RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlLVwG 42.19-1736/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde der Dr. M I, geb. xx, vertreten durch G & P Rechtsanwälte GmbH, M, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 31.05.2016, GZ: SVA2/Fe-190/2016-Tr,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde der Dr. M römisch eins, geb. xx, vertreten durch G & P Rechtsanwälte GmbH, M, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 31.05.2016, GZ: SVA2/Fe-190/2016-Tr, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm §§ 7, 24, 25 und 26 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 68/2016 wird die Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 7, 24, 25 und 26 Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2016, wird die Beschwerde a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid hat die Landespolizeidirektion Steiermark der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung, ausgestellt von der BPD Graz am 26.07.2011, Zl. 11272411, für die Klassen AM und B für den Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (26.04.2016), das ist bis einschließlich 26.10.2016 entzogen. Gleichzeitig wurden begleitende Maßnahmen – Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung, amtsärztliches Gutachten – angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Mit dem bekämpften Bescheid hat die Landespolizeidirektion Steiermark der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung, ausgestellt von der BPD Graz am 26.07.2011, Zl. 11272411, für die Klassen AM und B für den Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (26.04.2016), das ist bis einschließlich 26.10.2016 entzogen. Gleichzeitig wurden begleitende Maßnahmen – Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung, amtsärztliches Gutachten – angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO gesetzt. Sie habe am 25.04.2016 um 23.25 Uhr in Graz das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der anschließenden Amtshandlung habe sie die Untersuchung auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl sie von einem Straßenaufsichtsorgan hiezu aufgefordert worden sei. Durch die Weigerung der Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, habe sie die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b begangen. Es liege daher eine gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG bestimmte Tatsache vor, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber eine Verkehrsunzuverlässigkeit annehme. Da bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen sei, entfalle auch eine Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG. Die begleitenden Maßnahmen seien nach § 24 Abs 3 FSG anzuordnen gewesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO gesetzt. Sie habe am 25.04.2016 um 23.25 Uhr in Graz das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch zehn vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der anschließenden Amtshandlung habe sie die Untersuchung auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl sie von einem Straßenaufsichtsorgan hiezu aufgefordert worden sei. Durch die Weigerung der Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, habe sie die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, begangen. Es liege daher eine gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG bestimmte Tatsache vor, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber eine Verkehrsunzuverlässigkeit annehme. Da bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen sei, entfalle auch eine Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG. Die begleitenden Maßnahmen seien nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG anzuordnen gewesen. Rechtzeitig hat Frau Dr. I, rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde erhoben und den Bescheid seinem gesamten Umfang nach bekämpft. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Verdachtsgründe dafür aktenkundig seien, dass sie ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Anzeige des Zeugen P hätten dafür keine Anhaltspunkte geliefert. Sie habe den einschreitenden Polizeibeamten die Gründe ihrer Alkoholisierung genannt. Der Nachtrunk werde von der Behörde nicht in Frage gestellt. Die Amtshandlung sei darauf hinausgelaufen zu untersuchen, ob sie sich zuhause, also im privaten Bereich, in dem die StVO irrelevant sei, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versetzt habe. Dies rechtfertige keinen Alkotest. Eine Weigerung sei nicht tatbestandlich im Sinne der im Bescheid genannten Normen. Sie verstehe nicht, weshalb die Beamten ihr nicht die Möglichkeit zur Durchführung des Alkotests eingeräumt hätten, da sie sich ja kurze Zeit nach der Amtshandlung bei ihr zuhause genau zu jener Inspektion begeben habe, bei der (ohnedies) der Test gemacht hätten werden sollen. Bei dieser Betrachtung habe nicht sie den Alkotest verweigert, sondern die Behörde. Es liege keine Weigerung im Rechtssinne vor. Auch sie sei von den Beamten über die Folgen einer Weigerung des Tests inhaltlich unrichtig aufgeklärt worden. Nach der Aktenlage hätten die Beamten außerdem erst nach der Weigerung ihre unvollständige Rechtsbelehrung erstattet. Der Entzug des Führerscheins auf sechs Monate resultiere aus der in § 26 Abs 2 Z 1 iVm § 99 Abs 1 StVO vorgesehenen „Automatik“, näherhin der Fiktion einer Alkoholisierung mit 1,6 Promille beim Lenken eines Fahrzeuges im Weigerungsfalle. Aktenkundige Tatsache sei aber, dass sie nicht in diesem Ausmaß alkoholisiert gewesen sei. Der Bescheid verstöße daher insoweit gegen Art. 6 EMRK, weil es kein „fair trial“ gebe, sondern die Fiktion einer Tathandlung. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Behörde erster Instanz mit neuerlicher Entscheidung nach Verfahrensergänzung zu beauftragen. Weiters wurde der Antrag gestellt, die Landespolizeidirektion Steiermark in eventu das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle der Beschwerde bis zum Vorliegen der Entscheidung hierüber aufschiebende Wirkung zuerkennen und ihr den Führerschein bis zu diesem Zeitpunkt wieder ausfolgen bzw. eine Ausfolgung anordnen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 07.07.2016 zurückgezogen. Rechtzeitig hat Frau Dr. römisch eins, rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde erhoben und den Bescheid seinem gesamten Umfang nach bekämpft. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Verdachtsgründe dafür aktenkundig seien, dass sie ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Anzeige des Zeugen P hätten dafür keine Anhaltspunkte geliefert. Sie habe den einschreitenden Polizeibeamten die Gründe ihrer Alkoholisierung genannt. Der Nachtrunk werde von der Behörde nicht in Frage gestellt. Die Amtshandlung sei darauf hinausgelaufen zu untersuchen, ob sie sich zuhause, also im privaten Bereich, in dem die StVO irrelevant sei, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versetzt habe. Dies rechtfertige keinen Alkotest. Eine Weigerung sei nicht tatbestandlich im Sinne der im Bescheid genannten Normen. Sie verstehe nicht, weshalb die Beamten ihr nicht die Möglichkeit zur Durchführung des Alkotests eingeräumt hätten, da sie sich ja kurze Zeit nach der Amtshandlung bei ihr zuhause genau zu jener Inspektion begeben habe, bei der (ohnedies) der Test gemacht hätten werden sollen. Bei dieser Betrachtung habe nicht sie den Alkotest verweigert, sondern die Behörde. Es liege keine Weigerung im Rechtssinne vor. Auch sie sei von den Beamten über die Folgen einer Weigerung des Tests inhaltlich unrichtig aufgeklärt worden. Nach der Aktenlage hätten die Beamten außerdem erst nach der Weigerung ihre unvollständige Rechtsbelehrung erstattet. Der Entzug des Führerscheins auf sechs Monate resultiere aus der in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz eins, StVO vorgesehenen „Automatik“, näherhin der Fiktion einer Alkoholisierung mit 1,6 Promille beim Lenken eines Fahrzeuges im Weigerungsfalle. Aktenkundige Tatsache sei aber, dass sie nicht in diesem Ausmaß alkoholisiert gewesen sei. Der Bescheid verstöße daher insoweit gegen Artikel 6, EMRK, weil es kein „fair trial“ gebe, sondern die Fiktion einer Tathandlung. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Behörde erster Instanz mit neuerlicher Entscheidung nach Verfahrensergänzung zu beauftragen. Weiters wurde der Antrag gestellt, die Landespolizeidirektion Steiermark in eventu das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle der Beschwerde bis zum Vorliegen der Entscheidung hierüber aufschiebende Wirkung zuerkennen und ihr den Führerschein bis zu diesem Zeitpunkt wieder ausfolgen bzw. eine Ausfolgung anordnen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 07.07.2016 zurückgezogen. Am 27.09.2016 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde im Beisein ihres Rechtsvertreters befragt und als Zeugen wurden RI H L und A P einvernommen. Von folgenden verfahrenswesentlichen Feststellungen ist auch unter Bedachtnahme auf jene Unterlagen und Dokumente, auf die in der Verhandlung Bezug genommen wurde, auszugehen: Die Beschwerdeführerin organisierte am 25.04.2016 als Geschäftsführerin des Förderkreises der G O in der G O eine Benefizveranstaltung. Bereits am Nachmittag begannen die Vorbereitungsarbeiten, abends gab es ein Essen und endete die Veranstaltung für die Beschwerdeführerin mit anschließendem Aufräumen. Während der Veranstaltung hat die Beschwerdeführerin auch alkoholische Getränke konsumiert und wenig gegessen. Etwa kurz nach 23.00 Uhr verließ die Beschwerdeführerin zeitgleich mit ihrem Gatten, Dr. A I, der die Veranstaltung ebenfalls besucht hatte, die G O und fuhr mit dem auf ihren Gatten zugelassenen PKW, VW Sharan, mit dem amtlichen Kennzeichen X nachhause, in G, T. Der Gatte der Beschwerdeführerin begab sich noch in sein nahe gelegenes Büro und fuhr danach mit seinem weiteren Fahrzeug, einem Audi, ebenfalls nachhause.Die Beschwerdeführerin organisierte am 25.04.2016 als Geschäftsführerin des Förderkreises der G O in der G O eine Benefizveranstaltung. Bereits am Nachmittag begannen die Vorbereitungsarbeiten, abends gab es ein Essen und endete die Veranstaltung für die Beschwerdeführerin mit anschließendem Aufräumen. Während der Veranstaltung hat die Beschwerdeführerin auch alkoholische Getränke konsumiert und wenig gegessen. Etwa kurz nach 23.00 Uhr verließ die Beschwerdeführerin zeitgleich mit ihrem Gatten, Dr. A römisch eins, der die Veranstaltung ebenfalls besucht hatte, die G O und fuhr mit dem auf ihren Gatten zugelassenen PKW, VW Sharan, mit dem amtlichen Kennzeichen römisch zehn nachhause, in G, T. Der Gatte der Beschwerdeführerin begab sich noch in sein nahe gelegenes Büro und fuhr danach mit seinem weiteren Fahrzeug, einem Audi, ebenfalls nachhause. A P, der kurz nach 23.00 Uhr, auf der Fahrt von der Münzgrabenstraße Rot-Kreuz-Station nach Weiz war, fiel der von der Beschwerdeführerin gelenkte PKW in der Leonhardstraße auf, da kein Licht eingeschaltet war. Als die Beschwerdeführerin im Kreuzungsbereich Auersberggasse/Hilmteichstraße trotz Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ ohne Verringerung der Geschwindigkeit und unter Benutzung der Gegenfahrbahn in die Hilmteichstraße in Fahrtrichtung Mariatrost einbog, verständigte der Zeuge P die Polizei; er teilte der Polizei während der Weiterfahrt auch mit, dass das Fahrzeug teilweise fahrbahnmittig unterwegs sei und offensichtlich mit erhöhter Geschwindigkeit, da sich der Abstand zu seinem PKW weiter vergrößere und er selbst eine konstante Geschwindigkeit von etwa 50 bis 55 km/h einhalte. Um 23.27 Uhr erhielten Insp. L, Insp. W und VP E (Streife „Schmiedgasse 1“) von der Landesleitzentrale den Funkspruch, dass ein Fahrzeuglenker ohne Licht, mit überhöhter Geschwindigkeit und teilweise auf der Gegenfahrbahn die Hilmteichstraße in Richtung Mariatrost gefahren sei und der Verdacht der Alkoholisierung vorliege. Über das Kennzeichen wurde der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges und die Wohnadresse T in G ermittelt. Um 23.42 Uhr trafen die Polizeibeamten an der Adresse T ein. Am Objekt waren ein Audi A8 und das angezeigte Fahrzeug der VW Sharan abgestellt. Die Polizisten läuteten. Dann kamen die Beschwerdeführerin und deren Gatte zur Hauseinfahrt. Über Befragen gab die Beschwerdeführerin an, das sie das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zuvor gelenkt hatte, von der Benefizveranstaltung in der O kommend. Sie führte auch aus, dass sie bereits bei der Benefizveranstaltung alkoholische Getränke konsumiert hatte, jedoch „nur ganz wenig“. Als sie nachhause gekommen sei, habe sie 1/8 Wein, im Laufe der Ermittlung wurden daraus 2/8 Rotwein, konsumiert. Sie bat die Beamten ins Haus, um die Weinflasche, aus der sie sich bedient hatte, zu zeigen und das Glas, aus dem sie getrunken hatte. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, zum Alkovortest, welcher um 23.53 Uhr durchgeführt wurde und ein Ergebnis von 0,49 mg/l ergab. Insp. W, der die Amtshandlung leitete, forderte in der Folge die Beschwerdeführerin zum Test am Alkomaten in der nächstgelegenen Dienststelle (Polizeiinspektion R) auf. Die Beschwerdeführerin gab jedoch an, dass sie nirgends mehr wohin fahren und jetzt schlafen gehen werde. Insp. W klärte die Beschwerdeführerin über die Folgen einer Verweigerung auf, dennoch war die Beschwerdeführerin nicht bereit, auf die Polizeiinspektion R zum Alkotest mitzukommen, da sie sich nicht schuldig fühle, da sie erst zuhause Alkohol konsumiert hatte, zuhause tun und lassen könne, was sie wolle und ihr kalt war. Auch Insp. L klärte die Beschwerdeführerin über die Verweigerung auf, in dem Sinne, „dass dies die Höchststrafe zur Folge habe und der Führerschein vorläufig abgenommen“ werde. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge der von ihr zur Aufnahme der Daten übergebene Führerschein nicht rückausgefolgt und erklärt, dass sie eine Bestätigung über die Abnahme des Führerscheins erhalten werde; diese müsse jedoch erst auf der Polizeiinspektion geholt werden. Um 00.40 Uhr kam die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Mannes in die Polizeiinspektion R und teilte mit, dass sie nun bereit wäre zu einem Alkomattest. Ihr wurde jedoch mitgeteilt, dass das nicht mehr vorgesehen sei. Ihr wurde die Führerscheinabnahmebestätigung dort ausgehändigt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der StVO eingeleitet (GZ.: VStV/916300560581/2016). Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am Tattag im Zuge der von ihr organisierten Benefizveranstaltung bereits alkoholische Getränke konsumierte und mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug nach Ende der Veranstaltung und Durchführung noch notwendiger Arbeiten nachhause fuhr. Dem Zeugen P wird hinsichtlich des Fahrverhaltens der Beschwerdeführerin gefolgt, da seine Schilderungen glaubhaft und nachvollziehbar sind und insbesondere kein Grund ersichtlich ist, weshalb er die Polizei über das Fahrverhalten der Beschwerdeführerin in Kenntnis setzen sollte, wäre dies nicht „auffällig“ gewesen. Letztlich hat die Beschwerdeführerin in der Gerichtsverhandlung selbst eingestanden, dass es „zumindest beim Einbiegen“ möglich gewesen sein könne, dass sie auf die Gegenfahrbahn gekommen ist. Das Ergebnis der Untersuchung des Alkoholgehaltes der Atemluft mittels Vortestgerät ist unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin zur Durchführung eines Tests mit dem Alkomaten auf die Polizeiinspektion R aufgefordert wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen L und Insp. W in der Niederschrift vor der LPD am 06.05.2016. Im Ergebnis wird diese Aufforderung von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Insoweit die Beschwerdeführerin vermeint, sie sei über die Folgen der Verweigerung nicht aufgeklärt oder nicht richtig oder zeitgerecht aufgeklärt worden, sind den übereinstimmenden Aussagen von Insp. L und Insp. W entgegen zu halten. Dass der Führerschein abgenommen wurde, ist unstrittig, ebenso die Feststellung, dass die Abnahmebestätigung auf der Polizeiinspektion R ausgehändigt wurde. Unstrittig sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie nach der Amtshandlung bei ihrem Wohnhaus mit ihrem Gatten zur Polizeiinspektion R kam und einen Alkotest mit Alkomaten durchführen lassen wollte. Rechtliche Beurteilung: § 99 Abs 1 lit b StVO: Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.