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{'item': 'LVwG 43.25-2053/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.09.2016 GeschäftszahlLVwG 43.25-2053/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Steiermark, G, Kgasse, vertreten durch die H & P Rechtsanwälte GmbH, W, B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 09.06.2016, GZ: BMWFW-37.348/0005-I/5a/2015, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 13.07.2016 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Absatz des Bescheidspruches wie folgt lautet:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 13.07.2016 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Absatz des Bescheidspruches wie folgt lautet: „Im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur dürfen im Zusammenhang mit einem Dachbodenausbau die im Inneren gelegenen Räume einschließlich die mit der Innenraumgestaltung in Zusammenhang stehenden Gaupen, Terrassen und Balkone geplant und die Bauüberwachung übernommen werden, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen werden.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 21.07.2016 vorgelegten Beschwerde der Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Steiermark vom 13.07.2016 und des mit Eingabe vom 03.08.2016 übermittelten, erstinstanzlichen, gewerberechtlichen Verfahrensaktes der obersten Gewerbebehörde sowie des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt: Mit Schreiben vom 04.04.2016, beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eingelangt am 07.04.2016, hat die Fachgruppe Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Steiermark, G, Kgasse, an die oberste Gewerbebehörde nachstehenden, sich auf eine Gewerbeumfangsentscheidung beziehenden verfahrenseinleitenden Antrag gerichtet: „… “ Antragsbegründend wurde Nachstehendes festgehalten: „

  1. Zu dem der Umfangsfrage zu Grunde liegenden Sachverhalt 2.1 Zu klären ist die Frage, ob die Planung und Bauüberwachung eines Dachbodenausbaus in einem mehrgeschossigen Wohnhaus von der Gewerbeberechtigung „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ auch dann erfasst ist, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung dabei in Frage kommender statisch relevanter Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen werden. Ein Dachbodenausbau umfasst nicht nur die Umgestaltung des Inneren des Dachbodens zu Wohnzwecken, wie durch Einbau von Zwischenwänden, Einrichtung von Nassräumen udgl., sondern setzt idR auch Eingriffe in den Dachstuhl, die Dachhaut, den Einbau von Gaupen und die Umgestaltung bisheriger im Gebäudeinneren gelegenen Dachbodenflächen in Balkone und/oder Terrassen voraus, wobei diese idR durch die Entfernung von Dachflächen entstehen. Da hier somit auch das Gebäudeäußere betreffende Bauteile entstehen bzw. betroffen sind, stellt sich hier die Frage der Abgrenzung der Berechtigung für Ingenieurbüro für Innenarchitektur zur Befugnis der Baumeister gemäß § 99 GewO bzw. zum sogenannten Baumeistervorbehalt gemäß § 134 Abs 3 GewO.2.1 Zu klären ist die Frage, ob die Planung und Bauüberwachung eines Dachbodenausbaus in einem mehrgeschossigen Wohnhaus von der Gewerbeberechtigung „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ auch dann erfasst ist, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung dabei in Frage kommender statisch relevanter Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen werden. Ein Dachbodenausbau umfasst nicht nur die Umgestaltung des Inneren des Dachbodens zu Wohnzwecken, wie durch Einbau von Zwischenwänden, Einrichtung von Nassräumen udgl., sondern setzt idR auch Eingriffe in den Dachstuhl, die Dachhaut, den Einbau von Gaupen und die Umgestaltung bisheriger im Gebäudeinneren gelegenen Dachbodenflächen in Balkone und/oder Terrassen voraus, wobei diese idR durch die Entfernung von Dachflächen entstehen. Da hier somit auch das Gebäudeäußere betreffende Bauteile entstehen bzw. betroffen sind, stellt sich hier die Frage der Abgrenzung der Berechtigung für Ingenieurbüro für Innenarchitektur zur Befugnis der Baumeister gemäß Paragraph 99, GewO bzw. zum sogenannten Baumeistervorbehalt gemäß Paragraph 134, Absatz 3, GewO. 2.2 Der Gewerbeinhaber, hat den entgeltlichen Auftrag zur Planung und Bauüberwachung eines Dachgeschoßausbaus in einem mehrgeschossigen Wohnhauses übernommen und ausgeführt, wobei er für die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung wie in § 134 Abs 2 GewO ivm § 32 Abs 1 Z9 GewO geregelt aber auch für die bauphysikalische Berechnung befugte Dritte herangezogen hat. Namentlich sind das V & P ZT-KEG (Bauphysik), Prof. TR Ing. H M (Vorstatik) und Baumeister und Zimmermeister (L W (Statik). Das mehrgeschossige Gebäude befindet sich in G, Kgasse. Der Gewerbeinhaber hat die Einreichplanung, die Ausführungsplanung, Ausschreibung und die Bauüberwachung dieses Dachgeschossausbaus einschließlich Gaupen, Terrassen und Balkone übernommen; dies unter Beiziehung der genannten befugten Dritten.2.2 Der Gewerbeinhaber, hat den entgeltlichen Auftrag zur Planung und Bauüberwachung eines Dachgeschoßausbaus in einem mehrgeschossigen Wohnhauses übernommen und ausgeführt, wobei er für die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung wie in Paragraph 134, Absatz 2, GewO ivm Paragraph 32, Absatz eins, Z9 GewO geregelt aber auch für die bauphysikalische Berechnung befugte Dritte herangezogen hat. Namentlich sind das römisch fünf & P ZT-KEG (Bauphysik), Prof. TR Ing. H M (Vorstatik) und Baumeister und Zimmermeister (L W (Statik). Das mehrgeschossige Gebäude befindet sich in G, Kgasse. Der Gewerbeinhaber hat die Einreichplanung, die Ausführungsplanung, Ausschreibung und die Bauüberwachung dieses Dachgeschossausbaus einschließlich Gaupen, Terrassen und Balkone übernommen; dies unter Beiziehung der genannten befugten Dritten. 2.4 Herr DI H Wa, verfügt wie oben ausgeführt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für Ingenieurbüro (beratender Ingenieur) für Innenarchitektur, welche im Gewerberegister unter Reg. Zl. Xx erfasst ist. Anlässlich der Anmeldung des Gewerbes am 2.1.2003 hat er die Befähigung ua. durch Nachweis des Universitätsstudiums „Architektur“ (Technische Universität Graz) belegt und ist 2.4 Herr DI H Wa, verfügt wie oben ausgeführt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für Ingenieurbüro (beratender Ingenieur) für Innenarchitektur, welche im Gewerberegister unter Reg. Zl. römisch zehn x erfasst ist. Anlässlich der Anmeldung des Gewerbes am 2.1.2003 hat er die Befähigung ua. durch Nachweis des Universitätsstudiums „Architektur“ (Technische Universität Graz) belegt und ist Mitglied seit 1.1.2003 der Fachgruppe Steiermark der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure). 2.5 Nunmehr ist ein Bauschaden eingetreten (unter anderem ist das geplante und ausgeführte Dach undicht bzw. die Niederschlagsentwässerung unzureichend). Der außergerichtlich bestellte Sachverständige weist dem Gewerbeinhaber zumindest die (Teil)Verantwortung zu. 2.6 Der Haftpflichtversicherer unseres Fachgruppenmitglieds, DI H Wa, die O Versicherung AG lehnt die Übernahme der Haftung für ihren Versicherungsnehmer, DI H Wa, mit der Begründung ab, dieser hätte Leistungen erbracht, die nicht Teil seiner Gewerbeberechtigung (hier: „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“) wären. 2.7 Vergleichbare Fragen zum Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur in Bezug auf Planung etc. betreffend die mit der Umgestaltung von Innenräumen in unmittelbaren Zusammenhang stehende Gebäudeteilen an der Außenseite von Gebäuden und sich daraus ergebende Abgrenzung zum Baumeistergewerbe stellten sich in der jüngsten Vergangenheit des Öfteren. Unter Zugrundelegung des konkreten Anlassfalles, ersucht die Fachgruppe schon wegen der über den Anlassfall für hinausgehenden Bedeutung für diejenigen Mitglieder, die Inhaber von Gewerbeberechtigungen für Ingenieurbüro (Beratende Ingenieure) für Innenarchitektur den BMWFW um Entscheidung § 349 GewO in der o.a. Umfangsfrage.2.7 Vergleichbare Fragen zum Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur in Bezug auf Planung etc. betreffend die mit der Umgestaltung von Innenräumen in unmittelbaren Zusammenhang stehende Gebäudeteilen an der Außenseite von Gebäuden und sich daraus ergebende Abgrenzung zum Baumeistergewerbe stellten sich in der jüngsten Vergangenheit des Öfteren. Unter Zugrundelegung des konkreten Anlassfalles, ersucht die Fachgruppe schon wegen der über den Anlassfall für hinausgehenden Bedeutung für diejenigen Mitglieder, die Inhaber von Gewerbeberechtigungen für Ingenieurbüro (Beratende Ingenieure) für Innenarchitektur den BMWFW um Entscheidung Paragraph 349, GewO in der o.a. Umfangsfrage.
  2. Zum Umfang der Gewerbeberechtigung Ingenieurbüros und den Nebenrechten 3.1 Maßgeblicher Gesetzeswortlaut § 134 Abs 1 GewO lautet wie folgt: „Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Unter-suchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.“Paragraph 134, Absatz eins, GewO lautet wie folgt: „Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (Paragraph 94, Ziffer 69,) umfasst die Beratung, Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Unter-suchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.“ § 134 Abs 2 GewO lautet wie folgt: „Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innen-architektur umfasst sämtliche Befugnisse der Ingenieurbüros im Sinn des Abs
  3. Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu befugten durchzuführen.“Paragraph 134, Absatz 2, GewO lautet wie folgt: „Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innen-architektur umfasst sämtliche Befugnisse der Ingenieurbüros im Sinn des Absatz eins, Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu befugten durchzuführen.“ “ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Bescheid vom 09.06.2016, GZ: BMWFW-37.348/0005-I/5a/2015, in dem er auf Rechtsgrundlage § 349 Abs 1 Z 1 GewO 1994 nachstehende Feststellungen traf:Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Bescheid vom 09.06.2016, GZ: BMWFW-37.348/0005-I/5a/2015, in dem er auf Rechtsgrundlage Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nachstehende Feststellungen traf: „Der Bundeminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft stellt gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 fest, dass die Planung und Bauüberwachung eines Dachbodenausbaues in einem mehrstöckigen Wohnhaus nicht allein dem Baumeistergewerbe und – bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, - auch dem Holzbaumeistergewerbe vorbehalten sind.„Der Bundeminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft stellt gemäß Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 fest, dass die Planung und Bauüberwachung eines Dachbodenausbaues in einem mehrstöckigen Wohnhaus nicht allein dem Baumeistergewerbe und – bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, - auch dem Holzbaumeistergewerbe vorbehalten sind. Im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur dürfen im Zusammenhang mit einem Dachbodenausbau die im Inneren gelegenen Räume einschließlich, Gaupen, Terrassen und Balkone geplant und die Bauüberwachung übernommen werden, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen werden.“ Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Fachgruppe Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Steiermark mit Schreiben vom 04.04.2014 den auf § 349 Abs 1 Z 1 GewO 1994 gestützten Antrag eingebracht habe, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft möge über den Umfang der Gewerbeberechtigung der Ingenieurbüros für Innenarchitektur gemäß § 94 Z 69 iVm § 134 Abs 1, 2 und 3 leg. cit. GewO 1994 im Verhältnis zu den Rechten der Baumeister gemäß § 94 Z 5 iVm § 99 Abs 1 und 2 leg. cit. entscheiden und sei zur Begründung des Antrages ein konkreter Fall betreffend die Übernahme eines Dachbodenausbaus durch ein Ingenieurbüro für Innenarchitektur und Eintreten eines Bauschadens angeführt worden. Anhand dieses Falles solle nach Ansicht der Fachgruppe geklärt werden, ob die Planung und Bauüberwachung eines Dachbodenausbaues in einem mehrstöckigen Wohnhaus von der Gewerbeberechtigung „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ auch dann erfasst sei, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch Befugte Dritte vorgenommen würden. Da es sich bei einem Dachbodenausbau nicht nur um eine Umgestaltung des Inneren, sondern auch um einen Eingriff in das Gebäudeäußere (z. B. Dachstuhl, Dachhaut, Terrasse, etc.) handle, stelle sich nach Ansicht der Fachgruppe hier die Frage der Abgrenzung zwischen der Berechtigung für Ingenieurbüros für Innenarchitektur zur Befugnis der Baumeister gemäß § 99 GewO 1994, insbesondere zum sogenannten Baumeistervorbehalt gemäß § 134 Abs 3 GewO 1994.Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Fachgruppe Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Steiermark mit Schreiben vom 04.04.2014 den auf Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 gestützten Antrag eingebracht habe, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft möge über den Umfang der Gewerbeberechtigung der Ingenieurbüros für Innenarchitektur gemäß Paragraph 94, Ziffer 69, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, 2 und 3 leg. cit. GewO 1994 im Verhältnis zu den Rechten der Baumeister gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins und 2 leg. cit. entscheiden und sei zur Begründung des Antrages ein konkreter Fall betreffend die Übernahme eines Dachbodenausbaus durch ein Ingenieurbüro für Innenarchitektur und Eintreten eines Bauschadens angeführt worden. Anhand dieses Falles solle nach Ansicht der Fachgruppe geklärt werden, ob die Planung und Bauüberwachung eines Dachbodenausbaues in einem mehrstöckigen Wohnhaus von der Gewerbeberechtigung „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ auch dann erfasst sei, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch Befugte Dritte vorgenommen würden. Da es sich bei einem Dachbodenausbau nicht nur um eine Umgestaltung des Inneren, sondern auch um einen Eingriff in das Gebäudeäußere (z. B. Dachstuhl, Dachhaut, Terrasse, etc.) handle, stelle sich nach Ansicht der Fachgruppe hier die Frage der Abgrenzung zwischen der Berechtigung für Ingenieurbüros für Innenarchitektur zur Befugnis der Baumeister gemäß Paragraph 99, GewO 1994, insbesondere zum sogenannten Baumeistervorbehalt gemäß Paragraph 134, Absatz 3, GewO
  4. Nach Ausführungen zur bestehenden Antragslegitimation der Fachgruppe Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Steiermark wurde in der Bescheidbegründung weiters ausgeführt, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Gewerbeberechtigung „Ingenieurbüro“ iSd § 134 Abs 1 GewO 1994 eine bestimmte Leistung umfasse, sei eine Gegenüberstellung anhand des Studienplanes bzw. Lehrplanes des konkreten Fachgebietes erforderlich. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2009, 2004/04/0202, müsse die Bezeichnung eines Fachgebietes eines Ingenieurbüros mit der Bezeichnung der betreffenden Studienrichtung oder der Fachrichtung der betreffenden Schule übereinstimmen. Im Zweifelsfall werde die Rechtsfrage, ob ein bestimmtes Teilgebiet von einem (größeren) Fachgebiet eingeschlossen sei, nur anhand der für den betreffenden Ausbildungslehrgang geltenden Rechtsvorschriften (Studiengesetze und Lehrpläne) gelöst werden können.Nach Ausführungen zur bestehenden Antragslegitimation der Fachgruppe Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Steiermark wurde in der Bescheidbegründung weiters ausgeführt, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Gewerbeberechtigung „Ingenieurbüro“ iSd Paragraph 134, Absatz eins, GewO 1994 eine bestimmte Leistung umfasse, sei eine Gegenüberstellung anhand des Studienplanes bzw. Lehrplanes des konkreten Fachgebietes erforderlich. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2009, 2004/04/0202, müsse die Bezeichnung eines Fachgebietes eines Ingenieurbüros mit der Bezeichnung der betreffenden Studienrichtung oder der Fachrichtung der betreffenden Schule übereinstimmen. Im Zweifelsfall werde die Rechtsfrage, ob ein bestimmtes Teilgebiet von einem (größeren) Fachgebiet eingeschlossen sei, nur anhand der für den betreffenden Ausbildungslehrgang geltenden Rechtsvorschriften (Studiengesetze und Lehrpläne) gelöst werden können. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ging daher davon aus, dass die Studiengesetze und Lehrpläne somit einschlägige Rechtsvorschriften im Sinne des § 29 GewO 1994 iVm § 134 GewO 1994 seien und daher maßgeblich für den Berechtigungsumfang eines Ingenieurbüros auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur seien. Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros ergebe sich primär aus den in § 134 Abs 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten sowie den in § 134 Abs 4 GewO 1994 beschriebenen Vertretungsrechten. Zu berücksichtigen seien gemäß § 134 Abs 3 GewO 1994 die Vorbehaltsrechte der Baugewerbe mit den dort getroffenen Ausnahmen für das Fachgebiet der Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft sowie die sich für Ingenieurbüros der Innenarchitektur ergebenden Ausnahmen vom Baugewerbe. Ingenieurbüros für Innenarchitektur dürften gemäß § 134 Abs 2 GewO 1994 neben den allen technischen Büros zustehenden Befugnissen in ihrem fachlichen Bereich auch Bauplanungen und –berechnungen vornehmen, mit der Einschränkung sich hinsichtlich der konstruktiven Bearbeitung und statischen Berechnung statisch relevanter Bauteile befugter Baumeister oder Ziviltechniker bedienen zu müssen. Entsprechend den Curricula, der für die Bestimmung des Umfanges und Inhaltes des Fachgebietes in Frage kommenden Lehrplänen verbinde das Fachgebiet „Innenarchitektur“ Elemente aus den Bereichen Architektur, Gebäudetechnik und Design, mit Rücksicht auf wirtschaftliche, soziale und ökologische Faktoren. Entsprechend diesem weit gefassten Aufgabespektrum befasse sich der Innenausbau bei den zwangsläufig damit verbundenen Umgestaltungen des Außenbereiches von Gebäuden hauptsächlich mit Baumaßnahmen im Bereich der Wärme, Kälte und Branddämmung, aber auch der Dämmung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser. Der Bereich der Gestaltung der Innenräume befasse sich beispielsweise mit Faktoren wie Raumfeuchtigkeit, Temperatur, Raumakustik, Beleuchtung, Raumfarben sowie Ausstattung einschließlich der Gestaltung von Möbelstücken oder anderen Einrichtungsgegenständen. Mit umfasst seien zwangsläufig jeweils auch die Außenbereiche von Baulichkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umänderung von Innenräumen stehen würden, wie Fassaden, Außenfenster und Türen, Balkone, Terrassen, Wintergärten, Gaupen bei Dachbodenausbauten und dergleichen. Durch das Schreiben des Bildungsministeriums vom 21.08.2014 werde bestätigt, dass die Ausbildung im Rahmen der berufsbildenden höheren Schule „Innenarchitektur und Holztechnologie“ gemäß dem aktuellen und dem zukünftigen Lehrplan die Absolventen befähige „Planungs- und Bauüberwachungsleistungen in Bezug auf Stiegen und Wintergärten, Portale und Fassaden, Dachbodenausbauten sowie Gaupen, Balkone und Terrassen zu erbringen, soferne dies im Zusammenhang mit einer Innenraumgestaltung stehe. Die Ingenieurbüros für Innenarchitektur dürften gemäß § 134 Abs 2 GewO neben den allen technischen Büros zustehenden Befugnissen in ihrem Fachbereich auch Bauplanungen und Berechnungen vornehmen, mit der Einschränkung, sich hinsichtlich der konstruktiven Bearbeitung und statischen Berechnung statisch relevanter Bauteile hierzu befugter Baumeister oder Ziviltechniker bedienen zu müssen. Die Bearbeitung und Berechnung nicht statisch relevanter Bauteile stehe gemäß § 134 Abs 3
  5. Satz GewO 1994 zweifelsfrei zu. Ebenfalls sei er damit berechtigt, die Gesamtleistung, wie z. B. Planung eines Dachbodenausbaus, Dachbodenausbau inkl. Balkonen und Terrassen, unter Beachtung der oben angeführten Beschränkungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anzubieten. Mit der Regelung des § 134 Abs 2
  6. Satz GewO 1994 räume der Gesetzgeber Ingenieurbüros für Innenarchitektur automatisch das Recht ein, auch statisch relevante Bauteile „zu berühren“. Es ergebe sich aus § 134 Abs 2
  7. Satz GewO 1994 iVm § 134 Abs 1 GewO 1994 und iVm den einschlägigen Lehr- und Studienplänen, dass „Innenarchitektur“ auch die Außenhaut, selbst wenn sie statisch relevante Bauteile betreffe, vom originären Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur erfasst sei. Die von der Landesinnung Bau im Punkt 1 vertretene Gegenauffassung, wonach „Eingriffe in die Außenhaut … nicht mehr zur Innenarchitektur [gehören]“ und sohin „die Planung und Bauüberwachung eines Dachgeschoßausbaus einschließlich der Gaupen, Terrassen und Balkone, bei einem mehrgeschoßigen Wohnhaus keinesfalls von der Gewerbeberechtigung „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ erfasst wären, unrichtig Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ging daher davon aus, dass die Studiengesetze und Lehrpläne somit einschlägige Rechtsvorschriften im Sinne des Paragraph 29, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 134, GewO 1994 seien und daher maßgeblich für den Berechtigungsumfang eines Ingenieurbüros auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur seien. Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros ergebe sich primär aus den in Paragraph 134, Absatz eins, GewO 1994 angeführten Tätigkeiten sowie den in Paragraph 134, Absatz 4, GewO 1994 beschriebenen Vertretungsrechten. Zu berücksichtigen seien gemäß Paragraph 134, Absatz 3, GewO 1994 die Vorbehaltsrechte der Baugewerbe mit den dort getroffenen Ausnahmen für das Fachgebiet der Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft sowie die sich für Ingenieurbüros der Innenarchitektur ergebenden Ausnahmen vom Baugewerbe. Ingenieurbüros für Innenarchitektur dürften gemäß Paragraph 134, Absatz 2, GewO 1994 neben den allen technischen Büros zustehenden Befugnissen in ihrem fachlichen Bereich auch Bauplanungen und , –berechnungen vornehmen, mit der Einschränkung sich hinsichtlich der konstruktiven Bearbeitung und statischen Berechnung statisch relevanter Bauteile befugter Baumeister oder Ziviltechniker bedienen zu müssen. Entsprechend den Curricula, der für die Bestimmung des Umfanges und Inhaltes des Fachgebietes in Frage kommenden Lehrplänen verbinde das Fachgebiet „Innenarchitektur“ Elemente aus den Bereichen Architektur, Gebäudetechnik und Design, mit Rücksicht auf wirtschaftliche, soziale und ökologische Faktoren. Entsprechend diesem weit gefassten Aufgabespektrum befasse sich der Innenausbau bei den zwangsläufig damit verbundenen Umgestaltungen des Außenbereiches von Gebäuden hauptsächlich mit Baumaßnahmen im Bereich der Wärme, Kälte und Branddämmung, aber auch der Dämmung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser. Der Bereich der Gestaltung der Innenräume befasse sich beispielsweise mit Faktoren wie Raumfeuchtigkeit, Temperatur, Raumakustik, Beleuchtung, Raumfarben sowie Ausstattung einschließlich der Gestaltung von Möbelstücken oder anderen Einrichtungsgegenständen. Mit umfasst seien zwangsläufig jeweils auch die Außenbereiche von Baulichkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umänderung von Innenräumen stehen würden, wie Fassaden, Außenfenster und Türen, Balkone, Terrassen, Wintergärten, Gaupen bei Dachbodenausbauten und dergleichen. Durch das Schreiben des Bildungsministeriums vom 21.08.2014 werde bestätigt, dass die Ausbildung im Rahmen der berufsbildenden höheren Schule „Innenarchitektur und Holztechnologie“ gemäß dem aktuellen und dem zukünftigen Lehrplan die Absolventen befähige „Planungs- und Bauüberwachungsleistungen in Bezug auf Stiegen und Wintergärten, Portale und Fassaden, Dachbodenausbauten sowie Gaupen, Balkone und Terrassen zu erbringen, soferne dies im Zusammenhang mit einer Innenraumgestaltung stehe. Die Ingenieurbüros für Innenarchitektur dürften gemäß Paragraph 134, Absatz 2, GewO neben den allen technischen Büros zustehenden Befugnissen in ihrem Fachbereich auch Bauplanungen und Berechnungen vornehmen, mit der Einschränkung, sich hinsichtlich der konstruktiven Bearbeitung und statischen Berechnung statisch relevanter Bauteile hierzu befugter Baumeister oder Ziviltechniker bedienen zu müssen. Die Bearbeitung und Berechnung nicht statisch relevanter Bauteile stehe gemäß Paragraph 134, Absatz 3,
  8. Satz GewO 1994 zweifelsfrei zu. Ebenfalls sei er damit berechtigt, die Gesamtleistung, wie z. B. Planung eines Dachbodenausbaus, Dachbodenausbau inkl. Balkonen und Terrassen, unter Beachtung der oben angeführten Beschränkungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anzubieten. Mit der Regelung des Paragraph 134, Absatz 2,
  9. Satz GewO 1994 räume der Gesetzgeber Ingenieurbüros für Innenarchitektur automatisch das Recht ein, auch statisch relevante Bauteile „zu berühren“. Es ergebe sich aus Paragraph 134, Absatz 2,
  10. Satz GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, GewO 1994 und in Verbindung mit den einschlägigen Lehr- und Studienplänen, dass „Innenarchitektur“ auch die Außenhaut, selbst wenn sie statisch relevante Bauteile betreffe, vom originären Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur erfasst sei. Die von der Landesinnung Bau im Punkt 1 vertretene Gegenauffassung, wonach „Eingriffe in die Außenhaut … nicht mehr zur Innenarchitektur [gehören]“ und sohin „die Planung und Bauüberwachung eines Dachgeschoßausbaus einschließlich der Gaupen, Terrassen und Balkone, bei einem mehrgeschoßigen Wohnhaus keinesfalls von der Gewerbeberechtigung „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ erfasst wären, unrichtig , sei. Wäre man dieser Auffassung, ließe man die gesetzlich angeordnete Berücksichtigung der einschlägigen Lehr- und Studienpläne außer Betracht und bedürfe es dieser oben zitierten, gesetzlichen Einschränkung der Berechtigung der Ingenieurbüros für Innenarchitektur nicht. Die einschlägigen Lehr- und Studienpläne dürften nicht Baukonstruktion in dem dargelegten Umfang zum Inhalt haben und § 134 Abs 2
  11. Satz müsste nicht klarstellen, dass für die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung statisch relevanter Bauteile befugte Dritte heranzuziehen seien. Vielmehr beziehe § 134 Abs 2 GewO 1994 den Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Sinn des § 134 Abs 1 GewO 1994 (Beratung, Verfassen von Plänen, Berechnungen und Studien, Überwachung der Ausführungen, etc.) grundsätzlich auch auf statisch relevante Bauteile. Ausgenommen hiervon würden lediglich die „konstruktive Bearbeitung“ und „statische Berechnung“ sein. Sie dürften von Ingenieurbüros für Innenarchitektur angeboten und übernommen werden, lediglich die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung müsste von einem diesbezüglichen Befugten durchgeführt werden. Damit stelle § 134 Abs 2 GewO 1994 klar, dass „Innenarchitektur“ jedenfalls auch statisch relevante Bauteile erfasse und Ingenieurbüros für Innenarchitektur diesbezüglich jedenfalls Gesamtaufträge, losgelöst von § 32 Abs 1 Z 9 GewO 1994, übernehmen dürften. Es handle sich hierbei um ein originäres Recht, das direkt aus § 132 Abs 2 GewO 1994 abgeleitet werde. Daher falle die Planung, Berechnung und Überwachung eines Dachbodenausbaus gemäß § 134 Abs 2 GewO 1994 zur Gänze in den Berechtigungsumfang der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“. Nach Ansicht der obersten Gewerbebehörde ergab sich die Beantwortung der Frage, ob Ingenieurbüros für Innenarchitektur zur Planung und Bauüberwachung von Dachbodenausbauten befugt seien, bereits unmittelbar aus der gegenüber dem Nebenrecht gemäß § 32 Abs 1 Z 9 GewO 1994 eine lex specialis darstellenden Regelung des § 134 Abs 2 GewO
  12. Ausgeführt wurde weiters, dass bezogen auf Dachbodenausbauten, welche in der Regel in Leichtbauweise ausgeführt würden, der Dachstuhl ein derartig statisch relevanter Bauteil sei. In Bezug auf Dachbodenausbau seien Ingenieurbüros für Innenarchitektur, gestützt sowohl auf § 134 Abs 1
  13. Satz iVm § 134 Abs 1 GewO 1994 und iVm mit den einschlägigen Lehr- und Studienplänen, als auch auf § 134 Abs 2
  14. Satz GewO 1994 berechtigt, auch in die Dachkonstruktion insoweit einzugreifen, als sie Gaupen, Terrassen und Balkone bzw. Dachfenster planen würden. Zu betonen sei hierbei, dass bei einem Dachbodenausbau auch kein neues Stockwerk errichtet werde, sondern das dürften nicht Baukonstruktion in dem dargelegten Umfang zum Inhalt haben und Paragraph 134, Absatz 2,
  15. Satz müsste nicht klarstellen, dass für die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung statisch relevanter Bauteile befugte Dritte heranzuziehen seien. Vielmehr beziehe Paragraph 134, Absatz 2, GewO 1994 den Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Sinn des Paragraph 134, Absatz eins, GewO 1994 (Beratung, Verfassen von Plänen, Berechnungen und Studien, Überwachung der Ausführungen, etc.) grundsätzlich auch auf statisch relevante Bauteile. Ausgenommen hiervon würden lediglich die „konstruktive Bearbeitung“ und „statische Berechnung“ sein. Sie dürften von Ingenieurbüros für Innenarchitektur angeboten und übernommen werden, lediglich die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung müsste von einem diesbezüglichen Befugten durchgeführt werden. Damit stelle Paragraph 134, Absatz 2, GewO 1994 klar, dass „Innenarchitektur“ jedenfalls auch statisch relevante Bauteile erfasse und Ingenieurbüros für Innenarchitektur diesbezüglich jedenfalls Gesamtaufträge, losgelöst von Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994, übernehmen dürften. Es handle sich hierbei um ein originäres Recht, das direkt aus Paragraph 132, Absatz 2, GewO 1994 abgeleitet werde. Daher falle die Planung, Berechnung und Überwachung eines Dachbodenausbaus gemäß Paragraph 134, Absatz 2, GewO 1994 zur Gänze in den Berechtigungsumfang der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“. Nach Ansicht der obersten Gewerbebehörde ergab sich die Beantwortung der Frage, ob Ingenieurbüros für Innenarchitektur zur Planung und Bauüberwachung von Dachbodenausbauten befugt seien, bereits unmittelbar aus der gegenüber dem Nebenrecht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 eine lex specialis darstellenden Regelung des Paragraph 134, Absatz 2, GewO
  16. Ausgeführt wurde weiters, dass bezogen auf Dachbodenausbauten, welche in der Regel in Leichtbauweise ausgeführt würden, der Dachstuhl ein derartig statisch relevanter Bauteil sei. In Bezug auf Dachbodenausbau seien Ingenieurbüros für Innenarchitektur, gestützt sowohl auf Paragraph 134, Absatz eins,
  17. Satz in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, GewO 1994 und in Verbindung mit mit den einschlägigen Lehr- und Studienplänen, als auch auf Paragraph 134, Absatz 2,
  18. Satz GewO 1994 berechtigt, auch in die Dachkonstruktion insoweit einzugreifen, als sie Gaupen, Terrassen und Balkone bzw. Dachfenster planen würden. Zu betonen sei hierbei, dass bei einem Dachbodenausbau auch kein neues Stockwerk errichtet werde, sondern das , bestehende Stockwerk „Dachboden“ ausgebaut und allenfalls teilweise innerhalb einer Wohnung ein Zwischengeschoß errichtet werde. Gegen diesen ihr gegenüber am 15.06.2016 erlassenen Bescheid erhob die Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Steiermark rechtzeitig und formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass Gaupen, Terrassen und Balkone nicht im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur geplant werden dürften und auch nicht die Bauüberwachung übernommen werden dürfe, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückweisen. Gegen diesen ihr gegenüber am 15.06.2016 erlassenen Bescheid erhob die Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Steiermark rechtzeitig und formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass Gaupen, Terrassen und Balkone nicht im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur geplant werden dürften und auch nicht die Bauüberwachung übernommen werden dürfe, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückweisen. In dieser Beschwerde, mit welcher der bekämpfte Bescheid zur Gänze aus dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit angefochten wurde, wendet sich die Beschwerdeführerin nach Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beschwerdelegitimation mit nachstehendem Vorbringen gegen die rechtliche Beurteilung der obersten Gewerbebehörde im bekämpften Bescheid: „ “ Mit hg. Schreiben vom 26.07.2016 erging gerichtlicherseits die Beschwerdemitteilung an die weiteren Verfahrensparteien. Mit hg. Schreiben vom 02.08.2016 wurde die Frau Bundesministerin für Bildung im Hinblick auf das von Behördenseite der bekämpften Entscheidung zu Grunde gelegte Schreiben vom 21.08.2014, GZ: BMBF-17.600/0040-II/2b/2014, ersucht, im Lichte des mittlerweile verordneten Lehrplanes „Innenarchitektur und Holztechnologien“, BGBl. II Nr. 262/2015, betreffend die Absolventen der einschlägigen, inländischen, berufsbildenden, höheren Schulen (HTL), dahingehend fachkundig Stellung zu nehmen, ob auch in Bezug auf Gaupen, Balkone und Terrassen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen bei Zusammenhang mit einer Innenraumgestaltung, insbesondere im Rahmen der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, Kenntnisse und Wissen, bejahendenfalls anhand welcher Regelungen dieses Lehrplanes in welchem Umfang vermittelt werden, und die Absolventen einer solchen Schule daher aufgrund einer zwingenden, ausbildungsrechtlichen Vorschrift derartige Kenntnisse und Wissen vermittelt bekommen, welche sie befähigen, Leistungen dieser Art zu erbringen und sich somit das Fachgebiet der Innenarchitektur auch auf Gaupen, Balkone und Terrassen im Zusammenhang mit einer Innenraumgestaltung erstreckt.Mit hg. Schreiben vom 02.08.2016 wurde die Frau Bundesministerin für Bildung im Hinblick auf das von Behördenseite der bekämpften Entscheidung zu Grunde gelegte Schreiben vom 21.08.2014, GZ: BMBF-17.600/0040-II/2b/2014, ersucht, im Lichte des mittlerweile verordneten Lehrplanes „Innenarchitektur und Holztechnologien“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2015,, betreffend die Absolventen der einschlägigen, inländischen, berufsbildenden, höheren Schulen (HTL), dahingehend fachkundig Stellung zu nehmen, ob auch in Bezug auf Gaupen, Balkone und Terrassen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen bei Zusammenhang mit einer Innenraumgestaltung, insbesondere im Rahmen der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, Kenntnisse und Wissen, bejahendenfalls anhand welcher Regelungen dieses Lehrplanes in welchem Umfang vermittelt werden, und die Absolventen einer solchen Schule daher aufgrund einer zwingenden, ausbildungsrechtlichen Vorschrift derartige Kenntnisse und Wissen vermittelt bekommen, welche sie befähigen, Leistungen dieser Art zu erbringen und sich somit das Fachgebiet der Innenarchitektur auch auf Gaupen, Balkone und Terrassen im Zusammenhang mit einer Innenraumgestaltung erstreckt. Mit E-Mail vom 05.08.2016 wurde von Seiten der Fachgruppe Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Steiermark zur gegenständlichen Beschwerde wie folgt Stellung genommen: „ “ Dieser Eingabe waren folgende Beilagen angeschlossen: ./1 Bestätigung der Privatuniversität der Kreativwirtschaft GWT Aus- und Weiterbildungs GmbH vom 14.05.2007, ./2 Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom 21.08.2014 ./3 Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik (BGBl. II 302/1997),Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik Bundesgesetzblatt Teil 2, 302 aus 1997,), ./
  19. Schulversuchslehrplan, GZ: 17.022/0016-II 2b/2012, ./5 Lehrplan „Innenraumgestaltung und Holztechnik“, ./6 Studienlehrplan der Studienrichtung Innenarchitektur für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz (Studienführer 1986/87), ./7 Auszüge aus dem Kommentar Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994, ./8 Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien (BGBl. II 2015/262).Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien (BGBl. römisch zwei 2015/262). Von Seiten der obersten Gewerbebehörde wurde eine damit im Zusammenhang stehende Stellungnahme nicht abgegeben, nachdem mit Eingabe vom 03.08.2016 der bezughabende, behördliche Verfahrensakt übermittelt worden war. In Beantwortung der gerichtlichen Anfrage wurde von Seiten der Bundesministerin für Bildung mit Schreiben vom 23.08.2016, GZ: BMB-17.600/0035-II/2/2016, in Bezug auf das fachbezogene Qualifikationsprofil der Absolventen und Absolventinnen der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien im Wesentlichen festgehalten, dass die in der verwaltungsgerichtlichen Anfrage zitierte Grundaussage der Stellungnahme mit der GZ: 17.600/0040-II/2b/2014, aufrecht bleibe, da der aktuelle Lehrplan BGBl. II Nr. 262/2015 (relevant im vorliegenden Fall seien die Anlage 1 und Anlage 1.12: Innenarchitektur und Holztechnologien) inhaltlich nahezu deckungsgleich mit dem damals gültigen Schulversuchslehrplan mit der GZ: 17.022/0016-II/2b/2012, sei. Eine grundlegende Änderung des neuen Lehrplans („Semestrierung“ der Bildungs- und Lehraufgabe und des Lehrstoffes) liege ausschließlich im pädagogisch-strukturellen Bereich. Die Begriffe „Gaupen“, „Balkone“ und „Terrassen“ würden im Lehrplan nicht vorkommen, allerdings werde festgehalten, dass Aufzählungen im Lehrstoff großteils beispielshaft zu verstehen seien. Wesentlich für die Kompetenzen der Absolventen und Absolventinnen seien vielmehr die allgemeine Bildungs- und Lehraufgabe der Anlage 1 und die berufsbezogenen Lernergebnisse der Anlage 1.12 (Innenarchitektur und Holztechnologien) des Lehrplans. Wie bereits in der Stellungnahme aus 2014 verschriftlicht, sei jedenfalls wesentlich, dass die zur Frage stehenden bautechnischen Bereiche und Details ausschließlich im Zusammenhang mit Innenraumgestaltung zu sehen seien. Weiters wurde von Seiten der Bundesministerin für Bildung die besagten Anlagen 1 und 1.12 unter Markierung der aus ministerieller Sicht relevanten Passagen übermittelt und wurde auf die ebenfalls angeschlossene Stellungnahme des Schulleiters der HTBLA H, Herrn OStR Arch. Dipl.-Ing. He, verwiesen, der als fachlicher Experte in der Fachrichtungsarbeitsgruppe Innenarchitektur und Holztechnologien tätig sei und an der Lehrplanentwicklung maßgeblich beteiligt gewesen sei. Dieser Stellungnahme vom 29.07.2016 lässt sich u. a. entnehmen, dass „die AbsolventInnen aufgrund ihrer Ausbildung an der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien zu Planungs- und Bauüberwachungsleistungen im Innenausbaubereich befähigt“ seien. „Im Zusammenhang mit diesen, können auch Planungs- und Bauüberwachungsleistungen in Bezug auf bautechnische Bereiche bzw. Details, wie z. B. „Stiegen und Wintergärten, Portale und Fassaden, Dachbodenausbauten sowie Gaupen, Balkone und Terrassen bearbeitet werden (Achtung: Aufzählung beispielhaft und nicht vollzählig). Hiebei ist wesentlich, dass diese bautechnischen Bereiche und Details ausschließlich im Zusammenhang mit einer (auftragsmäßig eindeutig überwiegenden) Innenraumgestaltung bearbeitet werden und keinesfalls einen eigenständigen, inhaltlichen Auftragsschwerpunkt bilden dürfen.“In Beantwortung der gerichtlichen Anfrage wurde von Seiten der Bundesministerin für Bildung mit Schreiben vom 23.08.2016, GZ: BMB-17.600/0035-II/2/2016, in Bezug auf das fachbezogene Qualifikationsprofil der Absolventen und Absolventinnen der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien im Wesentlichen festgehalten, dass die in der verwaltungsgerichtlichen Anfrage zitierte Grundaussage der Stellungnahme mit der GZ: 17.600/0040-II/2b/2014, aufrecht bleibe, da der aktuelle Lehrplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2015, (relevant im vorliegenden Fall seien die Anlage 1 und Anlage 1.12: Innenarchitektur und Holztechnologien) inhaltlich nahezu deckungsgleich mit dem damals gültigen Schulversuchslehrplan mit der GZ: 17.022/0016-II/2b/2012, sei. Eine grundlegende Änderung des neuen Lehrplans („Semestrierung“ der Bildungs- und Lehraufgabe und des Lehrstoffes) liege ausschließlich im pädagogisch-strukturellen Bereich. Die Begriffe „Gaupen“, „Balkone“ und „Terrassen“ würden im Lehrplan nicht vorkommen, allerdings werde festgehalten, dass Aufzählungen im Lehrstoff großteils beispielshaft zu verstehen seien. Wesentlich für die Kompetenzen der Absolventen und Absolventinnen seien vielmehr die allgemeine Bildungs- und Lehraufgabe der Anlage 1 und die berufsbezogenen Lernergebnisse der Anlage 1.12 (Innenarchitektur und Holztechnologien) des Lehrplans. Wie bereits in der Stellungnahme aus 2014 verschriftlicht, sei jedenfalls wesentlich, dass die zur Frage stehenden bautechnischen Bereiche und Details ausschließlich im Zusammenhang mit Innenraumgestaltung zu sehen seien. Weiters wurde von Seiten der Bundesministerin für Bildung die besagten Anlagen 1 und 1.12 unter Markierung der aus ministerieller Sicht relevanten Passagen übermittelt und wurde auf die ebenfalls angeschlossene Stellungnahme des Schulleiters der HTBLA H, Herrn OStR Arch. Dipl.-Ing. He, verwiesen, der als fachlicher Experte in der Fachrichtungsarbeitsgruppe Innenarchitektur und Holztechnologien tätig sei und an der Lehrplanentwicklung maßgeblich beteiligt gewesen sei. Dieser Stellungnahme vom 29.07.2016 lässt sich u. a. entnehmen, dass „die AbsolventInnen aufgrund ihrer Ausbildung an der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien zu Planungs- und Bauüberwachungsleistungen im Innenausbaubereich befähigt“ seien. „Im Zusammenhang mit diesen, können auch Planungs- und Bauüberwachungsleistungen in Bezug auf bautechnische Bereiche bzw. Details, wie z. B. „Stiegen und Wintergärten, Portale und Fassaden, Dachbodenausbauten sowie Gaupen, Balkone und Terrassen bearbeitet werden (Achtung: Aufzählung beispielhaft und nicht vollzählig). Hiebei ist wesentlich, dass diese bautechnischen Bereiche und Details ausschließlich im Zusammenhang mit einer (auftragsmäßig eindeutig überwiegenden) Innenraumgestaltung bearbeitet werden und keinesfalls einen eigenständigen, inhaltlichen Auftragsschwerpunkt bilden dürfen.“ Mit Schriftsatz vom 24.08.2016, beim Verwaltungsgericht eingelangt am 30.08.2016, nahm die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Antragstellerin im Rahmen der Mitteilung der Beschwerde vom 05.08.2016 wie folgt Stellung: „
  20. Allgemeines zum Inhalt der Stellungnahme der Antragstellerin Die weitwendige Stellungnahme beschränkt sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Auslegung die Wortfolge „Ingenieurbüros für „ unzureichend gewürdigt hätte. Sie verkennt dabei aber, dass auch bei einer derartigen Berücksichtigung dennoch das Wort „Innenarchitektur“ zu berücksichtigen ist und bloß aufgrund des Umstandes, dass in manchen Lehrplänen Aspekte der Tätigkeit eines Baumeisters Niederschlag gefunden hat, ein allgemeiner Eingriff in dessen Tätigkeitsbereich nicht zulässig ist. Die durch den bekämpften Bescheid erfolgte Quasi-Gleichsetzung des Tätigkeitsumfangs des reglementierten Gewerbes der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur (§ 94 Z 69 GewO 1994)“ mit dem reglementierten Gewerbe „Baumeister (§ 94 Z 5 GewO 1994)“ ist aus folgenden Gründen rechtlich unzulässig.Die durch den bekämpften Bescheid erfolgte Quasi-Gleichsetzung des Tätigkeitsumfangs des reglementierten Gewerbes der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur (Paragraph 94, Ziffer 69, GewO 1994)“ mit dem reglementierten Gewerbe „Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994)“ ist aus folgenden Gründen rechtlich unzulässig.
  21. Wortinterpretation Der Begriff der „Architektur“ bezeichnet die handwerkliche Beschäftigung und ästhetische Auseinandersetzung des Menschen mit dem gebauten Raum (sohin Innenräume und Außenräume). Planvolles Entwerfen, Gestalten und Konstruieren von Bauwerken ist der zentrale Inhalt der Architektur, worin sie sich von der Innenarchitektur unterscheidet: Diese stellt – bereits begrifflich – lediglich einen Teilbereich der Architektur dar, welcher neben dem Inneren eines Gebäudes oder den mit diesem fest verbundenen Gegenständen unter anderem auch (im Gebäudeinneren situierte) Mobilien umfasst. Innenarchitektur umschreibt das Konzipieren, das Entwerfen, das Planen und das Realisieren von Innenräumen, die unterschiedliche Bedeutung für Menschen erlangen und mit den Menschen interagieren und damit flexibel und veränderbar bleiben sollten. Innenarchitektur soll das physische, psychische und soziale Wohlbefinden der Menschen im Raum gewährleisten. Gaupen, Terrassen und Balkone zählen bereits begrifflich nicht zum Innenraum. Architekten sind als Ziviltechniker (§ 1 Abs 2 ZTG) vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen (§ 2 Abs 1 Z 10 GewO 1994). Würde man der Auslegung der Antragstellerin und des bekämpften Bescheides folgen, so stellt sich die Frage, worin die Unterscheidung des Architekten und des Innenarchitekten liegen soll. Diese Frage stellt sich insbesondere bei der mehrfach zitierten Literaturstelle Wallner in Ennöckl/Raschauer N/Wessely, GewO³, § 134 Rz 6, der vom Tätigkeitsbereich des Innenarchitekten auch Krankenhäuser, Sakralbauten, Opernhäuser, Hotel- und Gastronomiebauten uvm erfasst sehen will (kritisch dazu: Wiesinger, Buchbesprechung, ZVB 2015, 320).Architekten sind als Ziviltechniker (Paragraph eins, Absatz 2, ZTG) vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994). Würde man der Auslegung der Antragstellerin und des bekämpften Bescheides folgen, so stellt sich die Frage, worin die Unterscheidung des Architekten und des Innenarchitekten liegen soll. Diese Frage stellt sich insbesondere bei der mehrfach zitierten Literaturstelle Wallner in Ennöckl/Raschauer N/Wessely, GewO³, Paragraph 134, Rz 6, der vom Tätigkeitsbereich des Innenarchitekten auch Krankenhäuser, Sakralbauten, Opernhäuser, Hotel- und Gastronomiebauten uvm erfasst sehen will (kritisch dazu: Wiesinger, Buchbesprechung, ZVB 2015, 320). In der Stellungnahme der Antragstellerin vom 05.08.2016 führte diese unter anderem aus, dass nicht auf die Wortinterpretation des Wortes „Innenarchitektur“, sondern vielmehr auf die Interpretation der Wortfolge „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ abzustellen sei. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf ihre dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde vom 13.07.2016 und weist zudem darauf hin, dass zur Auslegung der Wortfolge „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ zwingend auch eine Auslegung des Begriffs der Innenarchitektur stattfinden muss. Zur Feststellung des Berechtigungsumfangs eines bestimmten Ingenieurbüros (im gegenständlichen Fall des „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“) und zur Abgrenzung von anderen Ingenieurbüros ist auch – und vielmehr – die Auslegung des Wortes der „Innenarchitektur“ relevant. Würde man die gegenteilige Ansicht vertreten und der Meinung sein, dass der Begriff der „Innenarchitektur“ bei einer dahingehenden Wortinterpretation irrelevant sei, so würde dies weder eine Abgrenzung zwischen den jeweiligen Ingenieurbüros noch die Feststellung ihres jeweiligen Berechtigungsumfanges möglich machen. In weiterer Folge würde dies zwingend die Frage aufwerfen, aus welchem Grund der Gesetzgeber eine Aufteilung in verschiedene Ingenieurbüros normiert hat. Entscheidend ist aber insbesondere, weshalb durch den Gesetzgeber der Begriff des „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ und nicht jener des „Ingenieurbüros für Architektur“ gewählt wurde. Würde der Begriff des jeweiligen Ingenieurbüros – im gegenständlichen Fall etwa für Innenarchitektur“ – bei der Auslegung nicht auch zwingend mitauszulegen sein, so wäre eine Aufgliederung in diverse Ingenieurbüros zudem nicht angezeigt und könnte mit der Bezeichnung „Ingenieurbüros“ das Auslangen gefunden werden.
  22. Individuelle Befähigung und verpflichtender Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO 1994:
  23. Individuelle Befähigung und verpflichtender Befähigungsnachweis iSd Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994: § 18 GewO 1994 regelt die Struktur des Befähigungsnachweissystems, wonach ein reglementiertes Gewerbe iSd der Gewerbeordnung grundsätzlich nur dann ausgeübt werden darf, wenn ein entsprechender Befähigungsnachweis erbracht wird. Ist die Erbringung eines solchen Befähigungsnachweises nicht möglich, so besteht gemäß § 19 GewO 1994 die Möglichkeit des Nachweises der individuellen Befähigung: Die Behörde hat durch Prüfung der vom Bewerber beigebrachten dahingehenden Beweismittel festzustellen, ob dadurch die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.Paragraph 18, GewO 1994 regelt die Struktur des Befähigungsnachweissystems, wonach ein reglementiertes Gewerbe iSd der Gewerbeordnung grundsätzlich nur dann ausgeübt werden darf, wenn ein entsprechender Befähigungsnachweis erbracht wird. Ist die Erbringung eines solchen Befähigungsnachweises nicht möglich, so besteht gemäß Paragraph 19, GewO 1994 die Möglichkeit des Nachweises der individuellen Befähigung: Die Behörde hat durch Prüfung der vom Bewerber beigebrachten dahingehenden Beweismittel festzustellen, ob dadurch die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Bereits in der EB 1973 wurde ausgeführt: „Der Gang der gewerblichen Ausbildung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen genau geplant und zumeist durch die Prüfungsordnungen festgelegte Prüfungsanforderungen näher umrissen; die Regelung der Ausbildung ist in jahrzehntelangen Erfahrungen entwickelt worden. Es ist erwünscht, dass der Berufsanwärter diesen erprobten Weg nimmt. Es ist nun nicht zu leugnen, dass unter Umständen auf einem anderen Weg derselbe Ausbildungsstand erreicht werden kann. […] Wird der tatsächliche Berufswunsch erst später erkannt oder versperren besondere Umstände den normalen Ausbildungsweg, so darf die auf anderem Wege erreichte Befähigung nicht missachtet werden.“ (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur GewO [395 BlgNR
  24. GP]). Die Regelung über die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 steht für alle reglementierten Gewerbe offen, sofern nicht aufgrund besonderer Regelung der Erbringung des (allgemeinen) Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs 1 GewO 1994 Ausschließlichkeit zukommt (BMWA vom 19.08.2002, GZ: 32.830/141-1/7/02). Eine solche besondere Regelung besteht im Hinblick auf das reglementierte Gewerbe der Baumeister: Gemäß § 99 Abs 3 GewO 1994 kann die Befähigung für die Tätigkeiten eines Baumeisters nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs 1 erbracht werden (vgl VwGH 21.01.2014, 2013/04/0180). Für die Planung, Berechnung und Leitung besteht somit das absolute gesetzliche Verbot, das Vorliegen der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 hiefür festzustellen (vgl dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ § 99 Rz 33). Bereits aus diesem Grund muss von einem weitaus höheren Schutzmaßstab für die Ausübung der Tätigkeit eines Baumeisters ausgegangen werden.Die Regelung über die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 steht für alle reglementierten Gewerbe offen, sofern nicht aufgrund besonderer Regelung der Erbringung des (allgemeinen) Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 Ausschließlichkeit zukommt (BMWA vom 19.08.2002, GZ: 32.830/141-1/7/02). Eine solche besondere Regelung besteht im Hinblick auf das reglementierte Gewerbe der Baumeister: Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, GewO 1994 kann die Befähigung für die Tätigkeiten eines Baumeisters nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden vergleiche VwGH 21.01.2014, 2013/04/0180). Für die Planung, Berechnung und Leitung besteht somit das absolute gesetzliche Verbot, das Vorliegen der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 hiefür festzustellen vergleiche dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ Paragraph 99, Rz 33). Bereits aus diesem Grund muss von einem weitaus höheren Schutzmaßstab für die Ausübung der Tätigkeit eines Baumeisters ausgegangen werden. Dieser Umstand ist im Zusammenhang mit der gegenständlichen Thematik besonders relevant, zumal dadurch eine Trennung des reglementierten Gewerbes „Baumeister“ von den übrigen, nicht derart gefahrengeneigten Gewerben erreicht werden soll. Würde man die Meinung der Antragstellerin teilen, so würde diese Trennung allerdings beinahe wegfallen. Das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ wäre hinsichtlich des Berechtigungsumfanges zu großen Teilen ident mit dem Gewerbe der Baumeister, ohne jedoch zwingend den zur Ausübung dieses Gewerbes vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen zu müssen (für Ingenieurbüros besteht – anders als für das Gewerbe der Baumeister – nämlich die Möglichkeit des Nachweises der individuellen Befähigung). Im Zusammenhang mit der Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für das reglementierte Gewerbe der Ingenieurbüros wird nach herrschender Ansicht lediglich der Nachweis einer zumindest grundlegenden und dem Fachgebiet entsprechenden theoretischen Ausbildung vorausgesetzt (BMWA vom 21.03.2005, BMWA-30.599/0107-I/2005; vgl auch VwGH 28.01.2008, 2005/04/0057). Das notwendige Schutzniveau für die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters wird damit jedenfalls nicht erreicht.Dieser Umstand ist im Zusammenhang mit der gegenständlichen Thematik besonders relevant, zumal dadurch eine Trennung des reglementierten Gewerbes „Baumeister“ von den übrigen, nicht derart gefahrengeneigten Gewerben erreicht werden soll. Würde man die Meinung der Antragstellerin teilen, so würde diese Trennung allerdings beinahe wegfallen. Das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ wäre hinsichtlich des Berechtigungsumfanges zu großen Teilen ident mit dem Gewerbe der Baumeister, ohne jedoch zwingend den zur Ausübung dieses Gewerbes vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen zu müssen (für Ingenieurbüros besteht – anders als für das Gewerbe der Baumeister – nämlich die Möglichkeit des Nachweises der individuellen Befähigung). Im Zusammenhang mit der Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 für das reglementierte Gewerbe der Ingenieurbüros wird nach herrschender Ansicht lediglich der Nachweis einer zumindest grundlegenden und dem Fachgebiet entsprechenden theoretischen Ausbildung vorausgesetzt (BMWA vom 21.03.2005, BMWA-30.599/0107-I/2005; vergleiche auch VwGH 28.01.2008, 2005/04/0057). Das notwendige Schutzniveau für die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters wird damit jedenfalls nicht erreicht. Das eben genannte absolute gesetzliche Verbot, das Vorliegen der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für das Gewerbe der Baumeister festzustellen, würde auf diesem Wege allerdings umgangen werden können, zumal für die Ausübung des reglementierten Gewerbes der Ingenieurbüros – wie eben ausgeführt – mit einer individuellen Befähigung das Auslangen gefunden werden kann.Das eben genannte absolute gesetzliche Verbot, das Vorliegen der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 für das Gewerbe der Baumeister festzustellen, würde auf diesem Wege allerdings umgangen werden können, zumal für die Ausübung des reglementierten Gewerbes der Ingenieurbüros – wie eben ausgeführt – mit einer individuellen Befähigung das Auslangen gefunden werden kann. Gerade die Tätigkeiten des Baumeisters sind jedoch besonders geschützt und schützenswert (vgl § 99 Abs 3 GewO 1994) und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, bewusst und entgegen seinen expliziten Ausführungen in § 99 Abs 3 GewO 1994 eine dahingehende Lücke für Ingenieurbüros für Innenarchitektur offen gelassen zu haben. Dadurch würde der Gesetzgeber nämlich diesen besonderen Schutz selbst konterkarieren: Der Nachweis einer solchen grundlegenden, dem Fachgebiet entsprechenden Ausbildung kann somit keinesfalls als ausreichend angesehen werden, um dem Gewerbe der Baumeister vorbehaltene Tätigkeiten ausführen zu dürfen.Gerade die Tätigkeiten des Baumeisters sind jedoch besonders geschützt und schützenswert vergleiche Paragraph 99, Absatz 3, GewO 1994) und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, bewusst und entgegen seinen expliziten Ausführungen in Paragraph 99, Absatz 3, GewO 1994 eine dahingehende Lücke für Ingenieurbüros für Innenarchitektur offen gelassen zu haben. Dadurch würde der Gesetzgeber nämlich diesen besonderen Schutz selbst konterkarieren: Der Nachweis einer solchen grundlegenden, dem Fachgebiet entsprechenden Ausbildung kann somit keinesfalls als ausreichend angesehen werden, um dem Gewerbe der Baumeister vorbehaltene Tätigkeiten ausführen zu dürfen.
  25. Unmöglichkeit der Beurteilung des (Nicht)Vorliegens statisch relevanter Bauteile: Die Beschwerdeführerin weist erneut auf ihre bereits im Zuge der Beschwerde vom 13.07.2016 dargelegte Rechtsansicht hin, wonach die Heranziehung der Lehr- und Studienpläne als Auslegungskriterien im gegenständlichen Fall unzulässig ist und – sofern diese Meinung nicht geteilt wird – die Reihenfolge der Auslegungskriterien nicht beachtet wurde. Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur dürfen im Zusammenhang mit einem Dachbodenausbau die im Inneren gelegenen Räume einschließlich Gaupen, Terrassen und Balkone geplant und die Bauüberwachung übernommen werden, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen werden.“ Diese Ansicht kann nicht geteilt werden, weil sich bei Anwendung im tatsächlichen Wirtschaftsleben unlösbare Probleme ergeben würden: Eine solche Auslegung des Gesetzes durch die Behörde – nämlich, dass von den Ingenieurbüros neben der konstruktiven Bearbeitung einzig statische Belange nicht selbst durchgeführt werden dürfen – ist nämlich insofern verfehlt, als diese in der gelebten Praxis nicht durchsetzbar und anwendbar ist: Würde man annehmen, dass tatsächlich einzig die statische Berechnung statisch relevanter Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen werden müsste, so würde dies zwangsläufig die Frage aufwerfen, wie von einer Person, die das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüro für Innenarchitektur“ ausübt, erkannt werden kann, ob überhaupt ein solches, die Außenhaut betreffendes, statisch relevantes Bauteil vorliegt: Diese Personen haben keine dahingehende Ausbildung und Schulung auf dem Niveau, wie es etwa bei der Befähigungsprüfung der Baumeister vorausgesetzt wird. Der Nachweis der Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes eines Ingenieurbüros ist jedenfalls keinesfalls gleichwertig. Umso weniger kann dies für eine individuelle Befähigung gelten. Aus dem Vorliegen einer Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur kann somit nicht geschlossen werden, dass statisch relevante Bauteile durch diese Person erkannt werden und deren Berechnung an befugte Dritte abgegeben wird. Bereits aus diesem Grund ist die Ansicht der belangten Behörde verfehlt. Vielmehr ist die Bestimmung des § 134 GewO 1994 dahingehend zu verstehen, dass ein Ingenieurbüros für Innenarchitektur die Innenarchitektur eines Bauwerks innenarchitektonisch planen und hiefür (also für den Bereich der Innenarchitektur) die erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaus verfassen darf. Ein hiezu Befugter (etwa ein Baumeister) muss im Anschluss prüfen, ob diese, einzig die Innenarchitektur betreffenden Vorentwürfe aus statischer Sicht realisierbar sind. Die Bestimmung des § 134 GewO 1994 dient einzig der dahingehenden Klarstellung (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994³ § 134 Rz 18f).Vielmehr ist die Bestimmung des Paragraph 134, GewO 1994 dahingehend zu verstehen, dass ein Ingenieurbüros für Innenarchitektur die Innenarchitektur eines Bauwerks innenarchitektonisch planen und hiefür (also für den Bereich der Innenarchitektur) die erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaus verfassen darf. Ein hiezu Befugter (etwa ein Baumeister) muss im Anschluss prüfen, ob diese, einzig die Innenarchitektur betreffenden Vorentwürfe aus statischer Sicht realisierbar sind. Die Bestimmung des Paragraph 134, GewO 1994 dient einzig der dahingehenden Klarstellung (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994³ Paragraph 134, Rz 18f).
  26. Berufung auf Lehrpläne Im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit der Heranziehung der Lehrpläne zur Auslegung und – sofern das VwG diese Ansicht nicht teilt – der Nichtbeachtung der Reihenfolge der Auslegungskriterien verweist die Beschwerdeführerin erneut auf ihre Beschwerde vom 13.07.
  27. Darüber hinaus, wird in diesem Zusammenhang wie folgt ausgeführt: Die Antragstellerin führt in ihrer Stellungnahme vom 05.08.2016 unter Verweis auf den Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie aus, dass bei Betrachtung des Einsatzgebietes und des Tätigkeitsfeldes keine Reduktion auf das „Innere“ eines Gebäudes festzustellen sei. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass sich eine solche Einschränkung bereits aufgrund der Tatsache ergibt, dass es sich um den Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie handelt. Eine darüber hinaus gehende Einschränkung ist bereits aus diesem Grund nicht erforderlich. Sofern die Antragstellerin vermeint, dass der Umstand, dass „Konstruktion“ im eben genannten Lehrplan einen Teil der Pflichtgegenstände darstellt und daraus die Berechtigung zur Ausübung von den Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeiten abzuleiten sei, so gilt – unabhängig von der Unbeachtlichkeit dieser Lehrpläne – Folgendes: Dabei handelt es sich um die Absolvierung von ihm Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums zwar obligatorisch zu absolvierender, aber nicht deren Hauptgegenstand bildender Bereiche. Diese Bereiche bilden in der Regel Hauptbereiche anderer Studienfächer oder Ausbildungen, in denen eine dahingehend weitaus umfangreichere und vertieftere Ausbildung stattfindet. Die Mitumfassung solcher Nebenbereiche im Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie kann allerdings nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass die in diesen bloßen Nebenbereichen gelehrten Inhalte dazu berechtigen, bestimmte Tätigkeiten (anderer) reglementierter Gewerbe ausüben zu dürfen. Solche Nebenfächer sollen vielmehr das Studium bzw. die Ausbildung dadurch abrunden, dass überblicksmäßig – und gegenständlich kann bei Betrachtung der konkreten Anzahl der in den Lehrplänen angeführten Lehreinheiten einzig von der Vermittlung eines Überblicks ausgegangen werden – auch andere Bereiche angeschnitten werden. Eine Befähigung zur (gewerberechtlichen) Ausübung dieser Tätigkeiten ist – insbesondere wenn sie zu den Kompetenzen anderer reglementierter Gewerbe zählen – jedenfalls nicht abzuleiten.
  28. Unrichtige Auslegung des § 134 Abs 2 GewO
  29. Unrichtige Auslegung des Paragraph 134, Absatz 2, GewO 1994 Sofern die Antragstellerin eine Interpretation des § 134 Abs 2
  30. Satz GewO 1994 versucht und ausführt, dass darin eine lex specialis zu sehen ist, so ist entgegenzuhalten, dass dies nur in Zusammenschau mit dem
  31. Satz dieser Bestimmung möglich ist. § 134 Abs 2 GewO 1994 lautet wie folgt:Sofern die Antragstellerin eine Interpretation des Paragraph 134, Absatz 2,
  32. Satz GewO 1994 versucht und ausführt, dass darin eine lex specialis zu sehen ist, so ist entgegenzuhalten, dass dies nur in Zusammenschau mit dem
  33. Satz dieser Bestimmung möglich ist. Paragraph 134, Absatz 2, GewO 1994 lautet wie folgt: „Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Abs
  34. Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.“„Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Absatz eins, Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.“ Solche den Ingenieurbüros für Innenarchitektur zustehende Befugnisse sind etwa die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien etc in Bezug auf Innenarchitekturarbeiten; dazu sind allerdings auch Baumeister berechtigt (vgl dazu § 99 Abs 1 GewO 1994). Nur insofern normiert Abs 2 die Befugnis, Tätigkeiten aus dem Vorbehaltsbereich des Baumeisters durchzuführen (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994³ § 134 Rz 18).Solche den Ingenieurbüros für Innenarchitektur zustehende Befugnisse sind etwa die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien etc in Bezug auf Innenarchitekturarbeiten; dazu sind allerdings auch Baumeister berechtigt vergleiche dazu Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994). Nur insofern normiert Absatz 2, die Befugnis, Tätigkeiten aus dem Vorbehaltsbereich des Baumeisters durchzuführen (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994³ Paragraph 134, Rz 18). Die Bestimmung des § 134 Abs 2 GewO 1994 kann weiters nicht losgelöst betrachtet werden, sondern muss vielmehr im Zusammenhalt mit § 99 Abs 4 GewO 1994 gesehen werden. Daraus ergibt sich, dass ein Ingenieurbüro für Innenarchitektur die Innenarchitektur eines Bauwerks innenarchitektonisch planen und hiefür (für den Bereich der Innenarchitektur) die erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaus verfassen darf. Ob diese, einzig die Innenarchitektur betreffenden Vorentwürfe realisierbar sind, muss zwingend durch einen hiezu Befugten (etwa einen Baumeister) festgestellt werden und dient die Bestimmung des § 134 GewO 1994 der dahingehenden Klarstellung (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994³ § 134 Rz 18f).Die Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 2, GewO 1994 kann weiters nicht losgelöst betrachtet werden, sondern muss vielmehr im Zusammenhalt mit Paragraph 99, Absatz 4, GewO 1994 gesehen werden. Daraus ergibt sich, dass ein Ingenieurbüro für Innenarchitektur die Innenarchitektur eines Bauwerks innenarchitektonisch planen und hiefür (für den Bereich der Innenarchitektur) die erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaus verfassen darf. Ob diese, einzig die Innenarchitektur betreffenden Vorentwürfe realisierbar sind, muss zwingend durch einen hiezu Befugten (etwa einen Baumeister) festgestellt werden und dient die Bestimmung des Paragraph 134, GewO 1994 der dahingehenden Klarstellung (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994³ Paragraph 134, Rz 18f). Sofern das Gericht die Ansicht der Antragstellerin teilt und in der Bestimmung des § 134 Abs 2 GewO 1994 eine lex specialis erblickt so führt dies – durch die zwingende Zusammenschau mit § 99 Abs 4 GewO 1994 – jedenfalls dazu, dass sich der Umfang des Tätigkeitsbereichs der Ingenieurbüros für Innenarchitektur auf die innenarchitektonische Planung der Innenarchitektur eines Bauwerks und die hiefür erforderlichen Vorentwürfe beschränkt. Gaupen, Terrassen und Balkone zählen allerdings bereits begrifflich nicht zu dieser innenarchitektonischen Planung der Innenarchitektur eines Bauwerks.Sofern das Gericht die Ansicht der Antragstellerin teilt und in der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 2, GewO 1994 eine lex specialis erblickt so führt dies – durch die zwingende Zusammenschau mit Paragraph 99, Absatz 4, GewO 1994 – jedenfalls dazu, dass sich der Umfang des Tätigkeitsbereichs der Ingenieurbüros für Innenarchitektur auf die innenarchitektonische Planung der Innenarchitektur eines Bauwerks und die hiefür erforderlichen Vorentwürfe beschränkt. Gaupen, Terrassen und Balkone zählen allerdings bereits begrifflich nicht zu dieser innenarchitektonischen Planung der Innenarchitektur eines Bauwerks. Inwiefern diese korrekte Auslegung der Bestimmungen zu einem Verbot der Aufnahme des Bereichs „Baukonstruktion“ in die einschlägigen Lehr- und Studienpläne führen soll (vgl dazu die Ausführungen auf Seite 7 der Stellungnahme der Antragstellerin), erschließt sich der Beschwerdeführerin nicht. Zur tatsächlichen Bedeutung und zu dem dahingehenden Hintergrund der Klarstellung in § 134 Abs 2 GewO 1994 ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.Inwiefern diese korrekte Auslegung der Bestimmungen zu einem Verbot der Aufnahme des Bereichs „Baukonstruktion“ in die einschlägigen Lehr- und Studienpläne führen soll vergleiche dazu die Ausführungen auf Seite 7 der Stellungnahme der Antragstellerin), erschließt sich der Beschwerdeführerin nicht. Zur tatsächlichen Bedeutung und zu dem dahingehenden Hintergrund der Klarstellung in Paragraph 134, Absatz 2, GewO 1994 ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin die Ansicht der Antragstellerin, jeden (Halb-)Satz der GewO 1994 einzeln und losgelöst von anderen – diesbezüglich relevanten – Bestimmungen zu betrachten und auszulegen nicht geteilt werden.
  35. Verweis auf die Erläuterungen zur Gewerbeordnungs-Novelle 1993 zu §
  36. Verweis auf die Erläuterungen zur Gewerbeordnungs-Novelle 1993 zu Paragraph 223 Sofern die Antragstellerin vermeint, dass der Gesetzgeber in den Ausführungen in den EB zur ersten Gewerbeordnungsnovelle 1993 (RV 635 BlgNr XVIII GP) zu § 223 zum Ausdruck gebracht habe, dass „neben Baumeistern bzw. Holzbaumeistern nun auch die Ingenieurbüros für Innenarchitektur zur Planung und Bauüberwachung bestimmter Bauvorhaben befugt“ sind, so gilt:Sofern die Antragstellerin vermeint, dass der Gesetzgeber in den Ausführungen in den EB zur ersten Gewerbeordnungsnovelle 1993 Regierungsvorlage 635 BlgNr römisch achtzehn Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 223, zum Ausdruck gebracht habe, dass „neben Baumeistern bzw. Holzbaumeistern nun auch die Ingenieurbüros für Innenarchitektur zur Planung und Bauüberwachung bestimmter Bauvorhaben befugt“ sind, so gilt: Der Wortlaut der EB zur ersten Gewerberechtsnovelle 1993 (RV 635 BlgNr XVIII GP) zu § 223 lautet wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):Der Wortlaut der EB zur ersten Gewerberechtsnovelle 1993 Regierungsvorlage 635 BlgNr römisch achtzehn Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 223, lautet wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original): „Diese Bestimmung bringt eine Neuabgrenzung der Rechte der technischen Büros für Innenarchitektur, insbesondere zu den Rechten der Baumeister und der Zimmermeister, Technische Büros sind im Umfang des § 223 Abs 4 zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt.“„Diese Bestimmung bringt eine Neuabgrenzung der Rechte der technischen Büros für Innenarchitektur, insbesondere zu den Rechten der Baumeister und der Zimmermeister, Technische Büros sind im Umfang des Paragraph 223, Absatz 4, zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt.“ § 223 Abs 4 GewO 1973 lautet wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):Paragraph 223, Absatz 4, GewO 1973 lautet wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original): „Gewerbetreibende, die eine Bewilligung gemäß Abs 1 besitzen sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.“„Gewerbetreibende, die eine Bewilligung gemäß Absatz eins, besitzen sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.“ Zu berücksichtigen ist dabei aber insbesondere der Wortlaut des § 223 Abs 3 GewO 1973, in dem unmissverständlich ausgeführt wird, dass „Fachgebiete, die den der Bewilligungspflicht für die Gewerbe der Baumeister (§ 216) […] unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, nicht Gegenstand Technischer Büros“ sind.Zu berücksichtigen ist dabei aber insbesondere der Wortlaut des Paragraph 223, Absatz 3, GewO 1973, in dem unmissverständlich ausgeführt wird, dass „Fachgebiete, die den der Bewilligungspflicht für die Gewerbe der Baumeister (Paragraph 216,) […] unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, nicht Gegenstand Technischer Büros“ sind. Aus der zitierten Bestimmung ist daher für die Position der Antragstellerin nichts zu gewinnen. Die Beschwerdeführerin hält ihre Beschwerdeanträge daher unverändert aufrecht.“ Den Verfahrensparteien wurde auch die zitierte Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung vom 23.08.2016 übermittelt und nahm die Antragstellerin diesbezüglich unter Vorlage der Studienpläne des Bachelorstudiums „Innenarchitektur und 3D-Gestaltung“ der New Design University Privatuniversität St. Pölten sowie des Bachelorstudiums „Architektur 033243“ bzw. des Masterstudiums „Architektur 066443“ der Technischen Universität Wien mit Schriftsatz vom 11.09.2016, dem Verwaltungsgericht übermittelt am 12.09.2016, wie folgt Stellung: „
  37. Zum vorgelegten Lehrplan der höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie, BGBl II 2015/262Zum vorgelegten Lehrplan der höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie, BGBl römisch zwei 2015/262 Es ist richtig, dass bei der gegenständlichen Auslegungsfrage zum Gewerbeumfang der Ingenieurbüros unter anderem auf diesen Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie abzustellen ist. In diesem Sinn haben wir bereits in unserer Stellungnahme vom 5.8.2016 diesen Lehrplan als Beilage ./8 vorgelegt und dürfen wir diesbezüglich insbesondere auf Punkt 2.3 unserer Stellungnahme vom 5.8.2016 verweisen. Es ist richtig, dass die Begriffe „Gaupen“, „Balkone“ und „Terrassen“ nicht ausdrücklich im Lehrplan erwähnt sind. Der Lehrplan ist auf einer derart allgemeinen Ebene konzipiert, dass derartige konkrete Lehrinhalte nicht im Verordnungstext zu erwarten sind. Wie bereits unter Punkt 2.3 unserer Stellungnahme vom 5.8.2016 dargelegt, weist aber der Lehrplan zahlreiche Inhalte auf, die auch „Balkone“, „Gaupen“ und „Terrassen“ erfassen, sodass davon gesprochen werden kann, dass „Balkone“, „Gaupen“ und „Terrassen“ Gegenstand des Lehrplans der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Technologien (BGBl II 2015/262) sind.Es ist richtig, dass die Begriffe „Gaupen“, „Balkone“ und „Terrassen“ nicht ausdrücklich im Lehrplan erwähnt sind. Der Lehrplan ist auf einer derart allgemeinen Ebene konzipiert, dass derartige konkrete Lehrinhalte nicht im Verordnungstext zu erwarten sind. Wie bereits unter Punkt 2.3 unserer Stellungnahme vom 5.8.2016 dargelegt, weist aber der Lehrplan zahlreiche Inhalte auf, die auch „Balkone“, „Gaupen“ und „Terrassen“ erfassen, sodass davon gesprochen werden kann, dass „Balkone“, „Gaupen“ und „Terrassen“ Gegenstand des Lehrplans der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Technologien (BGBl römisch zwei 2015/262) sind. So hebt das zuständige Bildungsministerium zu Recht diese allgemeinen Lehrinhalte hervor, die unter anderem auch die Kompetenz zur Planung/Aufsicht von Balkonen, Terrassen und Gaupen begründen. Diese Hervorhebungen ergänzen die von uns vorgelegte Beilage ./8 und die von uns diesbezüglich gemachten Hervorhebungen. Zurecht verweist das Bildungsministerium auf die allgemeinen Bildungsziele (Anlage ./1, Punkt I) sowie das fachbezogene Qualifikationsprofil (Anlage ./1.12, Punkt III). Auch aus diesen Hervorhebungen ergibt sich, dass sich das vom Verordnungsgeber beabsichtigte Einsatzgebiet und die Lernergebnisse sich nicht rein auf „Innenräume ohne Außenwirksamkeit bzw. ohne Öffnungen nach außen wie z. B. mit Fenstern/Gaupen, Türen, Balkonen und Terrassen“ beschränkt, sondern darüber hinaus allgemein den „Objektbau“ und allgemein die „Bauwerkskonstruktion“ erfasst; also nicht beim „fenster- und türlosen Innenraum“ stehenbleibt.So hebt das zuständige Bildungsministerium zu Recht diese allgemeinen Lehrinhalte hervor, die unter anderem auch die Kompetenz zur Planung/Aufsicht von Balkonen, Terrassen und Gaupen begründen. Diese Hervorhebungen ergänzen die von uns vorgelegte Beilage ./8 und die von uns diesbezüglich gemachten Hervorhebungen. Zurecht verweist das Bildungsministerium auf die allgemeinen Bildungsziele (Anlage ./1, Punkt römisch eins) sowie das fachbezogene Qualifikationsprofil (Anlage ./1.12, Punkt römisch drei). Auch aus diesen Hervorhebungen ergibt sich, dass sich das vom Verordnungsgeber beabsichtigte Einsatzgebiet und die Lernergebnisse sich nicht rein auf „Innenräume ohne Außenwirksamkeit bzw. ohne Öffnungen nach außen wie z. B. mit Fenstern/Gaupen, Türen, Balkonen und Terrassen“ beschränkt, sondern darüber hinaus allgemein den „Objektbau“ und allgemein die „Bauwerkskonstruktion“ erfasst; also nicht beim „fenster- und türlosen Innenraum“ stehenbleibt. In diesem Sinn ist auch der Lehrplan/die Stundentafel darauf ausgerichtet, dass die StudentInnen eine über den „fenster- und türlosen Innenraum“ hinausgehende Expertise lernen, die ausdrücklich auch Elemente erfasst, die außerhalb des Innenraums gelegen sind, wie z.B. „Bauelemente des Ausbaus“ (Grundlagen der Haustechnik); „Bauelemente des Rohbaus und der Gebäudehülle“ (Fassaden, Portale; vgl. Beilage ./8, Seite 11 bzw.) bzw. „Bauelemente des Rohbaus und der Gebäudehülle“ (Dächer) und „Ausbau- und Umbaukonzepte“ (Bau, Raum, Objekt; Beilage ./8, Seite 12).In diesem Sinn ist auch der Lehrplan/die Stundentafel darauf ausgerichtet, dass die StudentInnen eine über den „fenster- und türlosen Innenraum“ hinausgehende Expertise lernen, die ausdrücklich auch Elemente erfasst, die außerhalb des Innenraums gelegen sind, wie z.B. „Bauelemente des Ausbaus“ (Grundlagen der Haustechnik); „Bauelemente des Rohbaus und der Gebäudehülle“ (Fassaden, Portale; vergleiche Beilage ./8, Seite 11 bzw.) bzw. „Bauelemente des Rohbaus und der Gebäudehülle“ (Dächer) und „Ausbau- und Umbaukonzepte“ (Bau, Raum, Objekt; Beilage ./8, Seite 12). Im Ergebnis macht der geltende Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie nicht beim „Innenraum ohne Wirksamkeit nach außen“ halt, sondern geht darüber hinaus und erfasst auch die Gebäudeaußenhülle bzw. Elemente der Objektkonstruktion, sodass als Gegenstand des Studiums der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie auch die im Zusammenhang mit dem Dachausbau üblicherweise verbundene Gestaltung eines Balkons bzw. einer Terrasse oder einer Gaupe erfasst anzusehen sind.
  38. Zur Stellungnahme des Oberstudienrats Arch. DI R He vom 29.7.2016 Diese Stellungnahme vom 29.7.2016 entspricht unterer Rechtsauffassung und folgt auch der bisherigen Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom 23.8.2014 (Beilage ./2). Selbstverständlich sind die auch hier antragsgegenständlichen „Balkone“, „Gaupen“ und „Terrassen“ nur im Zusammenhang mit einer Innenraumgestaltung zu sehen und liegt der inhaltliche Auftragsschwerpunkt bei einem Dachbodenausbau in der Innenplanung. Terrassen/Gaupen/Balkone sind im Vergleich zum Innenraum eines Dachbodens offenkundig untergeordneter Natur. So richtet sich der Bescheid gegenständliche Antrag auf die Feststellung der Befugnis der Planung und Bauüberwachung eines Fachgeschoßausbaus, also eines Innenraums einschließlich der Gaupen, Terrassen und Balkone, also die Innenraumgestaltung mit punktuellen Maßnahmen, die die Außenhülle betreffen. In diesem Sinn hat auch der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im anfechtungsgegenständlichen Bescheid primär den Dachbodenausbau beurteilt und in Ergänzung auch die Planung/Bauüberwachung von Balkonen, Gaupen und Terrassen als vom Befugnisinhalt erfasst angesehen; selbstverständlich nicht gesondert, sondern in Verbindung mit der im Zusammenhang mit dem Dachbodenausbau stehenden Innenraumgestaltung. Im Ergebnis entsprechen sohin der angefochtene Bescheid und unsere Rechtsauffassung auch der nunmehrigen Stellungnahme des Bildungsministeriums vom 29.7.2016 und der ihr zugrunde liegenden ergänzenden Stellungnahme der HTL H OStR Arch DI R He. Auch dieser Stellungnahme vom 29.7.2016 und darauf aufbauend auch der Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung vom 23.8.2016 ist zu entnehmen, dass der Lehrplan bzw. das diesbezügliche Studium der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien Absolventen dazu befähigt, Planungs- und Bauüberwachungsleistungen im Innenausbaubereich einschließlich „Balkone“, „Gaupen“ und „Terrassen“ zu erbringen.
  39. Studium an der Privatuniversität der Kreativwirtschaft GWT Aus- und Weiterbildungs-GesmbH Ähnliches ergibt sich auch zu dem von der Privatuniversität der Kreativwirtschaft GWT Aus- und Weiterbildungs-GesmbH angebotenem Studium des Fachgebiets Innenarchitektur. In der Bestätigung der Privatuniversität der Kreativwirtschaft GWT Aus- und Weiterbildungs-GesmbH vom 14.5.2007 wird darauf verwiesen, dass das damalige Baccalauréat-Studium „Innenarchitektur und Dreidimensionale Gestaltung“ im Kernstudium unter anderem auch die Fachinhalte „Planen von Stiegenaufgängen, Wintergärten, Balkone und Terrassen, Portale und Fassaden“ erfasst (vgl. Beilage ./1).Ähnliches ergibt sich auch zu dem von der Privatuniversität der Kreativwirtschaft GWT Aus- und Weiterbildungs-GesmbH angebotenem Studium des Fachgebiets Innenarchitektur. In der Bestätigung der Privatuniversität der Kreativwirtschaft GWT Aus- und Weiterbildungs-GesmbH vom 14.5.2007 wird darauf verwiesen, dass das damalige Baccalauréat-Studium „Innenarchitektur und Dreidimensionale Gestaltung“ im Kernstudium unter anderem auch die Fachinhalte „Planen von Stiegenaufgängen, Wintergärten, Balkone und Terrassen, Portale und Fassaden“ erfasst vergleiche Beilage ./1). Dem aktuellen Studienplan des Bachelorstudiums „Innenarchitektur und 3D-Gestaltung“ der New Design University, Privatuniversität St. Pölten, ist in diesem Sinn zu entnehmen, dass über 6 Semester die Kernfächer „Entwurfsstudio Innenarchitektur“ (I-IV), „Materialkunde“ (I-V), „Baukonstruktion“ (I-V) und Werkstattsupport CAD (I-V) vermittelt werden (Beilage ./9). Eine Einschränkung auf „Innenraumgestaltung ohne Wirksamkeit nach außen“ ergibt sich daraus nicht. Die aufbauenden Semester erfassen unter „Entwurfsstudio Innenarchitektur“ einen ganzheitlichen Ansatz. Im Kernstudium,
  40. Semester wird „Raum und Rekreation“, im dritten Semester „Prototyp, Objekt“, im vierten Semester „Produktion Präsentation“, im fünften Semester „Kommunikation, Vermittlung“ und im sechsen Semester die praktische Bachelorarbeit gelehrt. Gleiches gilt für die aufbauenden Lehrgänge „Baumaterialien“ bzw. „Konstruktiver Ausbau“, „Tragswerkslehre“, „Technischer Ausbau“, Bauphysik und zuletzt auch „Ökologie“ und „Baubiologie“.
  41. Hoher Abstraktionsgrad der Lehrpläne – Studienpläne Der Abstraktionsgrad der vorgelegten Studienpläne der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie (BGBl II 2015/262, Beilage ./8) bzw. des Bachelorstudiums „Innenarchitektur und 3D-Gestaltung“ der New Design University Privatuniversität St. Pölten (Beilage ./9) erlaubt keine Detailbegriffe wie „Balkone“, „Gaupen“ und „Terrassen“. Diese Lehrinhalte werden allgemein erfasst durch die bereits zitierten Inhalte, wie z.B. Baukonstruktion, Bauelemente, wie z.B. Dächer, Raumobjekt, Gebäudehülle, Fassaden, Portale.Der Abstraktionsgrad der vorgelegten Studienpläne der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie (BGBl römisch zwei 2015/262, Beilage ./8) bzw. des Bachelorstudiums „Innenarchitektur und 3D-Gestaltung“ der New Design University Privatuniversität St. Pölten (Beilage ./9) erlaubt keine Detailbegriffe wie „Balkone“, „Gaupen“ und „Terrassen“. Diese Lehrinhalte werden allgemein erfasst durch die bereits zitierten Inhalte, wie z.B. Baukonstruktion, Bauelemente, wie z.B. Dächer, Raumobjekt, Gebäudehülle, Fassaden, Portale. Ähnlich gestaltet sind die Studienpläne des Bachelorstudiums „Architektur 033242“ der Technischen Universität Wien (Beilage ./10) bzw. des Masterstudiums „Architektur 066443“ der Technischen Universität Wien (Beilage ./11). Auch in diesem Studienlehrgängen finden sich die bereits zu der HTL H bzw. der Privatuniversität St. Pölten Begriffe wie „Architektur und Konstruktion – Hochbau“, „Architektur und Konstruktion – Tragwerkslehre“ bzw. „Architektur und Konstruktion – CAD“. Bei allen drei Studienlehrgängen fällt auf, dass die Summe der ECTS-Punkte bzw. der Wochenstunden 180 Stunden betragen (Bachelorstudium Architektur TU Wien, Beilage ./10, Bachelorstudium New Design University, Privatuniversität St. Pölten (Beilage ./9) bzw. 185 Stunden, HTL H (Beilage ./8). Vom dargestellten Inhalt, dem Abstraktionsgrad und der Stundenanzahl sind die drei genannten Bachelorstudien zumindest vergleichbar, wobei diese Studien „einen Schwerpunkt auf Innenarchitektur und Holztechnologien“ (HTL H; Beilage ./8), „Innenarchitektur und 3D-Gestaltung New Design University, Privatuniversität St. Pölten (Beilage ./9) und „Architektur (TU Wien; Beilage ./10) haben. Bei allen drei Studien stehen Entwerfen und Planen, die Konstruktion, die Tragwerkslehre, CAD und der Ausbau im Vordergrund. Auch das Masterstudium der TU Wien, Beilage ./11) lässt im Hinblick auf den Abstraktionsgrad keinen Unterschied erkennen. Auch hier werden auf abstrakter Ebene Lehrinhalte beschrieben, ohne im Detail auf die Bauteile, Balkone, Gaupen und Terrassen abzustellen. Ausgehend davon, dass unstrittig „Architekten“ Hochbauten im uneingeschränkten Maß planen und deren Baumaßnahmen überwachen dürfen, wird den im Rahmen eines speziellen Lehrgangs „Innenarchitektur“ ausgebildeten Personen zuzugestehen sein, dass sie im Zusammenhang einer Innenplanung die Außenhülle betreffende Maßnahmen, wie Terrassen, Gaupen und Balkone planen und überwachen dürfen. Wie der Studienlehrgang der HTL H darlegt, handelt es sich hiebei lediglich um die Innenraumgestaltung ergänzende Maßnahmen und nicht ausschließlich die Außenhülle betreffende Maßnahmen.
  42. Ergebnis Im Ergebnis hat Innenarchitektur eine Wirksamkeit nach außen, was sich in den oben analysierten Studienplänen (Beilagen ./ 3 – 5, 9./ - 11) und den diesbezüglichen Stellungnahmen des Bildungsministeriums bzw. der diversen Bildungseinrichtungen (Beilage ./1 und 2) auch niederschlägt. Eine Ausbildung und damit verknüpft eine Befugnis zur Planung und Bauüberwachung von Innenräumen ohne Außenwirksamkeit bzw. ohne Öffnungen nach außen wie z.B. mit Fenstern/Gaupen, Türen, Balkonen und Terrassen wäre sinnlos und wurde vom Gesetzgeber auch nicht angedacht. Der Gesetzgeber fordert ausdrücklich die Hinzuziehung eines Tragwerkplaners durch einen Innenarchitekten (§ 134 Abs 2 2.Satz GewO), geht also selbst davon ausgeht, dass der Innenarchitekt im Rahmen seiner Befugnis tragende Teile in Angriff nimmt. Der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid ist richtig bzw. berechtigt und die erhobene Beschwerde abzuweisen.“Im Ergebnis hat Innenarchitektur eine Wirksamkeit nach außen, was sich in den oben analysierten Studienplänen (Beilagen ./ 3 – 5, 9./ - 11) und den diesbezüglichen Stellungnahmen des Bildungsministeriums bzw. der diversen Bildungseinrichtungen (Beilage ./1 und 2) auch niederschlägt. Eine Ausbildung und damit verknüpft eine Befugnis zur Planung und Bauüberwachung von Innenräumen ohne Außenwirksamkeit bzw. ohne Öffnungen nach außen wie z.B. mit Fenstern/Gaupen, Türen, Balkonen und Terrassen wäre sinnlos und wurde vom Gesetzgeber auch nicht angedacht. Der Gesetzgeber fordert ausdrücklich die Hinzuziehung eines Tragwerkplaners durch einen Innenarchitekten (Paragraph 134, Absatz 2, 2.Satz GewO), geht also selbst davon ausgeht, dass der Innenarchitekt im Rahmen seiner Befugnis tragende Teile in Angriff nimmt. Der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid ist richtig bzw. berechtigt und die erhobene Beschwerde abzuweisen.“ Mit Schriftsatz vom 09.09.2016, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangt am 14.09.2016, gab die beschwerdeführende Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Steiermark im Hinblick auf das übermittelte Schreiben der Bundeministerin für Bildung vom 02.08.2016 im Beschwerdeverfahren folgende Stellungnahme ab: „
  43. Stellungnahme der Bundesministerin für Bildung Die BMB führt in der oben genannten Stellungnahme aus, dass der aktuelle Lehrplan BGBl II Nr 262/2015 inhaltlich nahezu deckungsgleich mit dem damals gültigen Schulversuchsplan mit der GZ: 17.022/0016-II/2b/2012 sei, wobei im gegenständlichen Fall Anlage 1 und Anlage 1.12 (Innenarchitektur und Holztechnologien) relevant seien. Die grundlegende Änderung des neuen Lehrplans beziehe sich ausschließlich auf den pädagogisch-strukturellen Bereich. Darüber hinaus führte sie aus, dass „Gaupen“, „Balkone“ und „Terrassen“ im Lehrplan nicht genannt werden, die Aufzählungen im Lehrstoff jedoch als beispielhaft zu verstehen seien. Wesentlich für die Kompetenzen der Absolventen seien vielmehr die allgemeine Bildungs- und Lehraufgabe der Anlage 1 und die berufsbezogenen Lernergebnisse der Anlage 1.12 (Innenarchitektur und Holztechnologien) des Lehrplans. Schließlich führte die BMB aus, dass die zur Frage stehenden bautechnischen Bereiche und Details ausschließlich im Zusammenhang mit Innenraumgestaltung zu sehen seien, wobei sie diesbezüglich auf eine Stellungnahme des Schulleiters der HTBLA H, Herrn OStR Arch. Dipl.-Ing. He verwies, die ihrer Stellungnahme beilag. Warum die Schüler aufgrund dieses Lehrplans die Problemstellungen im Zusammenhang mit den Eingriffen in die Außenhaut von Gebäuden in ausreichendem Ausmaß vermittelt bekommen sollen, erschließt sich aus dieser Stellungnahme nicht.Die BMB führt in der oben genannten Stellungnahme aus, dass der aktuelle Lehrplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 262 aus 2015, inhaltlich nahezu deckungsgleich mit dem damals gültigen Schulversuchsplan mit der GZ: 17.022/0016-II/2b/2012 sei, wobei im gegenständlichen Fall Anlage 1 und Anlage 1.12 (Innenarchitektur und Holztechnologien) relevant seien. Die grundlegende Änderung des neuen Lehrplans beziehe sich ausschließlich auf den pädagogisch-strukturellen Bereich. Darüber hinaus führte sie aus, dass „Gaupen“, „Balkone“ und „Terrassen“ im Lehrplan nicht genannt werden, die Aufzählungen im Lehrstoff jedoch als beispielhaft zu verstehen seien. Wesentlich für die Kompetenzen der Absolventen seien vielmehr die allgemeine Bildungs- und Lehraufgabe der Anlage 1 und die berufsbezogenen Lernergebnisse der Anlage 1.12 (Innenarchitektur und Holztechnologien) des Lehrplans. Schließlich führte die BMB aus, dass die zur Frage stehenden bautechnischen Bereiche und Details ausschließlich im Zusammenhang mit Innenraumgestaltung zu sehen seien, wobei sie diesbezüglich auf eine Stellungnahme des Schulleiters der HTBLA H, Herrn OStR Arch. Dipl.-Ing. He verwies, die ihrer Stellungnahme beilag. Warum die Schüler aufgrund dieses Lehrplans die Problemstellungen im Zusammenhang mit den Eingriffen in die Außenhaut von Gebäuden in ausreichendem Ausmaß vermittelt bekommen sollen, erschließt sich aus dieser Stellungnahme nicht.
  44. Zur besonderen Gefahrengeneigtheit der beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten Bereits im Zuge ihrer Beschwerde und Stellungnahme vom 24.08.2016 thematisierte die Beschwerdeführerin das gesetzliche Verbot die individuelle Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für das Gewerbe der Baumeister festzustellen. Diese Regelung unterstreicht die Sonderrolle, die dem Baumeistergewerbe in der GewO 1994 zukommt, zumal der Gesetzgeber die davon umfassten Tätigkeiten besonders schützen will und als schützenswert erachtet (vgl § 99 Abs 3 GewO 1994).Bereits im Zuge ihrer Beschwerde und Stellungnahme vom 24.08.2016 thematisierte die Beschwerdeführerin das gesetzliche Verbot die individuelle Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 für das Gewerbe der Baumeister festzustellen. Diese Regelung unterstreicht die Sonderrolle, die dem Baumeistergewerbe in der GewO 1994 zukommt, zumal der Gesetzgeber die davon umfassten Tätigkeiten besonders schützen will und als schützenswert erachtet vergleiche Paragraph 99, Absatz 3, GewO 1994). Die Sonderrolle des Baumeistergewerbes wird weiters dadurch bestätigt, dass bei diesem Gewerbe von der Behörde zusätzlich zu überprüfen ist, ob der Bewerber bzw. – bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften – die in § 13 Abs 7 GewO 1994 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Der Anmelder darf erst mit Rechtskraft des dahingehenden Bescheides mit der Gewerbeausübung beginnen. Erklärt wird dieser Umstand damit, dass vom Baumeistergewerbe in erhöhtem Maß Gefahren für Leben und Gesundheit sowie für Eigentum und Vermögen von Kunden eines Gewerbetreibenden, aber auch von anderen Personen ausgehen. Aufgrund dieser Tatsache hat die Behörde intensiver als sonst die gewerberechtliche Vertrauenswürdigkeit bzw. Zuverlässigkeit eines Gewerbeanmelders zu prüfen. Eine dahingehende Prüfung erscheint darüber hinaus auch im Lichte des Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG) sowie im Lichte der Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) als zum Schutz wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich und sachlich gerechtfertigt (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ § 95 Rz 1; ebenso Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 95 Rz 3f).Die Sonderrolle des Baumeistergewerbes wird weiters dadurch bestätigt, dass bei diesem Gewerbe von der Behörde zusätzlich zu überprüfen ist, ob der Bewerber bzw. – bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften – die in Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Der Anmelder darf erst mit Rechtskraft des dahingehenden Bescheides mit der Gewerbeausübung beginnen. Erklärt wird dieser Umstand damit, dass vom Baumeistergewerbe in erhöhtem Maß Gefahren für Leben und Gesundheit sowie für Eigentum und Vermögen von Kunden eines Gewerbetreibenden, aber auch von anderen Personen ausgehen. Aufgrund dieser Tatsache hat die Behörde intensiver als sonst die gewerberechtliche Vertrauenswürdigkeit bzw. Zuverlässigkeit eines Gewerbeanmelders zu prüfen. Eine dahingehende Prüfung erscheint darüber hinaus auch im Lichte des Gleichheitssatzes (Artikel 7, B-VG) sowie im Lichte der Erwerbsfreiheit (Artikel 6, StGG) als zum Schutz wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich und sachlich gerechtfertigt vergleiche dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ Paragraph 95, Rz 1; ebenso Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 95, Rz 3f). Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dieses eigens geschaffene, sehr hohe Schutzniveau umgehbar zu machen: genau dieser Fall würde jedoch eintreten, wenn er für die Ausübung der Baumeistertätigkeit de facto eine individuelle Befähigung (konkret: zur Ausübung der Tätigkeit eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur) genügen lassen würde. Auch dies kann dem Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden. Gerade Bautätigkeiten erfordern ein hohes Maß an Kenntnissen, die nicht durch einzelne Prüfungsergebnisse ersetzt werden können. Insbesondere fundierte statische Kenntnisse sind für Eingriffe in die Außenhaut von herausragender Bedeutung. Dazu genügt es nicht, Grundbegriffe in einem Nebenfach zu erlernen, sondern bedarf es vielmehr bereits im Zuge der Planung und in der Folge bei der Ausführung vertiefter Kenntnisse um allfällige Probleme vorweg erkennen und diese beim weiteren Vorgehen berücksichtigen zu können. Ob derartige Probleme auftreten, kann aber bei bloßer Kenntnis von Grundbegriffen, nicht erkannt werden. Entgegen den expliziten Ausführungen in § 99 Abs 3 GewO 1994 kann nicht angenommen werden, dass vom Gesetzgeber eine Lücke für Ingenieurbüros für Innenarchitektur offen gelassen wurde, die diesen ermöglichen würde, die den Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeiten ohne Ablegung einer Befähigungsprüfung auszuüben. Dadurch würde der Gesetzgeber nämlich den für das Gewerbe der Baumeister bestehenden besonderen Schutz selbst konterkarieren.Entgegen den expliziten Ausführungen in Paragraph 99, Absatz 3, GewO 1994 kann nicht angenommen werden, dass vom Gesetzgeber eine Lücke für Ingenieurbüros für Innenarchitektur offen gelassen wurde, die diesen ermöglichen würde, die den Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeiten ohne Ablegung einer Befähigungsprüfung auszuüben. Dadurch würde der Gesetzgeber nämlich den für das Gewerbe der Baumeister bestehenden besonderen Schutz selbst konterkarieren.
  45. Kein Bezug der Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren Die BMB beschränkt sich in ihren Ausführungen im Wesentlichen darauf, dass den Absolventinnen und Absolventen der HTBLA H ihrer Ansicht nach allein aufgrund des Inhalts des aktuellen Lehrplans, BGBl II Nr 262/2015, de facto – aufgrund der durch die Umfangsentscheidung bewirkten Quasi-Gleichstellung – die Kompetenz zur Ausübung der Tätigkeiten eines Baumeister zukomme. Ein konkreter inhaltlicher Bezug dieser Ausführungen auf das gegenständliche Verfahren – dieses betrifft die Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Umfang des reglementieren Gewerbes der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“, nicht jedoch die Inhalte von Lehrplänen – ist allerdings nicht ersichtlich.Die BMB beschränkt sich in ihren Ausführungen im Wesentlichen darauf, dass den Absolventinnen und Absolventen der HTBLA H ihrer Ansicht nach allein aufgrund des Inhalts des aktuellen Lehrplans, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 262 aus 2015,, de facto – aufgrund der durch die Umfangsentscheidung bewirkten Quasi-Gleichstellung – die Kompetenz zur Ausübung der Tätigkeiten eines Baumeister zukomme. Ein konkreter inhaltlicher Bezug dieser Ausführungen auf das gegenständliche Verfahren – dieses betrifft die Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Umfang des reglementieren Gewerbes der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“, nicht jedoch die Inhalte von Lehrplänen – ist allerdings nicht ersichtlich. Darüber hinaus übersieht die B;B dabei, dass die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit des reglementierten Gewerbes „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ nicht einzig durch den Abschluss der HTBLA nachgewiesen werden kann. In § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung), BGBl II Nr 89/2003, wird diesbezüglich normiert:Darüber hinaus übersieht die B;B dabei, dass die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit des reglementierten Gewerbes „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ nicht einzig durch den Abschluss der HTBLA nachgewiesen werden kann. In Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 89 aus 2003,, wird diesbezüglich normiert: „

(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Technischen Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:„
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Technischen Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Paragraph 94, Ziffer 69, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnisse über
  1. a)den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet der jeweiligen Technischen Büros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet oder
  2. b)den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs 3 GewO 1994) im betreffenden Fachgebiet undb) den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß Paragraph 67, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß Paragraph 73, Litera a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß Paragraph 11, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß Paragraph 18, dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im betreffenden Fachgebiet und 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
(2)Wurde die nach Abs 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechend einschlägigen Fachgebieten ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.“
(2)Wurde die nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechend einschlägigen Fachgebieten ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Absatz eins, nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.“ Der Abschluss an der HTBLA H stellt damit nur eine von vielen Möglichkeiten dar, die zum Antritt des Gewerbes „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ berechtigen, weshalb den diesbezüglichen Lehrplänen im Hinblick auf die gegenständlich konkret zu klärende Frage – nämlich ob Personen, die lediglich die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ erfüllen auch dem Baumeistergewerbe vorbehaltene Tätigkeiten ausüben und in die Außenhaut eines Gebäudes eingreifen dürfen – keinerlei Bedeutung zukommt. Exemplarisch sind in diesem Zusammenhang etwa die oben genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 11 Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz zu nennen: unter diese fallen beispielsweise Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau, für Landwirtschaft und Ernährung, für Gartenbau oder für Landtechnik. Der Besuch einer solchen Lehranstalt sowie der Nachweis einer fachlichen Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet (vgl § 1 Abs 2 der oben zitierten Zugangsverordnung) würde – nach Ablegung der Befähigungsprüfung oder Feststellung der individuellen Befähigung – dazu berechtigen, sämtliche vom Berechtigungsumfang der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ umfassten Tätigkeiten auszuüben.Exemplarisch sind in diesem Zusammenhang etwa die oben genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß Paragraph 11, Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz zu nennen: unter diese fallen beispielsweise Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau, für Landwirtschaft und Ernährung, für Gartenbau oder für Landtechnik. Der Besuch einer solchen Lehranstalt sowie der Nachweis einer fachlichen Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, der oben zitierten Zugangsverordnung) würde – nach Ablegung der Befähigungsprüfung oder Feststellung der individuellen Befähigung – dazu berechtigen, sämtliche vom Berechtigungsumfang der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ umfassten Tätigkeiten auszuüben. Im Zusammenhang mit der Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 ist festzuhalten, dass eine solche nach Ansicht des BMWA bereits zulässig ist, wenn neben einer fachlichen Tätigkeit „zumindest auch eine grundlegende und grundsätzlich geeignete theoretische Ausbildung“ auf einschlägigem Fachgebiet genossen wurde (vgl dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³
  1. § 134 Rz 17). Eine solche kann jedoch denkunmöglich den hohen Maßstäben des Baumeistergewerbes entsprechen, wodurch wiederum die oben dargelegten Bedenken hinsichtlich der Gefährdungen zum Tragen kommen.Im Zusammenhang mit der Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 ist festzuhalten, dass eine solche nach Ansicht des BMWA bereits zulässig ist, wenn neben einer fachlichen Tätigkeit „zumindest auch eine grundlegende und grundsätzlich geeignete theoretische Ausbildung“ auf einschlägigem Fachgebiet genossen wurde vergleiche dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³
  2. Paragraph 134, Rz 17). Eine solche kann jedoch denkunmöglich den hohen Maßstäben des Baumeistergewerbes entsprechen, wodurch wiederum die oben dargelegten Bedenken hinsichtlich der Gefährdungen zum Tragen kommen. Die Befähigungsprüfung wird in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung unterteilt. Die schriftliche Prüfung hat sich dabei auf die zur Gewerbeausübung notwendigen betriebswirtschaftlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken, wobei in der Prüfungsverordnung, BGBl I Nr 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 66/2010 diesbezüglich Betriebswirtschaft, Honorarwesen, Vergabewesen und Leistungsabwicklung und Kontrolle von Leistungen im weiteren Sinne genannt werden. Die Erledigung wird vom Prüfling in höchstens 1:15 Stunden gefordert. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die zur Gewerbeausübung notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse (Rechtskunde sowie fachliche Vorschriften und Gesetze) und darf nicht länger als 20 Minuten dauern.Die Befähigungsprüfung wird in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung unterteilt. Die schriftliche Prüfung hat sich dabei auf die zur Gewerbeausübung notwendigen betriebswirtschaftlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken, wobei in der Prüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 2010, diesbezüglich Betriebswirtschaft, Honorarwesen, Vergabewesen und Leistungsabwicklung und Kontrolle von Leistungen im weiteren Sinne genannt werden. Die Erledigung wird vom Prüfling in höchstens 1:15 Stunden gefordert. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die zur Gewerbeausübung notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse (Rechtskunde sowie fachliche Vorschriften und Gesetze) und darf nicht länger als 20 Minuten dauern. Folgt man nunmehr der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der belangten Behörde, hätte dies im Ergebnis zur Folge, dass Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt besuchen, fachliche Tätigkeiten im betreffenden Fachgebiet vorweisen und ihre individuelle Befähigung feststellen lassen, „im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur […] im Zusammenhang mit einem Dachbodenausbau die im Inneren gelegenen Räume einschließlich Gaupen, Terrassen und Balkone“ planen dürfen und die Bauüberwachung übernehmen dürfen, „wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen wird“ (vgl dazu die Ausführungen des Bundesministers für Wissenschaft, Bildung und Wirtschaft im bekämpften Bescheid). Die Antragstellerin führte diesbezüglich in ihrer Stellungnahme darüber hinaus sogar aus, dass der Wortlaut des § 134 Abs 2 2 Satz GewO 1994 so zu verstehen sei, dass „die Ingenieurbüros für Innenarchitektur lediglich in der ‘Durchführung‘ der konstruktiven Bearbeitung und statischen Berechnung“ eingeschränkt seien, nicht jedoch in der Übernahme eines dahingehenden Auftrags.Folgt man nunmehr der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der belangten Behörde, hätte dies im Ergebnis zur Folge, dass Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt besuchen, fachliche Tätigkeiten im betreffenden Fachgebiet vorweisen und ihre individuelle Befähigung feststellen lassen, „im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur […] im Zusammenhang mit einem Dachbodenausbau die im Inneren gelegenen Räume einschließlich Gaupen, Terrassen und Balkone“ planen dürfen und die Bauüberwachung übernehmen dürfen, „wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen wird“ vergleiche dazu die Ausführungen des Bundesministers für Wissenschaft, Bildung und Wirtschaft im bekämpften Bescheid). Die Antragstellerin führte diesbezüglich in ihrer Stellungnahme darüber hinaus sogar aus, dass der Wortlaut des Paragraph 134, Absatz 2, 2 Satz GewO 1994 so zu verstehen sei, dass „die Ingenieurbüros für Innenarchitektur lediglich in der ‘Durchführung‘ der konstruktiven Bearbeitung und statischen Berechnung“ eingeschränkt seien, nicht jedoch in der Übernahme eines dahingehenden Auftrags. Diese Auslegung widerspricht – unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen – dem Willen des Gesetzgebers.
  3. Verweis auf den Lehrplan der HTL für Innenarchitektur und Holztechnologie Dem Lehrplan kommt im gegenständlichen Fall – weil die Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Ingenieurbüros für Innenarchitektur auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann – keinerlei konkrete Bedeutung zu. Sofern die Bundesministerin für Bildung die Lehrpläne der HTL für Innenarchitektur und Holztechnologie – unabhängig davon, ob dabei auf den aktuellen Lehrplan, BGBl Nr 262/2015, oder den damals gültigen Schulversuchsplan, GZ: 17.022/0016-II/2b/2012 abgestellt wird – zur Begründung heranzuziehen versucht, so verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen im Zuge der Beschwerde vom 13.07.2016 sowie der Stellungnahme vom 24.08.
  4. Ergänzend dazu wird wie folgt ausgeführt:Sofern die Bundesministerin für Bildung die Lehrpläne der HTL für Innenarchitektur und Holztechnologie – unabhängig davon, ob dabei auf den aktuellen Lehrplan, Bundesgesetzblatt Nr 262 aus 2015,, oder den damals gültigen Schulversuchsplan, GZ: 17.022/0016-II/2b/2012 abgestellt wird – zur Begründung heranzuziehen versucht, so verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen im Zuge der Beschwerde vom 13.07.2016 sowie der Stellungnahme vom 24.08.
  5. Ergänzend dazu wird wie folgt ausgeführt: In Anlage 1.12 wird unter „III. Fachbezogenes Qualifikationsprofil“ darüber hinaus unter anderem – diese Stelle wurde seitens der Bundesministerin als relevant markiert – ausgeführt (Hervorhebungen im Original): „In Ergänzung und teilweiser Präzisierung der im allgemeinen Bildungsziel angeführten Kompetenzen können die Absolventinnen und Absolventen der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien im Besonderen statische Systeme einschätzen sowie Tragwerkselemente aus Holz berechnen, dimensionieren und durch Konstruktionspläne darstellen.“ 4.1 Gravierende Einschränkungen im Hinblick auf die Wahl der Materialien Der Holzbau stellt im Verhältnis zu der Vielzahl und Verschiedenartigkeit der von Baumeistern im Zuge der Ausübung ihrer Tätigkeit ver- und bearbeitenden Materialien lediglich einen sehr kleinen Bereich des Gewerbeumfangs eines Baumeisters dar. Diese Verschiedenartigkeit und Vielzahl an verwendeten Materialien ist damit zu erklären, dass das Gewerberecht den Baumeister in der Verwendung der Materialien grundsätzlich nicht beschränkt. Der Zimmermeister ist demgegenüber lediglich zur Ausübung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, berechtigt (§ 149 Abs 1 GewO 1994). Bauarbeiten, bei denen hauptsächlich Beton und Ziegel als Baustoffe verwendet werden, sind nicht dem Gewerbe der Zimmermeister zuzuordnen. Solche Bauarbeiten sind vielmehr für das Baumeistergewerbe charakteristisch und diesem vorbehalten (vgl dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ § 99 Rz 34).Der Holzbau stellt im Verhältnis zu der Vielzahl und Verschiedenartigkeit der von Baumeistern im Zuge der Ausübung ihrer Tätigkeit ver- und bearbeitenden Materialien lediglich einen sehr kleinen Bereich des Gewerbeumfangs eines Baumeisters dar. Diese Verschiedenartigkeit und Vielzahl an verwendeten Materialien ist damit zu erklären, dass das Gewerberecht den Baumeister in der Verwendung der Materialien grundsätzlich nicht beschränkt. Der Zimmermeister ist demgegenüber lediglich zur Ausübung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, berechtigt (Paragraph 149, Absatz eins, GewO 1994). Bauarbeiten, bei denen hauptsächlich Beton und Ziegel als Baustoffe verwendet werden, sind nicht dem Gewerbe der Zimmermeister zuzuordnen. Solche Bauarbeiten sind vielmehr für das Baumeistergewerbe charakteristisch und diesem vorbehalten vergleiche dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ Paragraph 99, Rz 34). Sollte seitens der Bundesministerin der Lehrplan für Holztechnologie – unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die Ansicht vertritt, dass dieser Lehrplan nicht heranzuziehen ist – zur Rechtfertigung herangezogen werden, so ist auszuführen, dass dieser Lehrplan, wenn überhaupt, nur einen sehr kleinen Teilbereich des Tätigkeitsumfangs der Baumeister abdecken kann. Die gesamte Vielfalt des Baumeistergewerbes kann von einem Lehrplan der HTL für Innenarchitektur und Holztechnologie jedenfalls keineswegs umfasst sein. Auch das für die Ausübung der Tätigkeit eines Baumeisters benötigte Wissen kann bei Beachtung und Beachtlichkeit dieser Lehrpläne nicht – weder betreffend Innenarchitektur noch betreffend Holztechnologie – repräsentativ dargestellt und vermittelt werden. Die Tatsache, dass die Absolventen der HTL für Innenarchitektur und Holztechnologie statische Systeme einschätzen und Tragwerkselemente aus Holz berechnen, dimensionieren und durch Konstruktionspläne darstellen, kann daher keinesfalls als Rechtfertigung für die Quasi-Gleichsetzung des Tätigkeitsumfangs des reglementierten Gewerbes der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur (§ 94 Z 69 GewO 1994)“ mit dem des reglementierten Gewerbes „Baumeister (§ 94 Z 5 GewO 1994) herangezogen werden, zumal die vom bekämpften Bescheid genannten „Gaupen“, „Balkone“ und „Terrassen“ keinesfalls aus Holz sein müssen.Sollte seitens der Bundesministerin der Lehrplan für Holztechnologie – unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die Ansicht vertritt, dass dieser Lehrplan nicht heranzuziehen ist – zur Rechtfertigung herangezogen werden, so ist auszuführen, dass dieser Lehrplan, wenn überhaupt, nur einen sehr kleinen Teilbereich des Tätigkeitsumfangs der Baumeister abdecken kann. Die gesamte Vielfalt des Baumeistergewerbes kann von einem Lehrplan der HTL für Innenarchitektur und Holztechnologie jedenfalls keineswegs umfasst sein. Auch das für die Ausübung der Tätigkeit eines Baumeisters benötigte Wissen kann bei Beachtung und Beachtlichkeit dieser Lehrpläne nicht – weder betreffend Innenarchitektur noch betreffend Holztechnologie – repräsentativ dargestellt und vermittelt werden. Die Tatsache, dass die Absolventen der HTL für Innenarchitektur und Holztechnologie statische Systeme einschätzen und Tragwerkselemente aus Holz berechnen, dimensionieren und durch Konstruktionspläne darstellen, kann daher keinesfalls als Rechtfertigung für die Quasi-Gleichsetzung des Tätigkeitsumfangs des reglementierten Gewerbes der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur (Paragraph 94, Ziffer 69, GewO 1994)“ mit dem des reglementierten Gewerbes „Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994) herangezogen werden, zumal die vom bekämpften Bescheid genannten „Gaupen“, „Balkone“ und „Terrassen“ keinesfalls aus Holz sein müssen. 4.2 Lediglich Vermittlung von Grundbegriffen der Statik Im gegenständlich genannten Lehrplan wird – sofern man der Ansicht der Antragstellerin folgen will und die Relevanz der Lehrpläne bejaht – lediglich ausgeführt, dass „die Absolventen und Absolventinnen die Grundbegriffe der Statik“ kennen und „die statischen Zusammenhänge“ verstehen (vgl Anlage 1.12, Seite 3, III. Fachbezogenes Qualifikationsprofil,
  6. Berufsbezogene Lernergebnisse des Abschnittes B – Konstruktion). Die Vermittlung vertiefender, über die Grundbegriffe der Statik und der statischen Zusammenhänge hinausgehende Kenntnisse kann diesem Lehrplan allerdings nicht entnommen werden.Im gegenständlich genannten Lehrplan wird – sofern man der Ansicht der Antragstellerin folgen will und die Relevanz der Lehrpläne bejaht – lediglich ausgeführt, dass „die Absolventen und Absolventinnen die Grundbegriffe der Stat

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