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{'item': 'LVwG 50.37-3135/2015'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 41§ 8§ 24Art. 130§ 27§ 33§ 19§ 21§ 4§ 39

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.09.2016 GeschäftszahlLVwG 50.37-3135/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde vom 21.10.2015 als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde vom 21.10.2015 als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 17.09.2015, GZ: A17-094869/2015/0007 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin

§ 41Abs 3 Stmk. Bau

G 1995 und

§ 8Abs 3 GAEG 2008 der Auftrag erteilt, die auf dem Grundstück Nr.

x, EZ x, KG X errichteten baulichen Anlagen, nämlich eine Holzterrasse auf dem Flachdach (

  1. Obergeschoß) hofseitig bestehend aus einer Holzfußbodenkonstruktion auf Polsterhölzern (h = ca. 40 cm, F = ca. 130 m²), eine Metallgeländerkonstruktion im
  2. Obergeschoß hofseitig, entlang des Flachdachrandes (verzinktes Eisengeländer mit zwei Durchzügen, h = ca. 1,30m) und einen Holzsichtschutzzaun (h = ca. 1,80m) entlang der Metallgeländerkonstruktion, welcher direkt an dieser mittels Holzleisten montiert ist binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit den vom 09.09.1910 bewilligten Plänen ein Holzzementdach sowie eine Geländerkonstruktion genehmigt worden seien. Diese Konstruktion sei in gleichmäßige rechteckige Felder unterteilt und ausgeixt genehmigt worden. Die Bezeichnung „Holzzementdach“ lasse auch auf keine genehmigte Nutzung als Terrasse schließen und es handle sich daher einfach nur um ein Dach. Mit Baubescheid A10/3-Kl23.775/1980-1 vom 03.07.1980 sei der „Ausbau Dachraum mit Einbeziehung der bestehenden Dachterrasse durch einen Zubau“ bewilligt worden. In den der Bewilligung zu Grunde liegenden Plänen sei die Terrasse in ihrer Ausführung mit Waschbetonplatten, die Geländer seien teilweise in massiver Ausführung bzw. mittels horizontalen Latten dargestellt. Der Benützungsbewilligung mit der GZ: A10/3-C-20329/97-2 vom 16.09.1997 betreffend „Ausbau des Dachraumes und der Dachterrasse“ liege eine § 38 Bauführerbescheinigung vom 04.09.1997 bei, in welcher der Ausbau der Dachterrasse zu einem späteren Zeitpunkt beschrieben werde. Ein Sichtschutzzaun sei laut Archivakten bzw. –plänen nicht bewilligt worden. Aus dem Plan vom 09.09.1910, sowie aus den Plänen vom 09.07.1980 sei ersichtlich, dass die derzeitigen Ausführungen der Geländer, der Terrasse und des Sichtschutzzaunes mit den damals bewilligten Plänen nicht übereinstimme. Ein rechtmäßiger Bestand könne nur dann vorliegen, wenn die angeführten Baulichkeiten keine Veränderung seit 01.01.1969 bzw. 01.01.1985 erfahren hätten. Dies sei aber durch die im Akt erliegenden Fotos widerlegt, aus denen die Durchführung von Bautätigkeiten betreffend der Neuerrichtung der Terrasse, der Geländer und des Sichtschutzzaunes eindeutig ersichtlich sei. Damit sei ein rechtmäßiger Bestand aufgrund der Vollständigkeit der Akte und aufgrund der Zusammenschau der Fotos mit den Archivplänen ausgeschlossen. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 17.09.2015, , GZ: A17-094869/2015/0007 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin

, Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG 1995 und

Paragraph 8, Absatz 3, GAEG 2008 der Auftrag erteilt, die auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG römisch zehn errichteten baulichen Anlagen, nämlich eine Holzterrasse auf dem Flachdach (

  1. Obergeschoß) hofseitig bestehend aus einer Holzfußbodenkonstruktion auf Polsterhölzern (h = ca. 40 cm, , F = ca. 130 m²), eine Metallgeländerkonstruktion im
  2. Obergeschoß hofseitig, entlang des Flachdachrandes (verzinktes Eisengeländer mit zwei Durchzügen, h = ca. 1,30m) und einen Holzsichtschutzzaun (h = ca. 1,80m) entlang der Metallgeländerkonstruktion, welcher direkt an dieser mittels Holzleisten montiert ist binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit den vom 09.09.1910 bewilligten Plänen ein Holzzementdach sowie eine Geländerkonstruktion genehmigt worden seien. Diese Konstruktion sei in gleichmäßige rechteckige Felder unterteilt und ausgeixt genehmigt worden. Die Bezeichnung „Holzzementdach“ lasse auch auf keine genehmigte Nutzung als Terrasse schließen und es handle sich daher einfach nur um ein Dach. Mit Baubescheid A10/3-Kl23.775/1980-1 vom 03.07.1980 sei der „Ausbau Dachraum mit Einbeziehung der bestehenden Dachterrasse durch einen Zubau“ bewilligt worden. In den der Bewilligung zu Grunde liegenden Plänen sei die Terrasse in ihrer Ausführung mit Waschbetonplatten, die Geländer seien teilweise in massiver Ausführung bzw. mittels horizontalen Latten dargestellt. Der Benützungsbewilligung mit der GZ: A10/3-C-20329/97-2 vom 16.09.1997 betreffend „Ausbau des Dachraumes und der Dachterrasse“ liege eine Paragraph 38, Bauführerbescheinigung vom 04.09.1997 bei, in welcher der Ausbau der Dachterrasse zu einem späteren Zeitpunkt beschrieben werde. Ein Sichtschutzzaun sei laut Archivakten bzw. –plänen nicht bewilligt worden. Aus dem Plan vom 09.09.1910, sowie aus den Plänen vom 09.07.1980 sei ersichtlich, dass die derzeitigen Ausführungen der Geländer, der Terrasse und des Sichtschutzzaunes mit den damals bewilligten Plänen nicht übereinstimme. Ein rechtmäßiger Bestand könne nur dann vorliegen, wenn die angeführten Baulichkeiten keine Veränderung seit 01.01.1969 bzw. 01.01.1985 erfahren hätten. Dies sei aber durch die im Akt erliegenden Fotos widerlegt, aus denen die Durchführung von Bautätigkeiten betreffend der Neuerrichtung der Terrasse, der Geländer und des Sichtschutzzaunes eindeutig ersichtlich sei. Damit sei ein rechtmäßiger Bestand aufgrund der Vollständigkeit der Akte und aufgrund der Zusammenschau der Fotos mit den Archivplänen ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch die ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aufgrund unzureichender Erhebungen in mehreren Bereichen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe und habe sie auch die vorliegenden Bewilligungen nicht richtig interpretiert, weshalb der Bescheid sowohl inhaltlich als auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin erachte sich in ihrem subjektiven Recht auf Nichterlassung eines Abbruchbescheides mangels Vorliegens der Voraussetzungen verletzt. Richtig sei, dass die Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft aufgrund einer im Jahr 2014 undicht gewordenen Decke (unterhalb der bewilligten Dachterrasse) bauphysikalisch dringend notwendige Sanierungsarbeiten durchführen lassen musste. Die behördlich bewilligte Holzelement-Dachterrasse samt Holzunterkonstruktion existiere bereits seit vielen Jahrzehnten und habe sich darauf über einen langen Zeitraum Flugerde in erheblicher Höhe angesammelt. Darüber hätte sich bis zur notwendigen Sanierung ein Rasenteppich befunden. Zur Erneuerung der Abdichtung sei sohin zunächst der Rasenteppich und die Erde entfernt worden und die darunterliegende Teerpappe durch eine geeignete Abdichtfolie ersetzt. Zum notwendigen Schutz sei darauf ein Bretterboden auf dünnen Kanthölzern mit einer Gesamthöhe von weniger als 13 cm angebracht worden. Die seit jeher rechtmäßig bestehende Holzunterkonstruktion unterhalb der angebrachten Folie sei dabei überhaupt nicht verändert worden. Es sei sohin keinesfalls eine neue 40 cm hohe Holzterrasse errichtet worden, sondern sei lediglich die Abdichtung erneuert und darauf ein Holzboden zum Schutz verlegt worden. Insgesamt sei es dadurch keinesfalls zu einer Erhöhung oder sonstigen wesentlichen Änderungen des Bodenniveaus gekommen. Die belangte Behörde sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bereits eine Bewilligung vorliege und sei unbegreiflich, weshalb im Bescheid erklärt werde, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich auf Erneuerung von rechtmäßigem Bestand gestützt hätte. Zur Durchführung der dargestellten Sanierung sei auch der Sichtschutz abmoniert und festgestellt worden, dass das bestehende Metallgeländer stark durchrostet und an manchen Stellen bereits gebrochen gewesen sei, weshalb es notwendig gewesen wäre auch dieses Geländer zu erneuern. Dieses Metallgeländer sei jedoch keiner Veränderung unterzogen, sondern in der bestehenden Ausführung wieder hergestellt worden. Das ursprüngliche Metallgeländer in der jetzigen Form sei jedenfalls bereits vor 1985 errichtet worden. An der Außenseite der Metallgeländer sei seit jeher ein Sichtschutzzaun befestigt gewesen. Daraus sei auch klar ersichtlich, dass dieser Sichtschutz nicht ohne Fixierung an der besagten Konstruktion Umwelteinflüssen standhalten hätte können. Es handle sich sohin keinesfalls um einen bewilligungspflichtigen Zu- oder Umbau, sondern tatsächlich um eine notwendig gewordene Sanierung einer bereits bewilligten Konstruktion. Der Sichtschutzzaun hätte auch vor der Erneuerung bereits bis zur Dachkante gereicht. Auch hier handle es sich sohin keinesfalls um eine Neuerrichtung einer Einfriedung im Sinne eines bewilligungspflichtigen Zu- oder Umbaus, sondern um eine bauphysikalisch notwendig gewordene Erneuerung eines rechtmäßigen Bestands. Bei all den dargestellten Maßnahmen handle es sich sohin um Instandhaltungs- bzw. Renovierungsarbeiten. Keinesfalls seien dabei Veränderungen vorgenommen, die dazu geeignet wären, die öffentlichen Interessen zu berühren. Schon aufgrund der vorliegenden Bewilligungen hätte keinesfalls ein Abbruchbescheid ergehen dürfen; dies schon gar nicht ohne Durchführung der beantragten Beweiserhebungen, Einvernahmen, die Berücksichtigung der bei der Behörde aufliegenden Errichtungs- und Benützungsbewilligungen und wäre auch ein Ortsaugenschein jedenfalls erforderlich gewesen, um die tatsächlichen Gegebenheiten beurteilen zu können und mit der Bewilligungssituation abgleichen zu können. Es werde sohin die Aufnahme dieser Beweise beantragt. Abschließend wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgebenden Sachverhalts – den bekämpften Bescheid abändern und den Abbruchbescheid ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde vom 21.10.2015 wurde samt bezughabendem Akt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark einlangend per 11.11.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Nach hg. Aufforderung vom 10.06.2016 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark der Bauakt zu A10/3-C-20329/1997 einlangend per 28.07.2016 zur Einsichtnahme vorgelegt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. x, EZ x, KG Gd mit dem darauf befindlichen Mehrparteienhaus. Das Grundstück liegt in der Zone III nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz
  3. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. x, EZ x, KG Gd mit dem darauf befindlichen Mehrparteienhaus. Das Grundstück liegt in der Zone römisch drei nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz
  4. Im Jahr 2014 hat die Beschwerdeführerin aufgrund der undicht gewordenen Decke (unterhalb der Dachterrasse) notwendige Sanierungsarbeiten durchführen lassen. Am 21.04.2015 wurde bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch die Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz eine Baukontrolle durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass beginnend mit 13.04.2015 beim Haus Kstraße über der Dachterrasse (
  5. OG) eine Holzterrasse, eine Metallgeländerkonstruktion sowie ein Holzsichtschutzzaun errichtet werden. Auf dem neuerrichteten Flachdach wurde eine Holzfußbodenkonstruktion auf Polsterhölzern mit einer Höhe von ca. 40 cm montiert. Darüber wurde entlang der Gebäudefront an der Nordwest- und Südseite ein verzinktes Eisengeländer mit zwei Durchzügen, ca. 1,30 m hoch, versetzt. Am Eisengeländer sind an der Innenseite Holzsichtschutzelemente mit einer Größe von ca. 1,80/1,80 m mittels Holzleisten montiert. Hinsichtlich der konkreten diesbezüglichen baulichen Maßnahmen wird auf die am 16.04.2015 angefertigten Lichtbilder verwiesen. Diese hofseitige Holzterrasse im
  6. Obergeschoß weißt eine Fläche von insgesamt 130 m² auf. Die Eisenmetallgeländerkonstruktion im
  7. Obergeschoß wurde hofseitig entlang des Flachdachrandes montiert. Eine baurechtliche Bewilligung oder Baufreistellung für diese baulichen Maßnahmen wurde weder von der Beschwerdeführerin vorgelegt, noch erliegt eine solche in den bezughabenden Bauakten. Aus dem mit 09.09.1910 bewilligten Plan (Schnitt A.B 1:50) ergibt sich, dass hofseitig das Dachgeschoß teilweise ausgebaut wurde und ein Holzzementdach bewilligt wurde. Weiters wurde auf diesem Holzzementdach eine Geländerkonstruktion mit einer Höhe von 1,20 m bewilligt. Dass dieses Holzzementdach für eine Terrassennutzung bewilligt wurde, ist den diesbezüglichen Plänen nicht zu entnehmen, zumal in diesem Bereich damalig keine Wohneinheiten situiert waren. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 03.07.1980, GZ: A10/3-KI23.775/1980-1, wurde dem damaligen Bewilligungswerber, W S der Ausbau des Dachraumes mit Einbeziehung der bestehenden Dachterrasse durch einen Zubau zur Schaffung von 6 Wohnungen baubehördlich bewilligt. Entsprechend dem im Akt erliegenden Einreichplan vom Jänner 1980 wurde das
  8. Dachgeschoß derart umgebaut, dass vier Wohneinheiten geschaffen wurden. Weiters wurde der damalige Dachboden derart ausgebaut, dass zwei weitere Wohneinheiten samt dazugehörigen Terrassen errichtet wurden. Aus dem diesbezüglichen Einreichplan ergibt sich, dass hofseitig bei der Garconniere 5 eine Terrasse im Ausmaß von 30,36 m² anschließt, die mit Waschbetonplatten ausgelegt werden sollte. Weiters schließt an die Garconniere 6 eine Terrasse im Ausmaß von 13,25 m² an, die ebenso mit Waschbetonplatten ausgelegt werden sollte. In der Ansicht West ist eine Begrenzung dieser Terrassen dargestellt, wobei deren Ausführung teilweise massiv bzw. mittels horizontalen Latten erfolgen sollte. Diese Terrassengeländerkonstruktion wurde in einer Höhe von 1,15 m bewilligt. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 03.07.1980, , GZ: A10/3-KI23.775/1980-1, wurde dem damaligen Bewilligungswerber, W S der Ausbau des Dachraumes mit Einbeziehung der bestehenden Dachterrasse durch einen Zubau zur Schaffung von 6 Wohnungen baubehördlich bewilligt. Entsprechend dem im Akt erliegenden Einreichplan vom Jänner 1980 wurde das
  9. Dachgeschoß derart umgebaut, dass vier Wohneinheiten geschaffen wurden. Weiters wurde der damalige Dachboden derart ausgebaut, dass zwei weitere Wohneinheiten samt dazugehörigen Terrassen errichtet wurden. Aus dem diesbezüglichen Einreichplan ergibt sich, dass hofseitig bei der Garconniere 5 eine Terrasse im Ausmaß von 30,36 m² anschließt, die mit Waschbetonplatten ausgelegt werden sollte. Weiters schließt an die Garconniere 6 eine Terrasse im Ausmaß von 13,25 m² an, die ebenso mit Waschbetonplatten ausgelegt werden sollte. In der Ansicht West ist eine Begrenzung dieser Terrassen dargestellt, wobei deren Ausführung teilweise massiv bzw. mittels horizontalen Latten erfolgen sollte. Diese Terrassengeländerkonstruktion wurde in einer Höhe von 1,15 m bewilligt. Mit dem Gutachten der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission vom 15.04.1980 wurde das gegenständliche Bauvorhaben positiv beurteilt. Im Bauakt erliegt weiters ein Bescheid vom 07.06.1982, womit eine Änderung des Verwendungszweckes von Räumlichkeiten im Tiefparterre baubehördlich bewilligt wurde. Die bisher für Lagerzwecke benutzten Räume sollen als Wohnräume ausgestaltet werden. Dieser Bescheid ist jedoch nicht verfahrensgegenständlich. Im Bauakt erliegt ein Amtsbericht vom 21.01.1985, in welchem festgehalten wurde, dass mit dem Ausbau des Dachraumes (Bescheid vom 03.07.1980) noch nicht begonnen wurde. Mit den Bauarbeiten solle im Laufe des Sommers begonnen werden. Weiters findet sich ein Vermerk vom 05.08.1985, wonach mit dem Dachgeschoßausbau begonnen wurde. Mit Ansuchen vom 09.09.1987 wurde um Erteilung der Benützungsbewilligung für den Dachgeschoßausbau, Dachterrassenausbau betreffend der sechs Wohnungen angesucht. Die diesbezügliche Benützungsbewilligung wurde mit Bescheid vom 16.09.1997, GZ: A10/3-C-20329/97-2 erteilt. In der Bauführerbescheinigung vom 04.09.1997 wurde von der Bauunternehmung J K vermerkt, dass das Dachgeschoß ausgebaut wurde; nicht jedoch die Dachterrasse. Der Ausbau der Dachterrasse erfolge später. Sohin war im Zeitpunkt 04.09.1997 der mit Bescheid vom 03.07.1980 bewilligte Dachterrassenausbau (noch) nicht ausgeführt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Bauakt; so insbesondere aus dem Amtsbericht vom 21.04.2015 und der Lichtbildserie vom 16.04.2015 sowie aus dem beigeschafften Bauakt zu GZ: A10/3-C-20329/1997 und den darin erliegenden Einreichplänen und den Ausführungen in der Beschwerde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Bauakt; so insbesondere aus dem Amtsbericht vom 21.04.2015 und der Lichtbildserie vom 16.04.2015 sowie aus dem beigeschafften Bauakt zu , GZ: A10/3-C-20329/1997 und den darin erliegenden Einreichplänen und den Ausführungen in der Beschwerde. Die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen wurden der Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt und werden von dieser an sich nicht bestritten. Auch die bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Freistellungen in Bezug auf die vorhandenen Baubewilligungen aus dem Jahr 1910 und 1980 werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte ungeachtet des Parteiantrages in der Beschwerdeschrift von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dies einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegensteht. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 46.422/09 hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Beschwerdefall unbestritten ist und es letztlich um die Klärung rechtlicher Fragen geht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte ungeachtet des Parteiantrages in der Beschwerdeschrift von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dies einem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegensteht. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 46.422/09 hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Beschwerdefall unbestritten ist und es letztlich um die Klärung rechtlicher Fragen geht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Von der Einvernahme der Beschwerdeführerin konnte im Beschwerdefall abgesehen werden, zumal verfahrensgegenständlich die Frage zu klären war, ob für die verfahrensgegenständlichen baulichen Maßnahmen eine entsprechende Baubewilligung vorliegt. Zur Klärung dieser Frage kommt es nicht darauf an, wie die betreffende Terrasse allenfalls vor den Bautätigkeiten ausgesehen hat, sondern allein darauf, ob, in welcher Art und Weise die betreffende Dachterrasse baubehördlich bewilligt wurde. Maßgeblich sind hierfür allein die vorliegenden Baubewilligungen. Die Feststellung der belangten Behörde, dass für die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen an der Dachterrasse beim Haus Kstraße keine Baubewilligungen vorliegen, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten bzw. bezieht sie sich auf die vorliegenden Baubewilligungen und Einreichpläne und vertritt die Ansicht, dass es sich bei den dargestellten Maßnahmen um Instandhaltungs- bzw. Renovierungsarbeiten handle. Somit ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus den hg. vorliegenden Bauakten zum Objekt Kstraße, KG Gd und kann anhand dieser Unterlagen entschieden werden. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 leg.

cit. hat das Verwaltungsgericht

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 27leg.

cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 34/2015 – im Folgenden Stmk. BauG 1995 – anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015, – im Folgenden Stmk. BauG 1995 – anzuwenden.

§ 41Abs 3 Stmk. Bau

G 1995 hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

§ 33

Abs 1 zu erteilen.

Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG 1995 hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen. Als vorschriftswidrig gilt eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahme dann, wenn diese sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. ihrer Durchführung, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages einer baubehördlichen Bewilligung bzw. Genehmigung bedurft hat bzw. bedarf, eine Bewilligung bzw. Genehmigung hierfür jedoch nicht vorliegt, sei es, dass sie niemals erteilt wurde oder nachträglich weggefallen ist.

§ 19Z 1 Stmk. Bau

G 1995 sind Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a) bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt.

Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 sind Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) bewilligungspflichtig, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt.

§ 21Abs 2 Z 1 Stmk. Bau

G 1995 ist der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, baubewilligungsfrei.

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 ist der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, baubewilligungsfrei.

§ 4Z 58 Stmk. Bau

G 1995 ist der Umbau als Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage definiert, wobei die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert werden, jedoch geeignet sind, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild) bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz.

Paragraph 4, Ziffer 58, Stmk. BauG 1995 ist der Umbau als Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage definiert, wobei die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert werden, jedoch geeignet sind, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild) bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz. Die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen, nämlich die Herstellung einer Holzfußbodenkonstruktion auf dem Flachdach im

  1. Obergeschoß hofseitig und die dadurch bedingte Erhöhung der gesamten Dachterrasse um ca. 40 cm bewirken einen Umbau im Sinne des § 4 Z 58 Stmk. BauG 1995, da damit das äußere Erscheinungsbild der bestehenden baulichen Anlage verändert wird und somit öffentliche Interessen berührt werden. Aber auch die nunmehr ausgeführte Geländerkonstruktion mit einer Höhe von 1,30 m samt Holzsichtschutzelementen mit einer Höhe von 1,80 m verändert das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage, war doch im Gegensatz dazu im vidierten Einreichplan aus dem Jahr 1910 bzw. vom Jänner 1980 eine Geländerkonstruktion mit einer Höhe von 1,20 m bzw. 1,15 m dargestellt und somit baubehördlich bewilligt. Die äußeren Abmessungen der bestehenden baulichen Anlage werden im Beschwerdefall nicht verändert, ebenso wird die Bausubstanz überwiegend erhalten. Die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen, nämlich die Herstellung einer Holzfußbodenkonstruktion auf dem Flachdach im
  2. Obergeschoß hofseitig und die dadurch bedingte Erhöhung der gesamten Dachterrasse um ca. 40 cm bewirken einen Umbau im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 58, Stmk. BauG 1995, da damit das äußere Erscheinungsbild der bestehenden baulichen Anlage verändert wird und somit öffentliche Interessen berührt werden. Aber auch die nunmehr ausgeführte Geländerkonstruktion mit einer Höhe von 1,30 m samt Holzsichtschutzelementen mit einer Höhe von 1,80 m verändert das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage, war doch im Gegensatz dazu im vidierten Einreichplan aus dem Jahr 1910 bzw. vom Jänner 1980 eine Geländerkonstruktion mit einer Höhe von 1,20 m bzw. 1,15 m dargestellt und somit baubehördlich bewilligt. Die äußeren Abmessungen der bestehenden baulichen Anlage werden im Beschwerdefall nicht verändert, ebenso wird die Bausubstanz überwiegend erhalten. Da sohin der verfahrensgegenständliche Umbau der bestehenden baulichen Anlage eine Änderung der äußeren Gestaltung – auch wenn sie nur hofseitig durchgeführt wird – bewirkt, liegt im Beschwerdefall kein baubewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 21 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG 1995 vor. Infolge dessen waren die verfahrensgegenständlichen Umbauarbeiten baubewilligungspflichtig im Sinne des § 19 Z 1 Stmk. BauG
  3. Die Bewilligungspflicht war sowohl im Zeitpunkt der Ausführung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen, beginnend im April 2015, als auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt gegeben. Eine diesbezügliche baubehördliche Genehmigung liegt jedoch bis dato nicht vor. So war weder anhand des Planes aus dem Jahr 1910 eine Dachterrasse, wie sie derzeit ausgeführt wurde, genehmigt. Noch war mit Bescheid vom 03.07.1980 eine Dachterrasse wie sie nunmehr vorliegt bewilligt, sondern lediglich in der Ausführung bewilligt, dass auf der Terrasse Waschbetonplatten verlegt werden bzw. insbesondere eine Geländerkonstruktion mit einer Höhe von 1,15 m angebaut wird. Die nunmehrige Holzfußbodenkonstruktion mit einer Höhe von ca. 40 cm und die Geländerkonstruktion samt Holzsichtschutzelemente mit einer Höhe von 1,80 m sind durch die vorliegenden Baubewilligungen nicht (mehr) gedeckt. Da sohin der verfahrensgegenständliche Umbau der bestehenden baulichen Anlage eine Änderung der äußeren Gestaltung – auch wenn sie nur hofseitig durchgeführt wird – bewirkt, liegt im Beschwerdefall kein baubewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 vor. Infolge dessen waren die verfahrensgegenständlichen Umbauarbeiten baubewilligungspflichtig im Sinne des , Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG
  4. Die Bewilligungspflicht war sowohl im Zeitpunkt der Ausführung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen, beginnend im April 2015, als auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt gegeben. Eine diesbezügliche baubehördliche Genehmigung liegt jedoch bis dato nicht vor. So war weder anhand des Planes aus dem Jahr 1910 eine Dachterrasse, wie sie derzeit ausgeführt wurde, genehmigt. Noch war mit Bescheid vom 03.07.1980 eine Dachterrasse wie sie nunmehr vorliegt bewilligt, sondern lediglich in der Ausführung bewilligt, dass auf der Terrasse Waschbetonplatten verlegt werden bzw. insbesondere eine Geländerkonstruktion mit einer Höhe von 1,15 m angebaut wird. Die nunmehrige Holzfußbodenkonstruktion mit einer Höhe von ca. 40 cm und die Geländerkonstruktion samt Holzsichtschutzelemente mit einer Höhe von 1,80 m sind durch die vorliegenden Baubewilligungen nicht (mehr) gedeckt. Da für die verfahrensgegenständlichen wie im angefochtenen Bescheid dargestellten Baumaßnahmen eine entsprechende Baubewilligung nicht vorliegt, liegt eine Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk. BauG 1995 vor und war die belangte Behörde daher berechtigt bzw. verpflichtet, einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.Da für die verfahrensgegenständlichen wie im angefochtenen Bescheid dargestellten Baumaßnahmen eine entsprechende Baubewilligung nicht vorliegt, liegt eine Vorschriftswidrigkeit im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG 1995 vor und war die belangte Behörde daher berechtigt bzw. verpflichtet, einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen um Instandhaltungs- bzw. Renovierungsarbeiten handeln würde, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Instandsetzung oder Sanierung die Wiederherstellung eines früher bestandenen Zustandes bedeutet. Der Umfang der Instandhaltungspflicht bestimmt sich nach der seinerzeit erteilten Baubewilligung.

§ 39Abs 1 Stmk. Bau

G 1995 hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung, die der Eigentümer von sich aus zu erfüllen hat, ohne dass es hierfür eines Auftrages der Baubehörde bedarf. Der Umfang der Instandhaltungspflicht bestimmt sich nach der seinerzeit erteilten Baubewilligung. Ein Baugebrechen liegt somit dann vor, wenn sich der ursprünglich bestehende gute Zustand eines Baus verschlechtert hat, sodass die Verpflichtung des Eigentümers darin besteht, diesen guten Zustand wiederherzustellen. Von einer Baugebrechensbehebung kann aber nur solange gesprochen werden, als die Instandsetzungsmaßnahmen eine Wiederherstellung des ursprünglichen Bestandes bewirken. Da im Beschwerdefall – wie oben ausgeführt – eine derartige Wiederherstellung des ursprünglichen Bestandes, nämlich so wie er mit Bescheid vom 03.07.1980 baubehördlich bewilligt wurde nicht erfolgte, liegt eine Instandhaltungs-, bzw. Sanierungs- bzw. Renovierungsmaßnahme iSd § 39 Abs 1 Stmk. BauG 1995 – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht vor (vgl. VwGH vom 28.06.1990, 90/06/0045). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen um Instandhaltungs- bzw. Renovierungsarbeiten handeln würde, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Instandsetzung oder Sanierung die Wiederherstellung eines früher bestandenen Zustandes bedeutet. Der Umfang der Instandhaltungspflicht bestimmt sich nach der seinerzeit erteilten Baubewilligung.

Paragraph 39, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung, die der Eigentümer von sich aus zu erfüllen hat, ohne dass es hierfür eines Auftrages der Baubehörde bedarf. Der Umfang der Instandhaltungspflicht bestimmt sich nach der seinerzeit erteilten Baubewilligung. Ein Baugebrechen liegt somit dann vor, wenn sich der ursprünglich bestehende gute Zustand eines Baus verschlechtert hat, sodass die Verpflichtung des Eigentümers darin besteht, diesen guten Zustand wiederherzustellen. Von einer Baugebrechensbehebung kann aber nur solange gesprochen werden, als die Instandsetzungsmaßnahmen eine Wiederherstellung des ursprünglichen Bestandes bewirken. Da im Beschwerdefall – wie oben ausgeführt – eine derartige Wiederherstellung des ursprünglichen Bestandes, nämlich so wie er mit Bescheid vom 03.07.1980 baubehördlich bewilligt wurde nicht erfolgte, liegt eine Instandhaltungs-, bzw. Sanierungs- bzw. Renovierungsmaßnahme iSd Paragraph 39, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht vor vergleiche VwGH vom 28.06.1990, 90/06/0045). Aus all diesen Gründen war sohin die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.37.3135.2015

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