bis längstens 28. Februar 2017 weitergewährt.
(2)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, gewährte Leistungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften werden bis längstens 28. Februar 2017 weitergewährt. Die maßgeblichen Bestimmungen der StMSG-DVO 2016, LGBl Nr. 109/2016 lauten folgendermaßen: Die maßgeblichen Bestimmungen der StMSG-DVO 2016, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2016, lauten folgendermaßen: § 1Paragraph eins Einkommen Zum Einkommen zählen insbesondere: 1. folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988): 1. folgende Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016, (im Folgenden: EStG 1988):
- a)Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988);
- a)Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21, EStG 1988);
- b)Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988);
- b)Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG 1988);
- c)Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988);
- c)Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG 1988);
- d)Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988);
- d)Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988);
- e)Einkünfte aus Kapitalvermögen(§ 27 EStG 1988);
- e)Einkünfte aus Kapitalvermögen(Paragraph 27, EStG 1988);
- f)Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988);
- f)Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, EStG 1988);
- g)sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988;
- g)sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29, EStG 1988; 2. Wochengeld; 3. Kinderbetreuungsgeld; 4. Arbeitslosengeld; 5. Notstandshilfe; 6. Pensionsvorschuss; 7. erhaltene Unterhaltszahlungen; 8. Sonderzahlungen. § 2Paragraph 2 Einkommensermittlung, Nachweise
(1)Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
(1)Von den Einkünften gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sind die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach Paragraphen 105 und 106 a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
(2)Das für die Berechnung der Mindestsicherung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.
(3)Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen
(3)Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen
(4)Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.
(4)Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.
(5)Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(5)Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(6)Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. e und g, die regelmäßig anfallen, ist, der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.
(6)Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera e und g, die regelmäßig anfallen, ist, der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.
(7)Bei Einkommen gemäß § 1 Z 2 bis 8 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(7)Bei Einkommen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 bis 8 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(8)Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Abs. 4 und 5 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.
(8)Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Absatz 4 und 5 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Absatz 2, das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.
(9)Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen. § 3Paragraph 3 Mindeststandard Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 837,76 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 837,76 Euro gewährt. § 4Paragraph 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit
- September 2016 in Kraft. Gemäß der Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 106/2016 (§ 24b StMSG) sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (01.09.2016) anhängigen Verfahren nach den nach dem Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Gemäß der Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, (Paragraph 24 b, StMSG) sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (01.09.2016) anhängigen Verfahren nach den nach dem Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Behörde wurde das monatliche Durchschnittseinkommen mit € 1.232,81 (€ 1.056,69 x 14 / 12) festgesetzt. Diese Beträge wurden in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Eingewendet wurde jedoch, dass die monatlichen Pfändungen vom Lohn wegen der Unterhaltszahlungen der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt € 389,59 bei der Berechnung der Mindestsicherung durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt wurden. Bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die , Behörde wurde das monatliche Durchschnittseinkommen mit € 1.232,81 (€ 1.056,69 x 14 / 12) festgesetzt. Diese Beträge wurden in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Eingewendet wurde jedoch, dass die monatlichen Pfändungen vom Lohn wegen der Unterhaltszahlungen der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt € 389,59 bei der Berechnung der Mindestsicherung durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt wurden. Zur Frage der Berücksichtigung von Pfändungen aufgrund von Unterhaltszahlungen der Beschwerdeführerin führt das Landesverwaltungsgericht aus, dass Unterhaltszahlungen grundsätzlich keine einkommensmindernde Wirkung im Sinne des StMSG haben. Das bedeutet, dass Unterhaltszahlungen grundsätzlich zu keiner Verminderung des Einkommens, das der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zugrunde gelegt werden, führen. Zur Frage der Berücksichtigung von Pfändungen aufgrund von Unterhaltszahlungen der Beschwerdeführerin führt das Landesverwaltungsgericht aus, dass Unterhaltszahlungen grundsätzlich keine einkommensmindernde Wirkung im , Sinne des StMSG haben. Das bedeutet, dass Unterhaltszahlungen grundsätzlich zu keiner Verminderung des Einkommens, das der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zugrunde gelegt werden, führen. Im konkreten Fall ist jedoch zwischen den aufgrund der rückwirkenden Unterhaltspfändung bestehenden Unterhaltsschulden, die in den letzten Jahren entstanden sind, und den laufenden Unterhaltszahlungen der Beschwerdeführerin zu differenzieren. Während es im StMSG keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass laufende Unterhaltszahlungen einkommensmindernd wirken, judiziert der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der in der Vergangenheit aufgrund rückständiger Unterhaltsforderungen entstandenen Schulden, dass diese bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, wenn sich diese Schulden noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl. VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095; 24.06.2015, Ra 2014/10/0055). Im konkreten Fall ist jedoch zwischen den aufgrund der rückwirkenden Unterhaltspfändung bestehenden Unterhaltsschulden, die in , den letzten Jahren entstanden sind, und den laufenden Unterhaltszahlungen , der Beschwerdeführerin zu differenzieren. Während es im StMSG keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass laufende Unterhaltszahlungen einkommensmindernd wirken, judiziert der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der in der Vergangenheit aufgrund rückständiger Unterhaltsforderungen entstandenen Schulden, dass diese bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, wenn sich diese Schulden noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken vergleiche VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095; 24.06.2015, Ra 2014/10/0055). Für die in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschulden werden der Beschwerdeführerin aktuell ca. € 150,00 monatlich, abhängig vom tatsächlichen Nettoverdienst, von ihrem Lohn gepfändet. Nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Betrag bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als einkommensmindernd zu berücksichtigen, da sich diese Schulden aktuell im Sinne einer unmittelbar drohenden Notlage für die Beschwerdeführerin auswirken. Die laufenden Unterhaltszahlungen der Beschwerdeführerin in Höhe von ca. € 236,00 monatlich werden hingegen nicht berücksichtigt. Die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt daher Folgendes: Mit Wirksamkeit vom 01.09.2016 ist die Novelle zum StMSG, LGBl Nr. 106/2016, in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 106/2016 (§ 24b StMSG) sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (01.09.2016) anhängigen Verfahren nach den nach dem Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Mit Wirksamkeit vom 01.09.2016 ist die Novelle zum StMSG, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, , (Paragraph 24 b, StMSG) sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (01.09.2016) anhängigen Verfahren nach den nach dem Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Die Bestimmungen des § 10 Abs 5 und 6 StMSG betreffend den ergänzenden Wohnungsaufwand sind durch diese Novelle entfallen. Der Berechnung der Mindestsicherung ist daher zwar der gleiche Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StMSG iVm § 3 StMSG-DVO 2016 in der Höhe von € 837,76 zu Grunde zu legen. Es entfällt jedoch der ergänzende Wohnungsaufwand. Vom Gesamteinkommen in der Höhe von € 1.082,81 (unter Berücksichtigung von € 150 für Unterhaltsschulden) ist daher der Mindeststandard von € 837,76 in Abzug zu bringen. Die Differenz ergibt einen Betrag von € 245,
- Da daher das festgestellte Gesamteinkommen jenen Betrag, der sich aus dem Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StMSG ergibt, übersteigt, besteht daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 5 und 6 StMSG betreffend den ergänzenden Wohnungsaufwand sind durch diese Novelle entfallen. Der Berechnung der Mindestsicherung ist daher zwar der gleiche Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG in Verbindung mit Paragraph 3, StMSG-DVO 2016 in der Höhe von € 837,76 zu Grunde zu legen. Es entfällt jedoch der ergänzende Wohnungsaufwand. Vom Gesamteinkommen in der Höhe von € 1.082,81 (unter Berücksichtigung von € 150 für Unterhaltsschulden) ist daher der Mindeststandard von € 837,76 in Abzug zu bringen. Die Differenz ergibt einen Betrag von € 245,
- Da daher das festgestellte Gesamteinkommen jenen Betrag, der sich aus dem Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG ergibt, übersteigt, besteht daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.31.1802.2016