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{'item': 'LVwG 50.25-2291/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.10.2016 GeschäftszahlLVwG 50.25-2291/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde des Herrn Arch. DI J S vom 13.07.2016 auf Rechtsgrundlagen § 4 Z 44 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 75/2015 [im Folgenden Stmk. BauG], sowie § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden AVG), im Zusammenhalt mit Art. 132 Abs 1 Z 1 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 62/2016 (im Folgenden B-VG), mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde des Herrn Arch. DI J S vom 13.07.2016 auf Rechtsgrundlagen Paragraph 4, Ziffer 44, des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, [im Folgenden Stmk. BauG], sowie Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (im Folgenden AVG), im Zusammenhalt mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016, (im Folgenden B-VG), mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung z u r ü c k g e w i e s e n . II.

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde des Herrn L S vom 13.07.2016 keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch zwei.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde des Herrn L S vom 13.07.2016 keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid bestätigt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.08.2016 vorgelegten Beschwerde und dem der Beschwerde angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakt ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt: Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13.06.2016, GZ: A17-BAB-145952/2015/0004, Spruch I, wurde Herrn R K die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des ProjektesMit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13.06.2016, GZ: A17-BAB-145952/2015/0004, Spruch römisch eins, wurde Herrn R K die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des Projektes „

  1. Abbruch des bestehenden Supermarktes (332 m²),
  2. Errichtung eines Reihenhauses mit 3 Wohneinheiten sowie
  3. 6 PKW-Abstellplätze im Freien in G, Ggasse - Grundstücksnr.: .x, EZ.: x, KG.: W“ unter Vorschreibung von 30 Auflagen aufgrund des bei der Baubehörde am 10.03.2015 plan- und beschreibungsbelegt eingelangten Bauansuchens erteilt. Mit Schreiben vom 16.10.2015, GZ: A17-018954/2015/009, wurde die Bauverhandlung, unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen bei nicht fristgerechter Einwendungserhebung, für 02.11.2015 anberaumt. Im Zuge der am 02.11.2015 durchgeführten Bauverhandlung wurde von Seiten Herrn Arch. DI J S als Vertreter seines Sohnes, Herrn L S, Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG W, Folgendes vorgebracht: „Laut Flächenwidmung ist der gegenständliche Bauplatz als WR mit einer Dichte von 0,2 bis 0,4 ausgewiesen. Ich spreche mich gegen eine Überschreitung der ausgewiesenen Dichte von maximal 0,4 aus. Bei einer Bebauungsdichte von 0,4 beträgt die BGF 176,8 m². Das würde akzeptiert werden. Ich habe Bedenken, dass es sich hier um einen Präzedenzfall handeln könnte, welcher langfristig zu einer Verdichtung des gesamten Wohngebietes kommen könnte.“ Darüber hinaus schloss sie sich auch dem Vorbringen des Herrn Dr. H R an, welcher Folgendes vorbrachte: „Ich beanstande das Flachdach, weil alle umliegenden Häuser (etwa 400) mit einem Giebeldach ausgestattet sind.“ Nach Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens erließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den erwähnten Baubewilligungsbescheid, welcher auch Herrn Arch. DI J S zuging. In Bezug auf die projektierte Überschreitung der Bebauungsdichte des Projektes von 0,7 stützte sich die Behörde bei ihrer diesbezüglichen, amtswegigen Überprüfung auf ein Gutachten des Amtssachverständigen des Stadtplanungsamtes vom 21.08.2015, der schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt habe, dass die Dichte des geplanten Projektes von 0,7 und die damit verbundene Dichteüberschreitung im Bereich des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes im reinen Wohngebiet (Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,4) aus städtebaulichen Gründen tunlich und im Sinne des Schutzes des Ortsbildes zweckmäßig sei. Ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht wurde diesbezüglich von Behördenseite nicht angenommen. Auch in Bezug auf das von Seiten des Vertreters des Herrn L S im behördlichen Verfahren erstattete Vorbringen wurde behördlicherseits festgehalten, dass es sich hierbei nicht um die Geltendmachung von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG handle, sodass ein derartiges Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen sei. Nach Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens erließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den erwähnten Baubewilligungsbescheid, welcher auch Herrn Arch. DI J S zuging. In Bezug auf die projektierte Überschreitung der Bebauungsdichte des Projektes von 0,7 stützte sich die Behörde bei ihrer diesbezüglichen, amtswegigen Überprüfung auf ein Gutachten des Amtssachverständigen des Stadtplanungsamtes vom 21.08.2015, der schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt habe, dass die Dichte des geplanten Projektes von 0,7 und die damit verbundene Dichteüberschreitung im Bereich des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes im reinen Wohngebiet (Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,4) aus städtebaulichen Gründen tunlich und im Sinne des Schutzes des Ortsbildes zweckmäßig sei. Ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht wurde diesbezüglich von Behördenseite nicht angenommen. Auch in Bezug auf das von Seiten des Vertreters des Herrn L S im behördlichen Verfahren erstattete Vorbringen wurde behördlicherseits festgehalten, dass es sich hierbei nicht um die Geltendmachung von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG handle, sodass ein derartiges Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen sei. Gegen diesen Herrn DI L S am 20.06.2016 zugegangenen Bescheid erhob dieser in seinem Namen sowie „in Vertretung der Nachbarn“ unter Anschluss einer Vollmacht seines Sohnes, L S, Eigentümer des Grundstückes Nr. x, vom 02.11.2015, als für diesen in allen baurechtlichen Angelegenheiten des gegenständlichen Bauvorhabens Vertretungsbefugter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei darin ausschließlich die Frage der Bebauungsdichte wie folgt angezogen wurde: „Sachverhaltsdarstellung: Bestehendes Objekt: Das gegenständliche Objekt (Ggasse, ehem. Konsum, - Gst.Nr.: Bfl. x, EZ: x) befindet sich in einem – in den 60er Jahren – errichteten Siedlungsgebiet. (Reines Wohngebiet, Dichte 0,2 – 0,4) Das Grundstück war ursprünglich als Grünfläche vorgesehen, wurde jedoch – im Sinne der Nahversorgung – einvernehmlich mit den Nachbarn vom „Konsum-Österreich“ erworben und ebenfalls in den 60er bebaut. Lt. Bescheid des Baupolizeiamtes / Magistrat Graz vom 9.9.1980 wurde ein Zubau zum bestehenden Konsumgebäude bewilligt, welche eine Dichteerhöhung auf 0,76 (!) zur Folge hatte. Zur damaligen Bauverhandlung wurde als Anrainer jedoch nur das Grundstück Nr.: x, öffentliches Gut / Ggasse geladen. Die unmittelbar betroffenen Nachbarn wurden in dieses Verfahren nicht eingebunden. Bewilligtes Bauvorhaben: Abbruch eines ehemaligen Supermarktes (Konsum, Meinl) Errichtung eines Reihenhauses mit 3 WE sowie 6 PKW-Stellplätze. In G, W, Ggasse. Grundstücksnummer: x, EZ.: x, KG.: W Das bewilligte Bauvorhaben liegt

3.0 Flächenwidmungsplan 2002 im „Reinen Wohngebiet“ mit einem ausgewiesenen Bebauungsdichtewert von 0,2 – 0,4. Lt. städtebauamtlichem Gutachten vom 21.08.2015 führt der Amtssachverständige aus, daß die Dichte des bewilligten Projektes von 0,77 und die damit verbundene Dichteüberschreitung aus städtebauamtlichen Gründen „tunlich“ und im Sinne des Schutzes des Ortsbildes „zweckmäßig“ ist. Begründung der Beschwerde: Die Beschwerde richtet sich gegen das städtebauliche Gutachten mit der genehmigten Dichteerhöhung auf 0,77 und die damit resultierende Baubewilligung durch die Bau- und Anlagenbehörde. Das städtebauliche Gutachten stützt sich offensichtlich auf die bestehende Situation, welche bereits im Jahre 1980 bei der Genehmigung des Konsumzubaues (ohne Verfahrenseinbindung der Nachbarn) und der damit verbundenen Dichteüberschreitung (0,76) entstanden ist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Dichteüberschreitung aus städtebaulichen Gründen „tunlich“ und im Sinne des Schutzes des Ortsbildes „zweckmäßig“ sein soll. Hier handelt es sich um eine gut funktionierende Wohn-Siedlungsstruktur (Ortsbild) welche gerade aus städtebaulichen Gründen keinesfalls verdichtet werden sollte. Das im Gutachten protokollierte Argument, dass die Überschreitung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Dichte-Höchstwertes aus städtebaulicher Sicht an diesem „speziellen“ Bauplatz zulässig sein soll, ist unbegründet, nicht nachvollziehbar und verletzt die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.. Beschwerdeantrag: Aus diesen Gründen richte ich (wir) an das Landesverwaltungsgericht Stmk. den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurden von Seiten Herrn Arch. DI J S bzw. Herrn L S weitere Stellungnahmen nicht abgegeben. Auf Grundlage dieses sich bereits aus der Aktenlage ergebenen Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 8 AVG lautet wie folgt:Paragraph 8, AVG lautet wie folgt: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ Die maßgebenden baurechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 4 Z 44 Stmk. BauG: Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG: „
  1. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können.“ § 26 Abs 1 Stmk. BauG normiert Folgendes:Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG normiert Folgendes: „Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über 1.Ziffer eins die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist 2.Ziffer 2 die Abstände (§ 13);die Abstände (Paragraph 13,); 3.Ziffer 3 den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,) 4.Ziffer 4 die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,) 5.Ziffer 5 die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,) 6.Ziffer 6 die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).“die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).“ Im Beschwerdefall führt Herr Arch. DI J S u.a. auch in seinem Namen Beschwerde gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13.06.
  2. Arch. DI J S ist in G, Wweg, wohnhaft und ist ersichtlich, dass Eigentümer dieser Liegenschaft, Grundstück-Nr. x, KG W, sein Sohn Herr L S ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG bestimmt, dass beschwerdelegitimiert ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb Verwaltungsverfahrensrecht
  3. Auflage Rz 1027). Die Beschwerdelegitimation setzt grundsätzlich die Parteistellung in der mit Bescheid entschiedenen Sache voraus. In Bezug auf die diesbezügliche Voraussetzung der Nachbarstellung nach § 4 Z 44 Stmk. BauG wird im Bauverfahren auf das Eigentum der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen abgestellt, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Nahverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen des Stmk. BauG Schutz gewähren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bestimmt, dass beschwerdelegitimiert ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb Verwaltungsverfahrensrecht
  4. Auflage Rz 1027). Die Beschwerdelegitimation setzt grundsätzlich die Parteistellung in der mit Bescheid entschiedenen Sache voraus. In Bezug auf die diesbezügliche Voraussetzung der Nachbarstellung nach Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG wird im Bauverfahren auf das Eigentum der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen abgestellt, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Nahverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen des Stmk. BauG Schutz gewähren. Vor dem Hintergrund dieser Regelung ist Arch. DI J S als Nichteigentümer des Grundstückes x, KG W, auch nicht als Nachbar und Verfahrenspartei des Bauverfahrens zu sehen und war dessen Beschwerde in Ermangelung des Vorliegens der Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auch die bloße Zustellung eines Bescheides an einen am Verwaltungsverfahren Beteiligten, diesen noch nicht zur Verfahrenspartei macht, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung die gegenständlich objektiv gegeben sind (vgl. z.B. VwGH am 16.11.2011, 2011/17/0189). Die bloße Vertretung von Nachbarn im Beschwerdeverfahren macht den Vertreter jedenfalls auch nicht zum Beschwerdeführer.Vor dem Hintergrund dieser Regelung ist Arch. DI J S als Nichteigentümer des Grundstückes x, KG W, auch nicht als Nachbar und Verfahrenspartei des Bauverfahrens zu sehen und war dessen Beschwerde in Ermangelung des Vorliegens der Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auch die bloße Zustellung eines Bescheides an einen am Verwaltungsverfahren Beteiligten, diesen noch nicht zur Verfahrenspartei macht, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung die gegenständlich objektiv gegeben sind vergleiche z.B. VwGH am 16.11.2011, 2011/17/0189). Die bloße Vertretung von Nachbarn im Beschwerdeverfahren macht den Vertreter jedenfalls auch nicht zum Beschwerdeführer. Herr Arch. DI J S erhob überdies „in Vertretung der Nachbarn“ Beschwerde, wobei lediglich eine Vollmacht seines Sohnes L S in Bezug auf die Vertretung in allen baurechtlichen Angelegenheiten des in Rede stehenden Bauvorhabens vom 02.11.2015 vorgelegt wurde, sodass im Hinblick auf den nicht durch einen beruflichen Parteienvertreter vertretenen Herrn L S fallbezogen bei der Auslegung des Anbringens von einer wirksamen eingebrachten Beschwerde des Eigentümers des Grundstückes x ausgegangen wurde, andernfalls dieser um seinen Rechtsschutz gebracht würde (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. VwGH am 28.03.2006, 2005/06/0295). Herr Arch. DI J S erhob überdies „in Vertretung der Nachbarn“ Beschwerde, wobei lediglich eine Vollmacht seines Sohnes L S in Bezug auf die Vertretung in allen baurechtlichen Angelegenheiten des in Rede stehenden Bauvorhabens vom 02.11.2015 vorgelegt wurde, sodass im Hinblick auf den nicht durch einen beruflichen Parteienvertreter vertretenen Herrn L S fallbezogen bei der Auslegung des Anbringens von einer wirksamen eingebrachten Beschwerde des Eigentümers des Grundstückes x ausgegangen wurde, andernfalls dieser um seinen Rechtsschutz gebracht würde vergleiche in diesem Zusammenhang z.B. VwGH am 28.03.2006, 2005/06/0295). Im Beschwerdefall wurde von Nachbarseite bereits in der Bauverhandlung die Überschreitung der Bebauungsdichte durch das antragsgegenständliche Projekt moniert. Soweit sich der Beschwerdeführer, Herr L S in seiner Beschwerde als Nachbar nunmehr wiederrum gegen die behördlich bewilligte Bebauungsdichteüberschreitung wendet, ist ihm mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. bereits VwGH am 11.09.1997, 97/06/0134, und VwGH am 23.09.1999, 98/06/0196) aus der Bestimmung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht in Bezug auf eine einzuhaltende Bebauungsdichte ableiten lässt (vgl. z.B. auch Tripl/Schwarzbeck/Freiberger Steiermärkisches Baurecht Kommentar
  5. Auflage Anm. 226 u § 26 Stmk. BauG). Der Steiermärkische Landesgesetzgeber hat nämlich das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf die in § 26 Abs 1 und 4 Stmk. BauG taxativ aufgezählten Nachbarrechte beschränkt (vgl. z.B. VwGH am 06.10.2011, 2011/06/0003, unter Hinweis auf VwGH am 08.05.2003, 2001/06/0140). Im Lichte dieses Umstandes ging die belangte Behörde in ihrer Entscheidung somit zu Recht von einer diesbezüglich unzulässigen Einwendung aus. Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl. VwGH am 30.06.2015, 2015/03/0022). Dem zufolge hat das erkennende Verwaltungsgericht lediglich auf jene Beschwerdepunkte einzugehen, sofern mit diesen ein subjektiv öffentliches Recht verbunden ist und ist es dem Verwaltungsgerichten verwehrt, auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung eines angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Im Beschwerdefall wurde von Nachbarseite bereits in der Bauverhandlung die Überschreitung der Bebauungsdichte durch das antragsgegenständliche Projekt moniert. Soweit sich der Beschwerdeführer, Herr L S in seiner Beschwerde als Nachbar nunmehr wiederrum gegen die behördlich bewilligte Bebauungsdichteüberschreitung wendet, ist ihm mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. bereits VwGH am 11.09.1997, 97/06/0134, und VwGH am 23.09.1999, 98/06/0196) aus der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Nachbarrecht in Bezug auf eine einzuhaltende Bebauungsdichte ableiten lässt vergleiche , z.B. auch Tripl/Schwarzbeck/Freiberger Steiermärkisches Baurecht Kommentar
  6. Auflage Anmerkung 226 u Paragraph 26, Stmk. BauG). Der Steiermärkische Landesgesetzgeber hat nämlich das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf die in Paragraph 26, Absatz eins und 4 Stmk. BauG taxativ aufgezählten Nachbarrechte beschränkt vergleiche z.B. VwGH am 06.10.2011, 2011/06/0003, unter Hinweis auf VwGH am 08.05.2003, 2001/06/0140). Im Lichte dieses Umstandes ging die belangte Behörde in ihrer Entscheidung somit zu Recht von einer diesbezüglich unzulässigen Einwendung aus. Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv öffentlicher Rechte Gegenstand ist vergleiche VwGH am 30.06.2015, 2015/03/0022). Dem zufolge hat das erkennende Verwaltungsgericht lediglich auf jene Beschwerdepunkte einzugehen, sofern mit diesen ein subjektiv öffentliches Recht verbunden ist und ist es dem Verwaltungsgerichten verwehrt, auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung eines angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vorzunehmen vergleiche z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Ein inhaltliches Aufgreifen der Frage der Bebauungsdichte kam daher fallbezogen für das erkennende Gericht nicht in Betracht und war der diesbezüglichen Beschwerde daher keine Folge zu geben. Soweit in der Beschwerde vom 13.07.2016 Herr Arch. DI J S „in Vertretung der Nachbarn“ also nicht nur seines Sohnes L S agiert, wird festgehalten, dass weitere Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde nicht angeführt sind und auch ein entsprechendes Vollmachtsverhältnis zu bestimmten weiteren Nachbarn im in Rede stehenden Fall gar nicht dargetan wurde. Der bloße Hinweis auf die „Vertretung der Nachbarn“ ohne diesbezügliche natürliche oder juristische Personen anzuführen, ist daher fallbezogen nicht geeignet, jegliche Nachbarn zum Beschwerdeführer bzw. zur Beschwerdeführerin zu machen und liegt daher diesbezüglich eine Beschwerde allfälliger weiterer Nachbarn mangels erkennbarer Beschwerdeführer gegenständlich nicht vor. Im Hinblick auf die ausschließlich zu klärenden Rechtsfragen wurde von einer Verhandlungsdurchführung abgesehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.25.2291.2016

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