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{'item': 'LVwG 47.31-2562/2016'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 34§ 33§ 160§ 47§ 18§ 24§ 22§ 43§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.10.2016 GeschäftszahlLVwG 47.31-2562/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) iVm § 34 Abs 1 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl Nr. 138/2013 idF LGBl Nr. 130/2014 (im Folgenden StKJHG) iVm § 12 Abs 1 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz – Durchführungsverordnung, LGBl Nr. 1/2014 idF LGBl Nr. 33/2016 (im Folgenden StKJHG-DVO) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, , Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014, (im Folgenden StKJHG) in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz – Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2016, (im Folgenden StKJHG-DVO) wird die Beschwerde , als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Frau U A, MAS, (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) für die Pflege und Erziehung von M A, geb. am xx, ein monatliches Pflegekindergeld

§ 34Abs 1 St

KJHG iVm § 12 Abs 1 StKJHG-DVO in der Höhe von € 421,00 ab 01.07.2016 für die Dauer bis 01.08.2016 gewährt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Frau U A, MAS, (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) für die Pflege und Erziehung , von M A, geb. am xx, ein monatliches Pflegekindergeld ,

Paragraph 34, Absatz eins, StKJHG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, StKJHG-DVO in der Höhe von € 421,00 ab 01.07.2016 für die Dauer bis 01.08.2016 gewährt. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass

§ 34St

KJHG Pflegepersonen, welche ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung

§ 33St

KJHG aufnehmen, zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Aufgaben ein Pflegekindergeld gebührt. Da mit mündlich verkündeten Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 01.08.2016 die gesamte Obsorge für den mj. M A vorläufig auf die Pflegeperson Frau U A übertragen wurde, war das Pflegeverhältnis mit diesem Datum zu beenden und war die Gewährung des Pflegekindergeldes daher mit 01.08.2016 zu befristen. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass

Paragraph 34, StKJHG Pflegepersonen, welche ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung

Paragraph 33, StKJHG aufnehmen, zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Aufgaben ein Pflegekindergeld gebührt. Da mit mündlich verkündeten Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 01.08.2016 die gesamte Obsorge für den mj. M A vorläufig auf die Pflegeperson Frau U A übertragen wurde, war das Pflegeverhältnis mit diesem Datum zu beenden und war die Gewährung des Pflegekindergeldes daher mit 01.08.2016 zu befristen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Bescheid insoweit angefochten wird, als das monatliche Pflegekindergeld für die Dauer bis 01.08.2016 zugesprochen wird. Als Beschwerdegrund wird unzureichende Begründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides herangezogen. Durch die Übertragung der vorläufigen Obsorge habe sich am Rechtsstatus des mj. M nichts geändert. Dieser habe nun weder die Rechtstellung des leiblichen Kindes noch die eines Adoptivkindes. Tatsächlich sei nach wie vor ein Pflegeverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem mj. M gegeben. Das Institut der Pflegeelternschaft wurde sowohl durch das KindRÄG 1989 als auch durch das KindRÄG 2001 umfassend novelliert. Mit dem KindRÄG 2001 erfolgte erstmals die Einführung einer Legaldefinition der Pflegeelternschaft, durch die § 184 ABGB seine heutige Gestalt erhielt. Demnach sind Pflegeeltern „Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll“. Definitionsgemäß sind daher folgende Kriterien für das Bestehen einer Pflegeelternschaft ausschlaggebend:Das Institut der Pflegeelternschaft wurde sowohl durch das KindRÄG 1989 als auch durch das KindRÄG 2001 umfassend novelliert. Mit dem KindRÄG 2001 erfolgte erstmals die Einführung einer Legaldefinition der Pflegeelternschaft, durch die Paragraph 184, ABGB seine heutige Gestalt erhielt. Demnach sind Pflegeeltern „Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll“. Definitionsgemäß sind daher folgende Kriterien für das Bestehen einer Pflegeelternschaft ausschlaggebend: Einerseits haben Pflegeeltern die Pflege und Erziehung tatsächlich zu besorgen; eine bloß beabsichtigte Ausübung der Pflege und Erziehung sei nicht ausreichend, um ein Pflegeverhältnis zu begründen.

§ 160

ABGB umfasse die Pflege insbesondere die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht; die Erziehung, die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. Andererseits müsse zumindest die Absicht bestehen, ein der leiblichen Elternschaft nahekommendes Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen. Die Entwicklung einer emotionalen Bindung zwischen Pflegekind und Pflegeeltern sei daher Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen eines Pflegeverhältnisses. Nach den Materialien gelte es als Indiz für eine derartige Bindung, wenn „eine weitgehende Eingliederung in Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern“ vorliegt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sei die Pflegeelternschaft kraft Gesetzes gegeben, ein rechtsgeschäftlicher oder gerichtlicher Begründungsakt werde nicht vorausgesetzt. Eine vertragliche Beziehung der Obsorgeberechtigten mit den Pflegeeltern könne lediglich einen Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob ein Pflegeverhältnis besteht, darstellen. Einerseits haben Pflegeeltern die Pflege und Erziehung tatsächlich zu besorgen; eine bloß beabsichtigte Ausübung der Pflege und Erziehung sei nicht ausreichend, um ein Pflegeverhältnis zu begründen.

Paragraph 160, ABGB umfasse die Pflege insbesondere die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht; die Erziehung, die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. Andererseits müsse zumindest die Absicht bestehen, ein der leiblichen Elternschaft nahekommendes Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen. Die Entwicklung einer emotionalen Bindung zwischen Pflegekind und Pflegeeltern sei daher Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen eines Pflegeverhältnisses. Nach den Materialien gelte es als Indiz für eine derartige Bindung, wenn „eine weitgehende Eingliederung in Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern“ vorliegt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sei die Pflegeelternschaft kraft Gesetzes gegeben, ein rechtsgeschäftlicher oder gerichtlicher Begründungsakt werde nicht vorausgesetzt. Eine vertragliche Beziehung der Obsorgeberechtigten mit den Pflegeeltern könne lediglich einen Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob ein Pflegeverhältnis besteht, darstellen. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindRÄG 2001 könne ein Pflegschaftsverhältnis durch die faktische Übernahme von Pflege und Erziehung entstehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 184 ABGB erfüllt sind. Weder bedürfe es einer gerichtlichen Bestätigung, noch eines Pflegevertrages. Als relevantes Beispiel hierfür verweisen die Materialien auf den Fall, dass Verwandte ein Kind nach einem tödlichen Unfall der Eltern bei sich aufnehmen (RV 296 BlgNR 21. GP 103). Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindRÄG 2001 könne ein Pflegschaftsverhältnis durch die faktische Übernahme von Pflege und Erziehung entstehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 184, ABGB erfüllt sind. Weder bedürfe es einer gerichtlichen Bestätigung, noch eines Pflegevertrages. Als relevantes Beispiel hierfür verweisen die Materialien auf den Fall, dass Verwandte ein Kind nach einem tödlichen Unfall der Eltern bei sich aufnehmen Regierungsvorlage 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 103). Die Rahmenbedingungen des Pflegeelternwesens sind grundsätzlich im Bundes-Kinder-und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) geregelt. Dieses Bundesgesetz ist am 01.05.2013 in Kraft getreten und löste das bis 30.04.2013 geltende Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 (JWG) als bundesgrundsatzgesetzliche Grundlage ab. Die Bundesländer haben im Rahmen des B-KJHG Ausführungsgesetze erlassen, in denen die Bestimmungen des Bundesgrundsatzgesetzes näher geregelt werden.

§ 47

Abs 3 B-KJHG waren die Länder innerhalb eines Jahres zum Erlass von Ausführungsgesetzen verpflichtet. Zusätzlich sind mehrere Durchführungsverordnungen der Landesregierungen zu den Ausführungsgesetzen ergangen. Da eine Ausführungsregelung einem Grundsatzgesetz weder widersprechen noch es in seiner rechtlichen Wirkung verändern oder einschränken darf, sind die Bestimmungen der einzelnen Landesausführungsgesetze ähnlich ausgestaltet und werden im Folgenden am Beispiel des B-KJHG dargestellt. Die Rahmenbedingungen des Pflegeelternwesens sind grundsätzlich im Bundes-Kinder-und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) geregelt. Dieses Bundesgesetz ist am 01.05.2013 in Kraft getreten und löste das bis 30.04.2013 geltende Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 (JWG) als bundesgrundsatzgesetzliche , Grundlage ab. Die Bundesländer haben im Rahmen des B-KJHG Ausführungsgesetze erlassen, in denen die Bestimmungen des Bundesgrundsatzgesetzes näher geregelt werden.

Paragraph 47, Absatz 3, B-KJHG waren die Länder innerhalb eines Jahres zum Erlass von Ausführungsgesetzen verpflichtet. Zusätzlich sind mehrere Durchführungsverordnungen der Landesregierungen zu den Ausführungsgesetzen ergangen. Da eine Ausführungsregelung einem Grundsatzgesetz weder widersprechen noch es in seiner rechtlichen Wirkung verändern oder einschränken darf, sind die Bestimmungen der einzelnen Landesausführungsgesetze ähnlich ausgestaltet und werden im Folgenden am Beispiel des B-KJHG dargestellt. Das B-KJHG beschreibt in § 18 Abs 1 Pflegekinder als „Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.“ In den Materialien werde ausdrücklich festgehalten, dass die Voraussetzung der „nicht nur vorübergehenden Pflege und Erziehung“ weder bei einer kurzfristigen Betreuung, z.B. während eines Spitalsaufenthaltes, noch bei einer Betreuung durch Tagesmütter/-väter erfüllt sei. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten

§ 18

Abs 2 B-KJHG als Pflegekinder, wenn die Betreuung im Rahmen der vollen Erziehung geschieht. Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne des Abs 1 und 2 pflegen und erziehen. Der mj. M falle sohin unter den Pflegekinderbegriff. Aus diesem Grund müsse der Beschwerdeführerin auch weiterhin ein Anspruch auf Pflegekindergeld

§ 34Abs 1 St

KJHG zustehen, zumal auch weiterhin die mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwände von der Beschwerdeführerin getragen werden müssen und daher ein Rückersatz zu erfolgen habe. Das B-KJHG beschreibt in Paragraph 18, Absatz eins, Pflegekinder als „Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.“ In den Materialien werde ausdrücklich festgehalten, dass die Voraussetzung der „nicht nur vorübergehenden Pflege und Erziehung“ weder bei einer kurzfristigen Betreuung, z.B. während eines Spitalsaufenthaltes, noch bei einer Betreuung durch Tagesmütter/-väter erfüllt sei. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten

Paragraph 18, , Absatz 2, B-KJHG als Pflegekinder, wenn die Betreuung im Rahmen der vollen Erziehung geschieht. Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne des Absatz eins und 2 pflegen und erziehen. Der mj. M falle sohin unter den Pflegekinderbegriff. Aus diesem Grund müsse der Beschwerdeführerin auch weiterhin ein Anspruch auf Pflegekindergeld

Paragraph 34, Absatz eins, StKJHG zustehen, zumal auch weiterhin die mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwände von der Beschwerdeführerin getragen werden müssen und daher ein Rückersatz zu erfolgen habe. Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, den bekämpften Bescheid insoweit zu beheben, als dieser die Zuerkennung des monatlichen Pflegekindergeldes mit 01.08.2016 limitiert. Ausgesprochen werden möge, dass der Beschwerdeführerin das Pflegekindergeld bis auf weiteres zustehe. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I.römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend anhand der Fakten des vorliegenden Verwaltungsaktes.

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend anhand der Fakten des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es konnten folgende Feststellungen getroffen werden: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 25.11.2008 (GZ: 5 P 262/08s-58) wurde dem Land Steiermark, als Kinder- und Jugendhilfeträger, die Obsorge für den mj. M A, geb. am xx, zur Gänze übertragen und wurde der Minderjährige im März 2010 auf einem Pflegeplatz untergebracht. Die Pflegeplatzunterbringung bei der Beschwerdeführerin wurde erstmals vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 beschlossen. Dann erfolgten Verlängerungen vom 01.01.2016 bis 31.01.2016 sowie vom 01.04.2016 bis 30.06.

  1. Zuletzt wurde die Pflegeplatzunterbringung vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 beschlossen. Mit der vor dem Bezirksgericht Graz-Ost geschlossenen, rechtskräftigen Vereinbarung vom 01.08.2016 (236 PS 25/16 y-29) wurde die gesamte Obsorge für den mj. M A dem Kinder- und Jugendhilfeträger entzogen und vorläufig mit sofortiger Wirkung im gesamten Ausmaß Frau A übertragen. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des StKJHG lauten folgendermaßen: § 3 StKJHGParagraph 3, StKJHG Begriffsdefinitionen Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
  2. Kinder und Jugendliche: Personen, die das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  4. junge Erwachsene: Personen, die das 18., aber noch nicht das
  5. Lebensjahr vollendet haben;
  6. Eltern: leibliche Eltern(-teile), Adoptiveltern(-teile), sofern ihnen Pflege und Erziehung zukommt oder sie vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben;
  7. werdende Eltern: Schwangere und deren Ehepartner oder die von der Schwangeren als Elternteil des ungeborenen Kindes bezeichnete Person;
  8. mit Pflege und Erziehung betraute Personen: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung zukommt oder die vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben;
  9. Pflegekinder: Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 28) geschieht;
  10. Pflegekinder: Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 28,) geschieht;
  11. Pflegepersonen: Personen, die Pflegekinder

Z 6 pflegen und erziehen. Besondere Formen von Pflegepersonen sind insbesondere 7. Pflegepersonen: Personen, die Pflegekinder

Ziffer 6, pflegen und erziehen. Besondere Formen von Pflegepersonen sind insbesondere a) Kurzzeitpflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder

Z 6 in Krisensituationen bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, aufnehmen und betreuen; a) Kurzzeitpflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder

Ziffer 6, in Krisensituationen bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, aufnehmen und betreuen; b) familienpädagogische Pflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder

Z 6 im Rahmen besonderer Formen der Familienunterbringung nach sozialpädagogischen Konzepten aufnehmen und betreuen; b) familienpädagogische Pflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder

Ziffer 6, im Rahmen besonderer Formen der Familienunterbringung nach sozialpädagogischen Konzepten aufnehmen und betreuen; c) familienpädagogische Krisenpflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder

Z 6 in Krisensituationen zur Abklärung bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, im Rahmen besonderer Formen der Familienunterbringung nach sozialpädagogischen Konzepten aufnehmen und betreuen; c) familienpädagogische Krisenpflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder

Ziffer 6, in Krisensituationen zur Abklärung bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, im Rahmen besonderer Formen der Familienunterbringung nach sozialpädagogischen Konzepten aufnehmen und betreuen;

  1. nahe Angehörige: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte sowie EhepartnerInnen, eingetragene PartnerInnen oder LebensgefährtInnen von Elternteilen;
  2. Familie: soziale Gemeinschaft aus Eltern(-teilen), ihren allfälligen PartnerInnen und Kindern. § 28 StKJHGParagraph 28, StKJHG Volle Erziehung

(1)Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist.
(2)Volle Erziehung umfasst die Betreuung in sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 32) oder bei Pflegepersonen (§ 33).
(2)Volle Erziehung umfasst die Betreuung in sozialpädagogischen Einrichtungen (Paragraph 32,) oder bei Pflegepersonen (Paragraph 33,). § 33 StKJHGParagraph 33, StKJHG Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung
(1)Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann geeignete Pflegepersonen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 28) mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragen. Die Eignungsfeststellung der Pflegepersonen sowie die Pflegeaufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Mit den Qualifizierungsmaßnahmen und der fachlichen Begleitung von Pflegepersonen sowie der Vermittlung von Pflegeverhältnissen können private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
(1)Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann geeignete Pflegepersonen im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 28,) mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragen. Die Eignungsfeststellung der Pflegepersonen sowie die Pflegeaufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Mit den Qualifizierungsmaßnahmen und der fachlichen Begleitung von Pflegepersonen sowie der Vermittlung von Pflegeverhältnissen können private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
(2)Pflegepersonen sind geeignet, wenn sie im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Regelungen bezüglich der Eignungskriterien und der Eignungsfeststellung zu erlassen.
(3)Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsfeststellung an einer Qualifizierungsmaßnahme

§ 22Z 1 teilzunehmen, sofern diese angeboten wird.

Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann von dieser Verpflichtung zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3)Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsfeststellung an einer Qualifizierungsmaßnahme

Paragraph 22, Ziffer eins, teilzunehmen, sofern diese angeboten wird. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann von dieser Verpflichtung zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4)Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Leistungserbringung und der zumindest einmal jährlich durchzuführenden Pflegeaufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit dem betreuten Kind oder Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.
(5)Für die Vermittlung darf ein Entgelt weder gegeben noch angenommen werden.
(6)Die gezielte Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder ist verboten. § 34 StKJHGParagraph 34, StKJHG Pflegekindergeld, Erstaustattungspauschale
(1)Zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes gewährt der Kinder- und Jugendhilfeträger Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, ein pauschaliertes Pflegekindergeld. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid.
(2)Die Landesregierung hat die Höhe und Auszahlungsmodalitäten des monatlichen Pflegekindergeldes abhängig vom altersgemäßen Betreuungsaufwand durch Verordnung festzulegen. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde. Ebenso können in dieser Verordnung für besondere Formen der Unterbringung eines Kindes (§ 3 Z 7) weitere Leistungen und Leistungsentgelte festgelegt werden.
(2)Die Landesregierung hat die Höhe und Auszahlungsmodalitäten des monatlichen Pflegekindergeldes abhängig vom altersgemäßen Betreuungsaufwand durch Verordnung festzulegen. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde. Ebenso können in dieser Verordnung für besondere Formen der Unterbringung eines Kindes (Paragraph 3, Ziffer 7,) weitere Leistungen und Leistungsentgelte festgelegt werden.
(3)Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung

§ 28

oder

§ 43Abs.

3 aufnehmen, gebührt anlässlich der Erstaufnahme eine Pauschalabgeltung für den Aufwand. Ausnahmeregelungen für Pflegepersonen

§ 3Z 7 lit. a bis c und die Höhe der Erstausstattungspauschale können durch Verordnung festgelegt werden. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid.

(3)Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung

Paragraph 28, oder

Paragraph 43, Absatz 3, aufnehmen, gebührt anlässlich der Erstaufnahme eine Pauschalabgeltung für den Aufwand. Ausnahmeregelungen für Pflegepersonen

Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a bis c und die Höhe der Erstausstattungspauschale können durch Verordnung festgelegt werden. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid.

(4)Im Einzelfall ist Pflegepersonen auf Antrag ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für ihr Pflegekind mit Bescheid zu gewähren. Die Leistung gebührt ab Antragstellung.
(5)Pflegepersonen wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung nach einem vom Kinder- und Jugendhilfeträger erstellten Konzept geboten. § 43 StKJHGParagraph 43, StKJHG Kostenzuschuss
(1)Auf Antrag des Kindes oder des Jugendlichen und seinen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen kann ein Kostenzuschuss gewährt werden, wenn damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen erwartet werden kann.
(2)Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Präventivhilfen ein Kostenzuschuss gewährt werden kann. Dabei sind insbesondere die Art der Hilfe, die Höhe des Kostenzuschusses sowie weitere Voraussetzungen für die Gewährung festzulegen.
(3)Wird ein Kind oder Jugendlicher bei Pflegepersonen, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen hat, untergebracht, so kann auf Antrag des Kindes, des Jugendlichen, seines nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen oder der Pflegepersonen ein Kostenzuschuss gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind. Die Bestimmungen des § 34 gelten sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung

§ 34Abs. 2 festgelegte Pflegekindergeld.

(3)Wird ein Kind oder Jugendlicher bei Pflegepersonen, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen hat, untergebracht, so kann auf Antrag des Kindes, des Jugendlichen, seines nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen oder der Pflegepersonen ein Kostenzuschuss gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind. Die Bestimmungen des Paragraph 34, gelten sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung

Paragraph 34, Absatz 2, festgelegte Pflegekindergeld.

(4)Ein Kostenzuschuss wird erst ab Antragstellung gewährt.
(5)Die

Abs. 1 und 3 antragsberechtigten Personen sind verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses unverzüglich zu melden. Die durch Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht empfangenen Kostenzuschüsse sind vom Empfänger des Kostenzuschusses zurückzuerstatten.

(5)Die

Absatz eins und 3 antragsberechtigten Personen sind verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses unverzüglich zu melden. Die durch Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht empfangenen Kostenzuschüsse sind vom Empfänger des Kostenzuschusses zurückzuerstatten. Die maßgeblichen Bestimmungen der StKJHG-DVO lauten folgendermaßen: § 12 StKJHG-DVOParagraph 12, StKJHG-DVO

(1)Das Pflegekindergeld wird wie folgt festgesetzt:
  1. für Kinder unter 12 Jahren 421,- Euro
  2. für Kinder und Jugendliche über 12 Jahren 464,- Euro.
(2)Pflegepersonen

§ 3Z. 7 lit. a St

KJHG gebührt das Pflegekindergeld

Abs. 1 in doppelter Höhe.

(2)Pflegepersonen

Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG gebührt das Pflegekindergeld

Absatz eins, in doppelter Höhe.

(3)Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen

§ 3Z. 7 lit. a St

KJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde.

(3)Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen

Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Kinder- und Jugendhilfe-gesetzes 2013 (B-KJHG 2013) lauten folgendermaßen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Kinder- und Jugendhilfe-, gesetzes 2013 (B-KJHG 2013) lauten folgendermaßen: § 19 B-KJHG 2013Paragraph 19, B-KJHG 2013 Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung

(1)Die Beurteilung der Eignung der Pflegepersonen sowie die Aufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Mit der Vorbereitung und fachlichen Begleitung von Pflegepersonen sowie der Vermittlung von Pflegeverhältnissen können private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
(2)Vor Übergabe eines Pflegekindes ist die persönliche Eignung der Pflegepersonen vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu prüfen und zu dokumentieren.
(3)Im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes ist bei der Eignungsbeurteilung zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(4)Pflegepersonen haben an Schulungen teilzunehmen. Regelmäßige Fortbildung und Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses sollen ihnen angeboten werden.
(5)Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. § 20 B-KJHG 2013Paragraph 20, B-KJHG 2013 Pflegekindergeld
(1)Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat für Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen und keine nahen Angehörigen des Pflegekindes sind, ein pauschaliertes Pflegekindergeld festzulegen. Dabei ist der altersgemäße Betreuungsaufwand zu berücksichtigen.
(2)Das Pflegekindergeld dient zur Abgeltung des mit Pflege und Erziehung verbundenen Aufwands.
(3)Pflegepersonen soll die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden.
(4)Nahen Angehörigen kann im Rahmen der vollen Erziehung unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten ein Pflegebeitrag bis zur Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden. § 26 B-KJHG:Paragraph 26, B-KJHG: Volle Erziehung
(1)Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist.
(2)Volle Erziehung umfasst insbesondere die Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen und in sozialpädagogischen Einrichtungen.

§ 34Abs 1 St

KJHG ist zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes vom Kinder- und Jugendhilfeträger an Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, ein pauschaliertes Pflegekindergeld zu gewähren. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid. Diese Bestimmung entspricht dem § 20 Abs 1 des B-KJHG 2013.

Paragraph 34, Absatz eins, StKJHG ist zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes vom Kinder- und Jugendhilfeträger an Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, ein pauschaliertes Pflegekindergeld zu gewähren. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid. Diese Bestimmung entspricht dem Paragraph 20, Absatz eins, des B-KJHG

  1. Grundvoraussetzung für die Gewährung des Pflegekindergeldes ist daher, dass die Pflegeperson das Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreut. Die volle Erziehung ist in § 28 StKJHG bzw § 26 B-KJHG geregelt. Danach ist bei Gefährdung des Kindeswohles oder wenn zu erwarten ist, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist. Volle Erziehung in diesem Verständnis liegt daher nicht mehr vor, wenn die Betrauung des Jugendwohlfahrtsträgers mit der Pflege und Erziehung zur Gänze beendet wurde (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 37 JWG, VwGH 18.12.2012, 2012/11/0146). Grundvoraussetzung für die Gewährung des Pflegekindergeldes ist daher, dass die Pflegeperson das Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreut. Die volle Erziehung ist in Paragraph 28, StKJHG bzw Paragraph 26, B-KJHG geregelt. Danach ist bei Gefährdung des Kindeswohles oder wenn zu erwarten ist, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist. Volle Erziehung in diesem Verständnis liegt daher nicht mehr vor, wenn die Betrauung des Jugendwohlfahrtsträgers mit der Pflege und Erziehung zur Gänze beendet wurde vergleiche zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 37, JWG, VwGH 18.12.2012, 2012/11/0146). Die Erläuterungen (vgl. RV EZ 2050/1 16.GPStLT, Seite 26) zur Bestimmung des § 33 (Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung) zum StKJHG führen dazu Folgendes aus: Die Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage EZ 2050/1 16.GPStLT, Seite 26) zur Bestimmung des Paragraph 33, (Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung) zum StKJHG führen dazu Folgendes aus: „Neben der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen besteht auch die Möglichkeit, Pflegepersonen mit der Ausübung der vollen Erziehung zu beauftragen (Abs 1), das heißt, das Recht zur Pflege und Erziehung bleibt in diesen Fällen beim Kinder- und Jugendhilfeträger, allerdings wird die Ausübung der Pflege und Erziehung vom Kinder und Jugendhilfeträger auf die Pflegepersonen übertragen. Auch nahe Angehörige können (im Rahmen der vollen Erziehung) Pflegepersonen sein. Pflegeverhältnisse, die auf Initiative des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Fremdunterbringung von gefährdeten Kindern begründet werden, bedürfen keiner bescheidmäßigen Bewilligung; die Beauftragung der Pflegepersonen erfolgt mittels Vereinbarung (Vertrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers mit den Pflegepersonen), die nur erfolgen darf, wenn die Pflegepersonen geeignet sind.“ „Neben der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen besteht auch die Möglichkeit, Pflegepersonen mit der Ausübung der vollen Erziehung zu beauftragen (Absatz eins,), das heißt, das Recht zur Pflege und Erziehung bleibt in diesen Fällen beim Kinder- und Jugendhilfeträger, allerdings wird die Ausübung der Pflege und Erziehung vom Kinder und Jugendhilfeträger auf die Pflegepersonen übertragen. Auch nahe Angehörige können (im Rahmen der vollen Erziehung) Pflegepersonen sein. Pflegeverhältnisse, die auf Initiative des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Fremdunterbringung von gefährdeten Kindern begründet werden, bedürfen keiner bescheidmäßigen Bewilligung; die Beauftragung der Pflegepersonen erfolgt mittels Vereinbarung (Vertrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers mit den Pflegepersonen), die nur erfolgen darf, wenn die Pflegepersonen geeignet sind.“ Weiters führen die Erläuterungen (vgl. RV EZ 2050/1
  2. GPStLT, Seite 27) zum § 34 (Pflegekindergeld) Folgendes aus:Weiters führen die Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage EZ 2050/1
  3. GPStLT, Seite 27) zum Paragraph 34, (Pflegekindergeld) Folgendes aus: „Das Pflegekindergeld gebührt Pflegepersonen (dazu zählen auch nahe Angehörige), die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes. Es stellt auch weiterhin eine Sozialleistung und kein Entgelt dar, weshalb auch zukünftig keine Einkommens- oder Umsatzsteuerpflicht entsteht. Das Pflegekindergeld gebührt unabhängig davon, ob die eine Erziehungshilfe aufgrund einer Vereinbarung (§ 28) oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug (§ 29) erfolgt. „Das Pflegekindergeld gebührt Pflegepersonen (dazu zählen auch nahe Angehörige), die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes. Es stellt auch weiterhin eine Sozialleistung und kein Entgelt dar, weshalb auch zukünftig keine Einkommens- oder Umsatzsteuerpflicht entsteht. Das Pflegekindergeld gebührt unabhängig davon, ob die eine Erziehungshilfe aufgrund einer Vereinbarung (Paragraph 28,) oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug (Paragraph 29,) erfolgt. Geht die Pflege und Erziehung (aufgrund eines Gerichtsbeschlusses) an vormalige Pflegepersonen über, fallen diese aus dem Pflegepersonenbegriff heraus (vgl. § 3 Z 7) und kommen damit auch nicht mehr in den Genuss eines Pflegekindergeldes. Allenfalls können solche Familien, da diese Konstellation im Sinne der betroffenen Kinder- und Jugendlichen geradezu gewünscht ist, anders finanziell – zum Beispiel durch einen Kostenzuschuss – unterstützt werden.“ Geht die Pflege und Erziehung (aufgrund eines Gerichtsbeschlusses) an , vormalige Pflegepersonen über, fallen diese aus dem Pflegepersonenbegriff , heraus vergleiche Paragraph 3, Ziffer 7,) und kommen damit auch nicht mehr in den Genuss , eines Pflegekindergeldes. Allenfalls können solche Familien, da diese Konstellation im Sinne der betroffenen Kinder- und Jugendlichen geradezu gewünscht ist, , anders finanziell – zum Beispiel durch einen Kostenzuschuss – unterstützt werden.“ Zusammenfassend ist daher in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass

§ 34Abs 1 St

KJHG Pflegekindergeld nur solchen Pflegepersonen zu gewähren ist, die das Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreuen. Wird ein Kind oder Jugendlicher bei Pflegepersonen, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen hat, untergebracht, so kann

§ 43Abs 3 St

KJHG auf Antrag der Pflegeperson ein Kostenzuschuss gewährt werden, das Pflegekindergeld gebührt hingegen nicht mehr. Zusammenfassend ist daher in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass

Paragraph 34, Absatz eins, StKJHG Pflegekindergeld nur solchen Pflegepersonen zu gewähren ist, die das Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreuen. Wird ein Kind oder Jugendlicher bei Pflegepersonen, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen hat, untergebracht, so kann

Paragraph 43, Absatz 3, StKJHG auf Antrag der Pflegeperson ein Kostenzuschuss gewährt werden, das Pflegekindergeld gebührt hingegen nicht mehr. Für den Kostenzuschuss gelten die Bestimmungen des § 34 sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung

§ 34Abs 2 festgelegte Pflegekindergeld. Die Erläuterungen (vgl. RV EZ 2050/ 16. GPSt

LT, Seite 33) zu dieser Bestimmung führen Folgendes aus: Für den Kostenzuschuss gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung

Paragraph 34, Absatz 2, festgelegte Pflegekindergeld. Die Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage EZ 2050/ 16. GPStLT, Seite 33) zu dieser Bestimmung führen Folgendes aus: „Wie bereits unter § 33 Abs 1 (nunmehr § 34 Abs 1) ausgeführt, fallen vormalige Pflegepersonen, auf welche aufgrund eines Gerichtsbeschlusses die Pflege und Erziehung übergeht, aus dem Pflegepersonenbegriff heraus (vgl. § 3 Z 7), da keine volle Erziehung mehr vorliegt. Das bedeutet aber auch, dass sie nicht mehr in den Genuss eines Pflegekindergeldes kommen. Da die Konstellation im Sinne der betroffenen Kinder und Jugendlichen geradezu gewünscht ist, könnten solche Familien, durch einen Kostenzuschuss – maximal in Höhe des Pflegekindergeldes – unterstützt werden. Durch den Verweis auf § 33 (nunmehr § 34) ist ebenso gewährleistet, dass diese Personengruppe Anspruch auf Sonderbedarf hat (nicht auf die Erstausstattungspauschale).“„Wie bereits unter Paragraph 33, Absatz eins, (nunmehr Paragraph 34, Absatz eins,) ausgeführt, fallen vormalige Pflegepersonen, auf welche aufgrund eines Gerichtsbeschlusses die Pflege und Erziehung übergeht, aus dem Pflegepersonenbegriff heraus vergleiche Paragraph 3, Ziffer 7,), da keine volle Erziehung mehr vorliegt. Das bedeutet aber auch, dass sie nicht mehr in den Genuss eines Pflegekindergeldes kommen. Da die Konstellation im Sinne der betroffenen Kinder und Jugendlichen geradezu gewünscht ist, könnten solche Familien, durch einen Kostenzuschuss – maximal in Höhe des Pflegekindergeldes – unterstützt werden. Durch den Verweis auf Paragraph 33, (nunmehr Paragraph 34,) ist ebenso gewährleistet, dass diese Personengruppe Anspruch auf Sonderbedarf hat (nicht auf die Erstausstattungspauschale).“ Da der Beschwerdeführerin am 01.08.2016 mit sofortiger Wirkung die vorläufige Obsorge für den mj. M A übertragen worden ist, war die Pflegeplatzunterbringung im Rahmen der vollen Erziehung durch die Behörde zu beenden. Da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Betreuung im Rahmen der vollen Erziehung vorlag, wurde das Pflegekindergeld

§ 34Abs 1 durch die belangte Behörde zu Recht eingestellt (vgl.

auch die zur Vorgängerbestimmung des Stmk. JWG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, 18.12.2012, 2012/11/0146). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da der Beschwerdeführerin am 01.08.2016 mit sofortiger Wirkung die vorläufige Obsorge für den mj. M A übertragen worden ist, war die Pflegeplatzunterbringung im Rahmen der vollen Erziehung durch die Behörde zu beenden. Da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Betreuung im Rahmen der vollen Erziehung vorlag, wurde das Pflegekindergeld

Paragraph 34, Absatz eins, durch die belangte Behörde zu Recht eingestellt vergleiche auch die zur Vorgängerbestimmung des Stmk. JWG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, 18.12.2012, 2012/11/0146). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.47.31.2562.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.