RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.10.2016 GeschäftszahlLVwG 43.19-646/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des H D MSc, geb. xx, vertreten durch R Rechtsanwalts GmbH, Sgasse, G, gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.01.2016, GZ: ABT13-43.12-20/2015-13,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des H D MSc, geb. xx, vertreten durch R Rechtsanwalts GmbH, Sgasse, G, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.01.2016, GZ: ABT13-43.12-20/2015-13, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und §§ 7, 10 und 15 des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes LGBl. 14/1971 idF LGBl. 25/2007 wird die Beschwerde mit der Maßgaberömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraphen 7, 10 und 15 des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes Landesgesetzblatt 14 aus 1971, in der Fassung Landesgesetzblatt 25 aus 2007, wird die Beschwerde mit der Maßgabe a b g e w i e s e n , dass im Spruch I. die Wortfolge „zwecks Versorgung eines geplanten Wohnhauses auf Gst. Nr. 1098/3, KG L, sowie zwecks landwirtschaftlicher Bewirtschaftung des Anwesens K K“ zu entfallen hat.dass im Spruch römisch eins. die Wortfolge „zwecks Versorgung eines geplanten Wohnhauses auf Gst. Nr. 1098/3, KG L, sowie zwecks landwirtschaftlicher Bewirtschaftung des Anwesens K K“ zu entfallen hat. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Steiermärkische Landesregierung hat im Spruch I. des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3 und 7 StWG die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für die Niederspannungs-Anschlussleitung „Hausanschluss Sstraße in L“ auf das Grundstück-Nr. 1098/3, KG L, mit einer Trassenlänge von ca. 170 m über die Grundstück-Nr. 2269/3, KG P bei V, 1096/3, 1098/2, 1098/6, KG L, zwecks Versorgung eines geplanten Wohnhauses auf Grundstück-Nr. 1098/3 und zwecks landwirtschaftlicher Bewirtschaftung des Anwesens K K unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Steiermärkische Landesregierung hat im Spruch römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraphen 3 und 7 StWG die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für die Niederspannungs-Anschlussleitung „Hausanschluss Sstraße in L“ auf das Grundstück-Nr. 1098/3, KG L, mit einer Trassenlänge von ca. 170 m über die Grundstück-Nr. 2269/3, KG P bei römisch fünf, 1096/3, 1098/2, 1098/6, KG L, zwecks Versorgung eines geplanten Wohnhauses auf Grundstück-Nr. 1098/3 und zwecks landwirtschaftlicher Bewirtschaftung des Anwesens K K unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Spruchpunkt III. wurde zu Lasten des Grundstückes 1096/3, KG L, berichtigt durch den Bescheid Landesregierung vom 01.03.2016, Eigentümer H D, ein Leitungsrecht gemäß §§ 10 und 15 Abs 2 StWG in Verbindung mit dem zufolge § 19 leg cit Einleitungssatz sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes eingeräumt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde zu Lasten des Grundstückes 1096/3, KG L, berichtigt durch den Bescheid Landesregierung vom 01.03.2016, Eigentümer H D, ein Leitungsrecht gemäß Paragraphen 10 und 15 Absatz 2, StWG in Verbindung mit dem zufolge Paragraph 19, leg cit Einleitungssatz sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes eingeräumt. In der Begründung der Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Erfordernis des öffentlichen Interesses an der verfahrensgegenständlichen elektrischen Leitungsanlage „unbestritten und ausreichend dokumentiert“ sei. Die Versorgung einer Mehrzahl von Endverbrauchern aber auch nur eines Endverbrauchers mit elektrischer Energie in ausreichender Menge und geforderter Qualität stelle sich als Maßnahme im allgemeinen Besten dar. Eine zwangsweise Beschränkung von entgegenstehenden Privatrechten sei zulässig. Die hinreichende Dokumentation ergäbe sich durch das anhängig gemachte Bauverfahren für das Grundstück-Nr. 1098/
- Die grundsätzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens sei im Lichte der Sonderregelung nach § 33 Abs 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz gegeben. In der Begründung der Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Erfordernis des öffentlichen Interesses an der verfahrensgegenständlichen elektrischen Leitungsanlage „unbestritten und ausreichend dokumentiert“ sei. Die Versorgung einer Mehrzahl von Endverbrauchern aber auch nur eines Endverbrauchers mit elektrischer Energie in ausreichender Menge und geforderter Qualität stelle sich als Maßnahme im allgemeinen Besten dar. Eine zwangsweise Beschränkung von entgegenstehenden Privatrechten sei zulässig. Die hinreichende Dokumentation ergäbe sich durch das anhängig gemachte Bauverfahren für das Grundstück-Nr. 1098/
- Die grundsätzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens sei im Lichte der Sonderregelung nach Paragraph 33, Absatz 4, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz gegeben. Auch Argumentationen eines Bedarfs an elektrischer Energie für den Liegenschaftsbestand, auch wenn derzeit nur eine eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich ausgeübt werde, könne nicht antragsabweisend widersprochen werden. Es komme der Elektrizitätsbehörde nicht zu, zu beurteilen, ob und auf welche Weise bzw. mit welchen Arbeitsgeräten die landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden, um daraus einen „Versorgungsbedarf“ zu verneinen. Die Trasse über das Grundstück des Beschwerdeführers sei die kostenmäßig günstigste Variante (€ 13.613,00); eine weitere geprüfte Variante verursache Kosten von nicht unter € 20.000,00 (jeweils ohne Entschädigungsleistung). Entsprechend ernsthafte Bemühungen zum Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundeigentümer D seien glaubhaft gesetzt worden, die Voraussetzungen zur Antragsstellung auch betreffend Einräumung eines Leitungsrechtes läge vor. In der gegen diese Spruchpunkte („Elektrizitätsrechtliche Genehmigung und Einräumung eines Leitungsrechts“) rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Notwendigkeit einer elektrischen Versorgung des Grundstückes Nr. 1098/3 der EZ x bestehe. Eine Wohnbebauung und Wohnnutzung sei bereits aus bau- und raumordnungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Zur Klärung der Frage, ob tatsächlich ein baubewilligungsfähiges Projekt für das Grundstück-Nr. 1098/3 gegeben sei, wäre das Verfahren der belangten Behörde gemäß § 38 AVG zu unterbrechen gewesen. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse an der Elektrizitätsversorgung. Die landwirtschaftliche Nutzung werde seit Jahrzehnten nur geringfügig ausgeübt. Der/die Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes hätte zu keinem Zeitpunkt über eine Stromversorgung verfügt; es seien auch keine diesbezüglichen Veranlassungen getroffen worden, selbst als vor ca. 40 Jahren die Möglichkeit eines kostenlosen Anschluss möglich gewesen wäre. Gerügt wurde die Verletzung des Parteiengehörs, da die Stellungnahme der Energienetze Steiermark GmbH vom 19.11.2015 nicht bekannt gegeben worden wäre, ebenso wenig die Stellungnahme der Gemeinde zum Bauverfahren K. Weiters wurde gerügt, dass keine Feststellungen getroffen worden seien, wo sich die Hofstelle tatsächlich befinde, zur Rentabilität der Leitungsanlage, zur Zufahrt auf das verfahrensgegenständliche Grundstück und hätte ein Sachverständiger für Raumplanung beigezogen werden müssen. Ein Antrag auf dessen Beiziehung wurde in einem gestellt. Es wurde weiters beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Ansuchen der Energienetze Steiermark GmbH zurück- in eventu abzuweisen, in eventu der Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung auf Verfahrensergänzung aufzutragen. In der gegen diese Spruchpunkte („Elektrizitätsrechtliche Genehmigung und Einräumung eines Leitungsrechts“) rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Notwendigkeit einer elektrischen Versorgung des Grundstückes Nr. 1098/3 der EZ x bestehe. Eine Wohnbebauung und Wohnnutzung sei bereits aus bau- und raumordnungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Zur Klärung der Frage, ob tatsächlich ein baubewilligungsfähiges Projekt für das Grundstück-Nr. 1098/3 gegeben sei, wäre das Verfahren der belangten Behörde gemäß Paragraph 38, AVG zu unterbrechen gewesen. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse an der Elektrizitätsversorgung. Die landwirtschaftliche Nutzung werde seit Jahrzehnten nur geringfügig ausgeübt. Der/die Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes hätte zu keinem Zeitpunkt über eine Stromversorgung verfügt; es seien auch keine diesbezüglichen Veranlassungen getroffen worden, selbst als vor ca. 40 Jahren die Möglichkeit eines kostenlosen Anschluss möglich gewesen wäre. Gerügt wurde die Verletzung des Parteiengehörs, da die Stellungnahme der Energienetze Steiermark GmbH vom 19.11.2015 nicht bekannt gegeben worden wäre, ebenso wenig die Stellungnahme der Gemeinde zum Bauverfahren K. Weiters wurde gerügt, dass keine Feststellungen getroffen worden seien, wo sich die Hofstelle tatsächlich befinde, zur Rentabilität der Leitungsanlage, zur Zufahrt auf das verfahrensgegenständliche Grundstück und hätte ein Sachverständiger für Raumplanung beigezogen werden müssen. Ein Antrag auf dessen Beiziehung wurde in einem gestellt. Es wurde weiters beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Ansuchen der Energienetze Steiermark GmbH zurück- in eventu abzuweisen, in eventu der Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung auf Verfahrensergänzung aufzutragen. Am 08.06.2016 erstattete Herr K rechtsfreundlich vertreten zum Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme, inhaltlich im Wesentlichen mit der Aussage, dass sich auf der Liegenschaft 1098/3 KG L eine Landwirtschaft mit der Anschrift Sstraß befinde, wobei die Sanierung des Wohnhauses und des landwirtschaftlichen Betriebes vorgesehen sei. Für die Erteilung der Baubewilligung sei bereits im November 2015 angesucht worden. Die Energienetze Steiermark äußerte sich im Schriftsatz vom 28.06.2016 und führte aus, dass die Frage der Notwendigkeit der Stromversorgung und der rechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von baulichen Anlagen eine irrelevante Rechtsfrage sei, da § 15 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 die Netzbetreiber durch Ausführungsgesetze verpflichte, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren. In einem vorgelegt wurden die „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der Energienetze Steiermark GmbH, genehmigt am 25.07.2014“. Die Energienetze Steiermark äußerte sich im Schriftsatz vom 28.06.2016 und führte aus, dass die Frage der Notwendigkeit der Stromversorgung und der rechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von baulichen Anlagen eine irrelevante Rechtsfrage sei, da Paragraph 15, Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 die Netzbetreiber durch Ausführungsgesetze verpflichte, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren. In einem vorgelegt wurden die „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der Energienetze Steiermark GmbH, genehmigt am 25.07.2014“. Die Marktgemeinde L teilte über Anfrage des Gerichtes am 21.07.2016 mit, dass Herr K das Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung bezogen auf das Grundstück .113/1 EZ x, KG x, am 14.03.2016 zurückgezogen hat. Am 28.09.2016 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Antragstellerin, der Beschwerdeführer und dessen Vertreter, Herr K K und dessen Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde haben daran teilgenommen. Von nachstehendem verfahrenswesentlichem Sachverhalt ist auszugehen: Herr K K ist Alleineigentümer der unter Einlagezahl x mit der KG L eingetragen folgenden Grundstücke: .113/1 (Baufläche, 111 m²), .113/2 (Baufläche, 42 m², Adresse Sstraße), .113/3 (Baufläche, 51 m²), 1094/1 (Landwirtschaft, Wald, 10.524 m²), 1094/2 (Landwirtschaft, 4.078 m²), 1098/1 (Landwirtschaft, 482 m²), 1098/2 (Landwirtschaft, 3.730 m²), 1098/3, (Baufläche, [44 m²], Landwirtschaft [2.731 m²]), 1098/4 (Baufläche, [42 m²], Landwirtschaft [656 m²]), 1098/5 (Landwirtschaft 1.429 m²), 1098/6 (Landwirtschaft 797 m²), 1099/1 (Baufläche [19 m²], Landwirtschaft [7.577 m²], Wald [963 m²]), 1099/2 (Wald, 730 m²), 1105 (Wald, 6.851 m²). Die Gesamtfläche der unter EZ x eingetragenen Grundstücke beträgt 40.857 m². Auf Baufläche .113/3 auf Grundstück 1098/3 befindet sich eine Scheune, auf Baufläche .113/1 auf Grundstück 1098/5 ein Hof und auf Baufläche .113/2 ebenfalls auf Grundstück 1098/5 eine Schweinestall. Auf dem Anwesen des Herrn K ist seit mehr als 15 Jahren niemand mehr wohnhaft, die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt sich auf jene der Forstwirtschaft. Die Zufahrt erfolgt von der Sstraße über das H D eigentümliche Grundstück-Nr. 1096/4, eine Dienstbarkeit ist eingeräumt. Dem Beschwerdeführer H D gehören die östlich und südöstlich der Grundstücke der EZ x liegenden, in der Natur eine Einheit darstellenden Grundstücke-Nr. 1101/4, 1101/6, 1101/7, 1096/4, 1096/5, 1096/6 und 1096/3, je KG L. (Beweis: Grundbuchsauszüge; Bezeichnung der Objekte: Angabe K) Das verfahrensgegenständliche betroffene Grundstück des Beschwerdeführers H D Nr. 1096/3 ist nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde L als Freiland ausgewiesen, jedoch handelt es sich im südöstlichen Bereich um ein Auffüllungsgebiet. Dies betrifft etwa die Hälfte des Grundstückes, welches auch derzeit bereits mit einem Wohnhaus bebaut ist. Dieser Teil ist daher als Bauland bzw. baulandadäquate Fläche zu betrachten. Der nordwestliche Grundstückteil ist als höherwertiges Freiland mit Anschluss an Bauland bzw. Wohngärten zu qualifizieren. Das Grundstück weist eine Hangneigung in Richtung Nordwesten und eine beeindruckende Aussicht und Ruhelage auf. Es ist mit allen Ver- und Entsorgungsleitungen erschlossen. Es zählt somit zu den in dieser Gegend hochwertigen Wohngrundstücken (südöstlicher Teil) und ist nur mit Baugrundstücken in L vergleichbar (Gutachten HR DI F B vom 03.09.2015, Punkt 2.5.). K K führt an den Objekten, die auf EZ x vorhanden sind, bewilligungsfreie Sanierungsarbeiten durch. Ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für den Ersatzbau für ein bestehendes Einfamilienwohnhaus im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft auf Grundstückfläche .113/1 vom 10.12.2015 wurde am 14.03.2016 zurückgezogen. Am 06.07.2015 stellte die Energienetze Steiermark GmbH das Ansuchen um elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung und den Antrag auf Einräumung eines Leitungsrechtes „wegen Niederspannungsleitung, Hausanschluss für Sstraße , L“ gemäß Steiermärkischen Starkstromwegegesetz. Im Antrag wird ausgeführt, dass die Antragstellerin beabsichtige, zur elektrischen Versorgung der Liegenschaft EZ x, Grundstück-Nr. 1098/3, KG L (Sstraße, Gemeinde L) ein Niederspannungskabel zu verlegen. Die Trassenführung wurde planlich dargestellt, sie berührt auch das dem Beschwerdeführer D eigentümliche Grundstück-Nr. 1096/03 EZ x KG L. (Beweis: im Akt aufliegendes Bewilligungsansuchen). Der Beschwerdeführer D hat die Inanspruchnahme seines Grundstückes 1096/3, nicht zugestimmt (unbestritten). Über Aufforderung der belangten Behörde erstattet HR DI F B am 03.09.2015 ein Gutachten über die angemessene Entschädigung hinsichtlich der Einräumung eines Leitungsrechtes auf dem Grundstück-Nr. 1096/3 EZ x KG L im Eigentum von Herrn H D. Der Sachverständige ermittelte eine Entschädigungssumme in der Höhe von € 3.546,
- Das Gutachten wurde im Rahmen der Verhandlung vor der belangten Behörde am 15.09.2015 erörtert. Die Antragstellerin ermittelte die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses für den Trassenverlauf über das Grundstück des Beschwerdeführers D mit € 13.613,
- (Beweis: Anbot 20078675; Gutachten B vom 03.09.2015 im Akt) Die Kosten für eine alternative Trassenführung über das Waldgrundstück des Eigentümers Mag. Di wurde mit € 29.476,20 ermittelt. (Beweis: Angebot Energie Steiermark 20078676). Mag. Di stimmte der Inanspruchnahme seines Grundstückes zur Leitungsführung nicht zu. Der Amtssachverständige für Elektrotechnik hat in der Verhandlung vom 15.09.2015 unter anderem zum beantragten Leitungsrecht ausgeführt, dass die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen zur Versorgung von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften oder Wohnobjekten mit Niederspannungs-erdleitungskabeln dem Stand der Technik entspricht. Die projektierte Leitungstrasse stelle auf Grund der geringen Leitungslänge und auch der geringsten Herstellungskosten die technisch sinnvollste Variante dar. Verglichen wurden die von der Energie Steiermark vorgelegten Trassenvarianten und Kostenermittlungen (Projekt über das Grundstück D und Projekt über das Grundstück Di). Der Sachverständige führte weiters aus, dass ohne Berücksichtigung von Holzbringung und –verwertung bzw. Entschädigung für den Grundeigentümer ein Preis für die Trasse der Variante 2 (Mag. Di) nicht unter € 20.000,00 liege. (Beweis: Verhandlungsschrift belangte Behörde 15.09.2015) In der Gerichtsverhandlung konkretisierte die Antragstellerin, Energienetze Steiermark GmbH, den Antrag dahingehend, dass versorgungstechnisch die Grundstücke 1098/3, 113/1, 113/3, 1098/5 und 113/2, EZ x, umfasst sind. Für die Beurteilung sind folgende Rechtsvorschriften maßgebend: § 7 Abs 1 Stmk. Starkstromwegegesetz:Paragraph 7, Absatz eins, Stmk. Starkstromwegegesetz:
(1)Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Anlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören. § 10 Stmk. Starkstromwegegesetz:Paragraph 10, Stmk. Starkstromwegegesetz:
(1)Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.
(2)Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn a)Litera a der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 17),der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (Paragraph 17,), b)Litera b ihm öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) entgegenstehen oderihm öffentliche Interessen (Paragraph 7, Absatz eins,) entgegenstehen oder c)Litera c über die Grundbenützung schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen. § 15 Stmk. Starkstromwegegesetz:Paragraph 15, Stmk. Starkstromwegegesetz:
(1)In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte, mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, nebst Inhalt (§ 11) der beanspruchten Rechte anzuführen.
(1)In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte, mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, nebst Inhalt (Paragraph 11,) der beanspruchten Rechte anzuführen.
(2)Leitungsrechte (§ 10) sind durch Bescheid einzuräumen.
(2)Leitungsrechte (Paragraph 10,) sind durch Bescheid einzuräumen.
(3)Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage (§ 6) gestellt werden.
(3)Anträge gemäß Absatz eins, können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage (Paragraph 6,) gestellt werden. § 16 Stmk. Starkstromwegegesetz:Paragraph 16, Stmk. Starkstromwegegesetz: Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 19 lit. a bis d sinngemäß.Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt Paragraph 19, Litera a bis d sinngemäß. § 13 Stmk. Starkstromwegegesetz:Paragraph 13, Stmk. Starkstromwegegesetz:
(1)Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauches des benutzten Grundstückes zu sorgen. Nach Beendigung der Arbeiten hat er einen Zustand herzustellen, der keinen Anlass zu begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen entscheidet die Behörde.
(2)Durch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke nur unwesentlich behindert werden. Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn der Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück, befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen. § 6 Stmk. Starkstromwegegesetz:Paragraph 6, Stmk. Starkstromwegegesetz:
(1)Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen oder Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
(1)Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen oder Änderungen oder Erweiterungen nach Paragraph 3, vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
(2)Den Ansuchen sind folgende Beilagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen: a)Litera a ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage; b)Litera b eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihrer Bezeichnung ersichtlich sind; c)Litera c ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen; d)Litera d für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß §§ 10 oder 17 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke und zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglichen Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß Paragraphen 10, oder 17 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke und zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglichen Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger; e)Litera e ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen; f)Litera f bei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über 30.000 Volt oder ohne Rücksicht auf die Spannung, wenn die Anlage nur im Rahmen einer Gesamtplanung beurteilt werden kann, ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000; g)Litera g Mastbildskizzen der zur Verwendung vorgesehenen Trag-, Winkel- und Abspannmasttype, außer bei Holzmasten; h)Litera h Schaltbilder und Installationspläne der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(3)Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
(3)Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Absatz 2, angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind. § 3 Stmk. Starkstromwegegesetz:Paragraph 3, Stmk. Starkstromwegegesetz:
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 V und, unabhängig von der Betriebsspannung,
(2)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 römisch fünf und, unabhängig von der Betriebsspannung, 1.Ziffer eins zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 10 bis 16 (Leitungsrechte) oder 17 bis 20 (Enteignung) in Anspruch genommen werden;zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß Paragraphen 10 bis 16 (Leitungsrechte) oder 17 bis 20 (Enteignung) in Anspruch genommen werden; 2.Ziffer 2 Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 31 Abs. 2 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 1999 erzeugten Elektrizität dienen.Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß Paragraph 31, Absatz 2, des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 1999 erzeugten Elektrizität dienen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002, Ziel des Bewilligungsverfahren ist primär die Feststellung, ob und unter welchen Bedingungen eine geplante elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Elektrizitätsversorgungsinteresse „nicht widerspricht“ und in welchem Verhältnis das Projekt zu den sonst betroffenen öffentlichen und privaten Interessen steht, wobei das zu beachtende „Leitungsinteresse“, das „öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie“ (§ 7 Abs 1 Stmk. Starkstromwegegesetz) ist. § 7 legt sohin fest, dass im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren, bei Wahrung der subjektiv öffentlichen Rechte der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten in erster Linie das Verhältnis zu prüfen ist, indem die geplante Errichtung, Erweiterung oder Änderung der elektrischen Leitungsanlage zum öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie steht.Ziel des Bewilligungsverfahren ist primär die Feststellung, ob und unter welchen Bedingungen eine geplante elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Elektrizitätsversorgungsinteresse „nicht widerspricht“ und in welchem Verhältnis das Projekt zu den sonst betroffenen öffentlichen und privaten Interessen steht, wobei das zu beachtende „Leitungsinteresse“, das „öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie“ (Paragraph 7, Absatz eins, Stmk. Starkstromwegegesetz) ist. Paragraph 7, legt sohin fest, dass im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren, bei Wahrung der subjektiv öffentlichen Rechte der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten in erster Linie das Verhältnis zu prüfen ist, indem die geplante Errichtung, Erweiterung oder Änderung der elektrischen Leitungsanlage zum öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie steht. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes, das durch die Trassenführung der beantragten Leitung berührt ist. Ihm kommt daher zur Wahrung seiner Rechte Parteistellung, trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz, bereits im starkstromwegerechtlichem Baubewilligungsverfahren zu und ermöglicht ihm diese Parteistellung, die Geltendmachung des Einwandes, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren wird nämlich bereits die Leitungsanlage auch räumlich festgelegt, wogegen es in der Frage der Einräumung von Zwangsrechte nur mehr um die Durchsetzung der festgesetzten Leitungsanlage geht. Der Beschwerdeführer ist daher berechtigt, die Notwendigkeit der Anlage in Frage zu stellen und auch Alternativvorschläge zu erstatten (VwGH vom 23.08.2012, Zl: 2010/05/0171, VwGH 09.10.2014, Zl: 2013/04/0078). Die Vorbringen in der Beschwerde, es bestünde keine Notwendigkeit einer elektrischen Versorgung des Grundstückes 1098/3 EZ x KG L, und sei die verfahrensgegenständliche elektrische Leitungsanlage keinesfalls in öffentlichem Interesse an der Elektrizitätsversorgung erweist sich daher als zulässig aber aus folgenden Gründen unbegründet: Für die Beurteilung des von einem Konsenswerber behaupteten Versorgungsinteresses genügt es, wenn sich die Behörde von der Plausibilität der diesbezüglichen Angaben eines Konsenswebers überzeugt (VwGH 09.10.2014, Zl: 2013/05/0078). Im Bewilligungsansuchen der Energienetze Steiermark GmbH wird ausgeführt, dass beabsichtigt sei, ein Niederspannungskabel zur elektrischen Versorgung der Liegenschaft EZ x, konkretisiert auf die Grundstücke 1098/3, 113/1, 113/3, 1098/5 und 113/2, KG L, Sstraße, Gemeinde L zu verlegen. Auf Grundstück 1098/3 befindet sich auf Baufläche .113/3 eine Scheune, davon entfernt auf Baufläche .113/1 und .113/2 je Grundstück-Nr. 1098/5 weitere Objekte, die derzeit nicht bewohnt sind. Eine bewilligungsfreie Sanierung dieser Objekte wird durchgeführt und werden forstwirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt; dies ist im Hinblick darauf plausibel, dass auf weiteren EZ x zugehörigen Grundstücken Waldbestände ausgewiesen sind. Die ASV-Säule ist im Bereich der Scheune .113/3 (projektiert) und erweist sich als nicht unschlüssig, dass in diesem Bereich Holzarbeiten stattfinden und muss es dem Eigentümer unbenommen bleiben, zu entscheiden, ob er dazu nicht auch elektrisch betriebene Geräte zum Einsatz bringen will. Weiters erweist es sich ebenso schlüssig, dass Herr K von der projektierten ASV-Säule aus auf seinem eigenen Grund die Verlegung zu den weiteren auf EZ x zugehörigen Grundstücksbauflächen .113/1 und .113/2 vorzunehmen beabsichtigt; dies deckt sich auch mit dem in der Gerichtsverhandlung vom 28.09.2016 konkretisierten Antrag der Energienetze Steiermark GmbH. Das im § 7 Abs 1 Stmk. Starkstromwegegesetz angesprochen öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie besteht darin, dass eine ausreichende sichere und preiswerte Stromversorgung gewährleistet ist. Das öffentliche Interesse an der „Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie“ betrifft nicht nur die Versorgung von Privatpersonen, auch Unternehmen sind „Teil der Bevölkerung“ im Sinne des § 7 Abs 1 Stmk. Starkstromwegegesetz. Selbst der derzeit bestehende Bedarf an elektrischer Energie für „eingeschränkte forstwirtschaftliche Tätigkeiten“ begründet ein öffentliches Interesse und ergibt sich dieses daraus, dass die Entwicklung moderner Gesellschaften zu maschinellen Betriebsformen eine zuverlässige leistungsfähige Energieversorgung erfordert. Das im Paragraph 7, Absatz eins, Stmk. Starkstromwegegesetz angesprochen öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie besteht darin, dass eine ausreichende sichere und preiswerte Stromversorgung gewährleistet ist. Das öffentliche Interesse an der „Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie“ betrifft nicht nur die Versorgung von Privatpersonen, auch Unternehmen sind „Teil der Bevölkerung“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Stmk. Starkstromwegegesetz. Selbst der derzeit bestehende Bedarf an elektrischer Energie für „eingeschränkte forstwirtschaftliche Tätigkeiten“ begründet ein öffentliches Interesse und ergibt sich dieses daraus, dass die Entwicklung moderner Gesellschaften zu maschinellen Betriebsformen eine zuverlässige leistungsfähige Energieversorgung erfordert. Bei der Prüfung des öffentlichen Versorgungsinteresses ist auf rein private Interessen kein Bedacht zu nehmen (VwGH 24.06.2009, Zl: 2007/04/0115). Wohl aber setzt die Bewilligung nach § 7 Stmk. Starkstromwegegesetz eine notwendige Interessenabwägung, die Durchsetzung einer Trassenführung gegen den Willen der Eigentümer betroffener Grundstücke bewegt sich im Spannungsfeld zwischen verfassungsrechtlich gebotenem Eigentumsschutz einerseits und dem öffentlichen Interesse an einem vorrausschauenden und künftigen Bedarf orientierten Ausbau von Energiewegen. Betreffend das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder des Teiles derselben mit elektrischer Energie und Privatinteressen von betroffenen Grundeigentümern oder die Nichtberechtigen aufeinander, können von den Grundeigentümern oder die Nichtberechtigten nur besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen wirksam geltend gemacht werden, weil gewisse Behinderungen durch eine Leitungsanlage im öffentlichen Interesse hinzunehmen sind (Neubauer/Onz/Wendel, Starkstromwegerecht, § 7 Rz 91). Aus der Judikatur zum starkstromwegerechtlichem Bewilligungsverfahren ergibt sich, dass ein betroffener Grundeigentümer einwenden kann, dass die elektrische Leitungsanlage zu einer Gefährdung seines Eigentums im Sinne einer Substanzvernichtung führe, wobei kein öffentliches Interesse daran bestünde, seine Grundstücke in dieser Art und Weise zu beanspruchen (VwGH 09.10.2014, Zl: 2013/05/0078). Ein diesbezüglich substantiiertes Vorbringen wurde nicht erstattet. Eine Trasse, die weniger in Interessen des betroffenen Grundeigentümers eingreift, ohne dass dadurch öffentliche Interessen verletzt werden, wurde nicht vorgeschlagen. Die geprüfte Alternativtrasse über das Grundstück Mag. Di erweist sich bereits ohne Berücksichtigung von Entschädigungssummen als erheblich teurer. Die bewilligte Trasse stellt auf Grund der geringen Leitungslänge und der geringsten Herstellungskosten auch die technisch sinnvollste Variante dar. Diesen Ausführungen des dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen für Elektrotechnik wurde fachlich nicht entgegengetreten. Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Erstattung von Befund und Gutachten zur Feststellung, dass kein aufrechter land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Stmk. Raumordnungsgesetzes vorliege, war nicht zu entsprechen, da von der Plausibilität der Angaben des Antragstellers und der mitbeteiligten Partei Herrn K auszugehen ist. Es würde die Prüfpflicht der Behörde und in weiterer Folge des Gerichtes im Hinblick auf das Versorgungsinteresse, die Notwendigkeit und das öffentliche Interesse überdehnen würde die Vorlage von Befund und Gutachten vom Sachverständigen über die tatsächliche Nutzungsabsicht erforderlich sein. Bei der Prüfung des öffentlichen Versorgungsinteresses ist auf rein private Interessen kein Bedacht zu nehmen (VwGH 24.06.2009, Zl: 2007/04/0115). Wohl aber setzt die Bewilligung nach Paragraph 7, Stmk. Starkstromwegegesetz eine notwendige Interessenabwägung, die Durchsetzung einer Trassenführung gegen den Willen der Eigentümer betroffener Grundstücke bewegt sich im Spannungsfeld zwischen verfassungsrechtlich gebotenem Eigentumsschutz einerseits und dem öffentlichen Interesse an einem vorrausschauenden und künftigen Bedarf orientierten Ausbau von Energiewegen. Betreffend das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder des Teiles derselben mit elektrischer Energie und Privatinteressen von betroffenen Grundeigentümern oder die Nichtberechtigen aufeinander, können von den Grundeigentümern oder die Nichtberechtigten nur besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen wirksam geltend gemacht werden, weil gewisse Behinderungen durch eine Leitungsanlage im öffentlichen Interesse hinzunehmen sind (Neubauer/Onz/Wendel, Starkstromwegerecht, Paragraph 7, Rz 91). Aus der Judikatur zum starkstromwegerechtlichem Bewilligungsverfahren ergibt sich, dass ein betroffener Grundeigentümer einwenden kann, dass die elektrische Leitungsanlage zu einer Gefährdung seines Eigentums im Sinne einer Substanzvernichtung führe, wobei kein öffentliches Interesse daran bestünde, seine Grundstücke in dieser Art und Weise zu beanspruchen (VwGH 09.10.2014, Zl: 2013/05/0078). Ein diesbezüglich substantiiertes Vorbringen wurde nicht erstattet. Eine Trasse, die weniger in Interessen des betroffenen Grundeigentümers eingreift, ohne dass dadurch öffentliche Interessen verletzt werden, wurde nicht vorgeschlagen. Die geprüfte Alternativtrasse über das Grundstück Mag. Di erweist sich bereits ohne Berücksichtigung von Entschädigungssummen als erheblich teurer. Die bewilligte Trasse stellt auf Grund der geringen Leitungslänge und der geringsten Herstellungskosten auch die technisch sinnvollste Variante dar. Diesen Ausführungen des dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen für Elektrotechnik wurde fachlich nicht entgegengetreten. Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Erstattung von Befund und Gutachten zur Feststellung, dass kein aufrechter land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Stmk. Raumordnungsgesetzes vorliege, war nicht zu entsprechen, da von der Plausibilität der Angaben des Antragstellers und der mitbeteiligten Partei Herrn K auszugehen ist. Es würde die Prüfpflicht der Behörde und in weiterer Folge des Gerichtes im Hinblick auf das Versorgungsinteresse, die Notwendigkeit und das öffentliche Interesse überdehnen würde die Vorlage von Befund und Gutachten vom Sachverständigen über die tatsächliche Nutzungsabsicht erforderlich sein. Zur Rüge der Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass mit der Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde der Mangel saniert ist. (VwGH 26.05.1966, Zl: 1996/406/66). Die Rüge der mangelnden Feststellung zur Rentabilität des Leitungsvorhabens geht ins Leere, auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid auf Seite 15, vorletzter Absatz, wird verwiesen. Es ist weder von einem großen Leitungsbauvorhaben auszugehen, noch können negative Auswirkungen auf die öffentliche Energieversorgung erkannt werden. Die Frage der allfälligen mangelnden Rentabilität ist daher bei der behördlichen Entscheidung nicht von Bedeutung. Spruchpunkt I. war im Sinne der vorliegenden Entscheidung abzuändern, da die entfallenden Satzteile Begründungselemente sind und nicht essentielle Spruchbestandteile. Spruchpunkt römisch eins. war im Sinne der vorliegenden Entscheidung abzuändern, da die entfallenden Satzteile Begründungselemente sind und nicht essentielle Spruchbestandteile. Im Ergebnis erweist sich daher das Beschwerdevorbringen als unbegründet, weshalb wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.43.19.646.2016