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{'item': 'LVwG 80.37-1010/2015'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 38§ 8Art. 130§ 41§§ 19§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.10.2016 GeschäftszahlLVwG 80.37-1010/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) iVm § 41 Abs 6 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. 48/2014, wird der Antrag des Herrn Ing. Mag. (FH) M U auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 41 Abs 4 Stmk. BauG 1995 als unzulässig römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 6, Steiermärkisches Baugesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2014,, wird der Antrag des Herrn Ing. Mag. (FH) M U auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 41, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe an die Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz per E-Mail vom 14.09.2014 hat Herr Ing. Mag. (FH) M U in Bezug auf das Objekt G, Tstraße der Projekt R S GmbH die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung der ausgewiesenen Kellerflächen beantragt. Diesem Antrag waren diverse Fotos angefügt. Die Bau- und Anlagenbehörde hat hiezu unter der GZ: 021350/2014 einen betreffenden Akt angelegt und im Aktenvermerk vom 02.03.2015 vermerkt: „Neuer Akt: GZ: 021375/2014 Akt einlegen!“ Mit Eingabe an die Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz per E-Mail vom 14.09.2014 hat Herr Ing. Mag. (FH) M U in Bezug auf das Objekt G, Tstraße der Projekt R S GmbH die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung der ausgewiesenen Kellerflächen beantragt. Diesem Antrag waren diverse Fotos angefügt. Die Bau- und Anlagenbehörde hat hiezu unter der GZ: 021350 aus 2014, einen betreffenden Akt angelegt und im Aktenvermerk vom 02.03.2015 vermerkt: „Neuer Akt: GZ: 021375 aus 2014, Akt einlegen!“ Mit Säumnisbeschwerde vom 16.03.2015, bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz am 24.03.2015 eingelangt, begehrt der nunmehrige Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge über den Antrag vom 14.09.2014 auf Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung der ausgewiesenen Kellerflächen bei der Liegenschaft Tstraße der Projekt R S GmbH entscheiden, da er sich in seinem Recht auf Entscheidung durch die Untätigkeit der belangten Behörde verletzt erachte. Zur Begründung des Antrages wird im Einzelnen ausgeführt, dass die belangte Behörde trotz mehrmaliger persönlicher Nachfrage bisher keine, noch fristgerechte Entscheidung zum Antrag vom 14.09.2014 mitgeteilt habe. Die Projekt R S GmbH habe ursprünglich bewilligte Kellerflächen als Wohnflächen errichtet.

Verordnung der Stadt Graz mit GZ: A14-K-904-2005-49 vom 03.10.2008 zum 09.11.0 Bebauungsplan „Tstraße“ sei in § 3 Bebauungsdichte ausgeführt, dass jene Kellerflächen, welche nicht in die Bebauungsdichte eingerechnet werden, so auszugestalten seien, dass sie später nicht in Wohnflächen umgewandelt werden könnten. Mit der nachträglichen Nutzungsänderung von Kellerflächen zu Wohnflächen würde die Projekt R S GmbH eine weitere Überschreitung der maximal zulässigen Bebauungsdichte erreichen. Im Weiteren sei durch die Projekt R S GmbH

§ 38Abs 1 Stmk. Bau

G die Fertigstellungsanzeige vor der Benützung des Projektes Tstraße bei der Baubehörde angezeigt worden.

§ 38Abs 7 Z 3 Stmk. Bau

G sei die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig seien. Gegenständliche Nutzungsänderung sei im Sinne des § 19 Stmk. BauG in jedem Fall bewilligungspflichtig. Nachdem eine Nutzungsänderung von Kellerflächen zu Wohnflächen

Bebauungsplan unzulässig sei, könne gegenständliche Nutzungsänderung von der belangten Behörde nicht bewilligt werden und habe die sofortige Unterlassung der widmungswidrigen Nutzung zu erfolgen. Mit Säumnisbeschwerde vom 16.03.2015, bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz am 24.03.2015 eingelangt, begehrt der nunmehrige Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge über den Antrag vom 14.09.2014 auf Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung der ausgewiesenen Kellerflächen bei der Liegenschaft Tstraße der Projekt R S GmbH entscheiden, da er sich in seinem Recht auf Entscheidung durch die Untätigkeit der belangten Behörde verletzt erachte. Zur Begründung des Antrages wird im Einzelnen ausgeführt, dass die belangte Behörde trotz mehrmaliger persönlicher Nachfrage bisher keine, noch fristgerechte Entscheidung zum Antrag vom 14.09.2014 mitgeteilt habe. Die Projekt R S GmbH habe ursprünglich bewilligte Kellerflächen als Wohnflächen errichtet.

Verordnung der Stadt Graz mit GZ: A14-K-904-2005-49 vom 03.10.2008 zum 09.11.0 Bebauungsplan „Tstraße“ sei in Paragraph 3, Bebauungsdichte ausgeführt, dass jene Kellerflächen, welche nicht in die Bebauungsdichte eingerechnet werden, so auszugestalten seien, dass sie später nicht in Wohnflächen umgewandelt werden könnten. Mit der nachträglichen Nutzungsänderung von Kellerflächen zu Wohnflächen würde die Projekt R S GmbH eine weitere Überschreitung der maximal zulässigen Bebauungsdichte erreichen. Im Weiteren sei durch die Projekt R S GmbH

Paragraph 38, Absatz eins, Stmk. BauG die Fertigstellungsanzeige vor der Benützung des Projektes Tstraße bei der Baubehörde angezeigt worden.

, Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 3, Stmk. BauG sei die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig seien. Gegenständliche Nutzungsänderung sei im Sinne des Paragraph 19, Stmk. BauG in jedem Fall bewilligungspflichtig. Nachdem eine Nutzungsänderung von Kellerflächen zu Wohnflächen

Bebauungsplan unzulässig sei, könne gegenständliche Nutzungsänderung von der belangten Behörde nicht bewilligt werden und habe die sofortige Unterlassung der widmungswidrigen Nutzung zu erfolgen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark einlangend per 07.04.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat wie folgt erwogen:

§ 8Abs 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130

Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung

§ 41Abs 6 i

Vm § 41 Abs 4 Stmk. BauG 1995 langte am 14.09.2014 per E-Mail bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz ein. Im Zeitpunkt des Einlangens der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde am 24.03.2015 lag eine Entscheidung über diesen Antrag seitens der belangten Behörde nicht vor. Da die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über den vorliegenden Antrag vom 14.09.2014 entschieden hat, ist die vorliegende Säumnisbeschwerde zulässig. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung

Paragraph 41, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 langte am 14.09.2014 per , E-Mail bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz ein. Im Zeitpunkt des Einlangens der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde am 24.03.2015 lag eine Entscheidung über diesen Antrag seitens der belangten Behörde nicht vor. Da die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über den vorliegenden Antrag vom 14.09.2014 entschieden hat, ist die vorliegende Säumnisbeschwerde zulässig.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 41Abs 6 Stmk. Bau

G 1995 steht dem Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs 1) verletzen.

Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG 1995 steht dem Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Absatz eins, 3 und 4 ihre Rechte (Paragraph 26, Absatz eins,) verletzen. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. x der KG W, welches gegenüber den Grundstücken Nr. x und x der KG W liegt. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 29.09.2011, GZ: A17-038706/2010/0014, wurde der Projekt R S GmbH

§§ 19

und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung von 18 Wohnhäusern mit einer Tiefgarage für 55 PKW und von 30 überdachten PKW-Stellplätzen, von Nebengebäuden und von Einfriedungen, von Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. x (Neu: x und x), KG W unter Vorschreibung diverser Auflagen baubehördlich bewilligt. Da das Grundstück des Beschwerdeführers zu den Grundstücken Nr. x und x, KG W in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass von den darauf befindlichen Gebäuden oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf die Grundflächen des Beschwerdeführers ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, ist der Beschwerdeführer Nachbar im Sinne des § 4 Z 44 Stmk. BauG 1995. Damit steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. x der , KG W, welches gegenüber den Grundstücken Nr. x und x der KG W liegt. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 29.09.2011, GZ: A17-038706/2010/0014, wurde der Projekt R S GmbH

Paragraphen 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung von 18 Wohnhäusern mit einer Tiefgarage für 55 PKW und von 30 überdachten PKW-Stellplätzen, von Nebengebäuden und von Einfriedungen, von Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. x (Neu: x und x), KG W unter Vorschreibung diverser Auflagen baubehördlich bewilligt. Da das Grundstück des Beschwerdeführers zu den Grundstücken Nr. x und x, KG W in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass von den darauf befindlichen Gebäuden oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf die Grundflächen des Beschwerdeführers ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, ist der Beschwerdeführer Nachbar im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG 1995. Damit steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof in herrschender Rechtsprechung erkennt, kommt es bei § 41 Abs 6 Stmk. BauG 1995 auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten

§ 26Abs 1 Stmk. Bau

G 1995 an. Für eine zulässige Antragstellung genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung in einem in § 26 Abs 1 Stmk. BauG 1995 statuierten Nachbarrecht möglich ist. Im Antrag sind die als verletzt erachteten Rechte

§ 26Abs 1 Stmk. Bau

G 1995 darzulegen (vgl. VwGH vom 23.11.2010, Zl. 2009/06/0098). Wie der Verwaltungsgerichtshof in herrschender Rechtsprechung erkennt, kommt es bei Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG 1995 auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten

Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 an. Für eine zulässige Antragstellung genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung in einem in , Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 statuierten Nachbarrecht möglich ist. Im Antrag sind die als verletzt erachteten Rechte

Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 darzulegen vergleiche VwGH vom 23.11.2010, Zl. 2009/06/0098).

§ 26Abs 1 Stmk. Bau

G kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
  2. die Abstände (§ 13);
  3. die Abstände (Paragraph 13,);
  4. den Schallschutz (§ 77 Abs 1);
  5. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,);
  6. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2);
  7. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,);
  8. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz und § 88);
  9. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,);
  10. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs 6).
  11. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,). Im Antrag vom 14.09.2014 werden vom Beschwerdeführer keine Rechte

§ 26Abs 1 Stmk. Bau

G 1995 geltend gemacht. Erst in der vorliegenden Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass hinsichtlich der Liegenschaft Tstraße der Projekt R S GmbH entgegen der Verordnung der Stadt Graz mit GZ: A14-K-904-2005-49 vom 03.10.2008 zum 09.11. Bebauungsplan „Tstraße“ eine nachträgliche Nutzungsänderung von Kellerflächen zu Wohnflächen vorgenommen worden sei, womit eine weitere Überschreitung der maximal zulässigen Bebauungsdichte erreicht würde. Damit macht der Beschwerdeführer jedoch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG 1995 geltend. Im Antrag vom 14.09.2014 werden vom Beschwerdeführer keine Rechte

, Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 geltend gemacht. Erst in der vorliegenden Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass hinsichtlich der Liegenschaft Tstraße der Projekt R S GmbH entgegen der Verordnung der Stadt Graz mit GZ: A14-K-904-2005-49 vom 03.10.2008 zum 09.11. Bebauungsplan „Tstraße“ eine nachträgliche Nutzungsänderung von Kellerflächen zu Wohnflächen vorgenommen worden sei, womit eine weitere Überschreitung der maximal zulässigen Bebauungsdichte erreicht würde. Damit macht der Beschwerdeführer jedoch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 geltend. Nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG 1995 sind jedoch zwei Kriterien von Bedeutung, nämlich dass Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahmen im Sinne der Abs 1, 3 und 4 vorliegen und dass dadurch die Rechte des Nachbarn

§ 26Abs 1 Stmk. Bau

G 1995 verletzt werden. Die antragsgemäße Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages

§ 41Abs 6 Stmk. Bau

G kommt nur in Betracht, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG 1995 sind jedoch zwei Kriterien von Bedeutung, nämlich dass Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahmen im Sinne der Absatz eins, 3 und 4 vorliegen und dass dadurch die Rechte des Nachbarn

, Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 verletzt werden. Die antragsgemäße Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages

Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG kommt nur in Betracht, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 26Abs 1 Stmk. Bau

G 1995 besteht kein Recht des Nachbarn auf Einhaltung der im Gesetz bzw. in einer Verordnung vorgeschriebenen Baudichte. Damit erweist sich jedoch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages als unzulässig und war daher zurückzuweisen, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konsenswidrigkeit der Bauführung (betreffend die Baudichte) den Beschwerdeführer nicht in Nachbarrechten

§ 26Abs 1 Stmk. Bau

G 1995 verletzen kann.

Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 besteht kein Recht des Nachbarn auf Einhaltung der im Gesetz bzw. in einer Verordnung vorgeschriebenen Baudichte. Damit erweist sich jedoch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages als unzulässig und war daher zurückzuweisen, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konsenswidrigkeit der Bauführung (betreffend die Baudichte) den Beschwerdeführer nicht in Nachbarrechten

, Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 verletzen kann. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.80.37.1010.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.