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{'item': 'LVwG 50.17-2241/2016'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt. 130§ 82§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlLVwG 50.17-2241/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe a b g e w i e s e n , als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Berufung des Herrn F S gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Aigen im Ennstal vom 03.02.2015 als unbegründet abgewiesen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit den beiden Eingaben vom 07.05.2014 (bei der Baubehörde eingelangt am 14.05.2014) beantragte der Bauwerber B S die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für „die Errichtung einer neuen Maschinenhalle und Überdachung des best. Sägegatters“ auf den Grundstücken Nr. x und x der Liegenschaft EZ x, KG A sowie für „den Abbruch der bestehenden Maschinenhalle“ auf dem Grundstück Nr. x. Der Beschwerdeführer F S ist Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. x, EZ x, welches östlich des Baugrundstückes Nr. x sowie nordöstlich des Baugrundstückes Nr. x liegt. Zwischen den Grundstücken Nr. x und x verläuft das als öffentliches Gut ausgewiesene Grundstück Nr. x, EZ x und in dessen westlicher Verlängerung ist entlang der Nordseite des Baugrundstückes Nr. x und entlang der Südseite des Baugrundstückes Nr. x die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens im Grundbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer F S ist Hälfteeigentümer des Grundstückes , Nr. x, EZ x, welches östlich des Baugrundstückes Nr. x sowie nordöstlich des Baugrundstückes Nr. x liegt. Zwischen den Grundstücken Nr. x und x verläuft das als öffentliches Gut ausgewiesene Grundstück Nr. x, EZ x und in dessen westlicher Verlängerung ist entlang der Nordseite des Baugrundstückes , Nr. x und entlang der Südseite des Baugrundstückes Nr. x die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens im Grundbuch eingetragen. Entsprechend den vorliegenden Einreichunterlagen wird auf dem Grundstück Nr. x der nördliche Teil der bestehenden Maschinenhalle im Ausmaß von 16,5 m Länge und 9,12 m Breite abgetragen und in diesem Bereich die neue eingeschossige und landwirtschaftlich genutzte Halle mit derselben Länge von 16,5 m jedoch einer Breite von 18,87 m errichtet. Das Gebäude wird im Norden unmittelbar an der Grenze zum Weggrundstück Nr. x errichtet und wird die 4,99 m hohe und 18,87 m breite Grenzwand als Brandwand ausgestaltet. Auf dem Grundstück Nr. x wird (wurde bereits) im Bereich des bestehenden Sägewerks die alte Holzriegelkonstruktion demontiert und eine neue Überdachung mit einer Länge von 17,22 m und einer Breite von 5,6 m angebracht. Anlässlich der Bauverhandlung am 27.11.2014 wurde vom Verhandlungsleiter nachstehende Äußerung des Rechtsvertreters des persönlich anwesenden Beschwerdeführers protokolliert: „Es ist darauf zu achten, dass die zu meinem Wohnhaus hin orientierte und erforderliche Brandwand unverzüglich nach Fertigstellung des Bauvorhabens ortsüblich verputzt und nicht roh belassen wird. Insbesondere im Bereich der Grenzbebauung ist auf die exakte Einhaltung der Grundgrenze zu achten. Es wird darauf hingewiesen, dass nordöstlich des geplanten Bauvorhabens ein zivilrechtlich vorgesehener Servitutsstreifen besteht, welcher weder im Zuge der Baumaßnahmen, noch nach Fertigstellung beeinträchtig werden darf. Zudem wird darauf verwiesen, dass der bestehende Oberflächenkanal, der südlich unseres Wohnhauses weiter Richtung Südosten verläuft, im Zuge der Baumaßnahmen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder so weit freigestellt werden darf, dass gegebenenfalls die erforderliche frostfreie Tiefe nicht mehr erreicht wird. Weiters ist darauf zu achten, dass sämtliche Dach- und Oberflächenwässer des gegenständlichen Bauvorhabens ordnungsgemäß und auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden. Auch wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Beschattung durch das Bauvorhaben auf der direkt angrenzenden Gemeindestraße gegebenenfalls zu Vereisungen kommen kann und diesbezüglich keinerlei Haftungen übernommen werden. Weiters gibt Herr F S zu Protokoll, dass durch die Holzverarbeitung im Seitengatter sein Grundstück nicht beansprucht werden darf und jegliche Servitutsflächen

zivilrechtlicher Ausweisung frei benutzbar bleiben müssen. Abschließend wird erwähnt, dass gegebenenfalls noch weitere Baumaßnahmen des Bauwerbers konsenslos erfolgt seien.“ Eine Kopie dieser Verhandlungsschrift wurde wunschgemäß sowohl dem Beschwerdeführer persönlich, als auch seinem Rechtsvertreter mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Einwände gegen das Verhandlungsprotokoll wurden jedoch nicht erhoben. Mit Spruch I des Bescheides vom 03.02.2015 erteilte daraufhin der Bürgermeister die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Die hier maßgeblichen Auflagen lauten:Mit Spruch römisch eins des Bescheides vom 03.02.2015 erteilte daraufhin der Bürgermeister die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Die hier maßgeblichen Auflagen lauten: „12) Der an die Halle östlich angrenzende Servitutsstreifen, wie auch der im Bereich des Seitengatters ist freizuhalten. 13) Die Grenzbebauung hat unter Beiziehen eines Geometers zum Feststellen des exakten Grenzverlaufes zu geschehen. Ein Nachweis ist der Baubehörde vorzulegen“ Mit Spruch II wurde die Abbruchbewilligung unter Vorschreibung von sieben Auflagen erteilt.Mit Spruch römisch zwei wurde die Abbruchbewilligung unter Vorschreibung von sieben Auflagen erteilt. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Bauverhandlung erhobenen Einwände wurden in der Begründung des Bescheides zurückgewiesen. Mit der Berufung vom 25.02.2015 wurde dieser Bescheid vom nunmehrigen Beschwerdeführer wegen materieller Rechtswidrigkeit sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung vollinhaltlich bekämpft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bauwerber anlässlich der Bauverhandlung angegeben habe, dass der nördliche Teil der Maschinenhalle abgerissen und neu errichtet werden solle. Beim südlichen Teil handle es sich um eine äußerst instabile Holzkonstruktion, welche derzeit als Hackgutlager/ Brennstofflager genutzt werde. Hinsichtlich dieses Hackgutlagers hätten vom Bauwerber jedoch keine planlichen Unterlagen in Vorlage gebracht werden können, sodass offen geblieben sei, was mit diesem nicht genehmigten Hackgutlager geschehen solle. Es sei auch kein diesbezüglicher Abbruchauftrag ergangen. Die Baubeschreibung sei daher jedenfalls mangelhaft geblieben und hätte durch den Bürgermeister keinesfalls in der Form genehmigt werden dürfen. Weiters seien die Abstände zu gering, zumal das öffentliche Gut/Gemeindestraße ohne Beiziehung des Beschwerdeführers im Jahr 2013 neu festgelegt worden sei und diese Straße nunmehr nicht einmal eine durchgehende Durchfahrtsbreite von 4 m aufweise. Sollte der Bauwerber direkt an die neue Grenze anbauen, würde die öffentliche Straße im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers unwiederbringlich verschmälert, weshalb die Abstandsbestimmungen nicht eingehalten würden. Die Baubehörde hätte vor einer bescheidmäßigen Erteilung der Baubewilligung die Abstände festlegen bzw. Feststellungen hinsichtlich der tatsächlich verbleibenden Durchfahrtsbreite am öffentlichen Gut treffen müssen. Darüber hinaus hätte die Baubehörde hinsichtlich des südlich bestehenden Brennstofflagers entsprechende Feststellungen über den Abriss und die Neuerrichtung treffen müssen. Weiters seien die Abstände zu gering, zumal das öffentliche Gut/Gemeindestraße ohne Beiziehung des Beschwerdeführers im Jahr 2013 neu festgelegt worden sei und diese Straße nunmehr nicht einmal eine durchgehende Durchfahrtsbreite von , 4 m aufweise. Sollte der Bauwerber direkt an die neue Grenze anbauen, würde die öffentliche Straße im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers unwiederbringlich verschmälert, weshalb die Abstandsbestimmungen nicht eingehalten würden. Die Baubehörde hätte vor einer bescheidmäßigen Erteilung der Baubewilligung die Abstände festlegen bzw. Feststellungen hinsichtlich der tatsächlich verbleibenden Durchfahrtsbreite am öffentlichen Gut treffen müssen. Darüber hinaus hätte die Baubehörde hinsichtlich des südlich bestehenden Brennstofflagers entsprechende Feststellungen über den Abriss und die Neuerrichtung treffen müssen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates vom 07.06.2016 wurde diese Berufung zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei den Ausführungen hinsichtlich des Abbruches des nördlichen Teils der Maschinenhalle zum einen um keine Einwendung handle und zum anderen einem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich des Abbruches zukomme. Hinsichtlich der Einwendungen zu einem nicht zum projektierten Neubau gehörenden Bauwerk (des Hackgutlagers) wurde auf das Wesen des Projektgenehmigungsverfahrens verwiesen. Hinsichtlich der Abstandseinwendungen sei der Beschwerdeführer präkludiert, da er anlässlich der Bauverhandlung keine diesbezüglichen Einwendungen geltend gemacht habe und zudem eine Abstandsverletzung wegen Dazwischenliegens einer Gemeindestraße von vorneherein nicht in Betracht komme. Ebenso seien die Einwendungen hinsichtlich der Neuvermessung der Gemeindestraße zurückzuweisen, da diese nicht das Bauvorhaben betreffen und zur reinen Frage, ob nach straßenrechtlichen Bestimmungen Bauwerke errichtet werden dürfen, dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukomme. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun vorliegende Beschwerde, in der darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer in der Berufung lediglich die Tatsache angeführt habe, dass offen geblieben sei, was mit dem bis dato nicht genehmigten Hackgutlager geschehen solle, da ein diesbezüglicher Abbruchauftrag nicht ergangen sei. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung festgehalten habe, dass „insbesondere im Bereiche der Grenzbebauung auf die exakte Einhaltung der Grundgrenze zu achten ist“ habe er naturgemäß auch die Abstände angesprochen, weshalb sich die Baubehörde mit diesen Einwendungen näher befassen hätte müssen. Anlässlich der Vermessungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung seines Eigenheims im Jahr 2013 sei von ihm immer darauf hingewiesen worden, dass auf dem Grundstück Nr. x ein Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche im Ausmaß von 5 m Breite gegeben sein müsse. Aufgrund der Neuvermessung sei nunmehr eine Durchfahrtsbreite von nicht einmal vier Meter gegeben, weshalb aufgrund der Grenzbebauung die Abstände nicht eingehalten würden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer rechtzeitig eingewandt, dass der nordöstlich des geplanten Bauvorhabens zivilrechtlich vorgesehene Servitutsstreifen weder im Zuge der Baumaßnahmen, noch nach Fertigstellung beeinträchtigt werden dürfe, wie auch sein Grundstück nicht durch die Holzverarbeitung beansprucht und jegliche Servitutsfläche

zivilrechtlicher Ausweisung frei nutzbar bleiben müsse. Diesbezüglich habe die Baubehörde nicht versucht, eine Einigung zu treffen, sodass das Verfahren mangelhaft geführt und völlig zu Unrecht dem Bauansuchen entsprochen worden sei. Anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 13.10.2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die bereits erfolgte Überdachung des Sägegatters richte, sondern ausschließlich gegen die Einengung der Gemeindestraße, wodurch die Zufahrt zu seinem Grundstück eingeschränkt werde. Im sein Wohnhaus betreffenden Baubewilligungsbescheid sei die Breite dieser Straße mit fünf Meter angegeben, anlässlich der letzten Vermessung der Straße sei aber die südliche Grundgrenze entlang des in der Natur vorhandenen Zaunes festgelegt worden, woraus eine Wegbreite von weniger als vier Meter resultiere. Hinsichtlich der dadurch bedingten Servitutsverletzung sei ein Verfahren vor dem Landesgericht Leoben anhängig. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 und 2 Z 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes LGBl. Nr. 59/1995 idF der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 (i.d.F.: Stmk. BauG) lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes Landesgesetzblatt , Nr. 59 aus 1995, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, in der Fassung, Stmk. BauG) lauten (auszugsweise): § 26Paragraph 26 Nachbarrechte

(1)Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
  2. die Abstände (§ 13);
  3. die Abstände (Paragraph 13,);
  4. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
  5. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
  6. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
  7. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
  8. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
  9. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
  10. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
  11. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).
(2)
(3)Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. … § 13Paragraph 13 Abstände
(1)Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2)Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3)Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4)Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen, - die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und - deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
(5)Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der - Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt; - Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
(6)Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen. …
(9)Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(9)Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Absatz eins, zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(10)Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
(11)Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
(12)Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
(13)Die Absätze 1 bis 12 gelten nicht für – Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichem Wassergut, wenn der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt; …
(15)Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung

§ 82allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.

(15)Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung

Paragraph 82, allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 27 BauG behalten hat.Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 27, BauG behalten hat. III. Erwägungen zur Sache:römisch drei. Erwägungen zur Sache: Zum (nicht genehmigten) Hackgutlager Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei in der Bauverhandlung offen geblieben, was mit dem bis dato nicht genehmigten Hackgutlager geschehen solle, da diesbezüglich vom Bauwerber keine planlichen Unterlagen eingereicht worden seien, dieses in der Baubeschreibung nicht angeführt werde und auch kein diesbezüglicher Abbruchauftrag ergangen sei, ist auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses Projekt, wie es sich aus den Einreichunterlagen ergibt, ist Gegenstand der Baubewilligung. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten kommt es im Baubewilligungsverfahren nicht an; vielmehr haben vorschriftswidrige bauliche Anlagen Gegenstand entsprechender baupolizeilicher Maßnahmen zu sein. Da das ins Treffen geführte Hackgutlager vom Bauansuchen nicht umfasst ist und auch in den Einreichunterlagen keine Deckung findet, ist dieses Hackgutlager auch nicht Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren und kann der Beschwerdeführer folglich auch in diesem Bewilligungsverfahren betreffend Neuerrichtung der Maschinenhalle und Neueindeckung des Seitengatters keine Verletzung seiner Nachbarrechte im Hinblick auf das Hackgutlager geltend machen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei in der Bauverhandlung offen geblieben, was mit dem bis dato nicht genehmigten Hackgutlager geschehen solle, da diesbezüglich vom Bauwerber keine planlichen Unterlagen eingereicht worden seien, dieses in der Baubeschreibung nicht angeführt werde und auch , kein diesbezüglicher Abbruchauftrag ergangen sei, ist auf die Ausführungen , der belangten Behörde zu verweisen, wonach es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses Projekt, wie es sich aus den Einreichunterlagen ergibt, ist Gegenstand der Baubewilligung. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten kommt es im Baubewilligungsverfahren nicht an; vielmehr haben vorschriftswidrige bauliche Anlagen Gegenstand entsprechender baupolizeilicher Maßnahmen zu sein. Da das ins Treffen geführte Hackgutlager vom Bauansuchen nicht umfasst ist und auch in den Einreichunterlagen keine Deckung findet, ist dieses Hackgutlager auch nicht Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren und kann der Beschwerdeführer folglich auch in diesem Bewilligungsverfahren betreffend Neuerrichtung der Maschinenhalle und Neueindeckung des Seitengatters keine Verletzung seiner Nachbarrechte im Hinblick auf das Hackgutlager geltend machen. Zu den Abstandseinwendungen Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer rechtzeitig anlässlich der Bauverhandlung eingewandt, dass insbesondere im Bereich der Grenzbebauung auf die exakte Einhaltung der Grundgrenzen zu achten sei. § 13 Abs 13 erster Spiegelstrich Stmk. BauG normiert ausdrücklich, dass die Absätze 1 bis 12 nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen gelten. Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 11.03.2016, Zl: 2013/06/0194 festgestellt hat, steht nur dem grenzunmittelbaren Nachbarn ein Mitspracherecht in Bezug auf die Grenzbebauung zu. Da im Anlassfall im Bereich der Grenzbebauung zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Beschwerdeführers das Weggrundstück Nr. x verläuft, besteht zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Beschwerdeführers keine gemeinsame Nachbargrenze. Da aber die gegenständliche Maschinenhalle unmittelbar an der Nachbargrenze zum Grundstück Nr. x projektiert ist, ist eine Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers als Eigentümer des Grundstückes Nr. x nicht ersichtlich. Allein das Grundstück Nr. x (öffentliches Gut) ist als einziges abstandsrelevantes Nachbargrundstück im Sinne des § 13 Abs 2 Stmk. BauG anzusehen und dass die Grenzbebauung direkt an der Grenze zum Weggrundstück zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Auflage 13 des erstinstanzlichen Bescheides. Paragraph 13, Absatz 13, erster Spiegelstrich Stmk. BauG normiert ausdrücklich, dass die , Absätze 1 bis 12 nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen gelten. Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 11.03.2016, Zl: 2013/06/0194 festgestellt hat, steht nur dem grenzunmittelbaren Nachbarn ein Mitspracherecht in Bezug auf die Grenzbebauung zu. Da im Anlassfall im Bereich der Grenzbebauung zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Beschwerdeführers das Weggrundstück Nr. x verläuft, besteht zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Beschwerdeführers keine gemeinsame Nachbargrenze. Da aber die gegenständliche Maschinenhalle unmittelbar an der Nachbargrenze zum Grundstück Nr. x projektiert ist, ist eine Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers als Eigentümer des Grundstückes Nr. x nicht ersichtlich. Allein das Grundstück Nr. x (öffentliches Gut) ist als einziges abstandsrelevantes Nachbargrundstück im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG anzusehen und dass die Grenzbebauung direkt an der Grenze zum Weggrundstück zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Auflage 13 des erstinstanzlichen Bescheides. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die öffentliche Straße habe aufgrund der Neuvermessung nur mehr eine Durchfahrtsbreite von weniger als vier Meter, so ist ihm entgegenzuhalten, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur eine öffentliche Straße, bei der eine Grenzbebauung wie im Beschwerdefall stattfindet, zwar mit dem Bauvorhaben in einem Zusammenhang steht, jedoch das Bauvorhaben selbst nicht betrifft. Dem Beschwerdeführer steht daher im gegenständlichen Verfahren kein diesbezügliches Mitspracherecht zu. Dass aber bei der Beurteilung eines Bauvorhabens nach baurechtlichen Bestimmungen straßenrechtliche Vorschriften keine Berücksichtigung finden, wurde von der belangten Behörde zutreffend festgestellt. Zum unterlassenen Einigungsversuch Dem Vorbringen, die Baubehörde hätte hinsichtlich des Einwandes, der Servitutsstreifen nordöstlich des Bauvorhabens (auf dem Grundstück Nr. x) dürfe weder im Zuge der Baumaßnahmen noch nach der Fertigstellung beeinträchtigt werden, und auch hinsichtlich des Einwandes, sein Grundstück dürfe nicht beansprucht werden, einen Einigungsversuch unternommen, ist entgegenzuhalten, dass sich bereits aus den zivilrechtlichen Normen für den Eigentümer des dienenden Grundstückes die Verpflichtung ergibt, die Servitutsfläche auf Dauer in ihrer vollen Breite und ständig freizuhalten. Eines Einigungsversuches der Baubehörde bedurfte es daher nicht, wobei selbst das Unterbleiben eines gebotenen Vergleichsversuches keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt. Sofern jedoch die Lage und das Ausmaß des Servitutsstreifens im nördlichen Bereich des Grundstückes Nr. x strittig ist, wird auf das Verfahren vor dem Landesgericht Leoben bzw. die obigen Ausführungen verwiesen. Zur Spruchkorrektur Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur schadet die Wortwahl im Spruch des Bescheides (Zurückweisung statt Abweisung) dann nicht, wenn sich der Fehler als ein Vergreifen im Ausdruck darstellt. Ein solches Vergreifen im Ausdruck ist im Beschwerdefall im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides anzunehmen, da sich die belangte Behörde mit den Einwendungen des Beschwerdeführers, die in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 03.02.2015 zurückgewiesen worden sind, inhaltlich auseinandergesetzt hat. Eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt aber nicht vor. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass der Gesetzgeber in § 26 Abs 1 BauG mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, abschließend festgelegt hat, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher – von der Behörde

§ 26Abs 2 Bau

G von Amtswegen wahrzunehmender – Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. Da weiters die prozessualen Rechte eines Nachbarn (nur) so weit reichen, als ihm subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind, und im Anlassfall keine Verletzung derartiger Rechte vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass der Gesetzgeber in Paragraph 26, Absatz eins, BauG mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, abschließend festgelegt hat, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher – von der Behörde

Paragraph 26, Absatz 2, BauG von Amtswegen wahrzunehmender – Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. Da weiters die prozessualen Rechte eines Nachbarn (nur) so weit reichen, als ihm subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind, und im Anlassfall keine Verletzung derartiger Rechte vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.17.2241.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.