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{'item': 'LVwG 30.29-782/2016'}

Obsah (10)§§ 31§ 45§ 25a§ 9§ 44§ 71§ 12§ 18§ 4§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.10.2016 GeschäftszahlLVwG 30.29-782/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier

§§ 31Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G römisch eins.

Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Zeit: 1b 1.9.2014 bis mindestens 24.10.2014 um 14:15 Uhr Ort: Hstraße, F Ihre Funktion: Beschuldigte(

  1. r)1. Übertretung Sie haben im angeführten Zeitraum lt. eigenen Angaben (Niederschrift gegenüber der Finanzpolizei) vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein. Sie stehen im Verdacht, zumindest im oben angeführten Zeitraum unberechtigt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen zu haben bzw. haben Sie die Aufnahme der Tätigkeiten (Tattoostudio) nicht beim zuständigen AMS umgehend gemeldet. Dadurch wurde(
  2. n)folgende Rechtsvorschrift(
  3. en)verletzt: § 71 Abs. 2 ArbeitslosenversicherungsgesetzParagraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz Geldstrafe: EUR 2.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tages Ersatzfreiheitsstrafe)

: § 71 Abs. 2 AlVG“

: Paragraph 71, Absatz 2, AlVG“ Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde stütze sich auf die anlässlich der Anzeige durch die Finanzpolizei festgestellten Sachverhalts. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig und formell zulässig die Beschwerde und führte als Beschwerdegründe im Wesentlichen an, im vorgeworfenen Tatzeitraum keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein. Er sei normales Vereinsmitglied (im verfahrensgegenständlichen Tattoostudio) gewesen und konnte sich dort frei aufhalten. Er sei niemanden weisungsgebunden gewesen und habe keine Entlohnung bzw. Aufwandsentschädigung erhalten. Weiters sei die Strafhöhe überdimensional hoch angesetzt und würde eine Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz bedeuten. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung könne verzichtet werden, da sämtliche seiner Angaben im Akt ersichtlich seien und bereits auch diverse Zeugenaussagen von K und G (Vereinsvorstände) bei der Behörde aufliegen würden. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 02.09.2015, GZ: BHMT-15.1-9548/2014, wurde Herrn H K vorgeworfen, als Obmann und somit

§ 9VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereines „B & T“ mit Sitz in Z dafür verantwortlich zu sein, dass dieser Verein im Zeitraum vom 01.08.2014 – 28.11.2014 am Standort in Z, Sgasse 1) das Gewerbe „Kosmetik, eingeschränkt auf piercen und tätowieren“ selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt zu haben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Es seien durch Herrn D W Tätowierungen an verschiedenen Personen gegen Entgelt vorgenommen worden. H K habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung (GewO) verletzt. Die dagegen von Herrn H K erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des LVwG Steiermark GZ: 30.30-2763/2015-21 vom 28.01.2016 abgewiesen. Dieses Verfahren betrifft die im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgeworfene Beschäftigung bzw. Tätigkeit des D W, welche im Ergebnis dazu geführt habe, dass er die hier vorgeworfene Übertretung des unberechtigten Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung begangen habe.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 02.09.2015, GZ: BHMT-15.1-9548/2014, wurde Herrn H K vorgeworfen, als Obmann und somit

Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereines „B & T“ mit Sitz in Z dafür verantwortlich zu sein, dass dieser Verein im Zeitraum vom 01.08.2014 – 28.11.2014 am Standort in Z, Sgasse 1) das Gewerbe „Kosmetik, eingeschränkt auf piercen und tätowieren“ selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt zu haben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Es seien durch Herrn D W Tätowierungen an verschiedenen Personen gegen Entgelt vorgenommen worden. H K habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung (GewO) verletzt. Die dagegen von Herrn H K erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des LVwG Steiermark GZ: 30.30-2763/2015-21 vom 28.01.2016 abgewiesen. Dieses Verfahren betrifft die im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgeworfene Beschäftigung bzw. Tätigkeit des D W, welche im Ergebnis dazu geführt habe, dass er die hier vorgeworfene Übertretung des unberechtigten Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung begangen habe. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der hier mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 44Abs 2 Vw

GVG auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet werden.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der hier mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem ob zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark betreffend Herrn H K und den darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wird folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt: Der Verein „B & T“, entstanden am 22.07.2013, ist unter der ZVR Zl. 013382092 im Vereinsregister eingetragen. Obmann des Vereins war im vorgeworfenen Tatzeitpunkt H K, Obmann-Stellvertreter war S G. Weitere organschaftliche Vertreter waren im Vereinsregister nicht eingetragen. Weder der genannte Verein noch H K verfügten über eine Gewerbeberechtigung. Laut Vereinsstatuten ist ein Verein ein allgemein nützlicher, nicht auf Gewinn orientierter Verein. Ab 01.08.2014 hatte H K an der Adresse Sgasse, Z, ein im Erdgeschoß befindliches Vereinslokal angemietet. Bei einer örtlichen Erhebung durch Beamte der Polizeiinspektion Z am 21.10.2014 war an der Eingangstür des Lokals eine Aufschrift „Coffee-Bar“ mit Öffnungszeiten angebracht. Im Schaufenster daneben war ein Hinweis auf www.t.at ausgestellt. Im hinteren Teil des Mietobjektes, der durch einen Vorhang räumlich abgetrennt ist, befand sich ein Tätowierstuhl sowie auf einem Tisch Lampen und diverse Betriebsmittel zum Tätowieren. Die Kosten einer Tätowierung beliefen sich auf € 50,00 pro Stunde, mit diesem Beitrag wurden Strom, Betriebskosten, Miete und Materialkosten bestritten. In diesem Vereinslokal führten D W, H K sowie die 15-jährige Tochter der Exfreundin des H K Tätowierungen durch. Jede Person, die eine Einverständniserklärung für eine Tätowierung ausfüllte und unterzeichnete, wurde für diesen Zeitraum als außerordentliches Mitglied geführt. Wenn jemand kam und sich tätowieren ließ, hatte er automatisch eine Gastmitgliedschaft. Das Vereinslokal wurde vom 01.08.2014- bis 28.11.2014 betrieben. In der Vereinsmitgliedschaftsliste waren nach Angabe des H K zwei ordentliche Mitglieder, H K, S G und 15 – 20 außerordentliche Mitglieder eingetragen. Weiters waren etwa 50 Gastmitglieder eingetragen. Gastmitglieder hatten die Möglichkeit, beim Verein zu „schnuppern“. Die Gastmitgliedschaft dauerte einen Tag. Gastmitglieder zahlten den erhöhten Getränkepreis, Vereinsmitglieder zahlten pro Getränk € 1,00. Durch Getränkeverkauf, nach der im Vereinslokal aufliegenden Preisliste, wurden Miete und Betriebskosten, etc. finanziert. Die restliche Miete, Betriebskosten, etc. wurden durch die Beiträge zum Tätowieren finanziert. Weitere Mitgliedsbeiträge wurden nicht eingehoben. Pro Tätowierung wurden pro Stunde ca. € 50,00 verlangt. Zuvor wurde vom Vorstand eingeschätzt, wie lange eine Tätowierung dauert und sodann eine Pauschale festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat von H K für das Tätowieren kein Geld erhalten. D W hat im Verein „B & T“ im Durchschnitt einmal in der Woche unentgeltlich tätowiert. Die Kunden hatten dafür zwischen € 200,00 und € 300,00 pro Tätowierung zu bezahlen. Der Beschwerdeführer war wöchentlich ein- bis zweimal in diesem Lokal und hat dort Kaffee getrunken, getratscht und Leute getroffen. Im Vereinslokal waren dann Herr K sowie Bekannte von ihm oder vom Beschwerdeführer. Die Termine für das Tätowieren wurden von Herrn K vereinbart. Die zu tätowierenden Personen waren Bekannte oder Personen, welche der Beschwerdeführer nicht gekannt hat. Wenn die Einnahmen des Vereins für die Ausgaben nicht ausreichend waren, wurde der Fehlbetrag von K und G ausgeglichen. Beweiswürdigend ist dazu Folgendes auszuführen: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen sowie dem korrespondierenden Verfahren zu GZ: LVwG 30.30-2763/2015-21 durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer H K.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit , dem Beschwerdevorbringen sowie dem korrespondierenden Verfahren zu GZ: LVwG 30.30-2763/2015-21 durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer H K. D W ist in diesem Verfahren als Zeuge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommen worden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesem Verfahren in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung weiterer Zeugen und unter Heranziehung des im Wesentlichen gleichen Akteninhalts, wie im hier gegenständlichen Verfahren, die obigen Feststellungen getroffen. Aus diesen ergibt sich an mehreren Stellen, dass festgestellt wurde, dass Herr D W für seine Tätowiertätigkeit kein Entgelt erhalten hatte. Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Verfahren die in einem parallel geführten Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabenstellungen zu berücksichtigen sind und zu beachten ist, dass das Parteiengehör gewährt wird (vgl. z.B. VwGH 19.06.2002, 2002/05/0111).Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Verfahren die in einem parallel geführten Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabenstellungen zu berücksichtigen sind und zu beachten ist, dass das Parteiengehör gewährt wird vergleiche z.B. VwGH 19.06.2002, 2002/05/0111). In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 71Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 200,00 bis € 2.000,00, im Wiederholungsfall von € 400,00 bis € 4.000,00 zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt ohne dazu berichtigt zu sein. Dies sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 200,00 bis € 2.000,00, im Wiederholungsfall von € 400,00 bis € 4.000,00 zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt ohne dazu berichtigt zu sein. Dies sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. § 12 Abs 1 und Abs 3 AlVG lauten:Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, AlVG lauten: Arbeitslosigkeit

(1)Arbeitslos ist, wer 1.Ziffer eins eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.Ziffer 2 nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt undnicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.Ziffer 3 keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. …
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a)Litera a wer in einem Dienstverhältnis steht; b)Litera b wer selbständig erwerbstätig ist; c)Litera c wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt; d)Litera d wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist; e)Litera e wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird; f)Litera f wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht; g)Litera g ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien; h)Litera h wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. § 25 Abs 2 AlVG lautet:Paragraph 25, Absatz 2, AlVG lautet:
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. § 50 AlVG lautet:Paragraph 50, AlVG lautet: Anzeigen

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

§ 4

Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Entgeltlichkeit der Beschäftigung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer sozialversicherungs-pflichtigen Tätigkeit.

Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Entgeltlichkeit der Beschäftigung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer sozialversicherungs-pflichtigen Tätigkeit. Das verfahrensgegenständlich bekämpfte Straferkenntnis erweist sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig:

§ 71Abs 2 Al

VG ist wesentliches Tatbestandsmerkmal die Vorsätzlichkeit der unberechtigten Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Der Tatvorwurf im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lautet auszugsweise: „Sie stehen im Verdacht, zumindest im oben angeführten Tatzeitraum unberechtigt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen zu haben bzw. haben Sie die Aufnahme der Tätigkeiten (Tattoostudio) nicht beim zuständigen AMS umgehend gemeldet.“ Der Tatvorwurf gliedert sich also im Wesentlichen in zwei Teile, einerseits wird das „im Verdacht stehen“ des Bezuges von unberechtigter Leistungen aus der Sozialversicherung vorgeworfen, andererseits die „Nichtanzeige“ der Aufnahme der Tätigkeiten beim zuständigen AMS. Das „im Verdacht stehen“ kann aber niemals Grundlage bzw. Tatvorwurf für die Bestrafung sein, weil

§ 44aZ 1 VSt

G der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat.

Z 2 leg cit ist auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, im Spruch anzuführen. Der im Spruch des bekämpfen Straferkenntnisses angeführte § 71 Abs 2 AlVG stellt aber nicht das im Verdacht stehen des Bezuges unberechtigter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unter Strafe, sondern das vorsätzliche Beziehen solcher unberechtigter Leistungen.

Paragraph 71, Absatz 2, AlVG ist wesentliches Tatbestandsmerkmal die Vorsätzlichkeit der unberechtigten Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Der Tatvorwurf im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lautet auszugsweise: „Sie stehen im Verdacht, zumindest im oben angeführten Tatzeitraum unberechtigt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen zu haben bzw. haben Sie die Aufnahme der Tätigkeiten (Tattoostudio) nicht beim zuständigen AMS umgehend gemeldet.“ Der Tatvorwurf gliedert sich also im Wesentlichen in zwei Teile, einerseits wird das „im Verdacht stehen“ des Bezuges von unberechtigter Leistungen aus der Sozialversicherung vorgeworfen, andererseits die „Nichtanzeige“ der Aufnahme der Tätigkeiten beim zuständigen AMS. Das „im Verdacht stehen“ kann aber niemals Grundlage bzw. Tatvorwurf für die Bestrafung sein, weil

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat.

Ziffer 2, leg cit ist auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, im Spruch anzuführen. Der im Spruch des bekämpfen Straferkenntnisses angeführte Paragraph 71, Absatz 2, AlVG stellt aber nicht das im Verdacht stehen des Bezuges unberechtigter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unter Strafe, sondern das vorsätzliche Beziehen solcher unberechtigter Leistungen. Der zweite im letzten Halbsatz des Spruches des bekämpften Straferkenntnisses angeführte Tatvorwurf betrifft die „Nichtmeldung“ der Aufnahme der Tätigkeiten beim zuständigen AMS. Dieser Tatvorwurf bezieht sich offenbar auf die Übertretung des § 50 Abs 1 AlVG, eine Sanktion dazu ist in den Strafbestimmungen des § 71 AlVG jedoch nicht enthalten.Der zweite im letzten Halbsatz des Spruches des bekämpften Straferkenntnisses angeführte Tatvorwurf betrifft die „Nichtmeldung“ der Aufnahme der Tätigkeiten beim zuständigen AMS. Dieser Tatvorwurf bezieht sich offenbar auf die Übertretung des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG, eine Sanktion dazu ist in den Strafbestimmungen des Paragraph 71, AlVG jedoch nicht enthalten. Erweist sich das bekämpfte Straferkenntnis somit schon aufgrund der oben angeführten Umstände als rechtswidrig, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass, wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, eine entgeltliche Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Tattoostudio durch den Beschwerdeführer im Tatzeitraum nicht stattgefunden hat und somit auch kein vorsätzlicher Bezug unberechtigter Leistungen aus der Sozialversicherung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.29.782.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.