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{'item': 'LVwG 41.7-2683/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.10.2016 GeschäftszahlLVwG 41.7-2683/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel über die Beschwerde des J S, geb. xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 10.08.2016, GZ: 2.4-13/2016, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e J S bekämpft mit seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 10.08.2016, GZ: 2.4-13/2016, mit dem sein Antrag auf Befreiung vom Geschorenen- und Schöffenamt abgewiesen wurde. Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid ohne weitere Begründung daraufhin, dass „im gegenständlichen Fall weder die Voraussetzungen des § 4 noch des § 9 Abs 2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 idgF vorliegen“. Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid ohne weitere Begründung daraufhin, dass „im gegenständlichen Fall weder die Voraussetzungen des Paragraph 4, noch des Paragraph 9, Absatz 2, des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 idgF vorliegen“. Im Rechtsmittel bringt J S zusammenfassend vor, er sei im Bereich der Forstwirtschaft (Holzschlägerung und Holzbringung) mit einer eigenen Firma tätig, leite sein Unternehmen mit 5 Personen, wobei keiner dieser zur Bedienung seines Seilkrans befähigt sei. Seine tägliche Mitarbeit wäre dringend nötig, da ein Ausfall dieser Maschine den Betriebsablauf zum Stillstand bringen würde, irreguläre Fehlzeiten seinerseits unakzeptabel wären und eine große wirtschaftliche Belastung darstellen würde. Das Einhalten der Auftragstermine und Fristen, vor allem bei Beseitigung des Borkenkäferbefalls, könnten nur durch eine, in der Arbeitszeit ununterbrochene, Laufzeit des Seilkrans sichergestellt werden. Somit sei er für das Unternehmen aufgrund seiner Tätigkeitsfelder unabkömmlich. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Da die Durchführung einer Verhandlung mit der Beschwerde trotz hinweisender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nicht beantragt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden.Da die Durchführung einer Verhandlung mit der Beschwerde trotz hinweisender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nicht beantragt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung gemäß , Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde ergibt sich folgender Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer J S wurde mit Schreiben der belangten Behörde mitgeteilt, dass er gemäß § 5 Abs 1 des Geschorenen- und Schöffengesetzes 1990 in das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen für die Jahre 2017/2018 aufgenommen wurde. In der Beilage zu diesem Schreiben der belangten Behörde erhielt J S ein Informationsblatt sowie ein Beiblatt zur Erhebung eines allfälligen Einspruches bzw. Stellung eines Befreiungsantrages. Dem Beschwerdeführer J S wurde mit Schreiben der belangten Behörde mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Geschorenen- und Schöffengesetzes 1990 in das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen für die Jahre 2017 aus 2018, aufgenommen wurde. In der Beilage zu diesem Schreiben der belangten Behörde erhielt J S ein Informationsblatt sowie ein Beiblatt zur Erhebung eines allfälligen Einspruches bzw. Stellung eines Befreiungsantrages. Fristgerecht beantragte schließlich am 03.08.2016 J S ihn vom Amt des Schöffen zu befreien, weil „er selbst eine Firma besitze und somit auf seine tägliche Mitarbeit unter keinen Umständen verzichtet werden könne“. Diesem Befreiungsantrag wurde schließlich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Wie bereits oben erwähnt, begründet Herr J S seinen Befreiungsantrag damit, dass er ein Holzschlägerungs- und Holzbringungsunternehmen mit 5 Mitarbeitern leite und sich dieses Unternehmen eines Seilkrans bediene. Lediglich er selbst sei dazu befähigt und sei damit seine tägliche Mitarbeit dringend benötigt, da ein Ausfall dieser Maschine den Betriebsablauf zum Stillstand bringen würde. Seine Firma sei an das Einhalten der Auftragstermine und Fristen gebunden und könne nur durch ununterbrochene Laufzeit des Seilkrans sichergestellt werden. Dem Befreiungsantrag war ein Gewerbeschein angeschlossen, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 18.09.2001, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe der Holzschlägerung und Holzbringung mit dem Standort in O Umgebung, Sa, betreibt. Rechtliche Beurteilung: Die Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren kommt gemäß § 4 Abs 2 Geschworenen- und Schöffengesetzes (im Folgenden GSchG genannt) nur für solche Personen in Frage, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden wäre. Der Gesetzgeber bedient sich bei der Umschreibung des zu befreienden Personenkreises unbestimmter Gesetzesbegriffe („mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte… verbunden“). Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des hier anzuwendenden Gesetzes ergibt sich Folgendes: Die Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren kommt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Geschworenen- und Schöffengesetzes (im Folgenden GSchG genannt) nur für solche Personen in Frage, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden wäre. Der Gesetzgeber bedient sich bei der Umschreibung des zu befreienden Personenkreises unbestimmter Gesetzesbegriffe („mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte… verbunden“). Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des hier anzuwendenden Gesetzes ergibt sich Folgendes: „II. Zu den Befreiungsgründen (§ 4) „II. Zu den Befreiungsgründen (Paragraph 4,) … der Entwurf sieht einen generellen Befreiungstatbestand vor, der sowohl auf eine unverhältnismäßig persönliche oder wirtschaftliche Belastung durch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter als auch auf schwerwiegende öffentliche Interessen Rücksicht nimmt. Auf diese Bestimmung werden sich künftig etwa Bedienstete des privaten öffentlichen Bereichs, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit aufgrund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann, aber auch alleinerziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können. Der Befreiungsantrag wird jedenfalls unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen, z.B. der Firmenleitung oder Dienststelle, geltend zu machen sein. Über diese allgemeine Befreiungsmöglichkeit hinaus besteht keine Veranlassung, für einzelne Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Dentisten, Gemeindebedienstete) weiterhin Sonderregelungen vorzusehen. Der Entwurf sieht vor, Geschworene und Schöffen grundsätzlich zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen, dies allerdings jeweils in zwei aufeinander folgenden Jahren, heranzuziehen. Damit soll bei zumutbarer zeitlicher Belastung der Betroffenen einerseits deren Erfahrung genutzt, andererseits der Verfahrensaufwand bei der Erstellung der Verzeichnisse und Listen vermindert werden.“ Der Gesetzgeber des GSchG ging demnach unzweifelhaft davon aus, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, dass gemäß § 1 Abs 1 leg. cit. ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der in § 4 umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstimmen, soll – im Einzelfall – eine Befreiung möglich sein. Der Gesetzgeber des GSchG ging demnach unzweifelhaft davon aus, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der in Paragraph 4, umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstimmen, soll – im Einzelfall – eine Befreiung möglich sein. Gemäß § 14 Abs 3 GSchG sind die Geschworenen und Schöffen in jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens 5 Verhandlungstagen heranzuziehen. Der Gesetzgeber hat nun ganz offenkundig in Kauf genommen, dass die Heranziehung der Geschworenen oder Schöffen – grundsätzlich in einem 5 Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß – für diese Personen aufgrund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Solche Nachteile sind die für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen in Aussicht genommen Personen – hierin kommt genau der Charakter der allgemeinen Bürgerpflicht zum Ausdruck – ihrerseits in Kauf zu nehmen. Nur dann, wenn die Erfüllung der Pflichten als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für diese Personen oder Dritte verbunden wäre, soll eine Befreiung Platz greifen. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, GSchG sind die Geschworenen und Schöffen in jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens 5 Verhandlungstagen heranzuziehen. Der Gesetzgeber hat nun ganz offenkundig in Kauf genommen, dass die Heranziehung der Geschworenen oder Schöffen – grundsätzlich in einem 5 Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß – für diese Personen aufgrund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Solche Nachteile sind die für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen in Aussicht genommen Personen – hierin kommt genau der Charakter der allgemeinen Bürgerpflicht zum Ausdruck – ihrerseits in Kauf zu nehmen. Nur dann, wenn die Erfüllung der Pflichten als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für diese Personen oder Dritte verbunden wäre, soll eine Befreiung Platz greifen. Das GSchG unterscheidet hinsichtlich der Befreiung vom Amt des Geschworenen oder Schöffen nicht zwischen Personen die unselbstständige, und solchen, die selbstständige Tätigkeit ausüben. Eine wirtschaftliche Belastung durch die Inanspruchnahme eines selbstständig Erwerbstätigen wie dem Beschwerdeführer, kann dadurch entstehen, dass durch den Ausfall seiner Arbeitskraft allfällige Kosten für eine Ersatzarbeitskraft entstehen, oder dadurch, dass er, wenn eine Ersatzarbeitskraft nicht zur Verfügung stehen sollte, eine Einschränkung einer selbstständigen Tätigkeit für die Zeit der Inanspruchnahme seiner Person, und damit allenfalls auch finanzielle Einbußen hinzunehmen hat. Unzweifelhaft können sich aus einer derartigen Einschränkung seiner Tätigkeit finanzielle Nachteile ergeben. Damit ist allerdings für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber des GSchG die zuvor weithin bestehenden Ausnahmen für Angehörige bestimmter Berufe, darunter auch z.B. von Ärzten, aus der früheren Rechtslage nicht übernommen hat, ergibt sich, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des GSchG grundsätzlich jedem/jeder die Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Schöffen zuzumuten ist. Gerade bei Heranziehung z.B. eines Arztes zum Amt als Geschworenen oder Schöffen ist aber, sofern nicht ausnahmsweise eine Vertretung durch andere Ärzte oder eine Terminverschiebung möglich ist, eine Einschränkung der Ordinationstätigkeit und damit eine finanzielle Einbuße unvermeidlich. Selbst wenn daher das Vorbringen des Beschwerdeführers zuträfe, wären aus seiner geringfügigen zeitlichen Belastung als Geschworener oder Schöffe daraus für ihn resultierende finanzielle Nachteile nur in einem solchen Ausmaß anzunehmen, das jenes bei Heranziehung beispielsweise eines Arztes als Geschworener oder Schöffe nicht übersteigt, sodass nach dem bisher Gesagten, nicht von einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung gesprochen werden kann. Das Vorbringen, dass nur er selbst den Seilkran in seinem Unternehmen bedienen könne, ist genauso wenig geeignet, dem Beschwerdeführer zum Vorteil zu gereichen. Der Beschwerdeführer ist entweder gehalten, im Falle der Heranziehung als Geschworener oder Schöffe, von der er ohnehin rechtzeitig verständigt wird, entweder für eine notwendige Ersatzarbeitskraft zu sorgen, oder den Betriebsablauf so anzupassen, dass der Seilkran während seiner Abwesenheit nicht benötigt wird, oder schließlich einem seiner Mitarbeiter die Bedienung eines Seilkrans lehrt bzw. denjenigen dazu befähigt. Dies erscheint auch im Hinblick auf eine allfällige urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers in seinem Betrieb durchaus tunlich (vgl. VwGH vom 19.12.2000, Zl. 2000/19/0154). Das Vorbringen, dass nur er selbst den Seilkran in seinem Unternehmen bedienen könne, ist genauso wenig geeignet, dem Beschwerdeführer zum Vorteil zu gereichen. Der Beschwerdeführer ist entweder gehalten, im Falle der Heranziehung als Geschworener oder Schöffe, von der er ohnehin rechtzeitig verständigt wird, entweder für eine notwendige Ersatzarbeitskraft zu sorgen, oder den Betriebsablauf so anzupassen, dass der Seilkran während seiner Abwesenheit nicht benötigt wird, oder schließlich einem seiner Mitarbeiter die Bedienung eines Seilkrans lehrt bzw. denjenigen dazu befähigt. Dies erscheint auch im Hinblick auf eine allfällige urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers in seinem Betrieb durchaus tunlich vergleiche VwGH vom 19.12.2000, Zl. 2000/19/0154). Aus all dem Gesagten war der Beschwerde des J S gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der beantragten Befreiung vom Amt des Geschworenen und Schöffen 2017/2018 kein Erfolg beschieden und der angefochtene Bescheid – obwohl im wesentlichen begründungslos – rechtsrichtig erlassen. Aus all dem Gesagten war der Beschwerde des J S gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der beantragten Befreiung vom Amt des Geschworenen und Schöffen 2017 aus 2018, kein Erfolg beschieden und der angefochtene Bescheid – obwohl im wesentlichen begründungslos – rechtsrichtig erlassen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.7.2683.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.