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{'item': 'LVwG 61.11-1115/2016'}

Obsah (8)§ 299§ 279§ 25a§ 68Art. 130Art. 131§ 2a§ 243

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.10.2016 GeschäftszahlLVwG 61.11-1115/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 299BAO aufgehoben wurde

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn Ing. H H, geb. xx, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Scheifling vom 15.02.2016, GZ: 002/850-2016/F, mit welchem der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheifling vom 03.12.2015, GZ: 001/850-2015/F,

Paragraph 299, BAO aufgehoben wurde z u R e c h t e r k a n n t : I.

§ 279Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 id

F BGBl Nr. 105/2014 (im Folgenden BAO) wird anlässlich der Bescheidbeschwerde vom 18.03.2016 der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Scheifling vom 15.02.2016, GZ: 002/850-2016/F, zur Gänze ersatzlosrömisch eins.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt , Nr. 105 aus 2014, (im Folgenden BAO) wird anlässlich der Bescheidbeschwerde vom 18.03.2016 der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Scheifling vom 15.02.2016, GZ: 002/850-2016/F, zur Gänze ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheifling vom 03.12.2015, GZ: 001/850-2015/F, wurde Herrn Ing. H H mit Spruchpunkt I.

den Bestimmungen des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971, LGBl Nr. 42/1971 idgF iVm der Wassergebührenverordnung 2014 der Marktgemeinde Scheifling die zu entrichtende Wasserverbrauchsgebühr für den Zeitraum von 30.12.2014 bis 05.11.2015 für die Liegenschaft Sgasse, S, mit einem Guthaben von € 16,52 vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt II. wurde für den Zeitraum 05.11.2015 bis 31.10.2016 die Wasserverbrauchsgebühr für dasselbe Objekt mit € 36,65 vorläufig festgesetzt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheifling vom 03.12.2015, GZ: 001/850-2015/F, wurde Herrn Ing. H H mit Spruchpunkt römisch eins.

den Bestimmungen des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1971, idgF in Verbindung mit der Wassergebührenverordnung 2014 der Marktgemeinde Scheifling die zu entrichtende Wasserverbrauchsgebühr für den Zeitraum von 30.12.2014 bis 05.11.2015 für die Liegenschaft Sgasse, S, mit einem Guthaben von € 16,52 vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde für den Zeitraum 05.11.2015 bis 31.10.2016 die Wasserverbrauchsgebühr für dasselbe Objekt mit € 36,65 vorläufig festgesetzt. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Scheifling vom 15.02.2016, GZ: 002/850-2016/F, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheifling vom 03.12.2015

§ 299BAO aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom 17.07.2015, GZ: 001/850-2015/F, Herrn Ing. H H als Eigentümer der Liegenschaft S, Sgasse, eine Wassergebühr für das Jahr 2015 in der Höhe von € 172,85 vorgeschrieben worden wäre. Gegen diese Vorschreibung wäre fristgerecht Berufung erhoben worden und wäre darüber in der Sitzung des Gemeinderates vom 17.12.2015 abgesprochen worden. Unabhängig der bereits erfolgten erstinstanzlichen Vorschreibung und des anhängigen Berufungsverfahrens wäre mit Bescheid des Bürgermeisters vom 03.12.2015, GZ: 001/850-2015/F für das Jahr 2015 die Wassergebühr hinsichtlich des verbrauchsabhängigen Anteils in der Höhe von € 31,17 festgesetzt worden. Da über die Festsetzung der Wassergebühren für das Jahr 2015, welche sich aus einer Grundgebühr, Wasserzählermiete und einer vom Wasserverbrauch abhängigen Gebühr zusammensetzen würde, ein Berufungsverfahren anhängig gewesen wäre und darüber der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 17.12.2015 zu entscheiden gehabt hätte, wären die Voraussetzungen des § 299 BAO vorgelegen, wonach die Abgabenbehörde auch von Amts wegen einen Bescheid aufheben könne, wenn sich der Spruch als nicht richtig erweisen würde.Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Scheifling vom 15.02.2016, GZ: 002/850-2016/F, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheifling vom 03.12.2015

Paragraph 299, BAO aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom 17.07.2015, GZ: 001/850-2015/F, Herrn Ing. H H als Eigentümer der Liegenschaft S, Sgasse, eine Wassergebühr für das Jahr 2015 in der Höhe von € 172,85 vorgeschrieben worden wäre. Gegen diese Vorschreibung wäre fristgerecht Berufung erhoben worden und wäre darüber in der Sitzung des Gemeinderates vom 17.12.2015 abgesprochen worden. Unabhängig der bereits erfolgten erstinstanzlichen Vorschreibung und des anhängigen Berufungsverfahrens wäre mit Bescheid des Bürgermeisters vom 03.12.2015, GZ: 001/850-2015/F für das Jahr 2015 die Wassergebühr hinsichtlich des verbrauchsabhängigen Anteils in der Höhe von € 31,17 festgesetzt worden. Da über die Festsetzung der Wassergebühren für das Jahr 2015, welche sich aus einer Grundgebühr, Wasserzählermiete und einer vom Wasserverbrauch abhängigen Gebühr zusammensetzen würde, ein Berufungsverfahren anhängig gewesen wäre und darüber der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 17.12.2015 zu entscheiden gehabt hätte, wären die Voraussetzungen des Paragraph 299, BAO vorgelegen, wonach die Abgabenbehörde auch von Amts wegen einen Bescheid aufheben könne, wenn sich der Spruch als nicht richtig erweisen würde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Begründung wird angeführt, der gegenständliche Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach wegen formeller Rechtswidrigkeit angefochten. Die Marktgemeinde Scheifling hätte bereits mit Bescheid vom 17.07.2015, GZ: 001/850-2015/F, die Wassergebühren für das Jahr 2015 festgesetzt. Dieser Festsetzung wäre ein Wasserverbrauch von 53 m³ zugrunde gelegt worden. Mit Bescheid vom 03.12.2015, GZ: 001/850-2015/F, wären die Gebühren mit denselben Berechnungsgrundlagen, aber mit dem zum Jahresende tatsächlich abgelesenen Verbrauchswert neu vorgeschrieben worden. Dieser Bescheid wäre nicht angefochten worden, da er im Grunde auf dem vorangegangenen Bescheid vom 17.07.2015 beruht hätte, welcher bereits fristgerecht beeinsprucht worden wäre. Der Bescheid vom 03.12.2015 wäre nunmehr mit Bescheid vom 15.02.2016, GZ: 002/850-2016/F, von Amts wegen aufgehoben worden.

§ 68

AVG dürfe, wenn kein Rechtsmittel ergriffen wird, nur dieselbe Behörde von Amts wegen aufheben, welche den Erstbescheid erlassen hätte. Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den angefochtenen Bescheid vollumfänglich aufheben und die Marktgemeinde Scheifling beauftragen, das von ihr angestrebte Verfahren in rechtsgültiger Form zu betreiben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Begründung wird angeführt, der gegenständliche Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach wegen formeller Rechtswidrigkeit angefochten. Die Marktgemeinde Scheifling hätte bereits mit Bescheid vom 17.07.2015, GZ: 001/850-2015/F, die Wassergebühren für das Jahr 2015 festgesetzt. Dieser Festsetzung wäre ein Wasserverbrauch von 53 m³ zugrunde gelegt worden. Mit Bescheid vom 03.12.2015, GZ: 001/850-2015/F, wären die Gebühren mit denselben Berechnungsgrundlagen, aber mit dem zum Jahresende tatsächlich abgelesenen Verbrauchswert neu vorgeschrieben worden. Dieser Bescheid wäre nicht angefochten worden, da er im Grunde auf dem vorangegangenen Bescheid vom 17.07.2015 beruht hätte, welcher bereits fristgerecht beeinsprucht worden wäre. Der Bescheid vom 03.12.2015 wäre nunmehr mit Bescheid vom 15.02.2016, GZ: 002/850-2016/F, von Amts wegen aufgehoben worden.

Paragraph 68, AVG dürfe, wenn kein Rechtsmittel ergriffen wird, nur dieselbe Behörde von Amts wegen aufheben, welche den Erstbescheid erlassen hätte. Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den angefochtenen Bescheid vollumfänglich aufheben und die Marktgemeinde Scheifling beauftragen, das von ihr angestrebte Verfahren in rechtsgültiger Form zu betreiben. Mit Schreiben vom 20.04.2016, hg. eingelangt am 22.04.2016, wurde die gegenständliche Beschwerde vorgelegt. Da die Vorlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 265 BAO entsprach, wurde die belangte Behörde aufgefordert, einen dem Gesetz

ausgeführten Vorlagebericht samt Darstellung des Sachverhaltes, der Nennung der Beweismittel und insbesondere einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen. Die belangte Behörde wurde auf § 265 Abs. 4 BAO ausdrücklich hingewiesen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde am 31.05.2016 nachgekommen.Da die Vorlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 265, BAO entsprach, wurde die belangte Behörde aufgefordert, einen dem Gesetz

ausgeführten Vorlagebericht samt Darstellung des Sachverhaltes, der Nennung der Beweismittel und insbesondere einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen. Die belangte Behörde wurde auf Paragraph 265, Absatz 4, BAO ausdrücklich hingewiesen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde am 31.05.2016 nachgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in der gegenständlichen Abgabensache wie folgt erwogen:

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art.

130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Art. 131

Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Art. 131

Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Abs 3.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Absatz 3,

§ 2a

BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der , belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 243

BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 279Abs.

1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. § 288 BAO:Paragraph 288, BAO: „

(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.„
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2)Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(2)Im Berufungsverfahren sind die Paragraphen 278 und 279 Absatz 3, (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(3)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.“
(3)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Absatz eins,), so sind die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Paragraph 300, gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.“ § 299 BAO:Paragraph 299, BAO: „
(1)Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt
(2)Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3)Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.“
(3)Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Absatz eins,) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Absatz eins,) befunden hat.“ Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Scheifling vom 15.02.2016, GZ: 002/850-2016/F, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. die Wassergebühr für die Liegenschaft Sgasse, S, für den Zeitraum vom 30.12.2014 bis 05.11.2015 mit einem Guthaben von € 16,52 vorgeschrieben, weiters wurde unter Spruchpunkt II. die Wasserverbrauchsgebühr für die gleiche Liegenschaft für den Zeitraum vom 05.11.2015 bis 31.10.2016 vorläufig mit € 36,65 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nicht beeinsprucht und ist somit in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Scheifling vom 15.02.2016, GZ: 002/850-2016/F, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch eins. die Wassergebühr für die Liegenschaft Sgasse, S, für den Zeitraum vom 30.12.2014 bis 05.11.2015 mit einem Guthaben von € 16,52 vorgeschrieben, weiters wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. die Wasserverbrauchsgebühr für die gleiche Liegenschaft für den Zeitraum vom 05.11.2015 bis 31.10.2016 vorläufig mit € 36,65 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nicht beeinsprucht und ist somit in Rechtskraft erwachsen. § 299 Abs 1 BAO idF vor der Novelle BGBl 2013/14 sah vor, dass die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben kann, wenn der Spruch des Bescheides sich nicht als richtig erweist. In der nunmehr geltenden Fassung des § 299 Abs 1 BAO ist nur mehr von der Abgabenbehörde die Rede. Es stellt sich daher die Frage, ob mit der Abgabenbehörde jene gemeint ist, die den Bescheid in erster Instanz (Bürgermeister) erlassen hat oder im zweiinstanzlichen Instanzenzug für Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden auch der Gemeinderat. Nach dem reinen Wortlaut des § 299 Abs 1 BAO wäre es möglich, dass mit der Abgabenbehörde sowohl der Bürgermeister (erste Instanz) als auch der Gemeinderat (zweite Instanz) gemeint ist. Dies wäre aber verfassungsrechtlich äußerst bedenklich, weil dann zwei Abgabenbehörden (Bürgermeister und Gemeinderat) gleichzeitig zur Aufhebung desselben Bescheides zuständig wären. Dazu kommt, dass § 299 BAO auch ein Antragsrecht befristet durch die Jahresfrist des § 302 BAO vorsieht. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 299 Abs 1 BAO spricht also gegen solche konkurrierenden Zuständigkeiten. Es ist die Bestimmung des § 299 Abs 1 BAO so zu verstehen, dass wenn von der Abgabenbehörde die Rede ist, nur jene gemeint ist, die den Bescheid auch erlassen hat. Nur diese Abgabenbehörde ist berechtigt (ihren eigenen) Abgabenbescheid aufzuheben. Im gegenständlichen Fall wäre daher nur der Bürgermeister der Marktgemeinde Scheifling berechtigt gewesen seinen eigenen Abgabenbescheid vom 03.12.2015

§ 299Abs 1 BAO aufzuheben.

Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Scheifling vom 15.02.2015 (gemeint wohl: 15.02.2016) ersatzlos aufzuheben.Paragraph 299, Absatz eins, BAO in der Fassung vor der Novelle BGBl 2013/14 sah vor, dass die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben kann, wenn der Spruch des Bescheides sich nicht als richtig erweist. In der nunmehr geltenden Fassung des Paragraph 299, Absatz eins, BAO ist nur mehr von der Abgabenbehörde die Rede. Es stellt sich daher die Frage, ob mit der Abgabenbehörde jene gemeint ist, die den Bescheid in erster Instanz (Bürgermeister) erlassen hat oder im zweiinstanzlichen Instanzenzug für Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden auch der Gemeinderat. Nach dem reinen Wortlaut des Paragraph 299, Absatz eins, BAO wäre es möglich, dass mit der Abgabenbehörde sowohl der Bürgermeister (erste Instanz) als auch der Gemeinderat (zweite Instanz) gemeint ist. Dies wäre aber verfassungsrechtlich äußerst bedenklich, weil dann zwei Abgabenbehörden (Bürgermeister und Gemeinderat) gleichzeitig zur Aufhebung desselben Bescheides zuständig wären. Dazu kommt, dass Paragraph 299, BAO auch ein Antragsrecht befristet durch die Jahresfrist des Paragraph 302, BAO vorsieht. Eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 299, Absatz eins, BAO spricht also gegen solche konkurrierenden Zuständigkeiten. Es ist die Bestimmung des Paragraph 299, Absatz eins, BAO so zu verstehen, dass wenn von der Abgabenbehörde die Rede ist, nur jene gemeint ist, die den Bescheid auch erlassen hat. Nur diese Abgabenbehörde ist berechtigt (ihren eigenen) Abgabenbescheid aufzuheben. Im gegenständlichen Fall wäre daher nur der Bürgermeister der Marktgemeinde Scheifling berechtigt gewesen seinen eigenen Abgabenbescheid vom 03.12.2015

Paragraph 299, Absatz eins, BAO aufzuheben. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Scheifling vom 15.02.2015 (gemeint wohl: 15.02.2016) ersatzlos aufzuheben. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Bestimmung des § 68 AVG verweist, so ist dem zu entgegnen, dass im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht die Bestimmungen des AVG, sondern jene der BAO anzuwenden sind. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Bestimmung des Paragraph 68, AVG verweist, so ist dem zu entgegnen, dass im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht die Bestimmungen des AVG, sondern jene der BAO anzuwenden sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde weder in der Bescheidbeschwerde beantragt noch war diese erforderlich, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der vorgelegten Akten im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen ist. II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Bestimmung des § 299 Abs 1 BAO bezogen auf den zweistufigen Instanzenzug für Abgabenbescheide des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gibt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 299, Absatz eins, BAO bezogen auf den zweistufigen Instanzenzug für Abgabenbescheide des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.11.1115.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.