Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Frau J V (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) hat am 16.07.2015 und am 16.10.2015 Anträge auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz beim Magistrat Graz – Sozialamt, eingebracht. Frau J römisch fünf (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) hat am 16.07.2015 und am 16.10.2015 Anträge auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz beim Magistrat Graz – Sozialamt, eingebracht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21.12.2015 wurden diese Anträge abgewiesen. Begründend wird in der Entscheidung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren zwei Kindern im Vinzi Tel in der Lgasse wohne. Sie habe laut Melderegister immer wieder Meldeunterbrechungen und ist erst seit 29.06.2012 durchgehend mit Hauptwohnsitz Österreich gemeldet. Sie hatte laut dem Sozialversicherungsdatenauszug immer nur tageweise Beschäftigungen. Mit Schreiben vom 24.06.2015 von der Landespolizeidirektion Steiermark, Fachbereich Menschenhandel, Prostitution und Zuhälterei, ging die Beschwerdeführerin immer wieder der Prostitution
, das letzte Mal vom 26.01.2015 bis 23.02.
, das letzte Mal vom 26.01.2015 bis 23.02.
bezahlt bekommen hat. Laut eigenen Angaben habe sie damit ihre Privatschulden beglichen. Sie habe noch ein Kind in der Slowakei. Eines ihrer Kinder habe sie hier in Österreich geboren. Dieses Kind habe auch die österreichische Staatsbürgerschaft und für dieses Kind beziehe sie € 200,00 Unterhalt. Das Kind sei beim Kindsvater (Österreicher) mitversichert. Das zweite Kind sei slowakischer Staatsbürger, für dieses Kind habe sie noch keine EWR-Anmeldebescheinigung bekommen. Von der Bau- und Anlagenbehörde wurde mitgeteilt, dass eine Anmeldung der Beschäftigung als Prostituierte in einem
tlokal innerhalb von drei Tagen laut Prostitutionsgesetz zu erfolgen habe. Die letzte Anmeldung als Prostituierte erfolgte am 26.01.2015. Die Beschwerdeführerin habe am 21.05.2015 eine EWR-Anmeldebescheinigung als Selbstständige von der Abteilung Verfassung und Inneres der Steiermärkischen Landesregierung ausgestellt bekommen, obwohl sie zu dieser Zeit über keine Existenzmittel verfügte. Durch diese Anmeldebescheinigung sei es möglich geworden, dass die Beschwerdeführerin ein Kinderbetreuungsgeld Anfang Juni 2015 von ca. € 12.000,00
bezahlt bekommen hat. Laut eigenen Angaben habe sie damit ihre Privatschulden beglichen. Sie habe noch ein Kind in der Slowakei. Eines ihrer Kinder habe sie hier in Österreich geboren. Dieses Kind habe auch die österreichische Staatsbürgerschaft und für dieses Kind beziehe sie € 200,00 Unterhalt. Das Kind sei beim Kindsvater (Österreicher) mitversichert. Das , zweite Kind sei slowakischer Staatsbürger, für dieses Kind habe sie noch keine EWR-Anmeldebescheinigung bekommen. Von der Bau- und Anlagenbehörde wurde mitgeteilt, dass eine Anmeldung der Beschäftigung als Prostituierte in einem
tlokal innerhalb von drei Tagen laut Prostitutionsgesetz zu erfolgen habe. Die letzte Anmeldung als Prostituierte erfolgte am 26.01.2015. Gemäß § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden NAG) sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder selbstständig sind oder über ausreichende Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Die Antragstellerin habe ihre EWR-Anmeldebescheinigung ausschließlich als selbstständige Prostituierte erhalten. Durch die Erteilung der Anmeldebescheinigung war es ihr möglich, das Kinderbetreuungsgeld zu lukrieren. Die Antragstellerin gehe dem Gewerbe der Prostitution derzeit nicht
, sie stellte einen Antrag auf Mindestsicherung. Die Antragstellerin übe kein Gewerbe aus, ist nicht als Arbeitnehmerin beschäftigt und habe auch sonst kein ausreichendes Einkommen und keinen Krankenversicherungsschutz, weswegen sie auch Sozialhilfeleistungen in Form der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt hat. Der Aufenthalt der Antragstellerin führe somit zu finanziellen Belastungen einer Gebietskörperschaft gemäß § 11 Abs 1 NAG und sind die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich daher nicht gegeben. Aus diesem Grund mangele es ihr an der Anspruchslegitimation gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2 StMSG und bestehe daher gemäß § 4 Abs 3 Z 3 StMSG kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Gemäß Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden NAG) sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder selbstständig sind oder über ausreichende Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Die Antragstellerin habe ihre EWR-Anmeldebescheinigung ausschließlich als selbstständige Prostituierte erhalten. Durch die Erteilung der Anmeldebescheinigung war es ihr möglich, das Kinderbetreuungsgeld zu lukrieren. Die Antragstellerin gehe dem Gewerbe der Prostitution derzeit nicht
, sie stellte einen Antrag auf Mindestsicherung. Die Antragstellerin übe kein Gewerbe aus, ist nicht als Arbeitnehmerin beschäftigt und habe auch sonst kein ausreichendes Einkommen und keinen Krankenversicherungsschutz, weswegen sie auch Sozialhilfeleistungen in Form der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt hat. Der Aufenthalt der Antragstellerin führe somit zu finanziellen Belastungen einer Gebietskörperschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG und sind die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich daher nicht gegeben. Aus diesem Grund mangele es ihr an der Anspruchslegitimation gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, StMSG und bestehe daher gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, StMSG kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass eine gültige Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger vorliege. Somit sei ein Daueraufenthalt gegeben, wie er für den Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nötig sei. Darüber hinaus obliege es nicht dem Magistrat Graz über die Rechtmäßigkeit der Anmeldebescheinigung zu urteilen. Zu den Bemerkungen der Behörde wird auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weder mit ihren zwei Kindern im Vinzi Tel wohne, noch gewohnt habe und für keines ihrer Kinder Unterhalt beziehe. Die zwei in Österreich lebenden Kinder seien seit 17.07.2015 fremduntergebracht. Es wird der Antrag gestellt, einen positiven Bescheid bezüglich des Antrages auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I. Sachverhalt, Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung: In der gegenständlichen Verfahrenssache fand am 22.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde teil. Als Zeugen wurden Herr Dr. H H, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3 – Verfassung und Inneres, sowie Frau Mag. S W, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnten folgende Feststellungen getroffen werden: In der gegenständlichen Verfahrenssache fand am 22.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt. , An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der , belangten Behörde teil. Als Zeugen wurden Herr Dr. H H, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3 – Verfassung und Inneres, sowie Frau Mag. S W, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnten folgende Feststellungen getroffen werden: Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin. Sie war in der Slowakei verheiratet und ist seit 2009 geschieden. In der Slowakei hat sie einen Sohn im Alter von 14 Jahren. Er lebt in der Slowakei bei ihrer Mutter. Die Töchter Alexandra und Kristina leben aufgrund der schwierigen Wohnungssituation nicht bei der Beschwerdeführerin. Sie sind schon seit einem Jahr in einer Pflegefamilie untergebracht. Kristina ist österreichische Staatsbürgerin, da der Vater österreichischer Staatsbürger ist. Der Vater ist in Haft. Die Beschwerdeführerin bezieht für die Kinder derzeit keine Familienbeihilfe und keinen Unterhalt. Die Beschwerdeführerin ist seit 20.02.2006 in Österreich. Seit 29.06.2012 ist sie durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihr gelernter Beruf ist Konditorin. In Österreich hat sie verschiedenste Tätigkeiten ausgeübt. Dies als Kellnerin, Putzfrau und in einer Wäscherei. Von 01.06.2016 bis 30.06.2016 hat sie über das AMS ein Praktikum in einer Wäscherei gemacht. Dort hofft sie, ab September angestellt zu werden. Laut Versicherungsdatenauszug vom 23.06.2016 ergeben sich folgende unselbstständige Tätigkeiten der Beschwerdeführerin: 13.09.2011 bis 26.09.2011 21.09.2012 bis 02.01.2013 14.02.2013 bis 06.03.2013 21.06.2013 bis 02.07.2013 03.07.2013 bis 04.07.2013 10.07.2013 bis 11.07.2013 17.01.2014 bis 01.02.2014 07.05.2014 bis 15.05.2014 Insgesamt ist daraus zu ersehen, dass die Tätigkeiten als unselbstständige Erwerbstätige nur tageweise bzw. für äußerst kurze Zeiten vorlagen und diese auch schon Jahre zurückliegen. Insgesamt liegt eine Tätigkeit von ca 5 Monaten und 12 Tagen vor. Die Tätigkeiten waren zumeist als Kellnerin oder Putzfrau. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie aufgrund ihrer schwierigen Situation keine Betreuung für die Kinder hatte und deshalb immer nur für äußerst kurze Arbeitsverhältnisse hatte. Vom 01.06.2016 bis 30.06.2016 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Schulung des Arbeitsmarktservice. Die selbstständige Tätigkeit als Prostituierte wurde laut Aufstellung der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz für folgende Zeiträume gemäß dem Stmk. Prostitutionsgesetz gemeldet: 21.02.2006 bis 20.09.2006 10.10.2006 bis 18.10.2006 22.10.2006 bis 09.11.2006 25.05.2008 bis 10.06.2008 19.10.2009 bis 19.04.2010 08.03.2010 bis 11.03.2010 06.12.2010 bis 08.05.2011 03.10.2011 bis 30.01.2012 27.02.2012 bis 18.03.2012 19.03.2012 bis 08.04.2012 23.04.2012 bis 06.08.2012 26.01.2015 bis 23.02.2015 Für diese Tätigkeit konnte die Beschwerdeführerin weder in der mündlichen Verhandlung noch im
hinein einen Einkommensnachweis erbringen. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung lag keine Meldung vor. Am 21.05.2015 erhielt die Beschwerdeführerin eine EWR-Anmeldebescheinigung als Selbstständige gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG. Hinsichtlich der EWR-Anmelde-bescheinigung führte der Vertreter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3 – Verfassung und Inneres, Dr. H H, sowohl schriftlich am 27.07.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Beschwerdeführerin am 26.03.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gestellt hat. Dies aufgrund der Tatsache, dass seit September 2006 Meldezeiten vorgelegen sind und offensichtlich einer Tätigkeit als Sexdienstleisterin
gegangen wurde. Auch lagen zum Antragszeitpunkt für einen kurzen Zeitraum im September 2011, in der Zeit von 21.09.2012 bis 02.01.2013 sowie danach ab 14.02.2013 Beschäftigungszeiten als unselbstständige Erwerbstätige vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 26.03.2013 lagen aktuell die Voraussetzungen gemäß § 51 NAG nicht vor. Es lag keine Arbeitnehmereigenschaft vor und keine selbstständige Erwerbstätigkeit und ausreichende Mittel waren auch nicht gegeben. Es war der Aufenthaltsbehörde bekannt, dass ein Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 04.04.2013 eingebracht wurde. Es wurde dann der Aufenthalt rekonstruiert. Es gab Zeiten ab 2006, sowohl von der Meldung, als auch von der Erwerbstätigkeit. Dies wurde anhand der Gesundheitsbescheinigungen überprüft. Weiters wurde darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin ein Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft hat und dass es keine fremdenrechtlichen und strafrechtlichen Vorkommnisse gab.
telefonischer Rücksprache mit dem BFA stand fest, dass eine Ausweisung im konkreten Fall nicht rechtmäßig wäre. Dies hatte zur Konsequenz, dass gemäß § 55 Abs 4 NAG die Anmeldebescheinigung auszustellen war. Dies unter Anführung des § 51 Abs 1 Z 1 NAG als Selbstständige, obwohl die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 NAG nicht gegeben waren. Die eigentliche Grundlage für die EWR-Anmeldebescheinigung liegt im § 55 Abs 4, weil eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht zulässig war. Am 21.05.2015 erhielt die Beschwerdeführerin eine EWR-Anmeldebescheinigung als Selbstständige gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Hinsichtlich der EWR-Anmelde-bescheinigung führte der Vertreter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3 – Verfassung und Inneres, Dr. H H, sowohl schriftlich am 27.07.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Beschwerdeführerin am 26.03.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gestellt hat. Dies aufgrund der Tatsache, dass seit September 2006 Meldezeiten vorgelegen sind und offensichtlich einer Tätigkeit als Sexdienstleisterin
gegangen wurde. Auch lagen zum Antragszeitpunkt für einen kurzen Zeitraum im September 2011, in der Zeit von 21.09.2012 bis 02.01.2013 sowie danach ab 14.02.2013 Beschäftigungszeiten als unselbstständige Erwerbstätige vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 26.03.2013 lagen aktuell die Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG nicht vor. Es lag keine Arbeitnehmereigenschaft vor und keine selbstständige Erwerbstätigkeit und ausreichende Mittel waren auch nicht gegeben. Es war der Aufenthaltsbehörde bekannt, dass ein Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 04.04.2013 eingebracht wurde. Es wurde dann der Aufenthalt rekonstruiert. Es gab Zeiten ab 2006, sowohl von der Meldung, als auch von der Erwerbstätigkeit. Dies wurde anhand der Gesundheitsbescheinigungen überprüft. Weiters wurde darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin ein Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft hat und dass es keine fremdenrechtlichen und strafrechtlichen Vorkommnisse gab.
telefonischer Rücksprache mit dem BFA stand fest, dass eine Ausweisung im konkreten Fall nicht rechtmäßig wäre. Dies hatte zur Konsequenz, dass , gemäß Paragraph 55, Absatz 4, NAG die Anmeldebescheinigung auszustellen war. Dies unter Anführung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als Selbstständige, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht gegeben waren. Die eigentliche Grundlage für , die EWR-Anmeldebescheinigung liegt im Paragraph 55, Absatz 4,, weil eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht zulässig war. Die Vertreterin des BFA, Frau Mag. S W, führte in der Verhandlung aus, dass das BFA über die NAG-Behörde im kurzen Weg eingebunden war, inwieweit im vorliegenden Fall eine Ausweisung gemäß § 66 FPG gerechtfertigt wäre. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und dass es ein österreichisches Kind gibt und Unbescholtenheit vorliegt, wurde vom BFA die Rechtsansicht vertreten, das eine Ausweisung nicht zulässig wäre. Dies insbesondere, weil es gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde. Für den konkreten Fall ist derzeit beim BFA kein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig. Die Vertreterin des BFA, Frau Mag. S W, führte in der Verhandlung aus, dass das BFA über die NAG-Behörde im kurzen Weg eingebunden war, inwieweit im vorliegenden Fall eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG gerechtfertigt wäre. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und dass es ein österreichisches Kind gibt und Unbescholtenheit vorliegt, wurde vom BFA die Rechtsansicht vertreten, das eine Ausweisung nicht zulässig wäre. Dies insbesondere, weil es gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Für den konkreten Fall ist derzeit beim BFA kein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgebliche Bestimmung des StMSG lautet folgendermaßen: § 4 StMSGParagraph 4, StMSG 2. Abschnitt Voraussetzungen für die Leistung § 4Paragraph 4 Persönliche Voraussetzungen
Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:
Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3. Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005; 3. Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005; 4. subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005; 4. subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005; 5. Personen
dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können. Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten folgendermaßen: § 9 NAGParagraph 9, NAG
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen. 7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen. § 55 NAGParagraph 55, NAG
weise
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lautet folgendermaßen: § 66 FPGParagraph 66, FPG § 66.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
stehender Gründe:
Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren. Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin und damit zumindest seit dem Jahr 2004 Unionsbürgerin. Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 StMSG ist Grundvoraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern und damit für den Bezug von Leistungen
dem StMSG, dass die Antragstellerin zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist (§ 4 Abs 1 Z 3 StMSG). § 4 Abs 2 Z 2 StMSG normiert, dass zum Personenkreis
MSG jedenfalls Personen gehören, die über ein unionrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen. Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin und damit zumindest seit dem Jahr 2004 Unionsbürgerin. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, StMSG ist Grundvoraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern und damit für den Bezug von Leistungen
dem StMSG, dass die Antragstellerin zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, StMSG). , Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, StMSG normiert, dass zum Personenkreis
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, StMSG jedenfalls Personen gehören, die über ein unionrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen. Das Gesetz stellt diesbezüglich eindeutig auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG ab und nicht auf das bloße Vorliegen einer EWR-Anmeldebescheinigung. Die Beschwerdeführerin hat am 21.05.2015 eine EWR-Anmeldebescheinigung ausgestellt erhalten. Zu dieser ist auszuführen, dass einer solchen Anmeldebescheinigung bloß deklaratorische Wirkung zukommt. Eine Anmeldebescheinigung stellt somit kein rechtsbegründendes, sondern lediglich ein deklaratorisch wirkendes Dokument zum
weis der innerstaatlich in den §§ 51 ff NAG geregelten Aufenthaltsrechte von EWR- oder Unionsbürgern dar. Der aufenthaltsrechtliche Status eine EWR- bzw. Unionsbürgers ergibt sich unabhängig von der Anmeldebescheinigung unmittelbar aus den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmunen und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (vgl VwGH 09.08.2016 Ro 2015/10/0050; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137; 31.01.2013, 2011/23/0499; 16.02.2012, 2009/01/0062; 02.07.2010, 2006/09/0160; 04.06.2009, 2008/18/0763; 30.01.2007, 2006/21/0330).Das Gesetz stellt diesbezüglich eindeutig auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG ab und nicht auf das bloße Vorliegen , einer EWR-Anmeldebescheinigung. Die Beschwerdeführerin hat am 21.05.2015 , eine EWR-Anmeldebescheinigung ausgestellt erhalten. Zu dieser ist auszuführen, dass einer solchen Anmeldebescheinigung bloß deklaratorische Wirkung zukommt. Eine Anmeldebescheinigung stellt somit kein rechtsbegründendes, sondern lediglich ein deklaratorisch wirkendes Dokument zum
weis der innerstaatlich , in den Paragraphen 51, ff NAG geregelten Aufenthaltsrechte von EWR- oder Unionsbürgern dar. Der aufenthaltsrechtliche Status eine EWR- bzw. Unionsbürgers ergibt sich unabhängig von der Anmeldebescheinigung unmittelbar aus den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmunen und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert vergleiche VwGH 09.08.2016 Ro 2015/10/0050; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137; 31.01.2013, 2011/23/0499; 16.02.2012, 2009/01/0062; 02.07.2010, 2006/09/0160; 04.06.2009, 2008/18/0763; 30.01.2007, 2006/21/0330). Bei der Erörterung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherungsleistungen ist daher die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes durch das erkennende Gericht als Vorfrage selbstständig zu beurteilen (vgl. auch VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Die Beschwerdeführerin ist seit 29.06.2012 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Unionsbürgerin ist sie gemäß § 51 NAG – in Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG – dazu berechtigt, sich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten. Dies jedoch nur soweit, soweit sie die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG, dass sie in Österreich Arbeitnehmerin oder Selbstständige ist, oder dass sie gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Bei der Erörterung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherungsleistungen ist daher die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes , durch das erkennende Gericht als Vorfrage selbstständig zu beurteilen vergleiche , auch VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Die Beschwerdeführerin ist seit 29.06.2012 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Unionsbürgerin ist sie gemäß Paragraph 51, NAG – in Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG – dazu berechtigt, sich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten. Dies jedoch nur soweit, soweit sie die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, dass sie in Österreich Arbeitnehmerin oder Selbstständige ist, oder dass sie gemäß Paragraph 51, Absatz eins, , Ziffer 2, NAG für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt also voraus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich als Arbeitnehmerin beschäftigt ist oder als Selbstständige erwerbstätig ist. Übt sie diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die erwerbstätige Eigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des § 51 Abs 2 NAG erhalten. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt also voraus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich als Arbeitnehmerin beschäftigt ist oder als Selbstständige erwerbstätig ist. Übt sie diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die erwerbstätige Eigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten. Wie unter I. ausgeführt, liegen zwischen dem 13.09.2011 und der zuletzt gemeldeten unselbstständigen Erwerbstätigkeit vom 15.05.2014 insgesamt lediglich 5 Monate und 12 Tage an unselbstständiger Erwerbstätigkeit vor. Wie unter römisch eins. ausgeführt, liegen zwischen dem 13.09.2011 und der zuletzt gemeldeten unselbstständigen Erwerbstätigkeit vom 15.05.2014 insgesamt lediglich 5 Monate und 12 Tage an unselbstständiger Erwerbstätigkeit vor. Hinsichtlich der Tätigkeit als selbstständige Sexdienstleisterin liegen, wie unter I. ausgeführt, für den Zeitraum 2006 bis 2015 ca. 2 Jahre und 13 Tage an Meldungen gemäß dem Stmk. Prostitutionsgesetz vor. Für diese Erwerbstätigkeit konnte die Beschwerdeführerin keine Einkommensnachweise erbringen. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung lag keine Meldung vor.Hinsichtlich der Tätigkeit als selbstständige Sexdienstleisterin liegen, wie unter römisch eins. ausgeführt, für den Zeitraum 2006 bis 2015 ca. 2 Jahre und 13 Tage an Meldungen gemäß dem Stmk. Prostitutionsgesetz vor. Für diese Erwerbstätigkeit konnte die Beschwerdeführerin keine Einkommensnachweise erbringen. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung lag keine Meldung vor. Hinsichtlich des Erfordernisses der Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit für die Ausübung des Freizügigkeitsrechtes
der EG Richtlinie 2004/38/EG ist folgendes auszuführen: Nicht jede, auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts entfaltet Relevanz (VwGH 23.02.2012, 2010/22/0011). Vielmehr ist es erforderlich, dass mit einer gewissen
haltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wird. Was die Festlegung der
haltigkeitsgrenze anlangt, so liegt es nahe, auf die Rechtsprechung des EUGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen. Der EUGH verlangt für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EGV (nunmehr Art. 45 AEUV) jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedsstaat einschränkend eine „tatsächlich und echte Tätigkeit“, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt (Mayer/Stöger, Kommentar EUV/AEUV, Art 45 AEUV). Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine „tatsächliche und effektive“ Ausübung derselben vorliegen muss. In der erwähnten Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff hat der EUGH zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ebenso wenig von alleiniger Bedeutung ist, wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses (VwGH 29.09.2011, 2009/21/0386; 17.04.2013, 2013/22/0019). Nicht jede, auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts entfaltet Relevanz (VwGH 23.02.2012, 2010/22/0011). Vielmehr ist es erforderlich, dass mit einer gewissen
haltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wird. Was die Festlegung der
haltigkeitsgrenze anlangt, so liegt es nahe, auf die Rechtsprechung des EUGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen. Der EUGH verlangt für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 39, EGV (nunmehr Artikel 45, AEUV) jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedsstaat einschränkend eine „tatsächlich und echte Tätigkeit“, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt (Mayer/Stöger, Kommentar EUV/AEUV, Artikel 45, AEUV). Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine „tatsächliche und effektive“ Ausübung derselben vorliegen muss. In der erwähnten Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff hat der EUGH zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ebenso wenig von alleiniger Bedeutung ist, wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses (VwGH 29.09.2011, 2009/21/0386; 17.04.2013, 2013/22/0019). Aus mehreren Vorabentscheidungsurteilen des EUGH, die zur Frage der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ergangen sind, lässt sich entnehmen, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt deckt bzw. unter dem Existenzminimum liegt oder dass die Arbeitszeit selbst zehn Stunden pro Woche nicht übersteigt, ihm nicht die Eigenschaft als Erwerbstätiger bzw. Arbeitnehmer nimmt. Diese Umstände können zwar Anhaltspunkte dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, schließen aber nicht aus, dass die Tätigkeiten aufgrund einer Gesamtbewertung der betreffenden Arbeitsverhältnisse von den nationalen Stellen als solche angesehen werden, die es ermöglichen, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Der EUGH kann in diesem Zusammenhang nur eher abstrakt und allgemein die ihm gestellten Fragen
der Auslegung des Gemeinschaftsrechts beantworten, während dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung der vom EUGH dargelegten Gesichtspunkte die Prüfung der Folgen, die sich aus der Gesamtheit der ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte im konkreten Fall ergeben, obliegt. Bei der Gesamtbewertung der Arbeitsverhältnisse sind laut EUGH nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts zu berücksichtigen, sondern auch solche Aspekte, wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, ob ein Arbeitsverhältnis mit dem selben Dienstgeber über längere Zeit bestanden hat (vgl. insbesondere das Urteil des EUGH vom 04.02.2010, C-14/09, Genc gegen Land Berlin; 04.06.2009, C-22/08 und C-23/08, Vatsouras und Koupatantze; 14.12.1995, C-444/93, Megner und Scheffel; 06.11.2003, C-413/01, Ninni-Orasche). Aus mehreren Vorabentscheidungsurteilen des EUGH, die zur Frage der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ergangen sind, lässt sich entnehmen, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt deckt bzw. unter dem Existenzminimum liegt oder dass die Arbeitszeit selbst zehn Stunden pro Woche nicht übersteigt, ihm nicht die Eigenschaft als Erwerbstätiger bzw. Arbeitnehmer nimmt. Diese Umstände können zwar Anhaltspunkte dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, schließen aber nicht aus, dass die Tätigkeiten aufgrund einer Gesamtbewertung der betreffenden Arbeitsverhältnisse von den nationalen Stellen als solche angesehen werden, die es ermöglichen, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Der EUGH kann in diesem Zusammenhang nur eher abstrakt und allgemein die ihm gestellten Fragen
der Auslegung des Gemeinschaftsrechts beantworten, während dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung der vom EUGH dargelegten Gesichtspunkte die Prüfung der Folgen, die sich aus der Gesamtheit der ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte im konkreten Fall ergeben, obliegt. Bei der Gesamtbewertung der Arbeitsverhältnisse sind laut EUGH nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts zu berücksichtigen, sondern auch solche Aspekte, wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, ob ein Arbeitsverhältnis mit dem selben Dienstgeber über längere Zeit bestanden hat vergleiche insbesondere das Urteil des EUGH vom 04.02.2010, C-14/09, Genc gegen Land Berlin; 04.06.2009, C-22/08 und C-23/08, Vatsouras und Koupatantze; 14.12.1995, C-444/93, Megner und Scheffel; 06.11.2003, C-413/01, Ninni-Orasche). Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff im Sinne des Unionsrechts entsprechend der Judikatur des EUGH also nicht eng auszulegen ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass jede auch noch so geringfügige unselbstständige Erwerbstätigkeit bzw. Erwerbstätigkeit als Selbstständiger die Gleichstellung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 4 Abs 2 Z 2 StMSG führen kann. Eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich, sondern es ist jeweils in einer Gesamtbetrachtung der festzustellenden Aspekte der ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen, ob diese geeignet ist, die erwerbstätige Eigenschaft zu vermitteln oder ob sie auch unter Auslegung eines keineswegs engen Verständnisses nur untergeordnet und unwesentlich ist. Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff im Sinne des Unionsrechts entsprechend der Judikatur des EUGH also nicht eng auszulegen , ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass , jede auch noch so geringfügige unselbstständige Erwerbstätigkeit , bzw. Erwerbstätigkeit als Selbstständiger die Gleichstellung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, , Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, StMSG führen kann. Eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich, sondern es ist jeweils in einer Gesamtbetrachtung der festzustellenden Aspekte der ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen, ob diese geeignet ist, die erwerbstätige Eigenschaft zu vermitteln oder ob sie auch unter Auslegung eines keineswegs engen Verständnisses nur untergeordnet und unwesentlich ist. Hinsichtlich der im Versicherungsdatenauszug ausgewiesenen Tätigkeiten als unselbstständige Erwerbstätige in den Jahre 2011 bis 2014 ist
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes von einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit auszugehen. Insgesamt liegt für den Zeitraum 2011 bis 2014 lediglich eine Erwerbstätigkeit von ca. 5 Monaten und 12 Tagen vor. Eine solche Tätigkeit kann daher
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht die Eigenschaft als Arbeitnehmerin im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie verschaffen. Hinsichtlich der vom AMS durchgeführten Schulung ist auszuführen, dass Tätigkeiten, die im Rahmen einer nationalen Regelung über die Arbeitsbeschaffung zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Förderung der Arbeitsfähigkeit von Personen ausgeübt werden, die infolge von Umständen, die in ihrer Person begründet liegen, für längere Zeit nicht in der Lage sind, eine Tätigkeit unter normalen Umständen auszuüben, können nicht als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden, wenn sie nur ein Mittel der Rehabilitation und der Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in das Arbeitsleben darstellen (EuGH 31.05.1989, 344/87, Bettray, Slg 1989, 1621; Mayer/Stöger, Kommentar EUV/AEUV, Art 45 AEUV, Rz 16)Hinsichtlich der vom AMS durchgeführten Schulung ist auszuführen, dass Tätigkeiten, die im Rahmen einer nationalen Regelung über die Arbeitsbeschaffung zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Förderung der Arbeitsfähigkeit von Personen ausgeübt werden, die infolge von Umständen, die in ihrer Person begründet liegen, für längere Zeit nicht in der Lage sind, eine Tätigkeit unter normalen Umständen auszuüben, können nicht als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden, wenn sie nur ein Mittel der Rehabilitation und der Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in das Arbeitsleben darstellen (EuGH 31.05.1989, 344/87, Bettray, Slg 1989, 1621; Mayer/Stöger, Kommentar EUV/AEUV, Artikel 45, AEUV, Rz 16) Hinsichtlich der als selbstständige Dienstleisterin durchgeführten Tätigkeiten geht das Landesverwaltungsgericht auch, wie unter I. dargestellt, davon aus, dass die für den Zeitraum 2006 bis 2015 vorliegenden von der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz dokumentierten Anmeldungen
dem Prostitutionsgesetz ebenfalls von einer nur untergeordneten Tätigkeit auszugehen ist. Insgesamt liegen für einen fast zehnjährigen Zeitraum Tätigkeiten im Ausmaß von ca 2 Jahren und 13 Tagen vor. Weiters konnte ein Einkommen aus diesen Tätigkeiten nicht
gewiesen werden. Hinsichtlich der als selbstständige Dienstleisterin durchgeführten Tätigkeiten geht das Landesverwaltungsgericht auch, wie unter römisch eins. dargestellt, davon aus, dass die für den Zeitraum 2006 bis 2015 vorliegenden von der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz dokumentierten Anmeldungen
dem Prostitutionsgesetz ebenfalls von einer nur untergeordneten Tätigkeit auszugehen ist. Insgesamt liegen für einen fast zehnjährigen Zeitraum Tätigkeiten im Ausmaß von ca 2 Jahren und 13 Tagen vor. Weiters konnte ein Einkommen aus diesen Tätigkeiten nicht
gewiesen werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung lag weder eine selbstständige noch unselbständige Erwerbstätigkeit vor. Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbstständiger bleibt nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs 2 NAG erhalten. Diese liegen im konkreten Fall nicht vor.Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung lag weder eine selbstständige noch unselbständige Erwerbstätigkeit vor. Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbstständiger bleibt nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten. Diese liegen im konkreten Fall nicht vor. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht die Voraussetzungen gemäß § 51 NAG bzw. EG-Unionsbürgerrichtlinie. Für diesen Fall, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, gibt es jedoch im NAG keinen feststellenden Ausspruch durch die Niederlassungsbehörde, dass der Fremde aufgrund des Gemeinschaftsrechts nicht über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. In solchen Fällen ist vielmehr
der speziell für Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechtes geltenden Regelung des § 55 NAG vorzugehen. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG bzw. EG-Unionsbürgerrichtlinie. Für diesen Fall, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, gibt es jedoch im NAG keinen feststellenden Ausspruch durch die Niederlassungsbehörde, dass der Fremde aufgrund des Gemeinschaftsrechts nicht über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. In solchen Fällen ist vielmehr
der speziell für Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechtes geltenden Regelung des Paragraph 55, NAG vorzugehen. Demnach ist zunächst die Fremdenpolizeibehörde zu befassen, die die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechtes und die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung zu beurteilen hat. Dass § 55 NAG auch für den Fall des
träglichen Wegfalls der Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts gilt, wurde mit der Novellierung dieser Bestimmung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 ausdrücklich klargestellt. Stellt die Fremdenpolizeibehörde fest, dass eine Ausweisung – insbesondere unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (vgl. § 9 BFA – Verfahrensgesetz) – nicht zulässig ist, dann ist trotz Wegfalls der Voraussetzungen für das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht bzw. § 51 NAG, ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs 4 und 5 NAG zu erteilen (vgl. dazu VwGH 20.08.2013, 2012/22/0039; 17.11.2011, 2009/21/0378). Demnach ist zunächst die Fremdenpolizeibehörde zu befassen, die die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechtes und die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung zu beurteilen hat. Dass Paragraph 55, NAG auch für den Fall des
träglichen Wegfalls der Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts gilt, wurde mit der Novellierung dieser Bestimmung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 ausdrücklich klargestellt. Stellt die Fremdenpolizeibehörde fest, dass eine Ausweisung – insbesondere unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK vergleiche Paragraph 9, BFA – Verfahrensgesetz) – nicht zulässig ist, dann ist trotz Wegfalls der Voraussetzungen für das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht bzw. Paragraph 51, NAG, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz 4 und 5 NAG zu erteilen vergleiche dazu VwGH 20.08.2013, 2012/22/0039; 17.11.2011, 2009/21/0378). Wie aus dem im Akt einliegenden Schriftverkehr und den Zeugenaussagen der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, wurde die Fremdenpolizeibehörde gerade deshalb gemäß § 55 NAG eingebunden, da die Voraussetzungen des § 51 NAG im konkreten Fall nicht vorlagen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde vom BFA unter Heranziehung des § 66 FPG, insbesondere deshalb für unzulässig erklärt, weil die Beschwerdeführerin ein Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft hat und die Ausweisung daher gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde. Die daraufhin erstellte innerstaatliche Anmeldebescheinigung stützt sich zwar formal auf § 51 Abs 1 Z 1 NAG, beruht aber letztendlich auf § 55 Abs 4 NAG iVm § 66 FPG, da die Ausweisung im konkreten Fall unzulässig war. Wie aus dem im Akt einliegenden Schriftverkehr und den Zeugenaussagen der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, wurde die Fremdenpolizeibehörde gerade deshalb gemäß Paragraph 55, NAG eingebunden, da die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG im konkreten Fall nicht vorlagen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde vom BFA unter Heranziehung des Paragraph 66, FPG, insbesondere deshalb für unzulässig erklärt, weil die Beschwerdeführerin , ein Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft hat und die Ausweisung daher gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Die daraufhin erstellte innerstaatliche Anmeldebescheinigung stützt sich zwar formal auf Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, beruht aber letztendlich auf Paragraph 55, Absatz 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 66, FPG, da die Ausweisung im konkreten Fall unzulässig war. Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Art. 24 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG verwiesen, wonach der Mitgliedstaat – abweichend vom Recht auf Gleichbehandlung des Unionsbürgers mit Staatsangehörigen des Mitgliedstaates gemäß § 24 Abs 1 – nicht verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen oder Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraumes
b einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren (vgl. dazu EUGH 15.09.2015, Rs Alimanovic). Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG verwiesen, wonach der Mitgliedstaat – abweichend vom Recht auf Gleichbehandlung des Unionsbürgers mit Staatsangehörigen des Mitgliedstaates gemäß Paragraph 24, Absatz eins, – nicht verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen oder Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraumes
, Absatz 4, Litera b, einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren vergleiche dazu EUGH 15.09.2015, Rs Alimanovic). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark gelangt daher im vorliegenden Fall zu der Rechtsansicht, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern bzw. die Voraussetzungen gemäß § 51 NAG im konkreten Fall nicht vorliegen. Da der EWR-Aufenthaltsbescheinigung lediglich deklarative Wirkung zukommt und diese ausschließlich auf der Grundlage des § 55 Abs 4 NAG iVm § 66 FPG ergangen ist, wird der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung abgewiesen (so auch VwGH 09.08.2016, Ro 2015/10/0050).Das Landesverwaltungsgericht Steiermark gelangt daher im vorliegenden Fall zu der Rechtsansicht, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern bzw. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG im konkreten Fall nicht vorliegen. Da der EWR-Aufenthaltsbescheinigung lediglich deklarative , Wirkung zukommt und diese ausschließlich auf der Grundlage des Paragraph 55, Absatz 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 66, FPG ergangen ist, wird der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung abgewiesen (so auch VwGH 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Abschließend wird auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs Dano (EuGH C-333/13) verwiesen. In diesem Urteil stellt der EuGH zum Verhältnis zwischen Aufenthaltsrecht und dem Zugang zu Sozialleistungen klar, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit hat, im Rahmen der Prüfung des Sozialleistungsanspruches die Erfüllung der Voraussetzungen der RL 2004/38 zu prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch zu versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthaltes bedürfte. Bei der Beurteilung, ob nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich länger als drei Monate, aber weniger als fünf Jahre im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, hinsichtlich des Anspruches auf Sozialleistungen eine Gleichbehandlung mit den Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaates verlangen können, ist laut EuGH zu prüfen, ob der Aufenthalt dieser Unionsbürger die Voraussetzungen des Art. 7 Abs 1 lit b der Richtlinie 2004/38 erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der nicht erwerbstätige Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt. Ließe man zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht
der Richtlinie 2004/38 zusteht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem im zehnten Erwägungsgrund der RL genannten Ziel zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu verhindern (so auch VwGH 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Abschließend wird auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs Dano (EuGH C-333/13) verwiesen. In diesem Urteil stellt der EuGH zum Verhältnis zwischen Aufenthaltsrecht und dem Zugang zu Sozialleistungen klar, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit hat, im Rahmen der Prüfung des Sozialleistungsanspruches die Erfüllung der Voraussetzungen der RL 2004/38 zu prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch zu versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthaltes bedürfte. Bei der Beurteilung, ob nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich länger als drei Monate, aber weniger als fünf Jahre im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, hinsichtlich des Anspruches auf Sozialleistungen eine Gleichbehandlung mit den Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaates verlangen können, ist laut EuGH zu prüfen, ob der Aufenthalt dieser Unionsbürger die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38 erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der nicht erwerbstätige Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt. Ließe man zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht
der Richtlinie 2004/38 zusteht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem im zehnten Erwägungsgrund der RL genannten Ziel zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu verhindern (so auch VwGH 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Das eventuelle Vorliegen einer Ungleichbehandlung von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt Gebrauch gemacht haben, und Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates bei der Gewährung von Sozialleistungen ist eine unvermeidliche Folge der RL 2004/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.