RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.09.2016 GeschäftszahlLVwG 50.32-2295/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers DI M H, geboren am xx, sowie der Zweitbeschwerdeführerin A H, geboren am xx, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben vom 22.03.2016, GZ: ALS-2016-0004, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als der Spruch des Bescheides der belangten Behörde zu lauten hat: „Der Antrag von DI M H und A H vom 03.05.2016 an das Stadtamt Leoben, in welchem ein Bescheid mit einer rechtskonformen Begründung bezüglich der Verweigerung der Auskunftspflicht begehrt wird, wird als unzulässig zurückgewiesen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Die rechtsfreundliche Vertretung der nunmehrigen Beschwerdeführer ersuchte mit Schriftsatz vom 15.04.2016 die Stadtgemeinde Leoben um die Übermittlung eines Protokolls einer Gemeinderatsitzung betreffend einer Untersagung der Benützung, der Nutzung sowie betreffend eines Beseitigungsauftrages. Mit Erledigung vom 18.04.2016 teilte der Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde Leoben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer mit, dass die Beratungen des Gemeinderates in nicht öffentlichen Sitzungen gemäß § 59 Abs. 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung vertraulich seien und sich die Bauangelegenheit vollständig aus dem Inhalt des Bescheides ergebe. Mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 03.05.2016 an das Stadtamt Leoben, bedankte sich der Erstbeschwerdeführer für das Schreiben vom 18.04.2016 und merkte an, dass auch in nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates zwangsweise nicht alle Beratungen vertraulich seien. Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren nicht nur private, sondern im Speziellen auch öffentliche Interessen berührt worden seien, sei eine Vertraulichkeit in diesem Fall wohl nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen. Die Beschwerdeführer forderten das Stadtamt Leoben sohin auf, einen Bescheid mit einer rechtskonformen Begründung bezüglich der Verweigerung der Auskunftspflicht zu erlassen.
- Die rechtsfreundliche Vertretung der nunmehrigen Beschwerdeführer ersuchte mit Schriftsatz vom 15.04.2016 die Stadtgemeinde Leoben um die Übermittlung eines Protokolls einer Gemeinderatsitzung betreffend einer Untersagung der Benützung, der Nutzung sowie betreffend eines Beseitigungsauftrages. Mit Erledigung vom 18.04.2016 teilte der Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde Leoben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer mit, dass die Beratungen des Gemeinderates in nicht öffentlichen Sitzungen gemäß Paragraph 59, Absatz 3, der Steiermärkischen Gemeindeordnung vertraulich seien und sich die Bauangelegenheit vollständig aus dem Inhalt des Bescheides ergebe. , Mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 03.05.2016 an das Stadtamt Leoben, bedankte sich der Erstbeschwerdeführer für das Schreiben vom 18.04.2016 und merkte an, dass auch in nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates zwangsweise nicht alle Beratungen vertraulich seien. Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren nicht nur private, sondern im Speziellen auch öffentliche Interessen berührt worden seien, sei eine Vertraulichkeit in diesem Fall wohl nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen. , Die Beschwerdeführer forderten das Stadtamt Leoben sohin auf, einen Bescheid mit einer rechtskonformen Begründung bezüglich der Verweigerung der Auskunftspflicht zu erlassen.
- Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben vom 29.06.2016 (ALS-2016-0019) wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 03.05.2016 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass eine Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 lit b Stmk. Auskunftspflichtgesetz dann verweigert werden dürfe, wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten könne. Dies sei in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls gegeben, da die Rechtsache mit dem Berufungsbescheid vom 22.03.2016, GZ: ALS-2016-0004, vorständig erledigt worden sei und sämtliche Überlegungen der Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung aus der Begründung des zitierten Bescheides entnommen werden könnten. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
- Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben vom 29.06.2016 , (ALS-2016-0019) wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 03.05.2016 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass eine Auskunft gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, Stmk. Auskunftspflichtgesetz dann verweigert werden dürfe, wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten könne. Dies sei in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls gegeben, da die Rechtsache mit dem Berufungsbescheid vom 22.03.2016, GZ: ALS-2016-0004, vorständig erledigt worden sei und sämtliche Überlegungen der Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung aus der Begründung des zitierten Bescheides entnommen werden könnten. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 15.07.2016, in welcher diese zusammengefasst vorbringen, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leoben in einer nicht öffentlichen Sitzung über das Objekt Sstraße x geurteilt habe, vermutlich ohne Unterlagen, die vorzulegen gewesen wären, um ein rechtmäßiges dem Stmk. BauG entsprechendes Urteil erlassen zu können. Das Privatobjekt Sstraße x sei von Beamten der Stadtgemeinde Leoben zum öffentlichen Interesse erklärt worden und Angelegenheiten öffentlichen Interesses würden schwerlich in nicht öffentlichen Sitzungen hinter verschlossen Türen behandelt werden können. Der Hinweis, dass aufgrund des § 6 Abs. 2 lit b Stmk. Auskunftspflichtgesetz die Auskunft verweigert werden dürfe, wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten könne, gehe ins Leere. Der seitens der belangten Behörde angeführte Berufungsbescheid vom 22.03.2016 gebe keinerlei Auskunft über die seitens der Beschwerdeführer geforderten Informationen, weshalb sich diese weiterhin auf das Stmk. Auskunftspflichtgesetz berufen würden.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 15.07.2016, in welcher diese zusammengefasst vorbringen, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leoben in einer nicht öffentlichen Sitzung über das Objekt Sstraße x geurteilt habe, vermutlich ohne Unterlagen, die vorzulegen gewesen wären, um ein rechtmäßiges dem Stmk. BauG entsprechendes Urteil erlassen zu können. Das Privatobjekt Sstraße x sei von Beamten der Stadtgemeinde Leoben zum öffentlichen Interesse erklärt worden und Angelegenheiten öffentlichen Interesses würden schwerlich in nicht öffentlichen Sitzungen hinter verschlossen Türen behandelt werden können. Der Hinweis, dass aufgrund des , Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, Stmk. Auskunftspflichtgesetz die Auskunft verweigert werden dürfe, wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten könne, gehe ins Leere. Der seitens der belangten Behörde angeführte Berufungsbescheid vom 22.03.2016 gebe keinerlei Auskunft über die seitens der Beschwerdeführer geforderten Informationen, weshalb sich diese weiterhin auf das Stmk. Auskunftspflichtgesetz berufen würden. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 11.08.2016, hier eingelangt am 19.08.2016, zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 20.09.2016 übermittelten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zur Beleuchtung des Hintergrundes der Angelegenheit. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I: I.
- Feststellungenrömisch eins.
- Feststellungen Die rechtsfreundliche Vertretung der nunmehrigen Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 15.04.2016 unter Bezugnahme auf ein anhängiges baupolizeiliches Verfahren betreffend „Untersagung der Benützung, der Nutzung sowie Beseitigungsauftrag“ an die Stadtgemeinde Leoben das Ersuchen gestellt, das Protokoll einer Gemeinderatssitzung zu übermitteln. Mit Erledigung vom 18.04.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Beratungen des Gemeinderates in nicht öffentlichen Sitzungen vertraulich seien und sich der Beschluss des Gemeinderates über die Bauangelegenheit vollständig aus dem Inhalt des Bescheides ergebe. Mit Schreiben vom 03.05.2016 stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Erlassung eines Bescheides mit einer rechtskonformen Begründung bezüglich der Verweigerung der Auskunft. I.
- Beweiswürdigungrömisch eins.
- Beweiswürdigung Die zuvor getroffenen sachverhaltsbezogenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. I.3.1 Rechtslagerömisch eins.3.1 Rechtslage Gemäß § 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetz hat jedermann das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen. Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Insoweit Auskünfte aufgrund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können, gilt dieses Gesetz nicht.Gemäß Paragraph eins, Stmk. Auskunftspflichtgesetz hat jedermann das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen. Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. , Insoweit Auskünfte aufgrund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können, gilt dieses Gesetz nicht. Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetz Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. Auskunftspflichtgesetz Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften. Gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetz kann ein Auskunftsbegehren schriftlich, mündlich oder telefonisch gestellt werden. , Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. Auskunftspflichtgesetz kann ein Auskunftsbegehren schriftlich, mündlich oder telefonisch gestellt werden. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber gemäß § 7 Abs. 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetz schriftlich verlangen, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muss das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber , gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Stmk. Auskunftspflichtgesetz schriftlich verlangen, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muss das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden. I.3.2 Rechtliche Würdigungrömisch eins.3.2 Rechtliche Würdigung Voraussetzung für die bescheidmäßige Erledigung einer Auskunftsverweigerung ist, dass überhaupt ein Begehren auf Auskunftserteilung eingebracht wurde, also ein relativ bestimmtes Ersuchen um Erteilung einer Information. Im vorliegenden Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer vom 15.04.2016 formulieren die Beschwerdeführer den nicht näher begründeten Wunsch, in den Besitz eines Protokolls einer nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung zu gelangen. Mit diesem Ersuchen haben die Beschwerdeführer aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zum Ausdruck gebracht, ein Auskunftsbegehren nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz stellen zu wollen. Ein solches wäre jedoch erforderlich gewesen, um – bei Nichterteilung der gewünschten Information – einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gemäß § 7 Abs. 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetz stellen zu können. Mangels Vorliegens eines konkreten Auskunftsbegehrens im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetz erweist sich der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer vom 03.05.2016 als unzulässig und wäre seitens der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.Im vorliegenden Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer vom 15.04.2016 formulieren die Beschwerdeführer den nicht näher begründeten Wunsch, in den Besitz eines Protokolls einer nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung zu gelangen. Mit diesem Ersuchen haben die Beschwerdeführer aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zum Ausdruck gebracht, ein Auskunftsbegehren nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz stellen zu wollen. Ein solches wäre jedoch erforderlich gewesen, um – bei Nichterteilung der gewünschten Information – einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gemäß , Paragraph 7, Absatz eins, Stmk. Auskunftspflichtgesetz stellen zu können. Mangels Vorliegens eines konkreten Auskunftsbegehrens im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. Auskunftspflichtgesetz erweist sich der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer vom 03.05.2016 als unzulässig und wäre seitens der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Durch die Zurückweisung des Antrages vom 03.05.2016 bleibt es den Beschwerdeführern jedoch unbenommen, in ihrer Angelegenheit ein Auskunftsersuchen gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetz bei der belangten Behörde einzubringen, in welchem klar und deutlich zum Ausdruck gebracht wird, welche konkrete Mitteilung über Tatsachen im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetzes begehrt wird.Durch die Zurückweisung des Antrages vom 03.05.2016 bleibt es den Beschwerdeführern jedoch unbenommen, in ihrer Angelegenheit ein Auskunftsersuchen , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. Auskunftspflichtgesetz bei der belangten Behörde einzubringen, in welchem klar und deutlich zum Ausdruck gebracht wird, welche konkrete Mitteilung über Tatsachen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. Auskunftspflichtgesetzes begehrt wird. Insgesamt betrachtet wurden durch die abweisende Entscheidung der belangten Behörde vom 29.06.2016 keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt, weshalb die Beschwerde unter Abänderung des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Insgesamt betrachtet wurden durch die abweisende Entscheidung der belangten Behörde vom 29.06.2016 keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt, weshalb die Beschwerde unter Abänderung des Spruches des Bescheides der belangten Behörde , gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.32.2295.2016