GVG) iVm § 34 Abs 1 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl Nr. 138/2013 idF LGBl Nr. 130/2014 (im Folgenden StKJHG) iVm § 12 Abs 1 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz – Durchführungsverordnung, LGBl Nr. 1/2014 idF LGBl Nr. 33/2016 (im Folgenden StKJHG-DVO) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, , Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014, (im Folgenden StKJHG) in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz – Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2016, (im Folgenden StKJHG-DVO) wird die Beschwerde , als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Frau U A, MAS, (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) für die Pflege und Erziehung von M A, geb. am xx, ein monatliches Pflegekindergeld
KJHG iVm § 12 Abs 1 StKJHG-DVO in der Höhe von € 421,00 ab 01.07.2016 für die Dauer bis 01.08.2016 gewährt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Frau U A, MAS, (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) für die Pflege und Erziehung , von M A, geb. am xx, ein monatliches Pflegekindergeld ,
Paragraph 34, Absatz eins, StKJHG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, StKJHG-DVO in der Höhe von € 421,00 ab 01.07.2016 für die Dauer bis 01.08.2016 gewährt. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass
KJHG Pflegepersonen, welche ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung
KJHG aufnehmen, zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Aufgaben ein Pflegekindergeld gebührt. Da mit mündlich verkündeten Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 01.08.2016 die gesamte Obsorge für den mj. M A vorläufig auf die Pflegeperson Frau U A übertragen wurde, war das Pflegeverhältnis mit diesem Datum zu beenden und war die Gewährung des Pflegekindergeldes daher mit 01.08.2016 zu befristen. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass
Paragraph 34, StKJHG Pflegepersonen, welche ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung
Paragraph 33, StKJHG aufnehmen, zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Aufgaben ein Pflegekindergeld gebührt. Da mit mündlich verkündeten Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 01.08.2016 die gesamte Obsorge für den mj. M A vorläufig auf die Pflegeperson Frau U A übertragen wurde, war das Pflegeverhältnis mit diesem Datum zu beenden und war die Gewährung des Pflegekindergeldes daher mit 01.08.2016 zu befristen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Bescheid insoweit angefochten wird, als das monatliche Pflegekindergeld für die Dauer bis 01.08.2016 zugesprochen wird. Als Beschwerdegrund wird unzureichende Begründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides herangezogen. Durch die Übertragung der vorläufigen Obsorge habe sich am Rechtsstatus des mj. M nichts geändert. Dieser habe nun weder die Rechtstellung des leiblichen Kindes noch die eines Adoptivkindes. Tatsächlich sei nach wie vor ein Pflegeverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem mj. M gegeben. Das Institut der Pflegeelternschaft wurde sowohl durch das KindRÄG 1989 als auch durch das KindRÄG 2001 umfassend novelliert. Mit dem KindRÄG 2001 erfolgte erstmals die Einführung einer Legaldefinition der Pflegeelternschaft, durch die § 184 ABGB seine heutige Gestalt erhielt. Demnach sind Pflegeeltern „Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll“. Definitionsgemäß sind daher folgende Kriterien für das Bestehen einer Pflegeelternschaft ausschlaggebend:Das Institut der Pflegeelternschaft wurde sowohl durch das KindRÄG 1989 als auch durch das KindRÄG 2001 umfassend novelliert. Mit dem KindRÄG 2001 erfolgte erstmals die Einführung einer Legaldefinition der Pflegeelternschaft, durch die Paragraph 184, ABGB seine heutige Gestalt erhielt. Demnach sind Pflegeeltern „Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll“. Definitionsgemäß sind daher folgende Kriterien für das Bestehen einer Pflegeelternschaft ausschlaggebend: Einerseits haben Pflegeeltern die Pflege und Erziehung tatsächlich zu besorgen; eine bloß beabsichtigte Ausübung der Pflege und Erziehung sei nicht ausreichend, um ein Pflegeverhältnis zu begründen.
ABGB umfasse die Pflege insbesondere die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht; die Erziehung, die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. Andererseits müsse zumindest die Absicht bestehen, ein der leiblichen Elternschaft nahekommendes Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen. Die Entwicklung einer emotionalen Bindung zwischen Pflegekind und Pflegeeltern sei daher Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen eines Pflegeverhältnisses. Nach den Materialien gelte es als Indiz für eine derartige Bindung, wenn „eine weitgehende Eingliederung in Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern“ vorliegt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sei die Pflegeelternschaft kraft Gesetzes gegeben, ein rechtsgeschäftlicher oder gerichtlicher Begründungsakt werde nicht vorausgesetzt. Eine vertragliche Beziehung der Obsorgeberechtigten mit den Pflegeeltern könne lediglich einen Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob ein Pflegeverhältnis besteht, darstellen. Einerseits haben Pflegeeltern die Pflege und Erziehung tatsächlich zu besorgen; eine bloß beabsichtigte Ausübung der Pflege und Erziehung sei nicht ausreichend, um ein Pflegeverhältnis zu begründen.
Paragraph 160, ABGB umfasse die Pflege insbesondere die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht; die Erziehung, die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. Andererseits müsse zumindest die Absicht bestehen, ein der leiblichen Elternschaft nahekommendes Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen. Die Entwicklung einer emotionalen Bindung zwischen Pflegekind und Pflegeeltern sei daher Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen eines Pflegeverhältnisses. Nach den Materialien gelte es als Indiz für eine derartige Bindung, wenn „eine weitgehende Eingliederung in Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern“ vorliegt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sei die Pflegeelternschaft kraft Gesetzes gegeben, ein rechtsgeschäftlicher oder gerichtlicher Begründungsakt werde nicht vorausgesetzt. Eine vertragliche Beziehung der Obsorgeberechtigten mit den Pflegeeltern könne lediglich einen Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob ein Pflegeverhältnis besteht, darstellen. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindRÄG 2001 könne ein Pflegschaftsverhältnis durch die faktische Übernahme von Pflege und Erziehung entstehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 184 ABGB erfüllt sind. Weder bedürfe es einer gerichtlichen Bestätigung, noch eines Pflegevertrages. Als relevantes Beispiel hierfür verweisen die Materialien auf den Fall, dass Verwandte ein Kind nach einem tödlichen Unfall der Eltern bei sich aufnehmen (RV 296 BlgNR 21. GP 103). Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindRÄG 2001 könne ein Pflegschaftsverhältnis durch die faktische Übernahme von Pflege und Erziehung entstehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 184, ABGB erfüllt sind. Weder bedürfe es einer gerichtlichen Bestätigung, noch eines Pflegevertrages. Als relevantes Beispiel hierfür verweisen die Materialien auf den Fall, dass Verwandte ein Kind nach einem tödlichen Unfall der Eltern bei sich aufnehmen Regierungsvorlage 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 103). Die Rahmenbedingungen des Pflegeelternwesens sind grundsätzlich im Bundes-Kinder-und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) geregelt. Dieses Bundesgesetz ist am 01.05.2013 in Kraft getreten und löste das bis 30.04.2013 geltende Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 (JWG) als bundesgrundsatzgesetzliche Grundlage ab. Die Bundesländer haben im Rahmen des B-KJHG Ausführungsgesetze erlassen, in denen die Bestimmungen des Bundesgrundsatzgesetzes näher geregelt werden.
Abs 3 B-KJHG waren die Länder innerhalb eines Jahres zum Erlass von Ausführungsgesetzen verpflichtet. Zusätzlich sind mehrere Durchführungsverordnungen der Landesregierungen zu den Ausführungsgesetzen ergangen. Da eine Ausführungsregelung einem Grundsatzgesetz weder widersprechen noch es in seiner rechtlichen Wirkung verändern oder einschränken darf, sind die Bestimmungen der einzelnen Landesausführungsgesetze ähnlich ausgestaltet und werden im Folgenden am Beispiel des B-KJHG dargestellt. Die Rahmenbedingungen des Pflegeelternwesens sind grundsätzlich im Bundes-Kinder-und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) geregelt. Dieses Bundesgesetz ist am 01.05.2013 in Kraft getreten und löste das bis 30.04.2013 geltende Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 (JWG) als bundesgrundsatzgesetzliche , Grundlage ab. Die Bundesländer haben im Rahmen des B-KJHG Ausführungsgesetze erlassen, in denen die Bestimmungen des Bundesgrundsatzgesetzes näher geregelt werden.
Paragraph 47, Absatz 3, B-KJHG waren die Länder innerhalb eines Jahres zum Erlass von Ausführungsgesetzen verpflichtet. Zusätzlich sind mehrere Durchführungsverordnungen der Landesregierungen zu den Ausführungsgesetzen ergangen. Da eine Ausführungsregelung einem Grundsatzgesetz weder widersprechen noch es in seiner rechtlichen Wirkung verändern oder einschränken darf, sind die Bestimmungen der einzelnen Landesausführungsgesetze ähnlich ausgestaltet und werden im Folgenden am Beispiel des B-KJHG dargestellt. Das B-KJHG beschreibt in § 18 Abs 1 Pflegekinder als „Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.“ In den Materialien werde ausdrücklich festgehalten, dass die Voraussetzung der „nicht nur vorübergehenden Pflege und Erziehung“ weder bei einer kurzfristigen Betreuung, z.B. während eines Spitalsaufenthaltes, noch bei einer Betreuung durch Tagesmütter/-väter erfüllt sei. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten
Abs 2 B-KJHG als Pflegekinder, wenn die Betreuung im Rahmen der vollen Erziehung geschieht. Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne des Abs 1 und 2 pflegen und erziehen. Der mj. M falle sohin unter den Pflegekinderbegriff. Aus diesem Grund müsse der Beschwerdeführerin auch weiterhin ein Anspruch auf Pflegekindergeld
KJHG zustehen, zumal auch weiterhin die mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwände von der Beschwerdeführerin getragen werden müssen und daher ein Rückersatz zu erfolgen habe. Das B-KJHG beschreibt in Paragraph 18, Absatz eins, Pflegekinder als „Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.“ In den Materialien werde ausdrücklich festgehalten, dass die Voraussetzung der „nicht nur vorübergehenden Pflege und Erziehung“ weder bei einer kurzfristigen Betreuung, z.B. während eines Spitalsaufenthaltes, noch bei einer Betreuung durch Tagesmütter/-väter erfüllt sei. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten
Paragraph 18, , Absatz 2, B-KJHG als Pflegekinder, wenn die Betreuung im Rahmen der vollen Erziehung geschieht. Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne des Absatz eins und 2 pflegen und erziehen. Der mj. M falle sohin unter den Pflegekinderbegriff. Aus diesem Grund müsse der Beschwerdeführerin auch weiterhin ein Anspruch auf Pflegekindergeld
Paragraph 34, Absatz eins, StKJHG zustehen, zumal auch weiterhin die mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwände von der Beschwerdeführerin getragen werden müssen und daher ein Rückersatz zu erfolgen habe. Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, den bekämpften Bescheid insoweit zu beheben, als dieser die Zuerkennung des monatlichen Pflegekindergeldes mit 01.08.2016 limitiert. Ausgesprochen werden möge, dass der Beschwerdeführerin das Pflegekindergeld bis auf weiteres zustehe. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I.römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend anhand der Fakten des vorliegenden Verwaltungsaktes.
GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend anhand der Fakten des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es konnten folgende Feststellungen getroffen werden: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 25.11.2008 (GZ: 5 P 262/08s-58) wurde dem Land Steiermark, als Kinder- und Jugendhilfeträger, die Obsorge für den mj. M A, geb. am xx, zur Gänze übertragen und wurde der Minderjährige im März 2010 auf einem Pflegeplatz untergebracht. Die Pflegeplatzunterbringung bei der Beschwerdeführerin wurde erstmals vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 beschlossen. Dann erfolgten Verlängerungen vom 01.01.2016 bis 31.01.2016 sowie vom 01.04.2016 bis 30.06.
Z 6 pflegen und erziehen. Besondere Formen von Pflegepersonen sind insbesondere 7. Pflegepersonen: Personen, die Pflegekinder
Ziffer 6, pflegen und erziehen. Besondere Formen von Pflegepersonen sind insbesondere a) Kurzzeitpflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder
Z 6 in Krisensituationen bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, aufnehmen und betreuen; a) Kurzzeitpflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder
Ziffer 6, in Krisensituationen bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, aufnehmen und betreuen; b) familienpädagogische Pflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder
Z 6 im Rahmen besonderer Formen der Familienunterbringung nach sozialpädagogischen Konzepten aufnehmen und betreuen; b) familienpädagogische Pflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder
Ziffer 6, im Rahmen besonderer Formen der Familienunterbringung nach sozialpädagogischen Konzepten aufnehmen und betreuen; c) familienpädagogische Krisenpflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder
Z 6 in Krisensituationen zur Abklärung bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, im Rahmen besonderer Formen der Familienunterbringung nach sozialpädagogischen Konzepten aufnehmen und betreuen; c) familienpädagogische Krisenpflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder
Ziffer 6, in Krisensituationen zur Abklärung bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, im Rahmen besonderer Formen der Familienunterbringung nach sozialpädagogischen Konzepten aufnehmen und betreuen;
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann von dieser Verpflichtung zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
Paragraph 22, Ziffer eins, teilzunehmen, sofern diese angeboten wird. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann von dieser Verpflichtung zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
oder
3 aufnehmen, gebührt anlässlich der Erstaufnahme eine Pauschalabgeltung für den Aufwand. Ausnahmeregelungen für Pflegepersonen
Paragraph 28, oder
Paragraph 43, Absatz 3, aufnehmen, gebührt anlässlich der Erstaufnahme eine Pauschalabgeltung für den Aufwand. Ausnahmeregelungen für Pflegepersonen
Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a bis c und die Höhe der Erstausstattungspauschale können durch Verordnung festgelegt werden. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid.
Paragraph 34, Absatz 2, festgelegte Pflegekindergeld.
Abs. 1 und 3 antragsberechtigten Personen sind verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses unverzüglich zu melden. Die durch Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht empfangenen Kostenzuschüsse sind vom Empfänger des Kostenzuschusses zurückzuerstatten.
Absatz eins und 3 antragsberechtigten Personen sind verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses unverzüglich zu melden. Die durch Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht empfangenen Kostenzuschüsse sind vom Empfänger des Kostenzuschusses zurückzuerstatten. Die maßgeblichen Bestimmungen der StKJHG-DVO lauten folgendermaßen: § 12 StKJHG-DVOParagraph 12, StKJHG-DVO
KJHG gebührt das Pflegekindergeld
Abs. 1 in doppelter Höhe.
Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG gebührt das Pflegekindergeld
Absatz eins, in doppelter Höhe.
KJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde.
Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Kinder- und Jugendhilfe-gesetzes 2013 (B-KJHG 2013) lauten folgendermaßen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Kinder- und Jugendhilfe-, gesetzes 2013 (B-KJHG 2013) lauten folgendermaßen: § 19 B-KJHG 2013Paragraph 19, B-KJHG 2013 Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung
KJHG ist zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes vom Kinder- und Jugendhilfeträger an Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, ein pauschaliertes Pflegekindergeld zu gewähren. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid. Diese Bestimmung entspricht dem § 20 Abs 1 des B-KJHG 2013.
Paragraph 34, Absatz eins, StKJHG ist zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes vom Kinder- und Jugendhilfeträger an Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, ein pauschaliertes Pflegekindergeld zu gewähren. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid. Diese Bestimmung entspricht dem Paragraph 20, Absatz eins, des B-KJHG
KJHG Pflegekindergeld nur solchen Pflegepersonen zu gewähren ist, die das Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreuen. Wird ein Kind oder Jugendlicher bei Pflegepersonen, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen hat, untergebracht, so kann
KJHG auf Antrag der Pflegeperson ein Kostenzuschuss gewährt werden, das Pflegekindergeld gebührt hingegen nicht mehr. Zusammenfassend ist daher in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass
Paragraph 34, Absatz eins, StKJHG Pflegekindergeld nur solchen Pflegepersonen zu gewähren ist, die das Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreuen. Wird ein Kind oder Jugendlicher bei Pflegepersonen, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen hat, untergebracht, so kann
Paragraph 43, Absatz 3, StKJHG auf Antrag der Pflegeperson ein Kostenzuschuss gewährt werden, das Pflegekindergeld gebührt hingegen nicht mehr. Für den Kostenzuschuss gelten die Bestimmungen des § 34 sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung
LT, Seite 33) zu dieser Bestimmung führen Folgendes aus: Für den Kostenzuschuss gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung
Paragraph 34, Absatz 2, festgelegte Pflegekindergeld. Die Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage EZ 2050/ 16. GPStLT, Seite 33) zu dieser Bestimmung führen Folgendes aus: „Wie bereits unter § 33 Abs 1 (nunmehr § 34 Abs 1) ausgeführt, fallen vormalige Pflegepersonen, auf welche aufgrund eines Gerichtsbeschlusses die Pflege und Erziehung übergeht, aus dem Pflegepersonenbegriff heraus (vgl. § 3 Z 7), da keine volle Erziehung mehr vorliegt. Das bedeutet aber auch, dass sie nicht mehr in den Genuss eines Pflegekindergeldes kommen. Da die Konstellation im Sinne der betroffenen Kinder und Jugendlichen geradezu gewünscht ist, könnten solche Familien, durch einen Kostenzuschuss – maximal in Höhe des Pflegekindergeldes – unterstützt werden. Durch den Verweis auf § 33 (nunmehr § 34) ist ebenso gewährleistet, dass diese Personengruppe Anspruch auf Sonderbedarf hat (nicht auf die Erstausstattungspauschale).“„Wie bereits unter Paragraph 33, Absatz eins, (nunmehr Paragraph 34, Absatz eins,) ausgeführt, fallen vormalige Pflegepersonen, auf welche aufgrund eines Gerichtsbeschlusses die Pflege und Erziehung übergeht, aus dem Pflegepersonenbegriff heraus vergleiche Paragraph 3, Ziffer 7,), da keine volle Erziehung mehr vorliegt. Das bedeutet aber auch, dass sie nicht mehr in den Genuss eines Pflegekindergeldes kommen. Da die Konstellation im Sinne der betroffenen Kinder und Jugendlichen geradezu gewünscht ist, könnten solche Familien, durch einen Kostenzuschuss – maximal in Höhe des Pflegekindergeldes – unterstützt werden. Durch den Verweis auf Paragraph 33, (nunmehr Paragraph 34,) ist ebenso gewährleistet, dass diese Personengruppe Anspruch auf Sonderbedarf hat (nicht auf die Erstausstattungspauschale).“ Da der Beschwerdeführerin am 01.08.2016 mit sofortiger Wirkung die vorläufige Obsorge für den mj. M A übertragen worden ist, war die Pflegeplatzunterbringung im Rahmen der vollen Erziehung durch die Behörde zu beenden. Da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Betreuung im Rahmen der vollen Erziehung vorlag, wurde das Pflegekindergeld
auch die zur Vorgängerbestimmung des Stmk. JWG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, 18.12.2012, 2012/11/0146). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da der Beschwerdeführerin am 01.08.2016 mit sofortiger Wirkung die vorläufige Obsorge für den mj. M A übertragen worden ist, war die Pflegeplatzunterbringung im Rahmen der vollen Erziehung durch die Behörde zu beenden. Da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Betreuung im Rahmen der vollen Erziehung vorlag, wurde das Pflegekindergeld
Paragraph 34, Absatz eins, durch die belangte Behörde zu Recht eingestellt vergleiche auch die zur Vorgängerbestimmung des Stmk. JWG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, 18.12.2012, 2012/11/0146). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.47.31.2562.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.