← Österreich

{'item': 'LVwG 80.38-1861/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.09.2016 GeschäftszahlLVwG 80.38-1861/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterMag. Bernhard Peter Lindner über die Säumnisbeschwerde des Herrn DI M und der Frau T P vom 03.03.2016,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, Mag. Bernhard Peter Lindner über die Säumnisbeschwerde des Herrn DI M und der Frau T P vom 03.03.2016, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 73 AVG iVm § 8 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrages vom 19.08.2013 (bei der Behörde am 20.08.2013 eingelangt)römisch eins. Gemäß Paragraph 73, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrages vom 19.08.2013 (bei der Behörde am 20.08.2013 eingelangt) stattgegeben. II. Gemäß § 73 AVG iVm § 8 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Anträge vom 27.03.2013 und vom 23.07.2013 römisch zwei. Gemäß Paragraph 73, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Anträge vom 27.03.2013 und vom 23.07.2013 zurückgewiesen. III. In Erledigung der Rechtssache wird der römisch drei. In Erledigung der Rechtssache wird der BESCHLUSS gefasst: Der Antrag vom 19.08.2013 auf Einleitung eines ordentlichen Bauverfahrens sowie die Zuerkennung der Parteistellung und der Antrag einen Mängelbeseitigungsbescheid zu erlassen wird zurückgewiesen. III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 03.03.2016 wurde von Dipl.-HTL-Ing. M und T P (im Folgenden Beschwerdeführer) wegen Untätigkeit des Stadtsenates der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) die Säumnisbeschwerde eingebracht.Mit Schreiben vom 03.03.2016 wurde von Dipl.-HTL-Ing. M und , T P (im Folgenden Beschwerdeführer) wegen Untätigkeit des Stadtsenates der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) die Säumnisbeschwerde eingebracht. Insbesondere sei den Anträgen vom 27.03.2013, 23.07.2013 und 20.08.2013 nicht nachgekommen worden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge ein ordentliches Bauverfahren einleiten, einen Mängelbeseitigungsbescheid erlassen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Am 15.09.2016 wurde sodann eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführer bekannt gaben, dass sich ihr Anliegen auf die Beseitigung der Mängel richtet und aufgezeigt werden soll, dass durch die Untätigkeit der Behörde Schäden entstanden sind, welche in diesem Ausmaß ansonsten nicht entstanden wären. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 04.07.2016 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die Beschwerdeführer stellten mit Eingabe vom 20.08.2013 den Antrag ein ordentliches Bauverfahren einzuleiten, ihre Parteistellung zuzuerkennen sowie einen Auftrag zur Mängelbeseitigung zu erlassen (Beweis: Schreiben vom 19.08.2013). In diesem Schreiben wurde auch ausdrücklich um bescheidmäßige Erledigung ersucht (Beweis: Schreiben vom 19.08.2013). Bislang ist keine bescheidmäßige Erledigung über die angeführten Anträge von Seiten der säumigen Behörde erfolgt (Beweis: Aktenlage). Aus der Aktenlage der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass kein eingeschriebener Brief im Zeitraum vom 27.

  1. bis 23.07.2013 bei der belangten Behörde eingelangt ist (Beweis: Aktenvermerk vom 30.03.2016). Das E-Mail an die Leiterin der Bau- und Anlagenbehörde vom 27.03.2013 ist nicht als Antrag zu qualifizieren, sondern als Anzeige einer illegalen Bauführung. Der Antrag vom 23.07.2013 ist bei der belangten Behörde nicht eingelangt. Die Beschwerdeführer haben sich bezüglich des Einlangens dieses Antrages nicht vergewissert (Beweis: Aktenvermerk vom 30.03.2016, Aktenlage, Telefonat mit Herrn DI P am 21.09.2016).Der Antrag vom 23.07.2013 ist bei der belangten Behörde nicht eingelangt. Die Beschwerdeführer haben sich bezüglich des Einlangens dieses Antrages nicht vergewissert (Beweis: Aktenvermerk vom 30.03.2016, Aktenlage, Telefonat mit , Herrn DI P am 21.09.2016). Aus dem Grundbuch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer Miteigentümer der Liegenschaften Grundstück Nr.: x, x und x, KG G sind. Die diesbezüglichen Adressen lauten Gstraße und Kgasse (Beweis: Grundbuchsauszug vom 19.07.2016). Den Miteigentümern steht im Sinne des § 39 Stmk. BauG kein Antragsrecht auf Erlassung eines Mängelbeseitigungsbescheides zu und kann die Zuerkennung der Parteistellung auch nur hinsichtlich eines konkreten Verfahrens begehrt werden. Unter Einleitung eines ordentlichen Bauverfahrens haben die Beschwerdeführer die Erlassung eines Mängelbeseitigungsbescheides gemeint (Beweis: Angaben der Beschwerdeführer in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung). Den Miteigentümern steht im Sinne des Paragraph 39, Stmk. BauG kein Antragsrecht auf Erlassung eines Mängelbeseitigungsbescheides zu und kann die Zuerkennung der Parteistellung auch nur hinsichtlich eines konkreten Verfahrens begehrt werden. Unter Einleitung eines ordentlichen Bauverfahrens haben die Beschwerdeführer die Erlassung eines Mängelbeseitigungsbescheides gemeint (Beweis: Angaben der Beschwerdeführer in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung). Die bei der säumigen Behörde eingelangte Säumnisbeschwerde vom 03.03.2016 wurde dem erkennenden Gericht am 04.07.2016, sohin vier Monate nach Einlangen derselben, vorgelegt. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Säumnisbeschwerde vom 03.03.
  2. Weitere beweiswürdigende Ausführungen sind entbehrlich, zumal es sich im gegenständlichen Fall um die Lösung von Rechtsfragen handelt. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:
  3. Allgemeines Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der , Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Das erkennende Gericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden und die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
  4. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (im Folgenden Stmk. BauG) lauten wie folgt: § 4 Z 44 Stmk. BauGParagraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können; § 39 Stmk. BauG Paragraph 39, Stmk. BauG

(1)Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.
(2)Der Eigentümer hat eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.
(3)Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, hat ihm die Behörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4)Ist die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat die Behörde aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen.
(5)Den Organen der Behörde ist zur Überwachung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlagen zu gestatten.
(6)Die Behörde kann dem Eigentümer, sofern die Ursache und der Umfang eines Baugebrechens durch den Augenschein allein nicht feststellbar sind, die Untersuchung durch einen Sachverständigen und die Vorlage eines Gutachtens auftragen. § 41 Stmk. BauGParagraph 41, Stmk. BauG
(1)Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
  1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
  2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs 6 oder
  3. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, oder
  4. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.
(2)Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs 1 zu erteilen.
(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.
(4)Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4)Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz eins und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6)Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs 1) verletzen.
(6)Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Absatz eins, 3 und 4 ihre Rechte (Paragraph 26, Absatz eins,) verletzen. § 42 Stmk. BauGParagraph 42, Stmk. BauG
(1)Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) einer baulichen Anlage an Ort und Stelle anordnen und sofort vollstrecken lassen. Wenn die Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden. Dabei können die erforderlichen Verfügungen sofort angeordnet und vollstreckt werden.
(2)Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die ab dem 1. März 1989 ohne Bewilligung errichtet wurden, können von der Behörde sofort entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den Grundeigentümer unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach dem ersten Satz sind von dessen Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die entscheidungsrelevante Norm des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) lautet wie folgt: § 73 AVGParagraph 73, AVG
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren , (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. …. Die entscheidungsrelevante Norm des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (im Folgenden VwGVG) lautet wie folgt: § 8 VwGVGParagraph 8, VwGVG
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
  3. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).
  4. Zur Säumnis des Stadtsenates der Stadt Graz Antrag vom 20.08.2013 Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist. Steht die Antragsbefugnis zur Entscheidung, besteht gleichfalls eine Pflicht zur Entscheidung (vgl. VwGH 21.06.1979, 334/78; 10.10.1979, 1670/79). In diesem Fall hat die Partei Anspruch auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides. Es besteht eben, wie auch im gegenständlichen Fall, im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und entsprechende Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. VwGH 15.10.1986, 85/01/0296). Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist. Steht die Antragsbefugnis zur Entscheidung, besteht gleichfalls eine Pflicht zur Entscheidung vergleiche VwGH 21.06.1979, 334/78; 10.10.1979, 1670/79). In diesem Fall hat die Partei Anspruch auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides. Es besteht eben, wie auch im gegenständlichen Fall, im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und entsprechende Entscheidungspflicht der Behörde vergleiche VwGH 15.10.1986, 85/01/0296). Zumal der Stadtsenat der Stadt Graz als zuständige Behörde über den Antrag vom 20.08.2013 der Beschwerdeführer nicht, und schon gar nicht binnen sechs Monaten, entschieden hat, besteht die aufgezeigte Säumnis zu Recht und war der Säumnisbeschwerde hinsichtlich dieses Antrages gemäß § 8 VwGVG stattzugeben. Zumal der Stadtsenat der Stadt Graz als zuständige Behörde über den Antrag vom 20.08.2013 der Beschwerdeführer nicht, und schon gar nicht binnen sechs Monaten, entschieden hat, besteht die aufgezeigte Säumnis zu Recht und war der Säumnisbeschwerde hinsichtlich dieses Antrages gemäß Paragraph 8, VwGVG stattzugeben. Antrag vom 27.03.2013 Zu der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail vom 27.03.2013 ist auszuführen, dass bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend ist und kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird. Bei der Schilderung von Missständen und der Frage was man in einem solchen Fall machen kann, ist allenfalls eine Anzeige eines verwaltungsstrafrechtlichen Verhaltens zu erblicken, nicht jedoch ein Antrag auf Sachentscheidung im Sinne des § 8 VwGVG, welcher eine Entscheidungspflicht auslösen könnte. Die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des E-Mails vom 27.03.2013 war daher, mangels Vorliegens eines fristauslösenden Antrages, zurückzuweisen.Bei der Schilderung von Missständen und der Frage was man in einem solchen Fall machen kann, ist allenfalls eine Anzeige eines verwaltungsstrafrechtlichen Verhaltens zu erblicken, nicht jedoch ein Antrag auf Sachentscheidung im Sinne des Paragraph 8, VwGVG, welcher eine Entscheidungspflicht auslösen könnte. Die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des E-Mails vom 27.03.2013 war daher, mangels Vorliegens eines fristauslösenden Antrages, zurückzuweisen. Antrag vom 23.07.2013 So wie die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde der Absender zu tragen hat, muss sich der Absender auch vergewissern, ob die Übertragung (mittels Telefax oder E-Mail) erfolgreich durchgeführt worden ist (vgl. VwGH 08.10.2014, 2012/10/0100; 18.05.2001, 2001/02/0001). Da die Beschwerdeführer sich nicht vergewissert haben, ob das Schreiben vom 23.07.2013 bei der belangten Behörde eingelangt ist, trifft sie das Risiko des Nichteinlangens. Zumal bezüglich des Antrages vom 23.07.2013, mangels Einlangens bei der Behörde, eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht ausgelöst werden konnte, war die Säumnisbeschwerde hinsichtlich dieses Antrages zurückzuweisen.So wie die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde der Absender zu tragen hat, muss sich der Absender auch vergewissern, ob die Übertragung (mittels Telefax oder E-Mail) erfolgreich durchgeführt worden ist , vergleiche VwGH 08.10.2014, 2012/10/0100; 18.05.2001, 2001/02/0001). Da die Beschwerdeführer sich nicht vergewissert haben, ob das Schreiben vom 23.07.2013 bei der belangten Behörde eingelangt ist, trifft sie das Risiko des Nichteinlangens. Zumal bezüglich des Antrages vom 23.07.2013, mangels Einlangens bei der Behörde, eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht ausgelöst werden konnte, war die Säumnisbeschwerde hinsichtlich dieses Antrages zurückzuweisen.
  5. Zu den begehrten Anträgen Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, es sei denn, der Gesetzgeber habe einen solchen Anspruch vorgesehen, was insbesondere auch für den Eigentümer oder einen Miteigentümer wie im gegenständlichen Fall gilt (vgl. VwGH 14.09.1995, 95/06/0126; 28.03.1996, 96/06/0049). Der im Beschwerdefall von den Beschwerdeführern, welche gleichzeitig Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sind, behauptete Anspruch auf Erlassung eines Mängelbehebungsbescheides sowie eine damit zusammenfallende Parteistellung sowie die Einleitung eines ordentlichen Bauverfahrens, ist dem Baugesetz, insbesondere den §§ 39, 41 und 42 dieses Gesetzes, nicht zu entnehmen. Die Stellung als Grundeigentümer für sich allein gewährt keine solche Legitimation, woran auch der Umstand, dass Mängelbehebungen sowie Sicherungsmaßnahmen allenfalls erforderlich sind, nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 23.12.1999, 99/06/0173). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, es sei denn, der Gesetzgeber habe einen solchen Anspruch vorgesehen, was insbesondere auch für den Eigentümer oder einen Miteigentümer wie im gegenständlichen Fall gilt vergleiche VwGH 14.09.1995, 95/06/0126; 28.03.1996, 96/06/0049). Der im Beschwerdefall von den Beschwerdeführern, welche gleichzeitig Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sind, behauptete Anspruch auf Erlassung eines Mängelbehebungsbescheides sowie eine damit zusammenfallende Parteistellung sowie die Einleitung eines ordentlichen Bauverfahrens, ist dem Baugesetz, insbesondere den Paragraphen 39, 41 und 42 dieses Gesetzes, nicht zu entnehmen. Die Stellung als Grundeigentümer für sich allein gewährt keine solche Legitimation, woran auch der Umstand, dass Mängelbehebungen sowie Sicherungsmaßnahmen allenfalls erforderlich sind, nichts zu ändern vermag , vergleiche VwGH 23.12.1999, 99/06/0173). Im Ergebnis waren die Anträge demzufolge mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen. Bezüglich allfälliger Schadenersatzansprüche gegen die Bauführer sowie die belangte Behörde wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.80.38.1861.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.