RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.10.2016 GeschäftszahlLVwG 50.25-2334/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der G-B GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. P E, G, Rstraße, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24.03.2016, GZ: A17-BPV-026587/2016/0004, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 08.08.2016 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 08.08.2016 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der belangten Behörde mit Eingabe vom 22.08.2016 vorgelegten Beschwerde sowie dem angeschlossenen Verwaltungsakt ergibt sich in Bezug auf den Verfahrensablauf nachstehender, relevanter Sachverhalt: Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24.03.2016, GZ: A17-BPV-026587/2016/0004, wurde die G-B GmbH, C-Straße, G, auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 idF LGBl. Nr. 75/2015, zur sofortigen Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung eines ca. 12,70 m x 4,80 m großen Zubaus an der Nordwestseite des Gebäudes in G, M, Hstraße, auf Grundstück Nr.: .x, EZ.: x, KG.: W, verpflichtet.Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24.03.2016, GZ: A17-BPV-026587/2016/0004, wurde die G-B GmbH, C-Straße, G, auf Rechtsgrundlage Paragraph 41, Absatz eins, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015,, zur sofortigen Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung eines ca. 12,70 m x 4,80 m großen Zubaus an der Nordwestseite des Gebäudes in G, M, Hstraße, auf Grundstück Nr.: .x, EZ.: x, KG.: W, verpflichtet. Bescheidbegründend wurde festgehalten, dass seitens der Baubehörde anlässlich einer örtlichen Erhebung am 23.03.2016 festgestellt worden sei, dass auf diesem Grundstück nordwestlich des Gebäudes „Hstraße“ mit der Errichtung eines Zubaus begonnen worden sei, welcher aus einer Betonplatte mit einer Größe von ca. 12,70 m x ca. 4,80 m mit einem aufgehenden Mauerwerk in Ziegelmassivbauweise mit einer Höhe von ca. 3,20 m (Erdgeschoß) bestehe. Darüber sei eine Deckenkonstruktion errichtet worden, über welcher mit der Errichtung einer Giebelmauer (Dachgeschoß) begonnen worden sei und stelle dieses Bauvorhaben einen Zubau dar, der nach § 19 bzw. § 20 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 grundsätzlich bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig sei und habe die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn baubewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung bzw. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs 6 Stmk. BauG und bewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne des Gesetzes ausgeführt würden.Bescheidbegründend wurde festgehalten, dass seitens der Baubehörde anlässlich einer örtlichen Erhebung am 23.03.2016 festgestellt worden sei, dass auf diesem Grundstück nordwestlich des Gebäudes „Hstraße“ mit der Errichtung eines Zubaus begonnen worden sei, welcher aus einer Betonplatte mit einer Größe von ca. 12,70 m x ca. 4,80 m mit einem aufgehenden Mauerwerk in Ziegelmassivbauweise mit einer Höhe von ca. 3,20 m (Erdgeschoß) bestehe. Darüber sei eine Deckenkonstruktion errichtet worden, über welcher mit der Errichtung einer Giebelmauer (Dachgeschoß) begonnen worden sei und stelle dieses Bauvorhaben einen Zubau dar, der nach Paragraph 19, bzw. Paragraph 20, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 grundsätzlich bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig sei und habe die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn baubewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung bzw. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, Stmk. BauG und bewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne des Gesetzes ausgeführt würden. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der G-B GmbH mit Schriftsatz vom 08.08.2016 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das gegenständliche Betonfundament samt Rohbau bzw. Giebelmauer bzw. der gesamte Zubau weder mit Zustimmung noch mit Wissen noch durch die Beschwerdeführerin errichtet worden sei. Die Stadt Graz habe seinerzeit mit Bestandvertrag vom 23.01.2009 (beginnend ab 01.02.2009), dem Verein „W N“ (ZVR-Zahl: 135430562) das Objekt Hstraße, Grundstücks-Nr.: .x, KG W, sowie eine Teilfläche des Grundstückes Nr. x, in Bestand gegeben. Dabei sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Verein sämtliche bauliche Maßnahmen erst nach Vorliegen der dafür erforderlichen, öffentlich rechtlichen Bewilligungen durchführen dürfe. Am 10.06.2009 sei zwischen der Stadt Graz und dem Verein auch eine Prekariumsvereinbarung geschlossen worden, wonach dem Verein eine weitere Teilfläche des Grundstückes x, KG W, zur Nutzung überlassen werde, wobei hierfür die Errichtung von Bauwerken jeglicher Art verboten worden sei. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 23.12.2009 das Grundstück .x, KG W, erworben, sodass diese nunmehr alleinige Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke sei. Die G-B GmbH sei in sämtliche Verträge mit Dritten (sohin auch in die Vereinbarung mit dem Verein „W N“) eingetreten. Im Rahmen der Vertragsgestaltung sei die Bestands- bzw. Prekariumsnehmerin (Verein „W N“) regelmäßig darauf hingewiesen worden, dass diese allfällig errichtete Objekte nach Vertragsende zu entfernen habe und sämtliche Baumaßnahmen erst nach Vorliegen der entsprechenden behördlichen Genehmigungen vorgenommen werden dürften. Im Übrigen seien sämtliche Bauansuchen betreffend die gegenständliche Örtlichkeit (z. B. vom 13.05.2010 bzw. 07.08.2009) in der Vergangenheit immer vom Verein „W N“ gestellt und über diese – soweit der Beschwerdeführerin bekannt – bisher jedoch nicht (zumindest nicht vollständig) entschieden worden. Eine zuletzt am 23.10.2015 vom Verein eingereichte Planänderung sei der Beschwerdeführerin weder bekannt noch sei diese von ihr unterfertigt worden. In diesem Zusammenhang werde auch darauf verwiesen, dass es ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gewesen sei, der die einschreitende Behörde auf die Vornahme der gegenständlichen Bauarbeiten hingewiesen habe. So habe Herr Ing. K H mit E-Mail vom 08.03.2016, gerichtet an die belangte Behörde in Person von Ing. Ho, diese selbst auf die Vornahme der Bauarbeiten durch den Verein „W N“ hingewiesen. Durch den angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin zur sofortigen Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung eines ca. 12,70 m x 4,80 m großen Zubaus an der Nordwestseite des Gebäudes in G, M, Hstraße , auf Grundstücksnr. .x, EZ x, KG W, verpflichtet worden. Dies obgleich diese weder Bauherrin noch Bauführerin sei und auch keinerlei Einfluss auf Handlungen des tatsächlichen Bauführers, BM Ing. J H, B. F, nehmen könne, der offensichtlich im Auftrag des Vereins „W N“ tätig sei. Eigentümer der gegenständlichen Anlage sei sohin keinesfalls die Beschwerdeführerin, sondern der Verein „W N“ und hätte dieser sohin Adressat des gegenständlichen, nunmehr angefochtenen Bescheides sein müssen. Die Beschwerdeführerin selbst habe jedenfalls nicht nur die gegenständlichen Handlungen nicht genehmigt, sondern diese selbst untersagt und das dem Bescheid ursprünglich zu Grunde liegende Verhalten der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Werde ein Bescheid einer Person zugestellt, für die er seinem Inhalt nach nicht bestimmt sei, so sei er dieser Person gegenüber zwar möglicherweise wirksam und sei jedoch fehlerhaft, eine Bekämpfung des Bescheides sei dennoch möglich. In ihrer Begründung führe die belangte Behörde aus, dass dieses Vorhaben einen Zubau darstelle, welcher nach § 19 bzw. § 20 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 grundsätzlich bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig sei. Aus den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes ergebe sich in diesem Zusammenhang, dass der Bauherr vor Ausführung eines Vorhabens unter Anschluss aller erforderlichen und von den gesetzlich berechtigten Verfassern unter Beisetzung ihrer Funktion unterfertigten Unterlagen – die Erteilung der hierzu erforderlichen Genehmigung zu erwirken habe. Das Fehlen einer baurechtlichen Bewilligung habe der Eigentümer der Baulichkeit (Bauherr) zu verantworten, während der Bauführer zusätzlich zum Bauherrn die Verantwortung für eine mangelhafte Bauführung trage. Wenn auch ein Auftrag zur Beseitigung einer allfällig konsenswidrigen Baulichkeit ausschließlich den jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit treffen könne, habe dies auch für einen Baueinstellungsauftrag gemäß § 41
(1)Stmk. BauG zu gelten. Dabei gelte, dass grundsätzlich zwar ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk als Zugehör gemäß § 297 ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ falle. Habe aber das Bauwerk – wie gegenständlich – ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und sei es nicht für die Dauer bestimmt, liege ein Superädifikat vor und wäre der Bauauftrag an den Eigentümer des Superädifikates (im vorliegenden Fall sohin dem Verein „W N“) zu erteilen. Bei entsprechender Beurteilung komme es auf die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust (anders als beim Zugehör gemäß § 294 ABGB) nicht an. Diesbezüglich werde wiederholend darauf verwiesen, dass die Baulichkeit nicht mit Zustimmung der Beschwerdeführerin errichtet worden sei, diese sohin auch zu keinem Zeitpunkt Eigentümer derselben gewesen sei bzw. werden habe können und der tatsächliche Bauherr (Verein „W N“) vertraglich verpflichtet sei, sämtliche Anlangen nach Beendigung der Bestand- bzw. Prekariumsverträge wieder zu demontieren. Bereits aus diesen Gründen folge, dass die vorgenommenen Arbeiten niemals auf Dauer angelegt sein könnten. Aus Gründen der Vollständigkeit werde darauf verwiesen, dass der Verein „W N“ von der Beschwerdeführerin bereits (mehrfach) aufgefordert worden sei, künftig hin jegliche Baumaßnahmen ohne vorliegende, behördliche Bewilligung zu unterlassen und umgehend einen konsensmäßigen Zustand herzustellen. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der G-B GmbH mit Schriftsatz vom 08.08.2016 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das gegenständliche Betonfundament samt Rohbau bzw. Giebelmauer bzw. der gesamte Zubau weder mit Zustimmung noch mit Wissen noch durch die Beschwerdeführerin errichtet worden sei. Die Stadt Graz habe seinerzeit mit Bestandvertrag vom 23.01.2009 (beginnend ab 01.02.2009), dem Verein „W N“ (ZVR-Zahl: 135430562) das Objekt Hstraße, Grundstücks-Nr.: .x, KG W, sowie eine Teilfläche des Grundstückes Nr. x, in Bestand gegeben. Dabei sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Verein sämtliche bauliche Maßnahmen erst nach Vorliegen der dafür erforderlichen, öffentlich rechtlichen Bewilligungen durchführen dürfe. Am 10.06.2009 sei zwischen der Stadt Graz und dem Verein auch eine Prekariumsvereinbarung geschlossen worden, wonach dem Verein eine weitere Teilfläche des Grundstückes x, KG W, zur Nutzung überlassen werde, wobei hierfür die Errichtung von Bauwerken jeglicher Art verboten worden sei. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 23.12.2009 das Grundstück .x, KG W, erworben, sodass diese nunmehr alleinige Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke sei. Die G-B GmbH sei in sämtliche Verträge mit Dritten (sohin auch in die Vereinbarung mit dem Verein „W N“) eingetreten. Im Rahmen der Vertragsgestaltung sei die Bestands- bzw. Prekariumsnehmerin (Verein „W N“) regelmäßig darauf hingewiesen worden, dass diese allfällig errichtete Objekte nach Vertragsende zu entfernen habe und sämtliche Baumaßnahmen erst nach Vorliegen der entsprechenden behördlichen Genehmigungen vorgenommen werden dürften. Im Übrigen seien sämtliche Bauansuchen betreffend die gegenständliche Örtlichkeit (z. B. vom 13.05.2010 bzw. 07.08.2009) in der Vergangenheit immer vom Verein „W N“ gestellt und über diese – soweit der Beschwerdeführerin bekannt – bisher jedoch nicht (zumindest nicht vollständig) entschieden worden. Eine zuletzt am 23.10.2015 vom Verein eingereichte Planänderung sei der Beschwerdeführerin weder bekannt noch sei diese von ihr unterfertigt worden. In diesem Zusammenhang werde auch darauf verwiesen, dass es ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gewesen sei, der die einschreitende Behörde auf die Vornahme der gegenständlichen Bauarbeiten hingewiesen habe. So habe Herr Ing. K H mit E-Mail vom 08.03.2016, gerichtet an die belangte Behörde in Person von Ing. Ho, diese selbst auf die Vornahme der Bauarbeiten durch den Verein „W N“ hingewiesen. Durch den angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin zur sofortigen Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung eines ca. 12,70 m x 4,80 m großen Zubaus an der Nordwestseite des Gebäudes in G, M, Hstraße , auf Grundstücksnr. .x, EZ x, KG W, verpflichtet worden. Dies obgleich diese weder Bauherrin noch Bauführerin sei und auch keinerlei Einfluss auf Handlungen des tatsächlichen Bauführers, BM Ing. J H, B. F, nehmen könne, der offensichtlich im Auftrag des Vereins „W N“ tätig sei. Eigentümer der gegenständlichen Anlage sei sohin keinesfalls die Beschwerdeführerin, sondern der Verein „W N“ und hätte dieser sohin Adressat des gegenständlichen, nunmehr angefochtenen Bescheides sein müssen. Die Beschwerdeführerin selbst habe jedenfalls nicht nur die gegenständlichen Handlungen nicht genehmigt, sondern diese selbst untersagt und das dem Bescheid ursprünglich zu Grunde liegende Verhalten der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Werde ein Bescheid einer Person zugestellt, für die er seinem Inhalt nach nicht bestimmt sei, so sei er dieser Person gegenüber zwar möglicherweise wirksam und sei jedoch fehlerhaft, eine Bekämpfung des Bescheides sei dennoch möglich. In ihrer Begründung führe die belangte Behörde aus, dass dieses Vorhaben einen Zubau darstelle, welcher nach Paragraph 19, bzw. Paragraph 20, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 grundsätzlich bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig sei. Aus den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes ergebe sich in diesem Zusammenhang, dass der Bauherr vor Ausführung eines Vorhabens unter Anschluss aller erforderlichen und von den gesetzlich berechtigten Verfassern unter Beisetzung ihrer Funktion unterfertigten Unterlagen – die Erteilung der hierzu erforderlichen Genehmigung zu erwirken habe. Das Fehlen einer baurechtlichen Bewilligung habe der Eigentümer der Baulichkeit (Bauherr) zu verantworten, während der Bauführer zusätzlich zum Bauherrn die Verantwortung für eine mangelhafte Bauführung trage. Wenn auch ein Auftrag zur Beseitigung einer allfällig konsenswidrigen Baulichkeit ausschließlich den jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit treffen könne, habe dies auch für einen Baueinstellungsauftrag gemäß Paragraph 41,
(1)Stmk. BauG zu gelten. Dabei gelte, dass grundsätzlich zwar ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk als Zugehör gemäß Paragraph 297, ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ falle. Habe aber das Bauwerk – wie gegenständlich – ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und sei es nicht für die Dauer bestimmt, liege ein Superädifikat vor und wäre der Bauauftrag an den Eigentümer des Superädifikates (im vorliegenden Fall sohin dem Verein „W N“) zu erteilen. Bei entsprechender Beurteilung komme es auf die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust (anders als beim Zugehör gemäß Paragraph 294, ABGB) nicht an. Diesbezüglich werde wiederholend darauf verwiesen, dass die Baulichkeit nicht mit Zustimmung der Beschwerdeführerin errichtet worden sei, diese sohin auch zu keinem Zeitpunkt Eigentümer derselben gewesen sei bzw. werden habe können und der tatsächliche Bauherr (Verein „W N“) vertraglich verpflichtet sei, sämtliche Anlangen nach Beendigung der Bestand- bzw. Prekariumsverträge wieder zu demontieren. Bereits aus diesen Gründen folge, dass die vorgenommenen Arbeiten niemals auf Dauer angelegt sein könnten. Aus Gründen der Vollständigkeit werde darauf verwiesen, dass der Verein „W N“ von der Beschwerdeführerin bereits (mehrfach) aufgefordert worden sei, künftig hin jegliche Baumaßnahmen ohne vorliegende, behördliche Bewilligung zu unterlassen und umgehend einen konsensmäßigen Zustand herzustellen. Aus diesen Gründen werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge
- a)den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin einstellen,
- b)eine mündliche Verhandlung gemäße § 24 VwGVG durchführen.
- b)eine mündliche Verhandlung gemäße Paragraph 24, VwGVG durchführen. Dieser Beschwerde waren u. a. auch Aufforderungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 01.06.2015 und 19.06.2015 sowie vom 22.07.2016 sowie der Bestandvertrag vom 23.01.2009, die Prekariumsvereinbarung vom 10.06.2009, jeweils in Kopie angeschlossen. Mit Eingabe vom 02.09.2016 wurde von Beschwerdeführerseite auch eine Kopie des Kaufvertrages vom 23.12.2009 vorgelegt und geht aus letzterer auch die Übernahme des erwähnten Bestandrechtes hervor. Mit Schreiben vom 31.08.2016 wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Verfahrensgegenstand eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung für 03.10.2016 anberaumt. Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes gab die Baubehörde am 06.09.2016 bekannt, dass u. a. das Baugrundstück laut rechtskräftigem 3.0 Flächenwidmungsplan als im „Freiland“ gelegen ausgewiesen sei. Anlässlich dieser Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerde vom 08.08.2016 und brachte ergänzend vor, dass ein gegen den zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herrn Mag. G H, ursprünglich geführtes Verwaltungsstrafverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin auch als Haftungspflichtige angeführt worden sei, mittlerweile auf Grundlage § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt worden sei und habe dieses Verwaltungsstrafverfahren laut Aussage eine Übertretung nach § 118 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Z 1 Stmk. BauG betroffen. Anlässlich dieser Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerde vom 08.08.2016 und brachte ergänzend vor, dass ein gegen den zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herrn Mag. G H, ursprünglich geführtes Verwaltungsstrafverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin auch als Haftungspflichtige angeführt worden sei, mittlerweile auf Grundlage Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt worden sei und habe dieses Verwaltungsstrafverfahren laut Aussage eine Übertretung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG betroffen. Von Seiten der belangten Behörde hat an der Verhandlung kein Vertreter teilgenommen. Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der im Zuge der durchgeführten, öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 03.10.2016 gewonnenen Ermittlungsergebnisse, werden nachstehende, entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Die beschwerdeführende G-B GmbH mit Sitz in G, C-Straße, ist aufgrund des Kaufvertrages vom 23.12.2009 Eigentümerin des Grundstückes Nr. .x, EZ x, KG W, mit der Adresse G, Hstraße. Aufgrund des Kaufvertrages ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere in einen Vertrag mit dem Verein „W N“ eingetreten ist. Dies betrifft den Bestandsvertrag zwischen der Stadt Graz und dem Verein „W N“ (ZVR-Zahl: 135430562) vom 23.01.2009, mit welchem das Objekt Hstraße, Grundstücks-Nr. .x, KG W, sowie eine Teilfläche des Grundstückes Nr. x, in Bestand gegeben wurden. Gemäß Punkt 6. dieses Vertrages ist der Bestandnehmer berechtigt, die für die Benützung des Objektes für die Tierhaltung und für Vereinszwecke notwendigen baulichen Veränderungen und Umgestaltungen, einschließlich der Herstellung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsanschlüsse auf seine Kosten durchzuführen, wobei diese Kosten seitens der Bestandgeberin nicht übernommen werden und nimmt der Bestandnehmer demnach weiters zur Kenntnis, dass sämtliche baulichen Maßnahmen erst nach Vorliegen der hiefür erforderlichen, öffentlich rechtlichen Bewilligungen durchgeführt werden dürfen und verpflichtet sich die Bestandnehmerin, auch die G-B GmbH als Grundeigentümerin, aus diesem Titel vollkommen schad- und klaglos zu halten. Nach Punkt 10. dieses Vertrages ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchen Gründen auch immer, der Bestandgegenstand vom Bestandnehmer von Fahrnissen geräumt zu übergeben. Nach Vertragsbeendigung, aus welchen Gründen auch immer, werden keine Investitionen abgelöst. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die am 10.06.2009 zwischen der Stadt Graz und dem genannten Verein abgeschlossene Prekariumsvereinbarung zu verweisen, mit welcher dem Verein eine weitere Teilfläche des Grundstückes x, KG W, zur Nutzung überlassen wurde, wobei gemäß Punkt 3. dieses Vertrages u. a. die Errichtung von Bauwerken jeder Art verboten ist, eine Einzäunung des Nutzungsgegenstandes durch die Prekariumsnehmerin jedoch erfolgen kann. Von Seiten des Vereines „W N“ wurde die Errichtung eines Zubaus auf Grundstück Nr. .x, EZ x, KG W, nordwestlich des Gebäudes „Hstraße“ in Auftrag gegeben, wobei der Bau auch ausschließlich auf Rechnung dieses Vereines ausgeführt werden soll. Der Zweck dieses Zubaus betrifft die Errichtung eines Sanitärbereiches sowie eines Aufenthalts- und Ruhebereiches, um durch den Verein auch Lehrlinge beschäftigen zu können. Die vereinsseitige Finanzierung erfolgt über Spendengelder sowie Förderungen. Mit der Bauausführung wurde im September 2015 begonnen. Die Bauarbeiten selbst wurden teilweise auch von Schülern der Ortweinschule in Graz im Wege eines Praktikums vorgenommen. Die Beschwerdeführerin hat erst im März 2016 von den tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen Kenntnis erlangt; im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben wurden von Beschwerdeführerseite jedoch keinerlei Aufträge erteilt und hat die Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2010 als Liegenschaftseigentümerin im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf diesem Grundstück auch Baupläne unterfertigte, den Sachverhalt bei der Behörde zur Anzeige gebracht. Das Grundstück .x, KG W, ist laut gültigem Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz als im „Freiland“ gelegen ausgewiesen. Anlässlich der örtlichen Erhebung durch ein Organ der Baubehörde der Landeshauptstadt Graz am 23.03.2016 wurde festgestellt, dass mit der Errichtung dieses Zubaus bereits begonnen wurde und bestand der Zubau aus einer Betonplatte mit einer Größe von ca. 12,70 m x 4,80 m mit einem aufgehenden Mauerwerk in Ziegelmassivbauweise, mit einer Höhe von ca. 3,20 m (Erdgeschoß); darüber wurde eine Deckenkonstruktion errichtet, über welcher mit der Errichtung einer Giebelmauer (Dachgeschoß) begonnen wurde. Für dieses Bauvorhaben lag zum Zeitpunkt der Baueinstellung weder eine Baubewilligung, noch eine Baufreistellung vor. Bereits im Jahr 2010 hat der Verein „W N“ ein baurechtliches Projekt in Bezug auf Baumaßnahmen auf dem gegenständlichen Standort bei der Baubehörde der Landeshauptstadt Graz eingereicht. Dieses Anbringen wurde bis dato nicht erledigt und deckten sich die gegenständlichen Baumaßnahmen auch nicht vollständig mit der damaligen Einreichung, weshalb von Seiten des Baumeisters Ing. J H in der Folge die mittlerweile der Baubehörde übermittelte Änderung in Bezug auf das ursprünglich geplante Flachdach, welches durch ein Steildach ersetzt werden soll, projektiert wurde. Aus raumordnungsrechtlichen Gründen liegt jedoch auch bis dato eine Baubewilligung bzw. eine Baufreistellung nicht vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von Seiten der belangten Behörde in Bezug auf diesen Zubau die Baueinstellung am 20.07.2016 gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen auf die Ergebnisse des gerichtlichen Beweisverfahrens im Zuge der durchgeführten, öffentlichen, mündlichen Verhandlung sowie die darin vorgekommenen Teile des behördlichen Verfahrensaktes und Urkunden gründen. Insbesondere legte die Zeugin Gm, Obfrau des Vereines „W N“ überzeugend dar, dass sie in ihrer Funktion als nach außen zur Vertretung Berufene der Bestandnehmerin, Verein „W N“, das gegenständliche Bauvorhaben auf Rechnung des Vereins in Auftrag gegeben habe, was auch im Einklang mit der glaubwürdigen Zeugenaussage des zur Vertretung nach außen Berufenen der Beschwerdeführerin, Mag. H, steht, der glaubhaft festhielt, dass von Seiten der Beschwerdeführerin Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht in Auftrag gegeben und auch nicht auf Rechnung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien und die Beschwerdeführerin erst Anfang März 2016 vom gegenständlichen Sachverhalt erfahren habe. Im Übrigen führte auch der Zeuge BM Ing. J H glaubwürdig aus, mit Planungsarbeiten im Zusammenhang mit der Änderung des Daches des in Rede stehenden Bauvorhabens seitens des Vereins „W N“ betraut worden zu sein. In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die maßgebenden baurechtlichen Bestimmungen zum relevanten Zeitpunkt der Bescheiderlassung (20.07.2016) lauten wie folgt: § 4 Z 13 und Z 58 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 13 und Ziffer 58, Stmk. BauG: „Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung: 13.Ziffer 13 Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage –Strichaufzählung durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder –Strichaufzählung auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder –Strichaufzählung nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden; 58.Ziffer 58 Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz.“ § 19 Z 1 Stmk. BauG:Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG: „Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:„Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt: 1.Ziffer eins Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a).“Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,).“ § 41 Abs 1 und 5 Stmk. BauG:Paragraph 41, Absatz eins und 5 Stmk. BauG: „
(1)Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn 1.Ziffer eins bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung, 2.Ziffer 2 anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oderanzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, oder 3.Ziffer 3 baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.“
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz eins und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.“ Gegenständlich hat das gerichtliche Beweisverfahren ergeben, dass auf dem in Rede stehenden Grundstück anlässlich der örtlichen Erhebung durch ein Organ der Baubehörde am 23.03.2016 festgestellt wurde, dass nordwestlich des Gebäudes mit der Errichtung eines Zubaus, bestehend aus einer Betonplatte mit einer Größe von ca. 12,70 m x ca. 4,80 m mit einem aufgehenden Mauerwerk in Ziegelmassivbauweise mit einer Höhe von ca. 3,20 m (Erdgeschoß) begonnen wurde. Weiters war eine Deckenkonstruktion errichtet, über welcher mit Errichtung einer Giebelmauer (Dachgeschoß) begonnen wurde. Der belangten Behörde vermag in diesem Zusammenhang nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie in ihrer Erledigung diesbezüglich von einem Zubau zum Gebäude „Hstraße“ im Sinne der Bestimmung des § 4 Z 58 Stmk. BauG ausging und in Ermangelung des Vorliegens einer diesbezüglichen Baubewilligung in Bezug auf das in Rede stehenden Vorhaben die Baueinstellung vorzunehmen trachtete, zumal ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im Begriffe war, ohne Baubewilligung ausgeführt zu werden (vgl. § 41 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG). Für die Erteilung eines Auftrages zur Baueinstellung gemäß § 41 Abs 1 Stmk. BauG kommt es nämlich nicht darauf an, dass mit Baumaßnahmen gerade erst begonnen wurde, sondern dass sie noch nicht abgeschlossen sind (vgl. z. B. VwGH am 17.04.2007, 2004/06/0200). Letzteres war zum maßgebenden Zeitpunkt der behördlichen Erledigung (vgl. z. B. VwGH am 20.03.2003, 2003/06/0004) auch unzweifelhaft der Fall. Mit der Anordnung der Baueinstellung gemäß § 41 Abs 1 Stmk. BauG soll die Fortsetzung der Bauführung von bereits begonnenen baulichen Maßnahmen verboten werden (vgl. z. B. VwGH am 04.04.2003, 2001/06/0108).Der belangten Behörde vermag in diesem Zusammenhang nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie in ihrer Erledigung diesbezüglich von einem Zubau zum Gebäude „Hstraße“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 58, Stmk. BauG ausging und in Ermangelung des Vorliegens einer diesbezüglichen Baubewilligung in Bezug auf das in Rede stehenden Vorhaben die Baueinstellung vorzunehmen trachtete, zumal ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im Begriffe war, ohne Baubewilligung ausgeführt zu werden vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG). Für die Erteilung eines Auftrages zur Baueinstellung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Stmk. BauG kommt es nämlich nicht darauf an, dass mit Baumaßnahmen gerade erst begonnen wurde, sondern dass sie noch nicht abgeschlossen sind vergleiche z. B. VwGH am 17.04.2007, 2004/06/0200). Letzteres war zum maßgebenden Zeitpunkt der behördlichen Erledigung vergleiche z. B. VwGH am 20.03.2003, 2003/06/0004) auch unzweifelhaft der Fall. Mit der Anordnung der Baueinstellung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Stmk. BauG soll die Fortsetzung der Bauführung von bereits begonnenen baulichen Maßnahmen verboten werden vergleiche z. B. VwGH am 04.04.2003, 2001/06/0108). Von Beschwerdeführerseite wird in rechtlicher Hinsicht ins Treffen geführt, dass die Beschwerdeführerin nicht die richtige Adressatin der Baueinstellung sei; – dies einerseits zumal sie aufgrund des Vorliegens eines sogenannten Superädifikates nicht Eigentümerin der in Rede stehenden baulichen Anlage sei und andererseits weder Bauherrin noch Bauführerin sei und auch keinerlei Einfluss auf Handlungen des tatsächlichen Bauführers habe, der offensichtlich im Auftrag des Vereins „W N“ tätig sei. Letzterer Verein hätte daher somit Adressat des gegenständlichen, nunmehr angefochtenen Bescheides sein müssen. Letzteres Vorbringen ist nicht von der Hand zu weisen, hat doch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z. B. VwGH am 01.04.2008, 2007/06/0335) auch ausgeführt, dass nach dem maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes (§ 41 Abs 1 Stmk. BauG) es nicht zutreffe, dass der Baueinstellungsauftrag nur an den Grundeigentümer gerichtet werden könnte. Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin die Ausführung des beschwerdegegenständlichen Umbaus als Liegenschaftseigentümerin nicht in Auftrag gegeben und wurde auch nicht auf deren Rechnung mit der Ausführung des Baus begonnen. Vielmehr hat der Verein „W N“ gegenständlich auch einen Baumeister im Zusammenhang mit der Durchführung der in Rede stehenden Umbaumaßnahmen im Namen und auf Rechnung des Vereines beauftragt und wurden die Baumaßnahmen auch seitens der Bestandnehmerin in Auftrag gegeben. Die Liegenschaftseigentümerin selbst hat von den Baumaßnahmen erst im März dieses Jahres erfahren und ist der Beschwerdeführerin auch zuzustimmen, dass ihr in Ermangelung des Vorliegens eines entsprechenden Vertragsverhältnisses ein unmittelbarer Einfluss auf Handlungen des tatsächlichen Bauführers nicht zukommt. Bereits unter Bedachtnahme des erwähnten Zweckes der Baueinstellung, die Fortsetzung der Bauausführung von bereits begonnenen, vorschriftswidrigen, baulichen Maßnahmen zu verbieten, ergibt sich in rechtlicher Hinsicht zweifelsfrei, dass Adressat der Baueinstellung grundsätzlich derjenige ist, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung der Bau ausgeführt wird (vgl. dazu auch Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar,
- Aufl., Anm. 3 zu § 41 Stmk. BauG). Da die Beschwerdeführerin die Bauführung auf ihre Rechnung im in Rede stehenden Fall nicht beauftragte, war sie fallbezogen – ungeachtet des Umstandes ihrer Funktion als Liegenschaftseigentümerin – bereits aus diesem Grunde nicht der richtige Adressat der von Seiten der belangten Behörde verfügten Baueinstellung.Letzteres Vorbringen ist nicht von der Hand zu weisen, hat doch der Verwaltungsgerichtshof vergleiche z. B. VwGH am 01.04.2008, 2007/06/0335) auch ausgeführt, dass nach dem maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 41, Absatz eins, Stmk. BauG) es nicht zutreffe, dass der Baueinstellungsauftrag nur an den Grundeigentümer gerichtet werden könnte. Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin die Ausführung des beschwerdegegenständlichen Umbaus als Liegenschaftseigentümerin nicht in Auftrag gegeben und wurde auch nicht auf deren Rechnung mit der Ausführung des Baus begonnen. Vielmehr hat der Verein „W N“ gegenständlich auch einen Baumeister im Zusammenhang mit der Durchführung der in Rede stehenden Umbaumaßnahmen im Namen und auf Rechnung des Vereines beauftragt und wurden die Baumaßnahmen auch seitens der Bestandnehmerin in Auftrag gegeben. Die Liegenschaftseigentümerin selbst hat von den Baumaßnahmen erst im März dieses Jahres erfahren und ist der Beschwerdeführerin auch zuzustimmen, dass ihr in Ermangelung des Vorliegens eines entsprechenden Vertragsverhältnisses ein unmittelbarer Einfluss auf Handlungen des tatsächlichen Bauführers nicht zukommt. Bereits unter Bedachtnahme des erwähnten Zweckes der Baueinstellung, die Fortsetzung der Bauausführung von bereits begonnenen, vorschriftswidrigen, baulichen Maßnahmen zu verbieten, ergibt sich in rechtlicher Hinsicht zweifelsfrei, dass Adressat der Baueinstellung grundsätzlich derjenige ist, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung der Bau ausgeführt wird vergleiche dazu auch Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar,
- Aufl., Anmerkung 3 zu Paragraph 41, Stmk. BauG). Da die Beschwerdeführerin die Bauführung auf ihre Rechnung im in Rede stehenden Fall nicht beauftragte, war sie fallbezogen – ungeachtet des Umstandes ihrer Funktion als Liegenschaftseigentümerin – bereits aus diesem Grunde nicht der richtige Adressat der von Seiten der belangten Behörde verfügten Baueinstellung. Im Ergebnis war daher der Beschwerde bereits deshalb Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.25.2334.2016