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{'item': 'LVwG 50.21-1221/2016'}

Obsah (12)§ 31§ 25a§ 28§ 13§ 4§ 17Art. 130§ 24§ 27§ 26§ 57§ 88

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.10.2016 GeschäftszahlLVwG 50.21-1221/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschba

§ 31i

Vm § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Art 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF wird die Beschwerde als unzulässig römisch eins.

Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), , Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerden des Herrn Ing. Mag. M G und der Frau H B, beide rechtsfreundlich vertreten durch die Sch S Rechtsanwälte GmbH, Sgasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 25.01.2016, GZ: A17-BAB-136852/2015/0003,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Kerschbaumer über die Beschwerden des Herrn Ing. Mag. M G und der Frau H B, beide rechtsfreundlich vertreten durch die Sch S Rechtsanwälte GmbH, Sgasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 25.01.2016, GZ: A17-BAB-136852/2015/0003, z u R e c h t e r k a n n t: I.

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) werden die Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, als dieser durch folgende Projektänderungen (1. und 2.) und Projektkonkretisierungen (3. und 4.) abgeändert wird:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, als dieser durch folgende Projektänderungen (

  1. und 2.) und Projektkonkretisierungen (
  2. und 4.) abgeändert wird: „
  3. Die mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark versehene, einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildende Baubeschreibung vom 06.10.2016 ersetzt die mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehene Baubeschreibung vom
  4. Juli
  5. Abweichend vom Einreichplan (
  6. Austauschplan vom 26.02.2015, PRJ.Nr.: 14-062, Plan EP01) wird die Balkon-/Terassenplatte des nordwestlichen Erdgeschoßbalkons mit einer Tiefe von 2,50 m anstelle von 3,50 m ausgeführt. Die Länge und Brüstungshöhe bleibt unverändert. Anstelle der planlich dargestellten fünf Stützen im Bereich der nordwestlichen Balkone, werden nunmehr lediglich die beiden nördlichsten Stützen ausgeführt. Diese Beschreibung ist gegenüber der abweichenden Plandarstellungen der Balkon/ Terrassenausführung maßgeblich.
  7. Abweichend vom Einreichplan (
  8. Austauschplan vom 26.02.2015, , PRJ.Nr.: 14-062, Plan EP01) wird die Balkon-/Terassenplatte des nordwestlichen Erdgeschoßbalkons mit einer Tiefe von 2,50 m anstelle von 3,50 m ausgeführt. Die Länge und Brüstungshöhe bleibt unverändert. Anstelle der planlich dargestellten fünf Stützen im Bereich der nordwestlichen Balkone, werden nunmehr lediglich die beiden nördlichsten Stützen ausgeführt. Diese Beschreibung ist gegenüber der abweichenden Plandarstellungen der Balkon/ Terrassenausführung maßgeblich.
  9. Die Träger im Bereich des Obergeschoßbalkons werden nicht durch Glas überdeckt.
  10. Die Balkongeländer werden mit einer Höhe von 1,0 m und als vollflächige Glasbrüstungen ausgeführt.“ II. Frau B S-S hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses nachstehende Kosten zu entrichten: römisch zwei. Frau B S-S hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses nachstehende Kosten zu entrichten: Verwaltungsabgaben laut Landesverwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl. Nr. 66/2014 idgF: Verwaltungsabgaben laut Landesverwaltungsabgabenverordnung 2014, , Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2014, idgF: Für die Vidierung der Baubeschreibung vom 06.10.2016 (dreifach)

Tarifpost A7 á € 6,10, gesamt € 18,30. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Verfahrensgang: Am 24.07.2014 langte bei der erstinstanzlichen Baubehörde, dem Stadtsenat der Stadt Graz, das Ansuchen von Frau B S-S auf Errichtung eines Wohnhauses (zwei Wohneinheiten) samt Nebenanlagen unter Anschluss einer Baubeschreibung sowie weiterer Plan- und Beschreibungsunterlagen ein. Mit Mitteilung vom 08.10.2014 wurde Frau S-S darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die weitere Bearbeitung des Ansuchens notwendige Unterlagen fehlen bzw. die vorliegenden Unterlagen als mangelhaft anzusehen sind und wurde die Vorlage von jenen mangelhaften und ergänzungsbedürftigen Projektangaben und -unterlagen mittels Verbesserungs-auftrag beauftragt. In weiterer Folge wurde mit Kundmachung vom 14.11.2014 die Durchführung einer Ortsaugenscheinverhandlung über das beantragte Bauvorhaben für 04.12.2014 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgeschrieben. Aus dem handschriftlich ausgefüllten Vordruck über die Verhandlungsschrift ergibt sich, dass

  1. und
  2. im Rahmen der Verhandlung schriftliche Einwendungen vorgetragen haben,
  3. laut Tonband Einwendungen erhoben hat und
  4. sich diesen Einwendungen anschließt. Durch eine Zusammenschau mit der Kundmachung konnte eruiert werden, dass es sich bei
  5. um die T I GmbH handelt, bei
  6. um Frau H B. Der Verhandlungsschrift wurden die Einwendungen zur Bauverhandlung T 41a, GZ: A17-040170/2014 angeschlossen, wobei unter lit. C jene der T I GmbH festgehalten wurden. Diese machte im Wesentlichen die mangelhafte planliche Darlegung der Höhenschichtlinien wie überhaupt die Mangelhaftigkeit und Unschlüssigkeit der Planunterlagen und daraus potentiell resultierende Abstandsverletzungen geltend, ebenso die mangelhafte planliche Darstellung der Entwässerungssituation und das Fehlen eines darauf basierenden Gutachtens eines Amtssachverständigen. Da seitens der erstinstanzlichen Baubehörde in der Verhandlungsschrift lediglich festgehalten wurde, dass Frau B sich den Einwendungen anschließt, gelten die von der T I GmbH vorgetragenen Einwendungen auch für Frau H B. Anlässlich dieser Vorbringen wurde noch in der Verhandlung seitens des Verhandlungsleiters die Nachreichung relevanter Querschnitte der Zufahrtsstraße, ein Längsschnitt und ein Höhenschichtplan sowie der Nachweis der Bemessung der Versickerungsanlagen und des Verrieselungsgrades durch die Konsenswerberin, Frau B S-S verfügt. Aus dem handschriftlich ausgefüllten Vordruck über die Verhandlungsschrift ergibt sich, dass
  7. und
  8. im Rahmen der Verhandlung schriftliche Einwendungen vorgetragen haben,
  9. laut Tonband Einwendungen erhoben hat und
  10. sich diesen Einwendungen anschließt. Durch eine Zusammenschau mit der Kundmachung konnte eruiert werden, dass es sich bei
  11. um die T römisch eins GmbH handelt, bei
  12. um Frau H B. Der Verhandlungsschrift wurden die Einwendungen zur Bauverhandlung T 41a, GZ: A17-040170/2014 angeschlossen, wobei unter lit. C jene der T römisch eins GmbH festgehalten wurden. Diese machte im Wesentlichen die mangelhafte planliche Darlegung der Höhenschichtlinien wie überhaupt die Mangelhaftigkeit und Unschlüssigkeit der Planunterlagen und daraus potentiell resultierende Abstandsverletzungen geltend, ebenso die mangelhafte planliche Darstellung der Entwässerungssituation und das Fehlen eines darauf basierenden Gutachtens eines Amtssachverständigen. Da seitens der erstinstanzlichen Baubehörde in der Verhandlungsschrift lediglich festgehalten wurde, dass Frau B sich den Einwendungen anschließt, gelten die von der T römisch eins GmbH vorgetragenen Einwendungen auch für Frau H B. Anlässlich dieser Vorbringen wurde noch in der Verhandlung seitens des Verhandlungsleiters die Nachreichung relevanter Querschnitte der Zufahrtsstraße, ein Längsschnitt und ein Höhenschichtplan sowie der Nachweis der Bemessung der Versickerungsanlagen und des Verrieselungsgrades durch die Konsenswerberin, Frau B S-S verfügt. In weiterer Folge wurden der erstinstanzlichen Baubehörde der geforderte Zusatzplan/Höhenschichtenplan vom 12.12.2014, Projektnummer: 14-062, ZP01 Höhenschichtplan, der der Verfügung entsprechend überarbeitete
  13. Austauschplan S-S, Nr. 14-062-EP01 der Firma L B W GmbH & Co KG vom 26.02.2015, sowie Befund und geotechnisches Gutachten betreffend die Bebaubarkeit und die Verbringung der Niederschlagswässer auf dem Grundstück Nr. x, KG W, vom 24.03.2015, GZ: 2014/104, der DI R P ZT GesmbH, welches das dem Bauansuchen ursprünglich angeschlossene Gutachten vom 26.06.2014 ersetzt, vorgelegt. Mit Schreiben vom 16.06.2015 erging der behördliche Auftrag um Erstellung von Befund und Gutachten an den wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Dieser verfasste am 12.11.2015 unter Berücksichtigung der Einwendungen zur Bauverhandlung am 04.12.2014 unter Zugrundelegung der überarbeiteten und ergänzten Projektunterlagen, sohin des
  14. Austauschplans S-S, Nr. 14-062-EP01 der Firma L B W GmbH & Co KG vom 26.02.2015, des Zusatzplan/Höhenschichtenplan vom 12.12.2014, Projektnummer: 14-062, ZP01 sowie des Befund und geotechnischen Gutachtens von DI R P ZT vom 24.03.2015, seine gutachterliche Stellungnahme, in welcher er feststellte, dass bei Vorschreibung und Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark: welche auch im angefochtenen Baubewilligungsbescheid Eingang gefunden haben), eine nachhaltig gefahrlose sowie dem aktuellem Stand der Technik entsprechende Beseitigung der Meteorwässer auf Bestandsdauer gegeben und keine zusätzliche Gefährdung der Nachbargrundstücke zu erwarten ist. In weiterer Folge wurden der erstinstanzlichen Baubehörde der geforderte Zusatzplan/Höhenschichtenplan vom 12.12.2014, Projektnummer: 14-062, , ZP01 Höhenschichtplan, der der Verfügung entsprechend überarbeitete ,
  15. Austauschplan S-S, Nr. 14-062-EP01 der Firma L B W GmbH , & Co KG vom 26.02.2015, sowie Befund und geotechnisches Gutachten betreffend die Bebaubarkeit und die Verbringung der Niederschlagswässer auf dem , Grundstück Nr. x, KG W, vom 24.03.2015, GZ: 2014/104, der DI R P ZT GesmbH, welches das dem Bauansuchen ursprünglich angeschlossene Gutachten vom 26.06.2014 ersetzt, vorgelegt. Mit Schreiben vom 16.06.2015 erging der behördliche Auftrag um Erstellung von Befund und Gutachten an den wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Dieser verfasste am 12.11.2015 unter Berücksichtigung der Einwendungen zur Bauverhandlung am 04.12.2014 unter Zugrundelegung der überarbeiteten und ergänzten Projektunterlagen, sohin des
  16. Austauschplans S-S, Nr. 14-062-EP01 der Firma L B W GmbH & Co KG vom 26.02.2015, des Zusatzplan/Höhenschichtenplan vom 12.12.2014, Projektnummer: 14-062, , ZP01 sowie des Befund und geotechnischen Gutachtens von DI R P ZT vom 24.03.2015, seine gutachterliche Stellungnahme, in welcher er feststellte, dass bei Vorschreibung und Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark: welche auch im angefochtenen Baubewilligungsbescheid Eingang gefunden haben), eine nachhaltig gefahrlose sowie dem aktuellem Stand der Technik entsprechende Beseitigung der Meteorwässer auf Bestandsdauer gegeben und keine zusätzliche Gefährdung der Nachbargrundstücke zu erwarten ist. Mit Mitteilung vom 14.12.2015 wurde den Einwendern – so auch Frau H B sowie der T I GmbH – Parteiengehör dadurch gewährt, dass den einwendenden Nachbarn die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Äußerung bei der Behörde innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt wurde. Frau H B wurde diese Mitteilung am 29.12.2015 zugestellt, wobei sie das Schriftstück persönlich entgegengenommen hat. Frau H B hat von ihrer Äußerungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Der T I GmbH wurde die Mitteilung über die Gewährung des Parteiengehörs am 14.01.2016 nachweislich zugestellt und hat sie durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 18.01.2016 auch in Akteneinsicht genommen. Die Frist zur Stellungnahme für die T I GmbH wäre am 28.01.2016 abgelaufen. Mit Mitteilung vom 14.12.2015 wurde den Einwendern – so auch Frau H B sowie der T römisch eins GmbH – Parteiengehör dadurch gewährt, dass den einwendenden Nachbarn die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Äußerung bei der Behörde innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt wurde. Frau H B wurde diese Mitteilung am 29.12.2015 zugestellt, wobei sie das Schriftstück persönlich entgegengenommen hat. Frau H B hat von ihrer Äußerungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Der T römisch eins GmbH wurde die Mitteilung über die Gewährung des Parteiengehörs am 14.01.2016 nachweislich zugestellt und hat sie durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 18.01.2016 auch in Akteneinsicht genommen. Die Frist zur Stellungnahme für die T römisch eins GmbH wäre am 28.01.2016 abgelaufen. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 25.01.2016, GZ: A17-BAB-136852/2015/0003, wurde Frau B S-S unter Vorschreibung von Auflagen die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des Projektes Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten inklusive Garage für zwei PKWs, Errichtung von zwei PKW-Abstellplätzen im Freien, Geländeveränderungen und Errichtung von Stützmauern in G, M, T 41a, Grundstücks Nr. x und x, EZ x, KG W erteilt. Die bezogenen Plan- und Beschreibungsunterlagen sind dabei die mit Vidierungsvermerk versehene Baubeschreibung vom 22.07.2014, der
  17. Austauschplan vom 26.02.2015, Projektnummer: 14-062, EP01 der L B W GmbH & Co KG sowie der Zusatzplan/Höhenschichtenplan vom 12.12.2014, Projektnummer: 14-062, ZP
  18. Diese Unterlagen sowie das von der Konsenswerberin Frau B S-S der Behörde ebenfalls vorgelegte Befund und geotechnisches Gutachten der DI R P ZT GesmbH vom 24.03.2015, GZ: 2014/104 bildeten die Beurteilungsgrundlage für die erstinstanzliche Baubehörde, insbesondere die Sachverständigenbeurteilung aus bautechnischer und entwässerungstechnischer Sicht. Im Baubewilligungsbescheid wurde zu sämtlichen mit den Niederschlagswässern bzw. der Entwässerung stehenden Einwendungen auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 12.11.2015 verwiesen, worin zusammengefasst festgehalten wird, dass bei gleichzeitiger Vorschreibung der Auflagenpunkt
  19. bis
  20. eine nachhaltige gefahrlose sowie dem aktuellem Stand der Technik entsprechende Beseitigung der Meteorwässer auf Bestandsdauer gegeben und keine zusätzliche Gefährdung der Nachbargrundstücke zu erwarten sei. Die Vorgaben des § 57 Abs 2 Stmk. BauG seien daher eingehalten. Zu den eingewendeten Abstandsunterschreitungen, welche damit begründet worden sind, dass die Gelände- sowie Höhenschnittlinien nicht eingezeichnet worden seien, wurde ausgeführt, dass ein Höhenschichtplan nachgereicht und dies den einwendenden Nachbarn in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei. Nachdem das Bauvorhaben zweigeschossig sei und der Grenzabstand zu Grundstücks Nr. x 4,04 m betrage, sei der Grenzabstand im Sinne des § 13 Abs 2 Stmk. BauG eingehalten. Der Gebäudeabstand zur nächstgelegenen eingeschossigen Gebäudefront des Grundstücks Nr. x betrage 8,18 m und sei, nachdem der Mindestabstand im Sinne von § 13 Abs 1 Stmk. BauG 7 m zu betragen habe auch der Gebäudeabstand eingehalten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin H B wurden zur Frage der Einhaltung des Gebäude- und Grenzabstandes keine Feststellungen getroffen. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 25.01.2016, , GZ: A17-BAB-136852/2015/0003, wurde Frau B S-S unter Vorschreibung von Auflagen die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des Projektes Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten inklusive Garage für zwei PKWs, Errichtung von zwei PKW-Abstellplätzen im Freien, Geländeveränderungen und Errichtung von Stützmauern in G, M, T 41a, Grundstücks Nr. x und x, EZ x, KG W erteilt. Die bezogenen Plan- und Beschreibungsunterlagen sind dabei die mit Vidierungsvermerk versehene Baubeschreibung vom 22.07.2014, der
  21. Austauschplan vom 26.02.2015, Projektnummer: 14-062, EP01 der L B W GmbH & Co KG sowie der Zusatzplan/Höhenschichtenplan vom 12.12.2014, Projektnummer: 14-062, ZP
  22. Diese Unterlagen sowie das von der Konsenswerberin Frau B S-S der Behörde ebenfalls vorgelegte Befund und geotechnisches Gutachten der DI R P ZT GesmbH vom 24.03.2015, GZ: 2014/104 bildeten die Beurteilungsgrundlage für die erstinstanzliche Baubehörde, insbesondere die Sachverständigenbeurteilung aus bautechnischer und entwässerungstechnischer Sicht. Im Baubewilligungsbescheid wurde zu sämtlichen mit den Niederschlagswässern bzw. der Entwässerung stehenden Einwendungen auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 12.11.2015 verwiesen, worin zusammengefasst festgehalten wird, dass bei gleichzeitiger Vorschreibung der Auflagenpunkt
  23. bis
  24. eine nachhaltige gefahrlose sowie dem aktuellem Stand der Technik entsprechende Beseitigung der Meteorwässer auf Bestandsdauer gegeben und keine zusätzliche Gefährdung der Nachbargrundstücke zu erwarten sei. Die Vorgaben des Paragraph 57, Absatz 2, Stmk. BauG seien daher eingehalten. Zu den eingewendeten Abstandsunterschreitungen, welche damit begründet worden sind, dass die Gelände- sowie Höhenschnittlinien nicht eingezeichnet worden seien, wurde ausgeführt, dass ein Höhenschichtplan nachgereicht und dies den einwendenden Nachbarn in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei. Nachdem das Bauvorhaben zweigeschossig sei und der Grenzabstand zu Grundstücks Nr. x 4,04 m betrage, sei der Grenzabstand im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG eingehalten. Der Gebäudeabstand zur nächstgelegenen eingeschossigen Gebäudefront des Grundstücks Nr. x betrage 8,18 m und sei, nachdem der Mindestabstand im Sinne von Paragraph 13, Absatz eins, Stmk. BauG 7 m zu betragen habe auch der Gebäudeabstand eingehalten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin H B wurden zur Frage der Einhaltung des Gebäude- und Grenzabstandes keine Feststellungen getroffen. Dieser Bescheid wurde von Frau H B am 28.01.2016 persönlich übernommen und damit ihr gegenüber an eben diesem Tage erlassen. Die T I GmbH, der gegenüber die Zustellung verfügt worden ist, hat diesen Baubewilligungsbescheid ebenfalls am 28.01.2016 übernommen. Nachdem die erstinstanzliche Baubehörde im Folgenden augenscheinlich davon Kenntnis erlangt hat, dass hinsichtlich des Grundstücks Nr. x, KG X, ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat, hat sie am 26.02.2016 die Zustellung des Bescheides an die nunmehrigen Eigentümer verfügt. Herrn Ing. Mag. M G ist der Bescheid am 15.03.2016 rechtswirksam zugestellt (Übernahme durch die Gattin) worden. Dieser Bescheid wurde von Frau H B am 28.01.2016 persönlich übernommen und damit ihr gegenüber an eben diesem Tage erlassen. Die T römisch eins GmbH, der gegenüber die Zustellung verfügt worden ist, hat diesen Baubewilligungsbescheid ebenfalls am 28.01.2016 übernommen. Nachdem die erstinstanzliche Baubehörde im Folgenden augenscheinlich davon Kenntnis erlangt hat, dass hinsichtlich des Grundstücks , Nr. x, KG römisch zehn, ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat, hat sie am 26.02.2016 die Zustellung des Bescheides an die nunmehrigen Eigentümer verfügt. Herrn Ing. Mag. M G ist der Bescheid am 15.03.2016 rechtswirksam zugestellt (Übernahme durch die Gattin) worden. Gegen diesen Baubewilligungsbescheid haben Herr Ing. Mag. M G, Frau H B sowie die T I GmbH rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Vertreter, die Sch S Rechtsanwälte GmbH, Sgasse, G, Beschwerde erhoben. Hinsichtlich der Legitimation der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Bauverhandlung am 04.12.2014 die T I GmbH bücherliche Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. x, welches unmittelbar östlich an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz angrenzt, gewesen sei. Infolgedessen sei die T I GmbH als Nachbar im Sinne des § 26 des Steiermärkischen Baugesetzes zur Wahrnehmung der daraus resultierenden Parteienrechte im Zuge der Bauverhandlung berechtigt gewesen und habe auch entsprechende Einwände erhoben. Zwischenzeitig sei ein bücherlicher Eigentümerwechsel hinsichtlich des Grundstücks Nr. x, KG W eingetreten und der Erstbeschwerdeführer nunmehr bücherlicher Miteigentümer des Grundstückes Nr. x derselben EZ im Ausmaß von gesamt 20/2614-anteilen. Als Rechtsnachfolger der T I GmbH, welche als Nachbarin ordnungsgemäß Einwendungen erhoben hat, könne er im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in die Stellung des Rechtsvorgängers in das Verfahren eintreten und die daraus resultierenden Parteirechte weiter verfolgen, weshalb der Erstbeschwerdeführer jedenfalls zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde berechtigt sei. Aus rein advokatorischer Vorsicht würde jedoch auch die T I GmbH als Rechtsvorgängerin im Liegenschaftseigentum der EZ x der KG W Beschwerde erheben. Die Zweitbeschwerdeführerin, Frau H B, sei im erstinstanzlichen Verfahren gewesen und immer noch bücherliche Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. x, habe anlässlich der Verhandlungen Einwendungen erhoben und sei daher ebenfalls beschwerdelegitimiert. Gegen diesen Baubewilligungsbescheid haben Herr Ing. Mag. M G, , Frau H B sowie die T römisch eins GmbH rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Vertreter, die Sch S Rechtsanwälte GmbH, Sgasse, G, Beschwerde erhoben. Hinsichtlich der Legitimation der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Bauverhandlung am 04.12.2014 die T römisch eins GmbH bücherliche Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. x, welches unmittelbar östlich an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz angrenzt, gewesen sei. Infolgedessen sei die T römisch eins GmbH als Nachbar im Sinne des Paragraph 26, des Steiermärkischen Baugesetzes zur Wahrnehmung der daraus resultierenden Parteienrechte im Zuge der Bauverhandlung berechtigt gewesen und habe auch entsprechende Einwände erhoben. Zwischenzeitig sei ein bücherlicher Eigentümerwechsel hinsichtlich des Grundstücks Nr. x, KG W eingetreten und der Erstbeschwerdeführer nunmehr bücherlicher Miteigentümer des Grundstückes Nr. x derselben EZ im Ausmaß von gesamt 20/2614-anteilen. Als Rechtsnachfolger der T römisch eins GmbH, welche als Nachbarin ordnungsgemäß Einwendungen erhoben hat, könne er im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in die Stellung des Rechtsvorgängers in das Verfahren eintreten und die daraus resultierenden Parteirechte weiter verfolgen, weshalb der Erstbeschwerdeführer jedenfalls zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde berechtigt sei. Aus rein advokatorischer Vorsicht würde jedoch auch die T römisch eins GmbH als Rechtsvorgängerin im Liegenschaftseigentum der EZ x der KG W Beschwerde erheben. Die Zweitbeschwerdeführerin, Frau H B, sei im erstinstanzlichen Verfahren gewesen und immer noch bücherliche Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. x, habe anlässlich der Verhandlungen Einwendungen erhoben und sei daher ebenfalls beschwerdelegitimiert. Die Beschwerdeführer führten zusammengefasst aus, dass sie sich in den durch § 26 des Steiermärkischen Baugesetzes gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechten, insbesondere im Recht auf hinreichende Beachtung der gesetzlichen Abstände, in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Erhebung des Sachverhalts, insbesondere auf Überprüfung der Richtigkeit der Planunterlagen und Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der eingeholten Gutachten und damit zusammenhängend im Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens und ordnungsgemäßer Gewährung des Parteiengehörs verletzt erachten würden. Jedenfalls hätte aufgrund der erhobenen Einwendungen das gegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligt werden dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätten auch Nachbarn hinsichtlich der Planunterlagen insoweit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als auch die Unterlagen ausreichend konkret und schlüssig jene Informationen erkennen lassen müssten, die ein Nachbar zur Verfolgung seiner Rechte bräuchte. Die Planunterlagen müssten also im konkreten Fall präzise und technisch schlüssige Informationen enthalten, welche zur Berechnung der gesetzlich geforderten Abstände notwendig seien und müssten überdies erkennen lassen, welche Geländeveränderungen im Detail geplant seien, dies um Gefährdungen zu vermeiden bzw. unzumutbare Belästigungen und unzumutbare Beeinträchtigungen im Sinne des § 26 Abs 1 Z 5 des Steiermärkischen Baugesetzes hintanzuhalten. Die vorliegenden Planunterlagen seien für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Insbesondere könnten die Gebäudehöhe und die Geschoßhöhen aus den eingereichten Planunterlagen nicht mit der Baubeschreibung in Einklang gebracht werden.Die Beschwerdeführer führten zusammengefasst aus, dass sie sich in den durch , Paragraph 26, des Steiermärkischen Baugesetzes gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechten, insbesondere im Recht auf hinreichende Beachtung der gesetzlichen Abstände, in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Erhebung des Sachverhalts, insbesondere auf Überprüfung der Richtigkeit der Planunterlagen und Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der eingeholten Gutachten und damit zusammenhängend im Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens und ordnungsgemäßer Gewährung des Parteiengehörs verletzt erachten würden. Jedenfalls hätte aufgrund der erhobenen Einwendungen das gegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligt werden dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätten auch Nachbarn hinsichtlich der Planunterlagen insoweit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als auch die Unterlagen ausreichend konkret und schlüssig jene Informationen erkennen lassen müssten, die ein Nachbar zur Verfolgung seiner Rechte bräuchte. Die Planunterlagen müssten also im konkreten Fall präzise und technisch schlüssige Informationen enthalten, welche zur Berechnung der gesetzlich geforderten Abstände notwendig seien und müssten überdies erkennen lassen, welche Geländeveränderungen im Detail geplant seien, dies um Gefährdungen zu vermeiden bzw. unzumutbare Belästigungen und unzumutbare Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, des Steiermärkischen Baugesetzes hintanzuhalten. Die vorliegenden Planunterlagen seien für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Insbesondere könnten die Gebäudehöhe und die Geschoßhöhen aus den eingereichten Planunterlagen nicht mit der Baubeschreibung in Einklang gebracht werden. Im Folgenden wurden Unstimmigkeiten der planlichen Darstellungen und Unschlüssigkeiten hinsichtlich der Geschoßhöhen dargetan, welche sich insbesondere aus der Baubeschreibung, welche ebenfalls Grundlage des Bescheides geworden sei, ergeben würden und die die Anwendbarkeit des § 13 Abs 6 des Steiermärkischen Baugesetzes bei der Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung aufgrund der Angaben zu den überirdischen Geschoßhöhen erforderlich machen würden. Hinsichtlich der mangelhaften Plangrundlagen bzw. den diesbezüglichen Unschlüssigkeiten zu den Angaben im Plan, welche teilweise sogar im Widerspruch zur Baubeschreibung stünden, werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Hochbau zum Zwecke der Überprüfung der bezughabenden Planvorgaben auf inhaltliche Richtigkeit beantragt. In weiterer Folge wurden Vorbringen hinsichtlich der zu gering gegebenen Abstände getätigt, die sich unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßberechnung ergeben würden und die insbesondere zu Verletzungen sowohl des Gebäudeabstandes als auch des Grenzabstandes führen würden. Auch die Ausgestaltung der Terrasse sei aus Sicht der Beschwerdeführer keinesfalls mehr als „im gewöhnlichen Ausmaß“ zu kategorisieren. Die „Terrasse“ mache einerseits 70 %, andererseits 88 % der äußeren Erscheinung auf der Gesamtlänge der jeweiligen baulichen Front aus, sodass die Abstände von der plangemäß eingezeichneten baulichen Begrenzung der Terrasse (Geländer) zu bemessen seien. Insoweit halte das projektgegenständliche Bauvorhaben zum Grundstück der Zweibeschwerdeführerin weder den geforderten Grenz- noch Gebäudeabstand ein. Auch die Verfahrensvorschriften seien in diesem Punkt verletzt worden, da die belangte Behörde es trotz erhobener Einwände seitens der Zweibeschwerdeführerin unterlassen habe, auf die von dieser erhobenen Einwände insbesondere bezüglich der Abstandsbestimmungen in der Bescheidbegründung einzugehen. Es seien – inhaltlich im Übrigen unrichtig, wie oben im Hinblick auf die vorzunehmende Geschoßeinteilung und die daran anschließende Abstandsermittlungen ausgeführt – nur die Abstände zum östlich an den Bauplatz angrenzenden Grundstück von der belangten Behörde behandelt worden, obwohl auch die Zweitbeschwerdeführerin sich ausdrücklich auf die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen anlässlich der Bauverhandlung berufen habe. Im Folgenden wurden Unstimmigkeiten der planlichen Darstellungen und Unschlüssigkeiten hinsichtlich der Geschoßhöhen dargetan, welche sich insbesondere aus der Baubeschreibung, welche ebenfalls Grundlage des Bescheides geworden sei, ergeben würden und die die Anwendbarkeit des , Paragraph 13, Absatz 6, des Steiermärkischen Baugesetzes bei der Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung aufgrund der Angaben zu den überirdischen Geschoßhöhen erforderlich machen würden. Hinsichtlich der mangelhaften Plangrundlagen bzw. den diesbezüglichen Unschlüssigkeiten zu den Angaben im Plan, welche teilweise sogar im Widerspruch zur Baubeschreibung stünden, werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Hochbau zum Zwecke der Überprüfung der bezughabenden Planvorgaben auf inhaltliche Richtigkeit beantragt. In weiterer Folge wurden Vorbringen hinsichtlich der zu gering gegebenen Abstände getätigt, die sich unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßberechnung ergeben würden und die insbesondere zu Verletzungen sowohl des Gebäudeabstandes als auch des Grenzabstandes führen würden. Auch die Ausgestaltung der Terrasse sei aus Sicht der Beschwerdeführer keinesfalls mehr als „im gewöhnlichen Ausmaß“ zu kategorisieren. Die „Terrasse“ mache einerseits 70 %, andererseits 88 % der äußeren Erscheinung auf der Gesamtlänge der jeweiligen baulichen Front aus, sodass die Abstände von der plangemäß eingezeichneten baulichen Begrenzung der Terrasse (Geländer) zu bemessen seien. Insoweit halte das projektgegenständliche Bauvorhaben zum Grundstück der Zweibeschwerdeführerin weder den geforderten Grenz- noch Gebäudeabstand ein. Auch die Verfahrensvorschriften seien in diesem Punkt verletzt worden, da die belangte Behörde es trotz erhobener Einwände seitens der Zweibeschwerdeführerin unterlassen habe, auf die von dieser erhobenen Einwände insbesondere bezüglich der Abstandsbestimmungen in der Bescheidbegründung einzugehen. Es , seien – inhaltlich im Übrigen unrichtig, wie oben im Hinblick auf die vorzunehmende Geschoßeinteilung und die daran anschließende Abstandsermittlungen , ausgeführt – nur die Abstände zum östlich an den Bauplatz angrenzenden Grundstück von der belangten Behörde behandelt worden, obwohl auch die Zweitbeschwerdeführerin sich ausdrücklich auf die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen anlässlich der Bauverhandlung berufen habe. Zur Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im Allgemeinen wurde ausgeführt, dass die Mitteilung der belangten Behörde vom 14.12.2015, mit welcher die wasserbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen übermittelt worden sei, der Rechtsvorgängerin des Erstbeschwerdeführers erst am 14.01.2016 zugestellt worden sei, dies zur Äußerung zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung. Diese Frist sei erst am 28.01.2016 verstrichen gewesen. Bereits am 25.01.2016, also noch bevor die offene Frist zur Stellungnahme verstrichen gewesen sei, sei aber schon der Baubewilligungsbescheid erlassen worden. Insofern sei das Parteiengehör nicht gewahrt und der Bescheid mit Nichtigkeit infolge Gehörsentzug belastet worden. Bereits mit Blick auf diesen Nichtigkeitsgrund sei der Baubewilligungsbescheid vom 25.01.2016 ersatzlos zu beheben.Zur Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im Allgemeinen wurde ausgeführt, dass die Mitteilung der belangten Behörde vom 14.12.2015, mit welcher die wasserbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen übermittelt worden sei, der Rechtsvorgängerin des Erstbeschwerdeführers erst am 14.01.2016 zugestellt worden sei, dies zur Äußerung zur Stellungnahme binnen , 14 Tagen ab Zustellung. Diese Frist sei erst am 28.01.2016 verstrichen gewesen. Bereits am 25.01.2016, also noch bevor die offene Frist zur Stellungnahme verstrichen gewesen sei, sei aber schon der Baubewilligungsbescheid erlassen worden. Insofern sei das Parteiengehör nicht gewahrt und der Bescheid mit Nichtigkeit infolge Gehörsentzug belastet worden. Bereits mit Blick auf diesen Nichtigkeitsgrund sei der Baubewilligungsbescheid vom 25.01.2016 ersatzlos zu beheben. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 25.01.2016, in eventu die Abänderung dahingehend, dass das Bauansuchen abgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Aufgrund des näher begründet ausgeführten Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführer, die vorliegenden Planunterlagen seien nicht nachvollziehbar, insbesondere könnten die Gebäudehöhe und Geschoßhöhen aus den eingereichten Planunterlagen nicht mit der Baubeschreibung in Einklang gebracht werden und der Geltendmachung der damit einhergehenden Abstandsverletzungen, vor allem was die aus Sicht der Beschwerdeführer gebotene Anwendung des § 13 Abs 6 des Stmk. BauG (Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung aufgrund der Geschoßhöheangaben in der Baubeschreibung, welche auch als Grundlage des Bescheides herangezogen wurde), hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Klärung der Frage, ob die sich aus § 13 Stmk. BauG ergebenden einzuhaltenden Abstände bei Verwirklichung des Bauvorhabens erfüllt sind, einen bautechnischen Amtssachverständigen beigezogen, welcher das im Folgenden wiedergegebene Gutachten erstattete: Aufgrund des näher begründet ausgeführten Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführer, die vorliegenden Planunterlagen seien nicht nachvollziehbar, insbesondere könnten die Gebäudehöhe und Geschoßhöhen aus den eingereichten Planunterlagen nicht mit der Baubeschreibung in Einklang gebracht werden und der Geltendmachung der damit einhergehenden Abstandsverletzungen, vor allem was die aus Sicht der Beschwerdeführer gebotene Anwendung des Paragraph 13, Absatz 6, des , Stmk. BauG (Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung aufgrund der Geschoßhöheangaben in der Baubeschreibung, welche auch als Grundlage des Bescheides herangezogen wurde), hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Klärung der Frage, ob die sich aus , Paragraph 13, Stmk. BauG ergebenden einzuhaltenden Abstände bei Verwirklichung des Bauvorhabens erfüllt sind, einen bautechnischen Amtssachverständigen beigezogen, welcher das im Folgenden wiedergegebene Gutachten erstattete: „Grundlage der Beurteilung ist der Akt der Bau- und Anlagenbehörde Graz mit der GZ: BAB-136852/2015, insbesondere folgende Unterlagen: ● Plan Nr. EP 01,
  25. Austauschplan Neubau Wohnhaus, Verfasser: L B W GmbH & Co KG, W, vom 26.02.2015, Genehmigungsvermerk der Baubehörde vom 25.01.2016 ● Plan Nr. ZP 01, Zusatzplan Höhenschichtenplan, Verfasser: L B W GmbH & Co KG, W, vom 12.12.2014, Genehmigungsvermerk der Baubehörde vom 25.01.2016 ● Baubeschreibung vom 22.07.2014, Verfasser: L B W GmbH & Co KG, W, Genehmigungsvermerk der Baubehörde vom 25.01.2016 ● Baubewilligungsbescheid mit der GZ: A17-BAB-136852/2015/0003 vom 25.01.2016 ● Beschwerde vom 22.02.2016 Beim gegenständlichen Objekt handelt es sich laut vorliegenden Plänen um ein Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten, welches am Grundstück Nr. x der KG W errichtet werden soll. Das gegenständliche Grundstück weist eine Hanglage mit einem Gefälle Richtung Norden auf.Beim gegenständlichen Objekt handelt es sich laut vorliegenden Plänen um ein Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten, welches am Grundstück Nr. x der , KG W errichtet werden soll. Das gegenständliche Grundstück weist eine Hanglage mit einem Gefälle Richtung Norden auf. Das Objekt, welches in Massivbauweise errichtet werden soll, besteht aus Erdgeschoß, Obergeschoß und Kellergeschoß (teilweise), wobei das Obergeschoß mit einer Flachdachkonstruktion überdeckt wird. Das Kellergeschoß tritt aufgrund der vorliegenden Hanglage teilweise oberirdisch in Erscheinung. Die Grundrissabmessungen des Erd- und Obergeschoßes betragen 13,20 m in Südwest-Nordost-Richtung und 9,75 m in Südost-Nordwest-Richtung. Die Geschoßhöhen werden in der vorliegenden Schnittdarstellung im Einreichplan vom 26.02.2015 mit 2,92 m im Kellergeschoß, 3,00 m bzw. 2,73 m im Erdgeschoß und 2,52 m im Obergeschoß angegeben. Abweichend davon wird in der Baubeschreibung vom 22.07.2014 die Geschoßhöhe des Erdgeschoßes mit 2,95 m bis 3,22 m und im Obergeschoß mit 3,35 m beschrieben. Diese Baubeschreibung bezieht sich offensichtlich auf den im Bauakt als überholt gekennzeichneten Einreichplan vom 22.07.
  26. Im Bereich der nordwestlichen und nordöstlichen Gebäudefront ist im Erdgeschoß und Obergeschoß ein Balkon vorgesehen. Die Balkonplatte des Erdgeschoßes ragt 3,50 m gegenüber der nordwestlichen Außenwand und 2,20 m gegenüber der nordöstlichen Außenwand vor. Die Balkonplatte des Obergeschoßes kragt 1,50 m gegenüber der nordwestlichen Außenwand und 2,20 m gegenüber der nordöstlichen Außenwand vor. Die Balkonplatten des Obergeschoßes überdecken somit teilweise den Erdgeschoßbalkon. Im Bereich der nordwestlichen Balkonaußenkante des Erdgeschoßes ist eine Stützenreihe mit fünf Stützen projektiert, wobei vier Stützen bis zum Kellerniveau geführt werden. Die Stützen dienen als Tragkonstruktion für die Erdgeschoß-Balkonplatte und werden bis auf das Niveau der Balkonplattenunterkante des Obergeschoßes geführt und durch Träger mit der Obergeschoß-Balkonplatte verbunden. Ob diese Träger im Obergeschoß durch Glas überdeckt sind, geht aus dem Einreichplan nicht eindeutig hervor. Der Balkon im Obergeschoß ist nicht überdacht. Die Balkongeländer werden mit einer Höhe von 1,0 m beschrieben, wobei die Ausführung nicht näher beschrieben wurde. Die Darstellung in den Ansichten deutet allerdings auf vollflächige Glasbrüstungen hin. Der minimale Grenzabstand der nordwestlichen Balkonaußenkante von der nordwestlichen Grundstücksgrenze beträgt im Erdgeschoß 0,61 m und im Obergeschoß 2,61 m. Oberhalb der Eingangstür im Bereich der südöstlichen Außenwand ist ein Vordach mit einer Länge von 2,0 m vorgesehen, welches ca. 1,60 m gegenüber der Außenwand vorspringt. Aufgrund der Hanglage ist im Bereich des Hauszugangs eine entlang der südöstlichen Außenwand situierte Freitreppe ausgeführt, die dem Geländeverlauf nach Fertigstellung angepasst ist und unterhalb des natürlichen Geländes liegt. Der Grenzabstand wird im Einreichplan im Bereich der nordwestlichen Außenwand des Gebäudes (ohne Balkon) zum Nachbargrundstück Nr. x der Zweitbeschwerdeführerin zumindest mit 4,11 m, jener der südöstlichen Außenwand zum Nachbargrundstück Nr. x (im Miteigentum des Erstbeschwerdeführers) zumindest mit 4,04 m angegeben. Zu diesen Grenzabständen ist anzumerken, dass sich die Abstände laut Plandarstellung auf die unverputzte Außenwand beziehen. Entsprechend dem vorgesehenen Wandaufbau wären daher die bemaßten Grenzabstände noch um die angegebene Putzstärke von 2,5 cm zu reduzieren, sodass der minimale Grenzabstand der nordwestlichen Außenwand 4,085 m und der südöstlichen Außenwand 4,015 m beträgt. Betrachtet man nun die Ansicht Südost des Gebäudes, so kann festgestellt werden, dass die Außenwandfläche des Kellergeschoßes (Raumhöhe 2,38 m) zum größten Teil unterhalb des natürlichen Geländes liegt. Die maximale Höhe der Außenwandfläche des Kellergeschoßes oberhalb des natürlichen Geländes beträgt laut Ansicht Südost ca. 1,20 m, sodass diese im Mittel jedenfalls weniger als 1,50 m oberhalb des natürlichen Geländes liegt. Demnach tritt aus bautechnischer Sicht das Kellergeschoß im Bereich der südöstlichen Gebäudefront im Sinne § 13 Abs 4 Stmk. BauG nicht abstandsrelevant in Erscheinung.Betrachtet man nun die Ansicht Südost des Gebäudes, so kann festgestellt werden, dass die Außenwandfläche des Kellergeschoßes (Raumhöhe 2,38 m) zum größten Teil unterhalb des natürlichen Geländes liegt. Die maximale Höhe der Außenwandfläche des Kellergeschoßes oberhalb des natürlichen Geländes beträgt laut Ansicht Südost ca. 1,20 m, sodass diese im Mittel jedenfalls weniger als 1,50 m oberhalb des natürlichen Geländes liegt. Demnach tritt aus bautechnischer Sicht das Kellergeschoß im Bereich der südöstlichen Gebäudefront im Sinne , Paragraph 13, Absatz 4, Stmk. BauG nicht abstandsrelevant in Erscheinung. Was das südöstliche Vordach im Eingangsbereich anbelangt, so kann aus bautechnischer Sicht festgestellt werden, dass dieses über eine Länge von 2,0 m ca. 0,43 m in den Mindestabstandsbereich für das Erdgeschoß ragt. Aus bautechnischer Sicht handelt es sich bei diesem Vordach aufgrund seiner Dimensionierung und Mächtigkeit in Relation zur Außenwandfläche des Gebäudes (Gebäudefront) um einen nicht abstandsrelevanten vorspringenden Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß, sodass die südöstliche Außenwand als relevante Gebäudefront anzusehen ist. Im Bereich dieser Gebäudefront tritt das Gebäude bei den laut Plan vom 26.02.2015 vorliegenden Geschoßhöhen von höchstens 3,0 m somit 2-geschoßig (Erdgeschoß und Obergeschoß) in Erscheinung.Was das südöstliche Vordach im Eingangsbereich anbelangt, so kann aus bautechnischer Sicht festgestellt werden, dass dieses über eine Länge von 2,0 m , ca. 0,43 m in den Mindestabstandsbereich für das Erdgeschoß ragt. Aus bautechnischer Sicht handelt es sich bei diesem Vordach aufgrund seiner Dimensionierung und Mächtigkeit in Relation zur Außenwandfläche des Gebäudes (Gebäudefront) um einen nicht abstandsrelevanten vorspringenden Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß, sodass die südöstliche Außenwand als relevante Gebäudefront anzusehen ist. Im Bereich dieser Gebäudefront tritt das Gebäude bei den laut Plan vom 26.02.2015 vorliegenden Geschoßhöhen von höchstens 3,0 m somit 2-geschoßig (Erdgeschoß und Obergeschoß) in Erscheinung. Nachdem diese Gebäudefront einen Grenzabstand zur südöstlichen Grundstücksgrenze (Erstbeschwerdeführer) von zumindest 4,015 m aufweist, wäre der Mindestgrenzabstand

§ 13

Abs 2 von 2 + 2 = 4 m eingehalten.Nachdem diese Gebäudefront einen Grenzabstand zur südöstlichen Grundstücksgrenze (Erstbeschwerdeführer) von zumindest 4,015 m aufweist, wäre der Mindestgrenzabstand

Paragraph 13, Absatz 2, von 2 + 2 = 4 m eingehalten. Der erforderliche Mindestgebäudeabstand zur 1-geschoßigen südöstlichen Nachbarbebauung ergibt sich

§ 13Abs 1 Stmk. Bau

G zu 2 + 1 + 4 = 7 m. Laut Lageplan wird der minimale Gebäudeabstand zur südöstlichen Nachbarbebauung mit 8,18 m angegeben, sodass der Mindestgebäudeabstand von 7 m eingehalten wird.Der erforderliche Mindestgebäudeabstand zur 1-geschoßigen südöstlichen Nachbarbebauung ergibt sich

Paragraph 13, Absatz eins, Stmk. BauG zu 2 + 1 + 4 = 7 m. Laut Lageplan wird der minimale Gebäudeabstand zur südöstlichen Nachbarbebauung mit 8,18 m angegeben, sodass der Mindestgebäudeabstand von 7 m eingehalten wird. Betrachtet man die Ansicht Nordwest, so kann festgestellt werden, dass die nordwestliche Außenwandfläche des Kellergeschoßes über eine Länge von 5,35 m mit Höhen von 2,05 m bis 1,50 m bzw. über eine Länge von 4,48 m mit Höhen von 1,50 m bis 0,50 m oberhalb des natürlichen Geländes liegt. Die mittlere Höhe beträgt somit über eine Länge von 5,35 m 1,775 m und über eine Länge von 4,48 m 1,0 m. Demnach liegt die nordwestliche Außenwandfläche des Kellergeschoßes bei der vorliegenden Gesamtlänge von 9,83 m im Mittel 1,42 m über dem natürlichen Gelände, sodass das Kellergeschoß aus bautechnischer Sicht im Nordwesten im Sinne § 13 Abs 4 Stmk. BauG nicht abstandsrelevant in Erscheinung tritt. Im Bereich dieser Gebäudefront tritt das Gebäude bei den laut Plan vom 26.02.2015 vorliegenden Geschoßhöhen von höchstens 3,0 m somit 2-geschoßig (Erdgeschoß und Obergeschoß) in Erscheinung.Betrachtet man die Ansicht Nordwest, so kann festgestellt werden, dass die nordwestliche Außenwandfläche des Kellergeschoßes über eine Länge von 5,35 m mit Höhen von 2,05 m bis 1,50 m bzw. über eine Länge von 4,48 m mit Höhen von 1,50 m bis 0,50 m oberhalb des natürlichen Geländes liegt. Die mittlere Höhe beträgt somit über eine Länge von 5,35 m 1,775 m und über eine Länge von 4,48 m 1,0 m. Demnach liegt die nordwestliche Außenwandfläche des Kellergeschoßes bei der vorliegenden Gesamtlänge von 9,83 m im Mittel 1,42 m über dem natürlichen Gelände, sodass das Kellergeschoß aus bautechnischer Sicht im Nordwesten im Sinne Paragraph 13, Absatz 4, Stmk. BauG nicht abstandsrelevant in Erscheinung tritt. Im Bereich dieser Gebäudefront tritt das Gebäude bei den laut Plan vom 26.02.2015 vorliegenden Geschoßhöhen von höchstens 3,0 m somit 2-geschoßig (Erdgeschoß und Obergeschoß) in Erscheinung. Nachdem diese Gebäudefront (ohne Balkone) einen Grenzabstand zur nordwestlichen Grundstücksgrenze (Zweitbeschwerdeführerin) von zumindest 4,085 m aufweist, wäre der Mindestgrenzabstand

§ 13

Abs 2 von 2 + 2 = 4 m für die Außenwandfront des Gebäudes (ohne Balkone) eingehalten.Nachdem diese Gebäudefront (ohne Balkone) einen Grenzabstand zur nordwestlichen Grundstücksgrenze (Zweitbeschwerdeführerin) von zumindest 4,085 m aufweist, wäre der Mindestgrenzabstand

Paragraph 13, Absatz 2, von 2 + 2 = 4 m für die Außenwandfront des Gebäudes (ohne Balkone) eingehalten. Hinsichtlich des Gebäudeabstandes ist bei der vorliegenden Situierung der Gebäude zueinander auch die nordöstliche Gebäudefront zu beachten. Hier liegt die Außenwandfläche des Kellergeschoßes im Mittel mehr als 1,50 m, nämlich ca. 1,73 m über dem natürlichen Gelände und ist daher abstandsrelevant. Im Bereich der nordöstlichen Gebäudefront tritt das Gebäude daher aus bautechnischer Sicht 3-geschhoßig in Erscheinung. Der erforderliche Mindestgebäudeabstand zur 1-geschoßigen Nachbarbebauung am Grundstück Nr. x ergibt sich daher

§ 13Abs 1 Stmk. Bau

G zu 3 + 1 + 4 = 8 m. Laut Lageplan wird der minimale Gebäudeabstand zur nordwestlichen Nachbarbebauung mit 8,29 m angegeben, sodass der Mindestgebäudeabstand von 8 m (ohne Berücksichtigung der Balkone) eingehalten wird.Hinsichtlich des Gebäudeabstandes ist bei der vorliegenden Situierung der Gebäude zueinander auch die nordöstliche Gebäudefront zu beachten. Hier liegt die Außenwandfläche des Kellergeschoßes im Mittel mehr als 1,50 m, nämlich , ca. 1,73 m über dem natürlichen Gelände und ist daher abstandsrelevant. Im Bereich der nordöstlichen Gebäudefront tritt das Gebäude daher aus bautechnischer Sicht , 3-geschhoßig in Erscheinung. Der erforderliche Mindestgebäudeabstand zur , 1-geschoßigen Nachbarbebauung am Grundstück Nr. x ergibt sich daher

Paragraph 13, Absatz eins, Stmk. BauG zu 3 + 1 + 4 = 8 m. Laut Lageplan wird der minimale Gebäudeabstand zur nordwestlichen Nachbarbebauung mit 8,29 m angegeben, sodass der Mindestgebäudeabstand von 8 m (ohne Berücksichtigung der Balkone) eingehalten wird. Was die Balkone anbelangt, so wird in den weiteren Überlegungen davon ausgegangen, dass der Erdgeschoßbalkon nur durch die Balkonplatte des Obergeschoßes, also über eine Tiefe von 1,50 m überdeckt wird und die restliche Tiefe von 2,0 m nicht durch ein Glasdach überdeckt wird. Die nordwestliche Ansichtsfläche des Balkons samt Glasbrüstung im Erdgeschoß weist laut Darstellung in der Ansicht Nordwesten eine Länge von 11,7 m und eine Höhe von 1,40 m auf, was einer Ansichtsfläche von 16,38 m² entspricht. Zusätzlich in Erscheinung treten die Stützen mit einer Gesamtansichtsfläche von ca. 2,4 m². Die Ansichtsfläche der gesamten nordwestlichen Gebäudefront bezogen auf das Urgelände beträgt ca. 96 m². Demnach entspricht die Ansichtsfläche im Bereich der nordwestlichen Balkonaußenkante ca. 20% der Gesamtansichtsfläche der nordwestlichen Gebäudefront (Außenwandfläche) bzw. ca. 44% der Erdgeschoßaußenwandfläche. Das Verhältnis Ansichtshöhe Balkonbrüstung zur Geschoßhöhe beträgt ca. 46%. Aus bautechnischer Sicht tritt daher die Balkonbrüstung im Erdgeschoß samt Stützen nicht als eigenständige Gebäudefront in Erscheinung. Zu beachten ist allerdings, dass der Balkon 3,50 m gegenüber der eigentlichen Außenwand-Gebäudefront des Erdgeschoßes vorspringt und somit 2,39 m in den Mindestabstandsbereich für das Erdgeschoß ragt sowie eine Länge von 11,7 m aufweist, was bei einer Gesamtlänge des Gebäudes von 13,20 m ca. 89% entspricht. Aus bautechnischer Sicht wird aufgrund der vorliegenden Dimensionen des Balkons, insbesondere dessen Tiefe von 3,50 m das gewöhnliche Ausmaß im Sinne § 4 Z. 30 Stmk. BauG deutlich überschritten. Der nordwestliche Erdgeschoßbalkon tritt daher in der vorliegenden Ausgestaltung aus bautechnischer Sicht abstandsrelevant in Erscheinung und verletzt daher die Abstandsvorschriften.Die nordwestliche Ansichtsfläche des Balkons samt Glasbrüstung im Erdgeschoß weist laut Darstellung in der Ansicht Nordwesten eine Länge von 11,7 m und eine Höhe von 1,40 m auf, was einer Ansichtsfläche von 16,38 m² entspricht. Zusätzlich in Erscheinung treten die Stützen mit einer Gesamtansichtsfläche von ca. 2,4 m². Die Ansichtsfläche der gesamten nordwestlichen Gebäudefront bezogen auf das Urgelände beträgt ca. 96 m². Demnach entspricht die Ansichtsfläche im Bereich der nordwestlichen Balkonaußenkante ca. 20% der Gesamtansichtsfläche der nordwestlichen Gebäudefront (Außenwandfläche) bzw. ca. 44% der Erdgeschoßaußenwandfläche. Das Verhältnis Ansichtshöhe Balkonbrüstung zur Geschoßhöhe beträgt ca. 46%. Aus bautechnischer Sicht tritt daher die Balkonbrüstung im Erdgeschoß samt Stützen nicht als eigenständige Gebäudefront in Erscheinung. Zu beachten ist allerdings, dass der Balkon 3,50 m gegenüber der eigentlichen Außenwand-Gebäudefront des Erdgeschoßes vorspringt und somit 2,39 m in den Mindestabstandsbereich für das Erdgeschoß ragt sowie eine Länge von 11,7 m aufweist, was bei einer Gesamtlänge des Gebäudes von 13,20 m , ca. 89% entspricht. Aus bautechnischer Sicht wird aufgrund der vorliegenden Dimensionen des Balkons, insbesondere dessen Tiefe von 3,50 m das gewöhnliche Ausmaß im Sinne Paragraph 4, Ziffer 30, Stmk. BauG deutlich überschritten. Der nordwestliche Erdgeschoßbalkon tritt daher in der vorliegenden Ausgestaltung aus bautechnischer Sicht abstandsrelevant in Erscheinung und verletzt daher die Abstandsvorschriften. Was den nordwestlichen Balkon im Obergeschoß anbelangt, so kann festgestellt werden, dass dieser nicht überdacht ist und eine Ansichtsfläche bei Annahme einer durchgehenden Glasbrüstung von 16,38 m² (wie der Erdgeschoßbalkon) aufweist und daher aus fachlicher Sicht im Verhältnis zur dahinterliegenden Außenwandfront nicht überwiegend in Erscheinung tritt, sodass keine eigenständige Gebäudefront entsteht. Hinsichtlich der vorliegenden Balkontiefe von 1,50 m und der vorliegenden Länge von 11,7 m kann aus bautechnischer Sicht festgestellt werden, dass es sich dabei um einen Balkon im gewöhnlichen Ausmaß im Sinne § 4 Z. 30 Stmk. BauG. handelt. Die Gebäudefront ist daher im Obergeschoß im Bereich der nordwestlichen Außenwand anzusetzen.Was den nordwestlichen Balkon im Obergeschoß anbelangt, so kann festgestellt werden, dass dieser nicht überdacht ist und eine Ansichtsfläche bei Annahme einer durchgehenden Glasbrüstung von 16,38 m² (wie der Erdgeschoßbalkon) aufweist und daher aus fachlicher Sicht im Verhältnis zur dahinterliegenden Außenwandfront nicht überwiegend in Erscheinung tritt, sodass keine eigenständige Gebäudefront entsteht. Hinsichtlich der vorliegenden Balkontiefe von 1,50 m und der vorliegenden Länge von 11,7 m kann aus bautechnischer Sicht festgestellt werden, dass es sich dabei um einen Balkon im gewöhnlichen Ausmaß im Sinne Paragraph 4, Ziffer 30, Stmk. BauG. handelt. Die Gebäudefront ist daher im Obergeschoß im Bereich der nordwestlichen Außenwand anzusetzen. Zusammenfassend kann aus bautechnischer Sicht festgestellt werden, dass entsprechend den Angaben im Einreichplan vom 26.02.2015 die Grenz- und Gebäudeabstände für die Außenwand-Gebäudefronten des gegenständlichen Wohnhauses eingehalten werden. Der nordwestliche Balkon im Erdgeschoß überschreitet jedoch das gewöhnliche Ausmaß im Sinne § 4 Z. 30 Stmk. BauG, sodass dieser abstandsrelevant in Erscheinung tritt und die Abstandsvorschriften verletzt.Zusammenfassend kann aus bautechnischer Sicht festgestellt werden, dass entsprechend den Angaben im Einreichplan vom 26.02.2015 die Grenz- und Gebäudeabstände für die Außenwand-Gebäudefronten des gegenständlichen Wohnhauses eingehalten werden. Der nordwestliche Balkon im Erdgeschoß überschreitet jedoch das gewöhnliche Ausmaß im Sinne Paragraph 4, Ziffer 30, Stmk. BauG, sodass dieser abstandsrelevant in Erscheinung tritt und die Abstandsvorschriften verletzt. Angemerkt wird, dass bei Geschoßhöhen von mehr als 3,0 m, wie sie in der Baubeschreibung vom 22.07.2014 angegeben werden, die Abstandsermittlung

§ 13Abs 6 Stmk. Bau

G mit einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3 m über dem natürlichen Gelände vorzunehmen wäre. Diese Baubeschreibung weicht jedoch hinsichtlich der Höhenangaben vom später eingereichten, genehmigten Einreichplan vom 26.02.2015 (Bezeichnung: 4. Austauschplan) ab und dürfte somit hinsichtlich der Höhen überholt sein.“Angemerkt wird, dass bei Geschoßhöhen von mehr als 3,0 m, wie sie in der Baubeschreibung vom 22.07.2014 angegeben werden, die Abstandsermittlung

Paragraph 13, Absatz 6, Stmk. BauG mit einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3 m über dem natürlichen Gelände vorzunehmen wäre. Diese Baubeschreibung weicht jedoch hinsichtlich der Höhenangaben vom später eingereichten, genehmigten Einreichplan vom 26.02.2015 (Bezeichnung: 4. Austauschplan) ab und dürfte somit hinsichtlich der Höhen überholt sein.“ Da dieser Balkon (Terrasse) in der projektgegenständlichen Ausführung aufgrund der damit einhergehenden Abstandsverletzungen gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin nicht genehmigungsfähig war, war eine Projektänderung unumgänglich. Die Konsenswerberin hat die im Spruch dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Änderungen und Konkretisierungen im Rahmen der Verhandlung auch vorgenommen. Die so vorgenommene Projektänderung des Balkons/ Terrasse wurde vom beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen einer gutachterlichen Beurteilung unterzogen und stellte dieser folgendes fest: „Aufgrund der Reduktion der Balkontiefe des Erdgeschoßbalkons auf 2,50 Meter kann festgestellt werden, dass der Erdgeschoßbalkon nunmehr mit seiner Außenkante einen Grenzabstand zur nordwestlichen Grundstücksgrenze (Beschwerdeführerin B) von zumindest 1,61 Meter aufweist. Demgemäß ragt die Balkonplatte nunmehr bei einem Mindestgrenzabstand für das Erdgeschoß von 3,0 Metern, 1,39 Meter in den Mindestabstandsbereich. Dabei handelt es sich aus bautechnischer Sicht, um ein gewöhnliches Ausmaß in Relation zur Außenwandgebäudefront. Aufgrund der Reduktion der Balkontiefe kann aus bautechnischer Sicht festgestellt werden, dass es nunmehr beim Erdgeschoßbalkon um einen vorspringenden Bauteil in gewöhnlichem Ausmaß im Sinne § 4 Z 30 Stmk. BauG.„Aufgrund der Reduktion der Balkontiefe des Erdgeschoßbalkons auf 2,50 Meter kann festgestellt werden, dass der Erdgeschoßbalkon nunmehr mit seiner Außenkante einen Grenzabstand zur nordwestlichen Grundstücksgrenze (Beschwerdeführerin B) von zumindest 1,61 Meter aufweist. Demgemäß ragt die Balkonplatte nunmehr bei einem Mindestgrenzabstand für das Erdgeschoß von , 3,0 Metern, 1,39 Meter in den Mindestabstandsbereich. Dabei handelt es sich aus bautechnischer Sicht, um ein gewöhnliches Ausmaß in Relation zur Außenwandgebäudefront. Aufgrund der Reduktion der Balkontiefe kann aus bautechnischer Sicht festgestellt werden, dass es nunmehr beim Erdgeschoßbalkon um einen vorspringenden Bauteil in gewöhnlichem Ausmaß im Sinne , Paragraph 4, Ziffer 30, Stmk. BauG. Die beiden verbleibenden Stützen samt Trägern (Halbrahmen), die nach Ausführungen der Konsenswerberin aus statischen Gründen erforderlich sind, weisen mangels Überdeckung keine Gebäudeeigenschaften auf und treten aufgrund ihrer Dimensionierung und Mächtigkeit im Verhältnis zur Außenwandgebäudefront nicht als eigenständige, vorgeschobene Gebäudefront in Erscheinung. Zusammenfassend kann daher aus bautechnischer Sicht festgestellt werden, dass die nordwestlichen Balkone aufgrund der vorgenommenen Projektsänderungen nunmehr nicht abstandsrelevant in Erscheinung treten.“ Der beigezogene hydrogeologische und entwässerungstechnische Amtssachverständige erstatteten nachfolgendes Gutachten hinsichtlich der Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Erstbeschwerdeführer: „Mit Bescheid der Stadt Graz, Bau und Anlagenbehörde vom 25.01.2016, GZ: A17-BAB-136852/2015/0003 wurde über Ansuchen von Frau B S-S die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des Projektes „Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten inkl. Garage für zwei PKWs; Errichtung von zwei PKW-Abstellflächen im Freien, Geländeveränderungen und Errichtung von Stützmauern“ auf Grundstück Nr. x und x, KG W, G, M, T 41a unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. „Mit Bescheid der Stadt Graz, Bau und Anlagenbehörde vom 25.01.2016, , GZ: A17-BAB-136852/2015/0003 wurde über Ansuchen von Frau , B S-S die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des Projektes „Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten inkl. Garage für zwei PKWs; Errichtung von zwei PKW-Abstellflächen im Freien, Geländeveränderungen und Errichtung von Stützmauern“ auf Grundstück Nr. x und x, KG W, G, M, T 41a unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit der Eingabe vom 22.02.2016 hat die Sch S Rechtsanwälte GmbH namens dreier Beschwerdeführer (Ing. Mag. M G, H B und T I GmbH ) Beschwerde gegen des o.a. Bescheid der Stadt Graz erhoben.Mit der Eingabe vom 22.02.2016 hat die Sch S Rechtsanwälte GmbH namens dreier Beschwerdeführer (Ing. Mag. M G, H B und T römisch eins GmbH ) Beschwerde gegen des o.a. Bescheid der Stadt Graz erhoben. Herr Ing. Mag. M G ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. x, EZ x, Te, G. Es soll in einem ersten Schritt die Frage fachtechnisch geprüft werden, ob das Grundstück Nr. x aufgrund seiner Situierung zum Bebauungsgrundstück überhaupt von der Niederschlagsentwässerung des Bebauungsgrundstückes betroffen sein kann. Herr Ing. Mag. M G ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. x, , EZ x, Te, G. Es soll in einem ersten Schritt die Frage fachtechnisch geprüft werden, ob das Grundstück Nr. x aufgrund seiner Situierung zum Bebauungsgrundstück überhaupt von der Niederschlagsentwässerung des Bebauungsgrundstückes betroffen sein kann. Falls ja – d.h. sollte die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Liegenschaft Grundstück Nr. x in Zusammenhalt mit § 57 Abs 2 Stmk. BauG nicht von vorn herein ausgeschlossen werden können -ergeht vom LVwG das Ersuchen um Erstellung von Befund und Gutachten mit der Frage, ob bei projektgemäßer Ausführung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens § 57 Abs 2 Stmk. BauG Rechnung getragen wird und hinsichtlich des Grundstückes des Beschwerdeführers keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen – allenfalls unter Vorschreibung von (gegebenenfalls der von DI H vorgeschlagenen, erforderlichenfalls konkretisierten) Auflagen – entstehen. Auflagen betreffend die Baudurchführung und jene, die für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auf Dauer erforderlich sind, wären dabei getrennt darzustellen.Falls ja – d.h. sollte die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Liegenschaft Grundstück Nr. x in Zusammenhalt mit Paragraph 57, Absatz 2, Stmk. BauG nicht von vorn herein ausgeschlossen werden können -ergeht vom LVwG das Ersuchen um Erstellung von Befund und Gutachten mit der Frage, ob bei projektgemäßer Ausführung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens Paragraph 57, Absatz 2, Stmk. BauG Rechnung getragen wird und hinsichtlich des Grundstückes des Beschwerdeführers keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen – allenfalls unter Vorschreibung von (gegebenenfalls der von DI H vorgeschlagenen, erforderlichenfalls konkretisierten) Auflagen – entstehen. Auflagen betreffend die Baudurchführung und jene, die für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auf Dauer erforderlich sind, wären dabei getrennt darzustellen. Unterlagen Für die Erstellung des Gutachtens lt. Auftrag standen folgende Unterlagen zur Verfügung: /1/ Bescheid der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde vom 25.01.2016, GZ.: A17-BAB-136852/2015/0003Bescheid der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde vom 25.01.2016, , GZ.: A17-BAB-136852/2015/0003 /2/ DI R P: „Befund und Geotechnisches Gutachten betreffend die Bebaubarkeit und die Verbringung von Niederschlagswässern auf dem Grundstück Nr. x, KG W“ GZ.: 2014/104 vom 24.03.2015 /3/ L B W: S-S, Neubau/Wohnhaus – 2 Wohneinheiten Adresse: Te, G, M KG: W, Gst.: .946, 480/38; 4. Austauschplan M 1:100 vom 26.02.2015 /4/ L B W: S-S, Neubau/Wohnhaus – 2 Wohneinheiten Adresse: Te, G, M KG: W, Gst.: .946, 480/38; 4. Zusatzplan M 1:100 vom 12.1.2014 /5/ Stadt Graz, Referat für Grundstücksentwässerung; Grundstücksentwässerung – Stellungnahme zum beantragten Bauvorhaben; GZ.: A17-040170/2014/0018 vom 17.06.2015 /6/ Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde; Stellungnahme – Entsorgung von Meteorwässern; vom 12.11.2015 /7/ Beschwerde vom 22.02.2016 durch die Sch S Rechtsanwälte GmbH namens dreier Beschwerdeführer ( Ing. Mag. M G, H B und T I GmbH ) gegen den Bescheid der Stadt Graz vom 25.01.2016, GZ.: A17-BAB-136852/2015/0003Beschwerde vom 22.02.2016 durch die Sch S Rechtsanwälte GmbH namens dreier Beschwerdeführer ( Ing. Mag. M G, H B und T römisch eins GmbH ) gegen den Bescheid der Stadt Graz vom 25.01.2016, GZ.: A17-BAB-136852/2015/0003 /8/ Ortsaugenschein am 15.09.2016 ( L , S ) Ortsaugenschein am 15.09.2016 Im Zuge des Ortsaugenscheines vom 15.09.2016 konnte festgestellt werden, dass die gegenständlichen Grundstücke x und x, KG W, ausgehend vom Weg Te in Richtung SSW ansteigend einen flachen Hang bilden. Der unterste Hangbereich (nahe Te) ist bebaut bzw. stark anthropogen überprägt (Terrassen im Bereich der geplanten Zufahrt). Die Höhendifferenz beträgt über die Längserstreckung des Grundstückes von ca. 52 m an die 10,5 Hm, was einem durchschnittlichen Gefälle von 11% entspricht und die Angaben aus Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. bestätigt. Zudem ergab der Ortsaugenschein, wie auch aus Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. schon ersichtlich, dass der Hang in Richtung SE, sprich in Richtung Grundstück Nr. x, leicht ansteigt. Zudem ist den in Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargestellten Schnitten B-B bis F-F zu entnehmen, dass das Grundstück Nr. x (und auch

  1. x)tiefer als das Grundstück Nr. x zu liegen kommt. Zu den vorgelegten Planunterlagen Aus Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ist ersichtlich, dass der Sickerschacht ca. 4 von der Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. x errichte werden soll. Die Verrieselungsmulden befinden sich in Entfernungen von 6m (nördliche, morphologisch tiefer gelegene Mulde) und 13 m (südlichem, morphologisch höher gelegene Mulde) zum Grundstück Nr. x. Zusammenfassung und Schlussfolgerung: Zur Frage ob das Grundstück Nr. x aufgrund der Situierung zum Baugrundstück überhaupt von der Niederschlagsentwässerung des Bebauungsgrundstückes betroffen sein kann wird festgestellt, dass eine Beeinflussung ausgeschlossen werden kann. Dies begründet sich vor allem darin, dass das Bebauungsgrundstück morphologisch tiefer liegt und zudem noch durch Geländeveränderungen gegenüber dem Grundstück Nr. x eingetieft wird. Zudem kommt die Basis des geplanten Versickerungsschachtes projektsgemäß auf – 5,53m zu liegen (0,0 ist projektsgemäß 420,92 müA) wodurch eine Versickerung auf Seehöhe 415,39 müA erfolgen kann. Eine Ausbreitung des versickernden Wassers im Untergrund in Richtung SE (=hangaufwärts in Richtung Gst.
  2. x)ist jedenfalls nicht zu erwarten. Die Entfernung und Höhenlage der Verrieselungsmulden zu Grundstück Nr. x sowie deren Aufbau mit Notüberläufen bzw. unterlagerndem Schotterkoffer mit Sickersäulen schließt eine Beeinflussung des Grundstückes des Beschwerdeführers ebenfalls aus.“ Über Befragung des rechtsfreundlichen Vertreters von Frau H B hat der entwässerungstechnische Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung ebenfalls festgestellt, dass beim projektmäßig angenommenen Regenereignis (5 – Jährlichkeit und Dauer von 15 Minuten) die Verrieselungsmulden ausreichend dimensioniert sind und es auch zu keiner Beeinträchtigung des Grundstücks der Frau B kommt. Die gutachterlichen Äußerungen blieben seitens der Beschwerdeführer unwidersprochen.Über Befragung des rechtsfreundlichen Vertreters von Frau H B hat der entwässerungstechnische Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung ebenfalls festgestellt, dass beim projektmäßig angenommenen Regenereignis , (5 – Jährlichkeit und Dauer von 15 Minuten) die Verrieselungsmulden ausreichend dimensioniert sind und es auch zu keiner Beeinträchtigung des Grundstücks der Frau B kommt. Die gutachterlichen Äußerungen blieben seitens der Beschwerdeführer unwidersprochen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I. Zum Beschluss:römisch eins. Zum Beschluss: Die T I GmbH war zum Zeitpunkt der Durchführung der erstinstanzlichen Bauverhandlung am 04.12.2014 grundbücherliche Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. x, einkommend in der EZ x der KG W, als welche sie im Zuge der Verhandlung auch Einwendungen im Sinne des § 26 des Steiermärkischen Baugesetzes getätigt hat. Die T römisch eins GmbH war zum Zeitpunkt der Durchführung der erstinstanzlichen Bauverhandlung am 04.12.2014 grundbücherliche Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. x, einkommend in der EZ x der KG W, als welche sie im Zuge der Verhandlung auch Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, des Steiermärkischen Baugesetzes getätigt hat. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ist allerdings ein Eigentümerwechsel hinsichtlich des Grundstückes Nr. x der KG W eingetreten und – neben anderen – der Erstbeschwerdeführer, Herr Ing. Mag. M G, zu B-LNR27 und B-LNR28 der Einlagezahl x, KG W bücherlicher Miteigentümer des Grundstückes Nr. x derselben EZ im Ausmaß von gesamt 20/2640-anteilen geworden. Der Eigentumsübergang hinsichtlich der Einlagezahl x wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 11.12.2015, TZ: 20962/2015 vollzogen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ist allerdings ein Eigentümerwechsel hinsichtlich des Grundstückes Nr. x der KG W eingetreten und – neben anderen – der Erstbeschwerdeführer, Herr Ing. Mag. M G, zu B-LNR27 und B-LNR28 der Einlagezahl x, KG W bücherlicher Miteigentümer des Grundstückes Nr. x derselben EZ im Ausmaß von gesamt 20/2640-anteilen geworden. Der Eigentumsübergang hinsichtlich der Einlagezahl x wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 11.12.2015, TZ: 20962 aus 2015, vollzogen. Ab diesem Tage war die T I GmbH somit nicht mehr grundbücherliche Eigentümerin des an das Bebauungsgrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. x, wodurch sie ihre Nachbareigenschaft im Sinne des § 4 Z 44 Steiermärkisches Baugesetz und der damit einhergehenden Parteistellung verlustig ging.Ab diesem Tage war die T römisch eins GmbH somit nicht mehr grundbücherliche Eigentümerin des an das Bebauungsgrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. x, wodurch sie ihre Nachbareigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 44, Steiermärkisches Baugesetz und der damit einhergehenden Parteistellung verlustig ging. § 7 VwGVG tituliert zwar „Beschwerderecht und Beschwerdefrist“, enthält aber keine Bestimmungen zu den Beschwerderechten. Wem die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) zukommt, regelt nicht § 7, sondern Art. 132 Abs 1 bis Abs 4 B-VG oder das Materiengesetz in Verbindung mit Art. 132 Abs 5 B-VG. Bei der Bescheidbeschwerde (Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG) bestehen Beschwerdeberechtigungen nur, wenn der Beschwerdeführer behauptet “in seinen Rechten verletzt zu sein“. Es genügt die bloße Behauptung der Verletzung dieser subjektiven Rechte, wobei die Rechtsverletzung nach den Umständen zumindest möglich sein muss (VwGH 19.12.2012, 2009/04/0182; 21.12.2004, 2004/04/0208). Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen kann. Paragraph 7, VwGVG tituliert zwar „Beschwerderecht und Beschwerdefrist“, enthält aber keine Bestimmungen zu den Beschwerderechten. Wem die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) zukommt, regelt nicht Paragraph 7,, sondern Artikel 132, Absatz eins bis , Absatz 4, B-VG oder das Materiengesetz in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 5, B-VG. Bei der Bescheidbeschwerde (Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) bestehen Beschwerdeberechtigungen nur, wenn der Beschwerdeführer behauptet “in seinen Rechten verletzt zu sein“. Es genügt die bloße Behauptung der Verletzung dieser subjektiven Rechte, wobei die Rechtsverletzung nach den Umständen zumindest möglich sein muss (VwGH 19.12.2012, 2009/04/0182; 21.12.2004, 2004/04/0208). Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen kann. Das Steiermärkische Baugesetz knüpft die Parteistellung an die Eigenschaft als Nachbar, wie sich unzweifelhaft aus § 26 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz ergibt.

§ 4

Z 44 ist Nachbar der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können. Das Steiermärkische Baugesetz knüpft die Parteistellung an die Eigenschaft als Nachbar, wie sich unzweifelhaft aus Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz ergibt.

Paragraph 4, Ziffer 44, ist Nachbar der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können. Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen und nunmehr angefochtenen Baubewilligungbescheides vom 25.01.2016 war die T I GmbH aufgrund des am 11.12.2015 grundbücherlich vollzogenen Eigentumsübergangs u.a. auf den nunmehrigen Erstbeschwerdeführer nicht mehr Nachbarin zum Bebauungsgrundstück und damit auch nicht mehr Partei des Verfahrens. Die Zustellung des Bescheides vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, vermag doch eine solche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine (juristische oder natürliche) Person nicht zur Partei des Verfahrens zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht – im Gegenstande: nicht mehr – gegeben sind (VwGH vom 11.12.2009, GZ: 2009/17/0222).Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen und nunmehr angefochtenen Baubewilligungbescheides vom 25.01.2016 war die T römisch eins GmbH aufgrund des am 11.12.2015 grundbücherlich vollzogenen Eigentumsübergangs u.a. auf den nunmehrigen Erstbeschwerdeführer nicht mehr Nachbarin zum Bebauungsgrundstück und damit auch nicht mehr Partei des Verfahrens. Die Zustellung des Bescheides vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, vermag doch eine solche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine (juristische oder natürliche) Person nicht zur Partei des Verfahrens zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht – im Gegenstande: nicht mehr – gegeben sind (VwGH vom 11.12.2009, GZ: 2009/17/0222). Mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben war die Beschwerde der T I GmbH daher als unzulässig zurückzuweisen. Mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben war die Beschwerde der T römisch eins GmbH daher als unzulässig zurückzuweisen. II. Zum Erkenntnis:römisch zwei. Zum Erkenntnis: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 26Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. Bau

G), LGBl. Nr. 95/1995 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 29/2014, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
  2. die Abstände (§ 13);
  3. die Abstände (Paragraph 13,);
  4. den Schallschutz (§ 77 Abs 1)
  5. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
  6. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2)
  7. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
  8. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
  9. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
  10. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs 6).
  11. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).

§ 57Abs 2 Stmk. Bau

G sind die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Paragraph 57, Absatz 2, Stmk. BauG sind die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

§ 88Stmk. Bau

G dürfen bei Veränderungen des Geländes

den §§ 19 oder 20 damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.

Paragraph 88, Stmk. BauG dürfen bei Veränderungen des Geländes

den , Paragraphen 19, oder 20 damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung nachfolgende Feststellungen und Erwägungen zu Grunde: Die Beschwerdeführer haben als Nachbarn im Sinne des § 4 Z 44 Stmk. BauG

§ 27Abs 1 und 2 Bau

G rechtzeitig Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben. Die Beschwerdeführer haben als Nachbarn im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG

Paragraph 27, Absatz eins und 2 BauG rechtzeitig Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben. Hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerdevorbringen ist im Einzelnen folgendes auszuführen: Was die Beschwerdevorbringen betreffend die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Bau- und Beschreibungsunterlagen bzw. der aufgezeigten Unstimmigkeiten betrifft, waren die Beschwerdeführer insofern im Recht, als die Planunterlagen von der Baubeschreibung divergierten und wurden diese durch Vorlage der adaptierten Baubeschreibung vom 06.10.2016, welche die Konsenswerberin in der Verhandlung vorgelegt hat und die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bildet, in Übereinstimmung gebracht und deren Übereinstimmung vom bautechnischen Amtssachverständigen abschließend festgestellt. Der Nachbar kann Mängel in den Planunterlagen grundsätzlich dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (VwGH 03.10.2013, 2010/06/0197). Die Nachbarn haben jedoch kein Recht auf Entsprechung der Projektunterlagen mit § 23 Stmk. BauG, solange diese die Wahrung ihrer Nachbarrechte zulassen. Aufgrund der im Gegenstande vorliegenden Unklarheiten zwischen der Beschreibung und den Planunterlagen war diese Klarstellung erforderlich, sodass nunmehr die Beurteilung, ob die gesetzlich normierten Abstandsregelungen eingehalten werden, worauf der Nachbar einen Rechtsanspruch hat, auf einem in sich schlüssigen Projekt fußen.Was die Beschwerdevorbringen betreffend die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Bau- und Beschreibungsunterlagen bzw. der aufgezeigten Unstimmigkeiten betrifft, waren die Beschwerdeführer insofern im Recht, als die Planunterlagen von der Baubeschreibung divergierten und wurden diese durch Vorlage der adaptierten Baubeschreibung vom 06.10.2016, welche die Konsenswerberin in der Verhandlung vorgelegt hat und die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bildet, in Übereinstimmung gebracht und deren Übereinstimmung vom bautechnischen Amtssachverständigen abschließend festgestellt. Der Nachbar kann Mängel in den Planunterlagen grundsätzlich dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (VwGH 03.10.2013, 2010/06/0197). Die Nachbarn haben jedoch kein Recht auf Entsprechung der Projektunterlagen mit Paragraph 23, Stmk. BauG, solange diese die Wahrung ihrer Nachbarrechte zulassen. Aufgrund der im Gegenstande vorliegenden Unklarheiten zwischen der Beschreibung und den Planunterlagen war diese Klarstellung erforderlich, sodass nunmehr die Beurteilung, ob die gesetzlich normierten Abstandsregelungen eingehalten werden, worauf der Nachbar einen Rechtsanspruch hat, auf einem in sich schlüssigen Projekt fußen. Was Abflussverhältnisse und Beseitigung der Niederschlagswässer betrifft, so ist aufgrund der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen der Fachbereiche Hydrogeologie und Entwässerungstechnik eine Beeinträchtigung durch die Niederschlagsentwässerung des Bebauungsgrundstückes hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht zu gewärtigen. Was die geltend gemachten Abstandsverletzungen betrifft, so hat der bautechnische Amtssachverständigen unzweifelhaft festgestellt, dass gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die gesetzlich vorgegebenen Grenz- und Gebäudeabstände eingehalten werden. Die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar, wurden umfassend erörtert; durch die Klarstellung der Geschoßhöhen nunmehr auch in der Baubeschreibung, ist auch klargestellt, dass ein Anwendungsfall des § 13 Abs 6 Stmk. BauG nicht gegeben ist. Zur Frage von Herrn Ing. Mag. G, inwieweit die Außentreppe im Bereich der südöstlichen Gebäudefront abstandsrelevant in Erscheinung tritt, wurde seitens des bautechnischen Amtssachverständigen zweifelsfrei festgestellt, dass sich diese Treppe fast vollständig unterhalb des natürlichen Geländes befindet (Treppe fluchtet mit dem geänderten Geländeverlauf) und dem hier nicht abstandsrelevanten Kellergeschoß zuzuordnen ist, weshalb die gegenständliche Außentreppe nicht abstandsrelevant in Erscheinung tritt. Zur Frage, ob in diesem Bereich eine Stützmauer zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers Ing. Mag. G projektiert bzw. in den Plänen dargestellt ist, wurde aus bautechnischer Sicht festgestellt, dass eine derartige Stützwand weder in den Grundrissen, noch in den Ansichten erkennbar ist und auch in der Baubeschreibung eine derartige Stützmauer nicht beschrieben ist. Eine solche ist daher nicht projektgegenständlich und daher auch nicht von der Bewilligung, welche allein antragsbezogen ist, handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren doch um ein Projektgenehmigungsverfahren, umfasst. Was die geltend gemachten Abstandsverletzungen betrifft, so hat der bautechnische Amtssachverständigen unzweifelhaft festgestellt, dass gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die gesetzlich vorgegebenen Grenz- und Gebäudeabstände eingehalten werden. Die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar, wurden umfassend erörtert; durch die Klarstellung der Geschoßhöhen nunmehr auch in der Baubeschreibung, ist auch klargestellt, dass ein Anwendungsfall des Paragraph 13, Absatz 6, Stmk. BauG nicht gegeben ist. Zur Frage von Herrn Ing. Mag. G, inwieweit die Außentreppe im Bereich der südöstlichen Gebäudefront abstandsrelevant in Erscheinung tritt, wurde seitens des bautechnischen Amtssachverständigen zweifelsfrei festgestellt, dass sich diese Treppe fast vollständig unterhalb des natürlichen Geländes befindet (Treppe fluchtet mit dem geänderten Geländeverlauf) und dem hier nicht abstandsrelevanten Kellergeschoß zuzuordnen ist, weshalb die gegenständliche Außentreppe nicht abstandsrelevant in Erscheinung tritt. Zur Frage, ob in diesem Bereich eine Stützmauer zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers Ing. Mag. G projektiert bzw. in den Plänen dargestellt ist, wurde aus bautechnischer Sicht festgestellt, dass eine derartige Stützwand weder in den Grundrissen, noch in den Ansichten erkennbar ist und auch in der Baubeschreibung eine derartige Stützmauer nicht beschrieben ist. Eine solche ist daher nicht projektgegenständlich und daher auch nicht von der Bewilligung, welche allein antragsbezogen ist, handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren doch um ein Projektgenehmigungsverfahren, umfasst. Was die Zweibeschwerdeführerin, Frau H B betrifft so wurde die ursprünglich bestehende Abstandsverletzung durch den nordwestlichen Balkon im Erdgeschoß, welcher das gewöhnliche Ausmaß im Sinne des § 4 Z 30 Stmk. BauG überschritten hat, durch die im Spruch dieses Erkenntnisses umschriebene Projektänderung, welche die Konsenswerberin, Frau B S-S in der Verhandlung vorgenommen hat, beseitigt. Diese ist zwar nicht in der planlichen Darstellung enthalten, da der einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildende Plan, der

  1. Austauschplan vom 26.02.2015, Projektnummer: 14-062, EP01 der L B W GmbH & Co KG dahingehend nicht adaptiert wurde bzw. auch nicht durch einen neuen Plan ersetzt wurde – dieser weißt daher nach wie vor den Balkon/Terrasse in seiner ursprünglichen Ausgestaltung auf – es ist hier jedoch die im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtliche, die planliche Darstellung in ihren Ausmaßen einschränkende Beschreibung maßgeblich. Diese Maßgeblichkeit der Beschreibung gegenüber der planlichen Darstellung des Balkons (Terrasse) wurde auch spruchgemäß festgelegt und erfasst die Baubewilligung daher nur diesen geringer dimensionierten Balkon/ Terrasse und nur mehr die 2 nördlichsten Stützen.Was die Zweibeschwerdeführerin, Frau H B betrifft so wurde die ursprünglich bestehende Abstandsverletzung durch den nordwestlichen Balkon im Erdgeschoß, welcher das gewöhnliche Ausmaß im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 30, Stmk. BauG überschritten hat, durch die im Spruch dieses Erkenntnisses umschriebene Projektänderung, welche die Konsenswerberin, Frau B S-S in der Verhandlung vorgenommen hat, beseitigt. Diese ist zwar nicht in der planlichen Darstellung enthalten, da der einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildende Plan, der
  2. Austauschplan vom 26.02.2015, Projektnummer: 14-062, EP01 der L B W GmbH & Co KG dahingehend nicht adaptiert wurde bzw. auch nicht durch einen neuen Plan ersetzt wurde – dieser weißt daher nach wie vor den Balkon/Terrasse in seiner ursprünglichen Ausgestaltung auf – es ist hier jedoch die im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtliche, die planliche Darstellung in ihren Ausmaßen einschränkende Beschreibung maßgeblich. Diese Maßgeblichkeit der Beschreibung gegenüber der planlichen Darstellung des Balkons (Terrasse) wurde auch spruchgemäß festgelegt und erfasst die Baubewilligung daher nur diesen geringer dimensionierten Balkon/ Terrasse und nur mehr die 2 nördlichsten Stützen. Was die seitens des Zweitbeschwerdeführers behauptete Nichtigkeit infolge Gehörsentzugs wegen Erlassung des angefochtenen Bescheides vor Ablauf der Stellungnahmefrist seiner Rechtsvorgängerin, der T I GmbH betrifft, ist folgendes auszuführen:Was die seitens des Zweitbeschwerdeführers behauptete Nichtigkeit infolge Gehörsentzugs wegen Erlassung des angefochtenen Bescheides vor Ablauf der Stellungnahmefrist seiner Rechtsvorgängerin, der T römisch eins GmbH betrifft, ist folgendes auszuführen: Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH vom 26.02.2015, Zl 2015/07/0005). Eine „Nichtigkeitsbedrohung“ des angefochtenen Bescheids kann in der Verletzung des Parteiengehörs also nicht erblickt werden. Darüber hinaus ist im beschwerdegegenständlichen Fall aber mit aller Deutlichkeit hervorzuheben, dass weder die T I GmbH noch der Erstbeschwerdeführer die Baubehörde erster Instanz über den bereits am 11.12.2015 vollzogenen Eigentumsübergang in Kenntnis gesetzt haben. Durch Einsicht in die Bezug habende Tagebuchzahl hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Erkenntnis gewonnen, da auch im Beschwerdevorbringen die Nennung des genauen Zeitpunkts des Eigentumsübergangs unterblieben ist. Diese Mitteilung wäre aber jedenfalls im Rahmen der die Parteien treffende Mitwirkungspflicht geboten gewesen und hat sich Herr Ing. Mag. G aufgrund dieses nachlässigen Verhaltens selbst der unmittelbaren Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs begeben. Der Vorwurf des Gehörsentzugs durch die belangte Behörde relativiert sich durch die Vorenthaltung dieser doch wesentlichen Information über die bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erlangte Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers, die erstmals als Begründung für die Beschwerdelegitimation dargetan wurde. Ungeachtet dessen wurde dem Zweitbeschwerdeführer seitens des Landesverwaltungsgericht Steiermark, obgleich er es im Beschwerdevorbringen selbst unterlassen hat, eine substantiierte Rechtsverletzung in Zusammenhang mit der Entwässerungsthematik darzutun, im ergänzenden Ermittlungsverfahren ausreichend Gehör eingeräumt.Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH vom 26.02.2015, , Zl 2015/07/0005). Eine „Nichtigkeitsbedrohung“ des angefochtenen Bescheids kann in der Verletzung des Parteiengehörs also nicht erblickt werden. Darüber hinaus ist im beschwerdegegenständlichen Fall aber mit aller Deutlichkeit hervorzuheben, dass weder die T römisch eins GmbH noch der Erstbeschwerdeführer die Baubehörde erster Instanz über den bereits am 11.12.2015 vollzogenen Eigentumsübergang in Kenntnis gesetzt haben. Durch Einsicht in die Bezug habende Tagebuchzahl hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Erkenntnis gewonnen, da auch im Beschwerdevorbringen die Nennung des genauen Zeitpunkts des Eigentumsübergangs unterblieben ist. Diese Mitteilung wäre aber jedenfalls im Rahmen der die Parteien treffende Mitwirkungspflicht geboten gewesen und hat sich Herr Ing. Mag. G aufgrund dieses nachlässigen Verhaltens selbst der unmittelbaren Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs begeben. Der Vorwurf des Gehörsentzugs durch die belangte Behörde relativiert sich durch die Vorenthaltung dieser doch wesentlichen Information über die bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erlangte Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers, die erstmals als Begründung für die Beschwerdelegitimation dargetan wurde. Ungeachtet dessen wurde dem Zweitbeschwerdeführer seitens des Landesverwaltungsgericht Steiermark, obgleich er es im Beschwerdevorbringen selbst unterlassen hat, eine substantiierte Rechtsverletzung in Zusammenhang mit der Entwässerungsthematik darzutun, im ergänzenden Ermittlungsverfahren ausreichend Gehör eingeräumt. Aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht Steiermark ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der darin erfolgten Bereinigung der von den Beschwerdeführern zu Recht geltend gemachten Unstimmigkeiten zwischen Planunterlagen und Baubeschreibung und der von der Konsenswerberin erfolgten Projektkonkretisierung bzw. –abänderung, durch welche die Bewilligungsfähigkeit hergestellt wurde, waren die Beschwerden aufgrund und nach Maßgabe der erfolgten Änderungen abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist sowohl gegen den Beschluss als auch das Erkenntnis unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist sowohl gegen den Beschluss als auch das Erkenntnis unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.21.1221.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.